1. Prüfung der Drogen auf Identität und Reinheit
(Verfälschungen und Verwechslungen).
Die Erkennung von Verfälschungen und Verwechslungen ist der wichtigste Teil der angewandten Pharmakognosie. Wissenschaftliche Pharmakognosie wird ja zum Teil nur deshalb getrieben, um den Apotheker in den Stand zu setzen, die Drogen richtig beurteilen zu lernen, sie also auf Identität und Reinheit prüfen zu können.
Verfälschungen erwähnt schon PLINIUS an verschiedenen Stellen. Im Artikel Bdellium z. B. bespricht er die Verfälschungen mit anderen Harzen und fährt fort: «Man erkennt sie aber alle (was auch in Bezug auf die übrigen Räucherspezies ein für allemal hier gesagt sein mag) am Geruche, der Farbe, der Schwere, dem Geschmacke und dem Verhalten am Feuer». Auch bei Weihrauch und Myrrhe beschreibt PLINIUS die Verfälschungen und ihre Erkennung. SCRIBONIUS LARGUS, sowie auch DIOSCURIDES, CELSUS und PLINIUS berichten über Fälschungen des Opiums.
Auch DIOSCURIDES erwähnt oft die Verfälschungen und gibt die Zeichen für die Echtheit und Güte an, z. B. bei der Keltischen Narde, der Cassia, dem Zimt, dem Balsam. Beim Safran gibt er eine Anleitung zur Erkennung von ausgezogenem (Krokomagma) oder mit eingedicktem Moste, mit zerriebener Bleiglätte oder Molybdaina (Minium) verfälschtem Safran. Und PLINIUS bemerkt vom Safran «adulteratur nihil aeque» und vom Pfeffer, daß er mit Wachholderbeeren vermischt werde.
Schon im XI. Jahrh. wird in dem Buche: De simplicibus medicamin. ad Paternianum auf die Ähnlichkeit von Anis- und Coniumfrüchten hingewiesen, die man so leicht verwechseln kann.
Ebenso gedenkt der Ricettario fiorentino (XV. Jahrh.) zahlreicher Verfälschungen.
ORIBASIUS (geb. c. 350) gibt bereits in den Synagogai bei einigen Drogen Reaktionen auf Identität und Reinheit an, und CRONENBURG empfiehlt in seinem Werke: De compositione medicamentorum, Frankfurt 1555, eine genaue Prüfung aller Arzneimittel.
Die älteste uns erhalten gebliebene Verordnung gegen Verfälschung stammt aus dem XIII. Jahrh. (um 1277) und wurde in Marseille erlassen (Statut. Massiliens. 5. 21).
In Venedig bestand 1374 ein eigenes «Ufficio dello Zafferano» zur Überwachung des Safranhandels.
1412 erließ Köln ein Verbot gegen gefälschten Ingwer (Liber registrationum senatus 1396–1440).
In Nürnberg mußten die Färber schwören, zum Färben nur Waid und nicht Indigo zu verwenden, und es stand Todesstrafe auf Übertretung des Gebotes (NÜBLING).
Besonders der Safran war von jeher der Verfälschung unterworfen. Eine Ordnung über «Safran und dessen Schau und Kauf» findet sich unter den Nürnberger Polizeigesetzen des XV. Jahrh. Schon in dieser wird verlangt, daß die Bezeichnung genau dem Befunde entsprechen müsse, also für «Ortsaffran und Lyonisch Saffran» nicht ein minderwertiger Safran gegeben werden dürfe, und daß «Föminelle und geverlichen Pulver» nicht beigemengt sein sollen. Die Strafen für Safranfälschung waren sehr hart. Aus den Nürnberger Annalen sehen wir, daß JOBST FRIEDENKERN, der gefälschten Safran für gut verkauft, «sammt dem Saffran lebendig verbrannt worden am 17. Jacobstag 1449». Ebenso sind HANNS KÖLBEL und LIENHARD FREY 1456 wegen Fälschung des Safrans und anderen Gewürzes «sammt ihrer gefälschten Waar lebendig verbrennet» die ELSE PFRAGNERIN, «die ihnen darzu geholfen», aber lebendig begraben worden! 1499 wurden HANNSEN BOCK in Nürnberg «wegen betrüglicher Arznei» beide Augen ausgestochen. Später, im XVI. und XVII. Jahrh., wurde dann nur die Ware verbrannt (PETERS), ja sogar ein Zusatz von 8% Feminell zum Safran erlaubt. Besser davon kam in Venedig 1402 der Apotheker ZANONI DE ROSSI, der sich ertappen ließ, als er dem Theriak keinen Rhabarber, kein Amomum, Opopanax und Safran zusetzte, den Safran mit Carthamus verfälschte und falschen Moschus hielt. Die Avogaria di commun ließ seine Präparate über die Rialtobrücke in den Kanal werfen, den Sünder aus dem Berufe stoßen, gefangen setzen und mit einer Buße von 400 Golddukaten belegen — allerdings nur in contumaciam (FLÜCKIGER-TSCHIRCH, Grundlagen). Ein anderer Apotheker, der statt weißer rote Korallen benutzt hatte, wurde im XV. Jahrh. vom König von Aragonien zu einer Buße von 9000 Dukaten und einjährigem Ehrverluste verurteilt. Im Jahre 1456 wurden in Zofingen (Schweiz) zwei Bürger wegen Fälscherei des Safrans und anderer Gewürze lebendig verbrannt und eine Frau, welche dabei behilflich gewesen, lebendig begraben (REBER).
