VORWORT.
Nachdem 1883 und 1884 die Universitäten Zürich und Bern ihr 50jähriges Bestehen gefeiert haben, schickt sich in diesem Jahre auch die ältere Schwester in den Grenzmarken des Schweizerlandes an, bei einer ähnlichen Feier einen Rückblick zu werfen auf eine gleich lange Periode der Entwicklung seit dem Jahre, in welchem der hochherzige Sinn der Behörden und der Bürgerschaft ihre Fortexistenz sicherte und ihr eine den Verhältnissen jener Zeit entsprechende Organisation gab.
Eingedenk der zu eigenem Gewinn siegreich bestandenen Prüfungen, wie andrerseits der erhebenden vierten Säcularfeier vor 25 Jahren, will sie bei der auf engere Kreise beschränkten diesjährigen Feier im Bewusstsein eines nunmehr verwirklichten grösseren Aufschwungs den Tribut des Dankes darbringen ihrer treuen, zur Hilfe stets bereiten Genossin in diesen 50 Jahren, der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft, welche, wenige Tage vor Einweihung der neu organisierten Universität im Jahre 1835 gestiftet, ihr Fest mit der Rektoratsfeier der Universität verbindet.
E.E. Regenz beschloss, bei diesem Anlass eine Schrift zu veröffentlichen, welche einen Einblick in die Organisation und die ökonomischen Verhältnisse der Universität, einen Ueberblick über das Lehrpersonal und die Studentenschaft der letzten 50 Jahre, eine Uebersicht über die mit der Universität verbundenen Sammlungen und Anstalten gewähren soll.
Möchte die nachfolgende bescheidene Schrift dazu anregen, bisher Versäumtes nachzuholen und dem durch einige der Jubelschriften und die Rektoratsrede im Jahre 1860 gegebenen meisterlichen Vorbilde in Fortführung dieser geschichtlichen Arbeiten nachzueifern!
Allen denen, welche durch Mitarbeit, Rathschläge und Mittheilungen vorliegende Arbeit förderten, insbesondere den Herren Professoren Vischer, E. Hagenbach, Kinkelin, Fritz Burckhardt und Herrn Staatsarchivar Dr. Wackernagel, sodann den Herren Vorstehern der Sammlungen und Anstalten sei inniger Dank bezeugt!
Der Universität und ihrer Festgenossin
bringt die herzlichsten Segenswünsche für ferneres Blühen und Gedeihen dar
Basel, im November 1885.
A. Teichmann.
I.
Geschichte der Organisation der Universität.
1. Einleitung. — Die Gesetze von 1818 und die Sprüche des Schiedsgerichts.
Bis in den Anfang dieses Jahrhunderts hatte die Universität als Korporation eine unabhängige Stellung behauptet. Dies änderte sich, als durch das Gesetz vom 19. Mai 1813 die der Universität in den Jahren 1460, 1532 und 1539 ertheilte Verfassungsurkunde, Statuten und Privilegien zurückgenommen und aufgehoben wurden. Fortan sollte dieselbe allgemeine höhere Lehranstalt des Kantons sein und zu diesem Zwecke in einer den Zeiten angemessenen und gemeinnützigen Weise eingerichtet werden. Durch Gesetz vom 17. Juni 1818 über die Organisation der Universität wurde sie der Oberaufsicht und Leitung der Regierung unterstellt. Letztere übertrug diese Oberaufsicht und Leitung der zufolge Gesetzes vom gleichen Datum bestellten neuen Staatsbehörde, dem Erziehungsrath, dessen engerer Ausschuss (Curatel) die der Universität unmittelbar vorgesetzte Behörde wurde. Der Regenz der Universität — bestehend aus sämmtlichen ordentlichen Professoren — verblieb die Leitung der inneren Angelegenheiten, die Aufsicht über die akademischen Anstalten und Sammlungen und die Verwaltung des Universitätsvermögens. Die bisherige Universitätskommission erhielt, unter bester Verdankung ihrer Arbeiten, durch Rathsbeschluss vom 24. Juni 1818 ihre Entlassung. Die der Regenz noch gelassene Civilrechtspflege für die Angehörigen der Universität (sog. Universitätsbürger) entfiel 1821 bei der neuen Organisation des Gerichtswesens.
In den vier einander gleichgestellten Fakultäten sollten 18 Professoren mit einer Besoldung von je Fr. 1600 a.W. angestellt und diese Stellen nach öffentlicher Auskündung und eröffnetem Konkurse besetzt werden; in Fällen, wo es zum Vortheil der Anstalt gereiche, sollte der Kleine Rath, auf motivierten Vorschlag des Erziehungsrathes, durch unmittelbaren Ruf Professoren ernennen können. Hiemit war die früher übliche Verwendung des Looses, die öfters eine verhängnissvolle Rolle gespielt hatte, glücklich beseitigt.
Dieses Gesetz über die Organisation der Universität, auf das man im Jahre 1865 zurückgriff, berücksichtigte in angemessener Weise die einzelnen Unterrichtsfächer und fand bei einsichtsvollen Männern volle Billigung. So erklärte Troxler (Die Gesammthochschule der Schweiz und die Universität Basel, Trogen 1830, S. 58):
»Es ist seinem wesentlichen Inhalte nach eine zweckmässige und zeitgemässe Grundlage einer wohlberechneten und verheissungsvollen Herstellung und Erhebung der Hochschule, im Geiste der ersten Gründung gedacht, würdig der grossen Erinnerungen, durch Erfahrungen geläutert, die Ansprüche und Bedürfnisse einer neuen Zeitbildung berücksichtigend, sowie selbst die weitern Verhältnisse des Gesammtvaterlandes umfassend.«
Der schöne Beweis von Achtung für Wissenschaft, von Eifer für Bildung und von hochherziger Vaterlandsliebe, den der Grosse Rath an den Tag gelegt hatte, stellte eine gedeihliche Entwicklung in Aussicht. In der That finden sich unter dem Lehrpersonal der nächsten Jahre manche klangvolle, weitberühmte Namen von In- wie Ausländern. Aber man zögerte zu sehr mit Durchführung der Organisation im vollen Umfange, sodass schon 1823 der Rektor der Hochschule, Prof. de Wette, in seiner Rektoratsrede am 12. Mai mit Freimuth und Nachdruck äussern durfte: »Und jetzt an dieser Stelle, als zeitiger Rektor der Universität und Mitglied des Erziehungsrathes, im Namen der Anstalt, an deren Spitze ich zu stehen die Ehre habe, fordere ich Sie, weise Häupter und Räthe, feierlich auf, das Werk der Wiederherstellung der Universität fördersamst zu vollenden! Noch sind eine Lehrstelle der Rechte, zwei der Arzneikunde und die der Philosophie unbesetzt, und die der Geschichte ist von Neuem erledigt. Jedes Halbjahr, welches unter diesen Mängeln verstreicht, ist ein Verlust für die studierende Jugend, und der ganze Unterrichtsgang ist dadurch gelähmt. Je länger man aufschiebt, desto mehr ermattet der Eifer, desto mehr gewöhnt man sich an das Mangelhafte.«[1] Wieder vier Jahre darauf mahnte noch eindringlicher der damalige Rektor, Prof. Gerlach, an schleunige Vervollständigung[2] und schloss mit den verheissungsvollen Worten:
»Reichthum ist ein vergängliches Gut; — Ruhm, erworben im Felde der Staatskunst, ist trügerisch und oft von zweideutiger Art; — der aber lebt ewig im dankbaren Andenken der Nachwelt, dessen Name geknüpft ist an das Gedeihen einer Schule der Wissenschaft, die Jahrhunderte blühte, die in der Gegenwart sich auf's neue erhebt, die nicht untergehen wird im Strome kommender Zeiten.«
Die nächsten Jahre erfüllten die hochgespannten Hoffnungen noch nicht — es nahte die dem Basler Staatswesen verhängnissvolle, mit muthiger Entschlossenheit durchgekämpfte Zeit, auf welche — wie der trefflichste Darsteller der Ereignisse jener Periode sagte[3] — »Basel sonder Scham und sonder Reue zurückblicken konnte, weil es das Bewusstsein davon trug, dass es billigen Begehren willig entsprochen hatte, dass es der Drohung und Gewalt beharrliche Entschlossenheit entgegengesetzt hatte und dass seine Bürger das Gesetz, für das sie kämpften, auch durch Gehorsam zu ehren wussten.«
Vergeblich war man bemüht, von dem gut eingerichteten und weise geleiteten Staatswesen den schwersten Schlag abzuwenden. Es war umsonst! — Der am 17. August 1833 gefasste, am 26. August durch eingelangte Ratifikationen in Kraft erwachsene Beschluss der Eidgenössischen Tagsatzung erklärte den Kanton Basel in Bezug auf die Verwaltung in zwei besondere Gemeinwesen getheilt und verfügte, »es solle das gesammte Staatseigenthum des Kantons an Kapitalien, Gefällen, Gebäuden, Kriegsmaterial u.s.w. ohne irgend eine Ausnahme, und ausdrücklich mit Inbegriff der Kirchen-, Schul- und Armenfonds, auf billigem Fusse zwischen beiden Landestheilen ausgeschieden und getheilt werden.«
Diesem Beschlüsse zufolge wurden zu Schiedsrichtern erwählt:
| 1. Herr Alt-Bürgermeister Joh. Herzog, von Effingen, in Aarau | für Basel-Stadttheil. | |
| 2. Herr Alt-Bundespräsident Joh. Friedrich Tscharner, von Chur | ||
| 3. Herr Obergerichts-Präsident Joachim Leonz Eder, in Frauenfeld | für Basel-Landschaft. | |
| 4. a) Herr Carl Schnell, J.U.D., Regierungsstatthalter zu Burgdorf (bis Ende 1833) | ||
| b) Herr Ludwig Schnyder, Appellationsrichter von Sursee, (von Anfang 1834 an) |
und seitens derselben als Obmann:
Herr Friedrich Ludwig Keller, J.U.D., Obergerichtspräsident von Zürich.
