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Der Hinweis auf das Namen- und Sachregister wurde zusätzlich ins Inhaltsverzeichnis aufgenommen.

SOLDAN'S GESCHICHTE
DER
HEXENPROZESSE.

NEU BEARBEITET

VON

DR. HEINRICH HEPPE.


ZWEITER BAND.


STUTTGART.

VERLAG DER J. G. COTTA'SCHEN BUCHHANDLUNG.

1880.

Druck von Gebrüder Kröner in Stuttgart.

INHALT.

Seite
[Neunzehntes Kapitel]: Cornelius Agrippa von Nettesheim. Johann Weier und der durch ihn angeregte Streit. Bodin. Reginald Scot. Binsfeld. Cornelius Loos. Flade. Remigius. Jakob I. Delrio u. A.1
[Zwanzigstes Kapitel]: Die Hexenprozesse in der zweiten Hälfte des sechszehnten und in der ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts in den geistlichen Fürstenthümern Deutschlands.32
[Einundzwanzigstes Kapitel]: Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts in den weltlichen Territorien Deutschlands.87
[Zweiundzwanzigstes Kapitel]: Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts ausserhalb Deutschlands.133
[Dreiundzwanzigstes Kapitel]: Bekämpfung und Vertheidigung des Glaubens an Hexerei und der Hexenverfolgung während des siebenzehnten Jahrhunderts in Deutschland.180
[Vierundzwanzigstes Kapitel]: Allmähliche Abnahme der Prozesse — Balthasar Bekker.223
[Fünfundzwanzigstes Kapitel]: Christian Thomasius. 245
[Sechsundzwanzigstes Kapitel]: Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts. Aufhören der gerichtlichen Verfolgungen.266
[Siebenundzwanzigstes Kapitel]: Hexerei und Hexenverfolgung im neunzehnten Jahrhundert. — Die neuesten Vertreter des Glaubens an Hexerei.330
[Achtundzwanzigstes Kapitel]: Schluss.352
[Namen- und Sachregister].403

NEUNZEHNTES KAPITEL.

Cornelius Agrippa von Nettesheim. Johann Weier und der durch ihn angeregte Streit. Bodin. Reginald Scot. Binsfeld. Cornelius Loos. Flade. Remigius. Jakob I. Delrio u. A.

Der erste kühne Held, der es wagte gegen den Dämon, welcher am Marke der Menschheit nagte, seine Stimme zu erheben, war Cornelius Agrippa von Nettesheim, Generaladvokat zu Metz[1]. In seiner Jugend hatte sich derselbe viel mit den auf die Magie bezüglichen Schriften beschäftigt, und war bald zu dem Schlusse gekommen, dass dieselbe entweder auf Betrug oder auf einer besonderen Kenntniss der Natur beruhen müsse. Aus diesen Gedanken ging seine erste Hauptschrift „de incertitudine et vanitate scientiarum“ hervor, die eine Satire auf den damaligen Zustand der Wissenschaften enthält. Von hier aus gelang es ihm auch allmählich sich zu einer von dem Aberglauben der Zeit unabhängigen Beurtheilung des Hexenglaubens und der Hexenverfolgung zu erheben. Gegen beide richtete er seine Schrift „de occulta philosophia“ (Paris 1531, Köln 1533). Diese Schrift jedoch sowie seine geschickte Vertheidigung einer Bäuerin, welche der Inquisitor Savin verbrennen wollte, machte ihn suspect. Man sagte ihm nach, dass er selbst mit dem Teufel im Bunde stehe und Magie treibe, und wegen der letzteren angeklagt, musste er ein Jahr lang zu Brüssel im Gefängniss schmachten. Nach seinem Tode erzählte man, er habe auf seinem Sterbebette einen schwarzen Hund aus seinem Nacken gezogen, der ein Dämon war, und habe dabei gerufen: der sei die Ursache seines Verderbens. Es lag ein furchtbarer Hass auf dem freisinnigen und muthigen Manne. Doch war sein Auftreten nicht erfolglos geblieben, indem er wenigstens Einen Schüler hinterliess, der auf den Wegen des Lehrers weiter zu gehen wagte. Es war dieses der Leibarzt des Herzogs Wilhelm von Cleve, Johann Weier[2] (in seinen lateinischen Schriften Wierus, auch Piscinarius genannt). — Zu Grave an der Maas (nicht weit von Cleve) 1515 geboren, hatte sich Weier als vierzehnjähriger Schüler in Antwerpen an Agrippa von Nettesheim angeschlossen, dem er auch 1530 nach Bonn gefolgt war, worauf er seine Studien in Paris fortgesetzt, dann 1537 in Orleans die medizinische Doktorwürde erlangt und hernach zur Erweiterung seiner Weltkenntniss Aegypten und andere Theile des Orients, sowie auch die griechischen Inseln, namentlich Kandia bereist hatte. Im Jahr 1545 in die Heimath zurückgekehrt, hatte er sich in Arnheim als Arzt niedergelassen, wo er wegen der ungewöhnlichen Vielseitigkeit seiner Bildung die besondere Aufmerksamkeit Konrad von Heresbach's auf sich zog, der 1550 seine Berufung auf die Stelle eines fürstlichen Leibarztes an dem Hofe zu Düsseldorf bewirkte. Mit grosser Freude nahm nun Weier wahr, wie sein Fürst mit den Unglücklichen, die der Zauberei angeklagt waren, weit vorsichtiger und milder verfuhr, als man anderwärts that, und nur dann zu scharfer Strafe griff, wenn er sich überzeugte, dass eigentliche Giftmischerei im Spiele war. Die Hoffnung, auch andern Ländern ein wohlthätiges Licht anzünden zu können, bestimmte den wackeren Arzt im Jahr 1563 zur Herausgabe seiner fünf Bücher De praestigiis daemonum et incantationibus ac veneficiis, — eines Werkes, welches rasch (1564, 1566, 1568) eine Reihe von Auflagen, 1583 zu Basel die sechste, erlebte und welches ausserdem auch in deutscher und französischer Uebersetzung weithin Verbreitung fand[3]. Weier war nach Agrippa von Nettesheim (dessen Andenken er in dem Buche mit rührender Pietät vertheidigt,) der erste, der gegen Alles was zum Hexenwahn gehörte und gegen die ganze Tollheit, Rohheit und Niederträchtigkeit der Hexenverfolgung mit offenem Visir und mit solcher Entschiedenheit zu Felde zog, dass alle nachfolgenden Schriftsteller, die diesen Gegenstand berührten, in ihm entweder einen Bundesgenossen, oder einen Gegner ersten Rangs erkannten[4]. Zwar hat auch er über die Begriffe seiner Zeit hinsichtlich der Macht des Teufels sich nicht ganz erhoben, und es bleibt auch für ihn noch eine Magie, die durch den Beistand des bösen Geistes wirkt[5]; aber sein Verdienst ist es, dass er die grobsinnlichen Vorstellungen von den sichtbaren Erscheinungen desselben und seinem persönlichen Verkehr mit den Menschen bekämpft und Vieles aus natürlichen Gründen erklärt, was man bisher dem Teufel zugeschrieben hatte. Seine auctoritätsgläubigen Zeitgenossen suchte er auf eine bessere Bahn zu lenken, indem er ihnen nachwies, wie das neuere Hexenwesen nur auf der Einbildung beruhe und derjenigen Zauberei gänzlich fremd sei, welche die Bibel und das römische Recht mit der Todesstrafe bedrohen. Dabei lag seinem literarischen Auftreten gegen die Hexenverfolgung ein ganz bestimmtes religiöses Interesse zum Grunde. Es war ihm Herzenssache, dem Reiche Gottes, dem Interesse des Glaubens zu dienen. Das wesentlichste Hinderniss des Glaubens sah er aber im Aberglauben, in welchem er eine eigentliche Epidemie seiner Zeit erkannte. Darum entwarf er 1562 bei einer grossen Jagd, die Herzog Wilhelm hielt, im Schlosse Hambach sein Buch „von den Blendwerken der Dämonen, von Zauberei und Hexerei“, das er im folgenden Jahre wie eine Brandfackel in die Nacht seiner Zeit hinauswarf[6]. Geist und Charakter des Buches, so wie der Zeit selbst, welcher es zum Heilmittel bestimmt war, werden durch Hervorhebung einzelner Stellen sich am treuesten kund geben[7].

„Als aber dieser Gräuel, — heisst es in der Zueignung an Wilhelm von Cleve, — jetzund von etwas Jahren her ein wenig gestillet, und ich derhalb gute Hoffnung gefasst hatte, es würde ohn Zweifel der liebe Gott verleihen sein Gnad und Kraft, dass er durch die Predigt der gesunden Lehr gar abgeschafft und aufgehebt würde, so sehe ich doch wohl von Tag zu Tag je länger je mehr, dass ihn der leidige Teufel wiederum viel stärker, weder (als) von je Zeiten her auf die Bahn gebracht hat und täglich bringt. — Dieweil dann zu solchem gottlosen Wesen der Mehrtheil Theologi schweigen und durch die Finger sehen; die verkehrten Meinungen von Ursprung der Krankheiten, auch gottloser abergläubischer Ableinung derselben die Medici leiden und gestatten, auch überdas die Erfahrenen der Rechten, angesehen, dass es ein alt Herkommen und derhalb ein ausgesprochene Sach ist, fürüber passieren lassen, und zu dem Allem Niemand, der aus Erbarmniss zu den armen Leutlin diesen verworrenen, schädlichen Handel zu offenbaren oder zum wenigsten zu verbessern sich unterwinden wölle, gehört wird: so hat mich, Gnädiger Fürst und Herr, für nützlich und nothwendig angesehen, die Hand, wie man spricht, an Pflug zu legen, und ob ich gleich meines Vorhabens nicht in alleweg gewährt, jedoch Andern, so in Verstand und Urtheil solcher Sachen mir den Stein weit vorstossen, ein Anlass, ja (wie man pflegt zu sprechen) die Sporn, diesem Handel fleissiger nachzutrachten und ihre Meinungen auch zu fällen, zu geben.“

In der dem Werke vorgedruckten Supplik an Kaiser und Reich[8] wird mit eben so viel Bescheidenheit, als Freimüthigkeit gesagt: „Bitte demnach fürs Andere Ew. Majestäten, Durchleuchtigkeiten und Gnaden nicht weniger dann zuvor aufs Allerdemüthigste, Ew. Majestäten, Durchl. und Gnaden wöllen sich nicht irr machen lassen den alten und von vielen Jahren her eingewurzelten Wahn, sondern vielmehr, wann etwa in Ew. Majest. und Durchl. Herrschaft, Landen und Gebiet sich zuträgt, dass über solche teufelische Sachen berathschlagt, Gericht besessen und Urtheil gefällt soll werden, dass alsdann gedachtem Rath, so in diesen Büchern gezeigt, nachgesetzt und gefolgt soll werden: zuvorderst aber und am allermeisten, wann es zu thun ist um Hexen oder Unholden, mit welchen man's bisher unrichtig und verworren genug gehalten hat. Auf solche Weis zweifelt mir gar nicht, werden alle rechtgeschaffenen Christen des leidigen Satans Betrug und Täuscherei desto besser merken, und dass er so viel nicht vermöge, wie bisher dafür gehalten worden, wohl erkennen können. Auch wird hinfürder desto weniger unschuldiges Blut vergossen werden, nach welchem sonst den leidigen Teufel, als der ein Mörder von Anbeginn an gewest, ohn Unterlass hüngert und dürstet. Dessgleichen wird auch gemeiner Landfried, welchem er als der Stifter alles Lärmens zum Bittersten feind, so leichtlich nicht zerstöret werden können. So werden sich auch die Regenten und Obrigkeiten für dem nagenden Wurm des Gewissens desto weniger zu fürchten haben; und wird endlichen so des Teufels Gewalt und Reich von Tag zu Tag je länger je mehr abnehmen, fallen und brechen, dagegen aber das Reich unsers Herrn Christi je länger je weiter sich ausbreiten.“

Buch II. Kap. 1. „Also ist nun gewiss und offenbar, dass vielerlei Schwarzkünstler, auch für dieselben in hebräischer, griechischer und lateinischer Zungen mancherlei Namen sind. Aber unsere Teutschen nennen den Handel kurz und geben ihnen allensammen den einzigen Titel Zäuberer. Daher kommt es auch, dass alsbald man die Hexen und Hexenmeister zu Red wird, den allernächsten die Zäuberer des ägyptischen Königs Pharaonis, deren Hanthierung aber weit ist vom Hexenwerk gewesen, anzeucht und auf die Bahn bringt. Derhalben nehm ich kein Blatt für das Maul, sondern sag's gut rund, dass alle teutschen Scribenten, welche ich noch gesehen und gelesen hab, in diesem Argument, wiewohl sie es vornen her mit herrlichen Titeln schön aufmutzen und allein auf die heilige Schrift sich berufen, hören lassen, jedoch alle sammt und sonders des rechten Zwecks verfehlt und an einen Stock gefahren sind. Und das um so viel mehr, dieweil ich sehe, dass sie den elenden, arbeitseligen Zaubervetteln, das Ungewitter und Leibsverletzungen betreffend, gar zu viel zumessen und sie hiedurch ohn alles Urtheil, Unterschied und Erbärmde dem Henker an die Hand geben und im Rauch gen Himmel schicken.“ Weier will nun unter denen, welche man bisher in eine Kategorie zusammenwarf, drei Klassen unterschieden haben:

1) „Des Teufels Eidgeschworene, die Magi infames, d. i. Zäuberer und Schwarzkünstler, welche wissentlich und willentlich mit Hülf und Beistand der bösen Geister allerlei Verblendung und eitel vorschwebende Phantaseien unseren Augen entgegenwerfen, auch durch ihr Wahrsagen und Versegnen ihren Nächsten hinters Licht führen und das edel Studium der Medicin mit ihren teuflischen Betrügereien beflecken.“ Zwischen Magie und Theurgie will er keinen Unterschied gelten lassen: „es sind zwei Paar Hosen eines Tuchs.“

2) „Hexen sind Weibsbilder, mehrtheils schwache Geschirr, betagtes Alters, ihrer Sinnen auch nicht aller Dinge bei ihnen selber, in welcher arbeitseliger elenden Vetteln Phantasei und Einbildung, wann sie mit einer Melancholei beladen oder sonst etwa zaghaft sein, der Teufel sich als ganz subtiler Geist einschleicht und verkreucht, und bildet ihnen durch seine Verblendung und Täuschereien allerlei Unglück, Schaden und Verderben anderer Leut so stark ein, dass sie nicht anders meinen, dann sie haben's gethan, da sie doch der Sachen allerdings unschuldig sein.“ Anderwärts sagt er: „Lamiam heisse ich ein solches Weib, welches mit dem Teufel ein schändliches, grausames oder imaginirtes Verbündniss aus freiem Willen, oder durch des Teufels Anreizung, Zwang, Treiben, heftiges Anhalten um seine Hülf, etzliche böse Ding durch Gedanken, unheilsames Wünschen, zu begehen und zu vollbringen vermeint, als dass sie die Luft mit ungewöhnlichem Donner, Blitz oder Hagel bewegen, ungeheuer Ungewitter erwecken, die Früchte auf dem Felde verderben oder anderswohin bringen, unnatürliche Krankheiten der Menschen oder Viehe zufügen, solche wiederumb heilen und abwenden, in wenig Stund in fremde Land weit umherschweifen, mit den bösen Geistern tanzen, sich mit ihnen vermischen, die Menschen in Thiere verwandeln und sonsten tausenderlei närrische Dinge zeigen und zu Werk bringen können, wie dann die Poeten viel Lügen hiervon erdichtet und geschrieben, dem Sprichwort nach: Pictoribus atque poëtis quidlibet audendi semper fuit aequa potestas.“

3) „Veneficae, welche mit angeboten, angestrichen oder an Ort und End, da es mit dem Athem angezogen mag werden, hingelegten Gift beide die Menschen und das Vieh härtiglich beschädigen und verletzen. — Zwischen den Zäuberern, Hexen und Giftbereitern, welche doch bisher in ein Zunft und Gesellschaft gerechnet, ist ein langer, breiter und dicker Unterscheid.“

Die Schwarzkünstler und Giftmischer nun will Weier mit dem Tode bestraft haben; auf die sogenannten Hexen aber seien die im Pentateuch und im römischen Recht enthaltenen Strafandrohungen mit Unrecht bezogen worden. Der Kanon Episcopi breche sogar dem ganzen Hexenglauben den Stab, indem er denselben für das Erzeugniss einer kranken Phantasie erkläre. Die Hexenbrände seien desshalb eine Ungerechtigkeit. „Die wahnwitzigen, vom bösen Geist gefatzten Mütterlinen, welchen der Dachstuhl verrückt ist, so doch keine sonderbare Missethat begangen, hat man ohn alles Erbarmen in tiefe, finstere Thürn geworfen, für Gericht gestellt, zum Tod verdammt und endlich in dem Rauch gen Himmel geschickt, aus Ursach, dass man allein auf ihr blosse Bekanntniss und Bericht aushin führe, auch nicht genugsam, was zwischen einer Unholden und einer Giftköcherin Unterschieds sei, erwäge.“ „Von der Art der Prozesse kommt es, dass solche arme, geplagte Leut viel lieber einmal im Feuer sterben wollen, denn so unmenschlicher Weise so vielmal aus einander gestreckt und unverschuldter Weise geplagt und gemartert zu werden. Noch wollen's etwan die unbarmherzigen Leute und Peiniger nicht erkennen, dass oftmals unschuldig Blut vergossen und durch die grosse Pein hingerichtet worden. Denn wenn die Armen, wie oftmals geschieht, von der schweren Tortur ihre leiblichen Kräfte verlieren und in dem Gefängniss ihr Leben enden, alsdann wollen die Richter in diesem ihre Entschuldigung fürwenden, dass sie sagen, die armen gefolterten Leute haben sich selbst im Gefängniss umbracht, seyen verzweifelt und der Teufel habe ihnen den Hals gebrochen, damit sie zu öffentlicher Straf nicht seyen geführet worden.“

Unwissende Aerzte und intriguante Kleriker sind die Hauptbeförderer des Hexenglaubens[9]. „Die Münche rühmen sich der Arznei, deren sie sich aber eben wie ein Kuh Sackpfeifens verstehen. Sie überreden die unverständigen Leute, dass eine Krankheit von Zauberern komme. Hierdurch hängen sie mancher unschuldigen, gottesfürchtigen Matronen ein solch Schlötterlein an, das weder ihr, noch ihren Nachkommen der Rhein zu ewigen Zeiten nimmermehr abwäscht. Denn sie je vermeinen, der Sach sey nicht genug geschehen, wenn sie allein in Anzeigung und Entdeckung der Krankheiten Ursprung und Herkommen ein Puppen schiessen, sondern sie müssen auch die Unschuldigen verleumden und Verdacht machen, bei leichtgläubigen Leuten untödtlichen und nimmer ablöschlichen Neid und Hass anzünden, mit Zank und Hader ganze Nachbarschaften erfüllen, Freundschaften zertrennen, das Band der Blutsverwandtschaft auflösen, zu Scharmutz und Streit, also zu reden, Lärmen schlagen, Kerker und Gefängnisse zurüsten und aufs allerletzt Todschläg und Blutvergiessen auf mancherlei Weise anstiften, nicht allein der unschuldigen, falsch angegebenen und verdachten Weiber, sondern auch derer, so sich ihren mit einem Wörtlein annehmen und sie zu vertheidigen unterwinden dürfen. Dass der Sach aber in Wahrheit also sey, darf ich eigentlich, kein Blatt für das Maul genommen, bezeugen, und wenn ihnen schon der Kopf zu tausend Stücken zerspringen sollt. Denn es erfährt's und rühmt's ihr Prinzipal Beelzebub, dass diese fleischlichen, oder geistlichen sollt ich sagen, Personen, so zu seinem Fürnehmen treffliche gute Werkzeug sind, mehrertheils unter dem Deckmantel der Geistlichkeit ihren Dienst ihm treulich und unverdrossen leisten: welche entweder von Gelds oder Ehrgeiz wegen ihre eigenen und auch anderer Leute Seelen dem Teufel so schändlich auf den Schwanz binden und hieneben die uralte fast nützliche, ja nothwendige Kunst der Medicin mit solchem falschen Wahn des Verhexens in natürlichen Krankheiten beflecken und besudeln.“

Von der Art, wie zu Weier's Zeit sich manche Priester bei der Heilung von Zauberschäden benahmen, zwei Beispiele.

„Es hat einer aus dieser beschorenen Rott kürzlich ein erdichtet, erlogen Gespräch in Druck verfertigt, doch allein in deutscher Zungen (denn vielleicht das Latein um das liebe Herrlein ziemlich theuer ist gewesen): es sey nämlich vor etlich Jahren einem Weibe das Bäuchlein dermaassen aufgegangen, dass Jedermann, sie gehe schwanger, gänzlich vermeinet habe. Und dieweil sie guter Hoffnung, sie würde noch vor Fastnacht des Kinds genesen, und aber solches wider ihre Hoffnung nicht beschehen, habe sie bei ihm Rath und Hülf gesucht, da habe er ihr einen Trank eingegeben, dadurch er bei seinem geschworenen Eid zwo Kannen Kirschenstein, die zum Theil schon angefangen grünen, zum Theil aber eines Fingers lang aufgeschossen, von ihr getrieben habe. Es wird dieser Kauz die Anatomica etwan nicht wohl gestudirt haben; denn dass es eine lange, breite, dicke Lügen sey, mag ein Jeder dabei wohl leichtlich abnehmen“[10].

„Eben dieser Gaukler hat in einer berühmten Stadt in Geldern, da ich vor Zeiten Stadtarzt gewesen, ein Klosterfräulein, so mit etwas Krankheit beladen, gänzlich überredet, sie sey veruntreuet worden, es sey ihr auch durch kein ander Mittel zu helfen, es werde ihr denn das Amt der heiligen Mess auf dem Bauch gehalten. Welches als es ihm zugelassen und vergönnt, ist ihre Sache zehnfältig böser geworden, denn sie vor nahem nicht mehr denn von einer natürlichen Krankheit beschwert, hat aber nachmals nicht anders, denn als ob sie verzaubert wäre, angefangen zu wüthen, dass es ihm von der Aebtissin oder Priorin oft verwiesen und unter die Nasen gestossen worden. Aber es seyn doch diese Zoten wie lahm sie immer wollen, so hat doch dieser spöttliche Brillenreisser und Merlinschreiber seine Kunden, die ihm anhangen und ihn, vielleicht dass sie mehr Geistlichkeit und Andacht, als aber ist, hinter ihm suchen (denn er Amts halben ein Pfarrherr ist) gar hoch achten.“

Das achtzehnte Kapitel des zweiten Buchs zieht gegen die unwissenden Aerzte, besonders die anmassenden Jünger des Paracelsus, zu Felde. Die Chemie aber will Weier nicht verachten.

„Darzwischen aber bin ich nicht darwider, dass es aller ungeschickter Knöpfen, die sich der Arznei unverschämt und betrüglich rühmen, einige und allgemeine Zuflucht sei, wenn sie einer Krankheit Ursach und noch viel minder mit was Mittel ihr zu begegnen sey, nicht wissen und desshalb aus ihrer Unwissenheit, wie ein Blinder von der Farben ein Urtheil fällen müssen, dass sie denn allernächsten, es sey der Mensch verzäubert oder veruntreuet, fürwenden, wöllen also mit diesem Deckmäntelein ihre Unwissenheit und Unerfahrniss in Sachen dieser theuren Kunst verstreichen und verdecken, die Händ wäschen, nach dem Sprichwort, aufstehen und von dannen gehen, nicht anderst denn wie das ungehöbelt Geschwärm der Chirurgen oder Wundärzten, ich hätte schier gesagt der Kälberärzten, auch thun, welche dem allernächsten, so sie Gangrenam, Sphacelum, Phagedenam oder andere zornige unheilsame Geschwer nicht heilen können, S. Quirino, Antonio und andern Heiligen sie zuschreiben. Welche doch Anfangs so bös nicht gewesen, sondern durch ihr Salben und Schmieren, so sie aus keinen gewissen Gründen wissen, sondern allein aus wenig ungewissen Erfahrnissen muthmassen und auf des Schleifers Lebkuchen und gerad wohl hin brauchen, erst so bös worden sind. Aber damit die Schälk nicht müssen Nachred besorgen, oder etwan, dass man mit ihnen gar für die Schmitten fahre, gewärtig seyn, wissen sie sich nit besser denn mit solcher Ausred zu beschönen und aus der Sach zu schleichen.“

Die Facta in Betreff der fremdartigen Gegenstände, die sich zuweilen im menschlichen Körper finden sollen, wie Haarknäuel, Eisenstücke, Steine, Nadeln, Sand u. dgl. im Magen und Darmkanal, leugnet Weier nicht, erklärt sie aber durch diabolische Besessenheit, nicht durch Behexung.

Mit Beifall verweilt er bei dem weisen Verfahren seines Herrn, des Herzogs von Cleve, in Zaubersachen. Ein Bauer, dessen Kühen die Milch ausblieb, hatte einen Wahrsager befragt, und dieser des Maiers junge Tochter als Hexe angegeben. Das Mädchen ward ergriffen, gestand, was man wollte, und bezeichnete noch sechszehn Weiber als Mitschuldige. Als nun der Herzog um die Genehmigung weiterer Schritte angegangen wurde, befahl er, den Wahrsager zu verhaften, das Mädchen in einen guten Religionsunterricht zu geben, die sechszehn Weiber aber ungekränkt zu lassen. „Wollte Gott“ — fährt Weier fort, „dass alle Obrigkeiten diesem Exempel nachkämen, so würde nicht so viel unschuldiges Blut dem Teufel zu gefallen vergossen werden. Aber es ist fürwahr hoch zu bedauern, dass oftmals der Fürsten Räth, auch andere Fürgesetzten und Amtleute so ungeschickte Schlingel seyn (— die es nicht antrifft, verzeihen mir —), dass sie weder in dieser, noch in einigen andern zweifelhaftigen Sachen ein recht satt Urtheil fällen können, und derhalben nirgends anders wohin, denn dass es Blut koste, sehen und sich richten können.“

Das Aufsehen, welches Weier's Buch machte, war daher ungemein, seine wohlthätigen Wirkungen freilich nur von allzukurzer Dauer. Binnen vierzehn Jahren erschienen fünf Auflagen, und 1586 besorgte Fuglinus eine deutsche Uebersetzung[11]. Viele Gelehrte, besonders Aerzte, gaben einen lauten Beifall zu erkennen, der edle Cujacius schätzte das Werk[12], und Johann Brentz, Probst zu Stuttgart, trat in einen Briefwechsel mit dem Verfasser, worin er bei grosser Hochachtung vor dessen humanen Bestrebungen das Ansehen der Strafgesetze dadurch zu retten suchte, dass er den Hexen, deren Unvermögen Hagel zu machen er selbst in früheren Predigten behauptet hatte, wenigstens einen strafbaren Conat beimass. Vom Pfalzgrafen Friedrich, dessen theologische Fakultät Anfangs noch scharf hinter den Hexen her gewesen war[13], rühmt Weier selbst, dass er bald der Stimme der Vernunft Gehör gegeben habe; Aehnliches sagt er von der clevischen Regierung und vom Grafen von Nieuwenar. Letzterer begnügte sich, eine geständige Angeklagte des Landes zu verweisen, hauptsächlich aus Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit. Dieses Beispiel fand bald in Worms und anderwärts Nachahmung. Nehmen wir hierzu noch, dass man auch in Württemberg um dieselbe Zeit wenigstens zu grösserer Vorsicht im Verfahren sich bequemte, eine gründlichere Generalinquisition und deutlichere Indizien verlangte und, — was als etwas Besonderes hervorgehoben wird, — zur Folterung niemals anders als auf gerichtliches Erkenntniss schritt[14]: so bleibt kein Zweifel daran übrig, dass Weier's Buch dem Hexenprozesse im deutschen Reiche einen harten Stoss gegeben hat. Er selbst spricht in seinen späteren Schriften mit Befriedigung über die Erfolge seines Kampfes; Crespet klagt über die Rückwirkungen desselben auf Frankreich; das glänzendste Zeugniss aber hat ihm, ohne es zu wollen, der fanatische Bartholomäus de Spina ausgestellt. „Die Pest des Hexenwesens“, sagt der Magister sacri palatii, — „ist gegenwärtig so arg, dass neulich in einer Versammlung Satan, der, wie einige der vom Inquisitor Verhafteten ausgesagt haben, in Gestalt eines Fürsten erschien, zu den Hexen sprach: Seid alle getrost; denn es werden nicht viele Jahre vergehen, so triumphirt ihr über alle Christen, weil es mit dem Teufel vortrefflich steht durch die Bemühungen Weier's und seiner Jünger, die sich gegen die Inquisitoren mit der Behauptung aufwerfen, dass diess alles nur thörichte Einbildung sei, und so diese gottlosen Apostaten begünstigen und in ihren Ketzereien indirekt bestärken. Denn sähen sich nicht die Väter Inquisitoren gehemmt durch die Bedenklichkeiten dieser Leute, auf deren Aussprüche oft die Fürsten wie auf die Worte der Weisen horchen und der Inquisition die schuldige Hülfe entziehen, so wäre durch den glühenden Eifer besagter Inquisitoren diese Sekte bereits gänzlich ausgerottet, oder wenigstens aus dem Gebiete der Christenheit verjagt“[15].

Satan hatte diessmal auf Weier's Wirksamkeit allzu kühne Hoffnungen für die Ungestörtheit seiner Verbündeten gebaut. Der Theorie und der Praxis war von dem muthigen Arzte allzu derb auf den Fuss getreten worden, als dass sich nicht beide zum Bunde gegen ihn hätten die Hand reichen sollen. Kaum hatte man sich daher von der ersten Ueberraschung etwas erholt, so eröffneten Gesetzgeber, Richter und Gelehrte aus den vier akademischen Fakultäten gegen ihn einen dreissigjährigen Krieg, in welchem nur wenige, obwohl achtungswerthe, Bundesgenossen ihm zur Seite standen, und an dessen Ende das von ihm vertheidigte Gebiet der Vernunft ein erobertes Land war, in welchem die Barbarei für mehr als ein ganzes Jahrhundert ihr blutiges Panier aufpflanzen durfte.

