Solidarismus.
Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen.

Von
Rudolf Diesel,
Ingenieur in München.

München und Berlin. Druck und Verlag von R. Oldenbourg. 1903.

Übersetzungsrecht vorbehalten.

Inhaltsverzeichnis.

Erstes Buch.Seite
Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus[1]
Kapitel 1. Die Grundlagen des Solidarismus[1]
Eigentum am Arbeitsprodukt[1]
Grundbegriff der Volkskasse[2]
Grundbegriff des Bienenstocks[3]
Kapitel 2. Organisation der Volkskasse. Volksvertrag[5]
Grundlagen und Zweck der Volkskasse[5]
Finanzen der Volkskasse[7]
Verwaltung und Leitung der Volkskasse[8]
Pflichten und Rechte der Brüder[9]
Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken[12]
Kapitel 3. Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag[13]
Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke[13]
Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke[14]
Finanzen der Bienenstöcke[14]
Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke[16]
für das körperliche Wohl[16]
für das geistig-sittliche Wohl, Geselligkeit und Erholung[17]
Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich[18]
Pflichten und Rechte der Bienen[18]
Kapitel 4. Gesamtorganisation[21]
Kapitel 5. Der Solidarismus[25]
Kapitel 6. Beweis der praktischen Durchführbarkeit des Solidarismus[26]
Die Produktion[26]
Die Warenverteilung[28]
Die sozialen Einrichtungen[30]
Die schiedsmännische Selbstentscheidung[31]
Die Anlage der Ersparnisse[34]
Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus[35]
Mittel der Volkskasse[35]
Mittel der Bienenstöcke[40]
Schlußwort zu diesem Kapitel[42]
Kapitel 7. Wirkungen des Solidarismus[43]
Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen[44]
Materielles Wohl[44]
Körperliches Wohl[45]
Geistig-sittliches Wohl[46]
Ethische Wirkungen des Solidarismus[47]
Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit[49]
Schlußwort zu diesem Kapitel[53]
Kapitel 8. Wem nützt der Solidarismus?[54]
Allen Abhängigen[54]
Allen Selbständigen[55]
Den Frauen[59]
Dem Staate[61]
Den Gemeinden[65]
Der Kirche[65]
Schlußwort zu diesem Kapitel[67]
Kapitel 9. Aufruf zum Solidarismus[68]
Anhänge zum ersten Buch[71]
1. Statistik der Einkommensverhältnisse in Deutschland[71]
2. Statistik der möglichen Brüderbeiträge zur Volkskasse[73]
3. Weniger wichtige Formen der Bienenstöcke. Der Bienenstock für Arbeitsleistungen[74]
4. Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften[75]
5. Statistik der Spareinlagen des deutschen Volkes[77]
6. Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten der Volkswirtschaft[78]
7. Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland[82]
8. Statistische Angaben über einige Trusts[83]
9. Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener Aktiengesellschaften mit den Abrechnungen nach Bienenstockvorschriften[84]
Zweites Buch.
Die solidaristischen Verträge[85]
Einleitung[85]
I. Erklärung des Solidarismus[86]
II. Volksvertrag[87]
1. Teil. Grundlagen und Zweck des Volksvertrags[87]
§ 1. Grundlagen[87]
§ 2. Zweck[87]
2. Teil. Finanzen der Volkskasse[89]
§ 3. Vermögen der Volkskasse[89]
§ 4. Stammfonds[89]
§ 5. Anteilfonds[89]
§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken[90]
§ 7. Sparkassenfonds[90]
§ 8. Gewinne der Volkskasse[90]
§ 9. Jahresabrechnung[90]
3. Teil. Verwaltung und Leitung der Volkskasse[91]
A. Volksrat[91]
§ 10. Bestellung des Volksrats[91]
§ 11. Kompetenzen des Volksrats[91]
§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats[92]
§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats[93]
§ 14. Abänderungen des Volksvertrags[93]
§ 15. Bezüge der Volksräte[93]
B. Präsident der Volkskasse[94]
§ 16. Bestellung des Präsidenten[94]
§ 17. Kompetenzen des Präsidenten[94]
§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten[94]
§ 19. Einkommen des Präsidenten[95]
C. Direktorium der Volkskasse[95]
§ 20. Bestellung des Direktoriums[95]
§ 21. Kompetenzen des Direktoriums[95]
§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums[95]
D. Die Delegierten der Volkskasse[96]
§ 23. Bestellung der Delegierten[96]
§ 24. Kompetenzen der Delegierten[96]
E. § 25. Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der Volkskasse[97]
4. Teil. Pflichten und Rechte der Brüder[98]
§ 26. Pflichten der Brüder[98]
§ 27. Die Brüderbeiträge[98]
§ 28. Brüderschein. Brüderakten[99]
§ 29. Rechte der Brüder[99]
1. Wahlen zum Volksrat[99]
2. Errichtung von Bienenstöcken[99]
3. Anstellung als Bienen[99]
4. Warenbezüge[100]
5. Warenlieferungen[100]
6. Anlage der Ersparnisse[100]
7. Allgemeine Rechte[100]
8. Schiedssprüche[100]
§ 30. Unterbrechung der Brüderrechte. Einziehung des Brüderscheins[100]
5. Teil. Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken[101]
§ 31. Anmeldebedingungen[101]
§ 32. Form des Antrags[101]
§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber[101]
§ 34. Ernennung der Vorstände[102]
§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks[102]
6. Teil. § 36. Übergangsbestimmungen[102]
7. Teil. Beilagen zum Volksvertrag[103]
Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat, zu § 10 des Volksvertrags[103]
Beilage 2. Muster eines Brüderscheins und Erklärung desselben[105]
III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke[107]
1. Teil. Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke[107]
§ 1. Grundlagen[107]
§ 2. Zweck[107]
2. Teil. Finanzen der Bienenstöcke[108]
§ 3. Kapital[108]
§ 4. Rechnungsmodus[108]
§ 5. Jahresabrechnung[109]
3. Teil. Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke[110]
A. Vorstand des Bienenstocks[110]
§ 6. Bestellung des Vorstands[110]
§ 7. Kompetenzen des Vorstands[110]
§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands[110]
B. Vorstandsausschuß des Bienenstocks[111]
§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses[111]
§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses[111]
§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses[112]
§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses[113]
C. Jahresversammlung des Bienenstocks[113]
§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung[113]
§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung[113]
§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung[114]
4. Teil. Pflichten und Rechte der Bienen[114]
§ 16. Pflichten der Bienen[114]
§ 17. Die Bienenbeiträge[115]
§ 18. Bienenschein. Bienenakten[115]
§ 19. Rechte der Bienen[116]
1. Wahlen zum Volksrat[116]
2. Errichtung von Bienenstöcken[116]
3. Anstellung als Bienen[116]
4. Warenbezüge[116]
5. Warenlieferungen[117]
6. Anlage der Ersparnisse[117]
7. Allgemeine Rechte[117]
8. Schiedssprüche[117]
9. Wahlen zum Vorstandsausschuß[117]
10. Normaleinkommen[117]
11. Urlaub[117]
12. Ergänzungseinkommen[117]
13. Krankheits- und Unfallzuschüsse[118]
14. Invaliditäts- und Seniorenanteile[118]
15. Witwen- und Waisenanteile[118]
16. Erziehung von Doppelwaisen[119]
17. Bestattung[119]
18. Auszahlungen[119]
§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins[119]
5. Teil. Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich[120]
§ 21. Pflichten zur Volkskasse[120]
§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen[120]
§ 23. Gegenseitige Tauschlager[120]
§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen[121]
6. Teil. Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke[121]
§ 25. Allgemeine Grundsätze[121]
§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl[122]
a. Ernährung[122]
b. Wohnung[122]
c. Gesundheitspflege[122]
§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl[123]
a. Erziehung, Unterricht und Fortbildung[123]
b. Geselligkeit und Erholung[123]
§ 28. Stipendienfonds[124]
7. Teil. § 29. Übergangsbestimmungen[124]

Erstes Buch.
Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus.

Kapitel 1.
Die Grundlagen des Solidarismus.

Eigentum am Arbeitsprodukt.

Stellst du durch deine Arbeit mit eigenen Werkzeugen und Materialien ein Produkt her, so ist dasselbe dein Eigentum.

Hast du nicht eigene Mittel zur Beschaffung der Materialien und Werkzeuge, so kannst du dieselben gegen übliche Verzinsung und ratenweise Rückzahlung entlehnen, wenn ein vermögender Freund, welcher Vertrauen in deine Ehrenhaftigkeit, Arbeitskraft und Fähigkeiten setzt, dafür haftet. Das Produkt deiner Arbeit oder der dafür erzielte Erlös ist auch dann dein unbestrittenes Eigentum.

Schafft ihr aber zu mehreren durch gemeinschaftliche Arbeit in einem Betriebe, mit Kapital, das ihr auf Grund der Haftung eines Kapitalisten entlehnt, verzinst und ratenweise rückzahlt, ein Gut und bringt es in den Konsum, so ist das Produkt eurer gemeinsamen Arbeit oder dessen Erlös Eigentum eurer Gemeinschaft, gleichgültig ob dieselbe aus wenigen oder Hunderten von Mitgliedern besteht. Der für euren Kredit haftende Kapitalist kann zur Sicherung gegen Verluste sich das Eigentumsrecht an eurem Betriebe vorbehalten und sich ausbedingen, von diesem Rechte unter gewissen Umständen Gebrauch zu machen, etwa wenn der Betrieb Verluste bis zu einem bestimmten Betrage herbeiführen sollte; er wird auch berechtigterweise für seine Haftung und die damit verbundene Mühewaltung eine mäßige Entschädigung, vielleicht in Form einer jährlichen Prämie, fordern können.

Ihr seid demnach unbestrittene Eigentümer eures Arbeitsprodukts, d. h. Selbstunternehmer, wenn ihr aus den Erträgnissen eures Betriebes die übliche Verzinsung und ratenweise Rückzahlung des geborgten Kapitals bewerkstelligt, und wenn gleichzeitig für letzteres in unanfechtbarer Weise gehaftet wird.

Dies entspricht den Sitten und der Moral, dem Rechtsgefühl und den Gesetzen.

Grundbegriff der Volkskasse.

Diese Haftung könnt ihr ohne fremde Hilfe selbst leisten, wenn ihr Arbeitenden alle als geschlossene Gesamtheit auftretet und einig handelt.

Ihr seid in Deutschland 50 Millionen Menschen, die von Gehalt, Lohn, Salär abhängen.[1] Wenn jeder von euch wöchentlich nur einen Pfennig in eine gemeinsame Volkskasse gibt, so werdet ihr als Gesamtheit in einer Woche eine halbe Million Mark besitzen; legt ihr dieselbe in unangreifbarer Form an, etwa in Hypotheken oder in sicheren Staatspapieren, so könnt ihr damit Bürgschaft leisten für einen Betrieb mit einer halben Million Mark Kapital, d. h. einige hundert eurer Brüder zu unabhängigen Selbstunternehmern machen, die über ihr Arbeitsprodukt frei verfügen.

Die allwöchentliche Wiederholung dieses unmerklichen Opfers führt in einem einzigen Jahre zu einem Besitz der Gesamtheit von 26 Millionen Mark, mit welchem ihr im Wege der Kredithaftung vielleicht 10000 Brüdern nebst ihren Familienangehörigen, im ganzen 20000 oder 30000 Menschen, unabhängig machen könnt. Entschließt ihr euch aber, statt in jeder Woche an jedem Tage einen Pfennig der Gesamtheit zu opfern, so habt ihr pro Jahr 182 Millionen und in 10 Jahren schon 2 Milliarden Mark zu eurer wirtschaftlichen Erlösung zur Verfügung.

Um dieses wundervolle Ziel zu erreichen, bedarf es nur einer winzigen, unfühlbaren Leistung jedes einzelnen für die Gesamtheit und des Eintretens, des Haftens dieser Gesamtheit für die einzelnen und deren Unternehmungen; die winzige Leistung muß aber von allen ohne Ausnahme vollbracht werden und sich unablässig wiederholen; führt ihr diesen Grundsatz mit eiserner Konsequenz durch, steht ihr zusammen wie ein Mann, handelt ihr zusammen wie ein Kopf, seid ihr unbeugsam gewillt, dieses Ziel zu erreichen, so habt ihr auch die Macht dazu; unaufhaltsam vermehrt sich die Wirkung, und in nicht zu ferner Zeit werdet ihr Brüder und Schwestern alle freie Herren eurer Arbeit sein.

Das Geld in eurer Volkskasse, euer Gesamtkapital, wird hierbei nicht ausgegeben; es hat das Wunder bloß durch sein Vorhandensein bewirkt; die Betriebe eurer Brüder sind mit dem Kredit geschaffen, welcher ihnen durch eure Gesamtbürgschaft zuteil wurde. Wenn diese Betriebe blühen und gedeihen und nach einigen Jahren in sich selbst die Sicherheit für ihr Kapital tragen, oder wenn sie es nach und nach zurückbezahlt haben, so kann die Gesamtheit mit der hierdurch frei werdenden Bürgschaftssumme neue Betriebe ins Leben rufen und so in immer wachsendem Tempo das Werk der wirtschaftlichen Erlösung beschleunigen.

Der Inhalt eurer Volkskasse aber, gebildet aus euren unaufhörlich fließenden einzelnen Pfennigen, immer vermehrt und niemals vermindert, wird mit der Zeit unermeßlich werden wie das von den unablässig fallenden Regentropfen gebildete Meer.

Ihr kennt das Beispiel eines zu Anfang unserer Zeitrechnung zu 5% auf Zinseszins angelegten Pfennigs. Derselbe wäre heute zu einer Summe angewachsen, zu deren Darstellung man 5000 Millionen massiv goldener Kugeln von der Größe unserer Erde brauchen würde; diese Rechnung, auf eure Brüderpfennige angewendet, zeigt, daß bei einer Kopfleistung von 1 Pfennig pro Woche die 26 Millionen eurer ersten Jahressammlung allein nach 100 Jahren schon 21/2 Milliarden Mark überschreiten, nach 200 Jahren 250 Milliarden Mark. Bei einer Kopfleistung von 1 Pfennig pro Tag aber wachsen die 182 Millionen eurer ersten Jahressammlung nach 100 Jahren auf 18 Milliarden und nach 200 Jahren auf 1800 Milliarden an. Diese an sich schon beinahe unfaßbar hohen Zahlen werden noch beliebig oft vervielfacht, wenn ihr nicht 1 Jahr lang, sondern 10, 20, 30 Jahre lang eure Pfennigsammlung fortsetzt. Wenn ihr also unentwegt Jahr auf Jahr, Jahrzehnt auf Jahrzehnt täglich euren Pfennig zur Volkskasse tragt, so werdet ihr in absehbaren Zeiten als Gesamtheit über ein Vermögen verfügen, für welches das Wort unermeßlich nicht übertrieben erscheint, auch wenn einige eurer Unternehmungen mißlingen und die Bürgschaft eurer Volkskasse von Zeit zu Zeit wirklich beanspruchen sollten.

Begreift ihr die Macht der Zahl und der Zeit? Begreift ihr, daß ihr euch selbst erlösen könnt, wenn ihr Zahl und Zeit richtig verwendet, die Zahl durch Einigkeit, die Zeit durch Beharrlichkeit? Begreift ihr aber auch, daß ihr diese Macht nur habt, wenn jeder von euch, ohne Ausnahme, für die Gesamtheit wirkt, und daß ihr sie nur behaltet, wenn ihr geschlossene Gesamtheit, d. h. einig bleibt?

Nehmt einmal an, ihr hättet alle während mehrerer Jahre einige Pfennige pro Woche und Kopf geopfert, dadurch eure deutsche Volkskasse gegründet und sie besitze bereits 100 oder 200 Millionen Mark; sie werde verwaltet von einem Ausschuß der Besten und Tüchtigsten unter euch, durch euer Vertrauen und von euch selbst berufen zu diesem Ehrenamt. Das Direktorium dieser eurer Volkskasse sei fest organisiert, ihre Gelder in sicherster Form zinstragend angelegt, mit der Bestimmung, daß kein Pfennig davon andern Zwecken dienen darf als ausschließlich der Haftung für den euren Betrieben gewährten Kredit.

Wie werdet ihr nun diese Betriebe ins Leben rufen?

Grundbegriff des Bienenstocks.

Ihr wollt z. B. einen großen Betrieb zur Herstellung von Schuhen errichten.

Unter denjenigen, welche durch ihre stets wiederkehrende brüderliche Leistung zur Volkskasse deren Bestehen ermöglichten – sie seien einfach Brüder genannt – sucht das Direktorium der Volkskasse diejenigen Männer als Leiter des künftigen Unternehmens aus, welche in diesem Fache den Ruf großer Fähigkeiten genießen und als Ehrenmänner bekannt sind; es schließt mit denselben einen Vertrag, welcher ihre Bezüge, ihre Rechte und Pflichten als Vorstände des Betriebes festsetzt und sie ermächtigt, das nötige Kapital – es sei 1 Million Mark – durch eine Anleihe aufzunehmen, welche aus den Geschäftserträgnissen zu verzinsen und innerhalb 50 Jahren in gleichmäßigen Raten an die Darleiher zurückzuzahlen ist.

Die Schuldscheine, welche für diese Anleihe von der neuen Unternehmung ausgegeben werden, sind mit der unbedingten Haftungsklausel der Volkskasse sowohl für Kapital als Zins versehen; ist der Zinsfuß etwas höher, etwa um 1% als üblich, so wird den Vorständen des zu gründenden Betriebes das Kapital von selbst zufließen, denn keine andere Geldanlage bietet gleiche Vorteile und Sicherheiten. Die Schuldscheine selbst können bei Beobachtung gewisser Formen wie Banknoten als Zahlmittel dienen.