Das Schiedsgericht trat am 16. September 1833 in Zürich zusammen, begann seine Sitzungen am 30. September in Aarau und schloss dieselben erst im April 1835 in Bern.[4] Hier interessieren nur diejenigen Beschlüsse, welche — zufolge Antrages der Landschaft, auf das Inventar der Staatsliegenschaften die Gebäude und Fonds der Universität zu setzen — die Frage betrafen: »ob das Vermögen der Universität in die Theilung gezogen werden solle oder nicht?«
Schon am 9. November 1833 erging der Obmannsspruch:
- 1) Es gehöre das Universitätsgut zu dem in Theilung fallenden Staatsvermögen;
- 2) Sei das Inventar desselben von Basel-Stadt vorzulegen.
Dieser Entscheid rief natürlich grosse Bestürzung hervor und fand namentlich in juristischen Kreisen scharfe Kritik.[5] Dem Entscheide sich fügend, legte der Stadttheil am 6. Januar 1834 das »Inventarium über das der Universität angehörige und unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen« zur Mittheilung an die Landschaft vor, welche zwar einige Punkte bemängelte, auf erhaltene Auskunft aber diese Bemängelung fallen liess.
Für die Vertretung der Rechte der Universität Namens des Standes Basel-Stadttheil bei den Verhandlungen beschloss man Zuziehung des Hofgerichtsadvokaten Bertheau von Mannheim und bestellte zur Schätzung des Universitätsvermögens Sachverständige.
Die vom Obmann für die von beiden Theilen ernannten Sachverständigen entworfene Instruktion war für Basel-Stadt und die Universität durchaus günstig.
In der Sitzung vom 14. April 1834 wurde bei getheilten Stimmen der Schiedsrichter durch Entscheid des Obmanns anerkannt, »dass auf dem Universitätsgut zu Gunsten der Stadt Basel die Beschwerde des Ausschlusses solcher Verfügungen über dasselbe hafte, in Folge welcher für ihr Bedürfniss wissenschaftlicher Anstalten nicht mehr gesorgt sein würde,« und wurde im Urtheile vom 11. Juli festgesetzt:
dass bei den im Inventar auf Fr. 543,662.45 angegebenen akademischen Fisci wegen darauf haftender Beschwerden Fr. 120,662.45 in Abzug zu bringen seien;
dass auf den Sammlungen von Amerbach, Fäsch, Huber, d'Annone und Bernoulli die Beschwerde hafte, dass dieselben an die Oertlichkeit der Stadt Basel gebunden sind;
dass das gesammte Universitätsgut als eine untheilbare Einheit und dem Zwecke des höheren Unterrichtes bleibend gewidmet zu betrachten sei;
der Kanton Basel-Stadttheil einen billigen Anspruch habe, dass ihm auf den Fall, wenn er zur Uebernahme des gesammten Gutes als berechtigt und verpflichtet angesehen werden sollte, diesfalls eine gewisse Erleichterung, welche in der Bestimmung des Preises für das Ganze zu finden, verstattet werde.[6]
In Abänderung einzelner dieser Punkte erging am 6. August 1834 das Endurtheil dahin:
- 1) es sei das gesammte Universitätsgut mit Nutzen und Beschwerden, und unter der Verpflichtung, dasselbe seiner Bestimmung getreulich zu erhalten, dem Kanton Basel-Stadttheil allein und ausschliesslich zugetheilt;
- 2) es sei der durch die bisherigen Schätzungen und Urtheile ausgemittelte Gesammtwerth von Fr. 621,060, mit Hinzurechnung des in seinem Werthe noch nicht ermittelten Mobiliar-Bestandes, um 25% herabzusetzen und der sich ergebende Betrag als der definitive Preis und als die von Basel-Stadttheil einzuwertende und unmittelbar in Theilung fallende Summe festgesetzt;
- 3) sei der Kanton Basel-Landschaft bei seiner Erklärung, das ihm zufallende Capital einzig für höhere wissenschaftliche Anstalten zu benutzen und zu verwenden, feierlich behaftet.
Durch Einverständniss der Parteien wurde am 12. August der Werth des Mobiliarbestandes — worunter auch Scepter und Pokale der Universität auf Antrag der Landschaft aufgenommen werden mussten — auf Fr. 1440 bestimmt.
Mit dem ganz eigenen, im November gestellten Antrage: »es möchte — da verlaute, dass Basel-Stadttheil Willens sei, die Universität aufzuheben oder einzuschränken — das Schiedsgericht die Rechte der Landschaft durch ein ferneres Urtheil so wahren, dass die Universität zu keiner Zeit von Basel-Stadttheil aufgehoben oder beschränkt werden könne, oder wenn man demselben freie Befugniss darüber einräumen wolle, der Stadttheil angehalten werden, der Landschaft, der gemachten Abzüge und der niedern Schätzung wegen, noch eine Entschädigungssumme von Fr. 256,619 herauszubezahlen,« — wurde die Landschaft einmüthig am 17. November abgewiesen; dagegen der Stadttheil auf Antrag der Landschaft angehalten, Zinsen von dem ihr zukommenden Antheil vom 18. März 1832 bis 15. December 1834 zu 4% zu entrichten.
Die Verhandlungen ergaben für das Universitätsvermögen folgende Summen:
| A. Akademische Fisci (laut Urtheil) | Fr. | 423,000.— | |
| B. Gebäude (laut Schatzung) | » | 120,060.— | |
| C. Sammlungen (laut Schätzung) | » | 78,000.— | |
| D. Scepter und Pokale Fr. 812.50 — übriges Mobiliar 627.50 | = | » | 1,440.— |
| Summa | Fr. | 622,500.— | |
| abzüglich 25% | » | 155,625.— | |
| blieben | Fr. | 466,875.— | |
| wovon nach Urtheil vom 10. Juni 1834 der Landschaft 60% gebührten, also | » | 298,800.— | |
| nach Gewährung von Fr. 195 in Mobiliar blieben auszuweisen | » | 298,605.— | |
| welche Summe sich durch Zinsen mit Fr. 32,846.55 erhöhte auf | » | 331,451.55 | |
Dies war die Auskaufssumme, welche an die Landschaft zu entrichten war.
Wie so vielen anderen, genügte Basel-Stadt auch dieser Verpflichtung aufs Pünktlichste. Nach beendeter Vermögenstheilung konnten die in der Zwischenzeit ausgestellten Bürgschaftsinstrumente sehr bald entkräftet werden. Den muthig und hochherzig für die Interessen des Staatswesens eingetretenen Bürgern von Zürich und Basel wurde der gebührende Dank bezeugt.
Unter den vielen Aufgaben, die nunmehr rücksichtlich der Reorganisation der Staatsverwaltung zu lösen waren, war die Frage der Organisation der höheren Lehranstalten von grösster Bedeutung. Auch hier bewährte sich, was schon die Alten erkannt haben, dass im Unglück der Sporn zur Ausdauer und zu neuer Thatkraft liegt.
Unmittelbar nach Erlass des schiedsgerichtlichen Urtheils vom 6. August wurde durch Rathsbeschluss vom 13. August dem Erziehungskollegium[7] der Auftrag ertheilt, zu berathen, was nun in Hinsicht der Universität angenommen und vorgekehrt werden solle. Zu diesem Zwecke ernannte dasselbe eine Kommission.
Aber auch die Regenz musste zu den Sprüchen des Schiedsgerichts Stellung nehmen. Sie that dies, indem sie dem Amtsbürgermeister zu Handen des Grossen Rathes am 23. September eine ausführliche Protesterklärung gegen jene Sprüche überreichen liess, worin sie schliesslich, unter Anrufung der heiligsten Gefühle der Gerechtigkeit, der Wissenschafts- und Vaterlandsliebe, die Zuversicht aussprach, E.W.W. Rath werde vermöge seiner Weisheit und rechtlichen Gesinnung durch zweckdienliche Anordnungen dafür sorgen, dass das Universitätsgut nicht nur ungeschmälert und dem Zwecke des höheren Unterrichts gewidmet bleibe, sondern auch für die Zukunft eine solche rechtliche Stellung erhalte, wodurch es niemals durch irgend mögliche Wechselfälle seiner Bestimmung entrissen werden könne und wodurch auch wieder nach einer so niederschlagenden Erfahrung bei der Bürgerschaft Muth und Zutrauen geweckt würde, durch neue Stiftungen die Lehrmittel und Kräfte der Universität zu vermehren.[8]
Ebenso wurde von der Kommission des naturwissenschaftlichen Museums in einer Sitzung vom 6. Oktober eine Erklärung beschlossen, wonach fortan »alle Geschenke und Legate nur unter dem bestimmten Vorbehalte gemacht und angenommen werden sollen, dass sie unabänderlich und unveräusserlich in der Stadt Basel zu möglichst gemeinnützigem Gebrauche sollen aufgestellt bleiben, in allen Wechselfällen die Bedingung der Unentfremdbarkeit dieser Gegenstände von der Stadt Basel heilig und unverletzt gehalten werden solle, auch zur Wahrung dieser Bestimmung in keinem denkbaren Falle, weder dem Staate, zu dem die Stadt Basel jeweilen gehören wird, noch der Stadt Basel selbst irgend ein Opfer rechtmässig auferlegt werden könne, so dass folglich jede Theilung, jede Auferlegung einer Auskaufssumme, jede zu diesem Zwecke vorgenommene Schatzung der aus Schenkungen und Legaten herrührenden Bestandteile der Sammlung, sowie überhaupt jede Massregel ähnlicher Art als Raub und offenbare Gewaltthat zu betrachten wäre.«
Diese Wünsche fanden bald die gebührende Berücksichtigung.
2. Das Gesetz über Einrichtung des Pädagogiums und der Universität vom 9. April 1835 und die weitere Entwicklung bis 1865.