Zuerst begannen ein angeblicher Fürst della Scala und der pseudonyme Leo Suavius (eigentlich Johannes Campanus), ein französischer Paracelsist, das Geplänkel; Weier schrieb gegen sie eine Apologie[16] und wies sie mit siegender Derbheit zurück. Dann trat die schon oben erwähnte kursächsische Kriminalordnung hervor (1572) und verkündete mit Ueberbietung der Carolina folgende Strafbestimmung: „So jemands in Vergessung seines christlichen Glaubens mit dem Teufel ein Verbündniss aufrichtet, umgehet, oder zu schaffen hat, dass dieselbige Person, ob sie gleich mit Zauberey niemands Schaden zugefüget, mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet und gestraft werden soll.“ Man sieht, wie in dem protestantischen Lande der Fürst als summus episcopus auch das geistliche Moment vertrat, während die Carolina vom Umgang mit dem Teufel schweigt und nur eine äussere Rechtsverletzung mit dem Scheiterhaufen bedroht. In den Motiven zu dieser Kriminalordnung wird Weier vornehm abgefertigt; er sei Arzt, nicht Jurist.

Zunächst trat dann eine theologische Auctorität für den Hexenglauben und die Hexenverfolgung in die Schranken, indem der berühmte Lambert Danäus — der eigentliche Vater der reformirten Moraltheologie, als selbstständiger theologischen Disciplin — 1575 zu Köln seinen Dialog De veneficis, quos olim sortilegos, nunc autem vulgo sortiarios vocant, herausgab, worin die im Hexenhammer vorgeschriebene Auffassung und Verfolgung der Hexerei (z. B. auch das Abscheeren der Haare vor der Tortur) vom theologischen Standpunkte aus vollständig gerechtfertigt ward. Des heidelberger Arztes Thomas Erastus Buch de lamiis et strigibus (1577), in dialogischer Form, angefüllt mit dem seit dem Malleus längst Gewohnten und ohne polemische Taktik, machte jedoch mehr eine Demonstration, als einen wirklichen Angriff[17].

Zwei oder drei Jahre später trat der in Frankreich hoch gefeierte Philosoph Jean Bodin (1530, †1596), Heinrich's III. Günstling, und bereits durch seine staatsphilosophischen Träumereien bekannt, mit seinem Traité de la démonomanie des sorciers (Paris, 1580, 4o.) hervor[18]. Bodin hatte bei einigen Hexenprozessen als Richter den Vorsitz geführt und mit unglaublichem Eifer sich in die auf Zauberei und Hexenwesen bezügliche Literatur vertieft. Dadurch war es ihm klar geworden, dass im Volksglauben aller Völker und aller Zeiten die Realität des Hexenwesens verbürgt sei. Er wusste auch über zahllose Hexenprozesse und über die Motive der Verurtheilung einer Legion von Hexen zu berichten, wesshalb in seinen Augen das Auftreten Weier's nichts anderes als eine auf der lächerlichsten Selbstüberschätzung beruhende Missachtung einer jedem vernünftigen Menschen von selbst einleuchtenden Auctorität und zugleich Gottlosigkeit war. Nicht zwecklos ist das Buch dem Präsidenten des seit langer Zeit besonneneren pariser Parlaments in äusserst schmeichelnden Ausdrücken gewidmet. Ueberall ist man dem Verfasser zu lau, obgleich er anerkennt, dass unter Heinrich weit mehr zur Vertilgung der Hexen geschehe, als unter der vorigen Regierung. Er fordert die Richter auf, aus eigenem Antriebe einzuschreiten und nicht erst die Schritte des königlichen Prokurators abzuwarten; ja er will nach Mailänder Sitte Kasten mit Deckelspalten in den Kirchen eingeführt wissen, um die Denunciationen zu erleichtern. Er zählt fünfzehn einzelne Verbrechen auf, aus welchen die Zauberei sich zusammensetze, und beweist daraus eine fünfzehnfache Todeswürdigkeit. Dem Werke hängte Bodin eine ausführliche Widerlegung Weier's an, um, wie er sagt, die durch diesen angegriffene Ehre Gottes zu schirmen. Diese Vertheidigung nun beruht, ausser der Wiederholung der alten Fabeln und der Berufung auf die Ergebnisse der neueren Praxis, hauptsächlich auf der boshaften Taktik, Weier mit dem Doktor Edelin auf gleiche Stufe zu stellen und zu insinuiren, dass er des verdächtigen Agrippa Schüler war. Ohne Zweifel hätte es der französische Philosoph gerne gesehen, wenn sein Gegner auch Edelin's Ausgang genommen hätte[19]. Bodin ist indessen eine Auctorität geworden, und selbst im Auslande hat man sich oft auf ihn bezogen[20].

Wenige Jahre nach Bodin begegnet uns der deutsche, protestantische Philosoph Wilhelm Adolph Scribonius, Professor zu Marburg, als Parteigänger in dem grossen Kampfe. Seine zufällige Anwesenheit zu Lemgo, als man gerade mit einem Weibe die kalte Wasserprobe vornahm, veranlasste es, dass die Herren vom Rathe, selbst noch ungewiss über die Rechtmässigkeit des Geschehenen, den damals viel geltenden Gelehrten um ein nachträgliches Gutachten baten. Dieser entwarf in Folge dessen im Jahr 1583 gegen Weier's Einwendungen ein so seichtes Sendschreiben zur Rechtfertigung des Hexenbades[21] und verwickelte sich in eine so unhaltbare Deduktion über die spezifische Schwere der Dämonen und ihrer Gehülfen, dass er sich alsbald von einigen in der Physik festeren Aerzten nachdrücklichst befehdet sah und dass selbst bei manchen erklärten Hexenverfolgern jene Probe in Misskredit brachte[22].

Einen wuchtigen Schlag führte damals in England ein Laie, Reginald Skot, der als Privatmann zu Smeeth lebte und 1599 starb, durch Veröffentlichung seiner Schrift Discovery of witchcraft aus[23]. Skot deckte in seinem Buche den Trug des Hexenglaubens mit einer Kühnheit auf, die vor ihm noch kein Schriftsteller gewagt hatte. Unerschrockenen Muthes legte er es in beredtester Sprache dar, mit welcher Grausamkeit die Geständnisse erpresst und mit welcher Lüderlichkeit die Indizien beschafft würden. Er zeigte, dass die Gaukeleien, welche man dem Teufel und den Hexen zuschreibe, nichts als Absurditäten und Gemeinheiten wären, die auf gar nichts beruhten. Dabei legte Skot nicht nur an den gesunden Menschenverstand, sondern auch (sehr geschickt) an das protestantische Bewusstsein seiner Landsleute Berufung ein, um ihnen ein von der katholischen Inquisition aufgestelltes Verfolgungssystem gehässig erscheinen zu lassen.

Was die Hexenfeinde des strikten Glaubens am meisten verdross, war, dass sie in ihrem eigenen Lager eine Spaltung entstehen sahen. Denn Viele, die an der Befähigung der Hexen zum Schadenstiften und an der Strafbarkeit derselben im Allgemeinen festhielten, wollten doch wenigstens den Luftflug, den Sabbath und den Concubitus nicht mehr als wirklich gelten lassen. Der gelehrte Frankfurter Jurist Joh. Fichard gestand in seinen „Consilien“ (z. B. Tom. II. Cons. 113 vom Jahr 1564), dass er die nächtlichen Teufelstänze und Mahle und die Vermischung des Teufels mit Frauen für nichts Anderes als für Träumereien und Täuschungen halte, wegen deren man nicht auf Feuertodesstrafe erkennen dürfe (wobei er freilich im Uebrigen ganz vom Hexenglauben befangen erschien, und auf den Feuertod erkannte, wenn Hexen gestanden, dass sie durch Erregung von Gewittern oder in anderer Weise Schaden verursacht hätten). — Noch entschiedener als Fichard trat der mecklenburgische Jurist Joh. Georg Godelmann auf[24]. In Vorlesungen, die er im Jahr 1584 in Rostock über die Carolina gehalten hatte, und die er später erweitert unter dem Titel herausgab: Tractatus de magis veneficis et lamiis deque his recte cognoscendis et puniendis, sagt er unter Anderem (Lib. III. cap. 11): „Die Hexen gestehen entweder Mögliches, nämlich dass sie Menschen und Vieh durch ihre magische Kunst und Zauberei getödtet haben, und wenn sich dieses so erfindet, so sind sie nach Art. 109 der Carolina zu verbrennen; oder sie gestehen Unmögliches, z. B. dass sie durch einen engen Schornstein in die Luft geflogen seien, in Thiere sich verwandelt, mit dem Teufel sich vermischt haben, und dann sind sie nicht zu strafen, sondern vielmehr mit Gottes Wort besser zu unterrichten; oder endlich gestehen sie einen Vertrag mit dem Teufel, in welchem Falle sie mit einer ausserordentlichen Strafe, z. B. Staupenschlag, Verbannung oder Geldstrafe (wenn sie reuig sind,) belegt werden können. — Diese Strafe soll ihrem Leichtsinn gelten, weil sie den teuflischen Einflüsterungen nicht standhaft genug widerstanden, ja sogar denselben zustimmten.“ — In einem anderen, dem Lib. III. jenes Werkes vorgedruckten Gutachten von 1587 sagt Godelmann: „Was das Reiten und Fahren der Hexen auf Böcken, Besen, Gabeln nach dem Blocksberg oder Heuberg zum Wohlleben und zum Tanz, desgleichen auch die fleischlichen Vermischungen, so die bösen Geister mit solchen Weibern vollbringen sollen, anbelangt, achte ich nach meiner Einfalt dafür, dass es ein lauter Teufelsgespinst, Trügerei und Phantasie ist. Dergleichen Phantasie ist auch, dass Etliche glauben, dass die Hexen und Zauberer in Katzen, Hunde und Wölfe können verwandelt werden. Denn dass solche Veränderung unmöglich sei, ist bereits in einem alten Concilio, so zu Ancyra gehalten (Kanon Episcopi!), geschlossen worden. — Endlich wird auch den Hexen vorgeworfen, dass sie böse Wetter machen können, so doch Wettermachen Gottes und keines Menschen Werk ist. — Derentwegen kann kein Richter Jemanden auf solche Punkte peinigen, viel weniger tödten, weil derselbigen mit keinem Wort in der Peinlichen Halsgerichtsordnung gedacht wird.“

In demselben Sinne veröffentlichte damals Augustin Lercheimerus 1585 zu Heidelberg ein „Bedenken von der Zauberey“, welches 1593 auch zu Basel, 1597 zu Speier neu edirt ward. Lercheimer sagt: „Die Hexen werden in ihrem Sinn betrogen in Buhlschaft mit dem Satan. Ist kein natürlich Werk, noch wahre natürliche Lust dabei, wie sie selbst bekennen. — Denn was kann ein Geist und ein Leib miteinander schaffen? — Und dass es zu mehrmalen eine Fantasey und eine Einbildung sei, zeigen die Hexen damit an, dass sie bekennen, sie seien vom Geiste beschlafen, da sie bei ihrem Manne im Bette gelegen und er habs nicht empfunden.“ — Selbst der strenge Ketzerrichter Hard. a Dassell (Verf. des oben erwähnten Responsum von 1597,) war der Meinung, dass sehr oft die Aussagen von Frauen über ihre Hexenfahrten, ihre Buhlerei mit dem Teufel etc. auf Einbildung und Träumerei beruhten.

Inzwischen begann in Frankreich eine Denkweise durchzubrechen, welche sich vor Allem dadurch kennzeichnete, dass sie von jeder Auctorität und Tradition unabhängig, principiell Alles, was nur auf dieser Grundlage ruhte, in Zweifel zog. Der „Philosoph“, der mit dieser Anschauungsweise zuerst (1588) hervortrat, war der originelle Michel de Montaigne, ein Gelehrter, der seinen Ruhm weit weniger der Tiefe seines Geistes als der Kühnheit seiner Skepsis verdankt. Seiner Meinung nach war von dem, was man über die Hexen und deren Treiben sagte, gar nichts verbürgt; vielmehr sei anzunehmen, dass es theilweise mit ganz natürlichen Dingen zugehe, theilweise auf Sinnentäuschung, beziehungsweise auf Lüge beruhe. Er meint, es sei weit wahrscheinlicher, dass unsere Sinne uns täuschen, als dass ein altes Weib auf einem Besenstiel im Schornstein hinauffahre; und es müsse weit weniger befremden, wenn Zungen lügen, als wenn Hexen die angeblichen Thaten ausführten. Darum möge man den Weibern, wenn sie ihre Nachtfahrten u. dgl. eingestehen wollten, lieber Niesswurz als Schierling zuerkennen. C'est mettre, sagt er, ses conjectures à bien haut prix, que d'en faire cuire un homme tout vif!

Was nun Montaigne in der Form eines Zweifels ausgesprochen, das wurde von dem gleichzeitigen Skeptiker, dem Grossvikar Pierre Charron zu Paris (†1603) geradezu geleugnet und bekämpft, und es begann jetzt in Frankreich eine Weltanschauung herrschend zu werden, die alles Wunderbare mit Widerwillen betrachtete, die Alles aus einem natürlichen Zusammenhange erfassen wollte, und daher in dem Hexenglauben nichts anderes als Wahn und Trug erkannte.

Um gegen solche Freigeistereien wenigstens die Hauptbasis des Hexenprozesses, die Glaubwürdigkeit der Bekenntnisse, zu retten, schrieb der trierische Suffraganbischof Peter Binsfeld 1589 seinen Traktat de confessionibus maleficorum et sagarum und gab denselben zwei Jahre darauf, besonders zum Gebrauch der baierischen Gerichte, wo er Beifall gefunden hatte, neu bearbeitet heraus[25]. Die Realität des Pactums wird darin gegen Weier aus der Versuchungsgeschichte Jesu dargethan; die Auctorität des Kanons Episcopi aber, als einer von ganz andern Dingen redenden Stelle, abgewiesen. Kirchenväter, Scholastiker und die Bekenntnisse der damals im Trierischen stark verfolgten Hexen liefern die Beweise für die Wahrheit eben dieser Bekenntnisse. Binsfeld's Schrift hat in der Praxis Ansehen erlangt, er selbst aber den traurigen Ruhm, an dem Sturze zweier Ehrenmänner, die dem blutigen Treiben entgegentraten, mitgewirkt zu haben.

Cornelius Callidius Loos (Loseus), um 1546 zu Gouda in Holland geboren (in seinen Schriften sich auch Cornelius Callidius und Finius nennend), Canonicus in seiner Vaterstadt, war zwar ein erklärter Gegner des Protestantismus, der ihn bei Einführung der Reformation von seiner Stelle vertrieben hatte, aber einer der wenigen Aufgeklärten des Jahrhunderts, die in der ganzen Hexerei und ihren Wirkungen nur Trug und Einbildung und in der Hexenverfolgung eine „neue Alchymie“ erkannten, nach welcher man „aus Menschenblut Gold und Silber mache“[26]. Im Trierischen, wohin er sich geflüchtet, fand er unter dem schwachen Johann VI. alle Gräuel des Hexenprozesses vor. Schon früher durch einige gelehrte Streitschriften bekannt, schien er gerade der Mann zu sein, von dem man eine siegende Widerlegung Weiers erwarten durfte. Als er jedoch nach einiger Zeit eine Schrift, de vera et falsa magia betitelt, zu Köln in Druck geben wollte, fand es sich, dass er darin die Unwissenheit, Tyrannei und Habsucht der Hexenverfolger aufs Rücksichtsloseste gezüchtigt hatte. Das Manuscript ward confiscirt, er selbst auf Befehl des päpstlichen Nuntius im Kloster St. Maximin bei Trier eingekerkert und zum schimpflichsten Widerruf gezwungen, den er am 15. März 1592 vor dem Generalvikar der Diözese Trier, Peter Binsfeld, und dem Abt des Klosters ablesen und unterzeichnen musste. Die Anführung einiger Artikel dieses (sechszehn Artikel umfassenden) Widerrufs wird den Geist seines Wirkens und die Grösse der ihm angethanen Schmach darthun[27].

Art. I. Erstens widerrufe, verdamme, verwerfe und missbillige ich, was ich oft schriftlich und mündlich vor vielen Personen behauptet und als den Hauptgrundsatz meines Traktats aufgestellt habe, dass nur Einbildung, leerer Aberglaube und Erdichtung sei, was man von der körperlichen Ausfahrt der Hexen schreibt; sowohl weil diess ganz und gar nach ketzerischer Bosheit riecht, als auch weil diese Meinung mit dem Aufruhr Hand in Hand geht und darum nach dem Verbrechen der beleidigten Majestät schmeckt.

Art. II. Denn (was ich zweitens widerrufe) ich habe durch heimlich an gewisse Personen abgesandte Briefe gegen die Obrigkeit hartnäckig und ohne haltbaren Grund ausgesprengt, dass die Hexenfahrt unwahr und eingebildet sei, mit der weiteren Behauptung, dass die armen Weiber durch die Bitterkeit der Tortur gezwungen werden, zu gestehen, was sie niemals gethan haben, dass durch hartherzige Schlächterei unschuldiges Blut vergossen und dass mittelst einer neuen Alchymie aus Menschenblut Gold und Silber hervorgelockt werde.

Art. III. Durch dieses und Aehnliches, theils durch Privatunterredungen, theils durch verschiedene Briefe an beide Obrigkeiten, habe ich die Oberen und Richter bei den Untergebenen der Tyrannei beschuldigt.

Art. IV. Und folglich, da der hochwürdigste und durchlauchtigste Erzbischof und Kurfürst von Trier nicht nur gestattet, dass in seiner Diözese die Zauberer und Hexen zur verdienten Strafe gezogen werden, sondern auch eine Verordnung wegen des Verfahrens und der Gerichtskosten in Hexensachen erlassen hat, habe ich in unüberlegter Verwegenheit besagten Kurfürsten stillschweigend der Tyrannei bezichtigt.

Art. V. Ausserdem widerrufe und verdamme ich folgende meine Sätze: dass es keine Zauberer gebe, die Gott absagen, dem Teufel einen Kult erweisen, mit Hülfe desselben Wetter machen und Aehnliches ausführen, sondern dass diess alles Träume seien.“ U. s. w.

Am Schlusse dieser vor Binsfeld protokollirten Palinodie erkannte sich Loos, wenn er rückfällig werden sollte, jeder willkürlichen Bestrafung würdig und wurde sodann aus dem Lande gejagt. In Brüssel fand er nach einigem Umherirren eine Freistätte und Anstellung als Vicarius an einer Kirche. Bald trat er mit seinen Sätzen von Neuem hervor und büsste dafür als Rückfälliger lange Zeit im Kerker. Aus demselben entlassen, betrat er nochmals den alten Weg. Es drohte ihm eben die dritte Anklage, als der Tod am 3. März 1593 zu Brüssel (nach anderer Angabe zu Mainz) ihn aller Verfolgung entzog.

Rascher war es mit dem andern Opfer zu Ende gegangen. Der Doctor Dietrich Flade, kurfürstlicher Rath und Schultheiss zu Trier, einst auch Rektor der Universität, war vielleicht eine von jenen obrigkeitlichen Personen, an welche Loos sich schriftlich und mündlich gewandt hatte[28]. Wenigstens suchte auch er in seinem praktischen Kreise dem Unwesen Einhalt zu thun, indem er Alles aufbot, um die gesammte Hexerei als Chimäre hinzustellen. Doch mochte er noch so nachdrücklich auf den Kanon Episcopi sich berufen, gerade dieses machte man zum Indicium gegen ihn selbst. Wer die Hexen vertheidigte, der war ja selbst der Hexerei verdächtig. „Ihm trat, sagt Delrio, Peter Binsfeld tapfer mit einer gelehrten Widerlegung entgegen und gab seinen Traktat über die Bekenntnisse der Hexen heraus. Flade wurde verhaftet, gestand endlich sein Verbrechen und seinen Betrug, wie Edelin, und wurde lebendig verbrannt. Das gegen ihn geltend gemachte Indizium gründet sich auf eine offenbare Rechtsvermuthung u. s. w.“ Mit ihm fielen zwei Bürgermeister, einige Rathsherren und Schöffen und mehrere Priester. Die Hinrichtung geschah im Jahre 1589. Flade war ein reicher Mann gewesen. Eine Summe von 4000 fl., die er bei der Stadt Trier stehen hatte, wurde auf Befehl des Kurfürsten an die Pfarrkirchen zu frommen Zwecken vertheilt. In späteren Prozessen wird sein Name mehrfach unter den Mitschuldigen beim Hexentanze auf der hetzeroder Haide genannt[29].

Gleichzeitig mit Binsfeld wirkte in dem Nachbarlande Lothringen Nikolaus Remigius, herzoglich lothringischer Geheimerrath und Oberrichter. Aus dem reichen Schatze seiner Amtserfahrungen stellte er seine Dämonolatrie zusammen, die zuerst lateinisch und gleich darauf, ihrer Gemeinnützigkeit halber, auch deutsch erschien[30]. Sie ist dem Richter ein wahres Arsenal in jeder Verlegenheit und führt ihn auf den scheinbar verschiedensten Wegen zu demselben Ziele; es gibt nicht leicht einen Punkt, für welchen der Verfasser nicht aus irgend einem nach Namen und Tag bezeichneten Prozessfall einen Beleg beibrächte. So verficht er zwar die leibliche Ausfahrt der Hexen, lässt aber daneben auch eine eingebildete, obgleich eben so verdammliche bestehen. Die Salbe der Hexen ist zugleich giftig und unschädlich: giftig, sobald sie die Hexe selbst auch nur in der geringsten Quantität aufstreicht; unschädlich, sobald sie in die Hände des Gerichts fällt, und wären es ganze Töpfe voll. Das Weib, dem man ankommen will, ist verdächtig, wenn es oft, und wenn es nie in die Kirche geht, wenn sein Leib warm, und wenn er kalt ist. Während der sechszehn Jahre, dass Remigius dem Halsgerichte beiwohnte, sind, seiner eigenen Angabe zufolge, in Lothringen nicht weniger als achthundert Zauberer zum Tode verurtheilt worden, eben so viele waren entweder entwichen, oder hatten durch die Tortur nicht überführt werden können. Remigius sieht im Ganzen mit Zufriedenheit auf sein Wirken zurück; doch hat er sich eine Schwachheitssünde vorzuwerfen. Einst hatte er nämlich, dem Mitleiden seiner Collegen nachgebend, siebenjährige Kinder, die beim Hexentanze gewesen waren, nur dadurch bestraft, dass er sie, nackt ausgezogen, dreimal um den Platz, wo ihre Eltern den Feuertod erlitten hatten, mit Ruthen herumhauen liess. Seine richterliche Ueberzeugung sagte ihm, dass auch sie den Tod verdient hatten; denn „ein heylsamer Eyffer ist allezeit dem schedlichen eusserlichen Schein der Begnadigung vorzuziehen“[31]. In Würzburg und Bamberg hat man später diesen heilsamen Eifer zu wahren gewusst.

Mit dem Minister Remigius wetteiferte bald ein königlicher Schriftsteller um den Preis in der Bekämpfung des satanischen Reiches, kein geringerer als Jakob I. von Schottland und England, jener Fürst, der so stolz war auf seine Theologie und sein Lateinsprechen. Noch bevor er den englischen Thron bestieg, hatte er seine Dämonologie geschrieben und den Grundsätzen derselben in seinem schottischen Reiche Geltung verschafft[32]. Ein wahres Wort hat er in der Vorrede gesprochen, indem er von Bodin's Dämonomanie versichert, sie sei „majore collecta studio, quam scripta judicio“; aber die Nachwelt muss von der königlichen Dämonologie leider dasselbe sagen. — Jakob unterscheidet zwischen der Magie (auch necromantia) und dem Veneficium (auch incantatio oder Hexerei). Die Venefici sind Sklaven, die Nekromanten Gebieter des Teufels. Zwar gebieten sie nicht absolut, sondern bedingt, nicht kraft ihrer Kunst, sondern vermöge eines Vertrags. Denn um ihnen Leib und Seele abzugewinnen, macht sich der Teufel verbindlich, in einigen untergeordneten Dingen ihrem Befehle zu gehorchen. Die kindischen Beschwörungen zur Heilung, das Nestelknüpfen, die Astrologie und das Horoskopstellen sind nur das ABC des Teufels, wodurch er, da diese Dinge ziemlich unschuldig erscheinen, die Neugierigen in sein Netz lockt. Der hierdurch verführte gelehrte Magier schreitet bald zum mündlichen oder schriftlichen Pactum. Der Teufel ist der Affe Gottes; der Kuss wird ihm auf die Hinterseite gegeben, weil Moses den Herrn auch nur von hinten sehen konnte. Zwei Arten der Hexenfahrt müssen angenommen werden: 1) eine leibliche, wenn die Hexen an nahegelegene Orte theils zu Fuss oder Pferd, theils mit des Teufels Hülfe durch die Luft kommen; 2) eine im Geiste, wenn der Ort so entfernt ist, dass die in einem Moment zu vollendende Reise vermöge ihrer Schnelligkeit die Unmöglichkeit des Athemholens voraussetzen würde. Den Coitus mit den Incuben und Succuben räumt der König ein, nicht aber die Erzeugung von Ungeheuern und wirklichen Kindern. Die Magier sowohl, als die Hexen sollen mit dem Tode bestraft werden. In einem andern, der Ausbildung seines Sohns zum Regenten gewidmeten Werke[33] stellt Jakob unter denjenigen Verbrechen, wo die königliche Begnadigung Sünde wäre, die Zauberei oben an.

Oft liegt dem König die Wahrheit so nahe vor den Füssen, dass er gleichsam darüber stolpert, aber sein dämonenaufspürendes Auge bleibt stets nach den Wolken gerichtet. So antwortet er auf die Frage: warum in Lappland, Finnland, den Orkaden und shetländischen Inseln der dämonische Concubitus häufiger sei, als anderwärts: „Wo die Unwissenheit der Menschen am dicksten ist, da ist auch die Unverschämtheit des Teufels am gröbsten.“ Da, wo er die Wahrnehmung abhandelt, dass es früher mehr Gespenster gegeben habe, jetzt mehr Hexen, heisst es: „So ist's uns auch in England gegangen; denn während der papistischen Finsterniss sah man mehr Gespenster und Geister, als mit Worten auszudrücken möglich ist; jetzt sind sie so selten, dass man in einem ganzen Jahrhundert kaum von einem einzigen Falle hört. Aber damals waren die Hexereien nicht so häufig als jetzt, wo dieselben sich allerdings im höchsten Grade vervielfacht haben.“ Freilich hatte England in den Zeiten des Papismus noch keinen Jakob I., der die Kunst besass, überall Hexereien zu entdecken. Bei näherer Prüfung würde der König gefunden haben, dass er, anstatt zu Gunsten des Papismus Zeugniss zu geben, der bekanntermaassen sowohl vor, als nach der Reformation auf dem Continent in der Hexenverfolgung sich überschwänglich zeigte, sich selbst anzuklagen hatte, indem er dieses Erbstück des Papismus, ohne es als solches zu erkennen, blindlings durch Schrift und Gesetze in alle Adern seiner Völker verbreitete.

Endlich trat der gewaltigste Verfechter des Hexenprozesses, Martin del Rio (Delrio) hervor, um den Angriffen auf denselben ein für allemal ein Ende zu machen. Delrio war 1551 zu Antwerpen von spanischen Eltern geboren, hatte zu Paris, Douai und Löwen Philosophie und die Rechte studirt und in der letzteren Wissenschaft zu Salamanca den Doktorgrad erlangt[34]. In Brabant wurde er dann in rascher Folge zum Rathe des höchsten Conseils, zum Intendanten der Armee, zum Vicekanzler und Procureur-Général ernannt. Während der Bürgerkriege verliess er die Niederlande und ward Jesuit in Valladolid, kehrte aber bald zurück und lehrte an verschiedenen Universitäten Philosophie und Theologie. Er starb 1608 zu Löwen.

