Um den „Postboten“ zu unterdrücken hat die Postbehörde zugleich ein neues Konkurrenzblatt ins Leben gerufen, das unter dem Namen „Neue Post“ seit Oktober 1898 erscheint. Dasselbe will nach seiner Probenummer die Angelegenheiten der Postunterbeamten „in einer deren Interessen dienlichen Weise“ zur Erörterung bringen. Er will „kraftvolle Förderung des Wohles der Unterbeamten, aber mit der Verwaltung, nicht gegen sie.“ Auch die „deutsche Verkehrszeitung“ begrüßt das neue Unternehmen, für dessen Verbreitung auf amtlichem Wege lebhaft Propaganda gemacht wird. Man wird abwarten müssen, ob die Postunterbeamten das Urteil über die „ihren Interessen dienliche Weise“ der Erörterung ihrer Angelegenheiten ihren Vorgesetzten überlassen oder für sich selbst in Anspruch nehmen wollen.

Uebrigens sucht die Postbehörde auch ihrerseits an verschiedenen Orten Postunterbeamtenvereine ins Leben zu rufen, offenbar um dem Verbande Konkurrenz zu machen; auch hat man bereits Beamte gemaßregelt, die für den Verband agitiert hatten. In neuester Zeit ist der Kampf gegen ihn in aller Form aufgenommen durch einen Erlaß des Staatssekretärs vom 30. Mai 1899 in dem es heißt, daß Postunterbeamtenvereine, welche sich der Pflege kameradschaftlicher Geselligkeit und der Hebung der wirtschaftlichen Lage ihrer Mitglieder widmen, in vielen Fällen segensreich wirken können, aber nur insofern sie sich auf einzelne Orte und deren Umgebung beschränken, daß aber „bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Bezirken und in Hinblick auf die Größe des Reichspostgebietes die Ausdehnung solcher Vereine auf mehrere Oberpostdirektionsbezirke für unrichtig zu erachten“ sei. Zugleich wird bestimmt, daß „als Vorstände und in sonstige leitende Stellen nur solche Mitglieder gewählt werden dürfen, die noch in Dienst stehen“. Die Begründung mit der Verschiedenheit der Verhältnisse und der Größe des Reichspostgebietes ist das Muster einer Verlegenheitsphrase; weshalb sagt man nicht offen, daß solche Vereine nur solange geduldet werden sollen wie sie klein und machtlos sind und ihre Leiter der jederzeitigen Maßregelung ausgesetzt sind? Es wäre übrigens interessant, wenn sich einmal ein Vertreter dieses politischen Systems der Aufgabe unterziehen wollte, nachzuweisen, daß diese Beschränkung des Vereinsrechtes der Beamten, die doch auch sozusagen Staatsbürger sind, nicht in Widerspruch stehe mit dem Vereinsgesetze und der Verfassung, in welchen die Vereinsfreiheit aller Staatsbürger insoweit gewährleistet wird, wie sie nicht durch das Gesetz selbst beschränkt ist.

7. Die Eisenbahnbediensteten.
A. Beamte[133].

Dadurch, daß die Eisenbahnen in Deutschland in den letzten 3 Jahrzehnten ganz überwiegend in den Besitz des Staates übergegangen sind, haben sich auch die Verhältnisse des Personals verschoben, insbesondere hat sich ein gewisser Gegensatz zwischen den angestellten höheren und mittleren Beamten einerseits und den auf Kündigung angenommenen Arbeitern und Unterbeamten andererseits entwickelt.

Wie schon oben bei den Postbeamten bemerkt wurde, ist der staatliche Karakter des Arbeitgebers für die Beamten kein ausreichender Schutz, um die gewerkschaftliche Organisation überflüssig zu machen, obgleich solche Bestrebungen gerade da, wo sie nötig werden, auch den Widerstand und die Verfolgungssucht der oberen Behörden hervorzurufen pflegen. Ein Beispiel hierfür bieten auch die Eisenbahnbeamten, nur daß hier die Maßregelungen den Erfolg gehabt haben, der ihnen bei den Postbeamten zum Teil versagt geblieben ist, nämlich die oppositionellen Tendenzen völlig zu unterdrücken.

a) Deutscher Eisenbahnbeamtenverein.

Das Gesagte tritt, abgesehen von dem bereits oben behandelten bayrischen Verkehrsbeamtenvereine, der, wie dort bemerkt, Post- und Eisenbahnbeamte gemeinsam umfaßt, insbesondere hervor bei der einzigen Vereinigung der Eisenbahnbeamten, die nach ihrem Zwecke alle Klassen derselben umfaßt, nämlich dem „deutschen Eisenbahnbeamtenvereine“ in Hannover[134].

Anfang 1892 entstand in Hannover der „Rechtsschutzverein deutscher Eisenbahn-Verkehrsbeamten“, dessen Zweck darin bestand, „seinen Mitgliedern in allen auf den Eisenbahndienst bezüglichen Strafsachen, sowie in denjenigen Zivilprozessen, welche aus dem Eisenbahndienste heraus entstehen, den nötigen Rechtsschutz angedeihen zu lassen“, außerdem auf Verhütung von Eisenbahnunfällen hinzuwirken, die Einrichtung besonderer Eisenbahngerichte zur Untersuchung der Betriebsunfälle anzustreben und Wohlfahrtseinrichtungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Vereinsmitglieder in die Hand zu nehmen. Zum Beitritte waren berechtigt „alle dauernd angestellten Eisenbahnbediensteten von deutschen Lokomotiveisenbahnen mit Ausschluß der selbständig betriebenen Bergwerks-, Industrie- u. dgl. Bahnen, soweit sie zum Betriebe oder zur Bahnbewachung in irgend welcher Beziehung stehen“, und zwar sowohl die aktiven als die pensionierten.