Am 20. December 1834 hatte die Kommission den von ihr erforderten Bericht über die Organisation der höheren Lehranstalten vorgelegt; derselbe fand am 19. Januar im Erziehungskollegium, wie später im Kleinen Rath Beifall und wurde in den am 2. März 1835 dem Grossen Rathe vorgelegten Rathschlag aufgenommen. Derselbe zeichnet sich durch seltene Vollständigkeit und Abrundung aus, stützt sich auf vielseitige Erfahrungen und ist ein rühmliches Zeugniss für den edlen Sinn und das herzliche Interesse der Männer jener Zeit für die Förderung des Bildungswesens als einer der Hauptaufgaben jedes Staatswesens. Mit hoher Befriedigung wird man auch heute noch in demselben die Worte lesen: »Wenn auch allerdings in der vorgefallenen Trennung des Kantons, in der daraus sich ergebenden Verminderung der Beamtenzahl, in der gegenwärtig bedeutenden Schuldenlast, eben so viele Gründe liegen möchten, wesentliche Einschränkungen eintreten zu lassen, so rufen doch andrerseits das um so fühlbarer gewordene Bedürfniss geistiger Regsamkeit und Tüchtigkeit, die sich täglich höher stellenden Anforderungen der Zeit, die eigentümliche Isolierung unserer Lage Basel dringend zu, sich im gegenwärtigen Augenblicke nicht zu versäumen und nicht zu vernachlässigen, und durch zweckmässige und wohleingerichtete wissenschaftliche Anstalten sein zukünftiges Wohl zu sichern.«
Im Anschluss an die Gesetze vom 18. Juni 1817 und 17. Juni 1818 wird für Bestehenbleiben des Pädagogiums eingetreten und dankbar anerkannt, dass der vortreffliche Zustand desselben besonders den eifrigen und gewissenhaften Bemühungen der zur Zeit angestellten Lehrer zuzuschreiben sei. Diese Anstalt soll in 2 Abtheilungen, für Humanisten einerseits, für Realisten (Techniker) andrerseits zerfallen.
Aber es genügt das Pädagogium, welches junge Leute vom 15.-18. Jahre aufnimmt, für sich allein den Bedürfnissen nicht. Hiezu ist eine danebenstehende höhere Anstalt, die Universität, dringend nothwendig. Diese soll eine Anstalt für das Studium der Fakultätswissenschaften, aber auch eine bürgerliche Akademie sein, in höherem, unmittelbar praktischerem Sinne, als s.Z. Isaak Iselin dies angedeutet hatte. Freilich sind hiebei bedeutende Einschränkungen des streng wissenschaftlichen Elementes angebracht, während die Fächer, welche der allgemeinen und technischen Bildung angehören, einige Ausdehnung erhalten können. In dieser Beziehung hält man einen Lehrstuhl für französische Sprache und Litteratur angezeigt und will auch dem Englischen und Italienischen, besonders aber der Nationalökonomie und Statistik, bei deren stets wachsender Bedeutung, Berücksichtigung schenken. Die philosophische Fakultät soll den Kern des Ganzen bilden. Lediglich als propädeutische Anstalten sind die juristische und medicinische Fakultät behandelt. In der theologischen Fakultät soll Nachdruck auf praktische Ausbildung und Pflege des Hebräischen gelegt werden.
In den Berathungen über den Rathschlag im Grossen Rathe am 7.-9. April erlitt der die Universität betreffende Abschnitt nur geringe Aenderungen. Man hielt es für passend, in § 13 (dem ersten Paragraphen des Abschnitts) die »Beibehaltung« der im Jahre 1460 gegründeten und in den Jahren 1532 und 1818 reorganisierten Universität bestimmter auszusprechen; gewährte für Gehaltszulagen und Besoldungen in ausserordentlichen Fällen einen jährlichen Kredit von Fr. 4000, regelte eingehend die Entlassung pflichtvergessener Lehrer, lehnte einen Antrag auf Bestätigung der Lehrer von 6 zu 6 Jahren ab; bestimmte dagegen, dass bei etwaigen Aenderungen in der Organisation die Professoren sich einer solchen gegen eine dann durch Gesetz zu bestimmende Entschädigung zu unterziehen hätten.
In der an erster Stelle genannten philosophischen Fakultät werden 9 Lehrstühle errichtet für theoretische und praktische Philosophie — Mathematik — Physik und Chemie — Naturgeschichte — griechische, lateinische, deutsche und französische Sprache wie Litteratur- und Geschichte. Besondere Lehrer können für die oben genannten Fächer angestellt werden. Die Professoren beziehen Fr. 1600 Gehalt.
Drei Professuren werden der theologischen Fakultät gegeben. Lehrfächer sind: Theologische Encyclopädie — Hebräische Sprache — Exegese des Alten und des Neuen Testamentes mit den nöthigen Hilfswissenschaften — Kirchen- und Dogmengeschichte — Dogmatik — Christliche Moral — Praktische Theologie mit homiletischen und katechetischen Uebungen. Zwei Professoren haben je Fr. 1600, der dritte Fr. 1200 Gehalt.
Die juristische Fakultät hat 2 Lehrstühle, einen mit Fr. 1600, einen andern mit Fr. 800 Gehalt. Lehrfächer sind: Römisches Recht — Criminalrecht — Handels- und Wechselrecht — Vaterländisches Civilrecht — Civilprozess.
Die medicinische Fakultät zählt 4 Lehrer für Anatomie — Physiologie und Pathologie — Chirurgie und Botanik mit nur Fr. 800 Gehalt, sowie einen Prosektor mit Fr. 450 Gehalt.
Die einzelnen Stellen sollen, nach Auskündung und Konkurs, sowie Anhörung der Curatel, durch Wahl seitens des Erziehungskollegiums besetzt werden, welche Wahlen sodann noch der Bestätigung des Kleinen Rathes unterliegen. Unmittelbare Berufung durch den Kleinen Rath ist auch hier, wie im Gesetz von 1818, vorgesehen.
Die Regenz hat die Censur über das Betragen der Studierenden, ertheilt in geringeren Fällen Verweise; in wichtigen oder Wiederholungsfällen hat sie Strafbefugniss bis auf 3tägige Carcerstrafe, spricht auch Entziehung von Stipendien aus. Bei schwereren Vergehungen kann sie bei der Curatel auf Entfernung antragen, wozu aber Bestätigung des Erziehungskollegiums nöthig ist.
Für die Vorlesungen besteht Lern- und Lehrfreiheit, und können einzelne Vorlesungen auch von Nichtstudierenden, welche das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, besucht werden.
Die Aufrechterhaltung der Universität in diesem gewiss bescheidenen Rahmen fand namentlich auswärts eine verschiedene Beurtheilung. So meinte man z.B. in Zürich, dass, wenn nicht alle Fakultäten aufs Vollständigste und möglichst gut besetzt seien, die Bürger ihre Studien doch nicht zu Hause vollenden könnten; darum tauge es nichts, Professoren beizubehalten; besser verwendete man das Geld nach Bern oder nach Zürich, wo man sich gewisse Rechte vorbehalten könne.[9]
Andere (z.B. die Bündnerzeitung) urtheilten günstiger, indem sie sagten: »Wenn der Rathschlag Genehmigung findet, so haben gewisse Neider und Blutradikalen umsonst der altehrwürdigen Universität von Basel das Leichenlied gesungen! Freuen wird es uns, wenn die Bürgerschaft, trotz der veränderten politischen Verhältnisse, sich das nicht rauben lässt, was ihrer Stadt Zierde und Ruhm gewesen — die Universität als eine Pflegeanstalt wissenschaftlicher Bildung. Es knüpfen sich an dieselbe so ehrwürdige Erinnerungen, dass die Aufrechterhaltung dieser Anstalt, auch in beschränkterer Gestalt, immerhin der Stadt zur Ehre gereichen wird.«
Und dies geschah in vollstem Maasse.
Sofort, nachdem durch Gesetz vom 9. April 1835 die Beibehaltung der Universität in neuer, den Bedürfnissen und Verhältnissen angemessener Form entschieden war, traten am 11. April einige Freunde der wissenschaftlichen Anstalten in Basel zusammen, um darüber zu berathen, wie die Absichten der Obrigkeit durch freiwillige Mitwirkung wohldenkender Bürger zweckmässig gefördert, der Sinn und die Liebe zur Wissenschaft belebt, und angeregt werden könnten. In dem Aufrufe zur Bildung einer Freiwilligen Akademischen Gesellschaft vom 20. April legte man, in rühmender Anerkennung der Verdienste der obersten Landesbehörde, die Mittel und Wege dar, wie sich jene Ziele erreichen liessen, und fand damit in weiteren Kreisen Anklang, so dass schon am 17. September die Gesellschaft sich constituieren und sofort ihre für die Universität so höchst förderliche Thätigkeit eröffnen konnte.
Eine treffliche Schilderung dieses Wirkens und Strebens bringt die soeben veröffentlichte Festschrift derselben: »Geschichte der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft der Stadt Basel während der ersten 50 Jahre ihres Bestehens«, verfasst von dem jetzigen Vorsteher, Herrn Altbürgermeister C.F. Burckhardt.
Wegen der innigen Beziehungen, welche seit jener Zeit dauernd zwischen dieser treuesten, verdienstvollsten Genossin und der Universität bestanden haben, war die Geschichte der Gesellschaft natürlich nicht ohne Erwähnung der Geschichte der Universität in diesem Zeitraume zu schreiben, und erhält die nachfolgende, mehr auf einzelne besondere Punkte der Organisation eingehende Darstellung durch jene Schrift des um das hiesige Gemeinwesen hochverdienten Mannes eine erwünschte Ergänzung.
Der provisorische Zustand, in den durch Rathsbeschluss vom 9. April 1835 die Professoren, Lehrer und Angestellten der Universität und des Pädagogiums, unter Hinweis auf das Gesetz vom 9. Juni 1834, erklärt wurden, dauerte nicht lange. Schon am 13. Juni 1835 wurden durch weiteren Rathsbeschluss die bisher definitiv angestellten Lehrer der Universität aufs neue an ihre Stelle berufen.
In der theologischen Fakultät erhielt Herr J.J. Stähelin den Titel eines ordentlichen Professors mit Sitz und Stimme in Fakultät und Regenz, Herr J.G. Müller die dritte ordentliche Lehrstelle. Zur Versehung der 1. Lehrstelle in der ganz unbesetzten juristischen Fakultät, welche sich auf freiwillige Leistungen mehrerer Privatdocenten angewiesen gesehen hatte, berief man Herrn Dr. G. Beseler als ausserordentlichen Professor und eröffnete für den 2. Lehrstuhl einen Konkurs, demzufolge man Herrn Dr. Adolf Burckhardt zum Professor ernannte. Die medicinische Fakultät blieb im Personal unverändert. In der philosophischen Fakultät berief man wieder Herrn Prof. Linder als Lehrer der griechischen Sprache und Litteratur; Herrn Prof. Bernoulli übertrug man mit dem Titel eines Professors der industriellen Wissenschaften den Unterricht namentlich in industrieller Mechanik und Technologie; Herrn Prof. Peter Merian, welcher aus Gesundheitsrücksichten die Wiederübernahme eines Amtes ablehnte, verlieh man den Titel eines ordentlichen Professors mit Sitz und Stimme in der Regenz, übertrug den Lehrstuhl der französischen Sprache Herrn Prof. Vinet, beförderte zum ordentlichen Professor der Philosophie Herrn Dr. F. Fischer, ernannte zum Professor der Physik und Chemie Herrn Dr. Schönbein, zum Professor der deutschen Sprache und Litteratur Herrn Dr. W. Wackernagel, verlieh den Titel eines ausserordentlichen Professors Herrn Dr. Wilhelm Vischer und bestellte als Lektor der Naturgeschichte auf unbestimmte Zeit Herrn Prof. Meissner.