Auf dem Reichstage von Augsburg 1551 wurde sogar ein für das ganze deutsche Reich gültiges Polizeigesetz gegen geschmierten Safran erlassen. Aber schon im XIV. Jahrh. bestanden solche Verordnungen in Regensburg und München. Im Privilegium aromatariorum von Mailand (1573) werden Piperino und Zafloro als verwerfliche Surrogate des Pfeffers und Safrans bezeichnet.
Das Edikt Heinrichs II. von Frankreich bedrohte die Safranfälscher mit körperlicher Züchtigung (vgl. auch ELBEN, Die Lehre von der Warenfälschung. Diss. Tübingen 1881).
Auch der Fälschung der Nelken mit Stielen (Fusti) wird schon in einer Nürnberger Verordnung vom Jahre 1443 Erwähnung getan (BAADER, Nürnberger Polizeiverordn.) und 1721 werden als Fälschungen der Nelken und des Zimt: ausgezogene Droge, Baumrinde, braune Wurzeln, als Fälschungen des Pfeffer: faules Holz und scharfe Wurzeln, als solche des Ingwer: zerstoßene Erbsen aufgeführt (HÖNN). Gefärbter Ingwer wird auch in einer Verordnung Karls V. erwähnt.
Daß die amtliche Erlaubnis, Succedanea quid pro quo (vgl. [S. 18]) den echten Drogen zu substituieren, ebenfalls vielfach zu Betrug und Fälschung in den Apotheken führte, ersehen wir aus den beiden von PETERS mitgeteilten Schmähschriften: LISSETO BENANICO, Eröffnung aller betrüglicher Handgriffe und Irrsalen, so von den Apoteckern begangen werden, 1533, und ANTON LODETTO, Gespräch von den Betrügereien etlicher Apotheker 1569.
Die Einführung regelmäßiger Apothekenrevisionen und die Handhaben, welche die moderne Wissenschaft — Pharmakobotanik und Pharmakochemie — liefern, haben diesem Treiben fast ganz ein Ende gemacht. Auf diesem Gebiete wird kein Laudator temporis acti seine Stimme erheben. Die «gute alte Zeit» war hier eine «schlechte alte Zeit». Und es ist in jeder Hinsicht besser geworden, trotzdem die Strafen für Fälschung nicht mehr so grausame sind wie ehedem und niemand mehr hingerichtet, lebendig verbrannt oder lebendig begraben, ertränkt oder der Augen beraubt, ja nicht einmal mehr körperlich gezüchtigt und höchstens mit «einem pfund Buß ohne Gnade» und «Strafe der Verlierung» belegt wird, wenn man ihn auf einer Fälschung ertappt.
Schon HÖNN empfiehlt in seinem Buche: «Kurz eingerichtetes Betrugslexikon» (Leipzig 1720) die Scheidekunst zur Aufdeckung von Fälschungen, wie der Beimischung von Holzmehl und Erbsenmehl (im Ingwer), von extrahierten Gewürzen und Beschwerungsmitteln (im Safran).
