Endlich hat sich auf dem am 27. April 1894 in Mailand abgehaltenen Kongresse sämtlicher italienischer Eisenbahnarbeitervereinigungen ein Gewerkverein unter dem Namen Lega dei ferrovieri gebildet, der den Zweck der moralischen und materiellen Hebung der Klasse verfolgt, während die gegenseitige Hilfeleistung zunächst noch den einzelnen Vereinen überlassen bleibt. Zugleich wurde der Anschluß an die Arbeiterpartei beschlossen. Sie besitzt ein eigenes Fachblatt „Il Treno“ (der Zug). So haben wir hier den Abschluß einer Entwicklung: der alte fascio ferrovierio stand durchaus auf dem Boden der oben bezeichneten Auffassung der fasci, konnte also als G.-V. nicht angesehen werden. Die später im Gegensatze dazu gegründete Unione ferrovieri vertrat den gewerkschaftlichen Standpunkt, lehnte aber anfangs politische Bestrebungen ab, bis diese auch in ihr das Uebergewicht erlangten und sie nun diese auch in die Kreise des alten fasci übertrug.
Die Hauptforderungen der lega sind: gesetzliche Regelung der Arbeitszeit und der Sonntagsruhe, Lohnminimum bei gleichem Lohne für Frauen und Männer, besondere Gewerbegerichte und Schiedsämter (probi viri) für die Eisenbahnen, Verstaatlichung der Eisenbahnen, Teilnahme der Arbeiterschaft an den Wohlfahrtseinrichtungen.
Einen sehr erheblichen Aufschwung der gewerkschaftlichen Entwicklung haben die Arbeiterkammern (camere di lavoro) herbeigeführt, eine Einrichtung, die mit den französischen Arbeitsbörsen und den Arbeitersekretariaten Verwandtschaft hat. Nachdem ein von dem (Mazzini'schen) XIV. allgemeinen Arbeiterkongreß in Genua 1876 gefaßter Beschluß, entsprechend den Handelsgerichten und Handelskammern auch Arbeitergerichte und Arbeiterkammern zu errichten, ohne weitere Wirkung geblieben war, wurde der Gedanke unter dem Einflusse der am 28. April 1887 erfolgten Begründung der Arbeitsbörse in Paris insbesondere von dem Buchdruckerverbande wieder aufgenommen und es gelang zuerst in Mailand am 22. September 1891 eine Arbeiterkammer zu errichten. In den beiden folgenden Jahren folgten Bologna, Brescia, Cremona, Florenz, Monza, Parma, Pavia, Piacenza, Rom, Turin, Venedig, Neapel, Padua und San Pier d'Arena. Auf dem 1893 in Parma abgehaltenen ersten Delegiertenkongreß wurde die Begründung eines Gesamtverbandes (Federazione italiana delle Camere del Lavoro) und die Einrichtung eines Arbeitersekretariates (Segretariato nazionale del Lavoro) beschlossen. Die hier gleichfalls ins Leben gerufene und zuerst am 1. Januar 1894 erschienene eigene Zeitschrift (Giornale delle Camere del Lavoro), die in Mailand monatlich herausgegeben wurde, ist bereits nach neun Nummern wieder eingegangen. Die Spitze des Gesamtverbandes bildet das Zentralkomitee (comitato centrale), das zuerst seinen Sitz in Mailand hatte, denselben aber am 21. März 1895 nach Bologna verlegte. Jährlich finden Delegiertenkonferenzen statt, in denen die maßgebenden Beschlüsse gefaßt werden.
Die Arbeiterkammern sind nach ihrem Grundgedanken selbständige Klassenvertretungen der Arbeiterschaft. Sie erhalten von den Gemeinderäten jährliche widerrufliche Zuschüsse von 500–15000 Lire und haben dagegen jährliche Berichte zu erstatten. Dagegen sind sie, abgesehen davon, daß sie keine politische Thätigkeit betreiben dürfen, durchaus unabhängig. Ihre Aufgabe ist im allgemeinen die Vertretung der Interessen der Arbeiter. Im einzelnen werden in den Statuten aufgeführt: 1. die Sammlung von Nachrichten, insbesondere über die Lage des Arbeitsmarktes, 2. die Errichtung von Arbeitsnachweisen, 3. Einflußnahme auf die soziale Gesetzgebung, insbesondere Ausdehnung der Arbeiterschutzgesetzgebung und Ueberwachung der bestehenden Gesetze, 4. Verhandlungen mit den Unternehmern, insbesondere bei Feststellung der Lehrlingsverträge und Herbeiführung einheitlicher Lohntarife, 5. Thätigkeit als Schiedsgerichte und Einigungsämter, 6. Förderung des Genossenschaftswesens, 7. Pflege der geistigen Interessen, insbesondere der Bildung in den Arbeiterkreisen durch Vorträge, Unterrichtskurse, Lesehallen, Bibliotheken u. s. w. Politische und religiöse Fragen sind allgemein ausgeschlossen.
Ueber die Abgrenzung der Mitgliedschaft ist bei der ersten Entstehung von Arbeiterkammern viel gestritten, insbesondere ob man ausschließlich Arbeiter oder auch andere Personen zulassen sollte, wobei in Betracht kommt, daß in den meisten bestehenden Arbeitervereinen auch Arbeitgeber vertreten sind, so daß man bei deren Ausschließung den Beitritt der Vereine als solcher nicht hätte gestatten dürfen. Obgleich die Regelung in den einzelnen Städten verschieden ist, so werden doch im allgemeinen sowohl Einzelpersonen als Vereine zur Mitgliedschaft zugelassen, aber man hat dadurch eine gewerkschaftliche Organisation und eine allmähliche Ausscheidung der nicht zu der Arbeiterklasse gehörenden Elemente herbeigeführt, daß in den Kammern besondere Fachabteilungen gebildet sind, deren Mitgliedschaft mehr oder weniger weitgehende Rechte innerhalb der Kammer begründet.