Am 14. September trat der »Senatus academicus« zusammen.[10] Der bisherige Rektor, Prof. P. Merian, leistete den neuen Amtseid und legten darauf die der Regenz angehörenden Professoren das Gelübde in die Hände des Rektors ab. Nach Abtreten der Curatel wurde in der nun eröffneten Regenzsitzung dem sein Amt in die Hände der Regenz niederlegenden Rektor im Namen der Fakultäten für die unzähligen Dienste, die er der Universität erwiesen, der wärmste Dank abgestattet und sodann für den Rest des Jahres Prof. de Wette zum Rektor gewählt.
Ohne Einwirkung der Regierung, aber auf mehrfach geäusserten Wunsch der Bürger, welche fühlten, dass die hochherzige Gesinnung der Behörden durch einen feierlichen Akt anzuerkennen sei, beschloss die Regenz, eine Einweihungsfeier der wiederhergestellten Universität abzuhalten. Hiezu lud in ihrem Auftrage Prof. Wackernagel durch ein deutsches Programm »Ueber die altdeutschen Handschriften der Basler Universitätsbibliothek« ein und fügte Prof. Gerlach dem diesmal auch in lateinischer Sprache abgefassten Vorlesungsverzeichnisse[11] für das Wintersemester ein lateinisches Schreiben bei, in welchem er die verschiedenen Hochschulen von der Neugestaltung der Universität, unter kurzer Erwähnung der Vorgänge der letzten Jahre und rühmender Anerkennung des opferfreudigen Sinnes der Mitbürger, in Kenntniss setzte.[12]
Die Einweihungsfeier fand bei zahlreicher Betheiligung aus verschiedenen Kreisen der Bürgerschaft am 1. October im Münster statt. Die gehaltreiche, später im Druck veröffentlichte, Festrede des Rektors gab einen Ueberblick über die Arbeiten für die Neugestaltung der Universität seit 1818 und zeigte, wie selbst ein kleiner Wirkungskreis seine unleugbaren Vorzüge habe. Besonders wurde auch des neuesten Beweises des vielfach erprobten Gemeinsinnes Basels, der Gründung der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft gedacht. Darauf entwickelte Prof. Schönbein die Bedeutung der Naturwissenschaften als Elementes der modernen Bildung. Sodann wurden Ehrenpromotionen verkündet. Der theologische Doktorgrad wurde ertheilt Herrn Antistes Hurter von Schaffhausen, den Herren Proff. Schneckenburger und Lutz in Bern und Hirzel in Zürich, der juristische Herrn von Tscharner in Chur, der medicinische Herrn Prof. Brunner in Bern, der philosophische den Herren Proff. Studer in Bern, Fäsi in Zürich, Fröhlich in Aarau. Schliesslich konnten, nach Genehmigung der Behörden, für die Studierenden vier Preisfragen gestellt werden, für deren Lösung je Fr. 100 als Preise ausgesetzt wurden.[13]
Kurz vor Schluss des Jahres, am 10. December, wurde vom Grossen Rathe der Antrag: »es möchte der Grosse Rath erkennen, dass es bei der durch die Staatskasse bereits geschehenen Zahlung der Auskaufssumme von zusammen Fr. 331,451.55 sein Verbleiben haben solle« zum Beschluss erhoben und damit diese für die Existenz der Universität bedeutendste finanzielle Frage erledigt. Nunmehr handelte es sich nur noch um nähere Feststellung der Verwaltung und Verwendung des Universitätsgutes. Hierüber erging das Gesetz vom 6. April 1836, laut welchem das gesammte Universitätsgut mit den der Stadt Basel darauf zustehenden Berechtigungen, wie dieselben durch die Stiftungen und Vergabungen, durch die Dotationsurkunde vom Jahr 1803 und durch die Sprüche des bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten eidgenössischen Schiedsgerichts bestimmt und anerkannt sind, ein an die Oertlichkeit der Stadt Basel unauflöslich geknüpftes Eigenthum des Kantons Basel-Stadttheil bildet, welches den Bestimmungen der Stiftungen und dem Zwecke der höheren Lehranstalten niemals entfremdet werden darf.
Erwähnen wir, dass durch Gesetz vom gleichen Datum die Korporation der Universitätsbürger als 16. politische Wahlzunft der Stadt eine mit der Einrichtung der übrigen Zünfte übereinstimmende Regelung erfuhr, so sind die Grundzüge der neuen Organisation bezeichnet, welche der Regenz zur Pflicht machten, durch Bestellung der Kommissionen, Aufstellung eines Reglements für die Vermögensverwaltung und einer Ordnung für den Pedell[14] u.a. zur Durchführung jener gesetzlichen Bestimmungen auch ihrerseits mitzuwirken.
Aber auch viele andere Fragen traten in den nächsten Decennien an die Regenz heran, da der Geschäftskreis sich erweiterte und das Kollegium an Mitgliedern zunahm.
Auf Wunsch der Behörden sorgte man für ausgedehntere Vertheilung der akademischen Gelegenheitsschriften[15] und der Einladungen zu akademischen Akten; regelte (März 1845) die »Verhältnisse und Pflichten der Studierenden« in einer längeren Ordnung, erliess (November 1845) eine »Ordnung über den Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder«, welche 1854 einige Aenderungen erfuhr, ohne dass jedoch das lästige Freibitten ärmerer Studenten beim Rektor beseitigt wurde, bis man endlich (10. März 1864) eine besondere Kommission zur Vorprüfung der Gesuche um Collegiengeldererlass einsetzte. Die Vertheilung der Stipendien seitens der Regenz bereitete damals, bei der geringen Zahl der Petenten, noch keine besonderen Schwierigkeiten.
Ein öfters wiederkehrendes Traktandum war die Maturitätsfrage. Hierüber erging (Juni 1844) ein Beschluss des Erziehungsrathes, »dass Jünglinge, welche aus der hiesigen dritten Realistenklasse mit dem Maturitätszeugnisse entlassen worden oder in einer der hiesigen technischen Abtheilung des Pädagogiums gleichstehenden Anstalt eine genügende Vorbildung erhalten haben, als Studierende der mathematisch-physikalischen Abtheilung der philosophischen Fakultät unter Ertheilung einer lateinischen Matrikel immatrikuliert werden könnten, während für den Zutritt zu der theologischen, juristischen und medicinischen Fakultät ein humanistisches Examen vorbehalten bleibt.« Doch mehren sich später die Klagen über ungenügende Vorbildung namentlich von auswärts kommender Studierender. Die Einrichtung eines von Mitgliedern der philosophischen Fakultät abzuhaltenden Examens wird (1859) als eine sehr lästige Neuerung empfunden, so dass man 1863 den Dekan, bezw. ein von diesem zu bezeichnendes Mitglied mit der Prüfung betraute, und endlich (22. März 1864) die Prüfung von Baslern, welche kein Maturitätszeugniss besitzen und von Auswärtigen, welche ein solches von hier zu erhalten wünschen, näher regelt.
Schon 1846 verfügt man Niederlegung der bei der Immatrikulation vorgewiesenen Papiere beim Rektor, um eine Kontrolle über den Bezug von (später obligatorisch erklärten) Abgangszeugnissen zu gewinnen; man ordnet (1854) den Druck von Kollegienbogen und Abgangszeugnissen an, sowie Vorlegung ersterer zur Testierung aller belegter Kollegien (wegen der bis 1877 üblichen Fleisszeugnisse), überträgt dem Pedell die Führung von Listen über Docenten und Studierende und veranlasst die Ordnung des Archivs, welcher Mühwaltung sich bis zum Abschlusse dieser Arbeit im Februar 1853 Herr Prof. Schnell unterzog, worauf dann die Bestellung eines ständigen Archivars[16] beschlossen wird; im März 1855 beendet Herr Prof. Riggenbach die Fortführung des Legatariums. Auch das Statutarium findet entsprechende Beachtung. — Mehrfach muss man einschärfen, dass Docenten eine Inaugurationsrede zu halten haben, ehe sie ihre Vorlesungen beginnen. Dem Rektor lästig fallende Geldgeschäfte werden ihm mehr und mehr abgenommen, die neu eintretenden Professoren von Immatrikulationsgebühren befreit, die sog. Feuerspritzenpflicht der Professoren (1854) etwas eingeschränkt und die Niederlassung der von auswärts berufenen Professoren (1863) besser geregelt.[17] Den nach einander auftauchenden Gesangvereinen (1841, 1843, 1845, akademischer Männerchor 1855) und endlich auch dem akademischen Turnverein (1856) gewährt man Unterstützungen, überlässt dagegen die Ordnung der Vereinsangelegenheiten den öfters um Bestätigung ihrer Statuten einkommenden neuen Studentenverbindungen.
Für die schon seit den Zwanziger Jahren in Basel üblichen, mit grossem Beifall aufgenommenen und als wirkliche Pflicht gegen die Bürgerschaft erachteten öffentlichen akademischen Vortrage bestellt man 1856 eine Kommission, an deren Stelle 1869 eine neue trat.
Dauernd behilft man sich, bei der stets bewiesenen Bereitwilligkeit der Regentialen zur Uebernahme und Besorgung der mannigfachsten Geschäfte, ohne jenes grössere Beamtenpersonal, wie es andere Universitäten besitzen.
Der Rektor besorgt die Inscription der neu eintretenden Docenten und der Studierenden, unter denen eine Zeit lang auch Missionszöglinge auftreten, in die Universitätsmatrikel. Die Dekane veranlassen die Inscription der Studierenden in das Fakultätsalbum, unter Rechnungslegung über die dabei bezogenen Gebühren. — Wie der Rektor über die Geschäfte seines Amtsjahres, so erstatten der Regenz die Dekane Bericht über Veränderungen und Wünsche ihrer Fakultät, die Vorsteher der Sammlungen und Anstalten Bericht über die Verhältnisse derselben. Auszüge aus diesen Berichten werden in der Reihe der dem Grossen Rathe zu erstattenden Verwaltungsberichte abgedruckt, sodass auch weitere Kreise sich von den Veränderungen der Universitätseinrichtungen genau unterrichten können.