Für ihre Haftung behält sich die Volkskasse das Eigentumsrecht an eurem Betriebe vor, und für ihre Bemühungen und Spesen erhält sie aus eurem Betrieb eine kleine jährliche Prämie, denn das Kapital der Volkskasse darf bestimmungsgemäß nicht angegriffen werden, also auch nicht für geschäftliche Auslagen.

Mit dem Gelde dieser Anleihe errichten die Vorstände ihren Betrieb, genau wie es die Direktoren einer Aktiengesellschaft mit dem ihnen anvertrauten Kapital zu tun pflegen. Sie bringen selbstverständlich die besten Maschinen und technischen Hilfsmittel zur Anwendung, suchen sich unter der Zahl der Brüder die besten als Beamten, Meister und Arbeiter; haben sie doch hieran das größte Interesse, da das ganze Betriebserträgnis Eigentum der Mitwirkenden ist und ihnen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt wird. In einem solchen Betrieb wird jeder ganz von selbst, aus eigenstem Interesse seine höchste Leistung einsetzen; jeder wird sein ganzes Können, seine ganze Zeit und Kraft dem gemeinsamen Werke widmen, dessen Resultat gemeinsames Eigentum ist.

Denkt ihr dabei nicht an einen Bienenstock, in welchem jede Biene in unausgesetztem, hingebendem Fleiß am gemeinsamen Werke mithilft und in welchem der gesammelte Honig gemeinsames Eigentum aller Bienen des Stockes ist als Nahrung, nicht nur für den Augenblick, sondern auch für die Zeit des unproduktiven Winters? Kommt ihr nicht von selbst auf den Gedanken, ein solches Unternehmen einen Bienenstocksbetrieb oder kurz Bienenstock und dessen Mitglieder Bienen zu nennen?

Ebenso wie für Schuhe errichtet ihr unter dem Schutze der Haftung der Gesamtheit – der Volkskasse – noch andere Bienenstöcke für Kleider, Wäsche, Lebensmittel, Möbel, Hausgerät usw., und in kurzer Zeit besitzt ihr einen Grundstock von Selbstbetrieben, welche die wichtigsten Lebensbedürfnisse nicht nur der darin Beschäftigten, sondern einer vielfach höheren Anzahl von Menschen herstellen können, und welche den Ausgangspunkt einer großartigen, auf Interessengemeinschaft beruhenden Organisation bilden.

Da nämlich eure sämtlichen Bienenstöcke einen gemeinsamen Ursprung und einen gemeinsamen Besitzer, die Volkskasse, haben, so werden sie sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen, sondern sich aushelfen und unterstützen. Geradezu selbstverständlich ist, daß jeder Bienenstock den andern seine Produkte zusendet für den Absatz an ihre Bienen; denn jeder Bienenstock vereinigt durch seinen Betrieb eine große Anzahl von Menschen, deren Lebensbedürfnisse am einfachsten und bequemsten am Arbeitsorte selbst befriedigt werden. – Eure Bienenstöcke tauschen also ihre Waren aus; in jedem derselben entsteht auf diese Weise ein Tauschlager, dessen Waren den Bienen und deren Familienmitgliedern, aber auch den Brüdern im allgemeinen, zur Verfügung stehen, und zwar zu den denkbar billigsten Preisen, da keinerlei Zwischenspesen darauf lasten.

Der Bienenstock erhöht also eure Einnahmen, indem er euch sein ganzes Betriebserträgnis auszahlt, und er erniedrigt gleichzeitig die Ausgaben für eure gesamte Lebenshaltung, indem er euch eure Lebensbedürfnisse zu den niedrigsten überhaupt erreichbaren Kosten am Arbeitsorte überläßt.

Da ihr nun notwendigerweise durch eure Tätigkeit gezwungen seid, euch täglich in eurem Bienenstock zu vereinigen und eure Familien in der Nähe zu haben, so drängt sich von selbst der Gedanke auf, diese Versorgung nicht auf die materielle Seite eures Lebens zu beschränken, sondern auch auf eure sonstigen körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse auszudehnen durch Einrichtungen, welche am besten als »soziale Einrichtungen« des Bienenstockes bezeichnet werden.

Auf diese Weise wird der Bienenstock nicht nur ein Produktionszentrum, sondern gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung für euch und die eurigen von der Geburt an bis zum Tode.

Kapitel 2.
Organisation der Volkskasse. Volksvertrag.

Vorhin wurde vorausgesetzt, eure Volkskasse sei bereits gegründet und fest gefügt; nunmehr ist deren Organisation zu erläutern.

Grundlagen und Zweck der Volkskasse.

Die Volkskasse beruht auf einem Vertrag, den die freiwillig Beitretenden unter sich abschließen; letztere werden im einzelnen, je nach ihrem Geschlecht, Brüder oder Schwestern, in ihrer Gesamtheit aber ohne Unterscheidung Brüder genannt; ihr Vertrag heißt kurzweg Volksvertrag. Die Brüder vereinbaren darin, unter sich die Errichtung von Bienenstöcken zu veranlassen, zu unterstützen und zu fördern und möglichst zahlreiche Brüder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von Bienenstöcken zu machen.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinnes folgende Zwecke haben:

  1. ihre gesamten Erträgnisse ihren Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in möglichst vollkommener Weise zu befriedigen;
  2. durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von Lebensannehmlichkeiten gehört, möglichst vollständig zu sorgen;
  3. durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten (Verschiedenheit der Gesundheit, der physischen und geistigen Fähigkeiten, der Lebensdauer) und der sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen;
  4. nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfange in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb folgende Abteilungen:

  1. einen Produktivbetrieb zur Herstellung von Arbeitsprodukten oder für bestimmte Arbeitsleistungen;
  2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;
  3. die sozialen Einrichtungen;
  4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.

Zur Erreichung des Zwecks der Errichtung möglichst vieler Bienenstöcke vereinbaren im Volksvertrag die Brüder, regelmäßige Beiträge in eine gemeinsame Sparkasse, »Deutsche Volkskasse« oder kurzweg »Volkskasse« genannt, einzuzahlen, die angesammelten Gelder möglichst günstig anzulegen und so ein unangreifbares großes Kapital, Stammfonds genannt, zu bilden. Dasselbe wird unter Ausschluß jeder Gewinnerzielung nur zu folgenden gemeinnützigen Zwecken verwendet:

  1. für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche von den einzelnen Brüdergruppen zur Errichtung von Bienenstöcken aufgenommen werden, und zwar unter allen Umständen, da nur dann das nötige Vertrauen bestehen kann, den Bienenstöcken größere Kapitalien zu überlassen. Zur Erhöhung des allseitigen Vertrauens wird diese Volkskasse einer behördlichen oder staatlichen Aufsicht unterstellt;
  2. für die zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten Normaleinkommen sowie Krankheits- und Unfallszuschüsse zu haften, selbst wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu nicht ausreichen. Diese Haftung ist nur aufgehoben im Falle von Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks, da deren Wirkungen so verheerend sind, daß der Bestand der Volkskasse gefährdet wäre, wenn sie auch hierfür haften wollte.

Außerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Erträgnisse aller Bienenstöcke einen gemeinsamen »Anteilfonds«, aus welchem den Bienen Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und vom 65. Lebensjahre ab Alters- oder Seniorenanteile ausbezahlt werden.

Die auf diesen Grundlagen errichteten Bienenstöcke übernehmen im Volksvertrag die Gegenverpflichtung, ihre Produkte den Brüdern zu »Bienenpreisen« zu liefern.

Unter Bienenpreis ist nicht bloß der Produktionspreis allein verstanden, sondern der Preis, welcher entsteht aus der Beschaffung der Materialien, der Herstellung der Ware und der Verbringung derselben in den Verkehr, d. h. aus den gesamten Betriebskosten des Bienenstocks; es ist der wirkliche, natürliche Selbstkostenpreis.

Ferner übernehmen die Bienenstöcke die Verpflichtung, den Brüdern alle Lieferungen und Arbeiten für die Bienenstöcke zu übertragen und dieselben in den Genuß aller Rechte und Vorteile zu setzen, welche durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden, um deren wirtschaftliche Wohlfahrt und Unabhängigkeit zu heben.

Endlich verpflichtet sich die Volkskasse, in einem besonderen Sparkassenfonds die Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke zu verwalten und denselben den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen, selbstverständlich abzüglich der Spesen.

Finanzen der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthält demnach Bestimmungen über die Finanzen der Volkskasse, über den Stammfonds, den Anteilfonds, den Sparkassenfonds und die Jahresabrechnung sowie über die Prüfung derselben durch die Organe des Staates. Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken, während die in denselben jeweils angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben, und zwar unter den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen Teil des Volksvertrags bildet.[2] Auch sind Bestimmungen vorhanden über die Verwendung freier Kapitalien zu gemeinnützigen Zwecken. Gesonderte konfessionelle oder politische Interessen dürfen dabei nicht unterstützt werden, aus dem einfachen Grunde, weil die Volkskasse lediglich zu rein wirtschaftlichen Zwecken gebildet ist und ihre Mittel nur für solche verwenden darf.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb, sondern ausschließlich für die geschilderten gemeinnützigen Zwecke; Gewinne oder Überschüsse sind daher nicht vorhanden. Dagegen darf die Volkskasse auch keine Spesen selbst tragen und muß sich dieselben grundsätzlich ersetzen lassen.

Verwaltung und Leitung der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthält ferner Bestimmungen über die Verwaltung und Leitung der Volkskasse. Die Verwaltung geschieht durch einen Ausschuß von Vertrauensleuten, welcher unter den besten und tüchtigsten, schon in reiferem Alter stehenden und erfahrenen Bienen, nach einer bestimmten Wahlordnung, von der Gesamtheit der über 25 Jahre alten Brüder auf je 5 Jahre gewählt wird. Daß dieser Ausschuß aus Bienen, d. i. Mitgliedern von Bienenstöcken bestehen muß, ist selbstverständlich, da sie nur als solche die nötigen Erfahrungen für ihr Amt gesammelt haben können.

Die Gesamtheit dieses Ausschusses heißt der Volksrat. Die Zahl der Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der dem Volksvertrag angehörenden Brüder und beträgt eines für jede halbe Million, darf jedoch unter eine gewisse Mindestzahl, etwa 9, nicht heruntergehen. Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der Brüder; er entscheidet in regelmäßig stattfindenden Tagungen über alle die Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden Angelegenheiten, über die bestmögliche Verwertung und Anlage ihres Vermögens, über die Wahl von Beamten der Volkskasse und die Errichtung von Bienenstöcken und hat bei eventuellen Differenzen in Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke durch kostenlosen Schiedsspruch unter Ausschluß der Gerichte zu entscheiden, jedoch stets erst nach vorhergegangenem Vermittlungsversuche. Der Volksrat hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die Brüder zu beschließen; alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechts wegen öffentlich.

Der Volksrat hat auch die Befugnis, von seinem Eigentumsrecht Gebrauch zu machen und einen Bienenstock aufzulösen, jedoch nur unter gewissen, voraus bestimmten Verhältnissen, z. B. wenn ein Bienenstock mehrere Jahre hindurch mit starken Verlusten arbeitet und damit selbst beweist, daß sein Dasein keine Berechtigung hat, oder wenn ein Bienenstock die eingegangenen Vertragsbedingungen nicht einhält oder durch Streiks und Gewaltmittel Sondervorteile erreichen will. Die Beschlüsse der Volksräte, mit Ausnahme der Wahlen und Bestellung von Beamten, werden unter Angabe der Namen und der einzelnen Abstimmungen veröffentlicht. Die Volksräte bleiben während ihrer Tagungen im vollen Bezug ihrer Einkommen aus ihren Bienenstöcken und beziehen von der Volkskasse eine Entschädigung für ihre Mühewaltung. Es ist denselben verboten, Orden und Titel anzunehmen, um in ihrer ungemein wichtigen und großen Aufgabe der Verwaltung der Volkskasse unbeeinflußt zu bleiben.

Die eigentliche Leitung der Geschäfte der Volkskasse, d. h. die Ausführung der Beschlüsse des Volksrats, geschieht durch das Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht. Das Direktorium ist auch der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen.

Da ein direkter geschäftlicher Verkehr zwischen den einzelnen Volksräten und Direktoren undurchführbar ist, so erwählen die Volksräte aus ihrer Mitte, als ihren ständigen Bevollmächtigten und Vermittler zwischen dem Volksrat und dem Direktorium einen höchsten Beamten, den Präsidenten der Volkskasse, welcher die Beschlüsse des Volksrates ausfertigt und deren Durchführung veranlaßt und überwacht, welcher ferner in Ausführung der Beschlüsse des Volksrats die Beamten der Volkskasse ernennt oder entläßt und sie auf den Volksvertrag verpflichtet, welcher ferner im Namen der Volkskasse Verträge abschließt und nach Bedarf außerordentliche Tagungen des Volksrates einberuft. Nur ein Volksrat, welcher schon 5 Jahre lang als solcher tätig war, kann zum Präsidenten gewählt werden, niemals aber zweimal hintereinander; diese Bestimmung sichert einerseits die nötige Erfahrung, anderseits die nötige periodische Auffrischung für dieses wichtige Amt der Volkskasse.

Da die Volkskasse ihren Wirkungskreis über das ganze Land erstreckt, so muß sie in den einzelnen Bezirken desselben und bei den einzelnen Bienenstöcken durch Bevollmächtigte, die Delegierten der Volkskasse, vertreten sein. Diese vermitteln zwischen den Brüdern und Bienenstöcken ihres Bezirks und der Volkskasse und berichten laufend an letztere über ihre Geschäfte; sie wohnen den Vorstandssitzungen der ihnen zugewiesenen Bienenstöcke beratend bei und haben das Recht, Anträge zu stellen; sie nehmen in deren Bücher und Akten, Betriebe und Einrichtungen, überhaupt in ihre Geschäftsführung Einsicht und unterstützen deren Vorstand mit Rat und Tat; sie nehmen ferner die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke entgegen und begutachten dieselben bei der Volkskasse; sie vertreten in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der Brüder gegen alle etwaigen Sonderinteressen und haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Bienen und Brüder persönlich zu empfangen, deren Wünsche und Anträge zu hören, zu prüfen und ihnen die geeignete Folge zu geben. Sie sind auch die natürlichen Vermittler bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern und haben, im Falle ihre Vermittlung mißlingt, den Schiedsspruch der im Volksvertrag vorgesehenen Instanzen herbeizuführen.

Die Delegierten selbst sind wieder unterstützt teils durch bezahlte Beamten, teils durch freiwillige Ortsvertreter. Die Brüder und Bienen haben die Pflicht, derartige kleine Ämter, welche zur Förderung der gemeinsamen Zwecke dienen, unentgeltlich zu übernehmen und in ihren Kreisen hierfür zu wirken.

Die Beziehungen des Volksrats zu den verschiedenen Beamten der Volkskasse sowie die Beziehungen der letzteren unter sich, der Kreis ihrer Tätigkeit, ihre Kompetenzen, Geschäftsordnungen und Bezüge sind selbstverständlich im Volksvertrag sorgfältig festgestellt. Derselbe enthält auch für alle Beamten der Volkskasse die Bestimmung, daß sie weder Orden noch Titel annehmen dürfen und daß der geschäftliche Verkehr der Volkskasse sich in den einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten zu bewegen hat.

Pflichten und Rechte der Brüder.

Von besonderer Wichtigkeit ist derjenige Teil des Volksvertrags, welcher die Pflichten und Rechte der Brüder behandelt. Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit. Der Volksvertrag beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen, daß die versprochene Vertragstreue eingehalten, d. h. der Volksvertrag anerkannt werde, und daß die Brüder alles tun, was die Interessen und Zwecke der Volkskasse fördert, und alles unterlassen, was der Volkskasse, den Bienenstöcken und den Brüdern Nachteile bringen kann. Insbesondere wird das Nehmen und Geben von Provisionen in Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke verboten.

Neben diesen allgemeinen Pflichten der Brüder sind einige besondere Pflichten zu erfüllen; die wichtigsten derselben sind die Zahlung regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, Brüderbeiträge genannt, der Bezug aller Lebensbedürfnisse aus Bienenstöcken, soweit diese dazu ausreichen, sowie endlich die Vorlage aller ihrer Differenzen in Sachen des Volksvertrags unter Ausschluß der Gerichte an die Volkskasse und die Unterwerfung unter deren Schiedsspruch.

Die Höhe des Brüderbeitrags ist grundsätzlich monatlich 1 Mark; sie darf jedoch für die kleinen Einkommen bis etwa 1500 Mark im Jahr auf den Mindestbeitrag von monatlich 50 Pfennig reduziert werden; das entspricht fast genau dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen täglichen Pfennig pro Kopf.[3]

Brüder mit Einkommen über 3000 Mark mögen selbst ihren Beitrag entsprechend erhöhen; in Anbetracht der von den Brüdern übernommenen Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit wird die Bemessung der Brüderbeiträge nicht kontrolliert.

Als Brüder werden nur Personen aufgenommen, welche das 17. Jahr vollendet haben; unter diesem Alter genießen dieselben als Familienmitglieder von Brüdern mit diesen die Vorteile der Volkskasse ohne Beitragsleistung. Über 17 Jahre alt, müssen sie hierzu selbst Brüder sein.

Es leuchtet ein, daß es praktisch undurchführbar wäre, die Brüderbeiträge täglich und pfennigweise einzuzahlen; es ist daher eine möglichst einfache, wenig Zeit und Mühe nehmende Methode für die Beitragsleistung gewählt, welche beinahe keine Verwaltung erfordert, auch schon zu den feststehenden Lebensgewohnheiten gehört, nämlich das Einkleben von Wertmarken in hierzu bestimmte Karten, monatlich einmal.