Vorschriften zur Untersuchung des Färberwaid finden sich in der Schweidnitzer Tuchwebeordnung vom Jahre 1335 (Codex diplomaticus Silesiae).
Bereicherung unserer Kenntnisse über Drogenfälschungen und minderwertige Handelssorten verdanken wir in neuerer Zeit besonders HARTWICH, HOLMES und PERROT.
Die Prüfung auf Identität und Reinheit kann eine dreifache sein. Zunächst wird man die Droge immer morphologisch prüfen, dann mikroskopisch und endlich chemisch und physikalisch.
Die morphologische Prüfung erstreckt sich auf das äußere Aussehn, die Form der Teile und ihre gegenseitigen Beziehungen zueinander, sowie auf die Größenverhältnisse. Hier wird also das, was die Pharmakomorphologie lehrt, auf den praktischen Fall angewendet. Bei den Wurzeln wird man also ihre Form, Anheftung, äußere Skulptur (Runzeln), Dicke und Länge; bei den Rhizomen das Verzweigungssystem, die Oberflächengestaltung (Querrunzeln, Blattnarben) und den Durchmesser; bei den Blättern die Umrißgestaltung, die Skulptur des Randes (Blattzähne, Blattspitze), die Nervatur; bei den Blüten den allgemeinen Bau und die Form der Teile in Betracht ziehen. Schon diese morphologische Prüfung führt den pharmakobotanisch Geschulten schnell zur Feststellung der Identität und zur Auffindung etwaiger Beimischungen. Konnte ich doch z. B. zeigen, daß allein die Nervatur der Blattzähne genügt, um die gewöhnlichen Beimengungen der Digitalisblätter und des Tee zu ermitteln.
Im extremsten Falle ist die vorliegende Droge überhaupt nicht das verlangte Objekt. Das kommt selten vor. So besteht wohl einmal: Rhiz. hellebori nur aus den Rhizomen von Actaea spicata, Rhiz. filicis nur aus den Rhizomen von Aspidium spinulosum oder montanum, Rad. Senegae nur aus Rad. Vincetoxici oder Rad. Serpentariae, Herba Sabinae nur aus den Sprossen von Juniperus phoenicea, Fol. belladonnae aus der ganz wertlosen «Belladonne d’Italie».
Häufiger ist der Fall, daß fremde Beimengungen in größerer oder geringerer Menge sich der echten Droge beigemischt vorfinden. Das kann zufällig geschehen sein, indem der Sammler ein äußerlich ähnliches Objekt mit sammelte, bei Helleborus z. B. Actaea spicata, beim Kalmus Iris Pseudacorus. Dies dürfte der häufigere Fall sein. Oder es fand entweder am Produktionsorte oder beim Drogisten eine absichtliche, also betrügerische Beimengung minderwertiger oder wertloser Drogen statt. Beides kommt vor. Ja es werden sogar Kunstprodukte eigens hergestellt, um Drogenfälschungen vorzunehmen. Bekannt sind die Fälle, wo Anis-, Kaffee- und Pfefferfrüchte aus Lehm geformt und den echten beigemischt worden waren, bekannt ist besonders die zu einer ganzen Industrie herangewachsene Safranfälschung, bei der nicht nur mit Teerfarbstoffen gefärbte Calendulablüten, sondern auch eigens präparierte Grasblattstreifen, Keimlinge von Leguminosen und Cerealien Verwendung finden. Künstliche Muskatnüsse, aus Muskatnußpulver und Mineralsubstanzen gemischt und in Formen gepreßt, fanden RANVEZ und PLANKEN (1900). Natürlich wenden sich die Fälscher in erster Linie den teuren Drogen zu. Von der Beschwerung des Opiums mit Schrot- und Bleikugeln wird noch im Kapitel Pharmakophysik die Rede sein und auch beim Crocus «lohnt es sich» ja. Dann aber sind auch besonders die Drogen, die infolge von Mißernten nur in geringer Menge angeboten wurden, ganz besonders der Verfälschung unterworfen. Ist z. B. die Cubebenernte schmal und ungleich ausgefallen, so treten sofort fremde Früchte und Samen, sowie Stiele in vermehrter Menge in den Cubeben auf und werden die Cascarillazufuhren gering, so finden sich in der Droge mehr andere Rinden als sonst.