Das Protokoll in den Regenzsitzungen führt der jährlich zu diesem Zweck gewählte Schreiber der Regenz, für welche Dienstleistung derselbe — zufolge Stiftung von Professor J.J. Stähelin im Jahr 1846 — eine kleine Gratifikation erhält. Einen eigenen Schreiber bestellt seit 1838 die medicinische Fakultät, während in den anderen der Dekan (der jetzige oder frühere) das Protokoll führt. In den Regenzsitzungen hat bis Mai 1864 Umfrage bei den Berathungen statt, von da an freie Diskussion; auch wird dabei das Sitzen in der Reihenfolge der Fakultäten abgeschafft. Der Pedell endlich hat die Einziehung und die Vertheilung der Kollegiengelder, sowie die Auszahlung der Stipendien zu besorgen, daneben den mannigfachsten Abwartsdienst, z.B. als Gehilfe in der Bibliothek bis zur Anstellung eines besonderen Bibliothekdieners (durch Rathsbeschluss vom 21. Februar 1876).
Nach diesem kurzen Ueberblick über die inneren Verhältnisse sind nun mehr die wichtigen Ereignisse zu erwähnen, welche rasch hintereinander seit 1849 die weitere Gestaltung der Universitätsverhältnisse beeinflussten.
Das Jahr 1849 brachte einen grossen Fortschritt durch Eröffnung der prächtigen Räume des Museums,[18] in denen die sich rasch vergrössernden Sammlungen[19] und einzelne Universitätsinstitute eine entsprechendere Aufstellung erhielten und für die feierlichen Rede- und Promotionsakte eine geräumige Aula verfügbar wurde. Zur Förderung der Zwecke dieses Museums, Vermehrung der Sammlungen, zugleich Belebung des Sinnes für Kunst und Wissenschaft wurde der Museumsverein gegründet.
Die Freude über diese grossen Errungenschaften wurde etwas herabgestimmt, als im December 1850 im Grossen Rathe ein Antrag auf Aufhebung der Universität, dagegen Gründung einer Gewerbeschule gestellt wurde. Es war dies der Ausdruck einer in den letzten Jahren mehr und mehr verbreiteten Anschauung, dass die Aufrechterhaltung der Universität unerschwingliche Opfer heische. Dieser jetzt offen hervortretenden Gegnerschaft musste durch Aufklärung über den wirklichen Sachverhalt begegnet werden und dieses Verdienst erwarben sich — neben einem der Universität nicht angehörenden Manne[20] — zwei Lehrer der Hochschule, die Herren J. Schnell und C.F. Schönbein. Sie waren der Meinung, dass es einem Universitätslehrer zukomme, darzulegen, warum er redlich, nicht als Parteimann, zur Universität stehe.
Sie thaten dies mit durchschlagendem Erfolge in der Schrift: »Die Universität von Basel, was sie fordert und was sie leistet« (Basel, Detloff 1851). Diesem muthigen Auftreten wird es mit zu verdanken sein, dass der Grosse Rath am 3. Februar 1851 jenen Antrag mit 81 gegen 11 Stimmen ablehnte und in Erkenntniss mancher Mängel und Lücken durch Gesetz vom 30. März 1852 die Errichtung eines besonderen Lehrstuhles für Physik, sowie Erhöhung des Zulagekredits auf Fr. 8,000 anordnete, nachdem inzwischen 1850 durch Betheiligung der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft die Besetzung je eines Lehrstuhles für Pathologie und andrerseits Anatomie und Physiologie ermöglicht und durch dieselbe Gesellschaft 1851 in der juristischen Fakultät ein neuer Lehrstuhl für deutsches Privatrecht und Civilprozess errichtet worden war.
Die weitere der Universität drohende Gefahr, die Errichtung einer eidgenössischen Universität,[21] wurde vorläufig beseitigt, als die Bundesversammlung nach Verhandlungen im Januar und Februar 1854 die Errichtung eines Polytechnikums in Zürich beschloss.
Immerhin war die Aufmerksamkeit auf die weitere Ausgestaltung der Universität hingelenkt und so stellte schon am 6. Februar 1854 Herr August Burckhardt-Iselin den Anzug, »den Kleinen Rath zur Begutachtung der Frage einzuladen, ob nicht die gegenwärtigen Verhältnisse eine Revision der Gesetze von 1835 und 1852 wünschbar machten in dem Sinne, dass die für höhere Lehrzwecke angewiesenen Mittel mit den Bedürfnissen der Zeit in Einklang gebracht werden.«
Von Neuem traten einige Lehrer der Hochschule mit einem belehrenden Worte für die Interessen der Universität ein, indem sie die Mittel und die Ziele der erwünschten Reform darlegten.
Es geschah dies in der höchst beachtenswerthen Schrift: »Die Universität von Basel, was ihr gebricht und was sie sein soll. In Verbindung mit seinen Collegen und Freunden F. Miescher, J. Riggenbach, W. Wackernagel dargelegt von J. Schnell« (Basel, Detloff 1854). Dieser Schritt war von Erfolg gekrönt. Der auf Grundlage eines eingeholten Berichtes vorgelegte Rathschlag fand eine über die darin gemachten Vorschläge hinausgehende Billigung und wurde durch Gesetz vom 15. Januar 1855 dem Kleinen Rathe zur Erstellung einer vierten theologischen Professur die Hand geöffnet, der juristischen Fakultät ein dritter ordentlicher Lehrstuhl, der medicinischen ein Lehrstuhl für medicinische Klinik, der philosophischen ein solcher für Nationalökonomie und Statistik hinzugefügt. Die Gehälter wurden auf Fr. 2,500 bezw. 1,250 n. W. normiert und der Zulagekredit auf Fr. 15,000 erhöht.
Noch im selben Jahr richtete die Freiwillige Akademische Gesellschaft, deren Spezialstiftungen verschiedenen Fakultäten zu Gute kamen, einen Lehrstuhl für vergleichende Anatomie ein und besetzte denselben in höchst glücklicher Wahl mit einem Schweizer Gelehrten (Prof. Rütimeyer).
Auch die juristische Fakultät, welche einige ihrer Basler Mitglieder (die Proff. Christoph Burckhardt-Hess und Adolf Burckhardt-Vischer, sowie Dr. Gustav Christ) in den Dreissiger Jahren durch Tod, ein anderes (Prof. Bachofen) durch Austritt in den Vierziger Jahren leider verloren hatte, gewann 1852 eine bei dem sonstigen raschen Wechsel der Lehrer sehr erwünschte Unterstützung durch Wiedereintritt ihres Seniors (Rathsherr A. Heusler) und 1858 durch Eintritt auch des Sohnes desselben. Nur ein um Universität, Wissenschaft und Rechtspflege gleich sehr verdienter Mann (Prof. J. Schnell) blieb ihr als treueste Stütze während vier Decennien bis zu seinem Weggange von Basel in segensreichem Wirken erhalten. Dieselbe Gunst des Schicksals war übrigens mehreren Mitgliedern der anderen Fakultäten beschieden; wir nennen von Verstorbenen die HH. Hagenbach und Stähelin unter den Theologen, Herrn Jung unter den Medicinern, die HH. Peter Merian, Gerlach, Schönbein, Meissner, Vischer, Picchioni aus der philosophischen Fakultät.
Die nächsten Jahre brachten viel Arbeit, um die nahende vierte Säcularfeier würdig zu begehen. Von diesen Vorbereitungen sei hier nur der Um- und Ausbau des sog. Unteren Collegii[22] erwähnt, wofür im Oktober 1859 ein Kredit von Fr. 70,000 vom Grossen Rathe bewilligt wurde. Für die Zeit des Umbaues wurden die Hörsäle in die Blömleincaserne verlegt.
Die Feier fand am 6. und 7. September 1860 statt — in Erinnerung an den Tag, an welchem, nach Ertheilung der Privilegien der Hohen Schule durch die Stadt, der erste Rektor der Universität (Georg von Andlau) Namens derselben der Regierung die Anerkennungsakte übergeben hatte. Die Einzelnheiten dieser Festfeier sind in der Schrift von J.W. Hess (Beschreibung der vierten Jubelfeier der Stiftung der Universität Basel, Georg 1860) mitgetheilt, so dass darauf verwiesen werden kann. Erwähnen wollen wir jedoch des literarischen Gewinnes, nämlich der eigentlichen Festschrift:
Geschichte der Universität Basel von der Gründung 1460 bis zur Reformation 1529.
Von Prof. Dr. Wilhelm Vischer (Basel, Georg);
ferner der auf die Universität bezüglichen Jubelschriften:
- 1. Die theologische Schule Basels und ihre Lehrer von Stiftung der Hochschule 1460 bis zu de Wette's Tode 1849. Von Prof. Dr. Karl Rud. Hagenbach (Basel, Schweighauser).
- 2. Die medicinische Fakultät in Basel und ihr Aufschwung unter F. Plater und C. Bauhin, mit dem Lebensbilde von Felix Plater. Von Prof. Dr. Friedrich Miescher (Basel, Schweighauser).
- 3. Die Mathematiker Bernoulli. Von Prof. Dr. Peter Merian (Basel, Schweighauser).
- 4. Festrede, gehalten von Prof. Dr. Peter Merian, d.Z. Rektor (Basel, Schweighauser);
und endlich der die Angehörigen der Landschaft ehrenden Stiftung eines »Stipendium rauricum.«
Das in jeder Beziehung gelungene Fest hinterliess bei allen Theilnehmern die angenehmsten Erinnerungen und blieb nicht ohne die wohlthätigsten Wirkungen auf weitere Kreise, welche die Hochschule von vielen Ausländern geschätzt und gerühmt sahen und nunmehr stolz auf diese Anstalt zu werden begannen.