Im Jahre 1599 erschienen seine berühmten Disquisitiones magicae in sechs Büchern[35]. Sie sollten dasjenige leisten, was man von Loos vergeblich erwartet hatte. Unter allen Hexenverfolgern ist Delrio unstreitig der gelehrteste und schlaueste. Stellenweise zeigt er sogar eine gewisse Aufklärung, Liberalität und Billigkeit. Verschiedene Arten abergläubischer Heilungen werden von ihm gründlich bekämpft, um andern, nicht weniger abergläubischen, Platz zu machen. Charaktere, Sigille, Bilder, Zahlen und Worte haben ihm zufolge keine natürliche oder magische Fähigkeit, Krankheiten oder andere Schäden zu entfernen; Amulette besitzen nur insofern Kraft, als dieselbe etwa in ihrem Stoffe liegt. Alle Theurgie oder weisse Magie ist unwirklich; die Dämonen lassen sich vom Menschen nicht zwingen. Diess alles aber bahnt nur den Weg zu dem Grundsatze, dass jene Charaktere, Sigille u. s. w. nur willkürlich verabredete Zeichen seien, unter welchen der Teufel allerdings wirke, nicht gezwungen, sondern in Folge eines Vertrages. Das Pactum mit dem Teufel, in welchem die Abschwörung des Christenthums inbegriffen ist, bildet die Grundlage aller Zauberei; die dämonische Magie zu leugnen, ist ketzerisch. Sie ist der Inbegriff alles Diabolischen und des Todes würdig; gegen sie, wie gegen alle andern Uebel, schützen nur die Heilmittel der katholischen Kirche, wie Segen, Exorcismen, Kreuze, Reliquien, Agnus Dei u. s. w., deren Verdienst gepriesen und durch erbauliche Geschichten beglaubigt wird. Niemand kann in diesen Dingen abergläubischer sein, als Delrio. In der Lehre von den Zaubergräueln folgt er ganz seinen Vorgängern, die er nur an Kenntnissen und dialektischer Gewandtheit übertrifft. Der Kanon Episcopi wird in einer weitläuftigen Abhandlung aller Bedeutung beraubt: er handle weder von den Hexen der neueren Zeit, noch würde er, selbst wenn diess wäre, denselben irgendwie nützen, da er auch diejenigen Weiber, welche die Luftfahrt nur in der Einbildung machen, als Ungläubige (infideles) bezeichne. Die Hexen aber sollen, auch wenn sie Niemanden beschädigt haben, schon blos um ihres Teufelsbundes willen getödtet werden. Auch im Prozesse weiss Delrio sich das Ansehen der Besonnenheit zu geben, indem er unwesentliche Einzelheiten, die gleichwohl grossen Anstoss gegeben hatten, wie das Hexenbad und die Nadelprobe, missbilligt, auch mit schönen Worten zum Maasshalten in der Tortur räth; dabei bleibt ihm aber, wie allen Uebrigen, die Zauberei ein crimen exceptum, wo Alles vom Ermessen des Richters abhängt, und aus dem den Inquisiten von ihm umgeworfenen Netze ist kein Entkommen möglich. Völlige Lossprechung, obgleich rechtlich denkbar, widerräth er; der Richter soll nur von der Instanz entbinden.

Wo Gelehrsamkeit und Sophismen nicht mehr ausreichen wollen, da wird durch vornehmes Naserümpfen, durch Verdächtigen und Schrecken gewirkt. Die früheren Gegner seines Systems oder einzelner Sätze desselben, einen Melanchthon, Alciatus, Agrippa, Weier, Montaigne u. A. macht er lächerlich. Ketzer, einseitige Literatoren, Legisten und Rabulisten müssen schweigen, wo der Jesuit redet, und dürfen sich weder auf den Kanon Episcopi, noch auf den gesunden Menschenverstand berufen; wer keine Hexen glaubt, ist kein Katholik. Seinen künftigen Gegnern aber hält er erst die Katastrophe eines Edelin, Loos und Flade vor, und dann fordert er sie auf, seine Lehre von der Wirklichkeit der Hexenfahrten entweder zu widerlegen, oder anzunehmen. Dieses geschieht in eben demselben Kapitel, in welchem das Läugnen der Hexengräuel als Indizium der Zauberei aufgestellt wird. In der That, von solchem Geschütz vertheidigt, ist Delrio's Werk ein Bollwerk des Hexenprozesses geworden, und mehrere Menschenalter sind vergangen, ehe der erste wirksame Angriff auf dasselbe gewagt wurde. Kaum dass einzelne Stimmen über das Tumultuarische und die unmässige Barbarei der Prozessbehandlung sich vernehmlich zu machen wagten; die Hauptsache blieb unangefochten.

Kurz nach Delrio schrieb sein Landsmann Torreblanca eine Dämonologie in vier Büchern[36]. Sie ist dem Papste Paul V. gewidmet und hat die Approbation des heiligen Officiums. Hieraus folgt von selbst der Schluss, dass sie sich von dem bereits bekannten System nicht entferne[37].


ZWANZIGSTES KAPITEL.

Die Hexenprozesse in der zweiten Hälfte des sechszehnten und in der ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts in den geistlichen Fürstenthümern Deutschlands.

In der Zeit, welche unmittelbar auf den Passauer und Augsburger Religionsfrieden des Reichs folgte, finden wir alle geistlichen Stiftslande desselben von dem Protestantismus so durchdrungen, dass in vielen derselben das evangelische Bekenntniss geradezu herrschend geworden war. In der Mitte der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts beginnt aber in allen geistlichen Fürstenthümern Deutschlands die hierarchische Reaktion einzutreten. Die Werkzeuge derselben waren die damals in alle unter geistlicher Herrschaft stehenden Lande hereingerufenen Jesuiten — oder die „spanischen Priester“, wie das Volk die Fremdlinge nannte, — die zunächst durch Errichtung von Volksschulen, durch gelegentliche Besitzergreifung von Pfarreien und durch die mannigfachen Mittel der inneren Mission ihrem Ziele, der Ausrottung des Protestantismus, immer näher zu kommen suchten. Doch genügten diese friedlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes nicht; es musste auch mit Gewalt vorgegangen und durchgegriffen, es musste die Ketzerei durch Ausrottung der Ketzer aus dem Lande geschafft werden, und das hierbei sich am meisten empfehlende und den besten Erfolg versprechende Verfahren war das der Identifizirung oder Vermengung der Ketzerei mit der Hexerei.

Wir fassen daher, um uns diese Vorgänge klar zu machen, diejenigen geistlichen Fürstenthümer ins Auge, über welche uns Nachrichten bezüglich der Hexenverfolgung vorliegen.

Im geistlichen Kurfürstenthum Trier war einst der Kurfürst-Bischof Johann (v. Baden), des Trithemius Freund, von Innozenz VIII. wiederholt zum Beginne der Hexenverfolgung aufgefordert und gedrängt worden. Johann hatte jedoch dieses Ansinnen mit der Erklärung zurückgewiesen, dass es in seinem Lande keine Hexen gebe, wesshalb, so lange er lebte, im Kurfürstenthum Trier keinerlei Hexenverfolgung vorkam. Hernach drang auch hier die reformatorische Bewegung ein. Trarbach bekannte sich 1558 ganz entschieden zur Augsburgischen Confession, und mit Berufung auf ihre angebliche Reichsfreiheit erklärte sich auch die Stadt Trier für dieselbe. Kaspar Olevian, ein geborener Trierer (der einige Jahre später [1563] mit Zacharias Ursinus den Heidelberger Katechismus verfasste), predigte in der Hospitalskirche zu Trier die evangelische Lehre, und die Rathsherrn und Zünfte hielten fast sämmtlich zu ihm[38]. Kurfürst Johann V. (v. d. Leyen), der die Reichsfreiheit der Stadt nicht anerkannte und dieselbe infolge des Anschlusses der Bürgerschaft an die Reformation verlassen hatte, musste daher seine Rückkehr in dieselbe mit Gewalt erzwingen. Wieder im Besitz der Regierungsgewalt begann nun der Kurfürst dieselbe alsbald in der wüstesten Weise zu gebrauchen. Der protestantische Gottesdienst ward ein für allemal untersagt, Todesurtheile und Landesverweisungen machten bald die Führer der evangelischen Bewegung für immer unschädlich, und den Jesuiten, welche der Kurfürst 1560 nach Trier berief, wurde das Weitere überlassen. Mit reichlichster Dotation wurden dieselben von vornherein bedacht, — um sie in Trier recht heimisch zu machen[39]. Indessen steigerte sich dadurch nur die Unzufriedenheit und das Misstrauen[40]. Politische Streitfragen kamen hinzu; es drohte ein Aufstand. Koblenz, welches ebenfalls für sich Reichsunmittelbarkeit in Anspruch nahm, musste 1561 mit Gewalt zum Gehorsam gebracht werden, und noch war der Kurfürst mit der Pacifizirung seiner gegen ihn aufgebrachten Stände beschäftigt, als er 1567 eines plötzlichen Todes starb. Sein Nachfolger Jakob III. (v. Elz) führte gegen die Stadt den sogenannten Bohnenkrieg, der nur durch kaiserliches Gebot geendigt wurde. Vor dem nunmehr ernannten Schiedsgerichte führte die Sache der Stadt der Doktor Kyriander, den die trierischen Geschichtschreiber als einen schlauen Ketzer bezeichnen, der unter der Maske einer historischen Deduction die Geistlichen, Erzbischöfe und Päpste verspottet und verleumdet habe. Kaiser Rudolph II. unterwarf endlich Trier der Landeshoheit des Kurfürsten. Als dieser einzog, ritt an der Spitze des Zuges ein Koch, einen Schaumlöffel von der Länge eines Spiesses in der Hand haltend. Dreimal umkreiste er den Marktbrunnen, schäumte denselben ab und spritzte das Wasser oder den Schaum auf die umstehende Menge, um symbolisch anzudeuten, dass die Stadt abgeschäumt werden müsse. „Doch, — bemerkt der trierische Historiograph, hat man geglaubt, dass diess ohne Genehmigung des Kurfürsten von Andern angestellt gewesen sei“. Wie dem auch sein mag, — zum Abschäumen hatte Jakob weder Zeit noch Gelegenheit; er sah sich bis zu völliger Erledigung der Angelegenheit einen kaiserlichen Commissär zur Seite gestellt und starb wenige Monate nach seinem Einzuge. Es folgte Johann VI. (1581). Die Gesta Trevirorum rühmen ihn als einen klugen, frommen und demüthigen Mann, dessen Aeusseres eher einen Pfarrer, als einen Kurfürsten verrathen habe. Als die um der Religion willen zerfallenen Fürsten ihn zum ersten Male auf dem Reichstage sahen, sollen sie, entzückt von seinem Benehmen, gesagt haben: „Wenn alle geistlichen Fürsten wären, wie dieser, so könnten wir uns bei ihrem Rathe beruhigen.“ Von diesem sanften und demüthigen Manne erzählt nun der Geschichtschreiber weiter: „In der Stadt Trier wucherte noch das von Kaspar Olevianus und Andern gesäete Unkraut der Ketzerei, wovon wir oben im Leben Johann's V. erzählt haben; es war durch den Krieg genährt worden, und Jakob hatte es in den wenigen Monaten, die zwischen dem Kriege und seinem Tode lagen, nicht ausrotten können. Um nun dasselbe zu vertilgen, ächtete Johann VI. durch ein Edikt alle diejenigen, welche nicht binnen einer bestimmten Anzahl von Wochen zur orthodoxen Lehre zurückkehren würden (doctrinam sanam non admitterent). Manche bekehrten sich. Johannes Biener, Goldschmiedmeister, und etliche Andere dagegen wurden aus der Stadt vertrieben; unter diesen auch des Kaspar Olevianus Mutter, welche die den Frauen nöthige Heilkunst verstand, Johannes Steus und Lorenz Streichart, die beiden Drommeten des Bürgerkriegs, und Mehrere vom gemeinen Volk. Die Leichname von Coppenstein und Prück durften nicht innerhalb der Mauern begraben werden; — und so wurde die Stadt gereinigt. Durch gleiches Edikt und gleichen Eifer säuberte er auch Koblenz von der Ketzerei. Dessgleichen verbannte er auf eine ziemlich harte Weise (duro satis modo) die Juden aus der trierischen Erzdiöcese.“

Diess geschah in den Jahren 1583 und 1584, und wir finden nach dieser Zeit im Trierischen allerdings keine Edikte gegen die Protestanten mehr. Wer aber will es glauben, dass durch einige Verweisungen der bis dahin so hartnäckige Protestantismus mit Stumpf und Stiel ausgerottet worden sei? Zumal in einem Lande, dessen Fürst durch die Steuern, die er den verarmten, von Freund und Feind ausgesogenen Unterthanen auferlegte, sich verhasst machte[41] und die Jesuiten im Uebermaasse beschenkte[42]. Den letzteren flossen vom Volke nur sparsame Almosen zu[43]; sie hatten aber den Bau einer prachtvollen Kirche begonnen. Was half es, die heimlichen Protestanten aufzuspüren, zu überführen und zu verbannen? Ihr Vermögen blieb dann gesetzlich den Erben. Das Haus des Kaspar Olevianus musste der Kurfürst, als er es zum Amthause machen wollte, käuflich an sich bringen[44]; dagegen zog er wenige Jahre später das Vermögen des wegen Zauberei verurtheilten Schultheissen Flade ein und schenkte es an die Kirchen. Die Inquisiten mussten bekennen, dass ihr Zauberwesen sich von dem Einfalle des protestantischen Albrecht von Brandenburg herschreibe[45]. Gerade seit jener Zeit waren protestantische Regungen bemerklich gewesen. Denjenigen, welche gegen die Hexenprozesse sprachen oder schrieben, traten die Jesuiten entgegen, welche die Reformation und die Zauberei in so enge Wechselbeziehung, wie wir oben bei Delrio gesehen haben, zu bringen verstanden. Zweifeln wir noch, dass die grosse Hexenverfolgung zu Trier, die im Jahr 1586 ausbrach, zum Theil nur Fortsetzung der Verfolgung des Protestantismus und eines von jenen Mitteln war, welche der Scharfsinn der Jesuiten ergründet hatte, um die Aufgabe zu lösen, wesshalb sie ins Land gerufen waren?

Von Lothar, dem Nachfolger Johann's, sagt der Geschichtschreiber: „Das Erzbisthum fand er bei seinem Regierungsantritt in geistlicher Hinsicht ruhig, von keiner Ketzerei zerrissen, in zeitlicher aber erschöpft, was der Unfruchtbarkeit der vorhergehenden Jahre zuzuschreiben ist.“ Woher diese Unfruchtbarkeit rührte, wissen wir bereits von Linden.

Die Bemühungen des (uns schon bekannten) Ketzerrichters Binsfeld hatten es dahin gebracht, dass das Land einer Wüste glich, und das Vermögen der Begüterten in die Hände der Gerichtspersonen und des Nachrichters überging. Es sind daselbst nicht bloss gemeine Leute, sondern auch Doktoren, Bürgermeister, Kanoniker und andere Geistliche verbrannt worden. Laut amtlicher Nachrichten bestiegen aus etwa zwanzig Dörfern in der nächsten Umgegend der Hauptstadt in kaum sieben Jahren (1587 bis 1593) dreihundertachtundsechzig Personen den Scheiterhaufen, von Hinrichtungen in der Stadt selbst ist hierbei keine Rede[46].

Die Geschichte anderer katholischer Stifte lässt uns im Wesentlichen denselben Verlauf der Dinge erkennen, wie in Trier.

Auch im Fürstbisthum Bamberg hatte die evangelische Lehre fast in allen Gemeinden Boden gefunden[47]. Weissenohe, Michelfeld und viele andere Klöster nahmen die neue Lehre an; der Abt des reichen Klosters Banz ward mit seinen Benediktinern evangelisch und verheirathete sich. Schon Bischof Wigand (1522–56) musste der neuen Bewegung nachgeben und sich zu Unterhandlungen verstehen. Neidhard von Thungen (1591–98) fand bei seinem Regierungsantritte nur noch zwei katholische Rathsmitglieder in seiner Hauptstadt, auf dem Lande oft nicht ein einziges mehr. Fast der ganze Adel war evangelisch, die Bürgerschaft in Bamberg grösstentheils. Die Domherren waren lau und sahen durch die Finger, weil ihre nächsten Verwandten sich offen zur Gegenpartei bekannten. Aber Neidhard war fest entschlossen, den alten Glauben wieder herzustellen. Er gebot die Landesverweisung der „Lutheraner“ und bedrohte Alle, welche sich diesem Befehle widersetzen würden, mit der Confiscation ihrer Güter. Daher wanderten Viele, ihre Kapitalien mit sich nehmend, aus dem Lande; andere blieben in der Heimath und verbargen ihre Gesinnungen. Um der Vertreibungen willen gerieth aber der Bischof in Streitigkeiten mit Pfalz, Brandenburg, der fränkischen Ritterschaft, dem Magistrat von Bamberg und seinem eigenen Domkapitel. Ein Aufruhr schien zu drohen. Etwas ruhigere Zeiten folgten unter dem mildthätigen Johann Philipp von Gebsattel (1598 bis 1609). Der Protestantismus war immer noch nicht erstickt. Darum führte Gottfried von Aschhausen (1609–22) die Jesuiten ein und setzte das unvollendete Werk fort, um es eben so unvollendet seinem Nachfolger zu hinterlassen. Die protestantischen Fürsten hatten sich bereits im dritten Jahre seiner Regierung über seine gewaltsame Reaktion beschwert und Repressalien gedroht. Gegen das Ende seines Lebens begann der Bischof seine Aufmerksamkeit den Hexen zuzuwenden. Johann Georg II. (Fuchs von Dornheim, von 1622–33) fand das Lutherthum noch sehr ausgebreitet und machte sogleich Anstalten zur Ausrottung desselben. Aber er war nicht glücklicher als sein Vorgänger. Seine siebenundzwanzig Anfrageartikel, die er desshalb 1624 an die Pfarrer ergehen liess, blieben sogar an vielen Orten unbeantwortet. „Der 1625 erneuerte Krieg machte auch jede weitere Anstalt zur Wiedergeburt des allgemeinen Katholicismus unwirksam“, — sagt Jäck in seiner bambergischen Geschichte (Th. II. S. 120). — War es nun eine jener weiteren Anstalten, oder war es ein neues Feld, auf welchem sich die Thätigkeit des Bischofs Raum suchte, — genug, genau im Jahre 1625 beginnt unter Johann Georg jene lange Reihe von Hexenprozessen, welche die bambergischen Annalen schändet. Des Bischofs rechte Hand war hierbei Friedrich Forner, Suffragan von Bamberg, ein unbedingter Jesuitenanhänger und Todfeind der Ketzer und Zauberer, gegen welche er auch als Schriftsteller aufgetreten ist[48].

G. von Lamberg, welcher aus aktenmässigen Quellen geschöpft hat[49], bestimmt die Anzahl der von 1625 bis 1630 allein in den beiden Landgerichten Bamberg und Zeil anhängig gewesenen Prozesse auf mehr als neunhundert; und eine im Jahr 1659 mit bischöflicher Genehmigung zu Bamberg selbst gedruckte Broschüre[50] meldet, dass der Bischof im Ganzen sechshundert habe verbrennen lassen[51]. — Heben wir Einiges aus der letzteren aus:

„Darauf der Cantzler und Doctor Horn, des Cantzlers Sohn, sein Weib und zwo Töchter, auch viele vornehme Herrn und Rathspersonen, die mit dem Bischof über der Tafel gesessen, sind alle gerichtet und zu Asche verbrandt worden.

„Und haben bekennet, dass sich ihrer über die eintausendzweihundert mit einander verbunden haben, und wenn ihre Teuffels-Kunst und Zauberei nicht an den Tag kommen, wollen sie gemacht haben, dass in vier Jahren kein Wein noch Getreydig im gantzen Lande gerathen wäre und dadurch viel Menschen und Viehe Hungers sterben und ein Mensch das ander fressen müssen.

„Es sind auch etliche katholische Pfaffen darunter gewesen, die so grosse Zauberei und Teuffels-Kunst getrieben, dass sie nicht alles zu beschreiben ist, wie sie in ihrer Pein bekannt, dass sie viel Kinder in Teuffels Nahmen getaufft haben.

„Der eine Bürgermeister in der Langen-Gassen und der ander Bürgermeister Stephan Bawer, die haben bekannt, dass sie viel schreckliche Wetter und grosse Wunder gemacht, viel Häuser und Gebäu eingeworffen, und viel Bäum im Wald und Felde aus der Erde gerissen und nicht anders vermeint, sie wollten das Wetter und den Wind so arg machen, dass es den Thurm zu Bamberg übern Hauffen werffen solt.

„Die Becken auf dem Markt haben bekannt, wie sie viel Menschen haben gesterbet, die Wecke mit ihrer teuffelischen Salbe geschmieret, dass viel Leute haben müssen verdorren. Die Bürgermeisterin Lambrech und die dicke Metzgerin haben bekannt, dass sie den Zaubern die Salbe gemacht haben, und von einer jeden Hexen wöchentlich zwey Pfennig bekommen, hat ein Jahr sechshundert Gülden gemacht.

„Der Bürgermeister Neidecker hat mit seiner teuffelischen Gesellschaft bekannt, wie sie die Brunn vergifftet haben. Wer davon getrunken, hat alsbald die Beul oder Pestilentz bekommen, und viel Menschen dadurch gesterbet.

„Es haben auch die Zauberin bekannt, wie ihrer 3000 die Walpurgis-Nacht bei Würtzburg auf dem Kreydeberg auf dem Tanz gewesen, hat ein jeder dem Spielmann einen Kreutzer geben, darmit der Spielmann 40 Gülden zu Lohn bekommen, und haben auf demselben Tanz sieben Fuder Wein dem Bischof zu Würtzburg aus dem Keller gestohlen.

„Es sind etliche Mägdlein von sieben, acht, neun und zehn Jahren unter diesen Zauberin gewesen, deren zwey und zwanzig sind hingericht und verbrannt worden, wie sie denn auch Zetter über die Mütter geschrien, die sie solche Teuffels-Kunst gelehrt haben, und seynd in dem Stifft Bamberg über die 600 Zauberin verbrannt worden, deren noch täglich viel eingelegt und verbrannt werden.“

Das Verfahren in diesen zum Theil von eignen Commissarien geleiteten Prozessen war höchst formlos und grausam; in der Untersuchung und Aburtheilung strotzte es von Nichtigkeiten. Gewöhnlich wurde die ganze Handlung in ein einziges, unabgesetztes Protokoll zusammmengefasst, und wenn mehrere Personen zugleich verurtheilt wurden, so waren sie nicht mit ihren Namen, sondern mit Nummern bezeichnet. Z. B.

„Auff Clag, Antwortt, auch alles Gerichtliches vorunndt anbringen und nottürftiger erfahrung unndt sowohl güet alls peinlich selbst aigene bekhandtnus unndt aussag, So desshalb alles nach laut dess Hochwürdigen Unssers Gnedigen Fürsten unndt Herrns von Bamberg etc. rechtmessigen reformation geschehen, Ist endtlich zu recht erkhandt, dass nachfolgende 8 Personen, deren extrahirte aussag mit Nris 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 angehöret worden, wegen mit der Hexerey verübten Uebelthaten, indem Sie erstlichen Gott den Allmechtigen und dem ganzen Himmlischen Heer erschröckhlich und unchristlich abgesagt dem Laidigen Sathan sich mit Laib unndt Seel ergeben, Auch anders Uebel und Unheil mehr gestifftet, Sonderlich Nro. 1, 2, 4 unndt 5 wegen ihrer Uebelthaten, so Sie mit der heiligen Hostien verübt, andern zur abscheü, so offt sie diesselbe dishonorirt, soviel Zwickh mit glüenden Zangen gegeben. Nro. 4, weilen sie ihr aigen Kindt umbbracht, die rechte Handt abgehieben, wie auch Nro. 2, weilen sie die h. Hostie so vielmahls verunehrt unndt Nro. 5 in solche Hostie zweymahl gestochen, dass das Bluet herauss gangen, Jeder auch zuvor die rechte Hand abgehieben werden,

Allssdann neben den andern mit feüer lebendig zum todt hingericht werden sollen. Actum Bamberg den 12: Octobris anno 1629.

Richter unndt ganzer Schöpffenstuhl
daselbsten“[52].

Die Beichtväter, gewöhnlich Jesuiten, erstatteten nach der Exekution dem Commissär Bericht, ob der Verurtheilte früher gethane Complicenangaben im Momente des Todes zurückgenommen oder verändert hatte. War dieses nicht, so schloss der Commissär, dass diesen Angaben um so mehr Glauben beizumessen sei[53]. Eine Verletzung des Beichtgeheimnisses, die eine direkte Denunciation enthielt, berichtet v. Lamberg S. 25.

Die Gelderpressungen waren so arg, dass selbst die Hinterbliebenen herangezogen wurden. Man raubte, so lange noch etwas da war; als aber die Verarmung durch Krieg, Misswachs und Hexenprozess allgemein geworden war, rieth sogar das bischöfliche Kabinet zur Einschränkung des letzteren, weil man nicht mehr wisse, woher die Unkosten zu bestreiten[54]. Zwischendurch hatte sich auch Kaiser Ferdinand II. durch eingelaufene Beschwerden zum Einschreiten bewogen gefunden. Es liegen von ihm Schreiben an den Bischof vor, worin er sich selbst die Ernennung des Oberrichters vorbehält, das Anfangen des Prozesses mit Captur und Folter rügt und ganz besonders die Güterconfiskation nachdrücklich verbietet. „Was aber die höchst schmutzige Confiskation in diesem Crimine anbelangt, können wir diese Dero Andacht durchaus nicht und unter keinerlei Vorwand mehr gestatten“[55]. Aus einer jener Beschwerden ergibt sich, dass man das Vermögen der Inculpaten unmittelbar nach deren Verhaftung zu consigniren und dem Fiscus und den Inquirenten pro rata zuzuschreiben pflegte[56].

Im Stifte Würzburg hatte die Reformation ebenfalls grosse Fortschritte gemacht[57]. Als Bischof Julius (von Mespelbrunn) 1575 zur Regierung kam, fand er den Katholizismus fast in der Minorität. „Wie es dann dahin fast kommen gewesen, — heisst es in dieser Beziehung bei Gropp[58], — dass nicht allein in dem Lande, sondern auch bei der Kanzlei die Katholischen von den Unkatholischen überstimmt und eingethan, die eingekommenen Klagen, so die katholische Religion betroffen, supprimirt oder verzucket, denen so widriger Religion, die Stangen gehalten, — und den Beamten auf dem Land, auch den bürgerlichen Magistraten und Unterthanen, so sich noch zur katholischen Religion bekenneten und hielten, deren gleichwohl wenig, — — sehr verächtlich begegnet wurde.“ Julius begann, nachdem er der Bildung der Theologen durch die Stiftung der Universität einen Halt gegeben hatte, 1585 eine wirksame Gegenreformation; er selbst zog predigend im Lande umher und soll in zwei Jahren hunderttausend Seelen zur katholischen Confession zurückgeführt haben. Hundertundzwanzig evangelische Prädikanten wurden vertrieben und die hartnäckigen Laien ebenfalls zur Auswanderung gezwungen. Viele von den Reichen, — denn gerade diese waren fast alle protestantisch[59], — zogen hinweg. Dem Lande wurden hierdurch bedeutende Summen entzogen und der Bischof überdiess in Verdriesslichkeiten mit den evangelischen Fürsten verwickelt.

Mit dem Protestantismus gedachte aber Julius zugleich auch sein Land von der Hexerei zu säubern, wesshalb er überall die eifrigste Hexenverfolgung eintreten liess[60]. In dem kleinen Orte Gerolzhofen wurden allein im Jahr 1616 neunundneunzig Hexen verbrannt.

Julius starb am 13. September 1617, als das begonnene Werk der Reinigung des Landes noch unvollendet war, wesshalb sein Nachfolger, der bisherige Fürstbischof von Bamberg, Johann Gottfried von Aschhausen (1617–1623) dasselbe rüstig fortsetzte. Schon im ersten Jahre seiner Regierung liess er in dem neu erbauten Gefängnisse in der Münze zu Würzburg acht Kammern und zwei Stuben für Hexen und Unholde einrichten, damit sie nicht mehr über die Strasse zu den Verhören geschleppt werden müssten[61]. Die grausigste Thätigkeit entfaltete aber in der Verfolgung der Hexen wie der Evangelischen sein Nachfolger Philipp Adolph von Ehrenberg (1623–1631). Seinem gegen den Protestantismus gerichteten Bekehrungseifer stellte sich freilich gleich Anfangs die fränkische Ritterschaft entgegen, und als er nicht nachliess, verklagte sie ihn beim Kaiser wegen Verletzung des Religionsfriedens. Der Kaiser gab dem Bischof Inhibition (1628) und wiederholte dieselbe im folgenden Jahre, als die Beschwerden fortwährten[62]. Ehe es indessen zu diesem letzten kaiserlichen Worte kam, hatte Philipp Adolph seinem Verfolgungseifer eine Richtung gegeben, deren Rechtmässigkeit weder vom Kaiser, noch von den Protestanten angefochten wurde. Er betrat 1627 den Weg, den ihm sein Nachbar zu Bamberg vorgezeichnet hatte, und betrieb die Hexenverfolgung im Grossen[63]. Personen jeden Alters, Standes und Geschlechts, Einheimische und Fremde, Geistliche, Rathsherren und Söhne des fränkischen Adels, Matronen, Jungfrauen und unmündige Kinder sind in rasch auf einander folgenden „Bränden“ zum Tode geführt worden, und das Vermögen der Reichen, die auf diese Weise endeten, ist nicht mehr in's Ausland gegangen[64]. Noch haben wir ein Verzeichniss der Hinrichtungen, die bis zum Februar 1629 vollzogen wurden. Dasselbe reicht bis zum neunundzwanzigsten Brande und macht hundertsiebenundfünfzig Personen aus dieser kurzen Periode namhaft; in seiner Fortsetzung bis zum zweiundvierzigsten Brande kannte es der Biograph des Bischofs bei Gropp, wo sich die Zahl der Opfer auf zweihundertundneunzehn stellte. Hiermit sind aber ohne Zweifel nur die in der Stadt Würzburg selbst zum Tode Geführten gemeint; die Gesammtzahl der Hinrichtungen im Stift unter Philipp Adolph belief sich laut einer mit bambergischer Censur gedruckten Nachricht auf neunhundert. Die anschaulichste Widerlegung der nicht ungewöhnlichen Meinung, als hätte die Verfolgungswuth in Deutschland der Regel nach nur arme, alte Weiber zu erreichen gewusst, wird sich aus der wörtlichen Mittheilung der erwähnten Liste ergeben. Sie reicht von 1627 bis zum Anfange von 1629.

„Verzeichniss der Hexen-Leut, so zu Würzburg mit dem Schwert gerichtet und hernacher verbrannt worden[65].

Im ersten Brandt vier Personen.

Im andern Brandt vier Personen.

Im dritten Brandt fünf Personen.

Im vierdten Brandt fünf Personen.

Im fünften Brandt acht Personen.

Im sechsten Brandt sechs Personen.

Im siebenden Brandt sieben Personen.

Im achten Brandt sieben Personen.

Im neundten Brandt fünf Personen.

Im zehnten Brandt drey Personen.

Im eilften Brandt vier Personen.