Diese Karten heißen Brüderscheine; sie sind streng persönlich und dienen den Brüdern als Legitimation bei Ausübung aller ihrer Rechte, wobei die Wertmarken von Zeit zu Zeit entwertet werden, z. B. beim Bezug von Waren aus Bienenstöcken u. dgl.

Jeder ausgefüllte Brüderschein wird durch den Delegierten des Bezirkes gegen einen neuen umgetauscht, eventuell per Post, bei welcher Gelegenheit der Delegierte entsprechende Eintragungen in die Brüderakten vornimmt, welche er für alle Brüder seines Bezirkes zu führen hat. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten. Beim Wohnsitzwechsel eines Bruders wird dessen Brüderakt dem Delegierten seines neuen Wohnsitzes übergeben. Diese Brüderakten sind die Grundlage der Volkskasse für ihre Statistik über Produktion, Konsum, Arbeitsmarkt, Anzahl der Brüder etc. Damit diese Akten immer richtig seien, enthält jeder Brüderschein nur 12 Markenfelder, wodurch die Erneuerung jedes Jahr einmal automatisch erfolgt.

Die Brüder müssen ihren Brüderbeitrag mindestens für die letztverflossenen 12 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, um im Vollbesitz der Brüderrechte zu sein. Man kann daher vom 16. Jahre ab Brüderbeiträge leisten und mit dem 17. Jahre Bruder werden.

Auch die Rechte der Brüder sind im Volksvertrag genau aufgezählt. Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen. Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte: Auf Grund der Wahlordnung die Volksräte zu wählen; neue Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht; in vorhandenen Bienenstöcken als Bienen angestellt zu werden, soweit dies möglich ist und soweit sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen; von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen für sich und ihre unter 17 Jahre alten Angehörigen zu erhalten, bzw. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen; die Volkskasse als Sparkasse für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich daraus ergebenden Zinsertrages; endlich in Streitfällen kostenfreien Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.

Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige, die Nichterfüllung bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte. In diesem Falle wird der Brüderschein eingezogen, worüber der Volksvertrag präzise Bestimmungen enthält, namentlich um Irrtümer und Benachteiligungen zu vermeiden. Insbesondere darf die Einziehung nur bei Ausübung eines Brüderrechtes stattfinden, also niemals für eine Handlung im Privatleben an sich. Wenn die Pflicht der Ehrenhaftigkeit selbstverständlich als eine ganz allgemeine aufzufassen ist, so kommt doch in Sachen der Brüderscheine allein das Verhältnis zum Volksvertrag in Betracht. Hierdurch ist Denunziation, Beaufsichtigung des Privatlebens etc. ausgeschlossen. Etwa doch vorkommende Übergriffe oder Irrtümer können durch die vorgesehenen Rekurse gutgemacht werden. Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, können unter keinen Umständen entzogen werden; die Brüderrechte können auch jederzeit wieder erworben werden durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung des Brüderscheins.

Ein Strafrecht der Volkskasse gegenüber den Brüdern existiert nicht; daher enthält der Paragraph über die Einziehung der Brüderscheine keine Aufzählung von Vergehen und Abstufung von Strafen, sondern nur allgemein Erfüllung oder Nichterfüllung der Brüderpflichten. Mit der Ehrenhaftigkeit ist kein Kompromiß möglich; man gehört daher zur Volkskasse oder nicht; Zwischendinge sind unmöglich. Sollte trotz dieser Einfachheit manchmal ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe stets zugunsten des betreffenden Bruders auszulegen; außerdem ist der Weg zum Wiedereintritt immer offen und wird so leicht als möglich gemacht. Die Einziehung des Brüderscheins ist lediglich das äußere Merkmal für die Auflösung des Vertragsverhältnisses, aber keine Strafe.

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.

Endlich enthält der Volksvertrag Bestimmungen über die Errichtung von Bienenstöcken, die Form der betreffenden Anträge, die Art der Prüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung derselben, die Ernennung des Vorstandes der zu errichtenden Bienenstöcke und die Aufstellung der Errichtungsurkunde derselben.

Selbstverständlich steht der Volkskasse selbst die Initiative zur Errichtung von Bienenstöcken zu, aber auch die Brüder haben das Recht, Anträge dazu zu stellen. Dieses Antragsrecht bezweckt, der Volkskasse aus allen Teilen des Landes her, aus den daran am meisten interessierten Kreisen, Anregungen zu industriellen Unternehmungen zu geben. Um jedoch von vornherein unreife Vorschläge zu vermeiden, haben nur solche Mitglieder der Volkskasse das Antragsrecht, welche mindestens 5 Jahre lang ihre Brüdertreue bewährt und dadurch schon Erfahrungen in Volkskassen-Angelegenheiten gesammelt haben. Es handelt sich dabei nicht darum, bei den Organen der Volkskasse aufs Geratewohl einen solchen Antrag zu stellen, vielmehr muß derselbe von den Antragstellern in jeder Beziehung gründlich erwogen und begründet sein; zu diesem Zweck erhalten die Antragsteller Formulare, welche eine Anzahl von Fragen stellen, aus deren wahrheitsgetreuer Beantwortung ein Urteil möglich ist über die Persönlichkeit der Antragsteller selbst und deren Fähigkeiten, sowie über die Art des beabsichtigten Betriebes, dessen finanzielle und technische Grundlagen, die Wahl des Ortes und die Chancen, die er bietet, die Möglichkeit der Beschaffung des Personals usw. Fragen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Antragsteller dürfen dabei nicht gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag haben die Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine, allerdings verhältnismäßig geringe, Geldsumme zu deponieren, welche zu dem Kapital des zu errichtenden Bienenstocks im Verhältnis steht, und welche ihnen bei Errichtung des Bienenstocks zurückvergütet wird, bei Nichterrichtung desselben jedoch der Volkskasse verbleibt. Nur durch dieses Mittel ist es möglich zu verhindern, daß bei der Volkskasse ungenügend vorbereitete oder unüberlegte Anträge gestellt werden, durch welche derselben unnütze Arbeiten und Kosten erwachsen.

Die so vorbereiteten Anträge werden durch die Organe der Volkskasse sorgfältig geprüft unter Zuziehung der Antragsteller und hierauf entweder unter Angabe der Gründe abgelehnt oder definitiv genehmigt. Im letzteren Falle ernennt die Volkskasse die Vorstände des zu errichtenden Bienenstocks meist aus dem Kreise der Antragsteller selbst und schließt mit ihnen die Dienstverträge ab; die so ernannten Vorstände haben hierauf durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde des neuen Bienenstocks anzuerkennen. Diese enthält die Verpflichtung auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke (siehe nächstes Kapitel) sowie auf diejenigen Bestimmungen, welche für den betreffenden Bienenstock speziell vereinbart sind, also über die Höhe des Anleihekapitals, die Aufstellung der Bilanzen u. dgl. Hierauf gehen die Vorstände in ganz ähnlicher Weise vor wie etwa die Direktoren einer neu errichteten Aktiengesellschaft; sie bauen ihre Werkstätten, richten dieselben ein, stellen ihr Personal an und setzen ihren Betrieb in Gang. Der Unterschied gegen andere Betriebsformen ist beim Bienenstock der, daß außer dem technischen oder produktiven Betrieb von vornherein ein Tauschlager für die wichtigsten Lebensbedürfnisse und die Gesamtheit der nötigen sozialen Einrichtungen für die Bienen mit zu errichten ist.

Kapitel 3.
Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag.

Die Grundbegriffe der Bienenstöcke wurden in Kapitel 1 aus den natürlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen Verständnis derselben ist eine nähere Erläuterung ihrer Organisation erforderlich.

Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.

Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels erwähnt, auf Grund von Bestimmungen, welche für alle Bienenstöcke dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstände als sämtliche Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen, unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet, und die Beziehungen der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich; die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznießer und der Volkskasse als Eigentümerin desselben. Dieser Vertrag heißt »Arbeitsvertrag der Bienenstöcke«.

Er enthält zunächst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, daß der Bienenstock die natürliche Vereinigung eines Produktionszentrums für einzelne Waren mit einem Konsumzentrum für alle Arten von Waren ist und gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung seiner Bienen und deren Angehörigen von der Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfüllt diese Aufgabe mit ganz einfachen, natürlichen Mitteln und im wesentlichen selbständig. Die Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstöcke betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer dreifachen Tätigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Erträgnis dieses Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgültig in welcher Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke enthält alle Bestimmungen über die Organisation einer solchen Gemeinschaft.

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.

Der Bienenstock ist ein Selbstbetrieb; die Bienen teilen sich in die Arbeit und in die Erträgnisse; sie sind alle Teilhaber des Geschäftes; sie haben die uneingeschränkte Nutznießung und Verwaltung desselben; sie leiten ihr Geschäft selbst durch eine Anzahl von Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten, Meistern und Arbeitern erwählen, und welche zusammen mit den von der Volkskasse ernannten Vorständen und mit dem Bienenstockarzt den Vorstandsausschuß des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen nach Bedarf abhält; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen Sitzungen beratend bei.

Dieser Ausschuß verfaßt die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt die Bienen an, schließt mit ihnen die Dienstverträge, entscheidet über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Vorstandsausschuß hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben. Die gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen für ihre Tätigkeit ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. Der Vorstand ist der Vollstrecker der Beschlüsse des Ausschusses und der Vertreter der Bienenstöcke nach außen im Sinne des Handelsgesetzes.

In einer jährlichen Versammlung aller Bienen des Stockes gibt der Ausschuß Rechenschaft über seine Tätigkeit; jede Biene hat dort das Recht der freien Diskussion aller Geschäftsvorgänge und das Recht, durch die Wahl der Ausschußmitglieder ihrer Ansicht Geltung zu verschaffen; auch das Recht, in den Ausschuß gewählt zu werden, wenn sie das Vertrauen der übrigen Bienen genießt. Bei außergewöhnlichen Ereignissen können auch außerordentliche Versammlungen einberufen werden.

Finanzen der Bienenstöcke.

Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstöcke.

Das Anlage- und Betriebskapital derselben wird beschafft durch Aufnahme einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rückzahlbaren Anleihe, für deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen Umständen haftet.

Die Abrechnung des Geschäftsjahres des Bienenstocks geschieht nach denselben Grundsätzen wie in einem Geschäfte, in welchem eine Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunächst die Geschäftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverständlich vorläufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden Lebensbedürfnisse nicht gehören; sie bringen ferner in Abzug etwaige Rückzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen für entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen für solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven für alle Fälle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Erträgnis des Geschäftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverständlich unter Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen für seine laufenden Bedürfnisse im voraus entnommenen Beträge.

Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch für den Bienenstock festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschäft nur dadurch unterscheidet, daß die Teilhaber zahlreicher sind.

Nach Abzug der laufenden Geschäftsunkosten und der Beträge für Zinsen und zurückzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und Rücklagen sowie einen Abzug für Dotierung eines Stipendienfonds für allgemeine Zwecke gehört das gesamte Erträgnis den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe des Jahres entsprechende Beträge voraus, welche der Ordnung halber von vornherein vereinbart sind und Normaleinkommen heißen, weil sie zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedürfnisse dienen; im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten Zuschüsse für Krankheiten und Unfälle entnommen.

Der nunmehr verbleibende Rest, das Resterträgnis, gelangt unter den Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige Geschäftsleute ihren Betrieb durch genügende Rücklagen gegen Überraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschläge schützen, werden sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende Rücklagen für ihr Alter, etwaige Invalidität sowie für ihre eventuellen Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke, daß die Hälfte des Resterträgnisses für diese Fälle zurückzulegen und bei der Volkskasse in einen allen Bienenstöcken gemeinsamen Anteilfonds zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die Senioren-, Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist. Die zweite Hälfte des Resterträgnisses wird an die Bienen als Ergänzungseinkommen ausbezahlt und kann getrost und mit gutem Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden.

Die Verteilung des Ergänzungseinkommens findet genau in dem Verhältnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen dem Vorstandsausschuß und den Bienen nach ihren Fähigkeiten, ihrem Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Maßstab für den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. Ihrer Leistung entsprechend sind die Bienen am Gesamterträgnis beteiligt; dieser proportional ist nicht nur das Normal- und Ergänzungseinkommen, sondern auch der Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes Einkommen überhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben möge.

Für den Fall, daß die Erträgnisse des Bienenstocks zur Verteilung von Ergänzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben selbstverständlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschüsse nicht ausreichen, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks, die Differenz, sowie sie ja auch für Kapital und Zins der Anleihe unbedingt haftet, falls der beinahe undenkbare Fall eintreten sollte, daß die Bruttoeinnahmen auch hierfür nicht ausreichen.

Trotzdem die Volkskasse Eigentümerin des Bienenstocks ist, verlangt dieselbe aus ihm keinen Gewinn und kann auch keinen erhalten, da das Gesamterträgnis den Bienen gehört. Da die Volkskasse aber grundsätzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf, so muß sie die mit ihrer Mühewaltung verbundenen Kosten decken und zwar in Form einer kleinen Prämie, welche sich nach der Höhe des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden Geschäftsunkosten des letzteren rechnet.

Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks alljährlich die Jahresabrechnung fest und rechnet mit den Bienen und der Volkskasse darüber ab.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.

Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern für jeden Bienenstock obligatorisch, und zwar in dem Umfange, wie sie von den Bienen und Brüdern beansprucht werden; deshalb enthält der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke hierüber bestimmte Vorschriften.

Diese Einrichtungen unterscheiden sich in solche für das körperliche Wohl und solche für das geistig-sittliche Wohl; zu letzteren gehören auch diejenigen für Geselligkeit und Erholung.

Einrichtungen für das körperliche Wohl.

Jeder Bienenstock hat eine besteingerichtete Speisehalle zu errichten und den Benutzern darin gut zubereitete, nahrhafte und wohlschmeckende Kost zu Bienenpreisen sowie gutes Trinkwasser, Tee und Kaffee unentgeltlich zu verabreichen.

Der Bienenstock hat ferner für gute und hygienische Wohnungen für seine Bienen zu sorgen und denselben zu Bienenpreisen mietweise zu überlassen. Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft werden, um ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden. Auch zur Beschaffung behaglicher Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen hat der Bienenstock behilflich zu sein. Für ledige Bienen, Männer und Frauen, sind Logierhäuser und Heime anzulegen, die ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.

Jeder Bienenstock hat ferner ein seinem Umfang entsprechendes, mit allen Hilfsmitteln versehenes, vorzüglich eingerichtetes Krankenhaus zu errichten. Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung mit einem Säuglingsheim haben, in welche die Aufnahme ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfindet. Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer festangestellter Bienenstockärzte; letztere haben überdies die laufende Aufsicht über die hygienischen Verhältnisse sowohl des Betriebes als der Wohnungen, der Schulen und Erziehungsanstalten; sie halten für die Bienen Sprechstunde am Sitze des Bienenstocks ab und pflegen kranke Bienen im Krankenhaus oder zu Hause. Keine Kategorie von Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen.

Ferner hat jeder Bienenstock die vollkommensten Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Betriebskrankheiten zu treffen und gesonderte Umkleide- und Waschräume, Douchen-, Wannen- und Schwimmbäder sowie Spiel- und Turnplätze anzulegen.

Ferner haben die Bienenstöcke Genesungsheime für Rekonvaleszenten einzurichten und alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in Ferienkolonien zu schicken.

Die Benutzung sämtlicher Krankheits- und Hygieneeinrichtungen, die ärztliche Pflege und die Lieferung von Arzneien und Krankengeräten sind kostenlos.

Einrichtungen für das geistig-sittliche Wohl, für Geselligkeit und Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur kostenlosen Benutzung zu halten:

  1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;
  2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen oder zu weit entfernt sind;
  3. Lehrlingswerkstätten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;
  4. Haushaltungsschulen für Mädchen in Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen;
  5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr schulpflichtige Mädchen;
  6. Vortragszyklen für Erwachsene;
  7. eine Bibliothek guter Bücher;
  8. einen Gesellschaftssaal für zwanglose Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vorträge, Spiele usw.

Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren Familienangehörigen kostenlos zur Verfügung; selbstverständlich sind dieselben frei, davon Gebrauch zu machen oder nicht.

Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte Verpflichtung der Bienenstöcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen auch den Brüdern, also den bloßen Mitgliedern der Volkskasse, gegen Legitimation durch ihren Brüderschein zur Benutzung zu überlassen, und zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst.

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

Der Arbeitsvertrag bestimmt, daß jeder Bienenstock ein Lager seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken zu halten und den Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus: sie heißen daher Tauschlager. Für solche Waren, welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen findet überhaupt im weitesten Sinne für Vertretungen, Auskünfte, Geldoperationen usw. statt, so daß jeder Bienenstock als Filiale der andern fungiert, selbstverständlich gegen Ersatz der Spesen.

Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenüber; er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben, so teilen sie sich in diese Kosten.

Selbstverständlich ist die Bestimmung, daß ein Bienenstock Waren und Arbeiten nur an Bienenstöcke und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen darf, und daß in Bienenstöcken nur Bienen beschäftigt werden dürfen unter Ausschluß der Heimarbeit.

Pflichten und Rechte der Bienen.

Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt.

Die Leistungen der Brüder in die Volkskasse ermöglichen die Errichtung von Bienenstöcken und damit die Sicherung der gesamten Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehörigen; es ist daher natürlich, daß die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur bestehen bleiben, sondern noch weit höhere sind als früher, da sie nur Brüder waren. Insbesondere ist deren vornehmste Pflicht, das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit, eine viel umfassendere geworden; die Beiträge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind höher und den Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brüdern und andern Bienenstöcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundsätzlich Selbstkosten) zu überlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres Bienenstocks, als da sind: ärztliche Behandlung, Krankenhäuser, Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw. den Brüdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugänglich zu machen, welche für sie selbst gelten.

