Der an die Gewerkschaftskommission monatlich zu zahlende Beitrag wurde unter Ablehnung des Kommissionsantrages, der 1½ Kr. forderte, auf 1 Kr. festgesetzt.

Der Wortlaut der auf die Organisation bezüglichen Beschlüsse ist folgender:

1. „Bildungs- und Lesevereine und gemischte Gewerkschaften, die aus Mitgliedern bestehen, für deren Branchen eine Ortsgruppe oder Zahlstelle der Berufsorganisation auf Grund der am Orte beschäftigten Arbeiter eines Berufes möglich ist, haben sich in Ortsgruppen oder Zahlstellen der betreffenden Berufsorganisation umzuwandeln. Die Gründung von Bildungs- und Lesevereinen hat in Zukunft zu unterbleiben.

2. Gründung von Berufsgewerkschaften und Verbänden, welche sich auf das ganze Reich zu erstrecken haben.

3. Verbindung verwandter Berufsgewerkschaften (Verbände) zu einem Industrieverbande.

4. Verbindung von Gewerkschaften, Fachvereinen, Ortsgruppen und Zahlstellen zu einem Ortsverbande zum Zwecke der Zentralisation der Arbeitsvermittelung, Errichtung von Herbergen, Abhaltung von Vorträgen und Unterrichten am Orte.

5. Die Gewerkschaftskommission Oesterreichs, welche sich aus je einem Vertrauensmann der Industriegruppen zusammensetzt, ist die Gesamtvertretung der gewerkschaftlich organisierten Arbeiter Oesterreichs.“

Als Aufgaben der Gewerkschaftskommission wurde neben der Durchführung der beschlossenen Organisation unter Beobachtung der vom Kongresse angenommenen Normalstatuten noch ferner bezeichnet: Zentralisation des Rechtsschutz-, Herbergs- und Arbeitsvermittelungswesens durch Anstrebung und Errichtung von Arbeitsbörsen unter ausschließlicher Führung der Gewerkschaften, Führung einer sorgfältigen Statistik und Aufzeichnung sämtlicher Streiks, Entgegennahme von An- und Abmeldungen von Angriffs- und Abwehrstreiks und Beschlußfassung über dieselben, Sammlung freiwilliger Spenden für die im Lohnkampfe stehenden organisierten Arbeiter im Wege der freien Organisation der Branchen, Pflege der internationalen Beziehungen zu den Gewerkschaften anderer Länder und Einberufung der nach Bedürfnis, jedoch mindestens alle drei Jahre abzuhaltenden Gewerkschaftskongresse, sowie Besorgung der erforderlichen Vorarbeiten.

Zu ausgedehnten Verhandlungen führte die Streikfrage. Man war allgemein darüber einig, daß freilich Streiks und Boykotts nicht zu entbehren seien, daß aber das Mittel nur mit großer Vorsicht angewandt werden dürfe. Leichtsinnige Streiks seien das Zeichen der Unreife und schädigten die Organisationen. Die Gewerkschaftskommission hatte ein eingehendes Streikreglement vorgelegt, nach dem alle Streiks spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginne bei der Kommission angemeldet und nur mit deren Zustimmung unternommen werden dürften; nur Abwehrstreiks sollten hiervon ausgenommen sein. Zur Ansammlung eines Zentralstreikfonds sollten die einzelnen Organisationen für jedes Mitglied monatlich 1 Kreuzer an die Kommission abführen, doch sollte jede Gewerkschaft daneben einen eigenen Widerstandsfonds gründen. Kleine Werkstättenstreiks sollten überhaupt nicht von der Kommission unterstützt werden.

Am heftigsten angegriffen wurde die Ansammlung eines Zentralstreikfonds und die vorherige Anmeldung bei der Kommission, von der man befürchtete, daß die Absicht, einen Streik einzuleiten, zur Kenntnis der Unternehmer gelangen könnte, während andrerseits gerade eine längere Anmeldungsfrist aus dem Grunde gefordert wurde, um dem „Streikfieber“ entgegenzuwirken. Das Ergebnis der Abstimmung war die Ablehnung des festen Beitrages von 1 Kr.: vielmehr soll die Kommission die Beiträge zum Streikfonds durch Sammellisten einziehen. Die Anmeldefrist von sechs Wochen wurde gestrichen, aber die Zustimmung der Kommission als Vorbedingung der Unterstützung beibehalten. Ausgenommen hiervon sind nur Abwehrstreiks, doch sollen auch diese nur im Notfalle und nur dann geführt werden, wenn eine gütliche Beilegung sich als unmöglich erwiesen hat. Genehmigte Streiks sind durch die „Gewerkschaft“ und die „Arbeiterzeitung“[41] bekannt zu machen. Durch eine besondere Resolution wurde für alle Streiks die größte Vorsicht empfohlen.