Ein Hauptgewicht haben die G.-V. von Anfang an auf die Bildung von Hülfskassen jeder Art gelegt. Ihrem Einflusse ist es wesentlich zu danken, daß das Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 erlassen und daß in der Gewerbeordnung und in den späteren Versicherungsgesetzen im wesentlichen der Grundsatz des bloßen Kassenzwanges im Gegensatz zu der weitergehenden Forderung der Zwangskassen Aufnahme gefunden hat, daß also insbesondere die Zugehörigkeit zu einer den gesetzlichen Normativbedingungen entsprechenden Hülfskasse von dem Beitritte zu den gesetzlichen Zwangskassen entbindet. In neuerer Zeit freilich beklagt man sich immer mehr über ungünstige Behandlung der freien Kassen, insbesondere insofern, als man ihre Vertreter nicht zu den für die Schiedsgerichte, das Reichsversicherungsamt und die Unfalluntersuchung und Unfallverhütung geschaffenen Ausschüssen zuläßt, und als das neue Krankenkassengesetz vom 10. April 1892 die Bestimmung traf, daß die freien Kassen die ärztliche Behandlung in Natur — im Gegensatz zu der früher gestatteten Geldentschädigung — leisten und daß der Satz des Krankengeldes sich nach dem ortsüblichen Tagelohn des Wohnortes des Versicherten — im Gegensatze zu dem Sitze der Kasse — richten müsse, entwickelte sich eine große Bewegung auf völlige Aufhebung der Kassen, die aber von der Zentralleitung mit Erfolg bekämpft ist. Nach dem Gesetze müssen die Hülfskassen von den G.-V. völlig getrennt sein. Immerhin hat man eine gemeinschaftliche Interessenvertretung zunächst durch ein Kartell und seit 1892 durch den „Verband der deutschen G.-V.-Hülfskassen“ hergestellt.
Ueber die Ziele der bisherigen Sozialversicherung hinaus hat man seitens der G.-V. die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ins Auge gefaßt, also eine Aufgabe von ungemeiner Bedeutung. Allein obgleich auf dem Verbandstage in Nürnberg 1879 das von einer zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission ausgearbeitete Statut einer „Verbandskasse für Reisende und Arbeitslose“ zur Annahme gelangte, so ist die letztere doch mangels ausreichender Beteiligung nicht ins Leben getreten. Immerhin hat man durch statistische Erhebungen über Häufigkeit und Dauer der Arbeitslosigkeit sich ein erhebliches Verdienst erworben. Außerdem haben schon seit 1881, wo die Tischler damit begannen, die einzelnen G.-V. eine Arbeitslosenunterstützung eingerichtet, und auf dem Verbandstage in Danzig 1895 konnte der Verbandsanwalt feststellen, daß dieselbe jetzt bei allen Vereinen durchgeführt sei.
Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sucht man zunächst zu erreichen durch eine möglichst ausgebildete Arbeitsstatistik verbunden mit Arbeitsnachweis. Neben den Ortsvereinssekretären, denen die Arbeitsvermittelung obliegt, sind bisher 90 besondere Arbeitsnachweisestellen eingerichtet. Auch eine Ausdehnung über den örtlichen Rahmen hinaus mit Hülfe der Generalsekretäre wird angestrebt, doch haben hier bis jetzt nur die Vereine der Kaufleute und der Kellner ernsthafte Versuche unternommen. Die Arbeitslosenunterstützung beläuft sich meist auf wöchentlich 7 Mk. 50 Pf. und wird bis zu 13 Wochen gezahlt. Mit derselben verbunden ist eine Reiseunterstützung bei Ortswechsel und eine Uebersiedelungsbeihülfe für die Angehörigen. Endlich giebt es noch eine Unterstützung in besondern Notfällen.
Die G.-V. haben sich die nachdrückliche Förderung des Genossenschaftswesens angelegen sein lassen. Allerdings ist die versuchte Schaffung von Produktivgenossenschaften fast überall an der mangelnden kaufmännischen Berechnung und Umsicht gescheitert; nur in Burg bei Magdeburg bestehen Produktivgenossenschaften der Tuchmacher, der Zigarrenarbeiter und der Goldleistenverfertiger mit gutem Erfolge.
Die Kredit-, Rohstoff- und Magazinvereine haben Bedeutung wesentlich nicht für Arbeiter, sondern für kleine Unternehmer, die übrigens in den G.-V. ebenfalls vertreten sind. So hat z. B. der Generalrat der Schneider seit zwei Jahren einen genossenschaftlichen Wareneinkauf eingerichtet, dagegen hat man Konsumvereine an sehr vielen Orten ins Leben gerufen und zur Blüte gebracht und nicht minder die Bildung von Baugenossenschaften angeregt.