Neben diesen erhöhten allgemeinen Pflichten gegenüber der Gesamtheit der Brüder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche in ihrem Verhältnis zum Bienenstock begründet sind, insbesondere die Anerkennung und treue Befolgung des Arbeitsvertrags und der Arbeitsordnung ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschuß getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Könnens und ihrer ganzen Kraft für die größte und beste Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande.

Was die Höhe der Beiträge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt; dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks zurückbehalten und an die Volkskasse abgeführt; es bedarf demnach hier des Markensystems nicht mehr. Die bloße Zugehörigkeit zum Bienenstock ist ohne weiteres und ohne jede Formalität und Kontrolle der Beweis der Pflichterfüllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, Bienenschein genannt, bestätigt, welche als Legitimation bei Ausübung aller Bienenrechte dient.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige Einziehungen des Bienenscheins und deren Gründe eingetragen werden; Bemerkungen über das politische und religiöse Bekenntnis der Bienen dürfen diese Akten nicht enthalten. Auf Grund dieser Bienenakten wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer Brüderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient; wechselt eine Biene ihren Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben. Diese Akten bilden wiederum für die Volkskasse die Grundlage ihrer Statistik und geben ihr einen vollkommenen Überblick über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes.

Nach Feststellung der Pflichten zählt der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der Volkskasse gegenüber dieselben wie die der Brüder, sind aber, wie die Pflichten, infolge des Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich erweitert.

Das vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen, ist dermaßen erweitert, daß es sich auf deren gesamtes Leben und das ihrer Angehörigen ausdehnt. Das Normaleinkommen ist garantiert und darf mit zunehmenden Dienstjahren nicht abnehmen, wird auch während der vereinbarten jährlichen Urlaube, auf welche jede Biene das Recht hat, ungeschmälert ausbezahlt. Nur im Falle von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch Beschluß des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine Gefährdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene Ergänzungseinkommen wird denselben unverkürzt ausbezahlt. Im Falle von militärischen Übungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfällen und Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umständen ein Zuschuß in Höhe der Hälfte ihrer Normaleinkommen gesichert sowie jederzeit freie ärztliche Behandlung und Krankenpflege. Eine einmal angestellte Biene kann nur infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus allgemeinen Gründen wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u. dgl., da solche Verhältnisse dadurch ausgeglichen werden, daß die Arbeitszeit aller beteiligten Bienen gleichmäßig herauf- oder herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so daß derartige ungünstige Verhältnisse von allen Schultern gemeinsam getragen werden. Betriebsunterbrechungen durch höhere Gewalten werden durch zeitweises Versetzen der Bienen in andere Bienenstöcke ausgeglichen.

Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede Biene Anspruch auf jährliche Invaliden- bezw. Seniorenanteile, deren Höhe abhängt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als Biene in irgend welchen Bienenstöcken; die Höhe dieser Anteile beginnt mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem 44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Jahre auf alle Fälle und endet mit dem Tode. Der Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invalidität und dauert so lange wie diese.

Witwen von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemänner im Augenblicke ihres Todes, und jedes Kind 1/4 des Anteils der Witwe. Doppelwaisen werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfähigkeit oder Großjährigkeit erzogen. Bei Todesfällen findet Bestattung auf Kosten des Bienenstocks statt, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die Volksräte zu wählen, sondern vom 30. Jahre ab zu Volksräten gewählt werden zu können und während ihrer Tätigkeit als solche im vollen Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben; ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des Vorstandsausschusses zu wählen bzw. dazu gewählt zu werden.

Daß die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brüder, die Bienen in den Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf dieselben zählen kann, ist billig; deshalb können Brüder zu Bienen erst ernannt werden, wenn sie durch fünfjährige Zugehörigkeit zur Volkskasse und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjährige Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte würdig gezeigt haben; in den Übergangszeiten, d. h. wenn Bienenstöcke errichtet werden, ehe es schon fünfjährige Brüder gibt, ist hiervon abzuweichen; hierfür enthält der Arbeitsvertrag spezielle Übergangsbestimmungen. Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljährigen Brüdern zuerkannt werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres Bienenstocks zu sein; die Männer müssen ihre Hauptmilitärzeit erledigt haben.

Die Zugehörigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist eine freiwillige. Die Nichterfüllung der darin übernommenen Pflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des Bienenscheins, worüber der Arbeitsvertrag präzise Bestimmungen enthält, namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen zu verhüten und Rekurse derselben zu ermöglichen. Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fällige Einkommen, Krankheitszuschüsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditäts- oder Witwenanteile u. dgl., können unter keinen Umständen entzogen werden. Zweifelhafte Fälle sind stets zugunsten der betreffenden Biene auszulegen. Die Bienenrechte können auch jederzeit wieder erworben werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfür erfüllt werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brüderscheins: der Vorstandsausschuß hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate herabzusetzen.

Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenüber seinen Bienen existiert nicht; man gehört zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfüllt und gehört zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfüllt. Das Einziehen des Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das äußere Zeichen für die Auflösung des Vertragsverhältnisses.

Kapitel 4.
Gesamtorganisation.

Brüder! Die Güterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen: der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure Bienenstöcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu entwickeln.

Das Wesen eines industriellen Bienenstocks ist euch schon klar; derselbe kann durch Übernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung neuer Anlagen entstehen. Außer dem eigentlichen industriellen Betrieb, welcher sich äußerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet, besteht er aber unter allen Umständen noch aus den obligatorischen sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen für gute Ernährung, gesunde Wohnung, Hygiene, ärztliche Pflege; ferner für Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit und Erholung; letzteres gibt euch die Möglichkeit des Bezuges aller eurer Lebensbedürfnisse in bester Qualität und zu den niedrigsten erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit eure sämtlichen Bedürfnisse für alle Lebensalter und Lebenslagen am Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend außerhalb der Städte anlegen, um die Schädlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft, Licht und freier Natur teilhaftig zu werden.

Was den landwirtschaftlichen Bienenstock betrifft, so gestaltet sich derselbe wie folgt:

Eine größere Zahl von Landwirten, deren Güter beisammen liegen, beschließen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen; sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstände desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen günstig, gewinnt auch die Überzeugung, daß die vorgeschlagenen Vorstände tüchtige, bewährte Landwirte sind, unter deren Führung der Betrieb gedeihen wird; sie schließt mit denselben die Errichtungsurkunde und ermächtigt sie zur Aufnahme des nötigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen Umständen giltigen Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins und infolge des etwas höheren Zinsfußes, welcher geboten wird, ist dieses Kapital bald beschafft und es beginnt die Tätigkeit.

Für die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den früheren Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des höheren Zinsfußes und der größeren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als Zahlmittel für die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann.

Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer Verwaltung des unter den früheren Besitzern und Mitarbeitern selbst gewählten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Kräfte und Personen verwendet werden wie früher, jetzt aber als vollbeteiligte Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und rationellerer Weise wie früher; infolge der Einheitlichkeit der Leitung muß nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen möglichen Tätigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fähigkeiten am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt.

Durch die gemeinsamen Maschinen und die großen zusammenhängenden Ländereien wird euer Betrieb ökonomischer, eure Tierzucht wird durch die gemeinsamen Maßnahmen eine bessere; alle Rohmaterialien, Saaten, Dünge- und Futtermittel, Maschinen, Tiere etc. werden im großen bezogen, und zwar in Bienenstöcken, also weit billiger als bisher; eure Produkte gehen ohne Bemühung eurerseits ohne weiteres in die Tauschlager der andern Bienenstöcke und werden dort mit Preisen bezahlt, die nicht geringer sind, als ihr sie sonst im Großverkauf erzielt. Nirgends wird sich der Vorteil gemeinsamer Arbeit so sehr in höheren Erträgnissen ausdrücken wie in der Landwirtschaft; in keinem Betriebe ist der Wert der Haftung der Gesamtheit für den einzelnen Betrieb so augenfällig, wird doch dadurch die schlimmste Sorge, die Unsicherheit über den Ausfall der Ernte, beseitigt und dieses Risiko auf alle Schultern verteilt, wodurch es verschwindet.

Derjenige unter euch, welcher sein Gut an den Bienenstock abtrat, verdient durch die höhere Verzinsung seines Kapitals allein schon so viel wie früher durch seine ganze Arbeit; er bezieht aber, wenn er im Bienenstock in irgend einer Stellung mitarbeitet, außerdem sein garantiertes Normaleinkommen und sein Ergänzungseinkommen und ist an den Senioren-, Invaliditäts- und Witwenanteilen sowie an allen sozialen Einrichtungen beteiligt.

Und welche Umwandlung auch für euch einfache landwirtschaftliche Arbeiter! Ihr seid nun Mitbesitzer eures Gutes, euer Normaleinkommen ist so hoch bemessen wie das eines städtischen Arbeiters und ist euch nebst Krankheits-, Alters-, Witwen- und Waisenanteilen etc. ein für allemal gesichert.

Auch der landwirtschaftliche Bienenstock hat die obligatorischen sozialen Einrichtungen nach den Vorschriften des Arbeitsvertrags zu treffen; er hat sein Krankenhaus mit den Ärzten, seine Schulen mit den Lehrern, seine Speisehallen, seine Bäder und hygienische Einrichtungen usw. zu halten; auch er bietet seinen Bienen die Vorteile des gesunden Essens, der guten Wohnung, der ärztlichen Pflege, der Erziehung der Kinder; auch er stellt denselben in seinem Tauschlager alle Lebensbedürfnisse an Ort und Stelle zu weit billigeren Preisen als bisher zur Verfügung.

Welch ein Unterschied zwischen einer solchen Brüdergemeinde und einer gewöhnlichen Gemeinde, wo jeder allein und einsam mit ungenügenden Mitteln und Kenntnissen für die vielerlei Tätigkeiten eine meist durch die Konkurrenz verbitterte Existenz führt und oft nach seiner Jahresmühe sich durch ein Unwetter um den Lohn seiner Arbeit betrogen sieht! Errichtet erst einmal einige solcher Bienenstöcke, und nur zu bald werden die Nichtbeteiligten den Unterschied ihres Betriebes gegenüber dem euren an dem Stand der Kulturen, am Erträgnis derselben, an der Haltung, dem körperlichen Befinden und dem geistigen Fortschritt der Bienen erkennen und nach kurzer Zeit die dargebotene Bruderhand ergreifen und sich aufnehmen lassen in den allein richtigen Bund der Interessengemeinschaft.[4]

Entsprechend den Mitteln der Volkskasse legt ihr eure industriellen und landwirtschaftlichen Bienenstöcke über das ganze Land, möglichst gleichmäßig verteilt und für die verschiedenartigsten Produkte an, so daß die Gesamtheit derselben alle eure Lebensbedürfnisse, oder wenigstens die wichtigsten derselben, zu befriedigen imstande ist. Betriebe für Waren, die an Ort und Stelle verbraucht werden oder leicht verderblich sind (Brot u. dgl.), werden in kleinerem Maßstab und an vielen Orten angelegt, die andern dagegen konzentriert und in großem Maßstab, um alle Vorteile des Großbetriebes zu sichern; eine Anzahl industrieller Bienenstöcke wird jeweils mit entsprechenden landwirtschaftlichen gruppiert.

Diese Bienenstöcke liefern sich vertragsmäßig gegenseitig ihre Waren; auf diese Weise erhaltet ihr alle eure Lebensbedürfnisse bei jedem euch zunächst liegenden Bienenstock zu Bienenpreisen, frei von einer Unsumme überflüssiger Kosten und von umständlichen Verwaltungsmaßregeln.

Von besonderer Wichtigkeit ist der Umstand, daß alle Bienenstöcke zusammengenommen sich selbst genügen, sich gegenseitig ergänzen, ohne in den allgemeinen Konkurrenzkampf einzutreten und auch ohne sich gegenseitig Konkurrenz zu bieten; denn die Volkskasse untersucht bei Errichtung neuer Bienenstöcke in erster Linie die Bedürfnisfrage; sie wählt dafür diejenigen Orte, welche für das betreffende Produkt die günstigsten Verhältnisse vereinigen, als da sind: die geschultesten Arbeitskräfte, die billigste und leichteste Beschaffung der Materialien, die günstigsten Transportbedingungen und vor allem der gesicherte Konsum durch eine genügende Anzahl von Brüdern.

Durch diese Vorsicht ist die Gefahr des Mißlingens der Bienenstockbetriebe ausgeschlossen, eine Gefährdung des Kapitals wird nur bei ganz besonders ungünstigen Verhältnissen oder Unglücksfällen eintreten; kommt dieser seltene Fall einmal ausnahmsweise vor, dann tritt die Volkskasse für den einzelnen Bienenstock in die Schranken, indem sie etwaige Verluste deckt. Solche Verluste, auf Millionen und Abermillionen von Schultern verteilt, sind keine Verluste mehr; die Volkskasse fühlt dieselben so wenig, wie das Meer das Versiegen einiger Wasserzuflüsse fühlt. Wie die unaufhörlich fallenden Regentropfen, zu Flüssen und Strömen vereinigt, den unermeßlichen, grenzenlosen Ozean bilden, so bilden und erhalten die winzigen aber unaufhörlichen und millionenfachen Tagespfennige der Brüder das Kapital der Volkskasse; fast ließe sich berechnen, in welcher Zeit das letztere so groß sein wird, daß es die gesamte Produktion des Vaterlandes zu tragen imstande ist.

Doch Geduld! Die Geschichte der Menschheit macht ebensowenig plötzliche Sprünge wie die Natur! Nicht alle Brüder können sofort Bienen sein; aber je mehr Brüder ihr seid, je einheitlicher und entschlossener ihr auftretet, desto größer wird das Kapital der Volkskasse, desto rascher reiht sich Bienenstock an Bienenstock, und durch die enorm vermehrende Wirkung der Zeit schließt sich endlich der Kreis, in dessen Umspannung alle Brüder auch Bienen sind, das eigentliche Endziel des Volksvertrags und einer naturgemäßen Volkswirtschaft.

Die vor euren Augen entrollte Gesamtorganisation wird durch ein wunderbares Uhrwerk regiert, dessen Triebfeder die Interessengemeinschaft ist, und in welchem die Volkskasse das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit, der Bienenstock dagegen das Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen darstellt.

Während die vereinigten Tagespfennige aller Brüder die Machtstellung der Volkskasse begründen, sorgen die auf Grund dieser Macht errichteten Bienenstöcke dafür, den einzelnen Brüdern das Leben zu verbilligen, zu vereinfachen, zu verschönern und ihnen das für die Gesamtheit gebrachte Opfer hundertfach zu ersetzen; den Bienen aber sichert der Bienenstock die ganze Existenz sowie die seiner Angehörigen für alle Fälle des Lebens und macht dieselben hierdurch zu zufriedenen Gliedern der Gesellschaft.

Es wird manchmal das Gleichnis gebraucht, daß die Erde einem durch die modernen Errungenschaften ungemein schön ausgestatteten Wohnhause gleiche, in welchem sich aber die Menschen um die Räume streiten, für welche die Parteien und Klassen die Lebensordnung für die richtige Benutzung noch nicht gefunden haben.[5]

Der Solidarismus »erzieht das neue Geschlecht für das neue Wohnhaus und gibt ihm die richtige Benutzungsordnung für dasselbe und die Mittel, dieselbe gerecht zu handhaben«!

So ihr das eingesehen habt, Brüder, verliert es nicht mehr aus dem Sinn; euer Lebenszweck sei fortan, Bienenstöcke zu errichten, Bienen zu werden!

Kapitel 5.
Der Solidarismus.

Brüder, Schwestern! Ihr habt nun erkannt, daß Volksvertrag und Arbeitsvertrag der Bienenstöcke die notwendigen Regeln sind für einen Zusammenschluß aller Arbeitenden zum Zwecke der Erreichung engster wirtschaftlicher Interessengemeinschaft nach dem Grundsatz:

Wirken des einzelnen für die Gesamtheit,
Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen

welcher hier nicht auf irgend ein Einzelgebiet, sondern mit eiserner Konsequenz auf das gesamte wirtschaftliche Leben in allen seinen Äußerungen ausgedehnt ist.

Die vorausgesehenen herrlichen Resultate sind nur der Ausfluß eines einzigen Grundgedankens, desjenigen der Zusammengehörigkeit aller Menschen, der Einheitlichkeit der menschlichen Gesellschaft, der Einheit und Gemeinschaft ihrer Interessen, des zum Bewußtsein gekommenen Gefühls, daß alles, was der Gesamtheit nützt oder schadet, auch dem einzelnen nützt oder schadet, weil der einzelne ein Teil der Gesamtheit ist, mit einem Worte, der »Solidarität« aller Menschen.

Dieses schönste und inhaltreichste Wort der menschlichen Sprache: Solidarität bezeichnet den abstrakten Begriff oder das Gefühl der Zusammengehörigkeit und Brüderlichkeit unter den Menschen, gepaart mit Liebe und Gerechtigkeit. Die Gesamtheit der auf Grundlage der Solidarität aufgebauten, vertragsmäßig festgelegten konkreten Wirtschaftsorganisation und ihrer sämtlichen materiellen, geistigen und ethischen Konsequenzen, wie sie in den vorhergehenden Kapiteln entwickelt wurde, sei kurzweg

»Solidarismus«

genannt. Solidarismus ist zielbewußt organisierte Menschenliebe, ist in Taten umgesetzte Solidarität. Der Solidarismus findet in dem Zusammenwirken von Volkskasse und Bienenstock seine komplette praktische Verwirklichung.

