Ueber den Ursprung der englischen trade unions besteht keine Uebereinstimmung der Meinungen. Während George Howell, dem sich die ältere Auffassung in England anschloß, in seinem Buche: „The conflicts of capital and labour“, London 1877, sie als Ausläufer der alten Handwerkergilden betrachtet, wird diese Auffassung von S. und B. Webb entschieden bekämpft, die vielmehr den Ausgangspunkt in den früh auftauchenden Genossenschaften von Lohnarbeitern finden wollen.

Auch Brentano[3], ebenso wie Schanz[4] sehen das Vorbild der trade unions nicht in den Gilden, sondern in den Arbeiterbrüderschaften.

Solche Vereinigungen von Handwerksgesellen, ähnlich den deutschen Gesellen- und Bruderladen, finden wir in England wie in den meisten übrigen Kulturländern schon im Mittelalter, aber überall stehen diese Bildungen im Gegensatze zu der Gesetzgebung, die häufig mit strengen Strafbestimmungen gegen sie einschreitet. Aus diesem Grunde hüllen sie ihre Thätigkeit regelmäßig möglichst in Dunkel, und es ist deshalb über sie wenig bekannt. Die Zeit, über die wir besser unterrichtet sind, beginnt erst mit dem im Jahre 1562 durch die Königin Elisabeth erlassenen sog. Lehrlingsgesetze, dessen Bestimmungen für das Verständnis der damaligen gewerblichen und sozialen Verhältnisse von dem größten Interesse sind. Vorbedingung für den Betrieb eines Gewerbes ist eine 7 jährige Lehrlingszeit. Die Anzahl der von einem Meister angenommenen Lehrlinge darf die der von ihm beschäftigten Gesellen höchstens um zwei übersteigen. Die Arbeitszeit dauert im Sommer 12 Stunden, im Winter von Tagesanbruch bis zur Nacht. Der Lohn wird vierteljährlich von den Friedensrichtern und Magistraten festgesetzt, doch ist nicht das Zahlen eines geringeren, sondern nur das eines höheren, als des bestimmten Lohnes mit Strafe für Arbeitgeber und Arbeiter bedroht; man hatte also nicht, wie heute gefordert wird, einen Minimal-, sondern einen Maximallohn. Der Grund hierfür war, daß, nachdem die Pest im Jahre 1348 die Bevölkerung um ein Drittel oder gar die Hälfte vermindert hatte, die Arbeitslöhne infolge des verminderten Angebotes an Arbeitskräften plötzlich außerordentlich in die Höhe gingen, so daß das Parlament 1349 zu einer besonderen Sitzung zusammenberufen wurde, um das „Arbeiterstatut“ zu erlassen, in welchem den Arbeitern verboten wurde, höhere Löhne zu fordern, als zwei Jahre vor Ausbruch der Pest üblich gewesen waren. Das Lehrlingsgesetz behielt diese Vorschrift bei, und verschiedene dagegen unternommene Aufstände hatten keinen Erfolg.

Kann hiernach das Gesetz gewiß nicht als ein arbeiterfreundliches bezeichnet werden, so wurde doch in den bald folgenden Zeiten der steigenden industriellen Entwickelung die behördliche Lohnregelung von den Arbeitern als ein Schutz angesehen, den die meist die Partei der Arbeitgeber nehmenden Behörden ihnen dadurch zu entziehen suchten, daß sie sich weigerten, den Anträgen auf Lohnfeststellung Folge zu geben, und die meisten Arbeiterunruhen aus dem 18. Jahrhundert haben ihren Grund in der Erbitterung der Arbeiter über den ihnen verweigerten Schutz. Einzelne Versuche der Gesellen, den Beistand des Parlamentes anzurufen, gelangen, waren aber ohne nachhaltigen Erfolg. So wurde im Jahre 1756 auf Antrag der Wollweber der Woollen Cloth Weavers Act erlassen, in dem die Festsetzung der Stücklöhne den Friedensrichtern übertragen wurde, aber auf Grund von Petitionen der Fabrikanten, die erklärten, der Konkurrenz gegenüber nicht bestehen zu können, wurde das Gesetz wieder aufgehoben.

