Die politische Gruppe hatte durch ihre beiden Führer Guesde und Lafargue (Schwiegersohn von Marx) unter der Beihülfe von Marx und Engels in London ein ausführliches Programm ausarbeiten lassen, das sie in Havre annahm und in welchem erklärt wurde, daß die Gewerkschaften und die Streiks nur Hülfsmittel für die Organisation und die Agitation seien.
Aber die Einigkeit auf seiten der Kollektivisten fand schon auf ihrem Kongresse in Reims (30. Oktober bis 5. November 1881), auf dem 45 Abgeordnete als Vertreter von etwa 300 Gewerkschaften und sozialistischen Gruppen (Studienzirkeln) erschienen waren, ein frühes Ende. Hier waren auch die „Anarchisten“ oder „Kommunisten“ vertreten, die gegen die Tyrannei der Führer protestierten und in den aufgestellten Forderungen nur ein „Minimalprogramm“ sehen wollten, das je nach den örtlichen Verhältnissen Erweiterungen zulaße. Vor allem aber widerstrebten sie der von der Mehrheit beabsichtigten straffen Organisation, die lokal, regional und national gegliedert sein, in einem aus je fünf Vertretern jeder der sechs Distrikte und je einem Vertreter jeder national organisierten Gewerkschaft gebildeten Nationalkomitee mit dem Sitze in Paris gipfeln und die Aufgabe haben sollte, die Verbindung unter den einzelnen Vereinigungen und mit dem Auslande aufrecht zu erhalten. Schließlich verließ die Minderheit unter Protest den Kongreß.
Aber auch unter der Mehrheit zeigte sich der Beginn weiterer Streitigkeiten zwischen den Marxisten, vertreten durch Guesde und Lafargue und den Anhängern von Brousse, denen sich auch Malon anschloß. Der Gegensatz war mehr persönlich als sachlich. Die Broussisten erklärten, daß sie die Ideen aber nicht die Autorität von Marx anerkennen und sich nicht dessen Leitung unterwerfen wollten. So richtete sich die von Brousse und Malon durchgesetzte Gründung eines Nationalkomitees hauptsächlich gegen die bisher von Guesde ausgeübte Diktatur und hatte deshalb eine persönliche Spitze. Spielte bei dem Gegensatze ferner auch die nationale Eitelkeit zweifellos eine Rolle, so handelte es sich doch zugleich um einen Einfluß der alten Proudhon'schen Erinnerungen.
Obgleich man die Austragung dieser Streitigkeiten dem folgenden Kongresse vorbehielt, setzten sie sich doch in der Presse und insbesondere in heftigen Fehden zwischen dem auf dem Kongresse als Parteiorgan anerkannten „Prolétaire“ und den an die Stelle der „Égalité“ getretenen Blättern „Le Citoyen“ und „La Bataille“ fort, ja man beschuldigte sich gegenseitig des Verrates und der Beziehungen zur Polizei. Als Joffrin, der in den Pariser Gemeinderat gewählt wurde, dabei von dem Marseiller Programm insofern abwich, als er sich nicht für die Abschaffung des Erbrechts für Erbschaften über 20000 Fr. aussprach und nicht den Achtstundentag, sondern nur allgemein die gesetzliche Festsetzung der Arbeitszeit forderte, wurde er von den Marxisten auf das heftigste angegriffen.
Der Bruch vollzog sich dann auf dem Kongresse von Saint-Etienne (24. September bis 1. Oktober 1882), auf dem 200 Gewerkschaftler und 150 Studienzirkel vertreten waren. Die Marxisten wurden bei der Wahl des Nationalkomitees mit 66 gegen 6 Stimmen ausgeschlossen, worauf sie in Stärke von 27 Abgeordneten als Vertretern von 37 Vereinen den Kongreß verließen, sich nach Roanne begaben und dort einen Gegenkongreß abhielten.