Der Solidarismus baut auf der Pflicht des einzelnen, für die Gesamtheit zu wirken, dessen Recht auf, daß die Gesamtheit für ihn eintrete.

Solidarismus, die vollkommene Gleichsetzung des Einzelinteresses mit dem Gesamtinteresse, ist die freie Vereinbarung der Menschen zu gegenseitiger Gerechtigkeit durch Arbeit, Einigkeit und Liebe.

Der Solidarismus ist die Sonne, welche gleichmäßig über alle scheinend, durch ihre milde Wärme und ihr glänzendes Licht die Menschheit aus ihrem Winterschlaf zur wirtschaftlichen Erlösung erwecken wird.

Kapitel 6.
Beweis der praktischen Durchführbarkeit des Solidarismus.

Brüder! Ihr habt gesehen, daß der Solidarismus eine sechsfache Aufgabe hat:

  1. Die gesicherte und geordnete Produktion der Lebensbedürfnisse seiner Brüder;
  2. die gerechte und günstigste Verteilung der Arbeitsprodukte unter seine Brüder nach deren Bedarf;
  3. die Befriedigung aller sonstigen berechtigten sozialen Bedürfnisse der Brüder von ihrer Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen;
  4. die schiedsmännische und kostenlose Selbstentscheidung seiner eigenen Angelegenheiten;
  5. die nutzbringende Anlage der Ersparnisse der Brüder;
  6. die Aufbringung der finanziellen Mittel für seine Tätigkeit.

Laßt uns untersuchen, ob die Wechselwirkung zwischen Volkskasse und Bienenstock diese Aufgaben praktisch löst.

Die Produktion.

Daß die Produktion in den Bienenstöcken mindestens ebensogut vor sich gehen wird wie etwa in der heute gebräuchlichsten Betriebsform, der Aktiengesellschaft, bedarf keines Beweises; beide sind mit fremdem Kapital errichtet, beide haben außer ihren laufenden Geschäftsspesen dieses Kapital zu amortisieren und zu verzinsen; während aber die Aktiengesellschaft der Arbeit eine gewisse übliche Normalentlohnung anweist und ihre Erträgnisse darüber hinaus an die Aktionäre, also an das Kapital abgibt, weist im Gegenteil der Bienenstock dem Kapital eine gewisse übliche Normalentlohnung an und verteilt die Erträgnisse darüber hinaus als Einkommen an seine Bienen, also an die Arbeitenden selbst.

Dieser Unterschied beider Betriebsarten ist der Grund, weshalb der Bienenstock weit bessere Resultate erzielen muß.

Ihr werdet im Bienenstock nach der Höhe eurer Leistung entlohnt; schon das Normaleinkommen wird nach dieser Leistung, nach dem Verdienste für die Gesamtheit bemessen, und diesem proportional sind alle eure Bezüge: die Ergänzungseinkommen, die Krankenzuschüsse, die Altersanteile, die Bezüge der Hinterbliebenen; bei dieser Aussicht auf höchste Entlohnung für höchste Leistung wird jeder von selbst das Streben haben, das höchste wirklich zu leisten; das Fehlen aller materiellen Sorgen für euch und die eurigen infolge der sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke, gestattet euch, euch ganz dem Drange eurer Talente hinzugeben, eure Fähigkeiten tatsächlich zur Höchstleistung zu entwickeln, euer Können und Wollen freischaffend aufs höchste anzuspannen. Und da ein jeder von euch Mitbesitzer des Erträgnisses ist, wird er dafür sorgen, daß die höchste Leistung mit geringstem Aufwande erfolge; wird nicht von selbst ein jeder auf peinlichste Sparsamkeit des Betriebes, Vermeidung jeder überflüssigen Ausgabe, Schonung der Maschinen und Werkzeuge, sehen, wie wenn sie sein eigen wären; wird nicht ein jeder von euch ein scharfes Auge für alle Vorgänge haben, die das Ergebnis des Betriebs nachteilig oder vorteilhaft beeinflussen können, dem Vorstandsausschuß darüber berichten und auf diese Weise selbst zur guten Verwaltung beitragen; wird nicht ein jeder von euch dafür sorgen, daß keine untüchtigen, unfleißigen, unnützen Bienen aufgenommen werden, und werden nicht allein schon durch diese Auswahl die Mitglieder eures Bienenstocks aus den Besten und Leistungsfähigsten bestehen? Daß also eure Arbeit besser, euer Betrieb billiger wird, ist zweifellos.

Bleibt die Frage der Verwaltung, der Disziplin. Es wurden schon vereinzelte Versuche unternommen, die sämtlichen Mitarbeiter eines Betriebs zu gemeinsamen Besitzern derselben zu machen und die Mitglieder der Verwaltung durch Wahl aus deren Mitte hervorgehen zu lassen; diese Versuche mißglückten häufig, und es wurde daraus der Schluß gezogen, daß diese Methode unmöglich sei.[6]

Im Bienenstock jedoch sind die Verhältnisse andere; der Bienenstock ist nicht Eigentum der in demselben Beschäftigten; diese haben nur die volle Nutznießung des Erträgnisses; Eigentümer ist die Volkskasse, d. h. die Gesamtheit der Brüder, und diese ernennt den Vorstand, genau wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft deren Vorstand ernennt. Dieser von der Wahl unabhängige Vorstand vertritt die Stabilität der Verwaltung und wird darin unterstützt mit Rat und Tat durch den Delegierten der Volkskasse. Dieser Vorstand wird aber unterstützt durch eine Anzahl aus der Wahl hervorgegangener Angehöriger des Bienenstocks, welche durch die Spezialkenntnisse ihrer verschiedenen Beschäftigungszweige eine sachgemäßere, eingehendere Verwaltung verbürgen, als sie je durch den Vorstand allein, ohne diese praktische Unterstützung möglich wäre; gerade die Heranziehung aller Spezialtalente in die Verwaltung verbürgt ein tiefes, genaues Eingehen auf alle Vorgänge und eine alle Möglichkeiten und Nützlichkeiten erfassende Verwaltung. Eine solche Verwaltung erreicht in bezug auf höchste Leistung und geringsten Aufwand das beste; sie bedeutet an sich allein schon eine sehr wesentliche Herabsetzung der Kosten, da sie die heute üblichen, oft erstaunlich hohen Verwaltungs- und Direktionsausgaben und, hiermit zusammenhängend, eine Menge überflüssiger Spesen beseitigt.

Euer eigenstes Interesse wird euch veranlassen, einerseits nur die Tüchtigsten und Besten zu den Ehrenämtern des Vorstandsausschusses zu ernennen, anderseits aber den Anordnungen eurer selbst gewählten Leiter zu folgen, euch den selbstgemachten Gesetzen zu fügen und euren freiwillig und frei eingegangenen Arbeitsvertrag in Treue zu halten; ihr arbeitet ja nicht im Interesse irgend eines Dritten, sondern für euch selbst.

Die Gegenseitigkeitsorganisation der Bienenstöcke gewährleistet auch unter allen Umständen eine wesentliche Herabsetzung der Generalunkosten, sowohl für die Einkäufe der Materialien als für den Verkauf der Produkte, welche ja von vornherein ihre festen Lieferanten bzw. Abnehmer in den andern Bienenstöcken haben, ohne daß die enormen Spesen, welche heute infolge des Konkurrenzkampfes erforderlich sind, aufzuwenden wären.

Aber, könntet ihr einwenden, hat denn nicht die Verpflichtung der Bienenstöcke, zu Bienenpreisen an die Brüder und Bienenstöcke zu liefern, und die Unmöglichkeit, höhere Preise zu verlangen, geringere Einnahmen im Gefolge, welche unter Umständen den Bestand des Bienenstocks gefährden könnten? Das ist nicht der Fall, denn der wirkliche Produzent erhält auch heute nur Fabrikpreise für seine Waren; er hat von den etwaigen späteren höheren Verkaufspreisen auch heute keinen Nutzen. Daß die Brüder und Bienenstöcke billiger zu ihren Waren kommen, liegt nicht daran, daß der produzierende Bienenstock weniger erhält, sondern lediglich an der direkten Lieferung jedes Bienenstocks an die andern, also an der praktischen, unnütze Kosten ersparenden Warenverteilung. Der Bienenpreis selbst wird, wenigstens in den ersten Zeiten des Solidarismus, sich nur wenig von dem unterscheiden, was heute Fabrikpreis genannt wird.

Das Ergebnis der Bienenstockorganisation für die Produktion ist daher: bessere Arbeit, billigerer Betrieb; bessere, präzisere, mit weniger Unkosten verknüpfte Verwaltung; festere Disziplin, unbedingte Vertragstreue, billigerer Bezug der Materialien, bessere Preise für die Arbeitsprodukte.

Die Warenverteilung.

Ist die Verteilung der Produkte in der durch den Solidarismus vorgeschriebenen Weise praktisch möglich?

Im Bienenstock vereinigen sich täglich zum Zwecke ihrer Arbeit sämtliche Bienen desselben, seien das nun einige Hundert oder einige Tausend; ist es da nicht selbstverständlich, ihnen an diesem Orte oder in dessen Nähe alle Produkte zu bieten, welche sie zu ihrem Lebensunterhalte brauchen; wozu sie oder ihre Angehörigen zwingen, Zeit und Kraft zu vergeuden, um diese Waren irgendwo an zahlreichen entfernten und zerstreuten Orten zu suchen? Viele größere heutige Werke haben dies längst erkannt und Warenhäuser für ihre Angestellten geschaffen; man muß sich nur wundern, daß es nicht schon allgemein geschieht, da das Bedürfnis dazu schon längst tief empfunden wird.

Wie für die Produktion, so ist auch für den Konsum die große Masse der kleinen Leute maßgebend. Der Konsum der Massen, d. h. aller Einkommen unter 3000 Mark, also derer, die wir als direkt und indirekt abhängig bezeichnet haben, ist sechsmal so groß als der der vorhandenen Reichen zusammen; dieser Massenkonsum ist der ausschlaggebende Faktor für eine Volkswirtschaft, also der Konsum derjenigen, welche die eigentliche Arbeit der Produktion vollbringen; es beweist das die an sich beinahe selbstverständliche Tatsache, daß diejenigen, welche produzieren, ihre Produktion größtenteils selbst aufzehren, und daß es allein rationell ist, das Konsumzentrum dahin zu verlegen, wo es gebraucht wird, d. h. in das Produktionszentrum.

Denkt euch in einem Dorfe eine Anzahl Leute beisammen wohnen, wovon der eine Schneider, der andere Schuhmacher, andere Bäcker, Metzger, Landwirte usw. sind, derart, daß alle zusammen ungefähr die wesentlichsten Lebensbedürfnisse herstellen; diese Leute tragen ihre Waren sämtlich erst in die entfernte Stadt, belasten dieselben zu diesem Zweck mit allerlei Spesen, bedienen sich kostspieliger Vermittler, und die Nachbarn gehen ebenfalls in diese Stadt, vergeuden Zeit, Mühe, Kraft und Geld, um schließlich mit einem Gegenstand heimzukommen, den sie mühelos, unbelastet mit all den Kosten beim Nachbarn hätten holen können.

Das ist aber in einem einfachen Bilde genau das, was heute die Volkswirtschaft tut und was die solidaristische Organisation vermeidet; diese stellt dem Produzenten am Orte seiner Arbeit seine Lebensbedürfnisse zur Verfügung; die obligatorische direkte Lieferung des einen Bienenstocks an alle andern gewährleistet den billigsten Preis für den produzierenden Bienenstock. Ihr gebt des Morgens bei der Ankunft im Bienenstock einen Zettel ab mit der Aufzählung der gewünschten Waren und könnt dieselben mittags oder abends vom Verteilungslager mitnehmen ohne Mühe, ohne dem Abwiegen, Abmessen, Verpacken beiwohnen zu müssen. Für diejenigen Waren, welche nicht sofort abgeliefert werden müssen, wie Stoffe, Geräte, Möbel etc, wird nach Musterlager bestellt, die Lieferung dagegen vom produzierenden Bienenstock direkt bewerkstelligt; hier entfällt sogar das Halten des Lagers, so daß noch billigere Preise möglich sind als beim Kauf ab Lager, ohne daß der Produzent dabei Einbuße erleidet.

Glaubt nicht, daß der Betrieb solcher Verteilungslager zu umfangreich, zu umständlich oder nicht durchführbar sei; die Beispiele der heute in allen Ländern existierenden großen Warenhäuser sowohl von Privat-Unternehmern[7] als von größeren Fabriken, als von Offiziers-, Beamten- und Arbeiterkonsumgenossenschaften beweisen das Gegenteil; neu ist die Sache nicht, der Solidarismus folgt hier nur gegebenen Beispielen, aber in einem andern Sinne, im Sinne des Gesamtwohles allein, und in sehr vereinfachter Form. Einfacher ist die Verproviantierung des Tauschlagers, weil sie sich durch die Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstöcke automatisch vollzieht; einfacher ist die Warenausgabe, weil für den größten Teil der Käufer die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit dabei wegfällt und der Verkehr in den Räumen dadurch verringert wird; besonders einfach wird das Liefern nach Musterlager, welches nur im Solidarismus durchführbar ist, wo die Gegenseitigkeit Bürgschaft dafür gibt, daß die gelieferte Ware genau nach Muster ausfällt; einfacher ist auch der Betrieb der Bienenstocklager, weil jeder Bruder auf Grund seines Brüderscheins die Ware ohne weiteres zum Bienenpreis erhält; er sieht sofort seine Ersparnis, braucht nicht ein Jahr auf deren Rückzahlung zu warten, hat kein Buch zu führen, keine Marken und Scheine aufzubewahren. Mit wunderbarer Selbstverständlichkeit arbeitet das einfache Räderwerk; geringerer Aufwand zur Verteilung der Waren an die Konsumenten ist nicht mehr denkbar!

Die sozialen Einrichtungen.

Es ist der Einwand zu erwarten, daß ein industrielles Unternehmen sich nicht mit all den Nebenbetrieben belasten kann, welche die obligatorischen sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke mit sich bringen, daß keine Verwaltung so verschiedenartige Tätigkeiten wird beherrschen können, daß durch die Nebenbetriebe der Hauptbetrieb leiden wird usw.

Auch hier ist der Solidarismus in der glücklichen Lage, nichts Neues und Ungewohntes zu verlangen, sondern auf geradezu glänzende Vorbilder hinweisen zu können.

Es ist euch ja bekannt, daß in der heutigen Industrie in bezug auf Wohlfahrtseinrichtungen in einzelnen Etablissements Großartiges geleistet ist; allbekannte Beispiele sind die Fabriken von Friedrich Krupp in Essen, die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer & Ko. in Elberfeld, die Badische Anilin- und Sodafabrik in Ludwigshafen etc., in welchen sämtliche Einrichtungen der Bienenstöcke schon vorhanden sind; es bestehen dort Krankenkassen mit einer großen Anzahl ausschließlich in deren Diensten stehenden Ärzten, mit unentgeltlicher Behandlung der Familienmitglieder der Arbeiter; ferner prachtvoll ausgestattete Polikliniken auf den Fabrikgrundstücken, Konsumanstalten mit Rückvergütung von 9% der Einkaufssumme an die Mitglieder, Arbeiterspeiseanstalten, Aufenthalts- und Baderäume, Junggesellenheime, Haushaltungsschulen, Lehrlingswerkstätten, Bibliotheken, Orchester- und Gesangvereine, Beamtenkasinos; ferner Arbeiterwohnungen, Sparkassen mit 5%iger Verzinsung der Einlagen, verschiedene Pensionskassen und Stiftungen, Dienstaltersprämien und Unterstützungsfonds für Fälle der Not. Viele dieser Anstalten werden von den Beamten und Arbeitern selbst verwaltet.

Derartige Werke kann man nach Dutzenden aufzählen; die oben mit Namen angeführten sind beliebig herausgegriffen; in keinem derselben stört die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen den Hauptzweck des Betriebes, ja im Gegenteil, bei allen kann man trotz der Ausgaben für dieselben die glänzendste Prosperität nachweisen, die in denselben erzielten Gewinne sind oft erstaunlich hoch; ja, es darf wohl allgemein ausgesprochen werden, daß gerade diejenigen Unternehmungen, welche derartige Wohlfahrtseinrichtungen haben, die größten, reichsten und gewinnbringendsten sind. Das ist nicht etwa ein Zufall, sondern beweist direkt, daß diese Einrichtungen die Prosperität der betreffenden Unternehmungen erhöhen; ja, es erscheint heute beinahe unmöglich, daß ein großindustrielles Werk ohne diese Einrichtungen überhaupt auf die Dauer gedeihen kann; dieselben sind aus der Notwendigkeit heraus entstanden; ohne eigene Wohnungen für Arbeiter, Meister und Beamte ist die Beschaffung des Personals ausgeschlossen, ohne eigene Konsumanstalten die Versorgung desselben einfach nicht möglich, und auch alle andern Einrichtungen haben ihren Ursprung in der Beseitigung von Mißständen, welche die Entwicklung der Werke hemmen, oder den Betrieb unmöglich machen würden.

Also aus eigenem Interesse, aus Notwendigkeit, entstanden die Wohlfahrtseinrichtungen; nur diejenigen Werke, welche sie in vollem Umfange haben, stehen selbständig und unabhängig da und gelangen zu solcher Entwicklung und Größe wie die angeführten Beispiele; die andern, welche sie noch nicht in vollem Umfange besitzen, haben sie wenigstens teilweise oder legen dieselben nach und nach an. Diejenigen Anstalten, welche sie nicht haben, sind die kleineren und weniger blühenden. Es darf als Erfahrungssatz ausgesprochen werden, daß die Größe und Blüte eines Werkes und insbesondere seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit direkt mit der Größe und Blüte seiner Wohlfahrtseinrichtungen in Zusammenhang steht. Scheinbare Ausnahmen hiervon machen bloß die Werke in größeren Städten oder deren Nähe, welche ihre Lage für ihre Zwecke ausnützen, dafür aber die Stadt mit materiellen, sittlichen und moralischen Schäden überfluten.