Als nun von Neuem die Frage einer eidgenössischen Universität auftauchte, stellte Oberst Hans Wieland im Grossen Rathe am 31. März 1862 den mit grossem Beifall aufgenommenen Anzug: »Der Grosse Rath beauftragt die Regierung, die Frage in sofortige ernstliche Erwägung zu ziehen, ob und inwiefern die neu zu gründende eidgenössische Hochschule für Basel zu gewinnen sei; des Ferneren soll die Regierung keine Schritte versäumen, die in dieser Angelegenheit dem gewünschten Resultate näher führen können.«
Die Verhandlungen der Bundesversammlung berührten die erstere Frage weder im Jahre 1862, noch auch im folgenden, was eine reifliche Erwägung der Frage ermöglichte. Als Ergebniss derselben wurde am 7. December 1863 von Bürgermeister und Rath ein Rathschlag betreffend den Anzug über Erwerbung der neu zu gründenden eidgenössischen Hochschule vorgelegt. Derselbe war verfasst von dem für die Universität unermüdlich thätigen Staatsschreiber Dr. Gottlieb Bischoff († 15. März 1885) und bildet neben dem bald folgenden Rathschlag und Entwurf eines Universitätsgesetzes das wichtigste und werthvollste Dokument für die Geschichte der Universität in neuester Zeit. Ausgezeichnet in Form der Darstellung und reich seinem Inhalte nach, befürwortet dieser Bericht, dass Basel-Stadt mit allem Nachdruck für den Fall der Errichtung einer eidgenössischen Hochschule als Bewerber auftrete, auf erste Wiederanregung dieser Frage dem hohen Bundesrathe zu Händen der Bundesversammlung eine geeignete Begründung seiner Bewerbung eingebe und inzwischen weitere Reformen an der Universität in Angriff nehme.
Diese Vorschläge fanden am 1. Februar 1864 den vollsten Beifall des Grossen Rathes. Der Kleine Rath theilte den Beschluss betreffend die Bewerbung Basels für den Fall der Errichtung einer eidgenössischen Hochschule dem Bundesrathe mit und erhielt unter dem 18. März die befriedigende Versicherung, dass, wenn einmal diese Frage ernstlich an die Hand genommen werden könne, die Behandlung derselben in einer Weise geleitet werden würde, welche den verschiedenen Bewerbungen um diese Anstalt volle Zeit lassen werde, sich geltend zu machen.
Durch diese Antwort beruhigt, ging man sofort daran, rücksichtlich der Universität einen entscheidenden Schritt vorwärts zu thun.
Indem wir die Behandlung dieses Punktes dem nächsten Abschnitte zuweisen, sei noch erwähnt, dass am 6. September 1855 die theologische Fakultät Statuten über Ertheilung theologischer Grade beschlossen hatte, 1861 ein philologisches Seminar eingerichtet und 1862 die botanische Anstalt wesentlich erweitert worden war, endlich im Wintersemester 1864/65 zum ersten Mal die Zahl der Studierenden über 100 betrug, um von da an langsam weiter zu steigen.
Was die Betheiligung der Universität an Jubelfesten anderer Hochschulen während dieses Zeitraums betrifft, so fand eine solche auf Einladungen zu den Festen von Greifswald (18. October 1856), Freiburg (5. August 1857), Zürich (29. April 1858), Jena (15. August 1858), Genf (Juni 1859), Bern (14. November 1859), Berlin (15. October 1860) und Breslau (3. August 1861) in verschiedener Form statt. Die Einladung von Prag (1848) war der Zeitumstände wegen zurückgezogen worden.
In den Kreisen der Lehrerschaft feierte man 1853 die 25jährige Wirksamkeit der Proff. Meissner und Schönbein. Die Verdienste, welche sich die Herren Merian und Heusler namentlich in den Dreissiger Jahren um die Universität erworben hatten, ehrte man im December 1865, als ersterer bei Einführung des Prof. Liebermeister zum letzten Mal dem akademischen Senate präsidierte.
Was uns in diesem Zeitraume, der wohl als die Sturm- und Drangperiode der Universität bezeichnet werden kann, immer wieder angenehm berührt, ist die bewunderungswürdige Sorgfalt, welche die vorgesetzten Behörden bei Neubesetzung der oft erledigten Professuren entfalteten, ohne je zu ermüden — sodann die von der Lehrerschaft jener Zeit gepflegte echte, wahre Kollegialität, die so manchen der von auswärts Berufenen dauernd an Basel fesselte, den von hier Scheidenden aber in bestem Andenken blieb — welchem trefflichen Vorbilde die jetzige getreu nachlebt und eine spätere, so hoffen wir, nicht untreu werden wird.
3. Das Universitätsgesetz von 1866 und die weiteren Veränderungen bis 1885.
Der letzte Zeitraum von zwanzig Jahren, über den wir zu berichten haben, weist eine Reihe der erfreulichsten und erfolgreichsten Neuerungen auf. So wurde gleich zu Anfang dieser Periode am 13. März 1865 der Kleine Rath ermächtigt, zum Behufe gehöriger Einrichtung einer medicinischen, chirurgischen und geburtshilflichen Klinik im Spital mit dem Stadtrath die erforderliche Vereinbarung zu schliessen und die nöthigen Anordnungen zu treffen. Ein Kredit bis auf Fr. 12,000 wurde hiefür gewährt. Demgemäss konnte endlich ein schon lange fühlbar gewordener Mangel durch allmähliche Einrichtung regelmässiger Kliniken in den Jahren 1865 und 1868 beseitigt werden.
Bald darauf (5. Juni) wurde dem Grossen Rathe ein Rathschlag und Entwurf eines Universitätsgesetzes vorgelegt; der Entwurf ist das Werk des Rathsherrn W. Vischer, der in seinen Verdiensten um die Universität neben Peter Merian und Andreas Heusler (Vater) völlig ebenbürtig dasteht und im Auslande während der letzten Decennien wohl der bekannteste und am öftesten zu Rathe gezogene Basler Rathsherr war.
Der Rathschlag beschränkt sich wesentlich auf die Erörterung der Universitätsverhältnisse, zumal inzwischen das Pädagogium, das durch Verlegung in den Mäntelihof sehr bald auch räumlich von der Universität getrennt wurde, durch Gesetz vom 23. März 1852 in die Organisation der übrigen Schulen für die männliche Jugend eingereiht worden war. Als wesentlichster Uebelstand in den bisherigen gesetzlichen Anordnungen wird natürlich der der Anstalt wegen der schwierigen Zeitverhältnisse des Jahres 1835 damals aufgedrückte propädeutische Charakter bezeichnet, der jetzt glücklicherweise beseitigt werden könne. Daneben wird besonders die bisherige Besoldung als nicht mehr genügend erachtet, und eine Erhöhung derselben auf Fr. 3,000 vorgeschlagen. Diese Besoldungen sollen, was schon aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Rechnungen wünschbar sei, fortan aus dem Kirchen- und Schulgute, bezw. aus der Staatskasse gezahlt werden, während das Universitätsgut als »Zulagefonds« mit seinem Ertrage für Besoldungszulagen zu verwenden wäre. Der Hauptnachdruck wird auf eine den Anforderungen der Zeit möglichst entsprechende Besetzung der einzelnen Lehrstühle, ganz nach dem Vorbild des im Jahre 1818 erlassenen Gesetzes, gelegt und hiebei auf mehrfach gemachte Erfahrungen Rücksicht genommen.
Da sich in der Theologie verschiedene Richtungen geltend machten und darauf bezügliche Wünsche auch vor den Behörden ihren Ausdruck gefunden hatten,[23] will man die theologische Fakultät mit 4 bis 5 Professuren ausstatten.
In der juristischen Fakultät hält man drei ordentliche Professuren für genügend, vier dagegen in der medicinischen und zwölf in der philosophischen Fakultät. Letztere soll in zwei Abtheilungen (philologisch-historische und mathematisch-naturwissenschaftliche) geschieden werden und nunmehr auch die Fächer der Botanik und Zoologie in sich aufnehmen.
In der Lehrerschaft scheidet der Entwurf ordentliche und ausserordentliche Professoren, sowie Privatdocenten. Ordentliche Professoren sind die für die bestimmten Fächer regulär angestellten Lehrer. Ausserdem kann der Kleine Rath auf Antrag des Erziehungskollegiums verdienten Gelehrten Titel und Rechte ordentlicher Professoren ertheilen. — Die ausserordentlichen Professuren dagegen sind entweder Vorstufen zu den ordentlichen oder können auch bleibend, mit und ohne Gehalt, für solche Fächer aufgestellt werden, die über den durch das Gesetz geforderten Bestand der Fakultäten hinausgehen. — Die Erlaubniss, als Privatdocent zu lehren, wird auf Gutachten der betreffenden Fakultät von der Regenz ertheilt und unterliegt der Genehmigung der Curatel. Diese Privatdocenten beziehen in der Regel kein Gehalt. — Die Lehrtätigkeit der Professoren am Pädagogium wird in beschränktem Umfange beibehalten. — Für die Besetzung der Stellen giebt man die früher vorgesehene Form der Auskündung und des Konkurses, welche übrigens schon längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war, auf und bestimmt in § 13: »Die Professoren werden vom Kleinen Rath auf Vorschlag des Erziehungskollegiums ernannt, welches zuvor das Gutachten der Curatel anzuhören hat.« — Die neu ernannten ordentlichen Professoren werden durch den Rektor — der mit diesem Amte nicht mehr als zweimal unmittelbar nacheinander betraut werden darf — in die Regenz eingeführt und beeidigt.
Die Regenz hat halbjährlich das Verzeichniss der zu haltenden Vorlesungen zu entwerfen und die Berichte sämmtlicher Lehrer über ihre Leistungen nebst jenem Verzeichniss der Curatel einzureichen.
Für Angehörige des Kantons Basel-Stadt wird zur Immatrikulation Vorlegung eines Zeugnisses der Reife erfordert. Nur regelmässig immatrikulierte Studierende haben nach § 30, Abs. 2 Anspruch auf Berücksichtigung bei Stipendien und auf Zulassung zu den Examen.
Die Vorlesungen werden semesterweise gehalten und sollen jährlich zwölf Wochen Ferien, möglichst mit denen des Pädagogiums und der Gewerbeschule zusammenfallend, angeordnet werden. — Ausführliche Bestimmungen (§§ 34-50) regeln die Verhältnisse der Sammlungen und Anstalten, sowie verschiedener Angestellter.
In den Berathungen des Grossen Rathes wurden nur geringe Aenderungen an dem Entwurfe beschlossen; die hauptsächlichsten betrafen die Bestellung je eines besonderen Dekans für die beiden Abtheilungen der philosophischen Fakultät und Errichtung von 13 Lehrstühlen (statt 12) in derselben.