Ganz besonders gefährlich sind giftige Beimengungen. Niemals darf der Apotheker unterlassen, den Anis auf Coniumfrüchte, den Sternanis auf Sikimifrüchte zu untersuchen. Denn schon eine kleine Beimengung hat die schwersten Folgen.
Nicht immer reicht aber die morphologische Prüfung aus und es muß erst die Lupe und dann das Mikroskop zur Hand genommen werden. Besonders der Lupe möchte ich auf dem Gebiete der angewandten Pharmakognosie das Wort reden. Sie sollte ein rechter Apotheker, der auch ein rechter Pharmakognost sein muß, überhaupt immer in der Westentasche bei sich tragen. Wie viel sieht der Geübte schon mit diesem einfachen Instrumente! Immerhin hat die Leistungsfähigkeit auch dieses Instrumentes seine Grenzen und man muß zum Mikroskope greifen. Dies ist nur selten bei ganzen Drogen nötig, immer bei gepulverten. Hier ist der Ort, wo der Apotheker das, was er in der Pharmakobotanik, speziell der Pharmakoanatomie, gelernt hat, verwerten kann. Denn nur ein geschulter Pharmakognost findet sich in der mikroskopischen Analyse pulveriger oder gepulverter Drogen zurecht. Hier aber ist auch der Ort, wo die mikroskopische Methode über alle anderen triumphiert und ihre größten praktischen Erfolge erzielt. Ein Blick in das Mikroskop genügt z. B., um festzustellen, ob ein Lycopodium, eine Kamala, ein Lupulin verfälscht und womit es verfälscht ist. In vier Semestern kann der Studierende so weit gebracht werden, daß er ein Gemisch von 3–4 feinst gepulverten Drogen mit sicherem Erfolge analysiert, wenn es sich nicht gerade um besonders schwierige Objekte (Blattpulver, Rad. gentianae oder dergl.) handelt.
Ein besonderer Fall, wo die mikroskopische Diagnose einer Droge auf das Vorhandensein einer fremden Beimischung gegründet wird, ist der Agar-Agar, den man geradezu an den in ihm stets vorkommenden Diatomeen mikroskopisch erkennen kann.
In wünschenswertester Weise ergänzt wird aber die anatomische Methode durch die chemisch-physikalische (vgl. [Pharmakochemie] und [Pharmakophysik]). Schon BUCHHEIM bemerkt (1879): «Somit hat die botanische Pharmakognosie nur die Bedeutung eines Aushilfsmittels, an dessen Stelle wir sobald wie möglich etwas besseres setzen müssen. Die Bestimmung der Güte einer Droge läßt sich nur auf chemischem Wege erreichen». Dieser Ausspruch ist berechtigt, jedoch mit der Einschränkung, daß es auch Fälle gibt, wo die chemische Prüfung versagt und die mikroskopische allein oder doch besser und rascher zum Ziele führt (Stärke, Mehle, Lycopodium, Kamala). Ja gerade bei Drogenpulvern kommen wir mit der chemischen Untersuchung oft nicht vorwärts und müssen zum Mikroskope greifen.
Schon die Feststellung von Geruch, Geschmack und Farbe sind wichtig. Beträchtlich ist die Schwierigkeit sicherer Farbenbestimmung selbst bei Leuten, die nicht farbenblind sind. Ganz vernachlässigt ist die Übung unserer Nase und Zunge. Die Tea taster freilich und die Degustatoren der Weinhändler besitzen eine geübte Zunge und eine feine Nase, die Mehrzahl der Menschen aber vernachlässigen in einer unverantwortlichen Weise die Übung dieser beiden Sinnesorgane. In der angewandten Pharmakognosie spielen dieselben aber eine so wichtige Rolle, daß ich mich ernstlich gefragt habe, ob es nicht angezeigt sei, Riech- und Schmeck-Kurse für Apotheker einzurichten, um Zunge und Nase zu üben. Es steht mit der Verwahrlosung dieser Sinnesorgane fast so schlimm wie mit dem Zeichnen. Es gibt wahre Stümper im Riechen. Es ist mir einmal vorgekommen — es war allerdings im Examen — daß ein Praktikant Petroleum, auch nachdem er daran gerochen, für — Pfefferminzöl ausgab! Und doch kann man durch Übung Zunge und Nase so schärfen, daß man auch Substanzen, die allgemein für geruchlos gelten, schon durch ihren spezifischen Geruch voneinander unterscheiden kann, wie z. B. Kartoffelstärke und Calciumkarbonat.
