I.Abnehmerverbände, d. h. solche, die den Zweck verfolgen, die Herstellungskosten zu verringern, bei denen also der Unternehmer als Abnehmer, sei es von Rohmaterialien oder von Arbeitsleistungen, in Betracht kommt.
II.Anbieterverbände, d. h. solche, die die Erzielung eines möglichst hohen Brutto-Erlöses bezwecken, bei denen also der Unternehmer als Anbieter seiner Waren thätig wird.

Während die Abnehmerverbände, wie bereits hervorgehoben, das Interesse des Unternehmers gegenüber den Verkäufern der Rohstoffe und den Arbeitern zu wahren haben, suchen die Anbieterverbände dadurch zu wirken, daß sie hinsichtlich der von jedem Mitgliede an den Markt zu bringenden Menge von Erzeugnissen eine Regelung herbeiführen, daß sie ebenso jedem Mitgliede an der Befriedigung der Nachfrage einen gewissen Teil sichern und daß sie endlich durch diese und andere Mittel die Preise auf einer bestimmten Höhe zu halten suchen.

Das Mittel, dessen man sich bedient, ist stets eine Beschränkung der Freiheit des Einzelnen. Die niedrigste Stufe derselben ist die Festsetzung der Mindestpreise, unter die beim Verkaufe nicht herabgegangen werden darf. Tiefer einschneidend ist bereits die Kontingentierung der Produktion, d. h. die Festsetzung der Menge an Waren, die jeder Beteiligte in einem gewissen Zeitraume an den Markt bringen darf. Am weitesten endlich geht die Verteilung des Marktes in der Weise, daß jedem ein beschränktes Gebiet zugewiesen wird, auf dem allein er seine Waren anbieten darf.

Man unterscheidet hiernach Preiskartelle, Produktionskartelle und Gebietskartelle.

Ebenso mannigfaltig, wie der Inhalt des getroffenen Abkommens ist die Form, in die man dieses kleidet, und zwar lassen sich dabei folgende Stufen unterscheiden:

I.Die erste ist eine bloße vertragsmäßige Verpflichtung unter den Beteiligten, deren Innehaltung man gewöhnlich durch Vertragsstrafen sichert, durch die aber die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen als solcher nicht beeinträchtigt wird. In diese Form können alle die oben erwähnten Beschränkungen über die Höhe der Arbeitslöhne, die Preise der Rohmaterialien, die Preise der Erzeugnisse, den Umfang der Produktion und die Verteilung des Absatzgebietes gekleidet sein, aber die Nichtinnehaltung der gegebenen Zusicherung zieht nur eine Entschädigungspflicht gegenüber den übrigen Vertragsteilnehmern nach sich, dagegen wird das Vertragsverhältnis des einzelnen Mitgliedes zu den in Betracht kommenden dritten Personen nicht berührt.
II.Weiter geht die Schaffung eines gemeinsamen Organes, das einen Teil der an sich den einzelnen Mitgliedern zufallenden Thätigkeit übernimmt, mag diese nun auf die Beschaffung der Roh- oder Hülfsstoffe, ja selbst die Annahme der Arbeitskräfte oder auf den Verkauf der Erzeugnisse sich beziehen. Besonders häufig ist die letztere Form, das sogenannte Verkaufssyndikat, obgleich man diesen Ausdruck zuweilen auch da anwendet, wo nicht das Syndikat selbständig dem Dritten als Verkäufer gegenübertritt, sondern nur die eingehenden Aufträge nach einem vorher vereinbarten Maßstabe an die Teilnehmer in der Weise abgiebt, daß diese zu dem Besteller in ein unmittelbares Vertragsverhältnis treten. Mehrere derartige Verbände können natürlich nicht nur mit einander Verträge abschließen, sondern auch unter einander in feste organische Beziehungen treten, teils so, daß die Verbände gleichartiger Gewerbe für ein ganzes Land einen Gesamtverband bilden, teils so, daß die auf einander angewiesenen Industrien mit einander ein Abkommen treffen, z. B. das Kartell der Kohlenzechen mit dem Kartell der Eisenwerke oder beide mit den Eisenbahnen.
III.Läßt die unter II gedachte Form die Selbständigkeit des Einzelunternehmens an sich bestehen, indem sie sich darauf beschränkt, nur einen Teil der Unternehmerthätigkeit auf ein gemeinsames Organ zu übertragen, so kann endlich diese Selbständigkeit auch ganz aufgehoben und durch eine völlige Verschmelzung zu einem einheitlichen Unternehmen ersetzt werden, so daß der Einzelne auf die Leitung entweder nur einen begrenzten oder auch gar keinen Einfluß besitzt und lediglich ein Bezugsrecht auf einen bestimmten Anteil am Gewinne erhält.

Es ist nicht ganz leicht, die oben bereits aufgezählten Ausdrücke für die verschiedenen Formen der Vereinigung scharf zu definieren und ihr Anwendungsgebiet zu sondern.