Ebenso haben die G.-V. die Förderung des Volksbildungswesens thatkräftig in die Hand genommen und sich deshalb mit den zu diesem Zwecke bestehenden Vereinigungen, insbesondere der „Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung“, in nahe Fühlung gesetzt.
Als sehr nützlich haben sich die Einrichtungen zur Gewährung von Rechtsschutz erwiesen. Die Ortsvereine oder häufiger noch die Orts- und Bezirksverbände bestellen einen geeigneten Rechtsverständigen, bei dem die Mitglieder unentgeltlich Rechtsbelehrung erhalten können, übernehmen auch auf ihre Kosten die Durchführung von Prozessen der Mitglieder, wobei nur Beleidigungs-, Ehescheidungs- und Erbschaftssachen, sowie Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ausgeschlossen sind. Vorzugsweise wird von dem Rechtsschutze in Versicherungsangelegenheiten und vor den Gewerbegerichten Gebrauch gemacht.
In neuester Zeit sind die G.-V. vor allem bestrebt, sich selbst eine gesichertere rechtliche Grundlage zu verschaffen, indem sie den Erlaß eines Gesetzes über die Zulassung von „Berufsvereinen“ fordern, dessen Grundgedanke darin besteht, daß Vereine, welche die Berufsinteressen ihrer Mitglieder vertreten, unter den durch Gesetz festzustellenden Voraussetzungen ihre Eintragung in ein öffentliches Register nachsuchen können und durch diese eigene Rechtsfähigkeit erlangen. Der erste Versuch in dieser Richtung wurde von Schulze-Delitzsch durch einen am 4. Mai 1869 im Reichstage eingebrachten Antrag unternommen, der die privatrechtliche Stellung der Vereine überhaupt regeln und die Rechtsfähigkeit, sobald gewisse gesetzliche Bedingungen erfüllt waren, lediglich von der Eintragung in ein bei den Amtsgerichten zu führendes Register abhängig machen wollte. Nachdem eine Kommission den Gesetzentwurf weiter ausgearbeitet hatte, wurde er am 21. Juni 1869 vom Reichstage angenommen. Aber obgleich Schulze-Delitzsch seinen Antrag noch zweimal wiederholte, gelang es nicht, das Widerstreben des Bundesrates zu besiegen, und längere Zeit ist man auf die Angelegenheit nicht zurückgekommen. Erst seit einem am 14. Mai 1890 von den Abgeordneten Hirsch und Eberty eingebrachten Antrage ist die Frage wieder in Fluß gekommen, aber ein in der Session 1893/94 mit großer Mehrheit angenommener Beschluß hat bei der Regierung keine Zustimmung gefunden, und da man im Bürgerlichen Gesetzbuche[68] den Regierungsvorschlag annahm, nach welchem: Vereine mit sozialpolitischen Zwecken nur mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde die die Rechtsfähigkeit bedingende Eintragung erlangen können und sich darauf beschränkte, in einer Resolution die Vorlegung eines Gesetzes über die Berufsvereine zu fordern, so ist bei der ablehnenden Haltung der Regierung zunächst eine endgültige Regelung nicht zu erwarten. Die in den Sessionen 1897/98 und 1898/99 von dem Abg. Schneider, sowie von den Abg. Pachnicke und Rösicke eingebrachten Anträge, welche die Vereine zur Wahrung der Berufsinteressen von der erwähnten Genehmigungspflicht befreien wollten, sind nicht zur Erledigung gekommen.
Den Bestrebungen auf gesetzliche Einführung von Schiedsgerichten und Einigungsämtern und bessere Ausbildung des Arbeiterschutzes haben die G.-V. ihre lebhafte Förderung und Unterstützung angedeihen lassen, und die im Jahre 1890 erlassenen Gesetze über diese Einrichtungen sind wesentlich auf ihren Einfluß zurückzuführen. Dagegen hat neuerdings die Frage des gesetzlichen Maximalarbeitstages eine Meinungsverschiedenheit wachgerufen, die mit der grundsätzlichen Stellung der G.-V. zu der Frage der Selbsthülfe oder Staatshülfe zusammenhängt. Das vorläufige Ergebnis der in dieser Hinsicht geführten langwierigen Verhandlungen ist eine beim Reichstage eingereichte Resolution, nach welcher die Regelung der Arbeitszeit erwachsener Männer bei vollem Koalitionsrechte in erster Linie Sache der Berufsvereine, womöglich mit Hülfe von Einigungsämtern, ist, daneben aber ein beruflich-sanitärer Maximalarbeitstag für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, von Reichswegen eingeführt werden soll. Auf diesem Standpunkte steht bekanntlich auch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1890.