Immerhin bleiben aber die Prüfungen nach Geruch, Geschmack und Farbe individuell. Der eine wird es in ihnen zu großer Virtuosität bringen, ein anderer bringt es darin zu nichts Rechtem, denn es gibt auch hier Talente und Stümper.
Vorzuziehen ist immer eine objektive Prüfung, die jeder durchführen kann, auch wenn er kein spezifisches Talent dazu hat. Das sind nun die chemischen, und zwar zunächst die qualitativen Reaktionen.
Bei den nicht organisierten Drogen stehen sie überhaupt im Vordergrund. Nicht daß man bei ihnen das Mikroskop nicht brauchen kann. Im Gegenteil. Auch Aloë, Elemi, französ. Terpentin, Traganth und Styrax bieten mikroskopische Bilder, die so charakteristisch sind, daß sie zur Feststellung von Identität und Reinheit brauchbar sind. Aber andere Drogen, wie die klaren Balsame, die ätherischen und fetten Öle, können ja nur chemisch-physikalisch geprüft werden. Hier spielen neben der Feststellung des spezifischen Gewichtes, des Schmelz- und Siedepunktes, des Aschengehaltes, der tinktorialen Kraft die chemischen Reaktionen die Hauptrolle. Aber auch bei den organisierten Drogen greift der Pharmakognost gern zu Identitätsreaktionen. Wie leicht läßt sich durch solche der echte vom falschen Sternanis unterscheiden, wie wirkungsvoll unterstützen chemische Reaktionen die mikroskopische Prüfung des Crocus, wie leicht ist es mit Hilfe einfacher Methoden nachzuweisen, ob die Oxymethylanthrachinondrogen extrahiert sind oder nicht, oder ob ein Digitalisblatt wirklich Digitoxin enthält.
Wo irgend möglich, wird man aber von der qualitativen Reaktion zur quantitativen Bestimmung vorschreiten. Schon die kolorimetrische Bestimmung und die Feststellung der Fluoreszenzgrenze sind ja quantitative Reaktionen. Die Feststellung der tinktorialen Kraft kann mit Erfolg bei den Oxymethylanthrachinondrogen (nach dem Ausschütteln der ätherischen Lösung mit Ammoniak), dann auch beim Crocus benutzt werden, der Feststellung der Sichtbarkeitsgrenze der Fluoreszenz kann man sich bei der Aloë bedienen; denn Aloin in Boraxlösung fluoresziert. Aber die kolorimetrischen Prüfungen mit und ohne Kolorimeter sind doch nicht ganz scharfe. Schärfer sind die titrimetrischen und besonders die gravimetrischen Bestimmungen. Und so haben denn auch diese quantitativen Methoden mehr und mehr die qualitativen verdrängt. Auch die Arzneibücher wenden ihnen mehr und mehr ihre Aufmerksamkeit zu. Die neue schweizerische Pharmakopoee (Edit. IV) gibt bei 35 Drogen quantitative Bestimmungen der wirksamen Bestandteile an. Es sind dies: gravimetrische oder titrimetrische (oder kombinierte) Bestimmung des Gesamtalkaloidgehaltes oder einzelner Alkaloide, Säurezahl, Verseifungszahl und Jodzahl und Bestimmung einzelner wichtiger Bestandteile (z. B. des Cinnameïns).
Jedenfalls darf aber eine quantitative Bestimmung der sog. wirksamen Bestandteile nur dann eingeführt werden, wenn man die wirksamen Bestandteile kennt — bei Secale cornutum und Rhiz. Filicis hat sie zurzeit noch keinen Zweck — und immer muß sie den Erfordernissen der Praxis angepaßt sein, die von einer in der Praxis brauchbaren Methode verlangen, daß sie möglichst wenig umständlich, auch mit einer geringen Menge Material in nicht zu langer Zeit ausführbar und doch für die Praxis genügend genau — also: rasch, billig und zuverlässig ist. Diese Bedingungen erfüllen z. B. die titrimetrischen Bestimmungsmethoden in ausgezeichneter Weise.
