Deutsch-Ostafrika.
Geographie und Geschichte der Colonie.
Von
Brix Förster.
Mit einer Karte von Deutsch-Ostafrika.
Leipzig:
F. A. Brockhaus.
1890.
Das Recht der Uebersetzung ist vorbehalten.
Vorwort.
Die Erkenntniß der Productions- und Consumtionsfähigkeit eines fremden Ländergebietes liefert die Handelsstatistik und die Geographie. Die Handelsstatistik gewährt einen Ueberblick über die zur Zeit vorhandenen natürlichen und industriellen Erzeugnisse und über die von den Eingeborenen zur Zeit begehrten Tauschwaaren. Die Geographie dagegen gibt die Anhaltspunkte zur Beurtheilung der überhaupt möglichen Erzeugungskraft eines Landes und über den Werth der Bevölkerung als Arbeiter und als Abnehmer europäischer Artikel.
Ausschließliche Handelscolonien können erblühen einzig und allein auf Grund der Erfahrung über die Exportfähigkeit der Landesproducte und über die Importfähigkeit bestimmter europäischer Industrieerzeugnisse. Beabsichtigt man aber neben der Belebung des Handels die Quantität und Qualität der Bodenfrüchte einer Colonie durch intensiveren Ackerbau oder durch Einführung neuer Culturpflanzen zu steigern, so ist das Wissen über Bodenbeschaffenheit, Klima, über die Verkehrsmöglichkeiten, mit einem Worte, über die Geographie des Gebietes unumgängliches Bedürfniß.
In der deutschen Colonie von Ostafrika trat man von Anfang an mit der Absicht auf, den tropischen Reichthum an Grund und Boden durch Anlage von Plantagen und durch Anregung der Eingeborenen zu ausgiebigerem Ackerbau zu heben und auszunutzen. Wir bedürfen daher zur richtigen und zu einer den Erfolg annähernd sichernden Werthschätzung Deutsch-Ostafrikas eines geographischen Handbuches. Denn die vorhandene, in Sansibar aufgestellte Handelsstatistik enthält noch so außerordentlich weite Lücken und noch so sehr schwankende, auf kurze Zeiträume beschränkte Ziffern, daß sie durchaus nicht vermag, uns ein klar und scharf gezeichnetes Bild von der Bedeutung der Colonie, nicht einmal in ihrem gegenwärtigen Zustande, zu schaffen.
Wir sind auf die Erforschung der geographischen Verhältnisse angewiesen. Ich räume bereitwillig ein, daß diese, wenigstens mit Rücksicht auf colonisatorische Unternehmungen, in so geringem Grade untersucht sind, daß nur die dringende Nothwendigkeit, das vorhandene Material zu sammeln und zu sichten und einen Anfang überhaupt einmal zu machen, in mir den Entschluß hervorgerufen hat, eine Geographie Deutsch-Ostafrikas zu entwerfen. Wir besitzen, mit Ausnahme einiger kürzlich veröffentlichter sehr wichtiger Monographien, nur Reisebeschreibungen als benutzbare Quellen. Noch besteht keine einzige wissenschaftliche Station in jenen Gebieten, welche uns genaue und umfangreiche Anhaltspunkte zur Bestimmung des allgemeinen und speciellen Landescharakters geben könnte. Groß ist die Anzahl der Reisenden und werthvoll sind unzweifelhaft die meisten ihrer Berichte. Aber da sie diesen Theil Afrikas hauptsächlich als Durchzugsgebiet betrachteten und sehr häufig dieselben Karavanenstraßen einschlugen, so bleiben oft weite, dazwischen liegende Strecken vollkommen unberührt, deren Kenntniß erst jetzt bei der Umgestaltung des Landes in eine Colonie von unerwarteter Bedeutung geworden ist. Arbeitet man die Erzählungen verschiedener Erforscher über ein und dasselbe Gebiet mit Aufmerksamkeit durch, so gewinnt man sehr bald die Ueberzeugung, daß die Berichte nicht nur unter sich einen sehr verschiedenen Grad von Verlässigkeit besitzen, sondern daß auch die glaubwürdigsten Autoren nicht in allen Gegenden mit gleicher Schärfe beobachtet haben. Nur durch eine vorurtheilslose, förmlich auflauernde Kritik der umfangreichen und der kurzgefaßten Reiseberichte ist es möglich, den Grad der Cultur und der Culturfähigkeit mit einiger Sicherheit darzustellen. Da nach meiner Meinung die Unterschätzung eines Terrainabschnittes als Culturland weniger schadet als die Neigung zur Uebertreibung, so habe ich nur dort den Ton bis zum Lob „üppiger Fruchtbarkeit” gesteigert, wo ich außer den topographisch günstigen Verhältnissen mehrere und zwar sichere Beobachter mit gleich stark ausgesprochenen und übereinstimmenden Urtheilen vorfand. Es mögen sich daher diejenigen, welche sich ein viel glänzenderes Bild von der tropischen Ueberfülle Deutsch-Ostafrikas gemacht, mit der Versicherung trösten, daß eifrige Nachforschung und fortschreitende Cultur in künftigen Jahren noch manchen farblosen Strich Landes mit leuchtendem Grün überziehen werden. Das wichtigste und zugleich schwierigste Problem für die Ausnutzung Ostafrikas bleibt die Herstellung sicherer und billiger Verkehrsmittel. Schiffbare Flüsse und befahrbare Straßen existiren nicht; die Verwendung der Eingeborenen als Träger ist für uns sehr theuer, da wir mit eigenen Sklaven nicht arbeiten können. Es bleibt nur der Bau von Eisenbahnen. Ich muß die Entscheidung den Technikern überlassen, ob eine Möglichkeit besteht, die zweifellos vorhandenen klimatischen und geographischen Hindernisse hier zu überwinden.
In der kartographischen Darstellung von Ostafrika sind wir noch ziemlich weit entfernt von praktisch verwerthbarer Genauigkeit und Vollständigkeit trotz Ravenstein’s sorgfältiger, aber theilweise schon wieder veralteter Leistung. Zwar mögen die Flußläufe im großen und ganzen und die hervorragendsten Orte richtig fixirt sein; allein die Erhebungen des Geländes und die Gliederung der Gebirge dürften in vielen Fällen mehr der phantasievollen und prophetischen Gabe der Afrikareisenden Ehre machen, als den Thatsachen entsprechen. Das einzige verlässig und vollkommen durchgearbeitete Gebiet ist Usambara. Dies verdanken wir Dr. Baumann.
Was mit dem gegebenen Material zu erreichen war, steht demnach vorläufig nur als Entwurf in der beigegebenen Karte. Das Verlangen nach Uebersichtlichkeit im Ganzen und zugleich nach Deutlichkeit in vereinzelten wichtigen Landstrichen bestimmte die Wahl eines möglichst großen Maßstabes, eines größeren, als er bisher in Deutschland für eine Karte von Deutsch-Ostafrika verwendet worden. Herrn Dr. Hans Fischer, von der kartographischen Anstalt von Wagner und Debes in Leipzig, gebührt mein ganz besonderer Dank, da er mit verständnißvoller Hingebung und technischer Kunstfertigkeit die Terraindarstellung dem Texte auf Grund der einschlägigen Literatur angepaßt hat.
Ich habe nicht alle Namen von Ortschaften, welche aufzutreiben waren, in die Karte aufgenommen. Es wäre eine nutzlose Ueberfüllung gewesen. Denn die meisten, die nur den Namen des gerade herrschenden Häuptlings repräsentiren, verschwinden mit diesem in den nächsten Jahren. Was sich durch eine größere Anzahl von Berichten unter derselben Bezeichnung als dauernd herausgestellt hat, dem allein habe ich eine Stelle angewiesen; dennoch gebe ich auch für deren unumstößliche Daseinsberechtigung keine absolute Sicherheit. Denn man darf nie vergessen, daß in Ostafrika alles sich in Fluß und Schwanken befindet: Wohnstätten, Stammesgrenzen und Machtgebiete.
Da ich mit vorliegendem Buche neben einer kritisch-wissenschaftlichen Ordnung und Sichtung des geographischen Materials hauptsächlich eine praktischen Zwecken dienende Orientirung zu liefern trachte und denjenigen, welche aus irgend einem Grunde sich mit Ostafrika als einer deutschen Colonie eingehend beschäftigen wollen, die Mittel zu selbständigem und möglichst erschöpfendem Urtheil zu bieten beabsichtige, so mußten auch die wirthschaftlich-politischen Verhältnisse des deutschen Besitzes in den Kreis der Betrachtung gezogen werden. Nach meiner Ueberzeugung erhält man über diese Verhältnisse nur durch die Kenntniß der geschichtlichen Entwickelung eine grundlegende Einsicht. Ich sah mich deshalb veranlaßt, der geographischen Darstellung die Geschichte der Gründung der Colonie und die verschiedenen Phasen im Wachsthum und in der Thätigkeit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft bis zum directen Eingreifen der Reichsregierung voranzuschicken. Es ist nicht nur interessant, schrittweise zu verfolgen, wie aus ursprünglich fast abenteuerlichen Plänen mächtige, ganze Völker aufregende Ereignisse entsprangen; es ist auch wichtig, das historisch Gewordene unverrückbar festzustellen und die vorhandenen Mittel organisirender und finanzieller Kräfte mit den Aufgaben einer emporstrebenden neuen Colonie zu vergleichen. Ich gedenke weder einen Panegyrikus auf die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft zu schreiben, noch mit bequemer Selbstgefälligkeit Mängel in ihrem Thun und Treiben aufzudecken: ich werde von einem ferner gelegenen Standpunkte aus einfach die Geschicke vor den Augen der Leser sich abspielen lassen, nichts verschweigend und nichts verschönend, doch mit dem Hinweis auf ähnliche Erscheinungen, wie sie bei kräftigen Völkern in dem Anfang zukunftunsicherer Unternehmungen jederzeit sichtbar geworden.