Im zwölften Brandt zwey Personen.

Im dreyzehenden Brandt vier Personen.

Im vierzehenden Brandt zwey Personen.

Im fünfzehenden Brandt zwey Personen.

Im sechzehenden Brandt sechs Personen.

Im siebenzehenden Brandt vier Personen.

Im achtzehenden Brandt sechs Personen.

Im neunzehenden Brandt sechs Personen.

Im zwanzigsten Brandt sechs Personen.

Im einundzwanzigsten Brandt sechs Personen.

Im zweiundzwanzigsten Brandt sechs Personen.

Im dreiundzwanzigsten Brandt neun Personen.

Im vierundzwanzigsten Brandt sieben Personen.

Im fünfundzwanzigsten Brandt sechs Personen.

Im sechsundzwanzigsten Brandt sieben Personen.

Im siebenundzwanzigsten Brandt sieben Personen.

Im achtundzwanzigsten Brandt, nach Lichtmess anno 1629 sechs Personen.

Im neunundzwanzigsten Brandt sieben Personen.

Seithero sind noch zwei Brändte gethan worden.

Datum, den 16. Febr. 1629.

Bisher aber noch viel unterschiedliche Brände gethan worden.“

Unter den Opfern dieser Gräuelzeit war auch ein Blutsverwandter des Bischofs. Wir entnehmen die Erzählung von dem Ende desselben dem salbungsreichen Berichte desjenigen Jesuiten, der als Aufseher, Beichtvater und — fast als Scherge eine Hauptrolle in der Begebenheit gespielt hat, und der durch alle Umstände seiner eignen Erzählung uns die Alternative stellt, in ihm entweder den hirnlosesten Kopf seines Ordens, oder einen vollendeten Schurken zu erkennen. Jedenfalls zeigt die Geschichte, wie weit die an die Spitze der würzburgischen Studienanstalt gestellten Jesuiten davon entfernt waren, dem Hexenglauben selbst nur in seinen allergröbsten Verirrungen entgegen zu treten[66].

Ernst von Ehrenberg, Page und Verwandter des Bischofs, der Letzte seines Namens, war ein schöner, talentvoller, fleissiger und frommer Knabe. (Flere lubet, quoties recordor, quam multi innocentes angeli in pessimos lurcones sint commutati. Tam formosum, tam cautum juvenem nullus socius perversus, nulla procax puella potuit seducere, potuit autem stygius insidiator praecipitare!) Eine alte, vornehme Base, die er zuweilen besuchte, verführte ihn. Ernst spielte eine Zeitlang den Heuchler, dann liess er seine Studien liegen, vernachlässigte den Gottesdienst und beschwerte sich über dessen Langweiligkeit, spielte und ging den Mädchen nach. Die Hexenrichter erfuhren endlich von gefolterten Inquisiten den Grund dieses Benehmens. Ernst hatte sich, gelockt durch die Ränke seiner Base, dem Teufel ergeben, besuchte die Hexentänze, bezauberte seine Feinde und verführte seine Freunde. Der Bischof beschloss, seinen Verwandten der Zucht der Mönche zu übergeben. Man stellte dem Beschuldigten vor, dass der Fürst trotz der vorliegenden Beweise gnädig sein und ihn nicht am Leben strafen wolle, wenn er gestünde und sich bussfertig zeigte. Der Knabe gestand erschrocken, was man forderte, versprach Besserung und wurde den Jesuiten anvertraut. Diese nahmen ihn in ihr Haus, bewaffneten ihn gegen die Angriffe des bösen Feindes mit heiligen Amuleten, Agnus Dei, Wachs, Reliquien und Weihwasser, unterwarfen ihn angestrengten geistlichen Uebungen und bewachten ihn Tag und Nacht. Anfangs zeigte sich der Pflegebefohlene willfährig, aber bald machten die Väter der Gesellschaft Jesu die Entdeckung, dass kein Laster in der Welt schwieriger zu heilen sei, als das der Zauberei. Ernst legte nämlich in der Nacht zuweilen die Heiligthümer, mit welchen man ihn ausgerüstet hatte, ab, und dann kam der Teufel und holte ihn zu den Hexentänzen. Morgens um vier Uhr, wenn die Väter aufstanden war er gewöhnlich wieder zurück; doch fanden diese auch zuweilen sein Bette leer und vernahmen ein sonderbares, verworrenes Getöse. — Auf Befragen erzählte der Knabe die erlebten Wunderdinge, gelobte weinend Besserung und liess es doch immer beim Alten. Die Jesuiten gewannen die Ueberzeugung, dass Ernst stets zwischen Gott und dem Teufel schwanke (Id toties factum est, ut nulla vera emendatio, sed ludus et alternatio videretur, qua dies ad Deum, nox ad diabolum spectabat). Sie verzweifelten daher an allem Erfolg ihrer pädagogischen Kunst, und da es den Franziskanern, die einen letzten Versuch machten, nicht besser ging, so erklärte man dem Bischofe, dass an dem jungen Sünder Hopfen und Malz verloren sei (Eapropter significatum est Principi, viros religiosos et doctos existimare, in adolescente hoc oleum et operam perdi). Jetzt liess der Bischof vom Gerichte das Todesurtheil sprechen. Die Jesuiten sollten den Verurtheilten zum Tode bereiten. Am bestimmten Tage traten diese, — der Erzähler war unter ihnen, — bei dem Knaben, der nichts ahnte, ein, redeten ihm in zweideutigen Ausdrücken von einem besseren Leben, dem er jetzt entgegen gehe, und lockten ihn dann auf das Schloss. Hier erinnerte er sich in argloser Freude aller Plätzchen, die ihm durch seine Kinderspiele theuer geworden waren, — der Jesuit beschreibt es sehr rührend, — und merkte noch immer nicht, zu welchem Gange er abgeholt war. Erst als die Pädagogen ihn in ein schwarz behangenes Gemach führten, wo ein Schaffot errichtet war, gingen ihm die Augen auf, und als nun der Scharfrichter Hand an ihn zu legen begann, erhob er ein Jammergeschrei, dass selbst die Richter erweicht wurden und beim Bischofe Fürbitte einlegten. Der Fürst macht einen letzten Versuch und verheisst durch einen Abgesandten Verzeihung, wenn Ernst sich aufrichtig bessern will. Aber der Abgesandte meldet zurück: Alles sei vergebens, weil der Teufel den Jüngling verhärtet habe, so dass dieser so frech gewesen zu erklären, er wolle bleiben, wie er wäre, und wäre er nicht schon so, so würde er's werden wollen. Da wird der Fürst grimmig und befiehlt, dass das Recht seinen Lauf habe. Von Neuem schleppt man den Jüngling in das schwarze Zimmer, zwei Jesuiten zur Seite, die zur Busse mahnen; er aber bleibt dabei, dass er keiner Busse bedürfe, jammert um sein Leben, sucht sich den Händen der Schergen zu entwinden und gibt den fortgesetzten Vermahnungen der Priester kein Gehör. Endlich nimmt der Scharfrichter den günstigen Augenblick wahr und schlägt dem ermatteten Schlachtopfer den Kopf ab. „Er fiel, — sagt der Jesuit, der diese Begebenheit überliefert hat, — ohne ein Zeichen des Schmerzes oder eine andere Aeusserung der Frömmigkeit zu Boden. Wollte Gott, dass er nicht auch in's ewige Feuer gefallen wäre!“

Gropp hat eine dramatisirte Darstellung dieser Geschichte aufbewahrt, wie sie einst bei einem Schulactus in Heidelberg aufgeführt worden sein soll[67].

Wäre Philipp Adolph nicht Landesherr gewesen, er selbst hätte ohne Zweifel bald darauf denselben Weg gehen müssen, den er seinen einzigen Verwandten gehen hiess. Denn es kam zuletzt dahin, dass die Angeklagten den Bischof selbst und seinen Kanzler als Mitschuldige angaben. Jetzt erst gingen dem Betrogenen die Augen auf. Er sistirte die Prozesse und stiftete ein wöchentliches, vierteljährliches und jährliches feierliches Gedächtniss für die Hingerichteten bei den Augustinern zu Würzburg[68].

Auch im geistlichen Fürstenthum Fulda ging die Ausrottung der Hexen mit der des Protestantismus Hand in Hand. Der Fürstabt Balthasar von Dernbach musste allerdings darüber einen Aufstand seiner evangelischen Stände erleben, infolge dessen das Land unter kaiserliche Administration kam[69]. Kaum aber waren ihm 1579 von Kaiser Rudolf II. die Einkünfte des Amtes Bieberstein zum Unterhalte zugewiesen, als er auch einen seiner Diener, Balthasar Nuss („Balzer Noss“) zum Zentgrafen und Malefizmeister des Amtes ernannte. Als er dann im Dezember 1602 vom Kaiser die Regierung des Fürstenthums wieder übertragen erhielt, bestellte er den Nuss 1603 zum Zentgrafen und Malefizmeister des ganzen Landes. Alsbald trat nun in dem (noch immer vorherrschend evangelischen) Lande Fulda eine Hexenverfolgung ein, welche in dem Zeitraum von nur drei Jahren gegen dritthalbhundert Unglücklichen das Leben kostete[70]. Das Gericht, welches der Abt mit der Ausrottung der Hexen betraut hatte, war das Stadtgericht zu Fulda, die „Müntz“ genannt. Dasselbe bestand aus dem Zentgrafen Nuss, einigen Beisitzern und den Schöffen; in Wahrheit aber hatte Nuss die Hexenverfolgung ganz allein in der Hand, bei welcher sich derselbe über alle Schranken hinwegsetzte. War ihm eine Person als Hexe oder Zauberer angezeigt worden, so liess er sie ohne Vorwissen der Schöffen durch den Stadt- oder Landknecht in ihrem Hause, oder wo er sie gerade fand, in Haft nehmen und dem Henker zur Tortur überliefern. Den Hans Werner von Ditges, einen Mann von 70 Jahren, griff er selbst ohne Anzeige und ohne allen Grund auf offenem Wege auf, brachte ihn nach Fulda und liess ihn foltern. Des Steub Hennes Ehefrau zu Neuhof liess er aus dem Wochenbett hinweg nach Fulda ins Gefängniss schaffen, peinigen und verbrennen, was auch den Tod ihres eben geborenen Kindes zur Folge hatte. Dabei wurde die Tortur von Nuss in der denkbar unmenschlichsten Weise zur Anwendung gebracht. Viele Gefolterte starben während der Tortur oder unmittelbar nach derselben. Töll Glübs Weib von Neuhof wurde zweimal Nachts verhaftet, das eine Mal alsbald aufgezogen, und mit einem scharfen, schneidenden Holz, mit brennenden Fackeln und anderen „bisher unerhörten Tormenten“ so furchtbar gepeinigt, dass Nuss selbst ihrem Manne hundert Thaler versprach, wenn er von diesen Torturen Niemandem etwas sagen würde. Viele Verhaftete machten im Kerker aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende, und schliesslich wurden die Gräuel, die Nuss an seinen Opfern beging, sogar den Schöffen selbst so arg, dass sie ihn wiederholt vor deren Fortsetzung warnten und sich von der Hexenverfolgung zurückzuziehen suchten[71]. Nuss aber suchte nur um so mehr durch summarisches, ganz formloses Verfahren — seine Prozesse dauerten von der Verhaftung bis zur Verbrennung oft nur acht bis vierzehn Tage —, durch Ermarterung von Denunciationen[72] — welche aus jedem Hexenprozess eine ganze Reihe anderer erwachsen liess, — um so rascher zu dem zu gelangen, worauf er es mit seiner ganzen Hexenverfolgung abgesehen hatte, — nämlich zu — Geld, indem ihm für jede Verurtheilung wie für jede Freisprechung ganz beträchtliche Summen gezahlt werden mussten. So mussten z. B. Sebastian Orth zu Fulda für sein Weib 31 Gulden, Hans Herget daselbst für sein Weib 42 Gulden, Joh. Keller daselbst für seine Mutter 50 Gulden, Hans Döler zu Hammelburg für seine Schwiegermutter 80 Gulden, die Erben der Heinfurterin 80 Gulden und Blasius Bien zu Fulda für sein Weib, welches zweimal eingezogen, das erste Mal freigesprochen, das zweite Mal aber verbrannt war, 91 1/2 Gulden 5 Batzen bezahlen, — wobei die Hauptbeträge die für Holz, Reisig und Stroh (zum Scheiterhaufen) und für den vertrunkenen Wein verrechneten Gelder waren.

So hauste Nuss im Fulder Lande drei volle, schreckliche Jahre lang. Ueberall loderten die Feuer der Scheiterhaufen auf, und nicht selten liess er auf Einem Scheiterhaufen eine ganze Anzahl von Frauen und Mädchen sterben. So wurden im Jahre 1604 am 22. Juni neun, am 14. Juli neun, am 11. August neun, am 9. September elf, am 29. September zwölf, am 17. Oktober zehn, am 12. Dezember acht, im Jahre 1605 am 21. Mai dreizehn, am 27. Juni zwölf, am 13. Juli zwölf, am 22. August zwölf, am 25. Oktober zehn, am 14. November elf, und im Jahre 1606 am 13. März sieben Personen hingerichtet. — In einem Bericht über die bei den Hexenprozessen gehabten Einnahmen und Ausgaben führte Nuss selbst 205 Personen namentlich auf, die er in den Jahren 1603–1605 justifizirt habe, — fast lauter Frauen und Mädchen (nur einzelne wenige Männer) aus den geringeren Ständen. Dabei waren aber nicht wenige Hingerichtete (namentlich alle Hammelburger) unerwähnt geblieben.

Glücklicher Weise starb der Abt Balthasar, Nussens Gönner, am 15. März 1606. Bei seinem Nachfolger Johann Friedrich von Schwalbach liefen alsbald über die Vergewaltigungen und Schändlichkeiten, die der Zentgraf sich erlaubt habe, so gravirende Anzeigen und Beschwerden ein[73], dass dieser nicht umhin konnte, die sofortige Verhaftung desselben anzuordnen. In den nun eingeleiteten Untersuchungen kamen die grössten Betrügereien zu Tage. Nuss suchte sich zu reinigen; allein darüber musste er 13 Jahre in schrecklicher Haft verbringen und schliesslich wurde er (1618) öffentlich enthauptet.

Von besonderem Interesse sind die auf die Hexenverfolgung bezüglichen Vorkommnisse im Fürstbisthum Münster, indem aus denselben mit besonderer Klarheit zu ersehen ist, wie sich das Gespenst des Hexenwahns und der Hexenverfolgung, anfangs noch von Niemandem gesehen und fast unbekannt, von der Mitte des sechszehnten Jahrhunderts an allmählich hier und da zeigte und anfangs nur in vereinzelten Fällen und fast zaghaft, hernach aber durch das ganze Land hin, seiner Schreckensherrschaft gewiss, ohne Scheu seine Blutgeissel schwang und das Mark des Volkes verzehrte[74].

Hier regierte damals der Fürstbischof Bernhard von Ransfeld, dem ebenso wie seinen Beamten der Gedanke der Hexenverfolgung fast ganz fremd war. Der erste Hexenprozess, über welchen wir Nachricht haben, datirt aus dem Jahre 1565, beziehungsweise 1563. Der Amtsschreiber zu Stromberg berichtete nämlich unter dem 19. Juli 1565 an den Fürstbischof, dass mehrere Personen wegen Zauberei anrüchig wären, dieselben wären schon 1563 deshalb gerichtlich eingezogen und peinlich verhört worden. Sie stellten Alles was man ihnen zur Last lege, beharrlich in Abrede, allein er „habe ihnen nicht gestattet sich durch einen Eid zu reinigen“. (Man sieht, dass das alte Beweisverfahren noch nicht geradezu absolut geworden war!) Hernach berichtet er an den Landesherrn, dass er von Malefizien, die die Angeschuldigten Anderen zugefügt haben sollten, durchaus nichts habe ermitteln können. Andererseits geben die „weltlichen Räte“ des Fürstbischofs dem Amtsschreiber bezüglich der Geständnisse der Angeschuldigten (unter dem 9. November 1565) den Bescheid: „Weil solche und dergleichen Dinge gewöhnlich aus einem Afterglauben zu fliessen pflegen, so habt Ihr den Prädikanten einige Male zu ihnen zu schicken, dass er sie mit der H. Schrift von solcher teuflischen Phantasie abzustehen ermahne“ (!). Auch der Fürstbischof bewies dabei, dass ihm der Glaube der späteren Zeit an die Malefizien der Hexen noch ganz fremd war, und dass er darum auch nicht im Entferntesten an eine Verfolgung der Hexen, wie sie nach seinem Ableben im Lande zu grassiren begann, dachte. Das durch die Folter erpresste Geständniss der Angeklagten genügte ihm darum nicht zur gerichtlichen Feststellung ihrer Schuld, indem er vielmehr den Nachweis der Schuld durch äussere Beweisgründe oder durch rechtsgiltige Zeugen verlangte. Zur Einbringung eines Strafantrags von Seiten des fiscalischen Anwalts forderte er ferner den Nachweis, dass die Angeklagten durch ihre Zauberkünste Anderen Schaden zugefügt hatten; und als dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, befahl er die Angeklagten trotz ihres Geständnisses zu entlassen und sie nur der besonderen Obhut ihres Ortspfarrers zu empfehlen. Ja schliesslich erhielten der Vogt und der Untersuchungsrichter sogar (unter dem 25. November 1565) den landesherrlichen Bescheid, in Zukunft nicht wieder „solche Leute auf blosse Vermuthung in Haft zu nehmen, es wäre denn, sie suchten sich davon zu machen und unterständen sich zu entfliehen“.

Das Alles wurde aber nach dem Ableben des Fürstbischofs Bernhard anders. Im Jahre 1585 wurde Herzog Ernst von Baiern zum Fürstbischof von Münster erwählt, und als dieser 1611 die Regierung niederlegte, trat statt seiner und nach seinem Tode sein Neffe Ferdinand von Baiern (von 1612–1650) in dieselbe ein. Beide (zugleich Inhaber vieler anderen bischöflichen Stühle) hatten ihre kirchliche Bildung von den Jesuiten zu Ingolstadt und ihre politische Richtung an dem Hofe zu München erhalten. Beide betrachteten die Ausrottung des Protestantismus in ihren Diöcesen, von welchem damals der Fortbestand der katholischen Kirche in denselben bedroht erschien, als ihre primärste Aufgabe, wozu sie mit Recht vor Allem die Wiedereinführung katholischer Ordensgesellschaften für erforderlich hielten. Daher wurden 1588 die Jesuiten, 1612 die Kapuziner, 1613 die Franziskaner und Claristen, 1626 die Minoriten, 1642 die Dominikaner in Münster domiciliirt. Mit Hülfe dieser Orden und aller sonstigen geistlichen und weltlichen Gewaltmittel, welche der geistlichen Landesherrschaft zu Gebote standen, ward nun die Reinigung des Landes von der Ketzerei — die der Teufel ins Land gebracht hatte, — eifrigst betrieben. Wie die Ketzerei der Protestanten so war aber auch die Zauberei der Hexen das Werk des Teufels, weshalb derselbe Eifer, der die protestantischen Prediger verjagte und deren Gemeinden gewaltsam zum Katholizismus zurückführte[75], sich auch auf die Aufspürung und Verfolgung der Hexen warf. Bald wurde es geradezu zur Manie in jedem besonders auffallenden Vergehen einen Zusammenhang mit Zauberei zu vermuthen, und die Folter und das neue Beweisverfahren, welches auf Erpressung des Geständnisses durch die Folter beruhte, gab die Mittel zur Entdeckung der Zauberei an die Hand.

Ein Prozess aus dem Jahre 1596 lässt es deutlich erkennen, wie eben damals im Fürstenthum Münster der Umschwung erfolgte, aus dem der eigentliche Hexenprozess und die epidemische Hexenverfolgung hervorging[76].

Es gab damals nicht Wenige im Lande, welche sich rühmten im Besitze von Exorcismen zu sein, mittelst deren sie in allerlei Kräuter eine besondere Heilkraft hineinbringen könnten, welche diese Kräuter und sonstige angebliche Geheimmittel verkauften und sich und die Ihrigen damit ernährten. Einer dieser „Exorcisten“ war ein gewisser Schneider Hermann Schwechmann, Eigenhöriger des Gutsbesitzers Rudolf Münnich zu Eickhafen im Amte Vechta. Derselbe wurde wegen Zauberei anrüchig und wurde daher in Haft genommen, obschon der Droste zu Vechta in seinem Bericht an die „weltlichen Räthe“ zu Münster ihm nichts anderes zur Last legen konnte als dass er „den Leuten allerlei Briefe für Zauberei und sonstige Dinge gegeben, durch die er sie von Gott und seinem Worte ablenkt und sie ihres Geldes beraubt und entblösst“. Dabei bemerkte der Drost, dass „dieser Handel hier im Amte viel im Schwange ist“. Nun nahm sich allerdings der Gutsherr des Angeklagten in mehrfachen Gnadengesuchen desselben sehr energisch an, indem er betheuerte, dass Schwechmann niemals Zauberei getrieben, Niemandem etwas Böses gethan, sondern in seiner Armuth sich der Exorcismen, gegen die bisher kein Verbot ergangen sei, bediene um sich und die Seinigen zu ernähren. Allein diese Gnadengesuche verfehlten ihren Zweck, indem die Untersuchung unter der Hand eine ganz andere und für den Angeklagten höchst bedrohliche Richtung angenommen hatte. Die Regierung zu Münster wollte dem weit verbreiteten Handel mit Exorcismen, geweihten Kräutern und Kerzen ein Ende machen, was am sichersten dadurch geschah, dass man denselben für Teufelswerk erklärte. Da nun der vorliegende Fall dazu ganz geeignet zu sein schien, die Exorcisten und deren geheime Formeln und Mittel an den Tag zu bringen, so erkannten die „weltlichen Räthe“ am 28. März 1596 gegen den Verhafteten auf peinliches Verhör durch Anwendung der Folter. Alsbald richtete daher der Gutsherr, der von diesem Befehle Kunde erhielt, am Charfreitag 1596 ein neues Gnadengesuch an die Regierung, worin er hervorhob, dass Schwechmann durchaus nichts Anderes verbrochen habe, als was tagtäglich auch von vielen anderen Personen, und zwar geistlichen und weltlichen Standes im Stifte geschehe. Ich höre, stellt er den Räthen vor, „dass gegen alles Erwarten etliche Ankläger meinem Eigenhörigen H. Schwechmann nach dem Leben trachten, indem sie über ihn berichten, er sei von der katholischen Religion, in welcher die Exorcismen doch bis jetzt nicht verboten, sondern vielmehr angenommen und in gewissen Fällen sogar befohlen sind, abgefallen. — Ich mache mir (aber) die ungezweifelte Hoffnung, dass er, wenn er auch zu der Herren Wohlgefallen auf die eine oder andere Weise examinirt und verhört werden sollte, dennoch für seine Person als ein frommer christlicher Mensch befunden werden wird, da er nichts als Gottes Wort und unschädliche consecrirte Kräuter gegen Verwünschungen zu gebrauchen pflegt und hiermit auch schon Vielen, denen es der allmächtige Gott vergönnte, geholfen hat. — Sofern Ew. Gestrengen — diese Handlungen nicht für christlich erachten, so können sie dem armen Menschen bei höchster Strafe verboten werden, und er muss sich dann derselben für die Zukunft enthalten. Da aber dieses Werk — von vielen Personen geistlichen und weltlichen Standes in diesem Stifte noch heutiges Tages fortgeübt und gebraucht wird, derowegen will ich zu Gott nicht hoffen, dass zuerst mit meinem Manne das Recht soll gestärkt werden“.

Allein diese Eingabe des Gutsherrn lief in Münster ein, als der Verhaftete bereits gefoltert war — und sein „Geständnis“ abgelegt hatte. Aus dem Protokoll ist deutlich zu ersehen, an welchen Stellen das „Geständnis“ durch Suggestivfragen ermartert ist. Nachdem er nämlich zunächst wegen ganz anderer Vergehen, die man ihm zur Last gelegt hatte, vernommen war, heisst es plötzlich:

„Weiteres gefragt, wer ihn sothane Künste (NB. von denen vorher gar keine Rede war) gelehrt, sagt er: Zu Holte im Gerichte zu Haselünne wohne Einer, der heisse Morer Johann, der habe ihm die Bücher gegeben und ihn solche Künste gelehrt.“

Sodann heisst es weiter:

„Sagt, er könne den Teufel zwingen mit Gottes Wort, da er Schaden thue, dass er allda abweichen müsse.“

„Sagt demnächst, Johann Hagestede sei zu ihm gekommen, als ihm drei Pferde krank gewesen und habe ihn um Rat gefragt. Er habe demselben geantwortet: Er besitze natürliche Kräuter, darüber wolle er Gottes Wort lesen und sie dann den Pferden eingeben. Werde es gut oder wiederum besser, so solle er ihm, dem Verstrickten, einen Reichsthaler und ein Brot geben; wofern aber nicht, solle er ihm einen Ortsthaler und ein Brot für die Kräuter und Arbeit geben. Es sei aber darnach mit den Pferden besser geworden.“

„Haverkamp Buschelmann, dem Meier zu Molen, dem Schulten Johann zum Ossendorp habe er auch mit solchen Künsten und Kräutern geholfen, nemlich ihren Thieren, und zwar habe er gebraucht Hugelicia, Repuntia, Rhabarbara und Hohlwurzeln. Es würden nachfolgende Worte darüber gesprochen: Exufilus te Deus Pater, exufilus te Deus Filius, exufilus te Deus Spiritus Sanctus; Benedicat te Deus, qui coelum creavit. Ipse vos benedicat in nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti. Amen.“ —

„Sagt, der Teufel werde auch bei Gott und seinen fünf Wunden, Leiden und Sterben abzuweichen beschworen, wie er von seinem obgemeldten Meister verstanden und selber auch versucht und erfahren hätte.“

„Auch sagt, der Teufel komme vor ihm in Gestalt einer Drossel; auch müsse er kommen in jeder Gestalt, so ihm befohlen oder geboten werde. Er könne sprechen, wie er selbst erfahren.“

„Auch sagt, die so hoch in der Kunst seien, dass ihnen der Teufel allhier auf Erden zu dienen gelobt, die müssten ihm wiederum nach ihrem Absterben mit ihren Seelen dienen. Das habe er auch gelobt (das letztere die offenbarste Suggestion!).“

„Diese Nachbeschriebenen sollen auch diese Kunst gebrauchen und damit umgehen: Der Pastor zu Bostrup“ u. s. w. u. s. w.

Zum Schlusse des Protokolls heisst es sodann:

„Letzlich bekennt er nochmals zum Ueberfluss, dass er sothanen Vertrag mit dem Teufel, wie obgemeldet, geschlossen, und bekennt Alles, was er gesetzter Massen bekannt, also wahr zu sein. Er will darauf leben und sterben und bittet um Gottes willen um Gnade, mit Erbietung und Angelobung, dass er sothane Künste hinferner nicht mehr gebrauchen will.“

Hier war also dem Unglücklichen das Geständnis eines Vertrags mit dem Teufel suggerirt, wie es den Hexenprozessen zum Grunde lag, während derselbe doch gestanden hatte, dass er seine Mittel gegen den Teufel gebrauche! Auch was derselbe ausserdem über den Teufel gesagt hatte, passte mit dem Begriff eines Bundes mit dem Teufel wenig zusammen.

Die Herrn zu Münster gingen aber auf der einmal eingeschlagenen Bahn ruhig weiter. Schon am Tage nach dem Empfange des Protokolls machten sich dieselben in der Sache schlüssig. Die Exorcismen und Weisungen Schwechmanns wurden von ihnen kurzer Hand als „teuflische Handlungen“ hingestellt und die Amtleute zu Vechta wurden angewiesen mit demselben — Anderen zum abscheulichen Exempel — nach dem Rechte zu verfahren. Zugleich wurden diese Amtleute aufgefordert, die in der Nachbarschaft gesessenen Personen geistlichen und weltlichen Standes, welche nach dem Geständniss Schwechmanns ebenfalls der Zauberei ergeben wären, in Untersuchung zu ziehen und, wenn sich die Angabe desselben bewahrheiten sollte, in gleicher Weise zu bestrafen.

Hier war also ganz allmählich eine Untersuchung wegen Wunderdoktorei künstlich so geführt und gedreht worden, dass sie schliesslich die Unterlagen eines Hexenprozesses zu Tage zu fördern schien und mit dem grausigen Ende eines solchen abschloss. Wie sehr es aber bereits zur Manie geworden war, jede ungewöhnliche Untersuchung durch das Medium der Folter in einen Hexenprozess umzuwandeln, ist aus einem Prozess zu ersehen, der 1615 in der Münsterischen Stadt Ahlen vorkam[77].

Hier lebte ein gewisser Peter Kleikamp, der, dem Trunke ergeben und wegen eines ihm schuldgegebenen Diebstahls (obschon in der dessfalls angestellten Untersuchung nichts auf ihn gebracht war) flüchtig geworden, später nach Ahlen wieder zurückgekehrt war, wo er plötzlich des Versuchs der Sodomiterei und anderer Dinge angeklagt wurde. Von Zauberei war dabei keine Rede. Der Angeklagte wurde vernommen, die ihm nachgesagten Vergehen konnten jedoch nicht erwiesen werden und Kleikamp hätte somit wieder in Freiheit gesetzt werden müssen, wenn es nicht irgendwie möglich war ihn auf die Folter und dadurch zu Geständnissen zu bringen. Da fiel es dem Untersuchungsrichter ein, dass Kleikamp einst von Ahlen geflohen war, und sofort wurde gesagt, er habe sich durch die Flucht der Untersuchung entziehen wollen. Da man nun ausserdem ohne Mühe nachweisen konnte, dass er mit verdächtigen Personen Umgang gepflogen habe, so hatte man zwei Gründe, welche zur Anwendung der Folter berechtigten. Allerdings wurde nun ein rechtskundiger Vertheidiger des Angeklagten zugelassen, der die gegen denselben aufgestellte Anklageschrift für neidisches Strassengewäsch und Geplärr erklärte und namentlich die mangelhafte Glaubwürdigkeit des Hauptzeugen hervorhob. Allein nichtsdestoweniger wurde von dem Gerichtshof die peinliche Verfolgung der Sache in Münster beantragt, infolge dessen am 16. Juni 1615 die Tortur statt fand.

