Anfangs hatte insbesondere die Sozialdemokratie die Befürchtung geltend gemacht, daß nicht allein die Arbeiter in der gemeinsamen Organisation mit den Unternehmern der schwächere Teil sein, sondern daß insbesondere die zielbewußten Arbeiter von der großen Masse der indifferenten erdrückt werden würden. Später ließ man aber dieses Bedenken fallen in der Erwägung, daß die natürliche Führung doch stets den intelligenteren Arbeitern zufallen werde, und so erklärte sich schließlich selbst der Führer der radikalen sozialistischen Richtung, Seidel, mit dem Antrage Greulich's einverstanden. Einen praktischen Erfolg hat der gefaßte Beschluß bisher noch nicht gehabt, da die Verfassungsänderung, die bezweckte, dem Bunde die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gewerbewesens einzuräumen, bei der Volksabstimmung am 4. März 1894 mit 155000 gegen 134500 Stimmen verworfen wurde.
Der Arbeiterbund hat aber trotzdem sein Ziel nicht fallen gelassen, sondern sich auch auf dem Arbeitertage in Winterthur (6. April 1896) wieder mit der Frage der obligatorischen Berufsgenossenschaften beschäftigt. Man beschloß, den obligatorischen Karakter insoweit zu mildern, als der Zwang von der Zustimmung der Mehrheit abhängig gemacht wird und deshalb ein Bundesgesetz mit folgenden Bestimmungen zu fordern:
Wenn in einem Berufszweige, der sich mit der Erzeugung von Waren beschäftigt — dadurch sollte der Handel ausgeschlossen sein — von bestehenden Organisationen der Arbeiter oder der Arbeitgeber die Bildung einer solchen Genossenschaft beantragt wird, so soll unter sämtlichen Beteiligten eine Abstimmung stattfinden. Hat in beiden Gruppen die Mehrheit sich für den Antrag erklärt, so sind zunächst in jeder Gemeinde Sektionen zu bilden, aus deren Wahl dann die unter Vorsitz eines Bundesbeamten tagende konstituierende Delegiertenversammlung aus gleicher Vertretung beider Gruppen hervorgeht. Beide Gruppen haben das Recht, sich selbständig zu konstituieren und ihre eigenen Angelegenheiten zu ordnen; ihre Beschlüsse sind für alle Arbeiter bezw. Arbeitgeber verbindlich. Keine Gruppe ist an die Beschlüsse der anderen gebunden; allgemeine Beschlüsse können nur von der Berufsgenossenschaft als Gesamtheit gefaßt werden, wobei stets erforderlich ist, daß die Mehrheit der Arbeiter und die Mehrheit der Arbeitgeber sich für die Maßregel erklärt. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, alle Arbeitsverhältnisse in ihrem ganzen Geschäftsgebiete zu regeln, insbesondere kann sie Lohntarife aufstellen, die Arbeitszeit festsetzen, das Lehrlingswesen ordnen, die Verkaufspreise für die Erzeugnisse bestimmen, die Arbeit verteilen (kontingentieren), Betriebe selbst übernehmen, den Absatz genossenschaftlich organisieren und Vorkehrungen zur Sicherung der Existenz ihrer Angehörigen treffen. Gegen Beschlüsse der Berufsgenossenschaft, die nicht in beiden Gruppen mindestens 2/3 der Stimmen erhalten, findet Rekurs an den Bundesrat und die Bundesversammlung statt. Beide Instanzen können auch von Amtswegen einen Beschluß aufheben, wenn er die allgemeinen Interessen der Bevölkerung schädigt.
Neben der Frage der obligatorischen Berufsorganisation haben sich die Verhandlungen der Bundesversammlungen besonders bezogen auf die Reform des eidgenössischen Fabrikgesetzes, insbesondere einen besseren Arbeiterschutz, die Haftpflicht der Unternehmer, sowie die Kranken- und Unfallversicherung.
Aus dem von dem Bundesvorstande veröffentlichten Berichte für das Jahr 1897 ist hervorzuheben, daß sich in Zürich am 18. März 1897 eine Arbeitskammer aus dem dort bestehenden Arbeiterberufsverein auf politisch und religiös neutraler Grundlage gebildet hat, die bei ihrer Gründung 7000 Mitglieder umfaßte und ein eigenes Bureau besitzt. Ihr Hauptzweck ist neben organisatorischen Aufgaben die Auskunftserteilung. Man hat sich entschlossen, bei dem Bundesrate die Erhöhung des Bundeszuschusses von 25000 auf 30000 Frs. zu beantragen, um einen italienischen Gehülfen des Arbeitersekretärs anzustellen, wofür das Bedürfnis durch die sich lebhafter entwickelnde gewerkschaftliche Bewegung in Tessin gegeben ist.
Der am 3. April 1899 in Luzern abgehaltene fünfte schweizerische Arbeitertag beschäftigte sich vor allem mit den Gewerkschaften. Es ist von großer Bedeutung, daß beide Referenten, nämlich der christlich-soziale Prof. Beck wie der sozialdemokratische Arbeitersekretär Greulich in der Forderung, die Gewerkschaften auf politisch und religiös neutraler Grundlage aufzubauen, durchaus übereinstimmten, sodaß, nachdem ein Antrag, sie den sozialdemokratischen Grundsätzen anzupassen, gegen wenige Stimmen abgelehnt war, fast einstimmig beschlossen wurde, „in Erwägung, daß eine einheitliche gewerkschaftliche Organisation der großen Mehrheit der Arbeiter nur auf dem neutralen Boden der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse unter Ausschluß parteipolitischer oder religiöser Stellungnahme erzielt werden kann“, die Agitation für solche unpolitische Gewerkschaften zu empfehlen, um dadurch den Zusammenschluß aller Organisationen in dem Gewerkschaftsbunde herbeizuführen.
Daneben wurden die Fragen der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsnachweises verhandelt und in letzterer Hinsicht beschlossen, es sei als Ideal ein Arbeitsnachweis anzustreben, der unter Kontrolle der Betriebsinhaber in den Händen der Arbeiter liege, wobei Streitigkeiten durch eine gemischte Kommission zu schlichten seien; solange dieses Ideal noch nicht erreicht sei, müßten paritätisch verwaltete Arbeitsnachweisebureaux geschaffen werden.
In den letzten Jahren ist übrigens auch für die Schweiz angeregt, nach dem französischen Vorbilde Arbeitsbörsen zu schaffen, insbesondere wird der Gedanke von den Züricher Metallarbeiterorganisationen vertreten und in der Sitzung der Züricher Arbeiterunion vom 8. März 1894 ist ein entsprechender Entwurf zur Annahme gelangt. Zweck der Arbeitsbörsen soll sein: Arbeitsvermittelung, sowie statistische Erhebungen über Wohnungsverhältnisse, Lohn, Lehrlingswesen, Lebensmittelpreise und Reiseunterstützung. Die Arbeitgeberverbände, die sich der Börse als ausschließlichen Arbeitsvermittelungsortes bedienen, sollen ein Kontrollrecht erhalten.
Fußnote: