II. Frankreich[29].
Der Grundzug der Entwickelung, den wir in England beobachtet haben, tritt uns auch in Frankreich entgegen. Auch hier finden wir zunächst die entschiedenste Ablehnung aller fachvereinlichen Bestrebungen sowohl seitens der Unternehmer wie seitens der öffentlichen Meinung und der Gesetzgebung, aber ebenso das allmähliche Vordringen der Ueberzeugung, daß nur auf diesem Wege eine friedliche soziale Entwickelung möglich sei, und schließlich den völligen Sieg dieser Bewegung über die früheren Vorurteile, ja endlich auch die feindliche Stellung, welche die Sozialdemokratie zu derselben einnimmt. Dabei ist es interessant, daß die beiden großen Revolutionen von 1789 und 1848, weit entfernt, der Arbeiterbewegung Vorschub zu leisten, derselben vielmehr in durchaus bureaukratischer Weise die engsten Fesseln angelegt haben, ein Beweis für die neuerdings oft gemachte Bemerkung, daß diesen Revolutionen der soziale Karakter noch völlig fehlte, daß sie lediglich politischer Natur waren und daß der Arbeiterstand, der zu einem Klassenbewußtsein noch nicht erwacht war, sich bei ihnen lediglich von den bürgerlichen Parteien hat ins Schlepptau nehmen lassen.
Seit dem 16. Jahrhundert waren gegen die Gesellenverbände (compagnonnages) Gesetze erlassen, die jede Vereinigung verboten. Dies wurde zwar durch die Revolution zunächst insofern geändert, als das Gemeindegesetz vom 16. Dezember 1789, Art. 62, allen französischen Bürgern das Recht gab, sich friedlich und ohne Waffen zu vereinigen, um Adressen und Petitionen zu beraten, wobei nur die vorherige polizeiliche Anmeldung vorgeschrieben war. Aber obgleich diese Bestimmung durch das Polizeigesetz vom 19. Juli 1791, Art. 14, auf alle Vereine und Klubs erstreckt und in Tit. I, Art. 3 der Verfassung von 1791 und Art. 7 der Verfassung von 1793 wiederholt wurde, so galt sie doch nicht für gewerkschaftliche Vereinigungen, vielmehr verbot das Gesetz vom 14./27. Juni 1891 in Art. 4 alle Vereinigungen von Bürgern desselben Standes oder Gewerbes und erklärte, daß solche Vereine ebenso wie Unternehmer, Inhaber von offenen Läden und Arbeiter oder Gesellen irgend eines Gewerbes nicht das Recht hätten, in ihren Versammlungen Vorsitzende, Sekretäre und Sachwalter zu bestellen, Register zu führen und über ihre angeblichen gemeinsamen Interessen Beschlüsse zu fassen, zu beraten oder Statuten zu erlassen. In gleicher Weise verbot das Gesetz vom 28. Septbr./6. Oktober 1791, Tit. II, Art. 20, die Koalitionen der ländlichen Arbeiter und Dienstboten.
Dieser Standpunkt wurde auch später beibehalten, indem man zugleich das Vereins- und Versammlungsrecht im allgemeinen erheblich einschränkte. Schon die Verfassung vom 5. Fructidor III (1795) verbot alle Vereine, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen und gab dadurch der Regierung das freie Auflösungsrecht. Zugleich wurden durch das Dekret vom 6. Fructidor III alle Klubs aufgehoben und durch das Dekret vom 22. Ventôse VI (14. März 1798) alle politischen Vereine geschlossen. Der Code pénal von 1810 forderte nicht allein für jeden Verein mit mehr als 20 Mitgliedern polizeiliche Genehmigung (Art. 291–294), sondern hielt das schon durch das Gesetz vom 22. Germinal XI (12. April 1803) erlassene Verbot aller Vereinigungen der Arbeiter und der Arbeitgeber aufrecht (Art. 414–416). Die Ungerechtigkeit, die darin lag, daß die Uebertretung dieses Verbotes bei den Arbeitgebern neben Geldbuße nur mit Gefängnisstrafe von 6 Tagen bis 1 Monat, bei den Arbeitern aber mit Gefängnis von 1–3 Monaten und bei den Anstiftern sogar mit Gefängnis von 2–5 Jahren bedroht war, wurde erst durch das Gesetz vom 27. November 1849 aufgehoben und gegen Arbeiter und Arbeitgeber die gleiche Strafe festgesetzt.
Die Verfassung vom 4. November 1848 hatte freilich in Uebereinstimmung mit dem Gesetze vom 28. Juni 1848 die Vereins- und Versammlungsfreiheit ausgesprochen, aber schon durch Gesetz vom 19. Juni 1849 wurde der Regierung das Recht, Vereine und Versammlungen im öffentlichen Interesse aufzulösen und zu verbieten, wiedergegeben, und durch Gesetz vom 25. März 1852 wurde einfach das Gesetz vom 28. Juni 1848 aufgehoben und der frühere Rechtszustand wieder hergestellt. Die Folge war das Blühen zahlreicher geheimer Gesellschaften.