Zwei Wünsche mögen zum Schluß das Ziel meiner Arbeit kennzeichnen: erstens, daß Deutsch-Ostafrika in seiner Entwicklungsfähigkeit als Colonie den wirklichen Thatsachen entsprechend gewürdigt werde; und zweitens, daß diejenigen, welche die schwierige Aufgabe der Colonisation sich gestellt, mit englischer Nüchternheit, Gelassenheit und Klugheit ans Werk gehen.
München, im October 1889.
Brix Förster.
Inhalt.
| Seite | |
| Geschichte der Gründung der deutschen Colonie von 1884 bis 1. April 1889 | [1] |
| Rückblick auf die Ursachen und den Charakter des Aufstandes | [48] |
| Geographie von Deutsch-Ostafrika | [55] |
| Uebersicht | [55] |
| Usambara und Bondei | [77] |
| Allgemeine Gestaltung | [77] |
| Klima | [78] |
| Bodenbeschaffenheit und Vegetation | [82] |
| Thierwelt | [83] |
| Topographie und Flüsse | [84] |
| Das Flußgebiet des Pangani | [84] |
| Der Ukumbine mit dem Udofu | [89] |
| Der Sigi | [90] |
| Der Umba | [91] |
| Bevölkerung | [92] |
| Politische Verhältnisse | [95] |
| Schlußbetrachtung | [96] |
| Pare und Ugono | [97] |
| Das Kilimandscharo-Gebiet | [101] |
| Allgemeine Gestaltung und Flußsystem | [101] |
| Das Vorland in der Niederung | [104] |
| Die Culturzone | [104] |
| Die Savannen- und Sumpfwaldzone | [106] |
| Das Kilimandscharo-Gebirge mit dem Dschaggaland | [107] |
| Das Gebirge oberhalb Dschagga | [109] |
| Klima | [111] |
| Thierwelt | [113] |
| Bevölkerung | [113] |
| Politische Verhältnisse | [121] |
| Schlußbetrachtung | [122] |
| Das Wami-Gebiet mit Useguha, Nguru und Usagara | [124] |
| Allgemeine Gestaltung | [124] |
| Flußsystem | [127] |
| Klima | [131] |
| Vegetation und Thierwelt | [134] |
| Die einzelnen Landschaften und ihre Bevölkerung | [136] |
| Useguha mit Udoë und Ukwere | [136] |
| Nguru | [142] |
| Usagara | [144] |
| Schlußbetrachtung | [152] |
| Das Kingani-Gebiet mit Usaramo, Ukami und Kutu | [153] |
| Allgemeine Gestaltung | [153] |
| Flußsystem | [155] |
| Klima | [157] |
| Vegetation und Thierwelt | [161] |
| Die einzelnen Landschaften und ihre Bevölkerung | [163] |
| Usaramo | [163] |
| Ukami | [171] |
| Kutu | [174] |
| Schlußbetrachtung | [178] |
| Zwischen Rufidschi und Rovuma | [180] |
| Allgemeine Gestaltung | [180] |
| Klima, Vegetation und Thierwelt | [182] |
| Die einzelnen Landschaften und ihre Bevölkerung | [184] |
| Rufidschi-Thal und Mahenge | [184] |
| Der Küstenstrich | [189] |
| Die Route von der Decken’s | [191] |
| Makonde und Masasi | [192] |
| Schlußbetrachtung | [195] |
| Anhang | [197] |
| Register | [201] |
| Karte von Deutsch-Ostafrika. |
Geschichte der Gründung der deutschen Colonie von 1884 bis 1. April 1889.
Colonien werden erworben entweder durch die Macht des Staates oder durch einwandernde Volksmassen oder durch den Unternehmungsgeist abenteuernder oder weitsichtiger Männer, sei es aus eigenem Antrieb oder im Auftrag einer Corporation. Ostafrika wurde für das Deutsche Reich gewonnen durch die Thatkraft eines Einzelnen im Namen einer Gesellschaft. Abenteuerlich nennt man jedes Unternehmen, das mit unzureichenden Mitteln begonnen und dessen Vollendung auf das Eintreten günstiger Zufälle berechnet ist. Die anzuwendenden Mittel sind Kapital, Waffengewalt und Kenntniß von Land und Volk. Ob die Mittel zureichend waren, darüber entscheidet der Erfolg, aber nicht der momentane, sondern der schließliche, oft nach Jahren. Die Geschichte ist also die Richterin und sie spricht erst dann, wenn die öffentliche Meinung, aufgeregt durch die widersprechendsten Ereignisse, gänzlich verstummt ist.
Die Erwerbung von Deutsch-Ostafrika war im ersten Jahr in den Augen vieler Verständiger ein Abenteuer, nach mehr als drei Jahren eine glorreiche That und erscheint jetzt nach fünf Jahren im Lichte eines ungenügend vorbereiteten Unternehmens. Die Geschichte hat noch nicht zu Wort kommen können; ihr Urtheil schlummert in der Zukunft.
Das Studium der Entstehung und des Verlaufs der colonialen Gründung zeigt, mit welch geringen Mitteln begonnen und doch Großes geschaffen wurde, zugleich aber auch, wo der Keim des Unhaltbaren, des Gewagten verborgen liegt. Die Besserung der Verhältnisse beruht auf der nüchternen Erkenntniß und dem rücksichtslosen Zugeständniß der gemachten Fehler, aber ebenso auch in der Würdigung energisch vollbrachter Thaten.
Das sind die Gesichtspunkte, von denen gegenwärtig die Geschichte der deutschen Colonie Ostafrika mit Billigkeit betrachtet werden muß.
Für alle Zeiten wird mit dem Namen Deutsch-Ostafrika die Person Dr. Carl Peters verbunden bleiben. Er soll hier nicht parteiisch verherrlicht werden, sondern es soll die ungeschminkte Wahrheit über sein Streben und seine Thaten zum vollen Ausdruck gelangen. Die Wahrheit macht uns gerecht. Und das Geringste ist doch Gerechtigkeit, die wir einem Manne gewähren müssen, der sein Leben und seinen Ruf zum Wohl des ganzen Volkes in die Schanze schlug.
Carl Peters (geb. 1856 als der Sohn eines Pfarrers in Neuhaus an der Unterelbe) hat in Göttingen, Tübingen und Berlin Geschichte, Nationalökonomie und Jurisprudenz studirt, 1879 den Doctortitel und 1880 die facultas docendi sich erworben. Ein darauf folgender mehrjähriger Aufenthalt in England brachte ihn mit Kreisen in Berührung, in denen er nicht nur die praktische Energie der Engländer kennen lernte, sondern auch die Bedeutung einer Colonialmacht für Nationalreichthum und Weltstellung. Als er zu Anfang des Jahres 1884 nach Deutschland zurückkehrte und eine aufflammende Begeisterung für die Erwerbung von deutschen Colonien vorfand, die sich hauptsächlich im Halten und Hören von Vorträgen und in Gründung von Vereinen Genüge that, da reifte in seiner Seele auf Grund der in England erhaltenen Schulung der Entschluß, schöpferisch die Hand ans Werk zu legen und ein wirkliches Land dem deutschen Drang nach Colonisation zu gewinnen, auf dem die deutsche Nationalität frei schöpferisch sich entfalten und nicht durch fremde europäische Einflüsse gestört werden könnte.
Der Ausführung dieses Planes war kein Vorbild gegeben: Angra Pequena und Kamerun verschleierte noch tiefes Geheimniß. Die Unterstützung des Reiches in Anspruch zu nehmen, erschien unmöglich seit der abfälligen Behandlung der Samoa-Vorlage im Reichstag. Ganz aus eigenen Mitteln, aus der eigenen Kraft mußte das Werk unternommen werden. Peters fand in dem Grafen Behr-Bandelin einen ernstbegeisterten Gesinnungsgenossen. Sie beriefen eine Versammlung von dreißig Herren, und mit vierundzwanzig derselben gründeten sie am 28. März 1884 die „Gesellschaft für deutsche Colonisation”. Ein Ausschuß von sechs Mitgliedern wurde eingesetzt. Am 6. April 1884 trat er zusammen und verfaßte die Satzungen, von welchen die wichtigsten waren:
Zweck der Gesellschaft: Begründung von deutschen Ackerbau- und Handelscolonien;
Beschaffung eines Colonisationscapitals;
Auffindung und Erwerbung geeigneter Colonisationsdistricte;
Hinlenkung der deutschen Auswanderung in diese Gebiete.
Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt durch Einzahlung eines Jahresbeitrags von mindestens fünf Mark.
Organisation:
Der Ausschuß besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung mit dem Rechte der Cooptation von sechs weitern Mitgliedern gewählt werden.
Der Ausschuß hat alle äußern und innern Angelegenheiten der Gesellschaft selbständig zu erledigen. Er faßt bündige Beschlüsse über alles, was den Zweck der Gesellschaft fördern kann, und hat das Recht, rechtsgültige Verträge im Namen der Gesellschaft zu schließen. Er verfügt über die eingegangenen Gelder für die Zwecke der Gesellschaft.
Der Ausschuß erwählt den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende beruft den Ausschuß. Außerdem muß auf Antrag von drei Mitgliedern des Ausschusses derselbe berufen werden. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern.
Abänderung der Satzungen oder Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag des Ausschusses und nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in einer Hauptversammlung beschlossen werden.
In dem ersten Ausschuß saßen Graf Behr als 1. Vorsitzender, Dr. Peters als 2. Vorsitzender, Dr. Jühlke als Schriftführer, Premierlieutenant Kurella als Schatzmeister.
Diese Satzungen tragen den Stempel des Thatendrangs. Nicht ein „Verein” mit langsam wirkendem Einfluß auf die öffentliche Meinung und auf die Gestaltung hoffnungsvoller Pläne war gegründet worden, sondern eine „Gesellschaft”, welche beschlossene Unternehmungen sofort zu verwirklichen hatte. Alles Parlamentiren und Debattiren wurde in die alljährlich nur einmal stattfindende Hauptversammlung verwiesen. Der Ausschuß war Kopf und Herz der Gesellschaft; von ihm ging das Leben und der Entschluß zur That aus. Und er selbst war nur ein leicht zu handhabendes Werkzeug für den Vorsitzenden. Dieselbe Tendenz, mit wenigen Mitgliedern nahezu unumschränkt zu arbeiten und den eigenen Willen vorherrschend zur Geltung zu bringen, offenbart sich auch später bei der Organisation der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft.
Ein zweiter und der wichtigste Punkt war die Beschaffung der nothwendigen Gelder. Der Mitgliederbeitrag von mindestens, d. h. von gewöhnlich, fünf Mark konnte nur dazu dienen, eine breite Basis für die Gesellschaft zu schaffen, die coloniale Bewegung in Fluß zu erhalten und jene Stimmung zu erzeugen, die größere Kapitalisten zur Zeichnung von namhaften Beiträgen drängen sollte. Allein ein finanzieller Erfolg wurde damit nicht erreicht. Die Massenbetheiligung blieb aus; das Großkapital ließ sich nicht in nebelhafte Fernen locken.
Der ursprüngliche Zweck der Gesellschaft — und das muß hier besonders betont werden — war der Ankauf von überseeischen Ländereien und der Verkauf derselben an auswandernde deutsche Ackerbauer.
Es wurde in der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai 1884 in Berlin von dem Missionar Merensky das Hochplateau von Südafrika als dasjenige Gebiet bezeichnet, das wegen kühleren Klimas und großer Fruchtbarkeit zur Bebauung durch den deutschen Landmann sich besonders eigne. Wie sich später zeigte, war das Hinterland von Mossamedes, nördlich des Kunene, ins Auge gefaßt. Mit der allgemein gehaltenen Bezeichnung „Plateau von Südafrika” zog man das Kapital nicht heran. Man konnte und wollte aber nicht deutlicher sein, um nicht die Aufmerksamkeit anderer Nationen, namentlich der Engländer, dahin zu lenken, die mit Leichtigkeit das in Aussicht genommene Land vor der Ankunft der Deutschen hätten occupiren können.
Der Ausschuß fand einen Ausweg. Er erließ am 25. Juli 1884 einen Aufruf an die großen Kapitalisten, welche nicht Mitglieder der Gesellschaft waren, mit der Aufforderung, sich mit einem Beitrag von mindestens 5000 Mark an dem beabsichtigten Landankauf zu betheiligen und zu einer Versammlung am 19. August sich einzufinden, in welcher ihnen das geheimgehaltene Project im Vertrauen mitgetheilt würde. Die Kapitalistenversammlung fand statt, doch die Einzeichnungen erschienen noch ungenügend. Man bot Antheilscheine zu 500 Mark aus und gewann so im ganzen allmählich 45000 Mark. Wiederholt setzte man den Hebel an. Den wirklichen Mitgliedern des Vereins sicherte man, damit auch sie aus dem gesammten Unternehmen realen Nutzen ziehen könnten, die Aussicht auf einen Landantheil zu, wenn sie sich zur Zahlung von 50 Mark herbeiließen, ja man versuchte durch den Appell an den Patriotismus der geringer bemittelten Massen Beiträge zu 20 und 10 Mark herauszuschlagen. 20000 Mark waren das Resultat dieser Anstrengungen.
Es muß hier ausdrücklich erwähnt werden, daß der Ausschuß, um den Vorwurf des Heranziehens des kleinen Kapitals zu entkräften, bei seinen Aufforderungen rundweg erklärte, er könne keine weitere Verpflichtung übernehmen, als daß bei dem fraglichen Gelingen des Unternehmens das Land nach Maßgabe der Beiträge vertheilt und dann zur freien Verfügung gestellt werden würde, daß er aber keine Rechenschaft über die Verwendung der Gelder abzulegen gedenke. Den Großkapitalisten hingegen, welche 45000 Mark gezeichnet, wurde Sicherung durch Einsetzung einer eigenen Controlkommission gewährleistet.
Man hatte nun 65000 Mark beisammen, und mit dieser geringen Summe gedachte Dr. Peters eine Colonie zu gründen. Das war freilich abenteuerlich genug und war es um so mehr, als weder er noch die gleich ihm begeisterten Reisegefährten Graf Joachim Pfeil und Dr. Jühlke irgendwelche persönliche Kenntniß von den zu erwerbenden Landstrichen besaßen. Aber die Jugend liebt das Verschleierte und hält sich an den Spruch: Wer nicht wagt, gewinnt nicht. Außerdem rechneten sie gewiß mit jener Eigenthümlichkeit des deutschen Nationalcharakters, der mit Zähigkeit das Begonnene unterstützt, wenn nur irgendjemand zuvor die Arbeit des Anfangs auf sich genommen.
Im September 1884 waren alle Vorbereitungen zur Abreise nach Südafrika getroffen, nachdem der Ausschuß am 16. August 1884 beschlossen hatte, dort Ländereien anzukaufen.
Wir müssen es ein günstiges Geschick nennen, das diesen Plan über den Haufen warf; denn am Kunene hätte man später nur getäuschte Erwartungen zu begraben gehabt. Das günstige Geschick wehte die Kunde von der Besitzergreifung Angra Pequenas durch Lüderitz im richtigen Augenblick über das Meer. Zwischen dieses Gebiet und der portugiesischen Colonie sich einzukeilen, ohne die Aussicht auf den Besitz eines eigenen Hafens, erschien dem länderdurstigen, in ferne Zeiten schauenden Dr. Peters unmöglich. Mit Wärme wies er jetzt wiederholt auf jenes Land hin, das er während des ganzen Sommers, aber vergeblich in Vorschlag gebracht: auf Usagara an der Ostküste von Afrika. Dieses hatte sein sehnsuchtsvolles Drängen erfüllt, seit er die verführerische Beschreibung durch Stanley gelesen: „Wer will Afrika der Civilisation erschließen? Hier ist eine Gelegenheit! Hier, wo man unter den artigen Wasagara ohne Furcht und Störung leben kann, mitten in den schönsten und malerischsten Landschaften. Hier ist das üppigste Grün, das reinste Wasser; hier sind Thäler angefüllt mit Getreidehalmen, Tamarinden, Mimosen und Gummibäumen. Gesundheit und Ueberfluß an Lebensmitteln sind gesichert!” Man nahm in jenen Kreisen damals die Aussprüche Stanley’s als vollwerthige Münzen; andere aber wußten schon längst und zwar allein durch kritische Vergleichung verschiedener Reiseberichte, daß die Exactheit Stanley’scher Schilderungen nicht mit der Größe seiner geographischen Entdeckungen Schritt hält.
Dr. Peters vertraute dem, was er gelesen, und er bestimmte den Ausschuß, nachdem das Project mit Südafrika fallen gelassen worden, am 16. September 1884 Folgendes zu beschließen:
„Die Herren Dr. Peters, Dr. Jühlke und Graf J. Pfeil werden bevollmächtigt und beauftragt, an der Ostküste Afrikas, in erster Reihe in Usagara, eine Landerwerbung behufs Anlegung einer deutschen Ackerbau- und Handelscolonie zu vollziehen.
„Das zu erwerbende Gebiet muß politisch die Möglichkeit deutscher Oberhoheit bieten, wirthschaftlich für deutsche Ansiedelung behufs Ackerbau geeignet sein.
„Sollte es unmöglich sein, auf dem ins Auge gefaßten Gebiet den Ankauf vorzunehmen, so sind die Herren ermächtigt, an einem andern Punkte Land zu erwerben.
„Der Ausschuß spricht die feste Erwartung aus, daß die Herren keineswegs, ohne den Ankauf von geeignetem Land irgendwo vollzogen zu haben, nach Deutschland zurückkommen werden.”
Drei Aufgaben wurden demnach Dr. Peters gestellt:
1) In Afrika für den deutschen Landmann geeignetes Land aufzufinden;
2) Grund und Boden käuflich zu erwerben;
3) eine deutsche staatliche Oberhoheit zu errichten.
Diese Aufgaben wurden nicht gelöst und konnten thatsächlich nicht gelöst werden, weil sie ohne nur annähernde Kenntniß von Land und Leuten gestellt wurden.
Der Erfolg war nicht der beabsichtigte, aber von außen betrachtet größer und glänzender, als man sich zu träumen gehofft.
Am 1. October 1884 fuhr die Expedition unter Dr. C. Peters von Triest ab und traf am 4. November in Sansibar ein. Alle Vorsicht wurde aufgewendet, um die Absicht der Ländererwerbung zu verhüllen. Denn es mußte befürchtet werden, daß bei offenem Auftreten der Sultan von Sansibar, welcher zeitweise seine Autorität auf dem Festlande bis Tabora zur Geltung zu bringen suchte, alle Hebel in Bewegung setzen würde, um das deutsche Unternehmen zu vereiteln.
In der unglaublich kurzen Zeit von fünf Tagen wurde die Expedition, wenn auch nur nothdürftig, in Sansibar ausgerüstet und landete am 10. November in Saadani. Am 12. November 1884 nachmittags 5 Uhr setzte sich die Karavane in Marsch, bestehend aus Dr. Peters, Dr. Jühlke, Graf Pfeil, Otto, der schon in Berlin auf eigene Kosten sich angeschlossen hatte, aus 6 Dienern und 36 Trägern.
Man schlug die früher von Makay, Cambier u. A. benutzte Route ein und durchzog die Landschaft Useguha ohne längern Aufenthalt. Am 23. November 1884 wurde in Mkindo oder Kwindo Kaniani in Nguru der erste größere Halt gemacht und der erste Vertrag mit einem Negerhäuptling abgeschlossen. Dann ging es nach Südwesten hinein in die Landschaft Usagara und am 4. December 1884 erreichte man das geplante Endziel, nämlich Muinin Sagara oder Sima. Die Wegstrecke von Saadani bis Sima beträgt auf der Karte gemessen gegen 300 km; sie wurde in 22 Tagen zurückgelegt, also mit durchschnittlich 14 km pro Tag, eine tüchtige Marschleistung auf afrikanischen Wegen, insofern man berücksichtigt, daß während dieser Zeit sechs größere Verträge zum Abschluß gelangten und die betreffenden Verhandlungen sehr viel Aufenthalt verursachten.
Mit den Kräften der Expedition ging es aber auch zu Ende. Alle vier Herren litten an den heftigsten Fieberanfällen, denen Otto sogar an Ort und Stelle bald erlag. Man beschloß schleunigsten Rückzug nach Sansibar. Nur Graf Pfeil wurde zur Gründung der ersten Station (Kiora) zurückgelassen. Dr. Peters und Dr. Jühlke brachen am 7. December 1884 von Muinin Sagara wieder auf und kamen nach unsäglichen Strapazen durch Ukami und Ukwere am 17. December 1884 in Bagamoyo und am 19. December in Sansibar an.
Innerhalb sechs Wochen war afrikanischer Grund und Boden mit tropischer Ertragsfähigkeit in der ungefähren Ausdehnung des Königreichs Baiern für die „Gesellschaft für deutsche Colonisation” scheinbar erworben worden, und zwar nur durch Verträge mit Negersultanen unter Einsetzung verhältnißmäßig geringer Geldkräfte. Die Verträge selbst waren freilich von sehr geringer staatsrechtlicher Bedeutung, wenn man einerseits die sehr beschränkte Macht der Häuptlinge berücksichtigt, andererseits den Vorgang beim Contractabschluß im einzelnen verfolgt. Privatrechtlich fehlte ihnen jede Basis; denn Ackerland wird in diesen Gebieten nicht durch Kauf, sondern nur durch thatsächliche Bebauung Eigenthum von Weißen und Schwarzen. Unangebautes Land ist herrenlos. Dr. Peters’ eigene Erzählung darüber („Tägliche Rundschau” vom März und April 1885) liefert hierzu das authentische Material. Sie lautet im Auszug: „Nahten wir uns einem Kraal, wo ein Contract zu machen war, so pflegte ich mit denjenigen von meinen Leuten zusammen zu marschiren, welche irgendetwas von dem betreffenden Herrscher, seinem Charakter, seinen Schicksalen, seinem Besitzstand mittheilen konnten. Gerüchte von meiner Macht und meinem Einfluß waren vorher in Umlauf gesetzt. Zogen wir ins Kraal ein, so knüpften wir sofort ein recht cordiales Verhältniß an, indem wir den Sultan zwischen uns auf ein Lager nahmen, von beiden Seiten unsere Arme um ihn schlagend. Wir thaten einen Trunk guten Grogs und brachten Seine Hoheit von vornherein in die vergnüglichste Stimmung. Alsdann wurden die Ehrengeschenke ausgetauscht und nach dem Essen begannen die diplomatischen Verhandlungen und auf Grund derselben wurde der Contract abgeschlossen. War dies geschehen, so wurden die Fahnen gehißt, der Vertrag im deutschen Text verlesen; ich hielt eine kurze Ansprache, wodurch ich die Besitzergreifung als solche vornahm, die mit einem Hoch auf S. M. den Deutschen Kaiser endete. Man wird sich nicht leicht vorstellen, welchen Eindruck der ganze Vorgang auf die Neger zu machen pflegte.”
Uebrigens muß hervorgehoben werden, daß in ganz Mittelafrika die allgemeine Besitzergreifung einer Landschaft in ähnlicher Form vollzogen wird. Gestattet der Häuptling das Hissen einer Flagge, so unterwirft er sich und das ihm unterthänige Volk der neuen Herrschaft und gestattet die Ansiedelung. Dazu bestimmt ihn entweder die Furcht vor drohender Gewalt, oder die Hoffnung, für sich reichlichen Nutzen zu gewinnen, oder das Vertrauen in die Macht der Weißen, ihm Schutz gegen die Raubzüge benachbarter Stämme zu gewähren. Fällt aber eine dieser Vorbedingungen im Laufe der Zeit hinweg, so kümmert er sich nicht mehr im geringsten um den Vertrag: er kennt keine moralische, einfach gesetzliche Verpflichtung. Mithin ist die Dauer und der Werth solcher Verträge sehr problematisch.
Als Dr. Peters die Verträge mit den Negerhäuptlingen entwarf, dachte er weniger an ihre bindende Kraft, die sie für diese besitzen sollten, sondern an ihre Stichhaltigkeit gegenüber den Einsprüchen des Sultans von Sansibar und den etwa später möglichen Einmischungsversuchen anderer europäischer Mächte.
Ihre Abfassung bekundet diese Absicht. Ich gebe einen der Verträge als Beispiel im Wortlaut wieder.
„Muinin Sagara in Usagara, 4. December 1884.
„Muinin Sagara, alleiniger absoluter Herr von ganz Usagara, und Doctor C. Peters, als Vertreter der Gesellschaft für deutsche Colonisation schließen hierdurch einen ewigen Freundschaftsvertrag ab.
„Sultan Muinin Sagara erhält eine Reihe von Geschenken; weitere Geschenke für die Zukunft werden ihm versprochen, und er tritt hierdurch unter den Schutz der Gesellschaft.
„Dafür tritt der Sultan an Herrn Dr. C. Peters, als Vertreter der Gesellschaft für deutsche Colonisation, kraft seiner absoluten und unumschränkten Machtvollkommenheit das alleinige und ausschließliche Recht, Colonisten nach ganz Usagara zu bringen, ab; ferner das alleinige und ausschließliche Recht völliger und uneingeschränkter privatrechtlicher Ausnutzung von ganz Usagara; endlich alle diejenigen Rechte, welche nach dem Begriff des deutschen Staatsrechts den Inbegriff staatlicher Oberhoheit ausmachen, unter anderm das Recht der Ausbeutung von Bergwerken, Flüssen, Forsten; das Recht, Zölle aufzulegen, Steuern zu erheben, eigene Justiz und Verwaltung einzurichten, und das Recht, eine bewaffnete Macht zu schaffen.
„Der privatrechtliche Besitzstand des Sultans wird von der Gesellschaft anerkannt und garantirt, und die Vertreter der Gesellschaft werden angewiesen werden, diesen Besitzstand mit allen Kräften mehren zu helfen.
„Die Gesellschaft wird mit allen Kräften dahin wirken, daß Sklaven aus dem Gebiet des Sultans Muinin Sagara nicht mehr fortgeschleppt werden dürfen.”
Durch diese Verträge war das formelle Recht der Besitzergreifung gewonnen; auch die vom Ausschuß gestellten Aufgaben (siehe S. [7]) schienen gelöst: weite Länderstrecken waren uneingeschränktes Eigenthum der Gesellschaft geworden und die deutsche Oberhoheit wurde unbedingt anerkannt. Ob die erworbenen ostafrikanischen Gebiete für den deutschen Arbeiter geeignet, wurde allein in Frage gestellt; vielleicht fand sich noch ein erträgliches Klima in höheren, nahe liegenden Gebirgsgegenden. Soweit wäre alles recht schön und gut gewesen. Allein eine thatsächliche Wirkung, die man von den Verträgen erwartete, konnte nicht durch das gesprochene und geschriebene Wort, durch Flaggenhissen und reiche Geschenke geschaffen werden; dazu bedurfte man entweder des unausgesetzt guten Willens und einer gewissen Vertrauensseligkeit der Eingeborenen oder deutscherseits der Entfaltung von Machtmitteln.
Was war bewilligt worden und was hatte man garantirt?
Die Häuptlinge unterwarfen ganz Usagara, Useguha u. s. w. der deutschen Oberhoheit auf Grund ihrer Souveränetät.
Es wurde gar nicht genauer untersucht, ob ihre Herrschaft weiter reiche als über die nächsten Dörfer, ob ihre Behauptungen nicht Prahlereien seien. Sie geben den ganzen Privatbesitz ihrer Unterthanen in die Hände der deutschen Gesellschaft zur beliebigen Ausnutzung, so steht es in allen Verträgen. Als es später darauf ankam, Stationen und Plantagen zu errichten, ließ sich kein einziger Neger herbei, sein bebautes Stück Land gutmüthig ohne Entgelt, etwa nur mit dem Hinweis auf die Verträge, abzutreten. Die Erwerbung „des ganzen Landes zu unumschränkter Ausnutzung” bestand nur in dem Erwerb der Erlaubniß, auf herrenlosem Grund und Boden sich anzusiedeln.
Mit dem für Oberhoheit und Grunderwerb bezahlten Kaufpreis sah es übrigens auch nicht viel besser aus. Die Baumwolltücher und Husarenjacken spielten nur die Rolle von Trinkgeldern; die Hauptsumme, welche die Negersultane gefügig machte, muß in der Zusicherung des Schutzes gesucht werden, Schutz gegen Sklavenraub und gegen die Einfälle landgieriger Nachbarn.
Konnte dieser von den paar anwesenden Weißen oder nach ihrem Abgang von der gehißten Flagge gewährt werden? Wäre Deutschland damals eine von Negern gekannte Macht gewesen, wie England, so hätte die Furcht vor drohender Bestrafung als Schutz gelten können. Das war aber nicht der Fall.
Dem Versprechen der Häuptlinge auf Unterwerfung stand das Versprechen der Gesellschaft auf Schutz ebenbürtig zur Seite. Die Verträge waren nur eine Anweisung auf die Zukunft. Blieb diese friedlich, der Neger gutmüthig und von Feinden unbelästigt, so erfüllten sie vollkommen ihren Zweck. Trat ein Umschwung in der Haltung der Eingeborenen und in den politischen Verhältnissen ein, dann verloren sie allen Werth, und neue Mittel mußten ergriffen werden, um den Willen der Colonisation durchzusetzen.
Doch einen Werth besaßen die Verträge, einen bedeutenden, der ihnen, wie die folgenden Ereignisse lehrten, unlösbar anhaftete: sie machten das ganze Gebiet unantastbar für die übrigen Nationen.
Am 2. Februar 1885 traf Dr. Peters in Berlin ein. Sein erster Schritt galt der völkerrechtlichen Sicherstellung des erworbenen Gebietes und einer dadurch zu gewinnenden festen Grundlage für die lebenskräftige Gestaltung der neuen Colonie. Er wandte sich an das Reichskanzleramt. Schon am 27. Februar erhielt er den Schutzbrief S. M. des Deutschen Kaisers.
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen, thun kund und fügen hiermit zu wissen:
„Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der «Gesellschaft für deutsche Colonisation» Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr, Felix, Graf Behr-Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von Sansibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und December v. J. abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die deutsche Colonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben. Wir verleihen der besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche Gesellschaft bleibt, und daß die Mitglieder des Directoriums oder die sonst mit der Leitung betrauten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, sowie den Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter der gleichen Voraussetzung, die Befugniß zur Ausübung aller aus den Uns vorgelegten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich der Gerichtsbarkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und andern Zwecken sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter der Aufsicht Unserer Regierung und vorbehaltlich weiterer von Uns zu erlassender Anordnungen und Ergänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.
„Zu Urkund dessen haben wir diesen Schutzbrief Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Kaiserlichen Insiegel versehen lassen.
„Gegeben Berlin, den 27. Februar 1885.
(gez.) Wilhelm.
(ggz.) v. Bismarck.”
Die Besitzungen in Ostafrika, an deren möglichste Erweiterung Dr. Peters sofort bei seiner Rückkehr nach Berlin dachte, mußten eine feste, energisch arbeitende Regierung erhalten. Der Ausschuß der Gesellschaft für deutsche Colonisation war nach den Satzungen dazu nicht geeignet; seine Aufgabe war eine allgemeine, nach vielen Richtungen hin wirkende Thätigkeit; mit der Entsendung der Expedition Peters und Genossen hatte er seine erste That vollbracht und abgeschlossen. Es stellte daher Dr. Peters am 12. Februar 1885 an den Ausschuß der Gesellschaft den Antrag: „ein Directorium aus fünf Mitgliedern auf 15 Jahre zu ernennen, welchem die Ausübung der in Afrika erworbenen Rechte unter Zuziehung der verschiedenen Interessentengruppen allein und ausschließlich zusteht”. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Damit war der Keim zur Gründung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gelegt und mit Recht datirt sie von diesem 12. Februar 1885 ihren Geburtstag. In einer Versammlung an demselben Tage traten die Besitzer von Antheilscheinen von 50 Mark und in jener vom 27. Februar diejenigen, welche 500 und 1000 Mark am 19. August 1884 als Beitrag gezeichnet hatten, der neugebildeten Gesellschaft bei. Eine große Schwierigkeit bereitete die juristische Form für dieselbe. Eine Actiengesellschaft schien nach den bestehenden Gesetzen nicht anwendbar; eine offene Handelsgesellschaft bedingte die Haftbarkeit des Gesammtvermögens aller Theilnehmer. Man suchte und fand einen Ausweg, indem man die juristische Organisation der Gesellschaft den Bestimmungen einer Commanditgesellschaft anpaßte. Das Directorium constituirte sich als Gesellschaft mit Haftung seiner sämmtlichen Mitglieder; die Antheilscheininhaber traten als stille Theilnehmer mit den fünf Mitgliedern des Directoriums in ein Vertragsverhältniß.
Am 2. April 1885 wurde die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft unter der Firma „Carl Peters und Genossen” in das Gesellschaftsregister eingetragen. Persönlich haftende Mitglieder waren Dr. Peters, Dr. F. Lange, Consul Roghé und Hofgarten-Director Jühlke. Graf Behr-Bandelin betheiligte sich als Commanditist nur mit einem bestimmten Betrage seines Vermögens.
Die unter demselben Datum angenommenen Satzungen bestimmten:
1) Zweck der Gesellschaft: Erwerb, Besitz, Verwaltung und Verwerthung von Ländern, sowie deutsche Colonisation im Osten Afrikas.
2) Die Besitzer von Antheilscheinen treten in ein Vertragsverhältniß zum Directorium, das sich als juristische Person constituirt.
3) Das Directorium, aus 5 Mitgliedern bestehend und auf 15 Jahre von den Mitgliedern eingesetzt, hat die vollständige und unbeschränkte Ausübung aller in Afrika erworbenen Rechte; freies Verfügungsrecht über die Gelder der Gesellschaft; das Recht der Einsetzung und Absetzung von Beamten; das Recht, neue Ländereien zu erwerben.
4) Satzungsänderungen können nur auf Antrag des Directoriums und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorgenommen werden.
Die Executive, die eigentliche Geschäftsführung, übertrug man einem Verwaltungschef.
Eine straffere Organisation einer Gesellschaft ist nicht zu denken; sie schuf ein in jeder Beziehung verwendbares Werkzeug für die Hand eines Einzigen, des Verwaltungschefs; zu diesem wurde Dr. Peters ernannt. Er besaß das unbedingteste Vertrauen. Die ihm am 9. April 1885 ertheilte Generalvollmacht beweist dies. Sie lautete: „Namens der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft «Carl Peters und Genossen» ertheilen wir hierdurch dem Mitglied der Gesellschaft, Herrn Dr. Peters zu Berlin, die Vollmacht, die allgemein administrative und politische Leitung der Gesellschaft zu führen. Insbesondere ist derselbe hierdurch ermächtigt, die Beamten im Namen des Directoriums anzustellen, zu befördern, zu entlassen, die Aufsicht und Controle über dieselben zu führen, alle administrativen Anordnungen selbständig zu treffen, Befehle zu ertheilen, die Disciplin zu handhaben, Disciplinarstrafen zu verhängen. Diese Vollmacht hat Bezug auf alle Beamte der Gesellschaft in Deutschland wie in Afrika und sonst an andern Orten, Civilbeamte wie Militär und Militärbeamte. Ferner wird Herr Dr. Peters ermächtigt, als erster Executivbeamter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft alle in sein Ressort fallenden Beschlüsse des Directoriums zur Ausführung zu bringen; in dringlichen Fällen ist er ermächtigt, Maßregeln und Bestimmungen für die Interessen der Gesellschaft auch ohne vorherige Einholung eines Directorialbeschlusses zu treffen; indeß ist er für derartige Acte dem Directorium verantwortlich.”
Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft im Frühjahr 1885 sich auf diese Weise allmählich krystallisirte, neue Geldmittel zu beschaffen suchte und mit den Behörden in wichtigen und verwickelten Verhandlungen ihre Existenzberechtigung zu sichern trachtete, arbeitete Dr. Peters unausgesetzt an neuen Plänen, um an das „Ostafrikanische Schutzgebiet” neue weitausgedehnte Ländereien im Norden, Westen und Süden anzusetzen.
In Befolgung seiner Befehle, die mit lakonischer Kürze den Victoria-Nyanza und den Nyassa-See als Ziel- und Richtpunkte angaben und zu mancherlei Mißverständnissen führten, wurden vom Mai 1885 bis zum Februar 1886 folgende neue Gebiete unter die Oberhoheit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gebracht. Ich gebe sie in geographischer Ordnung von Nord nach Süd.
1) Die Nordostküste des Somali-Landes von Halule bis Warschekh. Durch Regierungsbaumeister Hörnecke und Lt. von Anderten. September 1885.
2) Die Küste des Somali-Landes an der Wubuschi-Mündung. Durch Dr. Jühlke, Lt. Günther und Janke. Herbst 1886.
3) Das Land nördlich und südlich vom Sabaki durch Lt. von Anderten. Januar 1886.
4) Usambara, Pare und Dschagga-Land am Kilimandscharo. Durch Dr. Jühlke und Prlt. Kurt Weiß. Mai 1885.
5) Usaramo. Durch Lt. Schmidt und Söhnge. Sept. 1885.
6) Kutu. Durch Graf Pfeil. Juni 1885.
7) Uhehe, Mahenge, Ubena und das Land der Wagindo zwischen Rufidschi und Rovuma. Durch Graf Pfeil. November 1885.
Die Besitzergreifung fand wie bisher durch Abschließen von Verträgen, Proclamationen und durch Hissen der Flagge statt. Stationen wurden nur in einzelnen Fällen errichtet. Eine wesentliche Veränderung fand in der Abfassung der Verträge statt, insofern sie nicht mehr den Erwerb des ganzen Landes als Privatbesitz der Gesellschaft enthielten, sondern nur das Recht der Ansiedelung auf noch nicht bebauten Ländereien.
Es ist kein Zweifel, daß mit all diesen fieberhaft rasch beschleunigten Landerwerbungen kein Rechtszustand geschaffen wurde, dessen unentrinnbarem Zwang die eingeborenen Häuptlinge in jeder Beziehung sich fügen mußten, aber die deutsche Hand war auf ein weitausgedehntes Gebiet gelegt worden, das zu berühren oder ohne weiteres zu ergreifen jeder andern Nation mit Entschiedenheit verwehrt werden konnte. Kam es zu Verwickelungen mit fremden Staaten, so hatte man eine feste Grundlage gewonnen, auf der man zu verhandeln und zu einem befriedigenden Abschluß zu gelangen vermochte, wie es später auch geschehen.
Der heftigste und erste Einspruch war von der zunächst etablirten und organisirten Staatsmacht zu befürchten, von dem Sultanat Sansibar. Der Küstenstrich vom Tana bis zum Rovuma war ihm unterthan: die Existenz von Walis und von stationirten regulären Truppen an verschiedenen Orten schlossen jeden Zweifel aus; aber eine irgendwie bestimmte Abgrenzung nach dem Innern des Festlandes konnte nirgends stichhaltig bezeichnet werden. Dem Sultan von Sansibar mag auch die Stipulation eines Abhängigkeitsverhältnisses unnöthig erschienen sein, da er bisher die einzige Macht gewesen, die sich gelegentlich unter den Negerstämmen wirksam geltend machen konnte. Waren doch auch die arabischen Händler, die am Tanganika und Nyassa eine unbedingt herrschende Stellung einnahmen, seine Unterthanen! Für die Behauptung seines Willens gegenüber den schwarzen Häuptlingen genügte diese regellose und ungeregelte Machtentfaltung, nützte aber nichts im Fall eines Conflicts mit einem europäischen Staatswesen. Da war ein geschriebener Vertrag, auch ein sonst werthloser, weit überwiegend im Vortheil; wer solch einen vorzeigen konnte, der mußte bei Gebietsstreitigkeiten mit dem Sultan von Sansibar factisch Recht erhalten, weil er das formelle besaß.
Dr. Peters und Genossen ließen deshalb bei dem Abschluß der Verträge die Negerhäuptlinge besonders betonen, daß sie „unumschränkte Herren” in dem abzutretenden Gebiete seien. Ja, Dr. Peters nahm am 26. November 1884 von einem Beamten des Sultans von Sansibar folgende wichtige Erklärung zu Protokoll:
„Mvomero, den 26. November 1884. Salim bin Hamid, seit vier Jahren erster Bevollmächtigter S. M. des Sultans von Sansibar in Nguru, erklärt vor einer Reihe rechtsgültiger Zeugen, daß der Sultan von Sansibar auf dem Continent von Ostafrika, speciell in Nguru und Usagara, Oberhoheit und Schutzrecht nicht besitzt.”
So kam es denn, daß der Sultan Said Bargasch von Sansibar mit all seinen verspäteten Versuchen, die deutschen Unternehmungen durch seine Hoheitsansprüche zu vereiteln, keine andere Wirkung als eine diplomatische erzielte, welche aber durch entschiedenes Auftreten der deutschen Reichsgewalt neutralisirt wurde.
Als er am 25. April 1885 officielle Kenntniß von dem am 27. Februar ertheilten kaiserlichen Schutzbrief erhielt, erließ er folgendes Telegramm an den Deutschen Kaiser:
„Wir haben vom Generalconsul Rohlfs Abschrift von Eurer Majestät Proclamation vom 27. Februar empfangen, wonach Gebiete in Usagara, Nguru und Ukami, von denen es heißt, daß die westlich von unsern Besitzungen liegen, Eurer Oberhoheit und deutscher Regierung unterstellt sind. Wir protestiren hiergegen, weil diese Gebiete uns gehören und wir dort Militärstationen halten und jene Häuptlinge, welche die Abtretung von Souverainetätsrechten an die Agenten der Gesellschaft anbieten, dazu nicht Befugniß haben: diese Plätze haben uns gehört seit der Zeit unsrer Väter.” Fast zu gleicher Zeit, Anfang Mai 1885, wurden Truppen des Sultans nach Witu, Dschagga und Usagara geschickt, um die deutschen Besitzergreifungen zu annulliren.
Am 19. Juni 1885 erhielt Said Bargasch vom Fürsten Bismarck eine ausführlich begründete, aber entschieden ablehnende Antwort, deren markanteste Stellen lauteten: „Ew. Hoheit richteten am 27. April ein Telegramm an S. Majestät den Kaiser, worin E. H. Protest erheben gegen die deutsche Erwerbung. Ich bin instruirt, diesen Protest und die von E. H. erhobenen Ansprüche für unbegründet zu erklären und im Namen S. M. des Kaisers Protest zu erheben gegen Ihre nachträgliche Besetzung von Gebieten, welche innerhalb des deutschen Schutzgebietes liegen.... Seine Majestät wünschen aufrichtig das freundliche Einvernehmen aufrecht zu erhalten, welches bisjetzt mit E. H. bestanden hat, und sind in dieser Beziehung bereit, mit E. H. in Verhandlungen zu treten, um die internationalen Beziehungen zwischen dem deutschen Schutzgebiet und E. H. zu regeln. S. M. erwarten, daß E. H. deren Wünschen in dieser Hinsicht entgegenkommen und Ihre Beamten und Truppen aus dem deutschen Gebiet zurückziehen werden.”
Der Sultan gab nach, wesentlich bestimmt durch die Rathschläge der englischen Regierung; der Vormarsch der Truppen wurde am 24. Juni 1885 eingestellt. Zur ausdrücklichen Anerkennung des deutschen Schutzgebietes bedurfte es aber des Erscheinens eines deutschen Geschwaders, das Ende Mai nach Sansibar beordert worden war und am 7. August 1885 eintraf. Am 14. August gab der Sultan folgende Erklärung ab, wodurch die deutsche Regierung vollkommen befriedigt wurde:
„Infolge der Forderung, welche von S. M. dem Kaiser gestellt ist als Ultimatum und unerläßlich für die Aufnahme freundlicher Verhandlungen, anerkennen wir die Schutzherrschaft Deutschlands über die Länder von Usagara, Nguru, Useguha, Ukami und über das Gebiet von Witu. Wir übernehmen es, unsere Soldaten zurückzurufen, und machen dies unsern Beamten bekannt, welche die sämmtlichen Küstengebiete besetzt halten.”
Auf dieser Grundlage konnte das Deutsche Reich in weitere Verhandlungen über die Ordnung der neugeschaffenen Verhältnisse treten. England, das mit wachsamen Augen den steigenden Einfluß und die Expansionsbestrebungen der Deutschen in Ostafrika beobachtete, bot aufs bereitwilligste seine Vermittelungsdienste an, um Deutschland zu bestimmen, dem französisch-englischen Abkommen vom 10. März 1862 in Bezug auf die Unabhängigkeit des Sultans von Sansibar beizutreten. Die deutsche Regierung willigte ein unter der Bedingung, daß die deutsche Schutzherrschaft über Useguha u. s. w. rückhaltlos vom Sultan anerkannt werde und daß er die Häfen Pangani und Dar-es-Salaam in der Form einer Zollpacht an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft abtrete. Es war jener Moment, der später von einigen gewichtigen Stimmen als versäumte Gelegenheit bezeichnet wurde, das ganze Sultanat mit ein paar Kanonenschüssen in die Tasche des Deutschen Reiches zu spediren. Allein abgesehen von dem hohen politischen Werth ungestörter freundschaftlicher Beziehungen zwischen England und Deutschland, muß man doch zugeben, daß es klüger war, die eingewurzelte arabische Herrschaft zu eigenem Vortheil zu benutzen, als eine neue unter vollkommen fremdartigen Verhältnissen mit Gewaltmitteln einer widerspenstigen Bevölkerung aufzuzwingen.
Ferner galt es mit England ein Compromiß zu Stande zu bringen. England war seit Jahrzehnten an der ostafrikanischen Küste heimisch; es hatte da Handelsfactoreien und Missionsstationen und bisher ausschlaggebenden Einfluß auf Sansibar, und die Tausende von ansässigen Indern waren britische Unterthanen. Man mußte deutscherseits das Hinterland von Mombas und Malindi opfern, erhielt dafür das als Paradies beschriebene Gebiet in Dschagga am Fuße des Kilimandscharo, das zweifellos von dem Sultan von Sansibar früher mit Beschlag belegt worden war, als von Dr. Jühlke, wenn auch der Sultan Mandara in Dschagga letzterm erklärte, er habe die arabische Occupation als solche nicht aufgefaßt.
Alle diese Punkte bedurften weitläufiger diplomatischer Verhandlungen, die am 23. December 1885 begannen und endlich ihren Abschluß fanden in dem internationalen Abkommen zu London am 1. November 1886.
1) Deutschland und Großbritannien erkennen die Souveränetät des Sultans von Sansibar über die Inseln Sansibar und Pemba, sowie über diejenigen kleinern Inseln an, welche in der Nähe der erstern innerhalb eines Umkreises von 12 Seemeilen liegen; desgleichen über die Inseln Lamu und Mafia.
Dieselben erkennen in gleicher Weise als Besitz des Sultans auf dem Festlande eine Küstenlinie an, welche ununterbrochen von der Mündung des Miningani-Flusses am Ausgang der Tunghi-Bucht bis Kipini reicht. Diese Linie beginnt im Süden des Miningani-Flusses, folgt dem Laufe desselben fünf Seemeilen und wird dann auf dem Breitenparallel bis zu dem Punkte verlängert, wo sie das rechte Ufer des Rovuma-Flusses trifft, durchschneidet den Rovuma und läuft weiter an dem linken Ufer entlang.
Die Küstenlinie hat eine Tiefe landeinwärts von zehn Seemeilen, bemessen durch eine gerade Linie ins Innere von der Küste aus bei dem höchsten Wasserstande zur Flutzeit. Die nördliche Grenze schließt den Ort Kau ein. Im Norden von Kipini erkennen die genannten Regierungen als dem Sultan gehörig an die Stationen von Kismaju, Barawa, Marka, Makdischu mit einem Umkreis landeinwärts von je zehn Seemeilen und Warscheikh mit einem Umkreis von fünf Seemeilen.
2) Großbritannien macht sich verbindlich zur Unterstützung derjenigen Verhandlungen Deutschlands mit dem Sultan, welche die Verpachtung der Zölle in den Häfen von Dar-es-Salaam und Pangani an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft gegen eine dem Sultan seitens der Gesellschaft zu gewährende jährliche Zahlung bezwecken.
3) Beide Mächte kommen überein, eine Abgrenzung ihrer gegenseitigen Interessen-Sphären in diesem Theile des ostafrikanischen Festlandes vorzunehmen, in gleicher Weise, wie dies früher bei den Gebieten am Golf von Guinea geschehen ist.
Das Gebiet, auf welches dieses Uebereinkommen Anwendung findet, soll begrenzt sein im Süden durch den Rovuma-Fluß und im Norden durch eine Linie, welche, von der Mündung des Tana-Flusses ausgehend, dem Laufe dieses Flusses oder seiner Nebenflüsse bis zum Schneidepunkt des Aequators mit dem 38.° östl. Länge folgt und dann in gerader Richtung fortgeführt wird bis zum Schneidepunkt des 1.° nördl. Breite mit dem 37.° östl. Länge, wo die Linie ihr Ende erreicht.
Die Demarcationslinie soll ausgehen von der Mündung des Flusses Wanga oder Umbe, in gerader Richtung nach dem Jipe-See laufen, dann entlang an dem Ostufer und, um das Nordufer des Sees führend, den Fluß Lumi überschreiten, um die Landschaften Taveta und Dschagga in der Mitte zu durchschneiden und dann entlang an dem nördlichen Abhang der Bergkette des Kilimandscharo in gerader Linie weiter geführt zu werden bis zu demjenigen Punkte am Ostufer des Victoria-Nyanza-Sees, welcher von dem 1.° südl. Breite getroffen wird.
Deutschland verpflichtet sich, im Norden dieser Linie keine Gebietserwerbungen zu machen, keine Protectorate anzunehmen und der Ausbreitung englischen Einflusses im Norden dieser Linie nicht entgegenzutreten, während Großbritannien die gleiche Verpflichtung für die südlich von dieser Linie gelegenen Gebiete übernimmt.
4) Großbritannien wird seinen Einfluß geltend machen, um den Abschluß eines freundschaftlichen Uebereinkommens hinsichtlich der concurrirenden Ansprüche des Sultans von Sansibar und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf das Kilimandscharo-Gebiet zu befördern.
5) Beide Mächte erkennen als zu Witu gehörig die Küste an, welche nördlich von Kipini beginnt und sich bis zum Nordende der Manda-Bucht erstreckt.
6) Deutschland und Großbritannien werden gemeinschaftlich den Sultan von Sansibar zum Beitritt an der General-Acte der Berliner Conferenz auffordern, vorbehaltlich der bestehenden Rechte Sr. Hoheit gemäß den Bestimmungen des Artikels I der Acte.
7) Deutschland macht sich verbindlich, der Erklärung beizutreten, welche Großbritannien und Frankreich am 10. März 1862 mit Bezug auf die Anerkennung der Unabhängigkeit von Sansibar gezeichnet haben.
Auch mit der portugiesischen Regierung wurde am 30. December 1886 ein Uebereinkommen getroffen, welches deren Bestrebungen, von Mozambique bis Angola nach und nach seine Herrschaft auszudehnen, eine in der Zukunft mögliche Stütze verlieh. Zwei der wichtigsten Bestimmungen sind:
1) Die Grenzlinie zwischen den deutschen und portugiesischen Besitzungen in Ostafrika folgt dem Laufe des Rovuma von seiner Mündung bis zu dem Punkt der Einmündung des Msinje-Flusses und läuft von dort weiter nach dem Breitenparallel bis zum Ufer des Nyassa-Sees.
2) Die Regierung S. M. des Deutschen Kaisers erkennt das Recht S. M. des Königs von Portugal an, in den zwischen Angola und Mozambique liegenden Gegenden, unbeschadet der dort von andern Mächten etwa bisher erworbenen Rechte, souveränen und civilisatorischen Einfluß geltend zu machen, und verpflichtet sich in Gemäßheit dieser Anerkennung, dort weder Gebietserwerbungen zu machen, noch Schutzherrschaften anzunehmen, noch der Ausdehnung des portugiesischen Einflusses entgegenzutreten.
Während die deutsche Reichsgewalt, zum Schutze der Rechte und der neu erworbenen ostafrikanischen Besitzungen herbeigerufen, ihre starke Hand ausstreckte und die deutsche Colonie in den Rahmen geordneter politischer Beziehungen fügte, fand in der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft selbst ein Uebergang zu einer dauerhaft gegliederten, den veränderten Verhältnissen mehr entsprechenden Organisation statt. Beim Beginn und bei den ersten Erfolgen des Colonialunternehmens griffen Dr. Peters und seine Gesinnungsgenossen rasch nach dem, was sofort eine ersprießliche Wirksamkeit für das nächste Ziel versprach. Man kann sie deshalb nicht tadeln. Die natürliche Entwickelung im wirthschaftlichen Leben besteht in der Ausgleichung von Irrthümern durch die Erfahrung.
Vor allem genügte bei den außerordentlich erweiterten Aufgaben und deshalb vergrößerten materiellen Bedürfnissen der Gesellschaft die Form einer Commanditgesellschaft nicht mehr, wie es durch die Satzungen vom 2. April 1885 bestimmt worden. Schon am 7. September 1885 beschloß das Directorium, „zur festern finanziellen Begründung der Gesellschaft” eine corporative Form anzunehmen, d. h. die Commanditgesellschaft in eine Actiengesellschaft umzugestalten, die ganze Verwaltung aus den Händen Einzelner zu nehmen und sie der vermehrten Einwirkung der Gesammtheit zu übergeben. Die Generalversammlung vom 14. December 1885 genehmigte die vom Directorium vorgelegten Entwürfe zu neuen Satzungen, deren Grundlage die Dreitheilung der Gesellschaftsthätigkeit bildete: eine Regierung als Executive, ein Landesrath von 15 Mitgliedern und eine Hauptversammlung. Die Betheiligung des kleinen Kapitals wurde von nun an gänzlich ausgeschlossen; nur Antheilscheine von mindestens 10000 Mark sollten ausgegeben werden.
Die endgültige Festsetzung der neuen Satzungen beanspruchte wegen der massenhaft auftauchenden juristischen Schwierigkeiten, da keine der gesetzlichen Vorschriften über Gründung von Gesellschaften der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft recht paßte, einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Erst am 26. Februar 1887 gelangten sie vor die constituirende Generalversammlung und damit zur Annahme.
Die Grundzüge der neuen Organisation sind folgende:
Zweck der Gesellschaft: in den Gebieten von Ostafrika die Rechte der Landeshoheit auszuüben und die dazu erforderlichen Einrichtungen zu treffen; die Civilisirung des Schutzgebietes durch Ansiedelung und Handel anzubahnen; Ländereien zu erwerben, zu bewirthschaften und zu verwerthen.
Mitglieder sind die frühern Besitzer von Antheilscheinen und die Uebernehmer eines neuen Antheilscheines von 10000 Mark.
Die Generalversammlung muß regelmäßig einmal im Jahr einberufen werden; oder in besondern Fällen auf den Antrag von 25 Mitgliedern oder des Directionsrathes oder der Revisoren. Sie genehmigt die Bilanz und beschließt über die Verwendung der Ueberschüsse, über Aufnahme von Anleihen, über Aenderungen der Statuten und über die Auflösung der Gesellschaft. Sie erwählt den Directionsrath und die Revisoren.
Der Directionsrath besteht aus 21–27 Mitgliedern, von denen drei durch den Reichskanzler, eins durch die Seehandlung in Berlin ernannt werden. Der Directionsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung, stellt das Budget fest und ernennt die höheren Beamten; er wählt die Direction.
Die Direction besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern. Sie vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften, ernennt und entläßt die Beamten.
Die Revisoren, drei Mitglieder, welche aber nicht zum Directionsrath oder zur Direction gehören dürfen, haben die Beobachtung der Satzungen zu überwachen und das Recht, jederzeit Einsicht von den Büchern, Rechnungen und Urkunden zu nehmen.
Der Reichskanzler hat durch einen Commissar die Oberaufsicht über die Gesellschaft. Der Commissar ist berechtigt, an allen Sitzungen des Directionsrathes und der Generalversammlung theilzunehmen und jederzeit von der Direction Berichterstattung zu verlangen. Seiner Genehmigung sind unterworfen: die Grundsätze über Ausübung der landeshoheitlichen Rechte im Schutzgebiet, die Wahl des Vorsitzenden der Direction, die Ernennung und Entlassung der höchsten Beamten, die Aufnahme von Anleihen, die Aenderung der Satzungen und die Auflösung der Gesellschaft.