Wie man einen Drogenartikel unter Berücksichtigung aller beobachteten Verfälschungsmittel und Benutzung aller Hilfsmittel (botanischer und chemischer) für ein Arzneibuch, das ja in seinen Drogenartikeln die besten Beispiele angewandter Pharmakognosie liefert — oder doch liefern soll — kurz und doch erschöpfend redigieren kann, möge der Artikel Crocus in der Pharmakopoea Helvet. IV zeigen. Er lautet (die Substanzen, auf welche sich die Prüfung bezieht, sind von mir in Klammer beigesetzt):
Die bisweilen noch durch ein sehr kurzes (minderwertige griffelreiche Sorten) helleres Griffelstück zusammengehaltenen drei Narben von Crocus sativus L.
Die charakteristisch riechenden Narbenschenkel der Safranblüte sind dunkelrot und, in Wasser aufgeweicht, 25–35 mm lang (andere Crocusarten). Sie bilden eine oben offene und dort gekerbte, lange, seitlich aufgeschlitzte Trichterröhre (Carthamus, Calendula, Gramineenblätter und Keimlinge usw.).
Das Gewebe der Narbe besteht aus zarten, gestreckten Zellen. Vom Griffel tritt in jede Narbe ein Gefäßbündel ein. Dasselbe gabelt sich im oberen breiteren Teile der Narbe in zahlreiche Äste. Der obere Rand der Narbe ist mit Papillen besetzt, zwischen denen sich bisweilen die großen, runden, 35–50 mik. messenden Pollenkörner mit derber, glatter Exine (die Pollenkörner von Calendula und Carthamus haben keine glatte Exine) finden.
Das Pulver zeige bei Betrachtung mit dem Mikroskop unter Öl vorwiegend tief orangerote und nur sehr wenig gelbe Partikel (Griffel) und keine Kristalle (beigemengte Salze, Safransurrogat). Die Fragmente zeigen, in Wasser betrachtet, zartwandige gestreckte Zellen und zarte Gefäßbündel mit engen Spiralgefäßen. Dazwischen liegen einige wenige Pollenkörner. Weder Haare noch Korollenfragmente mit Sekretschläuchen (Carthamus) noch Holzzellen und Libriform (Santel, Fernambuc, Campeche) noch gelbe Kleisterballen (Curcuma) dürfen sich darin finden.
Bringt man ein wenig des tieforangeroten Pulvers trocken auf den Objektträger, legt das Deckglas auf und läßt Schwefelsäure zufließen, so müssen von jedem Körnchen tiefblaue Streifen abfließen. Die zuerst tiefblau gefärbten Körnchen werden rasch rot, dann braunrot. Ammoniak färbt bei gleicher Behandlung gelb (Safransurrogat).
Mit Kalilauge erwärmt, entwickle Safran kein Ammoniak (Ammonsalze, die nicht in der Asche gefunden werden). Bei 100° getrocknet, verliere er höchstens 12% an Gewicht (zu viel Feuchtigkeit) und werde brüchig (Glyzerin). 100 T. Safran sollen an Petroläther höchstens 5 T. abgeben (Fette). Der getrocknete Safran hinterlasse nach dem Verbrennen höchstens 6% Asche (mineralische Beimengungen).
Man bringt 1 dg feingeschnittenen Safran in 1 Liter Wasser und läßt über Nacht stehen. 10 ccm dieses Auszuges, mit 1 Liter Wasser gemischt, sollen eine noch deutlich gelb gefärbte Flüssigkeit geben (extrahierter Safran). Der wässerige Auszug des Safrans schmecke schwach bitter, nicht süß (Zucker).
Dies Beispiel und die obigen Ausführungen zeigen auf das deutlichste, daß auch die angewandte Pharmakognosie keine rein botanische Disziplin, sondern daß sie zur guten Hälfte chemisch ist (vgl. [S. 8]).
Für einige Drogen, z. B. für Fol. digitalis, ist auch die physiologische Prüfung am Frosch oder an Warmblütlern zur Wertbestimmung herangezogen worden. Sie liegt schon außerhalb der Aufgaben der Pharmakognosie und gehört in das Gebiet der experimentellen Pharmakologie.
Die Droge endet, bevor sie in die Hände des Kranken kommt, in der Apotheke. Der Apotheker ist die einzige Instanz in der langen Reihe der Leute, durch deren Hände die Droge geht, dem die Pflicht der Drogenkontrolle überbunden und der ausreichend vorgebildet ist, sie sachgemäß durchzuführen. Keine Droge darf von ihm an das arzneibedürftige Publikum abgegeben werden, ohne daß er zuvor sie auf Identität und Reinheit geprüft hat.