Auch Napoleon III. verfolgte zunächst diese Politik, und von 1853–1862 wurden 3909 Arbeiter wegen Teilnahme an 749 verbotenen Vereinen bestraft. Erst als der Kaiser die Bedeutung des in der sozialen Bewegung enthaltenen Machtfaktors für seine Interessen erkannte, änderte sich seine Politik. Zunächst wurde durch Gesetz vom 30. Mai 1864 das Koalitionsverbot des Code pénal Art. 414–416 insoweit beseitigt, als nur diejenigen strafbar sein sollten, die durch Gewalt, Drohung oder betrügerische Vorspiegelungen eine Arbeitseinstellung zum Zwecke einer Erhöhung oder Erniedrigung der Löhne herbeizuführen oder die freie Ausübung der Industrie oder der Arbeit zu beschränken versuchen, sowie die Arbeiter oder Arbeitgeber, welche nach einem verabredeten Plane durch Sperren, Bußen oder Verrufserklärungen die Freiheit der Industrie oder der Arbeit beeinträchtigen. Dabei blieb aber das allgemeine Vereinsgesetz auch für die Vereine der Arbeiter und Arbeitgeber in Kraft. Noch weiter ging man im Jahre 1868, indem man seitens der Regierung erklärte, daß man den Fachvereinen der Arbeiter, sofern sie sich von Politik fernhielten, dieselbe Duldung gewähren werde, wie sie bisher schon — wenngleich im Widerspruche zu dem Gesetze — den Vereinen der Arbeitgeber gewährt war. Zugleich ersetzte das Gesetz vom 6. Juni 1808 allgemein für alle nicht politischen Versammlungen das bisherige System der polizeilichen Genehmigung durch die bloße Anmeldung. Die Folge dieser freieren Stellung war zunächst in den Jahren 1868–1870 eine wilde Streikbewegung, die aber fast ausnahmslos ohne Erfolg war.
Die neuere Entwicklung der Arbeitergewerkschaften hat sich in engem Anschlusse an die politische Bewegung der Arbeiterschaft vollzogen und ist durch deren Spaltungen erheblich beeinflußt.
Nachdem die Ausbreitungen der Kommune im Jahre 1871 zu dem Erlasse des Gesetzes vom 14. März 1872 gegen die Internationale und überhaupt zu einem entschiedeneren Auftreten der Regierung gegen die ganze Arbeiterbewegung geführt hatten, wurde der Versuch, die Gewerkschaften zu organisieren, zunächst nicht von der sozialdemokratischen, sondern von der radikalen Partei wieder aufgenommen. Das gilt insbesondere auch von dem ersten allgemeinen französischen Arbeiterkongresse, der vom 2.–10. Oktober 1876 in Paris abgehalten wurde und auf dem 101 Gewerkschaften und 46 lokale Arbeitervereine (cercles d'étude) aus 39 Städten mit einer angeblichen Mitgliederzahl von 1 Million Arbeitern durch 360 Abgeordnete vertreten waren. Er war von der radikalen Zeitung „La Réforme“ zusammenberufen, während die Kosten von dem Minister Crémieux getragen wurden. Man betonte ausdrücklich, daß man sich nicht mit sozialpolitischen Prinzipien, sondern mit rein wirtschaftlich-praktischen Arbeiterangelegenheiten befassen und die Auseinandersetzung zwischen Arbeit und Kapital auf friedlichem Wege herbeiführen wolle. Man forderte die ungehinderte Entwicklung der Gewerkschaften (chambres syndicales) durch Abschaffung aller einschränkenden Gesetze und Erteilung der juristischen Persönlichkeit, volle Autonomie derselben bezüglich aller einschlagenden Fragen, insbesondere des Genossenschaftswesens, der Versorgungskassen, der gewerblichen Ausbildung und durch Vereinigung aller Arbeitersyndikate zu einer „Union nationale“ behufs Vertretung der Gesamtinteressen der französischen Arbeiterschaft, Einführung des Maximalarbeitstages, Reform des Fabrikwesens hinsichtlich die Frauen-, Kinder- und Nachtarbeit und der Fabrikaufsicht, Umgestaltung der Schiedsgerichte zur möglichsten Vermeidung der Streiks u. s. w., kurz, der erste französische Gewerkschaftskongreß stellte sich ganz auf den Boden des englischen Trade-Unionismus, ja auf demselben wurde sogar energisch gegen die Vermischung mit der Politik protestiert und betont, daß man ehrgeizigen Führern, welche das Volk nur benutzen wollten, um ihren persönlichen Interessen zu dienen, nicht folgen solle.
Das äußere Ergebnis des Kongresses war die Gründung des Blattes „Le Prolétaire“, das von den Vertretern der Pariser Syndikate geleitet wurde, und die Einsetzung einer Exekutivkommission, die mit den Abgeordneten der parlamentarischen Linken Fühlung zu nehmen hatte, indem man bei ihnen solange Belehrung suchen wollte, bis man eigene Arbeiterkandidaten werde durchsetzen können.