Auch hier verallgemeinert also der Solidarismus nur eine Richtung, welche die Industrie selbst in ihrem eigenen Interesse als notwendig erkannt hat; er macht sich deren Erfahrungen zunutze, indem er die Gesamtheit der Wohlfahrtseinrichtungen zu obligatorischen Zusätzen jedes Bienenstockes macht; indem er das tut, nimmt er ihnen den Charakter des bloßen Wohlwollens, der Wohltat, der Gnade, und macht sie zu einfachen Rechten der arbeitenden Bienen, da sie doch aus dem Erlös ihrer Arbeit bezahlt werden. Deshalb nennt sie der Solidarismus auch soziale Einrichtungen und nicht mehr Wohlfahrtseinrichtungen, weil diesen Worten noch allgemein der Charakter der freiwilligen Gabe, der Wohltat, oft der Gnade anhaftet.

Ein anderer Einwand gegen die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke liegt in deren Kosten; auf diesen Punkt gibt die Besprechung der finanziellen Grundlagen des Solidarismus befriedigende Antwort.

Die schiedsmännische Selbstentscheidung.

Einer der Leitsätze des Solidarismus lautet, daß innerhalb seiner Organisation kein Bruder das Recht hat über einen andern Bruder zu richten, daß unter den Brüdern kein Strafrecht besteht. Die natürliche Folge hiervon ist, daß alle Streitfälle des Solidarismus, d. h. in Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke, nicht durch Richter und Richterspruch, sondern durch Schiedsmänner und Schiedsspruch und zwar kostenlos zu entscheiden sind, und daß die Anerkennung des Schiedsspruches Pflicht aller Brüder ist.

Ebenso wichtig aber ist die solidaristische Vorschrift, daß jeder Streitfall, welcher Art er auch sei, zuerst dem Vermittlungsversuch unterliegt, und zwar stets durch Personen, welche den Streitenden nahe stehen. Durch das für die Parteien maßgebende Urteil von Standes- und Fachgenossen wird der weitaus größte Teil der Streitfälle überhaupt durch Vermittlung erledigt und nicht bis zum Schiedsspruch gebracht.

Kommt es aber in einzelnen Fällen doch dazu, so urteilen die Schiedsmänner nicht mechanisch nach starren, geschriebenen Buchstabengesetzen, sondern nach der wirklichen lebendigen Sachlage von Angesicht zu Angesicht, von Mensch zu Mensch, und als solche Menschen, die täglich Umgang mit euch haben, die gleiche Arbeit verrichten wie ihr und alle Verhältnisse des Falles miterleben; sie werden durch keine Bezahlung in ihrem Urteil beeinflußt, sondern haben im Gegenteil ein persönliches und materielles Interesse an der Verkürzung und Vereinfachung der Prozedur. Die Schiedsmänner sind Menschen, die sich selbst zur Brüderlichkeit verpflichtet haben und welche stets unter sich einen Vertreter der Gesamtheit, den Delegierten, haben, dessen Aufgabe es ist, nicht mitzuentscheiden, sondern die Schiedsmänner immer wieder an ihr Gelöbnis der Liebe, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit zu erinnern und daran, daß der Schiedsspruch nur Recht und Unrecht begründen, aber keine Strafe verfügen, keine erworbenen Rechte entziehen darf. Der Erfolg ist nicht starres Recht, sondern menschliche Gerechtigkeit.

Und was ist die Sanktion dieser Schiedssprüche werdet ihr fragen? Was nützt ein Schiedsspruch, dessen Ausführung nicht gewährleistet ist, da kein Strafrecht die Ausführung desselben sichert?

Nun, wenn einer von euch nach Ablehnung aller Vermittlungsversuche im Schiedsspruche unterliegt und sich demselben nicht fügt, so verletzt er eine seiner Brüderpflichten und tritt damit selbst aus der Gemeinschaft der Brüder aus; die Folge ist, daß er seine Einkäufe nicht mehr in den Lagern der Bienenstöcke machen kann, daß er die sozialen Einrichtungen derselben, Schulen, Krankenhäuser, Ärzte, hygienische Einrichtungen nicht mehr benutzen kann, daß er aus dem Bienenstock austreten muß, da nur Bienen im Bienenstock beschäftigt sein dürfen. Er wird sich sicherlich diese bitteren Konsequenzen seines Tuns überlegen, ehe er zu weit geht, im allgemeinen schon, ehe er es zum Schiedsspruch kommen läßt.

Warum soll eine solche Behandlung der Differenzen und Streitfälle nicht möglich sein? Ist sie nicht einfacher, natürlicher, selbstverständlicher als das Bestrafen nach einer unübersehbaren Zahl dehnbarer Gesetze und starrer Paragraphen?

Heute schon ist überall die Erkenntnis rege, daß hierin Wandel geschaffen werden muß; es lassen sich Beispiele genug anführen, in welchen wenigstens versucht ist, nach ähnlichen Grundsätzen wie im Solidarismus zu urteilen! Heute schon sind in verschiedenen Staaten für gewisse Streitigkeiten Sühneversuche vor Schiedsmännern oder Schiedssprüche durch Friedensrichter vorgeschrieben; im geschäftlichen Leben sind Vergleiche unter Ausschluß der Gerichte ungemein häufig; viele Genossenschaften haben schon ihre schiedsrichterlichen Ausschüsse. Den Einigungsämtern ist die Regelung der Arbeitsverhältnisse, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entscheidung über Lohnhöhe, Fabrikordnungen etc. übertragen, wobei die Parteien freiwillig diese Entscheidung aufsuchen und die Richter ebenfalls aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestehen, welche frei gewählt werden; auch die Schiedsgerichte der Unfallversicherung bestehen zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten Arbeiter; auch die Gewerbegerichte bestehen aus gewählten Arbeitgebern und Arbeitnehmern und haben ähnliche Aufgaben, darunter die, zuerst einen Vergleich anzustreben. Sind nicht in neuerer Zeit die Schiedssprüche bei Streiks und Lohnkämpfen häufig geworden? Haben wir nicht in den Schöffengerichten und Schwurgerichten das Bestreben, die Starrheit und Unmenschlichkeit des Buchstabengesetzes zu ersetzen oder zu mildern durch rein menschliche Erwägungen?

Um noch höher zu gehen, wurden nicht schon Streitfälle zwischen Einzelstaaten in den Vereinigten Staaten, in der Schweiz, in Deutschland etc. durch Schiedssprüche einer gemeinsamen Instanz beigelegt? Sind nicht schon manche internationale Streitigkeiten auf diesem Wege geschlichtet worden, und ist es nicht das Bestreben unserer Zeit, diese Lösung allgemeiner zu machen? Auch hier verlangt der Solidarismus nichts Neues, Unmögliches; auch hier verdichtet er bloß ein allgemeines Streben, eine Sehnsucht unserer Zeit, indem er große, einheitliche Gesichtspunkte aufstellt und geordnet auf alle einschlägigen Verhältnisse anwendet; damit faßt er das unlösbare Gewirr der Einzelbestrebungen in ein einziges, leicht durchführbares Gesetz für seine Brüder zusammen: die Pflicht der Selbstentscheidung aller Streitfragen, die Kostenlosigkeit aller Schiedssprüche und die Beseitigung aller Strafe.

Und ist es denn nicht auch moralisch, sittlich und menschlich ein hoher Standpunkt, dem, der seine Pflicht verletzt, zu sagen: du willst die Pflicht, welche dir das gemeinsame Leben mit deinen Brüdern auferlegt, nicht erfüllen, gut, so gehe deine eigenen Wege; wir ziehen dich dafür nicht zur Verantwortung, wir strafen dich nicht, wir wollen dich dann aber nicht in unserer Brüdergemeinde haben; dir allein bist du verantwortlich für deine Handlungen; findest du aber eines Tags, daß es für dich besser ist, in unserer Gemeinschaft zu leben, so sei alles vergessen, mit Freuden nehmen wir dich wieder auf, nichts von deinen früher erworbenen Rechten ist verloren, wo du aufgehört hast, kannst du wieder anknüpfen; erfülle die frei übernommenen Pflichten, und du bist wieder unser Bruder wie zuvor. Werden wir auf diesem Wege nicht weiter kommen als durch Strafen, Einsperren, Ausstoßen auf immer aus der Gesellschaft? Glaubt mir, Brüder, in einer solidaristischen Gemeinschaft wird der »geborene Verbrechertypus« bald verschwunden sein, da die Verhältnisse, die ihn dazu machen, beseitigt sind. Im Solidarismus spürt ein jeder an sich selbst, ohne Richter, die Folgen seines Tuns.

Die Anlage der Ersparnisse.

Der Volksvertrag bestimmt, daß die Volkskasse die Gelder und Ersparnisse der Brüder, soweit ihr dieselben anvertraut werden, in einem besonderen Sparkassenfonds verwaltet und denselben den vollen, sich daraus ergebenden Zinsertrag – selbstverständlich abzüglich Verwaltungsspesen – auszahlt.

Warum solltet ihr eure Ersparnisse der Volkskasse nicht anvertrauen, sind dieselben etwa dort weniger sicher oder weniger gut angelegt als bei den gebräuchlichen heutigen öffentlichen Sparkassen, deren wichtigster Typus die städtischen Sparkassen sind?

Die Sparkassen der Volkskasse werden geleitet wie Bienenstöcke, d. h. durch Vorstände, welche direkt von der Volkskasse ernannt werden und denen ein Vorstandsausschuß beigegeben ist, welcher aus allen Kategorien der Angestellten durch diese selbst gewählt wird; Delegierte der Volkskasse haben die Pflicht der Einsicht in alle Geschäftsbetriebe, Bücher und Akten. Dieser an sich schon alle Sicherheit bietende Apparat steht unter der Oberverwaltung des Volksrats, also der besten, erprobtesten, bewährtesten Brüder aus dem ganzen Lande, die durch direkte Wahl von der Gesamtheit der Brüder zu diesen höchsten Ehrenstellen des Solidarismus berufen sind; der Volksrat gibt alljährlich öffentlich genauen Rechenschaftsbericht, welcher seinerseits wieder von einer Regierungskommission geprüft und anerkannt wird. Kann eine Verwaltung überhaupt größere Sicherheiten bieten als diese; werden nicht heute ungeheure Vermögen Instituten anvertraut, welche weder in sich noch durch die Organisation ihrer Verwaltung so weitgehende Gewähr bieten wie die Volkskasse? Warum sollte eine von den Einlegern selbst gegründete und verwaltete große allgemeine einheitliche Sparkasse schlechter oder unsicherer arbeiten als die Hunderte von zerstreuten, unzusammenhängenden Privat-, Post-, Stadt- und anderen Sparkassen? Bietet doch die Bienenstockorganisation an sich die meisten Garantien für die Pflichterfüllung der Bienen, weil jede Pflichtverletzung für diese sofort die Einziehung des Bienenscheins mit Aufhebung aller Bienenrechte zur Folge hat, dagegen die Pflichterfüllung die sichere und vollständige Versorgung der Biene und ihrer Angehörigen in allen Lebenslagen und bis zum Lebensende bedeutet. Wird unter diesen Umständen die Untreue nicht verschwinden oder äußerst selten werden?

Auch ist die Volkskasse durch ihre, das ganze Volk und Land umspannende Organisation, durch ihre direkten Beziehungen zu allen Erwerbszweigen, durch die zahllosen, über das Land verteilten Delegierten und Bienenstöcke, welche ihr sämtlich als Filialen dienen, wie kein anderes Institut in der Lage, die beste, sicherste, fruchtbringendste Anlage der ihr anvertrauten Kapitalien durchzuführen.

Ist nicht heute schon eine große Tendenz bemerkbar, die kleineren Ersparnisse den verschiedensten Genossenschaften anzuvertrauen, wo sie genossenschaftlich durch Vertrauensmänner verwaltet werden und tatsächlich mehr Zinsen bringen als in den öffentlichen Sparkassen; und werden diese Ersparnisse nicht heute schon in gewaltigen Summen, welche in Deutschland jährlich nach Milliarden zählen, in der Form von Kredit mit oder ohne Bürgschaft für die verschiedensten privaten und genossenschaftlichen Unternehmungen angelegt?

Es kann euch also nicht zweifelhaft sein, daß die Geldanlagen der Volkskasse in bezug auf Qualität und Sicherheit keiner der Anlagen nachstehen, denen ihr heute unbeschränkt vertraut. Ebenso sicher aber ist, daß die Anlage bei der Volkskasse euch höhere Erträgnisse abwirft.

Es ist ja kein Geheimnis, daß z. B. die öffentlichen Sparkassen die Erträgnisse ihrer Anlagen nicht voll an die Sparer auszahlen, sondern beträchtliche Teile davon für allgemeine und öffentliche Zwecke ausgeben und daß tatsächlich in Deutschland Hunderte von Millionen auf diese Weise im Laufe der Jahre den Sparern entzogen werden. Der Zinsbetrag, um welchen die Einleger geschmälert werden, beträgt zwischen 3/4 und 1%.[8]

Die Volkskasse dagegen hat die vertragsmäßige Pflicht, das ganze Erträgnis auszuzahlen; sie darf vertragsmäßig nicht einen Pfennig andern Zwecken zuwenden; da sie zudem als große, einheitliche Verwaltung bedeutend sparsamer arbeitet als die Hunderte von Einzelverwaltungen der heutigen Sparkassen, so ist euch in den Sparkassen der Volkskasse eine Mehrverzinsung von mindestens einem Prozent gesichert.

Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus.

Wenn sonach die verschiedenen Aufgaben, die sich der Solidarismus setzt, praktisch durchführbar erscheinen, so bleibt noch die eine wichtigste Frage, die Aufbringung der Mittel zur Erreichung dieser Ziele, zu beleuchten und zwar sowohl für die Volkskasse als für die Bienenstöcke.

Mittel der Volkskasse.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die große Masse der Abhängigen im heutigen Staatsleben in jeder Beziehung maßgebend ist, daß sie in allen Erscheinungen der Volkswirtschaft das ausschlaggebende Element bildet; sie ist der größte Produzent, der größte Konsument, der größte Steuerzahler und der größte Kapitalist.[9]

Wird nun die große Masse, welche auch für den Solidarismus ausschlaggebend ist, sich bewähren? Wird dieselbe bei ihrem an sich schon karg bemessenen Einkommen sich zu dem erforderlichen Opfer auf dem Altar der Gesamtheit verstehen? Was wird von dem einzelnen verlangt und ist damit überhaupt ein Opfer verbunden?

Brüder, ihr wißt selbst nicht, wie reich ihr seid, über welche gewaltigen Mittel ihr verfügt!

Die Gesamtanlage in euren deutschen Sparkassen beträgt gegenwärtig 12 bis 14 Milliarden Mark oder rund 200 bis 230 Mark auf den Kopf der Bevölkerung.[10] Ihr habt vorhin gesehen, daß diese Gelder in dem Sparkassenfonds der Volkskasse mindestens 1%, also pro Kopf der Bevölkerung 2 bis 21/2 Mark Mehrerträgnis bringen würden. Der Brüderbeitrag zur Volkskasse von 1 Pfennig pro Tag und Kopf, oder 3 Mark 65 Pfennige pro Jahr, wird demnach durch die bloße Benutzung der Volkskasse als Sparkasse schon zu 2/3 gedeckt, d. h. die Hunderte von Millionen, welche heute den kleinen Sparern unbemerkt an Zinsen verloren gehen, würden zur Begründung des Solidarismus beinahe ausreichen.

Das ist recht schön, werdet ihr sagen, aber diese Durchschnittsrechnung von ca. 200 Mark Ersparnis pro Kopf stimmt nicht; unter den Brüdern, welche die Volkskasse erhalten sollen, ist vielleicht die Hälfte oder mehr, die überhaupt nichts erspart haben; wo sollen diese ihren Tagespfennig hernehmen?

Der Einwand ist richtig, die Rechnung für den Durchschnitt ist unanfechtbar, sie stimmt aber nicht für jeden einzelnen.

Nun beträgt der jährliche Bier-, Branntwein- und Tabakkonsum in Deutschland pro Kopf 42 Mark; die Ausgabe pro Familie für diese Dinge beträgt 140 bis 200 Mark.[11] Sollte es wirklich nicht möglich sein, hiervon die Volkskassenbeiträge von 12 Mark pro Familie abzusparen? Die Gesamtausgabe des deutschen Volkes für alkoholische Getränke und Tabak beträgt 31/2 Milliarden Mark im Jahre; eure Beiträge zur Volkskasse sollen ca. 200 Millionen Mark betragen, d. i. der 17. Teil dieser Ausgabe; es würde also genügen, jeden 17. Schluck Branntwein, jede 17. Zigarre, jedes 17. Glas Bier nicht zu nehmen, um den Beitrag zur Volkskasse ganz zu decken; für diejenigen, welche ihren Beitrag schon teilweise aus der besseren Verzinsung ihrer Ersparnisse bei der Volkskasse bestreiten, ist nur jedes 50. Glas Bier, jede 50. oder 60. Zigarre zu sparen, um zu dem gleichen Ergebnis zu kommen. Kann man das Opfer nennen? Ist das unmöglich oder nur schwierig? Nicht ein Aufgeben dieser recht überflüssigen und schädlichen aber euch lieb gewordenen Gewohnheiten, sondern nur eine ganz geringe, in Wirklichkeit nicht fühlbare Einschränkung würde schon zu eurer wirtschaftlichen Erlösung genügen!