Das am 30. Januar 1866 beschlossene Gesetz wurde als mit dem 1. Januar 1866 in Kraft getreten erklärt und bildet auch jetzt noch das Grundgesetz der Organisation, wenn auch einzelne Bestimmungen geändert sind.
So wurde, in Folge einer Aenderung der Staatsverfassung, an Stelle des Kleinen Rathes der Regierungsrath höchste vorgesetzte Behörde, während an die Stelle des Erziehungskollegiums das Erziehungsdepartement trat (Grossrathsbeschluss vom 15. Februar 1877). Dem Vorsteher des Erziehungsdepartements steht zur Seite eine aus 8 Mitgliedern bestehende Kommission, welche jetzt wieder »Erziehungsrath« heisst. Die unmittelbare Aufsicht hat die Curatel, welche aus fünf Mitgliedern besteht und vom Regierungsrath bei seinem Amtsantritt auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird.
Die Zahl der Lehrstühle wurde vermehrt, indem durch Grossrathsbeschlüsse vom 24. Februar 1873 und 1. Februar 1875 Lehrstühle für Physiologie und Psychiatrie errichtet wurden. Auch erfuhr die Besoldung der ordentlichen Professoren durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 22. Juni 1874, § 34 eine Erhöhung auf Fr. 3000-4000. Den Urlaub der Professoren regelte § 5 der Verordnung des Regierungsrathes vom 16. December 1882.
Zur Ausführung des Universitätsgesetzes hatte die Regenz eine Reihe von Ordnungen aufzustellen. Von denselben seien hier genannt:
- 1. die Bibliothekarenordnung vom 3. April 1866 und 9. Februar 1871, abgeändert Ende 1883; die Ordnung für den Unterbibliothekar vom 7. Juni 1867, ebenfalls 1883 abgeändert, und eine Ordnung für die Benützung der Universitätsbibliothek, genehmigt 7. Juni 1867 —
- 2. ein Reglement für die ausserordentlichen Professoren und eine Ordnung für die Privatdocenten, genehmigt 12. Juni 1866 —
- 3. ein Reglement über die Verwaltung des Universitätsguts, genehmigt 1. November 1867 —
- 4. eine Ordnung für Regenz und Rektor vom December 1870, in veränderter Redaktion vom 25. Mai 1882, genehmigt den 6. Juni 1882 —
- 5. eine Ordnung für die Studierenden vom December 1870, in neuester Redaktion genehmigt am 10. Mai 1883 —
- 6. Abänderungen der am 3. November 1865 erlassenen Ordnung über den Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder vom 17. December 1874 und 12. Juli 1877 —
- 7. eine Ordnung für die Ertheilung von Stipendien von 1870, abgeändert 29. Juni 1876 und 4. Juni 1885 —
- 8. die Ordnung für den Pedell von 1867, abgeändert 1870, 1877, 1879.
Durch diese vielen Veränderungen sah man sich veranlasst, ein neues Statutarium anfertigen zu lassen. Unter Verdankung der darauf verwendeten Mühwaltung des Herrn Professor E. Hagenbach wurde 22. December 1870 das vorgelegte neue Statutarium genehmigt, nachdem kurz vorher für die Berichte über die gehaltenen Vorlesungen ein neues Schema festgestellt, und Druck von Formularen für die vom Rektor auszustellenden Sittenzeugnisse beschlossen worden war.
Zwei Paragraphen des Gesetzes gaben Anlass zur Interpretation.
Das eine Mal handelte es sich im Grossen Rathe um die Frage, ob der in § 13 erwähnte »Vorschlag des Erziehungskollegiums« als Vorschlag aufzufassen sei, den dieses Kollegium als solches, das heisst in seiner Majorität macht, oder ob die Regierung auch eine Meinung der Minorität als Vorschlag auffassen und demgemäss einen Professor ernennen könne.
Die sehr interessanten Verhandlungen des Grossen Rathes am 7. Februar 1876 endeten damit, dass jener Paragraph dahin ausgelegt wurde, es erhalte der (an die Stelle des dort genannten Kleinen Rathes getretene) Regierungsrath durch das Gesetz die Ermächtigung, Professoren zu ernennen, welche das Erziehungskollegium als Kollegium, d.h. in seiner Majorität, ihm vorschlägt.
Das andere Mal war die Auslegung des oben erwähnten § 30, Absatz 2 des Gesetzes streitig, in welchem Falle die Regenz (14. Februar 1878) sich dafür entschied, dass alle, welche hier promovieren wollen, immatrikuliert sein müssen, ausgenommen allein solche, die ein abschliessendes Staatsexamen gemacht haben.
Zu verschiedenen Zeiten tauchte die Frage auf, ob es nicht zweckmässig wäre, von der bisherigen Uebung abzugehen, nach welcher die Vorlesungen des Sommersemesters durch vierwöchentliche, mit den hiesigen Schulferien zusammenfallende Ferien von Mitte Juli bis Mitte August eine Unterbrechung erlitten. Als im Juli 1869 die Regenz ein Gutachten über diese Frage Löbl. Curatel zu erstatten hatte, musste sie der grossen Meinungsverschiedenheit, die sich bei den Abstimmungen gezeigt hatte, Erwähnung thun, wenn sie auch als Resultat berichten konnte, dass die Majorität sich für die Nützlichkeit einer Aenderung, etwa nach Vorbild der an den deutschen Universitäten bestehenden Ferienordnung, ausgesprochen hatte. Vor der Hand geschah in der Sache kein weiterer Schritt. Einen solchen thaten endlich im September 1875 einige Mitglieder der Regenz. Da sie hiebei durchaus gleichen Anschauungen, die sich zur selben Zeit in der Curatel geltend gemacht hatten, begegneten, wurde nach Zurückziehung jenes Antrages auf Anregung der vorgesetzten Behörde beschlossen, provisorisch im Jahre 1870 das Sommersemester mit Ende Juli zu schliessen, das Wintersemester Mitte October zu beginnen, wobei übrigens den auch am Pädagogium angestellten Universitätslehrern die volle Ferienzeit von vier Wochen gesichert wurde. Diese Einrichtung hat sich durchaus bewährt.
War diese Neuerung wesentlich von Bedeutung für die Lehrerschaft, so bot sich mehrfach Anlass, für die Interessen der Studentenschaft durch zweckmässige Einrichtungen zu sorgen.
Schon im December 1807 hatte eine Petition von Studierenden die Ertheilung von Legitimationskarten zum Zwecke grösseren Schutzes gegenüber der Polizei, doch noch ohne Erfolg, angeregt. Später mehrten sich die Unzuträglichkeiten des bisherigen Zustandes und kam, nach einigen Vorversuchen, im November 1881 die Angelegenheit dahin zu befriedigendem Abschluss, dass, ähnlich wie an andern Universitäten, das Rektorat den Studierenden Legitimationskarten aushändigt, welche für den Inhaber als Aufenthaltsbewilligung gelten. Der Polizei gegenüber hat das Rektorat die Pflicht, über die Beibringung genügender Ausweispapiere zu wachen, sowie von Eintritt und Weggang der Studierenden Anzeige zu machen.
Eine weitere Massregel zu Gunsten der Studentenschaft war die Gründung einer Studentenkrankenkasse im Juni 1868. Gegen eine bei der Immatrikulation erhobene Gebühr von ursprünglich drei, seit Juni 1870 fünf Franken wird im Falle der Erkrankung Verpflegung im Spital, wenn irgend möglich in besonderem Zimmer gewährt.
Schwierigkeiten bereitete fortdauernd die Maturitätsfrage. Nur für die Verhältnisse der beiden Kantonstheile kam es zu einem gewissen Abschluss, und zwar zu einer Uebereinkunft vom 1. December 1869 betr. gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse zum Besuche einer Hochschule oder ähnlichen Anstalt, während für Angehörige von Basel-Stadt Bestimmungen über Maturitätsprüfungen am 3. Juni 1875 und 9. Juli 1881 erlassen wurden. Hienach gilt für Schüler der obersten Klasse des hiesigen oberen Gymnasiums die Abgangsprüfung als Maturitätsprüfung; das Reifezeugniss der früheren Schüler der obersten Klasse der hiesigen oberen Realschule gilt als genügend für die Immatrikulation in die mathematisch-naturwissenschaftliche Abtheilung der philosophischen Fakultät. Dagegen ist eine weitere Prüfung im Lateinischen für diejenigen vorgeschrieben, welche sich später medicinischen Studien zuwenden, sowie eine Prüfung im Lateinischen und Griechischen, event. im Hebräischen, für Eintritt in die andern Fakultäten.
Erfreulich war es, nach eingezogenen Erkundigungen bezw. getroffenen Vereinbarungen rücksichtlich der Mehrzahl der deutschen und schweizerischen Hochschulen, welche Reciprocität gewähren, eine Ermässigung der Immatrikulationsgebühr für die mit Abgangszeugnissen dieser Anstalten hierher Kommenden festsetzen zu können.
Wichtigen Veränderungen begegnen wir auf dem Gebiete des über die lokalen Grenzen hinaus giltigen Prüfungswesens. Im Jahre 1867 trat Basel-Stadt dem Konkordate betreffend die Prüfung und Freizügigkeit des Medizinalpersonals bei[24] und ebenso nach längerem Zögern 20. März 1871 auf dreijährige Probezeit dem am 19. Februar 1862 zwischen mehreren Kantonen der östlichen Schweiz geschlossenen Konkordate betreffend Einrichtung einer gemeinsamen theologischen Prüfungsbehörde und gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Geistlicher in den Kirchendienst, welchen Schritt auch die Regenz nur zögernd im November 1863 auf schliessliche nochmalige Anregung der Curatel, unter Voraussetzung der Gleichstellung von Zürich und Basel, befürwortet hatte.[25] Eine weitere Heranziehung des Lehrpersonals der Universität erfolgte durch Erlass einer Ordnung betreffend die Einrichtung von Prüfungen für Kandidaten des Lehramts auf der obern und mittleren Stufe des Unterrichtes vom 31. März 1881, die ihre nähere Ausführung im Reglement vom 16. December (genehmigt 16. Februar 1882) erhielt.
