Es ist selbstverständlich, daß der Interessengegensatz zwischen Unternehmern und Arbeitern häufig zu Streitigkeiten führt, und so finden wir auch in Frankreich, daß die Unternehmer nicht allein der gesetzlichen Anerkennung der Arbeitersyndikate den schärfsten Widerspruch entgegensetzten, sondern auch jetzt noch diese zu bekämpfen und die Arbeiter zum Austritt zu zwingen suchen, weshalb man darauf bedacht ist, solchen Angriffen im Wege der Gesetzgebung Schranken zu setzen. Der Abgeordnete Bovier-Lapierre brachte deshalb schon 1889 einen Gesetzentwurf ein, der folgenden Wortlaut hat: „Jeder — er sei Arbeitgeber, Werkführer oder Arbeiter — der überführt wird, daß er durch Androhung von Verlust der Beschäftigung oder von Arbeitsentziehung, durch eine begründete Weigerung, Arbeit zu geben, durch Entlassung von Arbeitern oder Angestellten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Arbeiter- oder Unternehmersyndikate, durch Zwang oder Gewaltthätigkeiten oder auch durch Anerbietungen und Versprechungen von Arbeit die Freiheit der gewerkschaftlichen Vereinigung beeinträchtigt oder die Ausübung der in dem Gesetze vom 21. März 1884 bestimmten Rechte verhindert, wird mit Gefängnis von 1–3 Monaten oder mit einer Buße von 100–2000 Frcs. bestraft.“ Die Kammer hat den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 17. Mai 1889 und zum zweitenmal in derjenigen vom 13. Mai 1890 mit 344 gegen 142 Stimmen angenommen, nachdem insbesondere auch zwei Großindustrielle Laroche-Joubert und Ouvré denselben unterstützt hatten. Im Senate dagegen wurde er am 23. Juni 1891 mit 184 gegen 39 Stimmen verworfen, indem man sich auf den Standpunkt der Unternehmer stellte, die in zahlreichen Petitionen geltend machten, daß das Gesetz in die Freiheit des Arbeitgebers, die Arbeiter nach seinem Belieben zu entlassen, eingreife und den Ruin der französischen Industrie und des Exportes herbeiführen müsse. Die Deputiertenkammer hat dann allerdings am 19. März 1892 nochmals den gleichen Antrag angenommen, eine Entschließung des Senates ist aber seitdem nicht bekannt geworden.
Nun ist es interessant, wie bei solchen Streitfällen, insbesondere aber zu dem Erlasse des Gesetzes selbst die Unternehmer und ihre Verbände sich gestellt haben. Natürlich gab es eine Reihe großer Unternehmungen, insbesondere in den Kohlenbezirken des Nordens, die sich stark genug fühlten, der Arbeiterbewegung Trotz zu bieten, und die deshalb zu den heftigsten Gegnern des Gesetzes gehörten, dessen Folgen für die französische Industrie sie nicht schwarz genug malen konnten. Aber gerade die genannten Zentralverbände, die Union nationale und das Comité central, traten nicht allein warm für das Gesetz ein, sondern auch bei späteren Streitigkeiten, bei denen die Unternehmer versuchten, ihre Arbeiter zum Austritte aus den Syndikaten zu zwingen, haben diese wiederholt mit Erfolg die Vermittelung jener Organe angerufen. Dieselben unterhalten dauernd zu den Organisationen der Arbeiter gute Beziehungen.
VI. Die übrigen Länder.
In den übrigen Ländern ist das Gewerkschaftswesen überhaupt, und so auch unter den Unternehmern noch wenig entwickelt; wenigstens bietet die Litteratur über Unternehmerverbände, mit Ausnahme der Kartelle und Trusts, die uns hier nicht interessieren, nur sehr dürftige Notizen.
In Belgien haben sich, nachdem die alten offiziellen Handelskammern durch das Gesetz vom 11. Juni 1875 aufgehoben waren, neue freie Vereinigungen dieser Art als lokale Interessenvertretungen gebildet. In Brüssel ist am 6. August 1875 nach dem französischen Vorbilde eine Union syndicale ins Leben getreten, die auf Ausbreitung dieses Systems hinzuwirken sucht; die Vertreter der bestehenden Syndikatskammern bilden ein Zentralkomitee.
In Dänemark haben sich schon seit mehreren Jahren in den verschiedenen Gewerben Unternehmervereine gebildet, die sich im Frühjahr 1898 zu dem „Zentralverein der Dänischen Arbeitgeber“ zusammengeschlossen haben.
In Rußland ist durch die Gewerbeordnung vom 31. März 1879 für Finnland die Einrichtung von Vereinen der Gewerbetreibenden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen obligatorisch gemacht unter Scheidung von Fabrik, Handwerk und Handel. Am 31. Dezember 1891 bestanden 41 solche Vereine mit 3801 Mitgliedern für Industrie und Handwerk und 30 Vereine für den Handel.
Auch in Japan zeigt die sich rasch entwickelnde Industrie bereits ähnliche soziale Gestaltungen, wie in Europa. Der plötzliche Aufschwung hat dort zu einem erheblichen Mangel an Arbeitern geführt, der seinerseits eine Steigerung der bis dahin sehr geringen Löhne im Gefolge gehabt hat. Um dem entgegenzuwirken, haben gegen Ende 1896 46 Firmen der Textilindustrie einen Verband begründet, der die Steigerung der Löhne bekämpfen sollte. Dieser Zweck wurde jedoch dadurch vereitelt, daß eine einzelne große Fabrik den Vertrag brach und selbständig vorging. Demgegenüber suchten sich die übrigen Firmen dadurch zu schützen, daß sie über die ausgeschiedene Fabrik den Boykott verhängten, indem die Mitglieder des Verbandes den Lieferanten von Baumwolle, Kohle, Schmieröl u. s. w., welche mit den boykottierten Firmen in Verbindung bleiben würden, den Abbruch aller geschäftlichen Beziehungen androhten. Der Ausgang dieses Kampfes ist noch nicht bekannt geworden.
Während die Arbeiter, um ihre Interessen gegenüber den Unternehmern zu wahren, wie oben (S. [440] ff.) näher dargestellt ist, auch bereits den Weg internationaler Vereinigung betreten haben, sind ihnen die Unternehmer auf diesem Wege bisher noch nicht gefolgt. Allerdings haben die Kartelle und ähnliche Organisationen zum Teil die Grenzen der einzelnen Länder überschritten und sind in Verfolgung ihrer Zwecke hierzu auch geradezu gezwungen. Aber die Kartelle richten sich, wie oben (S. [516] ff.) hervorgehoben, doch in erster Linie nicht gegen die Arbeiter, sondern gegen die Konsumenten, sie kommen deshalb als internationale Organisationen zur Vertretung der Interessen der Unternehmer gegenüber den Arbeitern nicht in Betracht. Sollten aber die Arbeiter den Weg der internationalen Vereinigung weiter mit Erfolg beschreiten, so ist zu erwarten, daß auch die Unternehmer ihnen auf demselben Wege folgen werden.