Bei dem täglichen Beitrag eines Pfennigs pro Kopf wird bei einer Beteiligung von 50 Millionen Brüdern das eingezahlte Kapital der Volkskasse in 30 Jahren ca. 6 Milliarden Mark betragen, welche in derselben Zeit durch Zinsen, Prämien etc. auf mindestens 12 Milliarden Mark anwachsen; mit diesem Stammkapital könnte die Volkskasse Haftung übernehmen für vielleicht 40 Milliarden Mark Bienenstockkapitalien. Mit dem winzigen Beitrag von 1 Pfennig pro Kopf und Tag kann also in einem einzigen Menschenalter schon ein beträchtlicher Teil der Volkswirtschaft des Vaterlandes solidaristisch sein: nach dem ersten Menschenalter aber wächst diese Wirkung enorm schnell. Wenn diese Rechnung nicht unanfechtbar wäre, würde man nicht fassen, daß der Tagespfennig der Enterbten solche gewaltige Wirkungen in so kurzer Zeit haben kann.

Und die Millionen und Abermillionen von Arbeitstagen und Löhnen die alljährlich Hunderttausende von euch den Streikbewegungen opfern![12] Zwei solcher entgangenen Taglöhne, bei vielen ein einziger, machen so viel aus wie euer ganzer Jahresbeitrag zur Volkskasse, ohne zu sprechen von der Not und dem Leid, dem Hunger und Kummer für eure Weiber, Greise und Kinder und den zahllosen Tränen, welche jeder Ausstand im Gefolge hat. Wäre es nicht besser, auch diese Summen dem einheitlich großen Zweck des Solidarismus zuzuführen, wo sie mit Sicherheit zum Erfolg führen?

Einen Pfennig pro Tag soll jeder von euch sparen! Wenn ihr eine Sparbüchse haltet und jeden Morgen diesen einzelnen Pfennig in dieselbe einlegt, glaubt ihr wirklich, selbst die Wenigstbemittelten unter euch, daß ihr deshalb wirklich etwas entbehren müßtet? Ihr müßt doch selbst euch sagen: Nein, das ist noch erschwinglich, das können wir und wollen wir. Ihr könnt es um so mehr, als euch, allerdings nicht sofort, aber doch in absehbarer Zeit, in einigen Jahren schon, diese Beiträge durch die viel billigeren Bezüge eurer Lebensmittel aus den Tauschlagern der Bienenstöcke ersetzt werden, wenn ihr erst einige Jahre lang durch eure Beiträge die Errichtung der ersten Bienenstöcke ermöglicht habt; so bald dieses geschehen, werden sich dieselben rasch vermehren, und dann ersteht euch für jede 10 Pfennig, die ihr für eure Lebensmittel im Bienenstock ausgebt, wenigstens 1 Pfennig Ersparnis; euer täglicher Pfennig wird euch 10 und 20fach ersetzt. Habt ihr euch erst einmal überzeugt, daß alles das wahr ist, so habt ihr keinen Grund, keine Entschuldigung mehr, an dem großen Menschheitswerke nicht teilzunehmen.

Neben dem Kapital, welches aus euren Brüderbeiträgen entsteht, welches also der Volkskasse gehört und sich, da es nicht angegriffen wird, immer vermehrt und niemals vermindert, habt ihr heute schon die 12 bis 14 Milliarden eurer Sparkasseneinlagen, die nicht der Gesamtheit gehören, sondern euer persönliches Eigentum sind, die aber, der Volkskasse zur Verwaltung übergeben, dieser einen solchen Kredit und ein solches Ansehen schaffen würden, daß durch diese Tatsache allein die deutsche Volkskasse mit einem Schlage gegründet sein kann.

Ihr wißt, daß die Bienenstöcke mit fremden Kapitalien errichtet werden, welche auf Grund von Schuldscheinen aufgenommen werden, und für deren Kapital und Zinsen von der Volkskasse unbedingt gehaftet wird; ihr wißt ferner, daß der Zinsfuß dieser Anleihe, um das Kapital zu dieser neuen Anlageform heranzuziehen, etwa 1% höher ist als üblich.

Wenn nun, wie ihr vorhin gesehen habt, eure Ersparnisse durch bloßes Anlegen bei der Sparkasse der Volkskasse euch 1% mehr Zinsen tragen als in andern öffentlichen Sparkassen, so werden sie euch ein weiteres Prozent mehr einbringen, wenn ihr nicht bloß die gewöhnliche, einfache Spareinlage macht sondern für euer Geld Schuldscheine von Bienenstöcken erwerbt; tut ihr das, so ist durch diese Form des Sparens euer Volkskassenbeitrag mehr wie gedeckt, ohne von euerm Einkommen irgend eine Abgabe zu erheischen. Ihr riskiert dabei nichts, denn die Volkskasse haftet für euer Kapital sowohl als den Zins ein für allemal; dafür, daß für diese Garantie jederzeit Deckung vorhanden ist, bürgt die Verwaltung durch den Volksrat.

Diese Haftung für Kapital und Zins der Bienenstöcke ist im Grunde eine Versicherung auf Gegenseitigkeit gegen das Risiko ungünstiger Geschäfte, d. h. wenn unter den vorhandenen Bienenstöcken der eine oder andere durch irgendwelche Verhältnisse schlechte Abschlüsse macht, so ersetzt die Gesamtheit die Unterbilanz, gerade wie bei Feuerversicherungen, Lebensversicherungen, Versicherungen gegen Hagel- und Wetterschäden u. dgl. Es ist gewiß, daß bei der Vorsicht, mit welcher die Bienenstöcke errichtet werden, der vorherigen genauen Untersuchung der Bedürfnisfrage, des vorher schon gesicherten Absatzes bei der sorgfältigen Auswahl von nur bewährtem Personal, bei der fortwährenden Beaufsichtigung durch die Organe der Volkskasse, bei dem Lebensinteresse, welches jede einzelne Biene am Gedeihen ihres Bienenstockes hat, daß unter diesen Verhältnissen das Risiko ungünstiger Geschäfte ein geringeres ist als heute und als das Risiko durch Naturereignisse und Feuer.

Auch in dieser Hinsicht gibt die nüchterne Zahl ein besseres Bild als allgemeine Betrachtungen und zugleich vollkommene Beruhigung.

Nehmt an, es seien in Bienenstöcken zunächst einmal als Anfang 200 Millionen Mark angelegt und es sei in der Volkskasse ein Stammfonds in gleichem Betrage zur Deckung der Haftung vorhanden; möge nun, um ganz übertriebene, selbst in Zeiten schlimmster Krisis und bei der heutigen wilden Konkurrenz nicht einmal vorhandene, Verhältnisse anzunehmen, hiervon der 20. Teil zugrunde gehen, d. h. ein Ersatz von 10 Millionen Mark erforderlich sein. Wenn die Volkskasse wirklich 50 Millionen Köpfe zählt, so würde zum Ersatz dieses gewaltigen Schadens auf den Kopf eine Summe von 20 Pfennig treffen; nimmt man aber den Schaden in normalerer Höhe an, mit etwa 2 Millionen Mark, d. h., daß jeder hundertste Bienenstock gänzlich zugrunde geht, so würden auf den Kopf 4 Pfennig und auf die Familie 13 Pfennig treffen! Aber selbst dieser geringe Betrag wird nicht vom einzelnen verlangt, da der Schaden von der Volkskasse bezahlt wird, wo er durch die Zinsen des Stammfonds und die Prämien, welche die Bienenstöcke an die Volkskasse für diese Versicherung zahlen, mehrfach gedeckt ist. Die Zinsen des Stammfonds von 200 Millionen Mark, wie er als Beispiel angenommen wurde, zu 4%, betragen 8 Millionen Mark; die Prämien der Bienenstöcke, zu 1% ihres Kapitals, betragen 2 Millionen Mark; es sind also 10 Millionen Mark oder der 20. Teil des in Bienenstöcken angelegten Kapitals zur Erfüllung der Haftung vorhanden, ohne den Stammfonds anzugreifen. Verluste in solcher Höhe sind aber niemals zu verzeichnen; in normalen Verhältnissen und bei der sorgfältigen Verwaltung der Bienenstöcke wird die Prämie allein für den Ersatz der Verluste genügen. Wenn aber im Laufe der Jahrzehnte der Stammfonds eine ansehnliche Höhe erreicht haben und nach Milliarden zählen wird, ist der zu leistende Schadenersatz neben den zur Verfügung stehenden Mitteln verschwindend klein.

Wenn ihr euch also dazu entschließt, einige Jahre lang einen Pfennig pro Tag und Kopf in die Volkskasse zu legen, und derselben eure Ersparnisse zwecks Anlage derselben anzuvertrauen, so ist der Solidarismus gegründet; ja er ist eigentlich schon vorhanden, denn die dazu erforderlichen Mittel liegen tatsächlich in den öffentlichen Sparkassen schon heute bereit. Die Sparkasse der Volkskasse verwirklicht im vollsten Umfange das Ideal, die Summe aller angesammelten kleinen Kapitalien im Wege des absolut gesicherten Kredits den Sparern selbst zur Benutzung zuzuführen, und auf dem Wege der solidaristischen Organisation deren sämtliche Existenzbedürfnisse voll zu befriedigen. Nennt mir den Kapitalisten, den Ring, den Trust[13] auf der ganzen Welt, der über solch gewaltige Mittel verfügt wie ihr! Was euch fehlt sind nicht die Mittel, sondern nur die Einigkeit und der Wille!

Und was wird aus dem Stammkapital der Volkskasse? Unaufhörlich vergrößert durch den Tagespfennig aller Arbeitenden, immer vermehrt, niemals vermindert, wird es im Laufe weniger Menschenalter zu unermeßlicher Höhe anwachsen; es wird bald weit über den Deckungsbedarf für die Bienenstockanleihen hinauswachsen, namentlich dann, wenn die ältern Bienenstöcke ihre Kapitalien zurückbezahlt haben oder ihren eigenen Kredit genießen.

Dann Brüder, kommt die Zeit, wo ihr diesen unermeßlichen Reichtum, den Reichtum der Gesamtheit, auch anderen allgemeinen, gemeinnützigen Zwecken zuwenden werdet; eure Macht wird dann so groß, daß kein Wunsch unerfüllbar, kein Gedankenflug zu hoch für seine Verwirklichung sein wird! Dann werdet ihr eure Städte verschönern, eure Verkehrsmittel verbessern und vermehren, Werke der Kunst, Forschungen der Wissenschaft und große Erfindungen fördern, euch an den großen internationalen völkerverbindenden Aufgaben und Friedenswerken beteiligen. Möget ihr einsehen, daß diese goldene Zeit um so eher kommt, je allgemeiner und regelmäßiger euer Tagespfennig zur Volkskasse wandert.

Mittel der Bienenstöcke.

Kann euer Bienenstock seinen zahlreichen Vertragsverpflichtungen in bezug auf Einkommen der Bienen, Krankheits- und Unfallszuschüsse, Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteile nachkommen, seine sämtlichen obligatorischen, sozialen Einrichtungen in der vorgeschriebenen Weise erhalten und dabei noch nennenswerte Ergänzungseinkommen für euch erzielen?

Die Antwort auf diese Frage erfolgt wiederum am besten durch nüchterne Zahlen aus bestehenden Verhältnissen.

Im Anhang 9[14] sind die finanziellen Abschlüsse einiger Aktiengesellschaften aus den letztverflossenen Jahren zusammengestellt, und zwar jeweils auf zwei Arten: 1. so, wie dieselben tatsächlich erfolgt sind, und 2. so, wie sie nach dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke zu erfolgen haben. Es sind dabei die Einnahmen und alle Arten von Ausgaben in beiden Fällen gleich angenommen; es ist ferner angenommen, daß die Normaleinkommen der Bienen den heutigen Arbeitslöhnen entsprechen; die Verluste für zweifelhafte Schuldner, die Abschreibungen und Rücklagen sind ebenfalls für beide Rechnungsarten in gleicher Höhe eingesetzt. Dagegen sind im Bienenstockkonto weggelassen alle Tantiemen und Gratifikationen, weil diese durch die Ergänzungseinkommen ersetzt werden, ferner die übrigens meist geringfügigen Zuwendungen zu Unterstützungs- und Pensionsfonds verschiedener Art, weil ja der Bienenstock für alle Bedürfnisse von Rechts wegen sorgt und daher Unterstützungen nicht zu leisten hat. Dafür sind im Bienenstockkonto aufgenommen: die Verzinsung und Rückzahlung seines Kapitals, die Prämie an die Volkskasse für deren Haftungen und die Zuwendungen zum Stipendienfonds; diese verschiedenen Ausgabeposten, welche die Aktiengesellschaften nicht haben, da sie ihr Aktienkapital niemals zurückzahlen, machen meist so große Beträge aus, daß das verteilbare Erträgnis beim Bienenstock fast stets bedeutend kleiner ist, als bei der Aktiengesellschaft; trotzdem entfallen für den Anteilfonds der Volkskasse und Ergänzungseinkommen der Bienen beträchtliche Summen, wie die Schlußzusammenstellung in Anhang 9 ausweist.

Die dort gegebenen Beispiele, welche aus sehr verschiedenen Industrien und verschiedenen Jahren, darunter die Krisisjahre 1900 und 1901, genommen sind, ergeben tatsächlich mittlere Ergänzungseinkommen zwischen 10 und 40% des durchschnittlichen Jahreslohnes pro Kopf[15]; die bedeutendsten Ergänzungseinkommen haben diejenigen Werke, welche die in Bienenstöcken vorgeschriebenen Wohlfahrtseinrichtungen heute schon in vollem Umfange haben, wie die Farbenfabriken Friedrich Bayer & Ko., die Badische Anilin- und Sodafabrik etc., für diese Werke ist der Vergleich mit den Bienenstöcken auch gerechtfertigt, weil in deren Ausgaben die Kosten für die sämtlichen Wohlfahrtseinrichtungen enthalten sind; für die andern Werke gibt der Vergleich kein Bild, da nicht bekannt ist, ob und wie viel von deren Ausgaben auf Wohlfahrtseinrichtungen trifft.

Selbstverständlich kann man auch genug Beispiele anführen, bei welchen Ergänzungseinkommen sich nicht ergeben, man braucht dazu nur solche Aktiengesellschaften zu wählen, welche mit Verlust arbeiten; aber ebensowenig wie diese im laufenden Geschäftsleben die Norm bilden, ebensowenig können sie euren Bienenstöcken als Beispiele entgegengehalten werden; wie diese Art Betriebe im laufenden Geschäftsleben von selbst ausscheiden, da sie nicht weiter arbeiten können, so wird dies auch im Solidarismus der Fall sein, da dem Volksrate das Recht vorbehalten ist, solche Bienenstöcke, welche mit Verlusten arbeiten, aufzulösen, da sie damit selbst beweisen, daß sie nicht existenzfähig und nicht existenzberechtigt sind. Bis zu dieser Auflösung aber hat die Volkskasse die Haftung für die Verpflichtungen des Bienenstocks, so daß selbst in diesem Falle alle Existenzbedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, solange der Bienenstock besteht, voll gesichert sind.

Die obigen Vergleiche zwischen Aktiengesellschaft und Bienenstöcken dürfen indes nicht zu wörtlich genommen werden; das Konto der Aktiengesellschaft zeigt allenfalls das Minimum an, welches ein Bienenstock im ungünstigsten Fall noch erreichen könnte. In Wirklichkeit stellt sich die Rechnung für die Bienenstöcke viel günstiger, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Das Bewußtsein der Biene, das volle Erträgnis ihrer Arbeit auch wirklich selbst zu erhalten, erzeugt größere Leistung mit geringerem Aufwand.

2. Die Mitwirkung der aus den Beamten, Meistern und Arbeitern selbst gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses in der Verwaltung sichert bessere, sparsamere Verwaltung.

3. Die abnorm hohen Gehälter und Tantiemen des höheren Personals und überhaupt die hohen Verwaltungsspesen fallen weg.

4. Da der Bienenstock sein Kapital zurückbezahlt, so werden seine Verpflichtungen in dieser Beziehung im Laufe der Jahre geringer, während die Aktiengesellschaft ihr Kapital immer schuldig bleibt; der Unterschied in den notwendigen Abschreibungen, Rücklagen, Reserven etc. macht sich in den Konten bedeutend bemerkbar zugunsten der Bienenstöcke, namentlich solcher, welche schon länger bestehen.

5. Der wesentlichste Unterschied zugunsten der Bienenstöcke liegt aber in den Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstöcke, welche viel günstigere Einkäufe der Materialien und gesichertere, mit fast keinen Spesen verbundene Verkäufe der ganzen Produktion gestatten; die hierdurch im Bienenstock ersparten Summen sind sehr bedeutend.

6. Infolge der vor der Errichtung des Bienenstocks veranstalteten Erhebungen über die Bedürfnisfrage, die günstigsten Produktionsbedingungen, den gesicherten Absatz, das Personal etc. gelangen überhaupt nur solche Bienenstöcke zur Errichtung, deren Existenzbedingungen nicht nur gesicherte, sondern hervorragend günstige sind. Die natürliche Auswahl, welche die Volkskasse infolge der Zentralisation ihrer Informationen über Nachfrage und Angebot von Waren, ihrer Arbeiterstatistiken etc. zu treffen in der Lage ist, fundiert jeden Bienenstock von vornherein sicherer als jede andere Betriebsform; einen indirekten Beweis hierfür kann man aus der Wirksamkeit der Trusts ableiten.