Das Protokoll der Tortur fehlt. Kleikamp hatte sich aber standhaft gehalten und kein „Geständniss“ abgelegt, wesshalb er „wieder hingesetzt und, damit er während der Nacht nicht vom bösen Feind gestochen werde, durch die dazu bestellten Diener bewacht wurde“.

Was man nun während der Nacht mit ihm anfing, darüber schweigen die Akten. Am anderen Morgen aber wurde dem Richtercollegium angezeigt, dass Kleikamp zum Geständniss willig gemacht sei.

Von sodomitischen Sünden, um die es sich im Anfange der Untersuchung gehandelt hatte, ist in dem über das Geständniss aufgenommenen Protokoll keine Rede. Vielmehr heisst es Eingangs desselben so:

„Am folgenden Tage (17. Juni) haben wir — dem Angeklagten gütlich zugesprochen, um von ihm zu erfahren, wie es denn mit ihm wäre, ob er ein Zauberer und welchergestalt er damit umgegangen und von wem er das Zaubern gelernt.“

„Darauf er gütlich ausgesagt: Er sei seines Alters 44 Jahre. Gestern habe ihn der Teufel unter dem linken Arm gestochen und nicht haben wollen, dass er bekennen sollte. Er habe ihn gekniffen bunt und blutig, welches auch an ihm zu sehen war. Er sei ein Zauberer. — Seine verstorbene Frau — habe ihn vor ungefähr sechszehn Jahren das Zaubern gelehrt. Auf der Broickhauser Haide, im Kirchspiel Walstedde, da habe er Gott und seinen Heiligen entsagt, dem Teufel Glauben, Treue und Huld gelobt. Bei dieser Verleugnung Gottes sei er dreimal rückwärts gesprungen. Darauf wäre der Teufel in der Gestalt eines schwarzen Hundes zu ihm gekrochen. Der Hund wäre bald wieder verschwunden; statt seiner aber habe sich ein Weib neben ihn gestellt. Auch ein Mann sei erschienen, der Buhle seiner verstorbenen Frau. Derselbe sei mit seiner Frau auf die Seite gegangen, um mit derselben zu buhlen.“

Vor zehn Jahren sei er ein Werwolf geworden. Sein Gehülfe sei damals gewesen der verstorbene Johann Ossenkamp. (Hier folgt die Angabe verschiedener Leute, deren Kälber, Ochsen und Schafe er und Ossenkamp gebissen). — Später, vor fünf Jahren, sei Christian zum Loe sein Gehülfe geworden. (Nun folgt wieder die Angabe einer ganzen Reihe von Leuten, deren Vieh sie beide gebissen; dann heisst es weiter:) — Meine Frau ist auch eine Zaubersche, gehört aber zu einer anderen Rotte. (Nun folgt die Angabe zahlreicher Genossen.) Wir bildeten zwei Rotten. In meine Rotte gehörte Heinrich Hoyemann zu Broickhausen. Unser Hauptmann war Cort Busch; derselbe hatte einen rothen Kopf. Zu jeder Rotte gehören sieben, und zwar gehören zu meiner Rotte Grethe Cloeths, Anna Grone, Anna Jaspers, Toniess zu Kellings Frau, Christian zum Loe etc. — Ich war ihr Trommelschläger. Unseren Tanz hielten wir auf der Kampfarte. Wir tanzten auf einer Leine, welche an der Pforte und an der Mauer befestigt war. Beim Trommelschlagen sass ich auf der Mauer. Die Trommel wird mit einem Fuchsschwanz geschlagen und geht: Tup, Tup, Tup, Tup, Tup.“ —

„Weiterhin bekannte er: Auf der Kampstrasse in Schellings Hause hätten sie sich geschmiert, darauf wären sie aufgeflogen nach der Mark, in den Weg nach Mecheln zu, in Suidtholdts Kamp an der Lohelinde und nach anderen Orten hin. Hier hätten ihnen ihre Buhlen Kräuter behändigt, welche sie zum Vergiften gebrauchen sollten. Mit den seinigen habe er nichts ausgerichtet. Nur im Anfange seiner Lehre habe er von seiner Buhle Kraut empfangen, mit welchem er einen Hahn, eine Henne und sich selber ein Schwein vergiftet. Sie wären aufgeflogen als schwarze Raben. — In die andere Rotte gehörten die Mutter Lomgensche etc.“

Von den Richtern befragt, woher er diese Rotte und deren Angehörige kenne, antwortete er: dieselben wären in Vorsthovels Hause gewesen, als er das bekannte Kopfstück fortgenommen. (NB. Er meint hier den Diebstahl, wegen dessen er 1614 angeklagt war); auch habe er solches von seiner Buhle und von seiner Frau erfahren.

Nach solchen Angaben musste natürlich von dem Untersuchungsrichter vor Allem die Richtigkeit derselben genauer ermittelt und festgestellt werden. Auch wandte sich das Gericht noch an demselben Tage (17. Juni 1615) an das benachbarte Gericht von Heessen, in dessen Bezirk der Angeklagte einen Theil seiner Malefizien verübt haben wollte, mit dem Ersuchen um genauere Auskunft darüber, ob die bezeichneten Stücke Vieh zu der von dem Angeklagten angegebenen Zeit und an den von ihm bezeichneten Orten, so wie er es angegeben, umgekommen wären. Die in Ahlen wohnenden Personen, denen Kleikamp Schaden an Vieh zugefügt haben wollte, wurden daher für die folgenden Tage zur Zeugenaussage nach Ahlen vorgeladen. Nun hatten allerdings die Zeugen gar Vieles über mannigfache Schädigungen zu klagen, die ihnen seit Jahren von Hexen und Zauberern zugefügt wären, aber nur ganz wenige gaben diese Unglücksfälle oder Vergehen ungefähr so an, dass die Zeugenaussagen mit Kleikamps „Geständnissen“ in Uebereinstimmung gebracht werden konnten.

Das Zeugenverhör begann am 22. Juni. Zuerst erschien der von dem Angeklagten genannte Roer aus dem alten Kirchspiel Ahlen. Demselben wollte Kleikamp mit seinem Gefährten vor fünf Jahren ein schwarzbuntes Kalb todt gebissen haben und zwar so, dass er selbst ihm die Kehle ausgerissen habe. Roer aber wusste nur zu sagen, dass ihm vor etwa drei Jahren in seinem Gehölz ein rothes Huhn und ein braunes mit weissen Füssen abhanden gekommen sei. Ausserdem sei eins seiner Rinder, schwarz von Farbe, zuerst an den Füssen lahm geworden und bald darauf gefallen und gestorben. Und dennoch urtheilten die Richter, dass dieser Fall mit der Aussage des Angeklagten ganz wohl übereinstimme.

Aber noch weniger stimmte die Aussage eines andern Zeugen, Recker, mit dem was der Angeklagte erzählt hatte, überein. In den Kampe desselben wollte Kleikamp mit Christian zum Loe, wie ihre Buhlen ihnen befohlen hätten, ein schwarzbuntes Rind in einen trockenen Graben gedrängt und darin umgebracht haben. Recker aber erklärte ganz bestimmt: Vor und nach wäre ihm unzweifelhaft von Hexen viel Schaden zugefügt worden. So sei ihm im verflossenen Jahre sein bestes Pferd, ein Ochs und eine Kuh krepirt. Sie alle hätten das Unglück zuerst in den Beinen gehabt und wären dann stracks niedergefallen und verendet. Eine schwarz-bunte Kuh aber sei im letztverflossenen Jahre nicht ihm, sondern dem Roer in einen Graben gefallen, die sie indessen lebendig wieder herausgezogen hätten.

Der Zeuge Brune in der Broickhauser Haide, dem der Angeklagte als Werwolf ein Schaf gebissen haben wollte, hatte bis dahin Schafe gar nicht besessen; und der Zeuge Frie zu Broickhausen wusste sich nicht zu erinnern, dass ihm oder seinen Vorfahren an einem Kalbe zugefügt sei, wesshalb er die Aussage des Angeklagten nicht zu bewahrheiten vermochte.

Diese Widersprüche zwischen der Selbstanklage Kleikamps und den Zeugenaussagen machten aber die Richter nicht im Entferntesten irre, vielmehr gaben dieselben dem Richterkollegium nur Veranlassung durch künstliche Wendungen und Auslegungen der beiderseitigen Aussagen eine scheinbare Uebereinstimmung zwischen denselben herzustellen, um so die Selbstanklage des Verhafteten als erwiesen ansehen und im Prozesse weiter fortfahren zu können.

Dieser aber erlitt plötzlich eine Störung durch das Auftreten der von Kleikamp genannten Mitschuldigen. Derselbe hatte die angeblichen Angehörigen der beiden Rotten genannt, die mit ihm und seiner Frau an den nächtlichen Hexentänzen und an der Teufelsbuhlschaft Theil genommen haben sollten. Diese gehörten nun theilweise den angesehensten Familien in Ahlen an. Als sich daher in dem durch diesen Prozess in die grösste Aufregung versetzten Städtchen — in welchem jetzt Kleikamp von Jedermann als der entdeckte Urheber alles Unglücks der letzten Jahre angesehen ward, — die Kunde von diesen Anschuldigungen verbreitete, säumten die nächsten Angehörigen der Beschuldigten nicht, dem Gericht alsbald einen entschiedenen Protest gegen die Depositionen Kleikamps zu überreichen und nochmalige Vernehmung desselben zu beantragen. Ausserdem erschien auch Christian zum Loe vor Gericht und erklärte zu Protokoll, dass er mit Kleikamp confrontirt zu werden begehre. Daher verfügte das Gericht nochmaliges Verhör des Angeklagten und Confrontation desselben mit Christian zum Loe.

In diesem neuen Verhör wurde dem ersteren sein „Bekenntniss“ vorgelesen und er dabei befragt, ob er etwas hinzuzusetzen oder zu widerrufen habe. — Der Unglückliche wusste, dass ein gänzlicher Widerruf nur eine abermalige Folterqual zur Folge haben würde; aber es peinigte ihn der Gedanke, dass er mit dem schwersten Verbrechen, welches er an seiner Frau begangen, aus der Welt scheiden sollte. Daher entschloss er sich, seine bezüglich dieser gethanen Aussagen zu widerrufen; was er auch that. Er sprach seine Reue darüber aus, dass er seiner Frau Unrecht gethan, denn dieselbe sei keine Hexe und habe sich nie mit Zauberei befasst. „Was er aber sonst am 17. Juni ausgesagt, sei der Wahrheit gemäss, insbesondere auch, soweit es Christian zum Loe betreffe, und er habe es ungezwungen und aus freien Stücken gesagt. Er verbleibe darum bei seinem Bekenntniss und er wolle es vor dem strengen Gerichte Gottes, bei Verlust seiner ewigen Seligkeit also verantworten“ (!!!).

Nachdem nun Kleikamp das von ihm aus Verzweiflung — um Genossen seines Verderbens zu haben, — zusammengebrachte Lügengewebe abermals anerkannt und sich selbst so in dasselbe verstrickt hatte, dass er sich nicht mehr drehen und wenden konnte, ohne vor den Richtern als der niederträchtigste Lügner und Verleumder zu erscheinen, fand seine Confrontation mit dem am meisten von ihm angeschuldigten Christian zum Loe statt, — eine grausige Scene! „Du bist ein Werwolf, gerade so wie ich,“ rief ihm Kleikamp entgegen und hielt ihm nun die ganze, lange Reihe von Malefizien vor, die er gemeinschaftlich mit ihm verübt haben wollte. Der alte Christian zum Loe — ein Eingehöriger des Jobst van der Recke auf dem benachbarten Gute Heessen — war wie niedergedonnert, denn er sah, wie das Gespenst des Hexenprozesses bereits auch nach ihm seine Krallen ausstreckte, um auch ihn zu verderben. Er betheuerte seine Unschuld; aber Kleikamp blieb bei seiner Aussage.

Der Prozess ging zu Ende. Die Prozessakten wurden abschriftlich einem auswärtigen Rechtsgelehrten zur Begutachtung übersandt, worauf das Verdikt erfolgte, welches dahin lautete, dass Kleikamp „wegen geständiger Zauberei, dabei verübter Vergiftung und anderer Unthaten mit der gesetzlichen Strafe des Feuers vom Leben zum Tode hingerichtet und zu Asche verbrannt“ werden sollte. Schliesslich machte der Vertheidiger noch einen Versuch, wenigstens die Qual des Feuertodes von dem Verurtheilten abzuwenden. Es stellte dem Gericht daher vor, dass der Verurtheilte „sich für einen armen Sünder erkenne, der gegen Gott und Gottes Gebot gehandelt habe. Er trage dessen Reue und Leid,“ und bitte daher, dass er zur Hinrichtung mit dem Schwerte möge begnadigt werden. Allein „Richter und Schöffen“ erklärten, die Bitte des Verurtheilten nur insofern berücksichtigen zu können, „dass sie die Ausführung des ausgesprochenen Urtheils möglichst beschleunigten.“ — Daher ward Kleikamp schon in den nächstfolgenden Tagen zu Asche verbrannt.

Das war das Ergebniss der Anklage eines Einzigen, die gar nicht auf das Vergehen der Zauberei sondern auf das der Sodomiterei gerichtet gewesen war.

Aber eine Drachensaat war es, die aus der Asche des Gemordeten aufging, — was vor Allem der alte Christian zum Loe erfahren musste[78]. Wie besinnungslos war derselbe von der Confrontation mit Kleikamp nach Hause zurückgekehrt. Von Verzweiflung getrieben eilte er nach Lembeck, um sich dort der Wasserprobe zu unterwerfen und seinen Leumund wieder herzustellen. Allein die Wasserprobe misslang. Seine Frau schlich sich in Erwartung der Dinge, die da kommen würden, heimlich von ihm fort. Er selbst hielt sich aus Furcht vor einer Verhaftung eine Zeit lang in den benachbarten Gehölzen auf; allein es war Alles vergebens. Schon unter dem 13. August 1615 lief bei den Beamten zu Wollbeck ein Bericht des Gografen zu Ahlen ein, dessen Eingang lautete: „Ew. Gestrengen — mag ich dienstlich nicht vorenthalten, wasmassen ein Zauberer, Peter Kleikamp genannt, welcher unlängst Anderen zum abscheulichen Exempel ist hingerichtet worden, nach der scharfen Frage unterschiedliche, vornehmlich aber Einen mit Namen Christian zum Loe — des gräulichen Lasters der Zauberei, und dass derselbe zugleich mit ihm ein Werwolf sein solle beschuldigt, und dabei angegeben hat, dass derselbe etliche Thiere mit ihm gebissen habe, wie man solches an den bezeichneten Orten geschehen zu sein mehreren Theils erfahren.“ Die Behörden begannen nun über ihn zu verhandeln und auf ihn zu fahnden, bis endlich am 26. Februar 1616 seine Verhaftung erfolgte. Im Kerker befiel den Unglücklichen der Wahnsinn, wesshalb die Räthe zu Münster am 18. April 1616 die alsbaldige Folterung desselben befahlen. Doch erlöste ihn der Tod aus den Händen seiner Peiniger, indem er noch am Abend des 18. April starb. Das Gutachten des Scharfrichters über das Ableben des Verhafteten lautete: Der Hals des Verstorbenen sei ganz schwarz und lasse sich umdrehen; die Brust und die Beine wären zerkratzt. Er sei schon bei mehreren derartigen Fällen zur Stelle gewesen und halte dafür, dass der zum Loe dieses sich nicht selbst gethan, sondern dass ihm der Teufel dabei geholfen habe.

Seitdem loderten die Scheiterhaufen, auf denen man Hexen zu Asche verbrannte, aller Orten im Münsterlande auf. Denn in allen Städten, in allen Untergerichten wurden angebliche Hexen massenweise aufgespürt oder zur Anzeige gebracht und nur in den seltensten Fällen endete ein Hexenprozess mit (relativer) Freisprechung der Angeklagten.

Im Kurfürstenthum Mainz hatte man zwar schon vom Ende des fünfzehnten Jahrhunderts an Hexen und Zauberer fleissig verbrannt, indessen liegen doch bis über das Jahr 1570 hinaus nur über ganz vereinzelt vorgekommene Hexenprozesse Berichte vor, und aus dem dabei angewandten prozessualischen Verfahren ersieht man, dass die Hexenverfolgung der nächstfolgenden Zeit damals noch nicht im Gange war[79].

Im Jahre 1570 wurde Elisabeth, Hans Schmidten Ehefrau, in dem Orte Altheim der Hexerei verdächtig. Ihre Nachbarn richteten daher eine Supplik an den Oberamtmann zu Amorbach, worin sie baten, „wegen dieser Zaubereien sie gnädig zu bedenken“, infolge dessen die Angeklagte in den Thurm zu Buchen geworfen und hier an eine Kette angeschmiedet, in strenger Haft gehalten wurde. Die Zeugen, welche man am 12. Juni 1570 über sie vernahm, sagten aus: In jeder Walpurgisnacht sei die Schmidtin, welche eine Geis geführt, bei dem Vieh auf dem Felde gewesen und habe mit einer schwarz-weissen Gerte auf verschiedenes Vieh geschlagen, welches hernach erkrankt und zu Grunde gegangen sei. Sie habe ferner, als ein schweres Unwetter entstanden, gesagt: ihretwegen möge das Wetter Alles erschlagen; sie habe den ganzen Winter hindurch auch nur Hotzele und Dürrrüben zu essen gehabt. — Insbesondere sagte noch der Kuhhirte aus: als das Gewitter sich entladen, seien ihm die Kühe davon gelaufen, was seiner Ueberzeugung nach nur durch die anwesende Schmidt verursacht sei. — Ihrem Bericht über diese Depositionen fügten Schultheiss und Schöffen noch bei: Dem Dorfschulzen sei durch die Zauberei der Schmidtin inzwischen eine Kuh krepirt, auch seien „den Leuten, so die Schmidtin angezeigt, die Kühe und vier Schweine schwach und krank geworden“. Auch habe zur grossen Verlegenheit der Gemeinde der Kuhhirt abgedankt, weil er mit solchen verhexten Kühen nichts mehr zu schaffen haben wollte, — „ihm überdies drei zauberische Hasen begegnet seien, von denen einer einen Bauch gehabt wie eine Geis, und denen kein Hund habe nachlaufen können“.

Am 12. Juli befahlen hierauf die „weltlichen Räthe“ des Kurfürsten, man solle die Schmidtin unaufgezogen (d. h. ohne Anwendung der Folter) examiniren. Dieses geschah, die Angeklagte betheuerte aber natürlich ihre Unschuld.

Nun blieb die Untersuchung (während die Unglückliche im Kerker schmachtete) beruhen, bis das Raths-Kollegium am 12. Juli 1571 verfügte, man solle sie entlassen, ihr aber einschärfen, dass sie sich in Zukunft fromm und ehrlich zu halten habe. — Aber dennoch liess der Schultheiss auf des Amtmanns Befehl, wie es in den Akten heisst, den mit Reverenz zu vermeldenden Wasenmeister aus Miltenberg kommen, die Schmidt auf die Folter legen und dergestalt peinigen, dass ihr Leib zerdehnt, zerrissen, ihre Hände und Arme verrenkt und zerbrochen wurden. Sie hielt aber aus, ohne das geforderte Geständniss abzulegen, und der Prozess endete, nachdem die gemarterte Schmidtin entlassen war, damit, dass deren Ehemann gegen die Ankläger seiner Frau bei dem Zentgerichte auf Entschädigung klagte, — was freilich keinen Erfolg hatte.

Im letzten Dezennium des Jahrhunderts nahm aber die eigentliche Hexenverfolgung ihren Anfang, indem nicht mehr Einzelne, sondern ganze Massen von Angeklagten mit der peinlichen Frage in Untersuchung genommen wurden. Namentlich scheint von 1593 an im ganzen Mainzischen Odenwalde überall auf Hexen und Zauberer Jagd gemacht worden zu sein.

Furcht und Schrecken herrschte damals unter der Bevölkerung, weil die unsinnigste Klage hinreichte, um Jemanden auf die Folter und auf den Scheiterhaufen zu bringen. In den Untersuchungsakten finden sich umfangreiche Verzeichnisse von Verdächtigen, Eingezogenen, Entflohenen etc. Selbst alters- und geistesschwache Personen finden sich unter den Eingezogenen vor. Eine grosse Zahl schwangerer Frauen wurde ihren Männern nur gegen schwere Kaution auf so lange zurückgegeben, „bis sie ihrer weiblichen Bürde entledigt“ seien. Auf der Folter wurden nun die tollsten Geständnisse zu Wege gebracht. Die Frau eines Peter Müller gestand, „sie sei mit Zauberei behaftet, von dem allmächtigen Gott ab- und dem Teufel zugefallen“. Eine Katharine Lengenfelder von Reisenbach schrie auf der Folter, „sie sei des Teufels und wolle sein bleiben“, riss sich dann von der Folter los, machte einen rasenden Angriff auf den Scharfrichter, und stürzte todt nieder, worauf die Leiche verbrannt wurde.

Dabei befahlen die weltlichen Räthe noch, „man solle nicht so viele Umstände machen, und vor Allem das Vermögen einziehen“.

Eine Margarethe Habeckerin aus Galmbach war entflohen. Man zog nun ihre Mutter ein, und diese bekannte, ihre Tochter an einen Teufel verheirathet zu haben. — Zu Amorbach gab ein Bauer seiner eigenen Mutter vor Gericht schuld, dass sie das teuflische Hexenwerk treibe.

Gegen das mörderische Treiben der mainzischen Beamten reichten damals zwei Edelleute eine Beschwerdeschrift bei dem Kurfürsten Wolfgang zu Mainz ein, worin sie klagten, dass die Beamten des Kurfürsten Nachts in ritterschaftliche Gebiete eingefallen, fremde Unterthanen hinweggeschleppt, unschuldige Personen schändlich gemartert und selbst den Nachlass der hingerichteten Weiber confiszirt hätten. — Dagegen richtete die Gesammtbürgerschaft der Stadt Buchen an den Kurfürsten eine Eingabe, in welcher der Aberglaube der Zeit in wahrhaft schreckhafter Weise sich kund gab: In der Nacht vom 4. auf den 5. Juli habe der Thorwart Veit Meffert zwischen 11 und 12 Uhr ein Rumoren von Pfeifen, Trommeln, umhersprengenden Reitern und ungeschmierten Kutschen gehört, dass er vor Schrecken ins Horn gestossen; doch habe er Niemanden von der Bürgerschaft aufwecken können. Dessgleichen habe der Thorwart in der Vorstadt ein Springen, Tanzen und Getümmel vernommen, wie wenn alle Häfen zerschmissen würden, worauf um den Thorthurm herum ein gräuliches Wetter sammt Platzregen erfolgt, wie aus Fässern, dessengleichen noch Niemand gesehen. Ein Bürger, der aus dem Wirthshaus des Hanns Feierabend gekommen, habe Alles um sich herumtanzen sehen, und habe eine merkliche Anzahl teuflischen Zaubergesindels in Menschengestalt, schwarz angethan, auf der Gasse umher tanzen und springen bemerkt, das sei vom leidigen Satan wider alles Verbot geistlicher und weltlicher Obrigkeit mit seinen untergebenen teuflischen Instrumenten zu keinem anderen Ende gerichtet, denn um sein Reich durch solche verdammliche Freude zu erheben. Daher „wolle die liebe, von Gott eingesetzte, und von Gott mit dem scharfen Verstande wohl begabte Obrigkeit eine heilsame Strafe gegen die dem leidigen Satan fürsichtig ergebenen Zauberer verordnen“.

Alsbald wurden nun wieder, — trotz der Einsprache des Amtskellers zu Buchen, welcher behauptete, der Bürger, der die Teufelsgestalten gesehen, müsse offenbar zum Narren gehalten worden sein, — eine Menge von Zauberern und Hexen eingezogen, zum Theil unter den unsinnigsten und lächerlichsten Anschuldigungen. So wurde z. B. eine Frau beschuldigt, in eine Kuh einen Fiedelbogen hineingezaubert zu haben. Eine andere Frau, die im Frohndienst Heu machen musste und ermüdet mit der Arbeit einhielt, sprach zu andern Weibern: „wenn nur der Teufel das Heu holte!“ Da sich nun unglücklicherweise unmittelbar darauf ein Sturmwind erhob, der das Heu von der Wiese hinwegtrieb, so war die Frau als wettermachende Hexe erwiesen und wurde zur peinlichen Frage eingezogen.

Es war vergeblich, dass die Unglücklichen bei Gott und allen Heiligen ihre Unschuld betheuerten. Sie wurden gefoltert, wobei stets in den Akten bemerkt wird, dass sie sich zwar am Kopfe „gekrauet“, dass aber bei ihnen keine Thränen geflossen seien. Nicht wenige der Gefolterten überstanden auch alle Qualen, ohne sich eine Geständniss abmartern zu lassen. Ueber diesen teuflischen Trotz des Hexengeschmeisses aufs Höchste erbittert, verfügten daher die Mainzischen Räthe: „Gegen diejenigen, so in puris negativis ohne sonderlichen Schmerz beständen und mit der Sprache nicht losschlagen wollten, solle mit den Schrauben und Daumeisen angefangen und dann mit den anderen Instrumentis fortgefahren werden. Sintemalen aber diese Leute allem Ansehen nach unsichtbare Geister bei sich hätten und vom bösen Feinde angereizt seien, sollen geistlicher Leute Mittel gegen diese teuflischen Verführungen gebraucht werden.“ —

Ueber das Schicksal der einzelnen Angeschuldigten erfährt man aus den Akten nur selten etwas Bestimmtes. Zuweilen wird von dieser und jener Unglücklichen auf der Aussenseite des betreffenden Aktenheftes ausdrücklich bemerkt, dass dieselbe hingerichtet worden sei. Im Allgemeinen fand man jedoch diese Notirung unnöthig, da ein Hexenprozess nur selten anders als auf dem Scheiterhaufen oder überhaupt unter der Hand des Scharfrichters endigte. Ein anderes Mal zeigt der Oberamtmann an, er habe wieder fünf Hexen verbrennen lassen, (deren Namen nicht einmal genannt werden,) wofür er von den kurfürstlichen Räthen belobt wird.

Während der ganzen ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts war in Kurmainz die Hexenverfolgung im fortwährenden Steigen. Kurfürst Johann Schweikart (1604–1626) brachte in dieselbe zuerst System, indem er, nachdem er sich von der theologischen und der juristischen Fakultät seiner Hochschule umständlichst über das fluchwürdige Wesen und Treiben der Hexen hatte belehren lassen, eine Untersuchungsordnung für Hexenprozesse mit achtzehn General- und achtundneunzig Spezialfragen aufsetzen und allen Gerichten im Lande zuschicken liess. Die schrecklichste Zeit nahm jedoch mit dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, des Kurfürsten Georg Friedrich (v. Greiffenklau) 1626 ihren Anfang. Als sich derselbe im genannten Jahre zu Dieburg huldigen liess, erschien vor ihm eine Deputation der Zentmannschaft und bat ihn inständig und um Gottes Willen, dass er doch zur Ausrottung des überhandnehmenden Lasters der Zauberei die nöthigen peinlichen Untersuchungen befehlen möchte. Dieselbe Bitte wurde ihm, da es dem Kurfürsten mit der schärferen Verfolgung der Hexen doch nicht so eilig war, unter dem 6. Februar 1627 auch schriftlich vorgetragen. In Dieburg stand nämlich damals eine ganze Menge von Personen im Geruch der Zauberei, und die Masse des Volks war gegen dieselben mit solcher Wuth erfüllt, dass selbst die Beamten, welche nicht sofort alle Verdächtigten in Haft nahmen, sich bedroht sahen. Daher musste zur Beruhigung der Bürgerschaft endlich wieder ein Hexenprozess in Scene gesetzt werden. Aus der Menge der zur Anzeige gebrachten wählte man hierzu eine Frau, nämlich Martin Padts Witwe, aus, „weil deren Mutter vor zwanzig Jahren als Hexe verbrannt worden sei“. Am 26. Juni 1627 begann das Verhör, und am 7. Juli wurde die Verhaftete hingerichtet. Die Padtin hatte aber im Verhör, in welchem sie wiederholt gefoltert worden war, eine ganze Anzahl von Mitschuldigen genannt; daher gestaltete sich aus dieser Einen Inquisition sofort eine ganze Anzahl anderer Prozesse, von denen jeder einzelne wieder zu neuen Verfolgungen in Dieburg, Seligenstadt[80], Aschaffenburg u. s. w. Anlass gab. Aus den massenhaft angestellten Verhören traten nun auch hier die gewöhnlichen Angaben der wegen Hexerei Verhafteten hervor. Als Versammlungsstätten der Hexen wurden der Eichwasen bei Dieburg, der Humesbühl, der grosse Formel u. s. w. bezeichnet. Bei der Generalversammlung, die zu Walpurgis auf dem Eichwasen stattfand, fanden sich oft Tausende, darunter auch vornehme Leute, aus Darmstadt, Aschaffenburg, Umstadt, Münster u. s. w. zusammen. Bei den Gelagen waren die Tische und Stühle gemalt, die Trinkgeschirre, dem Anschein nach von Gold und Silber, waren eigentlich Rossköpfe und Schelmenbeine, und was sich als Krammetsvögel ansah, war in Wirklichkeit eine Schüssel voll Kröten. Das Brod, welches man auftischte, musste an einem Sonntag gebacken sein; Salz dagegen kam bei keiner Gasterei vor. Die Hexen erzählten auch, sie hätten sich zwar mit den genossenen Speisen gesättigt, allein, wenn sie nach Hause gekommen, hätten sie sich hungrig und äusserst matt gefühlt u. s. w. — Alle diese und ähnliche Geständnisse waren den Verhafteten durch eine bestialische Anwendung der Folter erpresst[81]. Einer der Verhafteten, Philipp Krämer aus Dieburg, that im Verhör die unerhörte Aeusserung, dass die gegen ihn abgelegten Zeugenaussagen falsch seien und dass das ganze Hexenwerk nichts als Aberglauben sei. „Wenn dergleichen Belialszeugnisse auch tausend wären,“ rief er, „so könnten sie doch alle tausend falsch sein. Denn das wären Leute, so in ihrer Pein und Marter verzweifelten. Da müsse er sehen, dass unter Tausenden nicht Einem Recht geschehe. Es nehme ihn Wunder, dass man solche abergläubische Sachen glaube. Das seien doch lauter unmögliche Dinge, und es könne aus keiner Schrift bewiesen werden, dass es zu glauben sei. Der Teufel verblende die Leute und nehme frommer Leute Gestalt an.“ — Er wurde dafür am 6. September 1627 mit dem Schwerte hingerichtet und sein Leichnam verbrannt. So wurden in Dieburg nach den vorliegenden Akten im Jahr 1627 überhaupt sechsunddreissig, — nach einer Aufzeichnung des Pfarrers Laubenheimer sogar fünfundachtzig — Personen hingerichtet. Im November 1629 begann hierauf eine neue Untersuchung gegen einundzwanzig Dieburger Leute. Ganze Familien sind in jenen Jahren zu Dieburg fast ausgerottet worden. An andern Orten ging es noch grausiger her. In Grosskrotzenburg und Bürgel wurden auf Betreiben des fanatischen Dechanten zu St. Peter in Mainz gegen dreihundert Personen wegen Hexerei hingerichtet, in Folge dessen der Kapitularpräsenzkammer zu Mainz bei tausend Morgen confiszirter Ländereien zufielen. Das aber war dem Kurfürsten Johann Philipp (von Schönborn, 1647 bis 1673) doch zu arg, wesshalb derselbe das im Lande herrschend gewordene ganz formlose Verfahren in der Hexenverfolgung untersagte und daselbe regelte und einschränkte[82].