Die Mehrheit von 86 Abgeordneten als Vertretern von 401 Vereinen tagte in St. Etienne weiter und beschloß, das Hauptgewicht auf die Bildung von Gewerkschaften zu legen. Da sie erklärten, daß sie die politische Thätigkeit nicht als bloße Vorschule der Organisation betrachteten, sondern ihr Ziel auf das Nächstliegende und insbesondere auf die praktische Arbeit richteten, so nannten die Marxisten sie spöttisch: „Les Possibilistes.“ Sie selbst änderten ihren Namen auf dem vom 30. September bis 7. Oktober 1883 in Paris abgehaltenen Kongresse in „Fédération des travailleurs socialistes de France“ und beschlossen, ohne grundsätzlich auf die Revolution zu verzichten, doch sich vorwiegend mit praktischen Fragen, insbesondere dem Versicherungs- und Lehrlingswesen, Schiedsgerichten u. s. w., beschäftigen zu wollen.
Die rein gewerkschaftliche Richtung, die sich in Havre von den Kollektivisten getrennt hatte, hielt seitdem unter den Namen „Alliance socialiste républicaine“ eigene Kongresse ab, so vom 27. November bis 5. Dezember 1881 in Paris und vom 3.–12. September 1882 in Bordeaux. Sie organisierte eine Zentralstelle in der „Union des syndicats“ in Paris mit dem eigenen Organ „Le Moniteur des syndicats ouvriers“. Sie schloß jede politische Thätigkeit aus und beschränkte sich ganz auf die wirtschaftliche Hebung der Arbeiterklasse durch Gewerkschaften, und zwar thunlichst im Wege friedlicher Verständigung mit den Syndikaten der Unternehmer. In der That erreichte sie eine weitgehende Verständigung mit diesen auf dem Wege gegenseitiger Nachgiebigkeit.
Das wichtigste Ereignis in der Entwicklung der gewerkschaftlichen Bewegung in Frankreich bildet das umfassende und segensreiche Syndikatsgesetz (Loie rélative à la creation des Syndicats professionels) vom 21. März 1884.
Das Gesetz verfügt zunächst die Aufhebung des Gesetzes vom 14./27. Juni 1791 und des bereits durch Gesetz vom 30. Mai 1864 abgeänderten Art. 416 des Code pénal und erklärt die Art. 291–294 des letzteren sowie das Gesetz vom 10. April 1834[30] auf die Syndikate für nicht anwendbar und bestimmt dann, daß gewerbliche Vereinigungen auch in größerer Mitgliederzahl als 20, sofern diese Personen denselben oder einen verwandten Beruf ausüben, sich ohne Erlaubnis der Regierung bilden können. Die Syndikate dürfen sich nur mit dem Studium oder der Verteidigung wirtschaftlicher, industrieller kommerzieller und landwirtschaftlicher Interessen beschäftigen. Sie brauchen nur die Statuten und die Namen der Vorstandsmitglieder, sowie jede Veränderung bei der Behörde anzuzeigen und die Vorschrift zu befolgen, daß alle Vorstandsmitglieder Franzosen und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein müssen, um das Recht der juristischen Persönlichkeit und die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen zu erlangen. Grundstücke dürfen sie allerdings nur insoweit erwerben, als sie für ihre Versammlungen, Bibliotheken und Unterrichtskurse notwendig sind. Sie dürfen Arbeitsnachweise begründen und für ihre Mitglieder Hülfskassen jeder Art errichten. Endlich ist es ihnen gestattet, innerhalb des ihnen selbst zugewiesenen Rahmens Verbände zu bilden, denen aber das Recht der juristischen Persönlichkeit und des Grunderwerbes vorenthalten ist. Jedes Mitglied der Syndikate hat das durch Statutenbestimmung nicht einzuschränkende Recht, vorbehaltlich der Beitragspflicht für das laufende Jahr jederzeit auszuscheiden, ohne daß dabei das durch Beitragszahlungen erworbene Recht an den bestehenden Hülfskassen verloren geht. Uebertretungen des Gesetzes werden an den Vorstandsmitgliedern mit Strafen von 16–200 Frcs. bestraft, doch kann von den Gerichten auch auf Schließung des Vereins erkannt werden.
Durch ein späteres Gesetz vom 30. November 1892 wurde bestimmt, daß auch Aerzte, Zähnärzte und Hebammen, nicht aber Staats- und Gemeindebeamten unter das Syndikatsgesetz fallen.