Der Versuchsanstalt liegen bei ihren Prüfungen Papiere zu Grunde, die seitens einiger Papierfabrikanten mit besonderer Vorsicht hergestellt und der Anstalt zum Geschenke gemacht sind; sie enthalten 0,5, 1,0, 1,5 u. s. w. bis zu 90% Holzschliff und bilden ein wertvolles Material zur annähernden Bestimmung dieses Faserstoffes im Papier. Eine weitere Reihe von Papieren ist in der Versuchsanstalt mit den denkbar einfachsten Mitteln hergestellt worden und dürften solche in Ermangelung anderer, in einer Papierfabrik mit allen Hilfsmitteln erzeugten Proben auch gute Dienste leisten.
Eine sehr wertvolle Unterstützung der vorbeschriebenen annähernden Bestimmung der Menge des im Papier vorhandenen Holzschliffes bietet die mikroskopische Untersuchung, vorausgesetzt, daß der Untersuchende im mikroskopischen Arbeiten und insbesondere im Schätzen der Bilder einen gewissen Grad von Übung besitzt.
Bei der Schätzung des Holzschliffes im mikroskopischen Bilde ist natürlich, wie ausdrücklich hervorgehoben werden mag, ebensowenig ein genaues Ergebnis zu erwarten wie bei dem geschilderten kolorimetrischen Verfahren; indessen hat die Erfahrung gezeigt, daß die Schätzungen bei genügender Übung im allgemeinen mit einem Fehler von weniger als 10% behaftet sind.
Um für die Schätzungen einen festen Anhalt zu haben, ist zunächst die Herstellung bestimmter Stoffmischungen erforderlich; die Mischungen werden nicht in Blättern geschöpft, sondern als Brei aufbewahrt, da sie nur in dieser Form Verwendung finden.
Auf die Herstellung der Präparate, sowohl des zu untersuchenden Papiers als auch der Mischungen, ist große Sorgfalt zu verwenden. Man nehme für die Präparate, soweit dies der Augenschein gestattet, immer möglichst gleich viel Material, breite dies immer auf eine möglichst gleich große Fläche aus und betrachte das Bild stets mit derselben Vergrößerung. Ein Wechsel in den Objektiven und Okularen erzeugt große Unsicherheit im Urteil. Die Abgabe des Urteils erfolgt nach dem Gesamteindruck, den das Auge erhalten hat.
Spuren oder ganz geringe Mengen Holzschliff in als holzfrei gehandelten Papieren haben schon oft Veranlassung zu unliebsamen Erörterungen zwischen dem Erzeuger und Abnehmer der Ware gegeben. Wenn auch ein Fabrikant holzfreier Papiere lediglich holzfreie Rohstoffe verarbeitet, so ist doch in jeder Fabrik die Möglichkeit gegeben, daß das fertige Papier verholzte Fasern und zwar in erster Linie Holzsplitterchen enthält. Die Ansichten über die Möglichkeit, Bedeutung und Zulässigkeit solcher Verunreinigungen sind in Fachkreisen sehr geteilt, und ein allgemein anerkannter Handelsbrauch darüber, ob und bis zu welchem Grade als holzfrei gehandelte Papiere durch verholzte Fasern verunreinigt sein dürfen, ohne als holzhaltig angesehen zu werden, besteht nicht.[50]
Die Versuchsanstalt hat von jeher den Standpunkt eingenommen, daß man ein Papier nicht ohne weiteres als holzhaltig ansprechen soll, wenn man verholzte Fasern in ihm nachweisen kann; der Papierfabrikant verlangt mit Recht, daß man auch den Fabrikationsumständen bei der Beurteilung solcher Fragen Rechnung trägt, und diese sind wie erwähnt derart, daß unter den gewöhnlichen hier in Frage kommenden Verhältnissen Verunreinigungen durch verholzte Fasern nicht sicher zu vermeiden sind. Die Möglichkeiten solcher Verunreinigungen werden um so mehr in den Hintergrund treten, je besser und wertvoller das erzeugte Papier ist, und man wird um so mehr mit ihnen zu rechnen haben, je geringer die Güte des erzeugten Materials ist. Aus diesem Grunde werden auch die Ansprüche, die man an das Papier stellt, verschieden sein, und man wird z. B. an ein Packpapier 5a und an ein Schreibpapier 3a, die beide holzfrei sein sollen, nicht den gleichen Maßstab legen. Man wird in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Güte des Materials, der Preislage und des Verwendungszweckes seine Entscheidung treffen müssen.
Von diesem Gesichtspunkt aus dürfte es sich, sofern nicht besondere Fälle vorliegen, vielleicht empfehlen, bei holzfreien Packpapieren, Aktendeckeln u. s. w. einen Gehalt an verholzten Fasern bis zu 3% zuzulassen; bei Schreib- und Druckpapieren aus Lumpen mit oder ohne Zusatz von Erde dürften höchstens bis zu 0,5%, bei den übrigen holzfrei verlangten Sorten höchstens bis zu 1% an verholzten Fasern zulässig sein.
Diese Spielräume tragen wohl in reichlichem Maße den vorher geschilderten Umständen Rechnung, ohne andererseits die Güte des Papiers herabzudrücken; sind diese Grenzen aber überschritten, dann kann man wohl nicht mehr verlangen, daß der Empfänger die „holzfrei“ bestellte Ware als solche ansieht und abnimmt.
Einen Anhalt zur Abschätzung geringer Mengen Holzschliff gibt [Tafel XVI]; sie ist die Wiedergabe einer Zeichnung[51] nach Originalmustern. Papiere mit 0,5%, 1%, 2%, 3% und 5% Holzschliff, etwa 75 g das qm schwer, wurden mit salzsaurer Phloroglucinlösung behandelt und dann im auffallenden Licht gezeichnet.