Im Jahr 1657 wurde von der Bürgerschaft der kurmainzischen Stadt Amorbach ein Projekt zur Verbrennung aller Hexen, welche Fröste gemacht und die Weinernte zu Grunde gerichtet hätten, entworfen. Zu diesem Behufe waren nicht allein die Einwohner von Amorbach sondern auch die der angrenzenden Aemter aufgeboten, und der Oberamtmann Daniel von Frankenstein wurde in geradezu stürmischer Weise zu einem gerichtlichen Einschreiten gegen die Hexerei gedrängt. Allein der Kurfürst Johann Schönborn zu Mainz befahl, man sollte die bereits Verhafteten ohne Weiteres zu ihren Familien zurückkehren lassen[83].

In der Erzdiözese Köln (wo der Protestantismus so tiefe Wurzeln geschlagen hatte) griff die Hexenverfolgung in der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts wie ein rasender Dämon in alle Schichten der Gesellschaft ein. Kinder und Greise, Geistliche und Laien, Frauen und Mädchen massenhaft erfassend und zerreissend[84]. Man vergleiche folgende aus dem Salm'schen Archive (leider ohne Datum) abgedruckten Akten! Der Pfarrer Duren zu Alfter berichtet an den Grafen Werner von Salm: „dass ich vorlängst nicht geschrieben, ist daher kommen, dass mir nichts Sonderliches vorgekommen, allein dass man zu Bonn stark zu brennen anfange. Jetzo sitzet eine Reiche (Frau), deren Mann vormals Schöffe zu Bonn gewesen, Namens Kurzrock, dem die Herberge „zur Blume“ eigenthümlich zuständig gewesen. Ob er Ihre Gnaden bekannt gewesen, weiss ich nicht. Dem sei wie ihm wolle; sie ist eine Hexe und täglich vermeint man, dass sie justifizirt werden solle, welcher ohne Zweifel noch etliche Dickköpfe (d. h. lutherisch Gesinnte) folgen müssen.“ — Aus einem späteren Briefe desselben Pfarrers an den Grafen ziehen wir folgende Stelle aus: „Solche (Opfer des Scheiterhaufens) sind aber mehrertheils Hexenmeister dieser Art. Es geht gewiss die halbe Stadt drauf. Denn allhier sind schon Professores, Candidati juris, Pastores, Canonici und Vicarii, Religiosi eingelegt und verbrannt. Ihre Fürstliche Gnaden haben siebzig Alumnos (des Priesterseminars), welche folgends Pastores werden sollten, von welchen quidam insignis musicus, gestern eingelegt; zwei andere hat man aufgesucht, sind aber ausgerissen. Der Kanzler sammt der Kanzlerin und des geheimen Secretarii Hausfrau sind schon fort und gerichtet. Am Abend unserer lieben Frauen (7. September) ist eine Tochter allhier, so den Namen gehabt, dass sie die schönste und züchtigste gewesen von der ganzen Stadt, von neunzehn Jahren, hingerichtet, welche von dem Bischofe selbst von Kind an auferzogen. Einen Domherrn mit Namen Rotensahe habe ich sehen enthaupten und folgends verbrennen sehen, Kinder von drei bis vier Jahren haben ihren Buhlen (Buhlteufel). Studenten und Edelknaben von neun, von zehn, von elf, zwölf, dreizehn, vierzehn Jahren sind hier verbrannt. Summa, es ist ein solcher Jammer, dass man nicht weiss, mit was Leuten man conversiren und umgehen soll.“

Der Vogt zu Hülchrode, Andreas Heffele, berichtet unter dem 22. Dezember 1590 an den Amtmann Wilhelm v. Ladolf in dem Salm'schen Städtchen Dyck: „Nächst dienstnachbarlicher Ehrerbietung thue Ew. Liebden ich hiermit zu wissen, wie dass Zeiger dieses, der armen gefangenen Frauen Eidam, genannt Gort, — bei mir gewesen und gebeten wegen seiner selbst und seinen Geschwägern, dass man doch ihre Mutter mit dem Schwerte richten und in die Erde begraben möchte, dagegen sie unserem gnädigen Herrn 40 Thaler Kölnisch zu unterthänigster Verehrung geben wollten. — Die allhier Sitzenden habe ich examiniren, peinigen und aufs Wasser versuchen lassen, deren zwei ihre Unthaten umständlich bekannt, die dritte aber halsstarrig geleugnet, jedoch dieselbe wie die anderen Zwei auf dem Wasser geschwommen.“

Unter den zahllosen Hexenprozessen, welche damals und im Anfange des folgenden Jahrhunderts im Kölner Land und in den unter der geistlichen Jurisdiction Köln stehenden Territorien geführt wurden, möge es genügen, Einen hervorzuheben.

In Köln lebte im Jahr 1627 eine junge schöne Dame Katharine von Henoth[85], Tochter eines kaiserlichen Postmeisters. Dieselbe leitete das Hauswesen ihres Bruders, des Propstes und Domherrn Hürtger von Henoth, und war in den vornehmen Kreisen, die sich mit dem Hause des Bruders berührten, hoch angesehen. Da geschah es, dass einige angeblich behexte und vom Teufel besessene Professschwestern des Klosters zu St. Clara sie als Hexe verschrieen, infolge dessen sie unter Beihülfe eines städtischen Ruthenträgers und Gewaltrichters mit Gewalt aus dem Hause ihres Bruders geholt und ins Gefängniss geschleppt wurde. Alsbald wurden über sie die erbärmlichsten Gerüchte in Umlauf gesetzt. In den Gärten, welche um ihre Wohnung lagen, hatte sich eine auffallende Menge von Raupen gezeigt, welche Obst und Gemüse verdarben. Auch bekannten zwei Pfarrer, dass sie an den geheimsten Theilen ihrer Leiber litten, dass eine Hexe es ihnen angethan haben müsse, und dass ihnen die Hexe im Traume wie im wachenden Zustand fortwährend erscheine. Dass diese Hexe Fräulein v. Henoth sei, stand sehr bald fest. Sie wurde daher dreimal durch alle Grade hin gefoltert, „dass die Sonne sie durchscheinen konnte“. Die grässlichsten Schmerzen waren jedoch nicht im Stande, der mit zerrissenen Gliedern auf der Folter daliegenden standhaften jungen Dame das Geständniss zu erpressen, welches die Richter haben wollten. Sie blieb bei der Betheuerung ihrer Unschuld. Beinahe wäre auch ihr Bruder in den Prozess hereingezogen worden. Er hatte alle Ursache, sich glücklich zu schätzen, dass man ihn unbehelligt liess, als man die Schwester auf einen Karren lud und hinaus vor die Stadt zum Scheiterhaufen führte. Die Unglückliche hatte freilich Freunde, welche auch in der äussersten Noth nicht von ihr liessen, wesshalb dieselben einen kaiserlichen Notar gewannen, der sich bereit erklärte, einen Protest gegen das schreckliche Verfahren aufzusetzen. An einer Strassenkreuzung der Stadt, wo altem Herkommen gemäss der Zug nach dem Richtplatze zu halten pflegte, standen die Freunde, stand der Notar. Die Verwahrungsurkunde wurde auf den Wagen gereicht, und der Unglücklichen eine Feder in die Hand gedrückt, damit sie unterzeichne. „Seht ihr Leute,“ riefen alsbald die Jesuiten, welche den Karren zum Richtplatz geleiteten, zu dem Volke, in welchem sich das Gefühl des Mitleids zu regen begann, „seht ihr, dass sie eine Hexe ist, denn sie schreibt mit der linken Hand.“ Wirklich hatte Katharine mit der Linken die Urkunde unterzeichnet. Jetzt aber, als sie die Rechtsverwahrung in die Hand des Notars zurückgegeben, riss sie mit der linken Hand den Verband von der Rechten, zeigte, wie diese in der Folter zu einer blutigen Masse verstümmelt war und brach in die Worte aus: „Ja, ich schreibe mit der Linken, weil die Henkersknechte die Rechte mir verdarben und zerschmetterten, um mich Unschuldige zum Geständniss zu zwingen!“ — Grausen und Entsetzen ergriff das Volk; Entrüstung zeigte sich in der Menge, in welcher bereits harte Worte gegen die Hexenrichter laut wurden. Da winkten die Jesuiten, stimmten einen Psalm an und geleiteten den Karren, der sich wieder in Bewegung setzte, durch die Stadt zum Scheiterhaufen.

Dieses geschah in Köln. An anderen geistlichen Orten ging es nicht besser.

Zu Ellingen (in Franken), einer Landkomthurei des deutschen Ordens, wurden 1590 in nur acht Monaten fünfundsechszig Personen wegen Hexerei hingerichtet. — In dem reichsunmittelbaren Frauenstift Quedlinburg wurden 1589 an Einem Tage hundertdreiunddreissig Hexen verbrannt.

In dem Stiftslande Zuckmantel, dem Bischof von Breslau gehörig, wurden schon 1551 nicht weniger als acht Henker gehalten, welche, wie das Theatrum Europaeum (VII. S. 148) erzählt, vollauf zu thun hatten. In den Jahren 1639 wurden nachweisbar zu Zuckmantel, Freiwaldau, Niklasdorf, Ziegenhals und Neisse zweihundertzweiundvierzig Personen wegen Hexerei hingerichtet, und im Jahr 1654 starben hier hundertundzwei Personen den Feuertod, darunter auch zwei Kinder, deren Vater der Teufel gewesen sein sollte[86].

In dem Erzstift Salzburg kam die Hexenverfolgung namentlich seit dem Beginn der Protestantenhetze (1588 unter Wolfgang Dietrich) in Gang. Im Jahr 1679 wurden hier siebenundneunzig Zauberer und Hexen verbrannt. Einem damals erschienenen Berichte zufolge sollten die Salzburger Hexen das einstimmige Bekenntniss abgelegt haben, dass sie ausser anderen Vergehen allen Heiligen abgesagt und sich verpflichtet hätten, keine guten Werke in oder ausser der Kirche zu thun, zum Abendmahl ohne vorgängige Ohrenbeichte zu gehen und die Hostie zu verunehren. Sie sollten auch gestanden haben, dass sie oft die Hostie durchstochen hätten, und dabei aus derselben Blut hervorzutreten pflege[87].

Im Stift Paderborn, wo die Scheiterhaufen schon (seit 1585 unter der Regierung des Fürstbischofs Theodor v. Fürstenberg) lange gelodert hatten[88], rief 1656 ein Jesuit Löper, der den Teufel durch Exorcisirung der von ihm Besessenen bekämpfen wollte, eine Bewegung ganz eigener Art hervor. Die Besessenen, etwa hundert an der Zahl, liefen in den Strassen der Stadt umher und schrieen Zeter über den Bürgermeister, über die Kapuziner, die Hexen und Hexenvertheidiger. Auf Betreiben des Kapuziner-Guardians wurde der Jesuit ausgewiesen, aber der Unfug war nun einmal im Gange. „Aus mehr als dreissig besessenen Leuten,“ sagt das Theatrum Europaeum (Th. VII. S. 1023) „zu Paderborn und Brackel riefen die Teufel unaufhörlich über Trinike Morings als über eine Zauberin, welche die Teufel durch Branntwein, Kuchen, Aepfel, Bier, Fleisch und andere mehr Sachen hätte in die Menschen getrieben. Ja die Teufel haben auch öffentlich auf den Gassen über Etliche als Hexenvertheidiger geschrieen; und was die Teufel schrieen, das bekannten dann die Hexen gerichtlich vor den Herrn Commissarien, nämlich dass die bösen Geister durch Hexerei in so viele Menschen wären eingetrieben worden.“

Die einmal in Gang gekommene Bewegung liess sich jedoch nicht so leicht bewältigen, vielmehr drang dieselbe bald über ihre anfänglichen Grenzen hinaus.

Die ungeheuere Erregung der Gemüther, welche die Hexenverfolgung hervorgerufen, die grässlichen öffentlichen „Brände“ und die dem Volke dadurch eingeimpfte Furcht vor der Hexerei, bewirkte es, dass die Seuche nicht nur das ganze paderborner Land, sondern auch die Grafschaft Rietberg und andere westphälische Bezirke erfasste, indem ganze Schaaren von Frauen und Mädchen das Land durchzogen, sich für vom Teufel besessen erklärten, die seltsamsten convulsivischen Geberden zeigten, eine Menge von Personen als Hexen und Hexenmeister verschrieen und überall Furcht und Schrecken verbreiteten. Da hierdurch an vielen Orten tumultuarische Auftritte hervorgerufen wurden, so schritten die Behörden natürlich gegen die Unruhestifter ein. Viele wurden ausgepeitscht oder gebrandmarkt und des Landes verwiesen, einzelne auch am Leben gestraft. In den zahllosen Verhören, welche darüber angestellt wurden, gestanden es nicht Wenige, dass sie von bestimmten Personen zur Simulirung der Besessenheit verführt und in dem dazu erforderlichen Geberdenspiel unterwiesen worden wären[89]. Ihre Bedeutung hatte aber die ganze Erscheinung darin, dass der Betrug im Volke massenhaft die bereitwilligsten Werkzeuge finden konnte.


EINUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts in den weltlichen Territorien Deutschlands.

Wir haben früher gesehen, dass fast in allen Landen die Zeit vom Ende des fünfzehnten bis in die zweite Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts die Zeit des eigentlichen Entstehens der Hexenprozesse war. Denn bis zum Ende des sechszehnten Jahrhunderts kamen dieselben zumeist — von einzelnen, namentlich romanischen, Territorien abgesehen, nur vereinzelt vor. Das Resultat dieser verhältnissmässig noch sehr moderaten Hexenverfolgung war aber, dass durch dieselbe 1) die im Hexenhammer enthaltene Doctrin von der Hexerei dem Volke eingeimpft war, und dass 2) die Obrigkeiten, die Gerichte, die Geistlichen, indem sie den Hexenhammer zur Anwendung brachten, sich mit ihrem Denken selbst in diese Lehre von der Hexerei einlebten, und, durch ihre ganze Weltanschauung ohnehin für dieselbe disponirt, sie in ihre Gedankenwelt aufnahmen und sich an die Verfolgung der Hexerei als des furchtbarsten Verbrechens, das der Christ begehen könne, gewöhnten. — Etwa von der Mitte der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts an bis gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts sehen wir daher die Hexenverfolgung auf ihrer höchsten Höhe, die Drachensaat des heidnischen Dämonismus, welche Papst Innozenz VIII. aus vollen Händen unter den Völkern des Abendlandes ausgestreut hatte, war bis zum Anfange jener Periode aller Orten in üppigster Weise aufgeschossen, und es begann nun eine Zeit des Schreckens, wie sie die Christenheit bis dahin noch nie erlebt hatte.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Herzogthümer Braunschweig-Lüneburg und Braunschweig-Wolfenbüttel[90]. Schon zum Jahre 1561 heisst es in der Göttinger Chronik (Th. I. S. 163), der Magistrat von Göttingen sei so sehr mit Hexenprozessen beschäftigt gewesen, dass fast kein altes Weib vor der peinlichen Frage und dem Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von Wolfenbüttel liess 1565 an Einem Tage bei Salzgitter zehn und bei Lichtenberg sieben Hexen verbrennen, und in den Jahren 1572 und 1573 kam selbst die Herzogin Sidonie, die Gemahlin des (katholisch gewordenen) Herzogs Erich II. von Braunschweig-Calenberg (der man Schuld gab, im Bunde mit dem Teufel und durch Gift die Beseitigung ihres Gemahls versucht zu haben,) in solche Bedrängniss, dass sie es für gut fand, zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten August von Sachsen, zu flüchten. Allerdings wurde noch Herzog Julius (†1589) von der Frage beunruhigt, ob denn die Hexen wirklich die Dinge verrichten könnten, welche sie nach ihren mit der Folter erpressten Aussagen gethan haben wollten[91]. Allein unter seinem Sohn und Nachfolger Heinrich Julius (der seit 1566 Bischof von Halberstadt war,) wurde seit 1590 die Hexenverfolgung so arg, dass bei Wolfenbüttel oft an Einem Tage zehn bis zwölf Hexen verbrannt wurden, und dass, wie eine gleichzeitige Chronik berichtet, die Exekutionsstätte, der Ort vor dem Lechenholze, von wegen der Menge der daselbst aufgerichteten Brandpfähle wie ein kleiner Wald anzusehen war.

In einer ungedruckten Chronik der Stadt Hitzacker im Fürstenthum Lüneburg wird zum Jahr 1610 berichtet[92]: „Anno 1610 wurden etliche Personen in Hitzacker und in der Nähe der Hexerei und Zauberei beschuldigt, welche dann auf viele andere mehr bekannten, dass auf zehn Personen incarcerirt und zum Feuer verdammt worden.“ — Der damalige Pastor zu Hitzacker, Herr Simon Krüger, schreibt, dass ihm diese Affaire nicht allein grosse Mühe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen und Thränen aus dem Herzen gedrungen. — Es ward geurtheilt, dass sehr viele dieser Leute unschuldig sterben müssen, und dass der Scharfrichter bei der Wasserprobe betrüglich gehandelt, damit er nur viel verdienen möchte. — Die Pfähle, daran dieselben verbrannt, waren a. 1670 noch häufig auf dem Galgenberge zwischen Marwedel und Lwau zu sehen. — Man erzählt, dass etliche von den Pfählen wieder ausgegrünt, welches dann der Regierung einiges Nachdenken verursacht von solchem Prozess abzustehen und eine Inquisition wider den Scharfrichter vorzunehmen.

In Kurbrandenburg sehen wir die Hexenverfolgung bis zur Regierung des grossen Kurfürsten ihren ungestörten Fortgang nehmen. Unter diesem staatsklugen Fürsten tritt jedoch eine Wendung zum Besseren ein. Allerdings dauerten die Prozesse noch immer fort. Aufsehen machte hier namentlich ein Prozess, der drei Jahre lang gegen ein 1662 im Dorfe Jagow in der Uckermarck verhaftetes Weib geführt wurde. Die ganze uckermärkische Ritterschaft hatte auf den Prozess gedrungen. Endlich erkannte der brandenburgische Schöffenstuhl auf Tortur. Das Weib überstand jedoch dieselbe, ohne sich ein Geständniss abmartern zu lassen. Daher urtheilte ein weiteres Erkenntniss des Schöffenstuhls, bei der Tortur müsse ihr der Teufel Hülfe geleistet haben, und da sich inzwischen in Jagow allerlei seltsame Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurtheil der Juristenfakultät zu Frankfurt auf Landesverweisung, welches der Kurfürst bestätigte. Das Weib musste Urphede schwören, und wurde dann durch den Nachrichter unter Zuziehung des Uckermärkischen Hof- und Landrichters des Landes verwiesen. Seitdem endeten die Hexenprozesse gewöhnlich mit Verweisung in das Spinnhaus oder mit Verbannung aus dem Lande. Doch hatte der einsichtsvolle Monarch viel mit den Vorurtheilen seiner Patrimonialgerichtsherrn zu kämpfen, welche noch immer der Hexerei durch Verbrennung der Hexen ein Ende machen zu müssen glaubten. Daher sah er sich zum Oefteren genöthigt, gegen deren Verfahren Untersuchung einzuleiten oder die Urtheile der Gerichte zu kassiren[93].

In Oesterreich hat, wie Abraham a Sancta Clara erzählt[94], „das werthe Herzogthum Steyer“ seit 1674 durch verruchtes Zaubergeschmeiss unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen Aussagen der Hingerichteten zu Feldbach, zu Radkersburg, zu Voitsberg, zu Grauwein und an anderen Orten bezeugten. „Diess Jahr 1688, im Monat Juni,“ fährt der eifrige Prediger fort, „haben sie einen so grossen Schauer heruntergeworfen, dass deren etliche Steine fünf Pfund schwer gewogen, und hat man unweit der Hauptstadt Gräz gewisse grosse Vögel wahrgenommen, welche in der Höhe vor diesem grausamen Schauerwetter geflogen und selbiges hin und her geführt. Einige bekannten, so nachmals verdienter Massen im Feuer aufgeopfert worden, wie sie das höchste Gut und die heiligsten Hostien salva venia in den Sautrog geworfen, selbige mit einem hölzernen Stössel nach Genügen zerquetscht, dass auch mehrmalen ihren Gedanken nach das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz unmenschlich und unbeweglich in ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes höchstes Geheimniss mit unfläthigem Wasser begossen, und nachdem sie es mit einem alten Besenstiel gerührt, sei alsobald der klare Himmel verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen gefällt, der häufige Schauer heruntergeprasselt.“ Abraham a Sancta Clara gibt auch noch andere Mittel an, durch welche die Hexen nach ihrer eigenen Aussage allerlei Malefizien zu Wege gebracht hätten. Dabei gesteht er allerdings, dass „sehr viele Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von natürlichen Ursachen“, doch bekennt er es zugleich als seine „wohl gesteifte Meinung“, dass dermalen durch den Teufel und dessen Hexengesinde solches Uebel verursacht werde, und solches der gerechte Gott um unserer Sünden halber zulasse, meistens aber, weil wir des Satans Namen öfters im Maul und auf der Zunge haben als den Namen des wahren Gottes. „Ja hätte ich so viele Groschen, als in diesem Jahrmarkt allhier zu Grätz, da ich solches schreibe, nur ‚der Teufel hole mich!‘ gehört wird, sodann wollte ich gar leicht eine grosse Herrschaft einkaufen.“

Weiterhin erzählt Abraham a Sancta Clara, dass „wundersame Aussagen und Erkenntnisse sind ergangen verwichene Jahre allhier in Steyermark von dem Hexen- und Zaubergesinde, dass man davon könnte ein grosses Buch verfassen, nur von Anno 1675 bis in das laufende Jahr 1688.“ Eine Hexe bekannte, dass sie mehr als achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel gefahren, „der in schwarzem Sammet aufgezogen und ausländerisch geredet“, und wohl gelebt habe. — Eine andere ist mit achtzehn Personen in Vogelgestalten als Raben und Elstern ausgeflogen, und als die Braut, welche mit dabei war, vor lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen: „Jesus Maria, so wohl habe ich nie gelebt!“ sassen sie plötzlich unweit einer Schinderhütte bei einem verreckten Schimmel. — Abraham referirt dann noch über die Geständnisse anderer Hexen und Zauberer und schliesst mit den Worten: „Hundert und hundert und über hundert dergleichen Begebenheiten könnten beigebracht werden; wir jedoch geben uns mit diesen zufrieden.“

In Tirol fasste die Regierung zu Innsbruck im Anfange des September 1637 den Entschluss, gegen das Hexenwesen ernstlicher einzuschreiten. Indessen war man sich doch über die Gesichtspunkte, von denen man dabei auszugehen, und über die Grundsätze, nach denen man zu verfahren habe, nicht recht klar, wesshalb die Innsbrucker Regierung damals den erzfürstlichen Vormundschaftsrath und Kammerprokurator zu Innsbruck Dr. Volpert Mozel aufforderte, ein Gutachten über das Zauberwesen und über die Frage zu verfassen, wie es „mit Constituirung der in Kriminal- und Hexereisachen gefangenen Personen und ihrer Complices gehalten werden solle.“ Infolge dessen arbeitete Mozel seine neun Abschnitte umfassende Schrift „Instruction und Conclusiones, mit was Umbstenden die Hexen-Persohnen constituiert werden khinnen“ aus. Dieselbe bewegt sich allerdings ganz und gar auf dem Boden des Hexenhammers, enthält aber dabei doch mancherlei, wodurch sie sich von der bei den meisten Gerichten üblichen Praxis und von den Anschauungen vieler Rechtslehrer zu ihrem Vortheil unterscheidet. Mozel will z. B., dass der Untersuchungsrichter es nie versuchen soll, die Angeklagten mit Vertröstung einer Begnadigung zum Geständniss zu bringen. Haben Inquisiten die Tortur überstanden ohne ein Geständniss abzulegen, so sind sie freizugeben. Die Tortur soll nicht zu lange, wenigstens nicht leicht eine Stunde lang dauern, und Niemand soll öfter als dreimal gemartert werden. Ferner soll der Untersuchungsrichter nur die nach der Marter, nicht aber die auf der Folter gemachten Aussagen protokolliren. Nach den Complices soll der Richter erst fragen, wenn der Inquisit ein Geständniss abgelegt hat. Weil aber auf die Aussage einer der Hexerei überführten Person wenig zu geben ist, so soll der Richter dieselbe nach gemachter Denunciation noch mit einer „geringen Marter angreifen“ und sie dabei erinnern, dass sie durch falsche Angaben sich unzweifelhaft die ewige Verdammniss zuziehen würden. Sollte dann die gefangene Person auf der Folter ihre Aussage widerrufen, so habe man derselben keinen erheblichen Werth beizulegen. Man sieht, dass Mozel doch einigermaassen bestrebt gewesen ist, den Forderungen der Vernunft und Humanität wenigstens hin und wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen[95].

Nach Mozel's Instruktion wurde nun die Hexenverfolgung im ganzen Lande mit frischem Muthe aufs Neue in Angriff genommen. Umständliche Hexenprozesse kamen z. B. im Hochstift Brixen 1643–1644, im Primörthale 1647–1651 vor[96]. Unter den Tiroler Hexenprozessen aus der zweiten Hälfte ist der von Ignaz Pfaundler in der „Neuen Zeitschrift des Ferdinandeums“ 1843 veröffentlichte bekannt geworden. Dieser weitläufige Prozess wurde in den Jahren 1679–1680 bei dem Gerichte Lienz im Pusterthale gegen eine gewisse Emerenziana Pichlerin und deren vier unmündige Kinder geführt, und endigte mit der Hinrichtung der Mutter (25. Septbr.) und der beiden ältesten Kinder von vierzehn und zwölf Jahren (27. Septbr. 1680). Wie häufig aber solche Prozesse damals in Tirol waren, ersieht man aus dem Tagebuche des Benefiziaten Lorenz Paumgartner zu Meran (1664–1681), der in demselben berichtet, dass er während der kurzen Zeit von fünf Vierteljahren dreizehn wegen Hexerei vom Gericht zu Meran zum Tode Verurtheilte zur Richtstätte begleitet habe[97].

Aus dem Archive der Stadt Augsburg liegen uns Nachrichten über die Verfolgung der Hexen vom Jahr 1650 an vor. In grösster Monotonie lautet so ziemlich ein Urtheil wie das andere. Wir wollen nur zwei derselben mittheilen. Ein Erkenntniss vom 18. April 1654 lautet:

„Der verhassten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten Hexerei halber und dass sie nicht allein der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt, selbe geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Füssen getreten und grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht getrieben und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die verstorbene Maria Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung gewaltthätig ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden Zangen zween Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden soll. — Am 15. April 1666 ward folgendes Urtheil gefällt: Anna Schwayhoferin, welche sich dem bösen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannsgestalt erschienen, ganz und gar ergeben, ihn für ihren Herrn angenommen und auf sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen Religion entgegen, ungebeichtet die heil. Communion empfangen und zu drei unterschiedlichen Malen die heil. Hostie wiederum aus dem Munde genommen, daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Füssen getreten und ganz verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hülfe des bösen Feinds und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch sonst eine Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher verübten schwerer Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt ausgeführt, inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar an jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie sich bussfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum Tod hingerichtet, der todte Körper aber nachmals zu Asche verbrannt werden, — welches Urtheil auf einkommende starke Fürbitte um willen ihrer grossen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus Gnaden gemildert worden, dass die zween Griffe mit glühenden Zangen vermieden geblieben.“ — Das letzte Erkenntniss, welches wir kennen, ist vom 27. Juli 1694[98].