Aber es dürfte sich doch auch empfehlen, daß schon im Einfuhrhafen eine bessere Drogenkontrolle eingeführt würde. Wenn sich die importierenden Firmen einer großen Hafenstadt vereinigten, könnten sie sehr wohl eine Kontrollstation einrichten und unterhalten, die von einem pharmakognostisch gut geschulten Apotheker geleitet, mit 3–4 Assistenten die gesamte Drogenkontrolle besorgen würde. Dann könnte man schon im Einfuhrhafen den Perubalsam nach seinem Cinnameïngehalte, die Ipecacuanha nach ihrem Gehalte an Emetin und Cephaëlin, das Zimtöl nach dem Zimtaldehyd- und das Santelöl nach dem Santalolgehalte handeln, wie man schon jetzt die Chinarinde nach ihrem Chiningehalte bezahlt ([S. 179]). Dort könnten auch Säure, Ester und Jodzahl der Harze, Balsame und Fette bestimmt werden. Und ich könnte mir sehr wohl einen jetzt als ideal empfundenen Zustand realisiert denken, wo kein größerer Posten einer wertvollen Droge die Speicher des Importhafens verläßt, um in den Kleinhandel einzutreten, ohne mit einem Zertifikat über seine Beschaffenheit versehn zu sein. Denn Drogen nur nach dem Aussehn kaufen, heißt die Katze im Sack kaufen. Ich will nur daran erinnern, daß es Drogen gibt, die prächtig aussehn und doch nichts taugen. Mir ist einmal eine wunderschöne China regia plana in die Hände gekommen, die keine Spur Chinin enthielt. Der Drogist von heute sieht noch zu sehr auf schönes Aussehn und zu wenig auf den Gehalt. Immerhin nimmt doch auch schon der Großdrogenhandel Rücksicht auf die Pharmakopoeen und bietet einige Waren (z. B. Copaivabalsam) in pharmakopoegemäßen Sorten an (vgl. [S. 202]).
Drogenprüfungsanstalten in den Handelszentren, besonders den Einfuhrhäfen, könnten auch den Fälschungen und Substitutionen steuern, so daß nicht erst in der Apotheke der giftige Sternanis erkannt wird, jahrelang falsche Cascarilla im Handel bleibt und aus Aspidium spinulosum bereitetes Filixextrakt verkauft wird. Sie würden freilich keineswegs den Apotheker von der Pflicht entbinden, seine Drogen anzusehn und die Drogenpulver zu mikroskopieren, könnten aber als zweites Schutzmittel sehr nützlich wirken.
In die Bresche getreten sind aus eigener Initiative und auf eigene Kosten einige große Drogenhandlungen des Binnenlandes, die übrigens zum Teil direkte Verbindungen mit den überseeischen Plätzen unterhalten und auch einige Importeure in Hafenplätzen. So unterwerfen z. B. GEHE & CO., CAESAR & LORETZ, SCHIMMEL & CO., HÄNSEL, MERCK, ROEDER, J. D. RIEDEL, BRÜCKNER, LAMPE CO, JULIUS GROSSMANN u. and. die wichtigsten Waren einer sorgfältigen chemischen Kontrolle und die Handelsberichte dieser Firmen enthalten viele wertvolle Mitteilungen über bei der Prüfung erzielte Ergebnisse, die besonders für die angewandte Pharmakognosie von Wichtigkeit und längst ein Faktor geworden sind, mit dem der Praktiker und die Redakteure der Pharmakopoeen rechnen müssen.
Übrigens treffen, wie ich schon oben ([S. 170]) bemerkte, die Angestellten der Großdrogenhäuser, die als «taster» fungieren, auf Grund reicher Erfahrung auch ohne Analyse sehr oft das Richtige und beurteilen im allgemeinen schon nach dem Äußeren, nach Aussehn, Farbe, Geruch und Geschmack die Droge richtig nach ihrem Wert, wenigstens in den Fällen, wo das Äußere einen Schluß zuläßt.