Ueber den Mitgliederbestand der einzelnen Kammern liegen nur Zahlen aus dem Jahre 1895 vor. Damals gab es in Bologna 9628, in Cremona 4494, in Florenz 4000, in Mailand 12000, in Neapel 2600, in Parma 1800, in Pavia 1134, in Rom 10782, in Turin 4806, in Venedig 9163 Mitglieder. Zu den meisten Kammern stehen die Unterstützungsvereine, die Kampfvereine und die Genossenschaften in dem Verhältnis als „società aderenti“.
Das Verhältnis zu den städtischen Behörden war durchweg ein durchaus freundliches; obgleich vielfach ausgesprochene Sozialdemokraten an der Spitze der Kammer standen, aber gerade indem die italienischen Arbeiter, schon bevor die Sozialdemokratie eine ausschließliche Herrschaft erlangt hat, zu einer geordneten praktischen Mitarbeit und Vertretung ihrer Interessen herangezogen werden, ist vorgesorgt, daß die Arbeiterverhältnisse sich in gesunden Bahnen entwickeln.
Aber der reaktionäre Wind, der in den letzten Jahren in anderen Staaten zur Herrschaft gelangt ist, hat auch in Italien die viel versprechende Schöpfung gestört. Nach § 260 des Gesetzes über die Gemeindeverwaltung dürfen die Gemeinden Ausgaben nur für gemeinnützige Zwecke beschließen. Der Minister erforderte nun ein Gutachten des Staatsrates darüber, ob die in den oben genannten Städten in den Etat aufgenommenen Zuschüsse für die Arbeiterkammern als gemeinnützige Ausgaben angesehen werden könnten, und in der Sitzung vom 12. November 1896 entschied der Staatsrat dahin, daß die Arbeiterkammern, selbst wenn sie sich durchaus auf ihre legalen Aufgaben beschränkten, doch nur als Einrichtungen im Interesse einer bestimmten Klasse von Personen anzusehen seien. Der Minister hat nicht allein durch Erlaß vom 28. November 1896 dieses Gutachten den Präfekten zur Nachachtung mitgeteilt, sondern ist noch weiter gegangen und hat kurz darauf die Arbeiterkammern völlig aufgehoben mit der Begründung, daß sie nicht wirtschaftliche, sondern ausschließlich politische Zwecke verfolgten. So wird also auch Italien vor dem Schicksale nicht verschont bleiben, daß alle eingreifenden sozialen Reformen erst durch den Einfluß der erstarkten Sozialdemokratie erzwungen werden müssen.
Bis zu dieser jüngsten Aera wandelte die italienische Gesetzgebung auf der Bahn der sozialen Reform. Nicht allein wurde durch Gesetz vom 8. Juli 1883 eine nationale Kasse für Versicherung gegen Betriebsunfälle begründet, sondern durch Gesetz vom 15. April 1886 sind auch die Verhältnisse der freien Hülfskassen (Società di mutuo soccorso) dahin geregelt, daß Unterstützungsvereine der Arbeiter, die sich aber auch mit Bildungszwecken befassen dürfen, durch Eintragung die Rechte der juristischen Persönlichkeit erlangen. Endlich ist am 15. Juni 1893 ein Gesetz über Gewerbeschiedsgerichte und Einigungsämter (Collegii dei probi viri) erlassen.
Die Aufgaben, welche in anderen Ländern die Gewerkschaften übernommen haben, sind bisher den politischen Parteien zugefallen. Insbesondere ist die bürgerliche Demokratie, die unter der Fahne des fast als Nationalheiligen verehrten Mazzini kämpft, von je her stark mit sozialem Oele gesalbt gewesen. Der von Mazzini selbst begründete Patto di fratellanza hat schon seit mehreren Jahren sich mit anderen ihm nicht angehörenden, aber nahe stehenden Vereinen zur Abhaltung gemeinsamer Arbeiterkongresse verbunden, die deshalb den Namen congresso operaio italiano delle società affratellate ed aderente haben. Der XVIII. Kongreß dieser Art, der Ende Mai 1892 in Palermo abgehalten und von 415 Brudervereinen und 274 Anschlußvereinen durch insgesamt 217 Abgeordnete beschickt wurde, führte zu lebhaften Auseinandersetzungen zwischen Kollektivisten und Individualisten, und während der Kongreß von Neapel 1889 die individualistische Tagesordnung angenommen hatte, entschied man sich hier für eine neutrale Resolution, die lediglich die Notwendigkeit einer vollständigen politischen und sozialen Emanzipation betont. Zugleich beschloß man die Bildung einer umfassenden Arbeiterpartei und setzte einen Ausschuß ein, um innerhalb sechs Monaten mit den übrigen nationalen und regionalen Arbeiterverbänden eine federazione dei lavoratori d'Italia ins Leben zu rufen auf Grundlage der Erwägung, daß „das moderne Leben sich ausdrückt im Kampfe des Proletariats gegen den Kapitalismus zur Erlangung wirtschaftlicher Gerechtigkeit“.