In der (damals freisingischen) Grafschaft Wardenfels (in Oberbaiern) war in den Jahren 1589–1592 ein Hexenprozess anhängig, der damit endigte, dass auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen nach den grausamsten Torturen zum Feuertode verurtheilt, und theils lebendig, theils nach vorausgegangener Erwürgung verbrannt wurden. Wäre die Untersuchung mit dem Eifer, mit dem sie begonnen war, auch fortgesetzt worden, so würden, wie der Untersuchungsrichter in seinem Bericht vom 15. Januar 1592 sehr naiv bemerkt, in der ganzen Grafschaft wenige Weiber der Tortur und der Verbrennung entgangen sein. Die Hexenprozessakten bezeugen vielfältig, dass die Peiniger sich im Angesichte ihrer Schlachtopfer Nichts abgehen liessen. Ein besonderes Heft dieses ungeheuerlichen Prozesses hat die Aufschrift: „Hierin lauter Expensregister, was verfressen und versoffen worden, als die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und hernach als Hexen verbrannt wurden.“ Hormayr, dem wir diese Mittheilung (S. 332 des Jahrgangs 1831 seines Taschenbuchs für die vaterländische Geschichte) verdanken, fügt noch hinzu: „Wie weit dieser Wahnsinn überhaupt in Baiern gegangen sei, mögen auch die Consilia des berühmten Ingolstädter Lehrers Eberhard bewähren, da sogar fürstliche und herzogliche Personen als Zauberer und Hexen verdächtigt wurden, und die Frage wegen ihrer Verhaftung, Tortur und Hinrichtung sehr ernsthaft berathen ward“[99].

Im Breisgau, wo (wie anderwärts) Hexenprozesse im sechszehnten Jahrhundert nur selten vorgekommen waren, nahm die eigentliche Hexenverfolgung erst während des dreissigjährigen Kriegs ihren Anfang. In der Stadt Offenburg begann dieselbe am Ende des Jahres 1627, nachdem kurz vorher mehrere Hexen in Ortenberg verbrannt waren, welche mehrere Offenburgerinnen als Mitschuldige genannt hatten. Gegen diese schritt man nun sofort mit der Tortur ein. Die dazu erforderlichen Werkzeuge schaffte man grossentheils erst jetzt an, namentlich auch einen Hexenstuhl nach dem Muster des Ortenbergers. Oft wurde die Tortur vier- bis sechsmal angewendet, und dadurch beinahe immer ein Geständniss erpresst. Die Exekution fand immer am dritten oder vierten Tage nach der Fällung des Urtheils statt, und die Prozesse dauerten höchstens zwei bis drei Wochen. Am 27. Juni 1628 wurden, um die Hexenprozesse noch mehr in Zug zu bringen in Offenburg bekannt gemacht, dass Jeder, der eine Hexe einbringe, mit einer „Fanggebühr“ von zwei Schilling belohnt werden sollte; aber schon am 10. Juli sah man sich genöthigt, diese fluchbringende Einrichtung wieder aufzuheben. — In einem Zeitraum von nicht völlig vier Jahren wurden so in Offenburg sechszig Personen als Hexen hingerichtet[100]. — Der Blocksberg des Breisgaus war der Kandel.

Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich 1662 in Württemberg von Esslingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann hier im Juni 1662 und gewann, da von jedem Angeklagten die Anzeige von Mitschuldigen herausgemartert ward, bald eine kolossale Ausdehnung und dauerte bis zum Jahr 1665 an. Zu Esslingen richtete man das damals leerstehende Augustinerkloster zu einem grossartigen Hexengefängniss ein, welches mit dem Folterthurm durch einen Gang verbunden, und zu dessen strengster Beaufsichtigung zwanzig Thurmhüter in Eid und Pflicht genommen waren. Zeugen wurden zu Hunderten vorgeladen, um sich darüber vernehmen zu lassen, ob ihnen nicht vor so und so vielen Jahren ein Kind erkrankt oder ein Stück Vieh gefallen sei etc., und der Schrecken, von dem das Land erbebte, liess die Vorgeladenen Alles bejahen, was man sie fragte[101].

In Elsass werden in dem Malefizprotokoll des einen Amtes Ballbronn aus den Jahren 1658–1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen aufgeführt[102]. In der zur Stadt Strassburg gehörigen Herrschaft Barr nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so schreckenerregenden Umfang an, dass der Magistrat der Stadt sich 1630 veranlasst sah, ein „Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei“ zu erlassen[103], „weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.“

Aus der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt liegt nur ein geringes Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass dieses Urtheil „den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss“ befunden oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe landesherrlich bestätigt war[104]. — Dadurch wurde natürlich die Hexenverfolgung selbst einigermassen eingedämmt; grausige Hexenprozesse kamen aber in den Jahren 1631–1633, 1650–1653 und 1661 in der (in der Wetterau gelegenen) freien Reichsburg Lindheim vor, welche damals unter der ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten in braunschweigisch-lüneburgischen Diensten, eines Hartmann von Rosenbach, Domdechanten zu Würzburg und einiger anderer Edelleute stand. Besonders schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren 1661–1664. Der v. Oynhausische Justitiar Geiss, ein gemeiner und geldgieriger Mensch, hatte dem schwachsinnigen Landdrosten v. Oynhausen im Jahr 1661 vorgestellt, dass es in Lindheim wieder von Hexen wimmele und dass man doch nicht eher ruhen dürfe, bis das verfluchte Hexengeschmeiss zur Ehre der heil. Dreifaltigkeit zu Lindheim und an allen anderen Orten vom Erdboden vertilgt sei. Die Ganerben gaben zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung ihre Zustimmung, Geiss, der sich selbst mehrere gleichgesinnte Bürger als Blutschöffen erwählte, wurde zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald wurden mehrere Personen, die mit dem Teufel im Bunde stehen sollten, in die Höhlen des (noch jetzt zu sehenden) Hexenthurms zu Lindheim geschleppt. Die Verhafteten wurden hier, ohne dass man irgendwelche Vertheidigung zuliess, durch den Scharfrichter und Schindersknecht auf die Folter gespannt und so lange mit den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als Hexen und Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese Weise das Geständniss abgepresst, das Kind, welches die Ehefrau des v. Rosenbachschen Müllers Schüler vor einem Jahre todt geboren, umgebracht zu haben, obgleich die Schüler, darüber vernommen, keinem Menschen ein Verschulden an ihrem Kinde beimass. Auf das Bekenntniss der Hebamme wurden nun sechs Personen eingezogen, welche auf der Folter bekennen mussten: sie hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stücke zerhauen, diese in einem Topfe ausgekocht und daraus eine Hexensalbe bereitet. Obgleich nun die Leiche des Kindes in Beisein des Vaters, des Ortspfarrers, des Gevatters Schülers, des Rosenbachschen Verwalters und zweier Blutschöffen ausgegraben und unversehrt gefunden wurde, so wurde dennoch beschlossen, die sechs im Thurme eingesperrten Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde auf der Folter einmal bekannt hätten, zu verbrennen und der Müller Schüler wurde unter Androhung schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der Ausgrabung nichts zu sagen, bis die Justifizirung der sechs Hexen erfolgt sei. Als nun die letzteren gebrannt waren, wurde eine andere Person, die alte Becker-Margreth, eingezogen, zu welcher einer der Blutschöffen in den Kerker ging und ihr zuredete, sie sollte sich nur des ihr zur Last Gelegten schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathhaus geführt, und wenn man sie hingethan (d. h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof beerdigt werden. Die Unglückliche sah, dass sie verloren war, und fügte sich verzweiflungsvoll in ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere Personen als Mitschuldige mit dem Bemerken an, diese sollten es auch erfahren, wie das Hinthun und Brennen schmecke. Infolge dessen ward nun auch Schülers Ehefrau als der Hexerei verdächtig eingezogen. Alsbald eilte Schüler nach Würzburg, um dem Domdechanten von Rosenbach seine Noth zu klagen und durch ihn das geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rückkehr nach Lindheim erfuhr er jedoch, dass dasselbe inzwischen in furchtbarster Weise gefoltert worden sei, und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig bekannt, sondern auch ihn selbst als Mitschuldigen genannt habe. Schüler hatte kaum Zeit, sich von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese Nachrichten befielen, zu erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter verhaftet und in den Hexenthurm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden gelegt ward. Am fünften Tage wurde er mit Werkzeugen, die ganz eigens für ihn herbeigeschafft waren, gefoltert. Die unerträgliche Pein der Tortur presste ihm das Geständniss seiner Schuld ab. Doch nahm er dasselbe alsbald wieder zurück. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher torquirt. Abermals trieb man ihn so zum Geständniss seiner Schuld, das er jedoch hernach abermals zurücknahm; und schon wollte ihn Geiss zum drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, in welchem Freunde es ihm möglich machten zu entfliehen. — Während seiner Abwesenheit wurde sein Weib am 23. Februar 1664 verbrannt.

Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage Lindheims erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfüllten die Stadt mit ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben wie bei dem Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles göttliche und menschliche Recht lauter Unschuldige einthürmen, foltern, würgen und brennen lasse, infolge dessen das Reichskammergericht dem Blutgericht Einhalt gebot; die Juristenfakultät zu Giessen mahnte zur Mässigung und Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschöffen, der seine Frau zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und der Scharfrichter mit seinem Gesindel vor der Wuth des Volkes sich eiligst durch die Flucht retten musste, und Andreas Krieger, der verhassteste unter den Blutschöffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich Herr v. Oynhausen endlich (1666) genöthigt, seinen Justitiar, den er nicht mehr schützen konnte, zu entlassen. — Nicht weit von Lindheim ist ein Graben, den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der Blutrichter, als er mit dem Pferde über denselben setzen wollte, vom Pferde gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.

Ein anderer Hexenprozess, der uns in den Originalakten vorliegt, kam 1672 in dem hessendarmstädtischen Orte Burkhardsfelden im Busecker Thal vor.

Im Jahre 1672 wurde nämlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu Burkhardsfelden im Busecker-Thale, vor Gericht gestellt. Dem Anklagelibell des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gezaubert, einen Knaben zur Hexerei verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze besucht, einen Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein Mädchen bezaubert, dass ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluss folgte, dass die behandelten Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhör angestellt und der Fiskal reichte eine Deductionsschrift ein, die mit Citaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist. In der Refutationsschrift des Defensors wurden sowohl die Indizien, als die Qualifikation der Zeugen[105] mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Giessen die Einwendungen des Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte überstand demgemäss eine zweistündige Marter, ohne das Mindeste zu bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig Additionalartikeln, die im Wesentlichen auf Folgendes hinausliefen: Die Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht, wodurch deren Knie so aufgeschwollen, dass der Pfarrer auf öffentlicher Kanzel über solche Uebelthat gepredigt; die Thäterin habe dann einen Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle gelegt, worauf sich die Geschwulst geöffnet und anderthalb Maass Materie und fünf Arten von Ungeziefer, nämlich haarichte Raupen, Maueresel, Engerlinge, Sommervögel und Schmeissfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird hervorgehoben, dass bei der neulichen Tortur keine Thräne zu bemerken gewesen, dass aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe. — In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die angeblich Bezauberte und Geheilte Alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Defensor verwarf sie als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die neuen Anschuldigungen gleich den früheren in Abrede. In einer sehr leidenschaftlich gehaltenen Schrift begehrte jetzt der Fiskal eine geschärftere Tortur; er nannte die Beklagte einen Höllenbrand, einen Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der Juristenfakultät erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein lossprechendes Urtheil puncto repetitionis torturae, von dessen Existenz der Fiscal jedoch nichts zu wissen vorgab und von welchem auch das Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiss ist es, dass man vorerst zur zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also nach anderthalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, dass man unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an die Mainzer Juristen, welche unterm 15. Juni 1674 ein Responsum abgaben, aus dem wir folgende wesentliche Punkte ausheben:

„Wir Senior und übrige Professores etc. befinden — — — die Acta — — — nicht also beschaffen, dass mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin prozedirt werden könne: und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden sollen, aus folgenden Ursachen: [Folgen die Gründe]. — Und thut im Uebrigen wenig zur Sach, dass die löbl. Juristenfakultät zu Giessen die Beklagtin Elisabeth zu der ersten Tortur condemnirt habe; dero rationes decidendi sind nicht apud acta. Und ist daran Unrecht beschehen, dass dieses arme alte Weib nach Ausweis des Protokolls — zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an der Folter so überaus hart gepeiniget worden. Noch unrechter aber ist darin beschehen, dass der Herr Fiskal, ohnerachtet dass die verba finalia illius protocolli so viel geben, dass sie Elisabeth nach ausgestandener solcher erschröcklicher Tortur absolvirt worden seye (nimirum ab ulteriore tortura), nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation und Gegensubmission-Schrift, wie auch endlichen Gegenschlussschrift die reiterationem torturae contra istam miserrimam decrepitam mulierem so stark urgirt hat, gleichsam dieses alte Weib propter suspicionem hominum quovis modo hingerichtet und verbrennet werden müsste, sie seye gleich eine Zauberin, oder nicht. — — — Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so schlechtem Stand, dass sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des andern Theils, oder gar beeder Theile kein Temperament ersinnen lässt. — Gut wäre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche Mittel dahin bewogen werden könnte, dass sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung verändern und sich anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne Aergerniss, Widerwillen und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen nicht wird wohnen können. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte nicht zu erhalten, so ist nöthig, dass die Obrigkeit öffentlich verbiete, dass Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich gelüsten lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero geführten peinlichen Hexenprozess mit andern Personen etwas zu reden. — Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis, damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, dass die Obrigkeit sie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung, dass man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozesskosten anhalten, auch an allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten Strafen ernstlich verbieten wolle, dass Niemand sie Elisabeth, oder auch ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. — Im Fall nun die oftgenannte Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen wird, so ist der Herr Fiskal einer grossen Gefahr überhoben, im Widrigen aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen halben wir diesem unserm Responso keine sententiam beifügen. Und dass aller obiger Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäss seye, wird mit unserer Fakultät zu End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.“

Hält man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und später in ähnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultäten, und selbst von den protestantischen zu Tübingen, Giessen, Helmstädt u. a. zu ergehen pflegten, so muss den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, dass sie unter die ersten gehören, welche auf die Bahn der Humanität einzulenken wussten.

In der Landgrafschaft Hessen-Cassel war im siebenzehnten Jahrhundert derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt beherrschte. Ein Bettelweib aus Bottendorf, welches wegen Abfalls von Gott und wegen allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext, Mäuse gemacht etc.) 1648 hingerichtet war, hatte einen zehnjährigen Knaben in ihre Zauberkünste eingeweiht und mit dem Teufel persönlich bekannt gemacht, so dass nun auch er, wie er selbst gestand, Mäuse machen, Vieh behexen und sonstiges Teufelszeug verrichten konnte. Die Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur Anzeige, welche dem Pfarrer zu Bottendorf aufgab, des Knaben, der vom Bettelvogt bereits mit Ruthen gestrichen sei, sich anzunehmen, ihn seinem Vater zu übergeben und für seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen, damit er womöglich aus den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der Pfarrer berichtete jedoch hierauf an die Kanzlei, dass es unmöglich sei, den Knaben in die Schule zu bringen, indem alle Leute des Orts erklärt hätten, dass sie, wenn dieser Teufelsbube in die Schule käme, alle ihre Kinder, um sie nicht ebenfalls in die Hände des Teufels gerathen zu lassen, vom Besuche derselben zurückhalten würden.

Wie in anderen Orten so fürchtete man auch in Hessen-Cassel das geheime Treiben und die Begegnung des Teufels. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein Soldat, Joh. Scharff, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirthin Sohn einen Zirkel geborgt, und als er denselben aufgethan, sei aus ihm Wasser herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald aber sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht gethan, sondern sich Gott befohlen. Späterhin sei ihm der Teufel noch einmal erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu empfangen etc.

Auch hat der Hexenwahn in Hessen ganz dieselbe Gestalt, dieselben Merkmale wie anderwärts. Die bösen Weiber sagen sich von Gott mit den Worten los: „Hier stehe ich auf dieser Mist, und verleugne den Herrn Jesum Christ.“ Alsdann kommt der Teufel, lässt das Weib sich ihm zusagen, tauft es unter dreimaliger unsauberer Begiessung mit den Worten: „ich taufe dich im Namen des Teufels“ und fordert es auf, ihm zu Willen zu sein. Unzählige wüste und einsame Plätze im Lande wurden als die Malstätten der Hexensabbathe bezeichnet. Da erkieste sich der vorsitzende Teufel unter den erschienenen Hexen eine als „Königin“, mit der er den Tanz eröffnete, die Musik dazu machten Hexenpfeifer, die auf dem Hinteren von schwarzen Katzen bliesen, Trommler u. s. w. Eine Anzahl von Hexen diente als „Leuchter“ etc. Am ärgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Cassel grassirt zu haben. Im Jahr 1669 kam das Gerücht in Umlauf, dass in dem oberhessischen Dorfe Wohra sich kaum drei Menschen vorfänden, die nicht der Hexerei ergeben wären, wesshalb man es in der Umgegend das „Hexendorf“ nannte.

Natürlich war man unter solchen Umständen auch in Hessen in der Verfolgung der Hexen nicht träge. Die Verdächtigten wurden eingezogen, „ad bancum geführt“, wurden „in banco gefragt“ und mussten „güt- und peinlich“ bekennen. Die Folter wurde zuweilen in entsetzlicher Weise angewendet. Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das ganze siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte[106], so kamen hier verhältnissmässig doch bei Weitem nicht so viele Hexenverbrennungen vor als in anderen Ländern. Auch war das Prozessverfahren immer ein streng geordnetes. Die Prozessakten mussten von der juristischen Fakultät zu Marburg geprüft und das Todesurtheil musste dem Landesherrn zur Bestätigung vorgelegt werden.

Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhörte sich wohl des Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, dass ihr dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, und so für eine Zeit unter öffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der juristischen Fakultät geprüft und bestätigt sein, wenn es rechtskräftig sein sollte[107]. Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die Inquisitin Urphede schwören und geloben, dass sie nicht allein die aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an deren Beamten und Unterthanen rächen wollte.

Aber auch die Lage der Freigesprochenen war oft, ja sogar in der Regel, eine überaus traurige. Man hielt sie im Kerker noch fest, bis die Gerichtskosten bei Heller und Pfennig bezahlt waren. Die Mutter eines Bürgers Fröhlich zu Felsberg z. B. war der Zauberei beschuldigt, zum peinlichen Prozess condemnirt, zwei Jahre im Thurm „angeschlossen“ in Haft gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, dass die Frau die peinliche Frage zu grosser Verwunderung ausgestanden und nichts bekannt habe. Daher war die Unglückliche von der Juristenfakultät zu Marburg 1664 freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie aber nicht aus ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn für die Zahlung der (62 Rth. 18 Albus, d. h. nach dem jetzigen Geldwerth etwa 900 Mark) Bürgschaft geleistet hätte, worüber der Sohn bei dem Landgrafen Beschwerde führte.

In der Volksmeinung war jedes Weib, das einmal in den Verdacht der Hexerei gekommen war, unehrlich. Als 1695 (also ganz am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts) die Wittwe eines dasigen Schneidermeisters, die als der Zauberei verdächtig lange Zeit auf dem Schlosse im Hexenthurm gesessen hatte, vor der Beendigung des mit ihr angestellten Prozesses gestorben war, musste die (anfangs sich weigernde) Schneiderzunft daselbst durch Drohungen gezwungen werden, die Leiche der „Hexe“ zu Grabe zu tragen. — Wie aber in der ersten Hälfte des Jahrhunderts ein Theil der Geistlichkeit in dieser Beziehung dachte, ist aus einem Consistorialprotokoll vom 15. April 1664 zu ersehen. Im Jahr 1663 war nämlich eine zu Eschwege lebende Wittwe (Holzapfel) in den Verdacht der Hexerei gekommen. Darüber in Haft und Untersuchung genommen, hatte sie die völlige Grundlosigkeit dieser Beschuldigung dargethan und war freigesprochen worden. Aber gleichwohl wollten der Superintendent Hütterodt und dessen beide Amtsbrüder zu Eschwege die anrüchig Gewordene nicht zum Abendmahl zulassen. Die Wittwe wendete sich daher beschwerdeführend an das Consistorium zu Cassel und dieses gab Hütterodt auf, der Wittwe die Gemeinschaft des Sakraments nicht zu versagen. Die drei Geistlichen aber beharrten hartnäckig bei ihrer Weigerung, indem sie sogar erklärten, sie würden eher ihre Aemter niederlegen, als der Holzapfel das Sakrament reichen. Da beschloss indessen das Consistorium durchzugreifen, lud die Geistlichen vor seine Schranken und zwang dieselben der Wittwe, „da sie des beschuldigten Lasters der Hexerei nicht habe überführt werden können“, den Trost des Sakramentsgenusses zu gewähren.

Seltsamer Weise kam in Hessen auch der Fall vor, — wohl der einzige Fall dieser Art, — dass eine Jüdin als Hexe angesehen ward. Die Jüdin Golda nämlich, des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein Tochter und des Juden Rubens zu Treis a. d. Lumde Ehefrau, hatte im Jahr 1669 ihr Häuschen zu Treis in der Absicht angesteckt, um dadurch das ganze Dorf in Asche zu legen. Vor Gericht gezogen, gestand sie nicht nur diese ihre Absicht, sondern auch, dass sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, dass sie in ihrer Jugend mit einem Bäckergesellen gebuhlt habe, dass sie von ihrer Mutter schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und dass sie darum diese wieder verflucht habe. Sie erklärte, dass sie sich von Gott verstossen wisse und nicht mehr beten könne, und bat darum um den Tod, womöglich mit dem Schwerte. — Sie ward nach Marburg in den Thurm gebracht, hier aber als irrsinnig erkannt und bald entlassen. — Von einer etwaigen Teufelsbuhlschaft war in dem Prozess keine Rede.

Besonders schwunghaft wurde die Hexenverfolgung in der (seit 1647 zu Hessen-Cassel gehörigen) Grafschaft Schaumburg betrieben. Hier hatte ein Professor der Jurisprudenz zu Rinteln, Hermann Göhausen aus Brakel im Lippeschen (†1632) im Jahr 1630 — zu derselben Zeit wo in Rinteln (1631) der menschenfreundliche Friedrich Spee seine Cautio criminalis (heimlich) drucken liess — seine Anweisung zur Führung des Hexenprozesses[108] herausgegeben, worin er vor unzeitigem Mitleiden warnte. Nach diesem Codex wurde nun in Rinteln gegen die Hexen verfahren. Im hessischen Staatsarchiv liegen namentlich aus der Zeit von 1654 an zahlreiche Hexenprozessakten vor, die mancherlei Eigenthümliches wahrnehmen lassen. Die Verhaftung und Verhörung der Verdächtigen ging von Bürgermeister und Rath aus, welche die Eingezogenen im Rathhaussaal zu Protokoll vernahmen. Doch ist zu beachten, dass Bürgermeister und Rath in Hexensachen nichts thaten, ohne die juristische Fakultät zu Rinteln zu befragen, so dass diese der eigentliche Hexenrichter war. War das erste Protokoll, in welchem die Angeklagten jede Schuld ableugneten, der Fakultät zugeschickt, so verfügte diese, dass die Verdächtigen zur Folter geführt und hier nochmals zu einem reuigen Geständniss ihrer Schuld ermahnt werden sollten. Gewöhnlich appellirten dann dieselben an die Wasserprobe, welche an der Weser in der Weise vorgenommen ward, dass man sie zweimal an Händen und Füssen kreuzweise gebunden und einmal ungebunden ins Wasser liess. Regelmässig schwammen aber dabei die Angeklagten oben auf, wesshalb nun die Fakultät auf Anwendung der scharfen Frage erkannte. Am 21. Aug. 1660 wurde eine Angeklagte auf der Folter elfmal aufgezogen und dabei noch „etliche Male gewippt“. Gewöhnlich schrieb die Fakultät folgende generellen „Inquisitionales“ vor, über welche den Unglücklichen Geständnisse abgefoltert werden sollten: 1) ob sie zaubern könnten; 2) von wem, zu welcher Zeit und an welchem Orte sie es gelernt und was sonst dabei vorgegangen; 3) ob sie Menschen und Vieh mit Bezauberung und Vergiftung Schaden gethan; 4) wem, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit was für Mittel; 5) ob sie andere Personen, Männer oder Weiber kennten und wüssten, so neben ihnen zaubern könnten, und woher sie solches wüssten. — War nun bezüglich dieser und der übrigen Spezialfragen den Gefolterten das gewünschte Geständniss abgepresst, so ordnete die Fakultät auf Grund des ihr vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, welches auf dem Marktplatze gehalten ward, und von diesem ging es dann entweder direkt oder nach nochmaliger Einkerkerung der Verurtheilten zum Scheiterhaufen.

So wüthete die Hyder der Hexenverfolgung Jahr aus Jahr ein in allen Gauen Hessens, bis zum Jahr 1673, wo dieselbe nachzulassen begann.

Im Jahr 1672 war auf leeres Geschwätz hin die Katharine, Ehefrau des Opfermanns Lips zu Betziesdorf in Oberhessen — ein heldenhaftes Weib — in den Hexenthurm zu Marburg eingesperrt und in grässlicher Weise torquirt worden[109]. Indessen hatte man ebensowenig aus derselben ein Geständniss herausmartern als wirkliche Indizien herbeischaffen können. Sie wurde daher von der Instanz entbunden und nach Ausstellung der Urphede (4. Mai 1672) entlassen. Indessen behielt man die Frau fortwährend im Auge, und indem man endlich die gewünschten Indizien gewonnen zu haben glaubte, so wurde sie im folgenden Jahre wiederum verhaftet und am 4. November 1673 zu Marburg nochmals und noch entsetzlicher gemartert. Sie wurde viermal aufgezogen, sechzehnmal wurden die Schrauben so weit geschraubt als es nur möglich war, und da sie wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr wiederholt mit Werkzeugen der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete sie, bald brüllte sie „wie ein Hund“. Aber grösser noch als die Bosheit ihrer Peiniger war die Seelenstärke dieses Weibes, denn sie gestand nichts. In dem Berichte an die Landgräfin Hedwig Sophie vom 4. November 1673, mit welchem die fürstlichen Räthe zu Marburg die Einsendung der Akten einschliesslich des Torturprotokolls begleiteten, bemerkten dieselben, dass die Frau auf der Folter durch Zauberei sich müsse unempfindlich gemacht haben, weil sie sonst die Tortur unmöglich in solcher Weise hätte ertragen können. Da sah aber doch die Landgräfin ein, dass sie die Gerichte nicht länger dürfe so fortwüthen lassen. Allerdings wurde die unglückliche Lips zur Landesverweisung begnadigt; zugleich aber erliess die Landgräfin von Kassel aus unter dem 15. November 1673 an die Kanzlei zu Marburg den Befehl, „das Gericht ernstlich dahin anzuweisen, dass dasselbe in dergleichen Hexenprozessen mit sonderbarer Circumspection und Behutsamkeit verfahre, insonderheit auf blosse Denunziation und anderen geringen Argwohn, wenn nicht das Corpus delicti notorie und andere starke und triftige Umstände vorhanden, nicht so leicht Jemanden zu Haften bringe, weniger denselben ohne vorhergehende Communikation mit den Räthen peinlich vorstelle.“

Von da an verringerte sich die Zahl der jährlich vorkommenden Hexenprozesse. Doch fand und verfolgte man hier und da in Hessen noch über das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts hinaus Hexen; allein man verfuhr in der Einziehung und Inquisition vorsichtiger und brannte weniger. Der letzte Hexenprozess, über welchen im hessischen Staatsarchiv Akten vorliegen, fand in den Jahren 1710 und 1711 statt. Damals war nämlich die Ehefrau Anna Elisabeth Ham zu Geismar allerlei zauberischer Tücken beschuldigt worden. Man hatte sie daher in den Hexenthurm zu Marburg gebracht, verhört und der Fiskal hatte, da sich die Verhörte keiner Zauberei schuldig bekennen wollte, Tortur beantragt. Das Gericht ging jedoch auf den Antrag nicht ein, sondern entband am 13. Mai 1711 die Angeklagte von der Instanz. In dem Verhör hatte aber dieselbe auf Befragen noch bekennen müssen, es sei „wahr und ausser allem Zweifel, dass es wirkliche Hexen und Zauberer gebe, die nämlich Gott absagen, sich mit dem Teufel verbinden, durch dessen Hülfe und Unterricht mit verborgenen Künsten Menschen und Vieh Schaden zufügen, auch wohl Wunderthaten verrichten.“ — So ging die Hexen Verfolgung in Hessen zu Ende.