Die frühere Periode der staatlichen Fürsorge wurde gegen Ende des 18. Jahrhunderts endgültig überwunden infolge der durch das 1776 erschienene berühmte Buch von Adam Smith: „The Wealth of Nations“ verkündeten und bald allgemein angenommenen Lehre von der wirtschaftlichen Freiheit, die dahin führte, daß 1813 das Lehrlingsgesetz von Elisabeth als „schädlich“ im vollen Umfange aufgehoben wurde.

Dieser Grundsatz der Freiheit forderte nach damaliger Auffassung die Beseitigung aller Vereinigungen, die im stande waren, sie zu beeinträchtigen und, nachdem schon eine Reihe von Einzelgesetzen für die verschiedenen Berufe vorangegangen waren, wurde 1799 durch das Gesetz 39 Geo. III c. 81, den General Combination Act allgemein jede Verbindung verboten und für kriminell strafbar erklärt; dieses Gesetz wurde auch im folgenden Jahre durch ein neues Gesetz (39 und 40 Geo. III c. 60) ausdrücklich bestätigt.

Nun richtete sich freilich das Verbot formell gegen die Arbeitgeber ebensogut, wie gegen die Arbeiter, aber nicht allein waren gegen sie nicht, wie gegen die Arbeiter, Gefängnisstrafen, sondern nur geringe Geldstrafen angedroht, sondern vor allem gelang es niemals, gegen sie ein Eingreifen des Friedensrichters zu erzielen, so daß ein Parlamentsbericht von 1824 anerkennen muß, daß sich kein einziger Fall von Verurteilung eines Arbeitgebers habe nachweisen lassen.

Erschwert wurde die Lage für die Arbeiter noch durch die nach dem Frieden von 1815 in Verbindung mit dem niedrigen Stande der Preise einsetzende außerordentliche Herabdrückung der Löhne. Es ist deshalb begreiflich, daß sich überall Geheimbunde bildeten und Verschwörungen stattfanden, die mit blutigen Verfolgungen endeten.

In dieser Not erstand den Arbeitern ein Helfer in der Person von Francis Plate, eines Schneidermeisters, der sich nach Aufgabe seines Geschäftes mit einer bewundernswerten Energie der Aufgabe der Befreiung der Arbeiterklasse widmete. Ihm in Verein mit dem Parlamentsmitgliede Josef Hume gelang es im Jahre 1824, im Parlamente ein Gesetz (5 Geo. IV c. 95) durchzubringen, welches alle Koalitionsverbote, insbesondere die Combination Laws von 1799/1800, aufhob und den gewerblichen Verbindungen gesetzliche Anerkennung verlieh, indem dieselben nur dann strafbar sein sollten, wenn sie Gewalt gegen Personen oder Sachen verübten. Aber die daraufhin einsetzende allgemeine Bildung von Gewerkvereinen in Verbindung mit erheblichen Lohnsteigerungen riefen einen Entrüstungs- und Petitionssturm der Unternehmer hervor, und es schien, als ob es ihnen gelingen würde, das neue Gesetz völlig wieder rückgängig zu machen. In Wahrheit kam es jedoch nicht hierzu; dasselbe wurde freilich aufgehoben, aber das neue Gesetz von 1825 (6 Geo. IV c. 129), obgleich es formell das allgemeine Verbot von Verbindungen wieder herstellte, berührte doch insofern die Interessen der Arbeiter nicht allzutief, als es von dem Verbote die Verbindungen zum Zwecke der Regelung der Löhne und der Arbeitszeit ausnahm und so das Recht der Arbeiter zum Verhandeln über diese Punkte anerkannte. Allerdings bezog sich dies nur auf Versammlungen, die sich mit den Arbeitsbedingungen der in der Versammlung anwesenden Personen beschäftigten. Ebenso waren Vereinbarungen, mit bestimmten Personen nicht zusammen zu arbeiten oder Jemand zur Niederlegung der Arbeit zu bewegen, strafbar. Die Folgen dieser gesetzlichen Maßregeln waren auch jetzt wieder Unruhen, die sich bis zu Mordthaten steigerten.