Auch in den Fakultäten schritt man zum Erlass neuer Prüfungsordnungen. So ersetzte die juristische Fakultät ihre mehrfach geänderte Promotionsordnung vom 27. April 1855 durch eine neue vom 20. November 1875; die medicinische erliess ein Reglement für das Doktorexamen vom 23. Juni 1868; die philosophische »Beschlüsse« betr. Handhabung der Habilitationsordnung (vom 12. Juni 1866) am 26. Januar 1881, während die sonstigen Verhältnisse derselben durch Ordnung vom 19. December 1866, bezw. 21. Juni 1878 mit Zusatzbestimmung vom 21. März 1884 geordnet sind. Eine Uebereinstimmung bezüglich des Promotionsaktes und des Druckes der Dissertationen ist bisher noch nicht erzielt.
Namentlich liessen es sich die Fakultäten angelegen sein, dem Zuge der Zeit folgend, Seminarübungen, Praktika, Kränzchen und ähnliche Nebenkurse einzuführen. In der theologischen Fakultät errichtete man Januar 1867 ein homiletisches und ein katechetisches Seminar, die nunmehr unter Genehmigung der Curatel (9. Juni 1885) zu einem theologischen erweitert sind. Mehrere Seminare erhielt die philosophische Fakultät, nämlich: ein mathematisch-naturwissenschaftliches Seminar (1866), ein pädagogisches Seminar mit Ordnung vom 13. October 1873, geändert 4. Februar 1882, ein staatswissenschaftliches Seminar mit Ordnung vom 3. August 1877 und endlich ein im Winter 1885/6 zu eröffnendes germanisch-romanisches Seminar. Handbibliotheken für diese Seminare und für ähnliche Uebungen in der juristischen Fakultät sind theils schon eingerichtet, theils in Bildung begriffen.
Eine ähnliche Erweiterung erfuhr auch die medicinische Fakultät durch Einrichtung einer Augenklinik (1867), einer Kinderklinik (1868), einer Poliklinik im Spital (1874), einer psychiatrischen Klinik (1875) und endlich 1879 einer Ohrenklinik seitens eines der Herren Docenten. 1877 konnte auch eine neue Augenheilanstalt bezogen werden.
Ein sehr erfreuliches Zusammenwirken des Staates, der Stadt, der Akademischen und der Gemeinnützigen Gesellschaft, des Museumsvereins, der Universität und Privater bethätigte sich behufs Errichtung einer neuen Anstalt für Physik, Chemie und Astronomie. Zum Andenken an Basels grosse Mathematiker wurde dieselbe »Bernoullianum« genannt und feierlich am 2. Juni 1874 eröffnet.[26] Die betheiligten Fakultäten benutzten den Anlass zur Auszeichnung mehrerer Gelehrter. Die medicinische Fakultät ernannte zu Ehrendoktoren die Herren Eduard Hagenbach, Julius Piccard und Fritz Burckhardt; die philosophische die Herren Rütimeyer, Marignac in Genf, L. Soret in Genf und L. Dufour in Lausanne.
Aus dem gleichen Jahre 1874 sei berichtet, dass in die neue Bundesverfassung vom 29. Mai eine Bestimmung aufgenommen wurde, derzufolge der Bund befugt ist, ausser der bestehenden polytechnischen Schule eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen. Dies ist bekanntlich bisher nicht zur Ausführung gekommen. Immerhin gaben die Verhandlungen der Bundesversammlung einem Mitgliede der Universität, Herrn Prof. Vischer Sohn, Anlass, in einer Schrift »Eidgenössische Universität und Kantonalhochschulen,« Basel 1874, auf das Ueberzeugendste den unberechenbaren Vortheil des Vorhandenseins zahlreicher Hochschulen in der Schweiz gegenüber den problematischen Vorzügen einer Centralhochschule darzulegen.
Einen schönen Beweis für die Werthschätzung, deren sich die Universität beim Publikum erfreut, gab bald darauf eine Petition von sechshundert hiesigen Bürgern und Einwohnern um eventuelle Verlegung der Universität in das Kasernenareal im Klingenthal. Durch Grossrathsbeschluss vom 26. Juni 1876 wurde dieselbe dem Regierungsrathe zur Berichterstattung überwiesen. Die Voraussetzung, unter welcher die Petenten diese Verlegung ins Auge gefasst hatten, trat ein, als durch Schreiben des Bundesrathes vom 26. September 1877 der Verzicht der Eidgenossenschaft auf Anlegung eines Waffenplatzes an hiesigem Orte mitgetheilt wurde. Durch die von verschiedenen Behörden, auch von der Regenz, eingezogenen Berichte und Gutachten überzeugte man sich, dass die Räumlichkeiten der Kaserne wenig geeignet seien für diejenigen Anstalten, deren Unterbringung in neuen Räumen zumeist zu wünschen war, während für Vorlesungen die Hörsäle des Universitätsgebäudes wohl noch hinreichten. Dies wurde des Näheren in dem am 11. November 1878 dem Grossen Rathe vorgelegten Rathschlage ausgeführt, dessen weitere Behandlung hier nicht interessiert, da sehr bald in anderer Form für die dringendsten Bedürfnisse gesorgt wurde. Nach Vereinbarung des Pflegamtes, der Akademischen Gesellschaft und des Staates konnte nämlich der Bau eines pathologisch-anatomischen Institutes in Angriff genommen und diese Anstalt schon im Herbst 1880 bezogen werden. Durch noch grössere Beteiligung jener Gesellschaft wurde sodann die Errichtung einer trefflich eingerichteten Anstalt für normale Anatomie und Physiologie ermöglicht und diese Anstalt, das sogen. »Vesalianum«, am 28. Mai 1885 eingeweiht. Die bei dieser Gelegenheit veröffentlichte Festschrift wurde mehrfach erwähnt.
Durch mehrere Grossrathsbeschlüsse wurden in den Jahren 1873-85 die Kredite für die Bedürfnisse aller dieser neuen Anstalten festgesetzt, bezw. wesentlich erhöht.
Immer inniger gestalteten sich die Beziehungen zu den Hochschulen des Auslandes, wie dies u.A. der rasch gewachsene Tauschverkehr der Universitätsbibliothek erweist. Bei grösseren Ausstellungen, wie 1873 in Wien und 1883 in Zürich, auch bei anderen Anlässen, war die Universität bestrebt, durch Einsendung von Berichten über ihre Institute und die Leistungen der Lehrerschaft, durch Aufstellung statistischer Tabellen und graphischer Tableaux, durch Herstellung eines Albums mit den Photographien der berühmtesten Basler Universitätslehrer u.s.w. — für welche mühevolle Arbeiten sie sich namentlich den Herren Prof. Kinkelin und Dr. Balmer zu Dank verpflichtet weiss — ein Zeugniss ihrer Fortschritte abzulegen.
Auch während dieses Zeitraums ergingen zahlreiche Einladungen von Seiten anderer Hochschulen und entsprach die Universität, in dieser oder jener Form, den Einladungen zu den Festen von Wien (1865), Halle-Wittenberg (1867), Lund und Bonn (1868), Strassburg und München (1872), Leiden und Czernowitz (1875), Tübingen und Upsala (1877), Würzburg (1882), Zürich (1883), Edinburgh und Bern (1884), auch zur Hallerfeier in Bern am 12. December 1877.
Mehrfach ehrte die Regenz die grossen Verdienste von Peter Merian (1865, 1869, 1875, 1876, 1883), beging mit den Mitgliedern des Pädagogiums das 50jährige Amtsjubiläum von Professor Gerlach (1870), feierte am 9. September 1873 das 50jährige gemeinsame Jubiläum der Professoren K.R. Hagenbach und J.J. Stähelin, sowie am 17. Juli 1876 das 25jährige Jubiläum des Herrn Johannes Riggenbach als ordentlichen Professors und zugleich des Herrn Antistes Immanuel Stockmeyer, der an diesem Tage nach 25jähriger Wirksamkeit als Docent zum ordentlichen Professor ernannt wurde; sie anerkannte die grossen Verdienste, welche sich Herr Rathsherr Vischer in seiner Stellung als Präsident des Erziehungskollegiums um die Universität erworben hatte, als derselbe aus dieser Stellung austrat (Juni 1874), beglückwünschte zum 50jährigen Jubiläum die naturforschende Gesellschaft (1869), erliess an die leider scheidenden Professoren Herrn Schnell (1878) und Herrn von Wyss (1880) Dankadressen und veranstaltete am 21. November 1868 eine Säcularfeier für Schleiermacher und am 12. Januar 1880 eine solche für de Wette. Am 16. Mai 1882 wurde das 25jährige Bestehen der mittelalterlichen Sammlung festlich begangen.
Verlor die Universität während des letzten Zeitraums durch Tod und Austritt viele jener Männer, die bisher ihrem Namen im In- und Auslande Glanz verliehen hatten, so sah sie mit Freuden nach und nach diese Lücken sich ergänzen und ist heute stolz darauf, dass mehrere Basler Gelehrtenfamilien jetzt durch Nachkommen ehrenvoll vertreten sind und, wie anzunehmen, auch in weiteren Generationen vertreten sein werden.
Trägt man selbst gewissen Zeitrichtungen, welche anderwärts sich gleichfalls geltend machen, Rechnung, so darf man immerhin die wesentliche Steigerung der Frequenz auf über 300 Studierende in den letzten Jahren zum grossen Theile als die Frucht der Jahrzehnte hindurch unermüdet fortgesetzten Bestrebungen erachten, den Anforderungen der Jetztzeit immer mehr zu entsprechen.
Gestützt und gefördert durch die treue Fürsorge der hohen Behörden, die auch in Zukunft ihr zu Theil werden möge — und vertrauend auf die heranwachsende Generation, welche den Verdiensten der Vorfahren nachzueifern und gleichzukommen für ihre Ehrenpflicht halten wird, hofft die Universität, nunmehr ausgestattet mit notwendigen Instituten und Anstalten, einen ehrenvollen Platz in der Reihe älterer und jüngerer, oft vielfach begünstigterer Schwestern behaupten zu können, wenn sie ihren schönsten und edelsten Aufgaben — der Fortentwicklung der Wissenschaft, der Verbreitung der Bildung und der Pflege echt vaterländischer Tugenden — wie bisher in gewissenhafter Pflichterfüllung ihre ganze Kraft widmet.
Dieser ernsten Geistesarbeit sei reicher Segen beschieden!
A. Teichmann.