In Nassau wüthete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um hier mit den Unholden recht gründlich aufzuräumen, bestellte die Landesherrschaft in den Dörfern Ausschüsse, welche als öffentliche Ankläger alle wegen Hexerei verdächtig werdenden Personen den im Lande umherziehenden Hexencommissären zur Anzeige bringen sollten, woneben den Geistlichen auf einer Landessynode, welche der Superintendent Weber am 3. November 1630 zu Idstein hielt, aufgegeben ward, ihre Gemeinden von der Kanzel herab vor dem gräulichen Laster der Zauberei zu warnen, — was seitdem namentlich an jedem St. Andreastage geschah. Und rasch füllten sich alle Kerker mit Unglücklichen, die als Verbündete und Werkzeuge des Satans galten. Durch die Folter erfuhr man von ihnen die Namen von gewissen Stätten, an denen die Hexen und Zauberer ihre Versammlungen hielten, namentlich die Limburger Haide zwischen Diez und Limburg, die Herrenwiese bei Dillenburg, die Klippelshaide und die Altenburg bei Idstein, die Deissighafer Haide bei der Eiche u. s. w. Dahin kamen die Hexen und Zauberer auf Ofen- und Mistgabeln reitend, oder in einem von vier schwarzen Katzen gezogenen Wagen fahrend, zusammen, tanzten nach der Querpfeife, der Trommel, der Trompete, assen und tranken und buhlten miteinander. Die Seuche des Hexenwahns hatte bereits alles Volk erfasst, so dass in der ungeheueren Erregung, welche die Gemüther ergriff, Einzelne sich selbst für Hexen hielten. Ein Mädchen aus Amdorf, Katharine Jung, bekannte sich selbst bei ihrem Vater als Hexe, der sich infolge dessen in seinem Gewissen dazu gedrängt fühlte, am 1. Mai 1631 die eigene Tochter in Herborn zur Anzeige zu bringen, wo sie schon am 11. Mai hingerichtet wurde. Das Prozessverfahren war meist ein sehr summarisches. Selten dauerte ein Prozess über vierzehn Tage, indem man mit der Tortur Alles rasch fertig brachte. Nicht Wenige starben aber in den Kerkerlöchern der Hexenrichter infolge der erlittenen Tortur oder machten aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende. Das Eine wie das Andere war nach allgemein herrschender Annahme natürlich das Werk des Teufels. So fand man in Herborn Hans Martin Stein's Wittwe, die wegen Hexerei in Untersuchung stand und gefoltert war, Tags darauf todt im Gefängniss. Das konnte aber nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Erinnerte man sich doch, dass während der Tortur eine Speckmaus, so gross wie eine Taube, in den Thurm geflogen war! Ja es legten selbst zwei berühmte Aerzte zu Herborn bei drei Frauen, die nach überstandener Tortur entseelt im Kerker vorgefunden waren, das visum repertum ab, dass die eine weder an den Folgen der Tortur noch an einer Krankheit gestorben, sondern dass ihr der Hals umgedreht sei, dass die zweite müsse Gift genommen haben, und dass sich bei der dritten über die Todesursache nichts Sicheres sagen lasse. — Eine Frau von Langenaubach machte in der Nacht vor dem bereits bestimmten Tage ihrer Exekution ihrem Leben dadurch ein Ende, dass sie das feuchte Stroh ihres Schmerzenslagers anzündete, und sich in dem Rauche erstickte. Dabei aber lebten die Hexenrichter herrlich und in Freuden. Der Amtskeller zu Camber schrieb am 28. Nov. 1630, „dass wenn über die Zauberer Verhör gehalten werde, Alles auf Kosten der Hexen gehe und man nichts fehlen lasse, Kost und Wein würden bei dem Wirthe geholt.“

So ging es im Nassauer Lande vier Jahre lang, von 1629–1632, und in diesen vier Jahren sah man in allen Theilen des Landes die Scheiterhaufen lodern. Allein in Dillenburg wurden damals fünfunddreissig, in Driedorf dreissig, in Herborn sogar neunzig Personen justifizirt. Schliesslich drohte die Hexenverfolgung sogar Leute, die den hervorragenderen Ständen angehörten, zu erfassen. So war der Geheimsekretär Dr. Hön zu Dillenburg, ein Vertrauensmann des Grafen, der denselben zu den wichtigsten Missionen gebrauchte, von einer wegen Hexerei in Untersuchung gezogenen Person zu Eibach angezeigt worden, dass er als Hexenmeister am Hexensabbath Theil genommen und daselbst die üblichen Gräuel begangen habe. Auf der Limburger Haide sollten die Vornehmen beim Hexentanz sich oft haben sehen lassen; ja man fand sogar einmal bei einer notorischen Hexe den silbernen Becher eines vornehmen Herrn, mit welchem der Wein bei einem solchen Gelage kredenzt worden sein sollte.

Vielleicht trug gerade diese Wendung, welche die Hexenverfolgung nahm, dazu bei, dass dieselbe nach 1632 überall im Lande nachliess. Doch schon 1638 brach die Seuche aufs Neue aus, indem damals auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden aufs Neue Ausschüsse zur Aufspürung der Hexerei ernannt wurden, namentlich im Lande Siegen. Dem Schultheissen zu Freudenberg wurde ein Verweis ertheilt, weil er die Denunziationen der öffentlichen Ankläger unbeachtet gelassen hatte. Bald war daher keine Frau und kein Mädchen im Lande vor den Fallstricken der Hexen-Inquisition mehr sicher und die Landesherrschaft sah sich doch genöthigt, das Treiben derselben in gewisse Schranken zu verweisen. Der Graf Johann Ludwig zu Hadamar erliess daher unter dem 20. Juli 1639 an seine Räthe ein Reskript, worin er erklärte, dass allerdings das Laster der Zauberei bestraft werden müsse, wo es sich zeige, zugleich aber auch die Räthe ermahnte, darauf hinzuarbeiten, „dass keinem Unschuldigen weder an Ehre, Leib und Seele zu kurz oder mehr geschehe, wie man gemeiniglich zu thun pflege. Dabei sei grosser Fleiss, Sorge und Fürsichtigkeit zu gebrauchen, und solches mit gottesfürchtigen und gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu berathschlagen, auch unverdächtige, gottesfürchtige, verständige Leute zu Commissären zu gebrauchen, damit die Bosheit gestraft und die Unschuld beschützt werde.“ Durch dieses Einschreiten des Grafen mag manches schon bedrohte Leben gerettet worden sein; aber die in dem nassauischen Staatsarchiv zu Idstein massenhaft aufbewahrten Akten von Hexenprozessen beweisen, dass der Dämon der Hexenfurcht und der Hexenverfolgung im Lande Nassau durch das ganze Jahrhundert hin wüthete[110]. Ein grosser Hexenprozess fand 1676 zu Idstein statt, der insbesondere wegen des Standes der angeklagten und verurtheilten „Hexe“ besonderes Aufsehen machte. Der Prozess betraf nämlich die Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein, Cäcilie, geb. Wicht. Das Gericht erkannte auf den Tod durch Feuer, und der Graf Johann VI. von Nassau-Dillenburg bestätigte am 22. März 1676 das gefällte Urtheil[111], welches alsbald vollzogen ward.

In Hamburg war im Jahre 1603 (oder 1605) die Aufstellung eines neuen Stadtrechts erfolgt[112], in welchem es (IV. 2) hiess: „Die Zauberer und Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an Leib und Leben Schaden zufügen, oder auch, die aus bösem Vorsatz von Gott und seinem heil. Wort vergessentlich abtreten und mit dem bösen Feinde sonderbare, hochärgerliche Verbündnisse machen, werden, nach Gelegenheit ihrer beweislichen Bewirkung, mit Feuer oder mit dem Schwert am Leben gestraft.“ — Das Gesetz unterscheidet also zweierlei Verbrechen, nämlich das der Schädigung von Menschen und Vieh durch verbotene Zaubermittel und das des aus bösem Vorsatz (also auch zum Zwecke der Schädigung) eingegangenen Teufelsbündnisses. Die Zauberei an sich wird also nicht ausdrücklich bedroht. Wichtiger aber ist, dass die im älteren Recht ausgesprochene Ergreifung des Verbrechers auf frischer That nicht mehr als Merkmal eines strafbaren Verbrechens hingestellt, sondern der Kriminalbeweis gefordert wird, womit die Möglichkeit gegeben war, schon das Geständniss, das erpresste Geständniss als Beweis geltend zu machen. Daher kam die Hexenverfolgung in Hamburg jetzt erst recht in Zug. Doch gelangte dieselbe hier niemals zu einer solchen Ausdehnung wie anderswo. Im Jahr 1643 wurde eine „alte Hexe“ Cillie Haubeis hingerichtet. Es wird von ihr gesagt, dass sie ihren Mann ermordet habe, dass sie darum viermal mit dem Rade gestossen und dass alsdann ihr Körper zu Asche verbrannt worden sei. Dieses war die letzte nachweisbare Hexenverbrennung in Hamburg, die sich noch damit entschuldigen lässt, dass hier ein Gattenmord zu sühnen war[113].

In Pommern machte die Prozedur gegen eine adliche Dame, Sidonie von Borck, besonders viel von sich reden. Dieselbe war allerdings eine unerquickliche, rohe, ränkesüchtige und noch im siebenundfünfzigsten Lebensjahre heirathslustige Person, die im Stift Marienfliess, in welchem sie mit zweiundzwanzig anderen (meist jüngeren) Klosterschwestern zusammenlebte, allgemein gehasst ward. Der Klosterhauptmann bezeichnete sie amtlich als „Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange.“ Die allgemein Gehasste war aber bald auch die von Allen Gefürchtete, indem sie sich der Kraft ihres Gebets zur Bestrafung ihrer Feinde rühmte und dabei allerlei Quacksalberei trieb und sympathetische Kuren machte. Als nun eine umherziehende alte Wahrsagerin, die „dicke Wolte Albrechts“, die man als der Hexerei verdächtig eingezogen hatte, auf der Folter sich der Teufelsbuhlschaft schuldig und auf die Sidonie von Borck als ihre Mitschuldige bekannt hatte, war das Geschick der letzteren bereits entschieden. Die Wahrsagerin ward hingerichtet, die Urgicht derselben gegen Sidonie stand somit unwiderruflich fest und diese ward als Teufelsbuhlin, welche den Herzog Philipp II. von Pommern wegen Rechtsversagung aus Rache „zu Tode gebetet“ habe, aus dem Kloster nach Stettin in die damals schon verödete Oderburg gebracht. In der nun mit ihr angestellten Inquisition wurden gerichtsseitig die unsinnigsten Dinge zur Belastung der Unglücklichen vorgebracht. Sie gestand, dass sie oft den Psalm 109 bete, aber ohne dabei an bestimmte Personen im Bösen zu denken. Sie sollte aber auch einen „Sachsenspiegel“ haben, durch welchen sie mit Hülfe ihres Buhlteufels, Chim genannt, alles erfahre. Sidonie wusste sich trefflich zu vertheidigen, indem sie die gegen sie zusammengehäuften Anschuldigungen als baaren Unsinn erwies; allein der Schöppenstuhl zu Magdeburg, dem man die umfangreichen Untersuchungsakten zugeschickt hatte, erkannte auf Vornahme der scharfen Frage, worauf die Greisin am 28. Juli 1620 in dem grossen Saale der Oderburg im Beisein des Schlosshauptmanns, des Schultheissen und einiger Gerichtspersonen von dem Scharfrichter entkleidet, auf die Folter gespannt und so lange torquirt ward, bis sie die gewünschten Geständnisse abgelegt hatte. Von der Folter herabgenommen erklärte sie, „sie begehre nicht länger zu leben“, und bat, zum Sterben bereit, den Beistand des Seelsorgers. Viele benachbarte Fürsten legten für die Verurtheilte Fürbitte ein, jedoch ohne Erfolg. Am 19. August 1620 ward sie auf dem Rabenstein vor Stettin erst enthauptet und dann zu Asche verbrannt[114].

In der Reichsstadt Nordhausen war frühzeitig ein milderes Verfahren gegen Hexen heimisch geworden. Am 8. März 1644 waren zwei derselben mit Ausweisung aus der Stadt bestraft worden[115], während in dem benachbarten Stolberg noch am 30. Oktober 1656 eine Hexe enthauptet und verbrannt, und 1657 zwei Bürgerfrauen, die von jener angegeben waren, wegen Umgangs mit dem Teufel etc. ebenfalls auf den Scheiterhaufen gebracht wurden[116].

Unter den Prozessen, welche die eigentliche Natur des Hexenprozesses recht klar aber auch in herzbewegendster Weise erkennen lassen, verdient eine Verhandlung hervorgehoben zu werden, die sich 1629 zu Pfalz-Neuburg zutrug[117]. Dort lebte die ehrbare und fromme Hausfrau eines Wirthes Käser, der ehedem die Wirthschaft auf der Trinkstube zu Eichstätt geführt hatte und späterhin nach Rennertshofen übergesiedelt war. Die Frau, Anna Käserin, mag an Schwermuth gelitten haben. Ihr Mann, der sie sehr lieb hatte und während des Prozesses über sie vernommen wurde, erklärte nämlich zu Protokoll: Er könne in Wahrheit wohl sagen, dass seine Frau seit sieben Jahren nie recht fröhlich gewesen. Sie habe zu keiner Hochzeit oder dergleichen Mahlzeiten und Fröhlichkeiten, auch wenn er es ihr befohlen, gehen mögen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint. Dabei habe sie fleissig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Zu Eichstätt habe sie alle vierzehn Tage oder längstens alle vier Wochen gebeichtet und communizirt und dann gewöhnlich einen halben Tag in der Kirche zugebracht. — Auf diese Frau hatten nun seit 1620 zwölf verhaftete Hexen und Zauberer bekannt, und die meisten derselben (welche man verbrannt hatte) waren „auf sie gestorben.“ Infolge dessen ward sie im Frühling 1629 verhaftet und nach Neuburg gebracht. Zugleich wurden auf Befehl des Pfalzgrafen alle Winkel ihres Hauses zu Rennertshofen nach Büchsen, Gläsern und Ofengabeln durchsucht; man fand aber nichts. Nun kam der weitere Befehl, die Verhaftete an eine Kette zu legen und an der Wand fest zu machen. Auch sollte zu ihrer Bewachung ihr ein Weib beigegeben werden. Der Mann der Unglücklichen, der sich damals im tiefsten Jammer zu Neuburg aufhielt, erhielt den Befehl, ein Bett für sie bringen zu lassen. Er schrieb daher an seine gefangene Frau folgenden Brief:

„Ehrentugendsame, herzlieber Schatz! Weilen ich noch zu Neuburg und deiner Person halber ein Lieg- und Deckbett und ein Kissen begehrt wird, also bitte ich meinen Schatz, sie wölle mich mündlich wissen lassen, ob ichs allhie oder von Rennertzhoven aus von dem Unsrigen verschaffen solle. Bitte von Gott, er wolle dir Erkenntniss deiner Wissenheit geben. Bist du, o mein Schatz, schuldig, bekenne es, bist du unschuldig, hast eine gnädige Obrigkeit, derer wir, zuvörderst Gottes Huld, und unser kleine Kinder zu getrösten. Seye mit deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes befohlen!“

Neuburg den 19. März 1629.
Dein Getreuer, weil ich leb,
Georg Keser.
„O mein Schatz, sage mit Wenigem,
wie ich eine Zeitlang die Haushaltung
anstellen solle; und in höchster Bekümmerniss
diess.“

An demselben Tage wurde mit der Verhafteten das erste Verhör angestellt. Daher wurde Meister Jacob, der Scharfrichter, nach Neuburg verschrieben und ihr bei einem weiteren Verhör mit Androhung der Tortur an die Seite gestellt. Als sie auch jetzt noch leugnete, wurde sie am 21. Mai abermals verhört, an die Tortur gestellt und auf einen Stuhl gesetzt. Die Marterwerkzeuge lagen vor ihren Augen ausgebreitet. Auch heute leugnete sie, selbst als ihr der Daumenstock angeschraubt worden. Jetzt nahm aber der Scharfrichter die schärfere Tortur vor, und nachdem sie dieselbe eine halbe Viertelstunde ertragen, waren ihre Glieder und auch ihr Muth gebrochen. Sie gestand nun den gewöhnlichen Unsinn. So gestand sie z. B., der Buhlteufel habe ihr am linken Fusse einen Griff angethan, aus welchem alsbald Blut geflossen, mit dem sie sich ihm verschrieben habe. Auch fand der Nachrichter alsbald den Griff vor, der, wie er sagte, bei Hexen ganz gewöhnlich vorkomme. Sie sagte auch, dass sie, wenn sie an einem Erchtag oder Samstag Nachts habe ausfahren wollen, dann habe sie mit der vom Bösen erhaltenen Salbe ihres Mannes Rücken bestrichen, so dass dieser vor ihrer Rückkehr nicht habe erwachen können u. s. w., und gab auch eine Anzahl Mitschuldiger an. Fortgesetzte Folterungen, mit denen die Arme in grässlichster Weise gepeinigt ward, schienen endlich Alles, was man wissen wollte (auch das Geständniss von Mordthaten), aus ihr herausgepresst zu haben, wesshalb das Gericht, um sie zum Tode vorzubereiten, am 13. Juni zwei Geistliche zu ihr schickte. Diesen aber erklärte die Gemarterte sofort, dass alle ihre Geständnisse ersonnen und ihr lediglich durch die schreckliche Folterqual abgepresst wären. Namentlich wären alle die Leute, die sie als Unholde angegeben, durchaus unschuldig. Zugleich bat sie die Geistlichen (deren einer ein Jesuit war), dieses dem Gericht anzuzeigen. Die Geistlichen thaten dieses, und nun ward die Frau alsbald wieder so grausigen Martern unterworfen, dass sie nicht nur ihre früheren „Geständnisse“ wiederholte und bestätigte, sondern jetzt auch erklärte, sie sei vor dem Teufel niedergekniet, habe ihn angebetet und gesagt: „Du bist mein Gott und mein Herr!“ — Vor ihrem letzten Gange aber sprach sie vor den Richtern die Bitte aus, man möchte doch sonst Niemanden verbrennen als sie und man möchte überhaupt „hier im Lande nicht weiter brennen.“ — Am 20. September 1629 ward sodann die Anna Käserin öffentlich vor der Brücke zu Neuburg enthauptet, ihr Leib dann bei dem Hochgerichte zu Asche verbrannt und die Asche ins Wasser geworfen.

Die Erbärmlichkeit des üblichen Gerichtsverfahrens ist so ziemlich aus jedem Hexenprozess zu ersehen, dessen Akten vollständig vorliegen. Den jämmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten Gerichtshofes des heiligen Reichs, wenn dessen Hülfe angerufen ward. Zum Belege theilen wir folgenden, aus den Originalakten entnommenen Fall mit[118].

Im Jahr 1603 hatte eine reiche Bürgersfrau zu Offenburg, Anna Maria Hoffmann, bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter an die unbemittelten Familien der Stadt Suppe, Fleisch und Wein ausgetheilt. Eine Wöchnerin, die von diesen Speisen, wahrscheinlich unmässig, genossen hatte, war bald nachher krank geworden und zehn Tage darauf gestorben. Da die Erkrankte selbst ihr Unglück dem Genusse dieser Speisen beimass, so war schon damals die Hoffmann in das Geschrei gekommen, mit der Suppe Zauberei getrieben zu haben, und hatte es lediglich den klugen Schritten ihres Ehemannes zu verdanken, dass der Magistrat den aufgekommenen Verdacht für grundlos erklärte. Als jedoch fünf Jahre später Rudolph's II. Commissarien der Stadt den Vorwurf allzugrosser Lassheit in der Hexenverfolgung machten, obgleich man binnen neun Jahren auf dem kleinen Gebiete vierundzwanzig Personen justifizirt hatte, kam die Rede auch wieder auf jenes Ereigniss. Mehrere gefolterte Weiber thaten die Aussage und sollen darauf gestorben sein, dass sie die Hoffmann und ihre Tochter oft bei Hexentänzen, Wettermachen, Bocksfahrten u. dergl. zu Gefährtinnen gehabt hätten. Die Mutter rettete sich durch eine schleunige Flucht nach Strassburg; die Tochter aber, an Eberhard Bapst zu Offenburg verheiratetet, ward im Oktober 1608 verhaftet und sogleich mit einem von jenen Weibern confrontirt. Glauben wir den Rathsakten, so ward ihr hier von einem Weibe ins Gesicht gesagt, dass sie beide an etlichen Orten zusammen auf dem Sabbath gewesen; nach einer später protokollirten Versicherung der Bapst jedoch hatte der Stadtschreiber aus einem Buche die zu bekennenden Ereignisse und Lokalitäten vorgelesen und das bettlägerige, in Folge der Tortur kaum der Sprache mächtige Weib nur zur Bestätigung des Vorgelesenen aufgefordert. Ohne eine Defension zu gestatten, schritt man jetzt gegen die neu Verhaftete mit der Folter vor, und als dieselbe nach dem ersten Grade, um weiterer Pein zu entgehen, sich selbst als Hexe und die Mutter als ihre Lehrmeisterin angab, protokollirte man diese Aussagen als gütliche Bekenntnisse. Eine Supplik der entflohenen Mutter an das Kammergericht erwirkte indessen unterm 11. Oktober ein Pönalmandat an die Stadt Offenburg, welches die geschehenen Schritte kassirte und dem Magistrate aufgab, hinfort nicht anders als nach den Rechten zu verfahren. Hiergegen erklärte der Rath, jenes Mandat sei durch falsche Vorstellungen erschlichen, sandte einige Protokolle ein, die, obgleich sie den Stempel absoluter Nichtigkeit an sich tragen, doch die Rechtmässigkeit jenes Verfahrens beweisen sollen, und fuhr in dem angefangenen Prozesse fort. Ja er beklagte sich gegen das Kammergericht, dass es ihn in dem vom Kaiser wiederholt gebotenen Wirken hindere: „welchermassen die Röm. Kais. Majestät unser Allergnädigster Herr — — — zu unterschiedlichen Malen durch derselben deputirte Hochansehnliche Commissarios allergnädigst mandirt haben, dass — — — bemeldte Stadt Offenburg bei Höchstgedachter Röm. Kais. Majestät auch hin und wieder verschreit worden, als sollte dieselbe gleichsam ein Asylum der zauberischen Weibspersonen seyn.“ Nach vielfachem Anrufen der Verwandten erfolgte im Dezember 1609 abermals ein Befehl von Speyer, der Verhafteten Abschrift der Indizien, Defension und Zutritt der Angehörigen zu gestatten. Die Mittheilung der Indizien geschah endlich im Januar 1610; dieselben bestehen, die Besagungen der hingerichteten Hexen ausgenommen, sämmtlich aus Dingen, die sich erst nach der Verhaftung und nach der Tortur während eines längst kassirten Verfahrens ergeben hatten, namentlich aus den erfolterten und dann wieder zurückgenommenen Bekenntnissen der Verhafteten selbst. Dennoch rechtfertigte in dem Schlussartikel die Logik des Offenburger Magistrats aus allen diesen Indizien die geschehene Verhaftung und Torquirung seiner Inquisitin. Obgleich nun das Kammergericht diese aus nichtigem Verfahren gewonnenen Anzeigen verwarf, so liess sich doch der Rath in seinem Gange nicht stören. Er schnitt der Verhafteten willkürlich die wirksamsten Vertheidigungsmittel ab, setzte ihren Mann wegen unehrerbietigen Widerspruchs ins Gefängniss, protestirte gegen die Strafandrohungen des Kammergerichts und begehrte sogar die Bestrafung des Gegenadvokaten als Injurianten, weil dieser mit einer Klarheit, gegen welche keine Rechtfertigung aufkommen konnte, die Nichtigkeit des ganzen Handels ans Licht gezogen hatte. Aus dem November und Dezember 1610 liegen noch zwei dringende Suppliken wegen höchster Lebensgefahr der Inquisitin bei den Akten; das Kammergericht gab einen abermaligen Inhibitionsbefehl bei schwerer Strafe und lud den Rath zur Verantwortung vor; doch ein Aktenstück vom 25. Febr. 1611 redet schon von Anna Maria Bapst als einer incinerirten Hexe. Der Prozess spann sich nun vor dem Kammergerichte fort, nicht wegen der Bestrafung des ungehorsamen Magistrats, sondern wegen des Kostenpunkts. Ueber denselben ist noch vom 20. Januar 1612 ein mündlicher, nicht entscheidender Rezess verzeichnet; dann schliesst das Protokoll ohne Bescheid folgendermassen:

Anno 1613. nihil.
Anno 1614. Visum 2. Decemb.
Reliquis annis nihil.
Anno 617. 14. Novemb. 617. Revisum.
Expedit. raoe. praeambula.

In demselben Städtchen Offenburg wurden übrigens nicht lange nachher in dem kurzen Zeitraum von 1627 bis 1631 nicht weniger als sechzig Personen als Hexen hingemordet[119]. Noch Grösseres aber leisteten die Hexenrichter in dem kleinen Ysenburgischen Städtchen Büdingen, wo in den Jahren 1633 und 1634 gerade hundertundvierzehn Personen wegen Hexerei sterben mussten. — In der Grafschaft Henneberg wurden 1612 zweiundzwanzig und überhaupt in dem Zeitraum von 1597–1676 im Ganzen hundertsiebenundneunzig Hexen verbrannt[120].

Aus dem Herzogthum Sachsen-Gotha liegt ein Hexenprozess vor[121], der sich im Jahr 1660 abspielte. Das dabei zur Anwendung gebrachte Verfahren war entsetzlicher Art. Die Inquisitin wurde, nachdem sie schon längere Zeit in Haft gesessen, am 4. September Nachts zwei Uhr in die Torturstube auf dem Erfurter Thurm gebracht. Hier wurden ihr nicht weniger als dreihundertundein Frageartikel vorgelegt, die sie sämmtlich verneinend beantwortete. Daher ward sie morgens um sieben Uhr von dem Gericht, welches sich entfernte, dem Scharfrichter übergeben. Von diesem entkleidet und in üblicher Weise untersucht, wurde sie dann auf die Folter gespannt und bis Nachmittags zwei Uhr torquirt, ohne dass sie ein Geständniss ablegte. „Am selbigen Nachmittage wurde daher mit der Tortur fortgefahren, und obschon der Scharfrichter die Schnüre so scharf angezogen, dass er selbst eine Narbe in die Hand bekam, so fühlte sie doch nichts davon. Als sie hierauf an die Leiter gestellt und an den ihr an dem Rücken zusammengebundenen Händen aufgezogen wurde, schrie sie das eine über das andere Mal, sie sei eine unschuldige Frau, blöckte auch dem Scharfrichter so in die Ohren, dass er vorgab, es werde ihm ganz schwindlig davon. Bald darauf aber stellte sie sich, als ob sie ohnmächtig würde, sagte solches auch, redete ganz schwächlich und schlief endlich gar ein. Als ihr aber der Scharfrichter nur an die Beinschrauben, so er ihr an das rechte Schienbein gelegt, rührte, konnte sie laut genug schreien. Wie sie nun etzliche Male so eingeschlafen, sagte der Scharfrichter, er habe dieses bei gar argen Hexen auch observirt; der böse Feind mache ihnen nur tiefen Schlaf, dass sie nichts fühlen sollten.“ — Diese Angabe des Scharfrichters veranlasste nun eine neue Untersuchung gegen die unglückliche Frau, infolge deren ihr abermals die Folter zuerkannt wurde. Ihrem Vertheidiger gelang es indessen durch rücksichtsloses Aufdecken des von dem Gerichte angewandten unwürdigen Verfahrens, die Inquisitin vor einer abermaligen Tortur zu bewahren, indem der Schöppenstuhl zu Jena sich selbst reformirte und die Inquisitin absolvirte, jedoch aber „zur Vermeidung alles Aergernisses“ die „Amtsräumung“ gegen sie erkannte, welche vonseiten der Regierung noch auf einige andere Aemter ausgedehnt und aller Suppliken ihres Mannes unerachtet streng exequirt wurde.

Gleichwohl zeichnete sich Sachsen-Gotha, welches unter der Regierung eines Ernst des Frommen (1640–1675) und Friedrich des Ersten (1675–1691) durch seine weisen und vortrefflichen Einrichtungen fast alle deutschen Lande überragte und ihnen als ein Musterstaat vorleuchtete, auch in der Hexenverfolgung wenigstens dadurch aus, dass nicht nur die Anzahl der Hexenprozesse und der zum Tode verurtheilten Inquisiten weit geringer war als in den Nachbarländern, sondern dass auch schon seit 1680 die Verurtheilungen immer seltener wurden, indem man gar nicht mehr auf Tortur erkannte, sondern nach geschehenem Verhör und Vernehmung der Zeugen die Inquisiten ab instantia entband[122].

Nur in dem am Saum des Thüringer Waldes gelegenen Amte Georgenthal ging es anders her. In diesem damals kaum viertausend Eingesessene zählenden Amte wurden 1652–1700 vierundsechzig Hexenprozesse, und zwar in dem Jahre 1674 allein zwölf, und in den sechs Jahren 1670–1675 zusammen achtunddreissig Prozesse geführt. Der Grund davon lag lediglich darin, dass es sich der damalige Amtsschösser Benedikt Leo in den Kopf gesetzt hatte, um jeden Preis den ganzen Amtsbezirk von allem Hexenwesen gänzlich zu säubern.

Natürlich musste hierbei die Folter das Beste thun[123]. Wie man mittelst derselben Geständnisse erpresste, ist insbesondere aus dem von dem Amtskommissär Jacobs zu Gotha (dem wir überhaupt unsere Kunde von den Georgenthaler Prozessen verdanken,)[124] mitgetheilten Prozess gegen die achtzigjährige „Sachsen-Ursel“ zu ersehen[125].

In München wurde 1666 ein siebenzigjähriger Greis mit glühenden Zangen gezwickt und dann verbrannt. Es wird von ihm gemeldet, dass er ein Ungewitter machte, indem er durch die Wolken fuhr, darüber aber nackt zur Erde niederfiel, wo man sich seiner bemächtigte. Die Hostie hatte er siebenmal getreten[126].

In Neisse hatte der Magistrat zum Verbrennen der Hexen einen eigenen Ofen bauen lassen, in welchem im Jahr 1651 zweiundvierzig Frauen und Mädchen gemordet wurden[127]. Im Fürstenthum Neisse sollen im Laufe von neun Jahren über tausend Hexen hingerichtet worden sein, darunter Kinder von zwei bis vier Jahren[128].

In Lothringen rühmte sich der Hexenrichter Nicolaus Remy im Jahr 1697, dass er in diesem Lande binnen fünfzehn Jahren neunhundert Menschen wegen Zauberei auf den Scheiterhaufen gebracht habe[129].

Wie es in dem Städtchen Coesfeld zuging, können wir aus einer von Niesert mitgetheilten Deservitenrechnung des Scharfrichters entnehmen. Es heisst darin unter andern[130]:

Gertruth Niebers viermal verhort worden baven uff den Süstern Tornt, von jeder Tortur drey Rthlr. machet 12 Rthlr.