Gegen die in der vorstehenden [Tabelle III] angegebenen Einheitsgewichte darf die Lieferung

a. für Schreib- und Druckpapier um 2,5%,

b. für Aktendeckel und Packpapier um 4,0%

nach oben oder unten abweichen, wobei die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) bei der Gewichtsfeststellung mitgewogen wird.

§ 2.

Die Schreibpapiere der Stoffklassen I, II und III, soweit sie den [Verwendungsklassen 1 bis 4b] angehören (§ 1), sind mit einem Wasserzeichen zu versehen. Das Wasserzeichen soll im nassen Zustande auf dem Siebe in das Papier gebracht werden. Es soll die Firma des Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben sowie neben dem Worte „Normal“ das Zeichen der Verwendungsklasse, welcher das Papier genügen soll, enthalten; die Hinzufügung einer Jahreszahl wird dem Fabrikanten freigestellt. Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet, indessen nur soweit, daß man ohne Zweifel und ohne weiteres auf den Inhaber zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Bogen vorhanden sein.

§ 3.

Papiere der [Verwendungsklassen 1 bis 4b] (§ 1) werden nur von Firmen angenommen, deren Wasserzeichen bei der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt (Charlottenburg, Technische Hochschule) angemeldet sind.

§ 4.