Kartelle (Deutschland und Oesterreich), trade unions of the employers (England), syndicats des patrons (Frankreich) und pools (Nordamerika) sind im wesentlichen gleichbedeutende Ausdrücke für Vereinigungen, die in erster Linie den Zweck verfolgen, die Preise hoch zu halten und dies erzielen durch eine Einschränkung der freien Verfügung, die aber immerhin die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen im allgemeinen nicht antasten. Allerdings verwendet man die Ausdrücke sowohl für die oben unter I näher erörterte Form der ausschließlich vertragsmäßigen Bindung, als auch für die unter II behandelte Schaffung eines gemeinsamen Organes und unterscheidet danach[221] Kartelle niederer und höherer Ordnung, von denen naturgemäß die letzteren, z. B. das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, das Schienenkartell u. a. die größere Bedeutung erlangt haben. Aber das Gemeinsame bleibt immer, daß die einzelne Unternehmung als selbständige bestehen bleibt.

Einen anderen Karakter tragen die amerikanischen trusts. Sie begründen im Gegensatze zu der bloß vertragsmäßigen Selbstbeschränkung der Kartelle eine organische Verbindung, ja eine völlige Verschmelzung. Entsprechen die Kartelle dem Föderativstaate, so schaffen die trusts den Einheitsstaat. Sie beruhen auf einer besonderen Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts. Der trustee ist ein Vertrauensmann, dem ein Vermögen in der Art übertragen wird, daß er dessen formeller Inhaber wird, obgleich er verpflichtet ist, dessen Verwaltung zu Gunsten einer anderen Person zu führen[222]. So wird bei einer Zuwendung von einer Ehefrau das Vermögen einem trustee übertragen, der es nach eigenem Ermessen zu verwalten und nur die Erträge an die Berechtigten abzuliefern hat. Diese Rechtsform, bei der also das Wesentliche ist, daß die Nutzung von der Verwaltung getrennt wird, hat man auf Aktiengesellschaften in der Weise angewandt, daß die Aktienbesitzer ihre Aktien an einen trustee übertragen, der dadurch das Recht erhält, das Stimmrecht in der Generalversammlung geltend zu machen. Sobald er die Mehrheit der Aktien besitzt, ist die Generalversammlung eine bloße Form und volle Gewähr geboten, daß die Leitung eine durchaus einheitliche ist, während der Erfolg derselben trotzdem den Beteiligten gewahrt bleibt. Um einen Ersatz der bei dem trustee hinterlegten Aktien zum Zwecke des Verkehrs zu schaffen, stellt dieser sogenannte certificates aus, die verkauft werden können und das Recht auf die Dividende übertragen.

Ist hiernach die Unterscheidung zwischen Kartellen und Trusts einfach und leicht, so liegt die Sache schwieriger hinsichtlich der sog. Ringe, corners und Schwänze. Wenn Kleinwächter[223] sie im Gegensatz zu den Kartellen, denen er, als zur Herstellung der Ordnung in dem heutigen wirtschaftlichen Chaos dienend, einen legitimen Zweck beimißt, als „vorübergehende Vereinigungen von Spekulanten“ bezeichnet, „welche lediglich den Zweck verfolgen, den Preis eines Artikels (durch forcierte Aufkäufe und dgl.) in die Höhe zu treiben, um den letzteren sodann mit Gewinn wieder loszuschlagen“, so hat hiergegen Liefmann[224] mit Recht eingewandt, daß es zunächst verkehrt sei, die corners und Schwänze mit den Ringen auf gleiche Stufe zu stellen, da die ersteren nicht eine Vereinigung von Personen, sondern eine kaufmännische Manipulation darstellen, während man mit „Ring“ die Personenvereinigung bezeichnet, die diese Manipulation ausführen. Die letztere selbst unterscheidet sich nun aber von der Thätigkeit der Kartelle und Syndikate dadurch, daß sie nicht, wie bei diesen, nur eine Hülfsoperation bei der Produktion und deren Nutzbarmachung für die Konsumtion ist, sondern einen völlig selbständigen Zweck hat, nämlich durch Einkauf bei normalen und Verkauf bei künstlich gesteigerten Preisen einen Spekulationsgewinn abzuwerfen, daß sie den Verteilungsprozeß nicht um einen Schritt weiterführt, sondern einen für den letzteren bedeutungslosen Vorgang dazwischen schiebt. Wenn sowohl ein Kartell wie ein Ring Waren aufkauft um sie weiter zu veräußern, so besteht doch der Unterschied darin, daß das Kartell eine Vereinigung der Produzenten selbst ist und der Ankauf und Wiederverkauf nur eine Form ist, um die Waren in die Hände der Konsumenten zu bringen, während die Mitglieder des Ringes Fremde sind, die nur zu ihrem Vorteile eine wirtschaftlich wertlose Zwischeninstanz einschieben. Sind nun auch die Ringe keineswegs notwendig vorübergehende Vereinigungen, so bringt es doch die unnatürliche Verteuerung der Waren, auf die sie angewiesen sind, mit sich, daß sie meist von kurzer Dauer sind und dann zerfallen.