So wurde z. B. durch den amerikanischen Zuckertrust die Anzahl der Zuckerraffinerien in den Vereinigten Staaten auf 1/3 reduziert und dennoch der ganze Bedarf des Landes gedeckt.[16] Der Wiskytrust reduzierte die Zahl seiner Betriebe von 84 auf 12, also auf 1/7 und deckte damit doch den Bedarf. Während im früheren Zustand Betrieb auf Betrieb verkrachte und auch die bestehenbleibenden der gleichen Gefahr ausgesetzt waren und nur vegetierten, erzielten diese Trusts nachher sehr hohe Gewinne für das zusammengelegte Kapital aller früheren Betriebe.

Diese Beispiele, die beliebig vermehrt werden können, zeigen, mit welch gewaltiger Verschwendung an Kapital und Arbeitskraft in der heutigen Volkswirtschaft gearbeitet wird, und welche erstaunlichen Ersparnisse die solidaristische Organisation an Geld und Kraft herbeigeführt; denn das was die Trusts nachträglich getan haben, die Beseitigung der Überflüssigen, Schwachen, das tut die Volkskasse vorher, indem sie überflüssige, schwach fundierte, minderwertige, nicht existenzfähige Betriebe überhaupt nicht entstehen läßt, sie tut es aber nicht zum Vorteil eines oder weniger einzelner, sondern zum Wohle der Gesamtheit. Das Prinzip der Einschränkung der Produktion nach dem Konsum wird im Solidarismus zur gesunden, einzig richtigen Grundlage der Volkswirtschaft zugunsten der Gesamtwohlfahrt.

Die finanzielle Grundlage des Bienenstocks, selbst wenn man nur die heutigen Betriebsformen zum Vergleich heranzieht, ist demnach eine gesunde; sie wird aber durch die sonstigen Bedingungen der solidaristischen Organisation noch derartig verbessert, daß gegenüber den heutigen Betrieben geradezu erstaunliche finanzielle Resultate zu erwarten sind.

Schlußwort zu diesem Kapitel.

Brüder! Es wurde euch in diesem Kapitel bewiesen, daß der Solidarismus keine Utopie ist; bewiesen nicht durch allgemeine Betrachtungen, auf Grund mehr oder weniger unsicherer Annahmen, sondern durch nüchterne Zahlen, geschöpft mitten heraus aus dem wirklichen Leben, entnommen aus der Praxis des heutigen Wirtschaftslebens. Es wurde bewiesen, daß alle Einrichtungen des Solidarismus einzeln schon bestehen und vorzüglich funktionieren, daß keine derselben neue Anforderungen stellt, neue Gewohnheiten verlangt. Es wurde bewiesen, daß der Solidarismus aufgebaut ist auf den großen Gedanken einer glänzenden Reihe von Menschheitsfreunden, welche zum Teil Märtyrer ihrer Pionierarbeit wurden; daß er fußt auf der Erfahrung früherer Perioden in der Geschichte der menschlichen Wirtschaft, daß er aus diesen Erfahrungen das entnimmt, was in der heutigen Zeit und mit den heutigen Mitteln durchführbar ist, und daß er nur die einzelnen zerstreuten Bestrebungen in eine einzige große Bewegung nach wirtschaftlicher Erlösung unter gemeinsamer Leitung nach einheitlichen Gesichtspunkten vereinigt. Es wurde bewiesen, daß der Geist der Zeit diese Einrichtungen fordert, daß sie nur der Ausdruck vorhandener, tiefempfundener Bedürfnisse sind; es wurde bewiesen, daß nicht nur die finanzielle Grundlage des Solidarismus eine gesunde ist, sondern daß selbst die Mittel zur Begründung desselben schon vorhanden sind; es wurde endlich bewiesen, daß selbst die kleinen Opfer, welche ihr Brüder scheinbar bringen müßt, um die wunderbaren Wirkungen des Solidarismus herbeizuführen, keine wirklichen Opfer sind, sondern 10 und 20fach durch die rein materiellen Vorteile des Solidarismus zurückerstattet werden, und daß zur Verwirklichung des Solidarismus nichts erforderlich ist als ein gemeinsamer Willensakt und eine intelligente Organisation unter selbstloser, mit eiserner Folgerichtigkeit vorgehender Leitung!

Alle die einzelnen Bestrebungen, welche heute die Menschheit erfüllen, sei es in Form von Wohlfahrtseinrichtungen oder Wohltätigkeitsveranstaltungen, von sozialen Gesetzen oder genossenschaftlichen Bestrebungen, alle bezwecken die Milderung der Wirkungen des sozialen Elends; der Solidarismus aber bezweckt und erreicht die Beseitigung der Ursachen des sozialen Elendes und damit des letzteren selbst.

Der Solidarismus erreicht auf natürlichem Wege eure wirtschaftliche Erlösung.

Kapitel 7.
Wirkungen des Solidarismus.

Brüder! Der Zweck der Arbeit, gleichgültig ob körperlich oder geistig, ist, mit geringstem Aufwand und kleinster Anstrengung die volle Befriedigung aller physischen, intellektuellen und moralischen Existenzbedürfnisse der Arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht mehr arbeitsfähigen Angehörigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der natürlichen Ungleichheiten und der sozialen Schädlichkeiten von der Geburt an bis zum Tode.

Diesen Zweck könnt ihr, auf euch selbst angewiesen, nicht erreichen; ihr erreicht ihn aber im Solidarismus dadurch, daß die Gesamtheit für jeden einzelnen eintritt, unter der Bedingung, daß jeder einzelne einen bestimmten Teil seiner Arbeit durch freiwillig übernommene Verpflichtung der Gesamtheit widmet.

Eine gesunde Volkswirtschaft hat durch eine richtige Organisation der Arbeit die zweifache Aufgabe zu lösen:

Erstens: Daß der oben umschriebene Zweck der Arbeit für jedes einzelne ihrer Mitglieder im vollem Umfange erreicht werde.

Zweitens: Daß durch diese Wahrung der Interessen der einzelnen das große Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder nicht leide.

Daß der Solidarismus diese zweifache Aufgabe für seine Angehörigen vollständig löst, ist in folgendem erwiesen.

Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen.

Materielles Wohl der Brüder.

Wenn ihr Bienen seid, so sorgt der Bienenstock durch das garantierte Normaleinkommen für alle eure unmittelbaren Lebensbedürfnisse in ausreichender Weise; durch das Ergänzungseinkommen seid ihr in der Lage, auch darüber hinaus an den Genüssen des Lebens und den Segnungen der Kultur reichlich teilzunehmen. Gleichzeitig mit der Erhöhung eurer Einnahmen gibt euch der Bienenstock bedeutende Verminderung eurer Ausgaben durch seine Tauschlager und seine sozialen Einrichtungen. Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, die Krankenhäuser und Ärzte sorgen für euch bei Krankheiten und Unfällen; die Bestimmung, daß ihr nur bei eigener Pflichtverletzung entlassen werden könnt, gibt euch Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit; der Invalidenanteil sichert euch gegen die Folgen der Arbeitsunfähigkeit, der Seniorenanteil gewährt euch in noch genußfähigem Alter Freiheit von Arbeit bei ungeschmälertem Normaleinkommen; die Witwen- und Waisenanteile und die Erziehung der Doppelwaisen sorgen für eure Hinterbliebenen im Falle eures Todes. Indem der Bienenstock euch und die Euren ein für allemal von allen materiellen Sorgen des Lebens befreit, macht er euch zu unabhängigen Menschen.

Aber auch ihr Brüder, die ihr noch nicht das Glück habt, Mitglieder von Bienenstöcken zu sein, kommt durch eure bloße Zugehörigkeit zur Volkskasse zu Vorteilen, die ihr auf keinem andern Weg erlangen könnt: sie ermöglicht euch bessere, billigere, mühelosere Lebenshaltung durch den Bezug eurer sämtlichen Lebensbedürfnisse zu Bienenpreisen, und durch die Mitbenutzung aller sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke zu denselben Bedingungen wie die Bienen selbst: die Krankenpflege in den Krankenhäusern, die hygienischen Einrichtungen, die Erziehung und Versorgung eurer Kinder im zartesten Alter, der Unterricht und die Fortbildung auch nach dem schulpflichtigen Alter, die gesunde Kost, die hygienischen Wohnungen usw. Alle diese Einrichtungen vermindern und vereinfachen euch die Sorge für Küche, Haus und Erziehung und heben euer materielles Wohl.

Brüder! Vergegenwärtigt euch doch die Wirkung all dieser Einrichtungen auf euer Familienleben! Wenn eure Kinder in bestgeleiteten Anstalten und Schulen untergebracht, mit liebevoller Pflege umgeben sind, euer Weib sich nicht mehr mit Einholen, Kochen und Zutragen der Nahrungsmittel, mit Krankenpflege zu befassen hat, welche Ruhe wird da in euer Heim einziehen, wieviel schöner, gemütlicher sich dasselbe gestalten, wieviel Zeit könnt ihr auf Erholung und Unterhaltung, auf Fortbildung, nach der ihr doch alle lechzt, auf edlen Lebensgenuß im Familien- oder Freundeskreis verwenden! Eure Frau kann sich, wenn sie es wünscht, ohne Familienpflichten zu verletzen, einem Beruf hingeben und so das stolze Bewußtsein bekommen, auch ihrerseits zum materiellen Wohlstand des Hauses beizutragen.

Freilich werdet ihr Bienen diese gemeinnützigen Einrichtungen, diese Schulen, Krankenhäuser, Speisehallen selbst zu bezahlen haben, da ja euer Bienenstock dieselben unterhält und daher diese Kosten vom Erträgnis desselben abgehen; aber, wenn dieselben nicht vorhanden wären, hätte jeder einzelne von euch doch die Ausgaben dafür zu bestreiten, welche im Leben doch nicht zu umgehen sind, und dann tritt von selbst die Frage auf:

Ist es denn nicht billiger und besser, die Nahrungsmittel nur an einer einzigen Stelle im Großen einzukaufen, statt an hundert oder tausend Plätzen in einzelnen, minimalen Mengen, sie an einer Stelle, auf einem Feuer zu kochen, statt auf hundert oder tausend zerstreuten Herden, eure Kinder an einer Stelle zu erziehen, in schönen, gesunden Räumen, mit allen notwendigen Mitteln, statt in Tausenden von engen Wohnungen, mit unzulänglichen Mitteln, nur zu oft verwahrlost, unbewacht, sich selbst überlassen?

Alles was besser und billiger gemeinsam vollbracht wird, soll der Mensch nicht einzeln ausführen. – Alles, was von allen benutzt wird und allen zugute kommt, wie die sozialen Einrichtungen, soll auf gemeinsame Kosten gehen. – Alles was nur von einzelnen oder von jedem verschieden beansprucht wird, wie Nahrung, Kleidung, soll der einzelne selbst bezahlen, aber zum Bienenpreise. Diese Grundsätze führt der Solidarismus für alle Bedürfnisse der Brüder, welcher Art sie auch seien, folgerichtig durch.

Diese solidaristische Interessengemeinschaft bringt unberechenbare Ersparnis an Zeit, Kraft, Geld, Aufregung und Mühe, und das Endergebnis ist eine gewaltige Verbesserung für jede Einzelwirtschaft.

Körperliches Wohl der Brüder.

Auf der Gesundheit beruht die geistige und körperliche Produktionskraft des einzelnen und des ganzen Volkes, mit der Kraft und Gesundheit steigt und fällt seine Leistung. Deshalb nimmt der Solidarismus euch schon im zartesten Alter im Säuglingsheim unter seine Fittiche, versorgt euch dann in Kinderhorten, überwacht eure Gesundheit durch die Bienenstockärzte auch im schulpflichtigen Alter und während eurer Lehrzeit, gibt euch gesunde Aufenthaltsräume, Spiel- und Sportplätze und verfolgt auf Schritt und Tritt euer Wohlbefinden. Und diese Sorge hört nicht auf, wenn ihr erwachsen seid; jederzeit steht euch der Rat erfahrener, eurem Wohl ergebener, ja an eurem Wohl direkt interessierter Ärzte zur Seite; Bäder und hygienische Einrichtungen aller Art, gesunde Wohnungen, gesunde Kost stehen euch zur Verfügung; ein jährlicher Urlaub gestattet euch Erholung von der Anstrengung der Arbeit. Eure Betriebe und die Hygiene eurer Wohnungen werden ständig überwacht, um Krankheiten und Unfälle nach menschlich möglichen Kräften zu vermeiden und um euer höchstes Gut, die Gesundheit, vor Gefahren zu schützen; wenn euch trotzdem etwas zustößt, so stehen euch die besteingerichteten Krankenhäuser, die sorgfältigste ärztliche Pflege, zu Gebote; und das alles kostenlos für euch und die Euren, am Orte eurer Tätigkeit mühelos erreichbar, nur anzunehmen und zu benutzen ohne umständliche Formen, Kontrollen und Schreibereien.

Und schafft denn nicht die völlige Befreiung von materiellen Sorgen – die erste Bedingung für das körperliche Gedeihen – für die gute Wirkung all dieser Maßnahmen die notwendige Unterlage, und werden dieselben nicht gefördert durch Wegschaffung zahlloser unnützer Arbeiten und Anstrengungen aus eurem Leben?

Geistig-sittliches Wohl der Brüder.

Der Solidarismus sorgt nicht nur für euer materielles und körperliches Wohl sondern auch in vollstem Umfange für eure geistigen und sittlichen Bedürfnisse.

In den Kinderschulen der Bienenstöcke wird in eure Kinder schon beim ersten Erwachen ihres Geistes und vor der Schulpflicht die Aufnahmefähigkeit für geistige Entwicklung und der Keim zu sittlichen Grundsätzen und Gewohnheiten gelegt, und dies wird fortgesetzt durch die sorgfältige Überwachung und Bewahrung vor sittlichen Schäden und Verwahrlosung während der Schulzeit. Nach dieser Zeit nimmt der Bienenstock eure Söhne wieder ganz unter seine Führung durch Fachunterricht in seinen Lehrwerkstätten unter gleichzeitiger Weiterbildung in Fortbildungsschulen; eure Töchter werden in den Anstalten der Bienenstöcke zu praktischen, sparsamen Hausfrauen erzogen, fähig, auch ihre Kinder auf eine geistig und sittlich höhere Stufe zu bringen und ihre Ehemänner an das Haus zu fesseln.

Der Solidarismus übernimmt auf diese Weise die soziale Erziehung und bildet nach und nach Menschen heran, denen das soziale Gewissen, die Vertragstreue, die unerschütterliche Ehrenhaftigkeit und die Solidarität aller Menschen, aber auch die Sparsamkeit und Vorsorge, die Wahrheit und Natürlichkeit, die Mäßigkeit, die respektvollen Beziehungen der Geschlechter, selbstverständliche Dinge sind, und welche von Generation zu Generation festere Stützen des Solidarismus werden, da sie von Hause aus für diesen erzogen sind und das Leben ohne denselben nicht kennen und nicht verstehen.

Diese günstige Beeinflußung hört auch in eurem späteren Leben nicht mehr auf; durch die obligatorischen Rücklagen zu dem Anteilfonds der Volkskasse wird auch im reifen Alter der Sinn für Sparsamkeit und Vorsorge wach erhalten; für die Befriedigung eures Wissensdurstes und Bildungsdranges, das Höchste was in euch ist, sorgt der Solidarismus durch die im Bienenstock veranstalteten Vortragszyklen über nützliche und bildende Stoffe, durch die euch zur Verfügung stehenden Bücher und Zeitschriften und all die Einrichtungen, welche euch das Wissen und die Kunst näher zu bringen bestimmt sind. Euer Stipendienfonds sorgt dafür, die von der Natur Begabten höheren Studien zuzuführen und euch Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen zugänglich zu machen, deren Resultate wieder eurem Bienenstock, eurer Gesamtheit zugute kommen. Auch für die so notwendige und nützliche Erholung und Geselligkeit, für euer Anschlußbedürfnis im Kreise eurer Kollegen und Freunde unter Zuziehung eurer Familien ist gesorgt, und auch in dieser Richtung wird eure Lust und Freude am Leben erhöht.

Ethische Wirkungen des Solidarismus.

Brüder! Ein jeder von euch strebt nicht nur nach Selbsterhaltung sondern auch nach Glück auf Erden; ein jeder sucht sein Leben so reich und wertvoll als möglich zu gestalten; das ist euer unveräußerliches Recht. Daß jeder dabei bestrebt ist, den höchsten Gewinn, die höchste Leistung mit geringstem Aufwande und geringster Anstrengung zu erreichen, ist im innersten Wesen des Menschen begründet, ist das Naturgesetz seines Lebens, das Grundprinzip aller menschlichen Tätigkeit, der Schlüssel zu jedem Fortschritt. Dieses Weltgesetz des kleinsten Kraftaufwandes, das auch die körperliche Welt regiert, und dessen universelles Wirken die Wissenschaft zu erkennen beginnt, muß auch das natürliche Gesetz der menschlichen Wirtschaft sein, aber nicht zugunsten einiger weniger, sondern allein zugunsten der Gesamtheit. In diesem Sinne aufgefaßt, wird das Gesetz des höchsten Gewinns mit geringster Anstrengung zum höchsten und moralischesten Gesetz menschlicher Tätigkeit und menschlichen Fortschritts, zur hauptsächlichsten, ja einzigen Triebkraft einer ganz von selbst spielenden Wirtschaftsorganisation. Die logische Anwendung dieses Gesetzes führt von selbst, ohne Zwang, zum Ersatz des wilden Interessengegensatzes durch Interessengemeinschaft, des Klassenkampfes durch Klassenversöhnung, des Kampfes aller gegen alle durch das Eintreten aller für alle, zum

Solidarismus!