Es ist für den der Praxis des täglichen Lebens ferner stehenden Pharmakognosten ziemlich schwierig, sich ein Bild davon zu machen, welche Verunreinigungen und Verfälschungen bei den Drogen wirklich auch heute noch vorkommen. Die Angaben der Lehrbücher über Verfälschungen stammen meist aus früherer Zeit, werden oft aus einem Lehrbuche ins andere kritiklos hinübergenommen und entsprechen nicht immer, ja nicht einmal häufig dem tatsächlich Vorkommenden. Die Leiter der Untersuchungslaboratorien der Großdrogenhandlungen und die Apothekenrevisoren sind fast die einzigen, welche einen Einblick erhalten in die Welt der Drogen «wie sie ist», die von den Verfälschungen und Beimischungen der Drogen, wie sie heute vorkommen, Kenntnis erhalten. Es wäre sehr wünschenswert, wenn diese regelmäßige Berichte ihrer Befunde veröffentlichen würden. In den Handels- und Drogenberichten einiger Großdrogenhäuser wird bisweilen von Fälschungen berichtet, aber meist nur, wenn es sich um besonders flagrante Fälle handelt. Diese werden dann wohl auch in der Fachpresse besprochen, wie z. B. der neulich vorgekommene Fall von giftigem Sternanis. Die wichtigsten Auskünfte aber vermögen die Apothekenrevisoren zu geben, die an Stelle der «Beschauer» , «Prüfer», «Merkarte» Nürnbergs (im XV. Jahrh.) und der «Signori sopra le merci» Venedigs (im XIV. Jahrh.) getreten sind.
Es ist sehr dankenswert, daß dann und wann ein Apothekenrevisor, wie z. B. MITLACHER in Wien (1904) «die Ergebnisse der Apothekenvisitation bezüglich der Arzneidrogen» veröffentlicht. Es wäre sehr wünschenswert, wenn dies regelmäßig geschähe.
Ein schlagendes Beispiel für die außerordentliche Bedeutung, die die angewandte Pharmakognosie für die Praxis des Apothekers und die allgemeine Gesundheitspflege besitzt, ist in neuester Zeit uns entgegengetreten. Es ist gelungen, mit giftigen Sikkimifrüchten vermischten Sternanis rechtzeitig abzufangen, ohne daß Vergiftungen vorgekommen sind. Was das bedeutet, geht schon daraus hervor, daß das Sikkimin giftiger ist als Pikrotoxin. Ebenso gelang es in neuester Zeit, mit Coniumfrüchten vermischten Anis rechtzeitig zu erkennen, so daß es auch hier nicht zu Vergiftungen kam. Andererseits hätte jener bedauerliche, durch beigemengten Aconit verursachte Vergiftungsfall, der tödlich verlief (1898), vermieden werden können, wenn das fragliche Tormentillrhizom sorgfältig durchmustert worden wäre.
Lit. Schelenz, Geschichte d. Pharmazie. — Flückiger-Tschirch, Grundlagen. — Georg Paul Hönn, Kurz eingerichtetes Betrugslexikon. Leipz. 1720. — A. Bussy et A. F. Boutron-Charlard, Traité des moyens de reconnaitre les falsifications des drogues simples et composées. Paris 1829. — Favre, De la Sophistication des substances médicamenteuses et des moyens de la reconnaitre. Paris 1812. — Desmarest, Traité des falsifications relatives à la médecine etc. Paris 1828. — Walchner, Verfälschung der Droguen. Karlsruhe 1842. — K. Elben, Zur Lehre der Warenverfälschungen in geschichtl. Hinsicht. Diss. Tübingen 1881. — Peters, Aus pharmazeut. Vorzeit. 1 Band (2. Aufl.) 1891. Neue Folge 1889. — Kraemer, What is Pharmakognosie? Pharm. Journ. 1899, Nr. 1526. — La Wall u. Pursel (Verfälschungen u. Substitutionen gebräuchlicher Drogen im nordamerikanischen Handel). Amer. Journ. pharm. 1899 p. 393. — Villiers et Collin, Traité des altérations et falsifications des substances alimentaires. Paris 1900 avec 633 Fig. — Wardleworth (Neue Drogen auf dem englischen Markt u. Substitutionen exotischer Drogen), Pharm. Journ. Nov. 1900 p. 512. — Mitlacher, Zeitschr. d. österr. Apothekerv. 1904. — Perrot, Substitutions et falsifications de quelques drogues medicament. Bull. sc. pharmacolog. 1907. p. 346.