Die durch die neuen Satzungen geschaffene Befestigung der Gesellschaft, die solide finanzielle Grundlage, welche durch ausschließliche Theilnahme des Großkapitals gegeben wurde, endlich und vor allem die Bekundung des Vertrauens und die Sicherung einer geordneten Geschäftsführung durch das Auftreten der Reichsgewalt als höchste Aufsichtsbehörde bewirkten einen vermehrten Zufluß von Geldmitteln. 232 neue Antheilscheine von je 10000 Mark wurden bis zum Schluß des Jahres 1887 erworben, sodaß das Activvermögen mit Hinzurechnung der früheren Beitrittserklärungen drei und eine halbe Million Mark überstieg.
Eine weitere günstige Folge war die Gründung der Ostafrikanischen Plantagengesellschaft und später diejenige der Deutschen Pflanzergesellschaft. Der ursprüngliche Plan der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, die erworbenen Ländereien zum Zwecke cultureller Ausbeutung theils an Besitzer von Antheilscheinen zu vergeben, theils an andere zu verkaufen, kam jetzt zur Ausführung. Man hatte die Unmöglichkeit eingesehen, daß einzelne Landwirthe die Bebauung tropischer Gegenden unternehmen könnten; auch die Thätigkeit des deutschen Landmannes als Arbeiter war ausgeschlossen. Nur durch den Aufwand großen Kapitals, das auf Rentabilität geduldig wartete, konnte gehofft werden, den Boden und die Handelsgelegenheiten auszunutzen. Corporationen mußten dies in die Hand nehmen.
Während die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft selbst die Organisation und Verwaltung des Schutzgebietes als Richtschnur ihrer Hauptthätigkeit ins Auge faßte, wollte die Plantagengesellschaft die Arbeit der Cultivation im großen Stil übernehmen. Sie bildete sich unter dem Eindruck der festern Consolidation schon während des Jahres 1886; sie trat am 24. November 1886 mit einem Grundkapital von 130000 Mark als Actiengesellschaft in Wirksamkeit. Actien wurden im Betrage von 1000 Mark ausgegeben. Das Kapital strömte zu. Schon im März 1887 konnten 1250000 Mark und im Februar 1888 1750000 Mark in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschaft kaufte 100000 Morgen im Schutzgebiete von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft und bezahlte sie mit 100 Stück ihrer eigenen Actien. So wurden die Interessen beider Gesellschaften miteinander verschmolzen. Das Gewinnreiche des Geschäfts lag für beide Theile in der Zukunft.
Die Deutsche Pflanzergesellschaft wurde am 19. September 1888 mit einem Kapital von 30000 Mark gegründet. Sie vergibt die Actien zu 1000 Mark. Ihre Thätigkeit hat wegen des Aufstandes noch nicht begonnen.
Für alle diese und künftige Colonisationsunternehmungen, sei es zum Zwecke des Ackerbaues oder des Handels, sollten die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gegründeten Stationen die Stützpunkte geben.
Es waren gegründet worden:
| 1884: 1, die Hauptstation in Sansibar. | ||
| 1885: 3, | nämlich | 2 in Usagara, |
| 1 an der Somaliküste. | ||
| 1886: 9, | nämlich | 1 an der Somaliküste, |
| 1 in Giriyama (nördlich von Mombas), | ||
| 2 in Usambara, | ||
| 1 in Useguha, | ||
| 4 in Usaramo. | ||
| 1887: 5, | nämlich | 2 im Dschaggaland, |
| 1 in Usambara, | ||
| 1 in Usagara, | ||
| 1 in Usaramo. | ||
| 1888: 3 (Zollst.), nämlich in Kilwa, Lindi und Mikindani. | ||
Von diesen 21 Stationen wurden infolge des deutsch-englischen Abkommens vom 1. November 1886 die drei nördlich des Umba-Flusses gelegenen aufgegeben.
Ende August 1888 bestanden demnach 18 Stationen, welche geographisch geordnet sich auf die folgenden Landschaften vertheilten. Um ein vollkommenes Bild der europäischen Besiedelung zu geben, sind auch die Stationen der Deutsch-Ostafrikanischen Plantagengesellschaft (mit * bezeichnet) und diejenigen der deutschen, englischen und französischen Missionsgesellschaften (mit ** bezeichnet) beigefügt.
Das deutsche ostafrikanische Gebiet mit der gesammten sogenannten deutschen Interessensphäre, also von der Ostküste bis zum Tanganika und vom Victoria-Nyanza bis zum Nyassa-See und zum Rovuma-Fluß, umfaßt ungefähr 1100000 qkm (Deutsches Reich 540622 qkm).
Dagegen beträgt jener Ländercomplex, welcher durch Anlegen von Stationen bisjetzt in Angriff genommen oder von ihnen eingeschlossen ist, mit Ausschluß des Wagindo-Landes, nach ungefährer Schätzung etwa 110000 qkm (Baiern, Württemberg und Baden 110443 qkm).
Alle Erwerbungen und Einrichtungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft hatten nur einen unvollkommenen Werth, solange der freie Zutritt zur Küste erschwert oder versperrt blieb. Europäische Colonien in allen Weltgegenden bedürfen zu ihrer vollen Entwickelung den unbehinderten Verkehr mit dem Mutterlande: der Seeweg muß offen bleiben.
Unbestreitbar besaß der Sultan von Sansibar die Herrschaft über die ostafrikanische Küste. Es mußte in sie eine Bresche gelegt werden — daran dachte Dr. Peters bei dem ersten Gelingen seines Unternehmens. Vorerst wollte man sich mit dem Benutzungsrecht eines Hafens begnügen. In den während des Sommers 1885 durch Admiral Knorr geleiteten Verhandlungen verlangte man direct den Hafen von Dar-es-Salaam für die deutschen Schiffe; am 26. September 1885 willigte Said Bargasch ein. Mit Dar-es-Salaam war einer der Endpunkte der Karavanenstraßen vom Tanganika-See gewonnen worden; nach der Erwerbung des Kilimandscharo-Gebietes und Usambaras erschien auch Pangani zur Eröffnung des eigenen und zur Beherrschung des einheimischen Verkehrs unbedingt nothwendig. In dem Vertrag vom 1. November 1886 veranlaßte die deutsche Regierung die englische mitzuwirken, daß nicht nur das Mitbenutzungsrecht der beiden genannten Häfen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zugestanden, sondern daß ihr die Zollverwaltung daselbst ganz und gar übertragen werde, ja nur unter dieser Bedingung wollte sie die Souveränetät des Sultans über den Küstenstrich, zehn Meilen landeinwärts, anerkennen.
Auf dieser Grundlage arbeitete Dr. Peters unablässig weiter. Die Erhebung der Zölle bildete für den Sultan von Sansibar den Kern seiner Regierungsthätigkeit auf dem Festland. War er zu bewegen, diese den Deutschen zu überlassen, so machte es keine große Schwierigkeit, auch noch Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit, und damit die thatsächliche Beherrschung des ganzen Küstenstriches zu erlangen. Wirklich brachte Dr. Peters den Sultan zu einem Uebereinkommen, das diesem Zweck entsprach, zum sogenannten Vorvertrag vom 30. Juli 1887.
Nach den neuen Satzungen der Gesellschaft unterlag dieser Vertrag der Genehmigung des Directionsrathes in Berlin. Said Bargasch hatte nur widerstrebend Punkt für Punkt nachgegeben und Paragraphen dazwischen geworfen, welche das Risico der Gesellschaft steigerten und keine sofortige Annahme in Berlin fanden. So zogen sich die Verhandlungen hin und her während des ganzen Winters 1887/88. Da starb am 30. März Said Bargasch, und sein Bruder Said Khalifa folgte. Weniger scharfsichtig und leichter zu überreden, gab dieser dem unausgesetzten Drängen des deutschen Generalconsuls Michahelles endlich nach und genehmigte am 28. April 1888 den für die Gesellschaft so wichtigen und zugleich verhängnißvollen Küstenvertrag.
Sein Inhalt zerfällt in folgende Theile:
1. Die factische Uebernahme der Verwaltung und das Probejahr.
„Dem Sultan sollen keine Verbindlichkeiten erwachsen weder wegen der Kosten der Besitzergreifung noch auch wegen der daraus etwa entstehenden Kriegszustände. Dagegen willigt er ein, alle Acte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.
„Im ersten Jahr liefert die Gesellschaft den ganzen Betrag der erhobenen Ein- und Ausfuhrzölle an den Sultan ab, abzüglich der Geschäftsunkosten (nicht über 272000 Mark) und einer Commissionsgebühr von fünf Procent. Auf Grund der im ersten Jahre gemachten Erfahrungen soll die Durchschnittssumme der jährlich zu zahlenden Pacht festgestellt werden.”
2. Rechte und Vortheile der Gesellschaft.
„Die Gesellschaft wird ermächtigt, Beamte einzusetzen, Gesetze zu erlassen, Gerichtshöfe einzurichten, Verträge mit Häuptlingen zu schließen; alles noch nicht in Besitz genommene Land zu erwerben, Steuern, Abgaben und Zölle zu erheben, Vorschriften für den Handel und Verkehr zu erlassen, die Einfuhr von Waaren, Waffen und Munition und allen andern Gütern, welche nach ihrer Ansicht der öffentlichen Ordnung schädlich sind, zu verhindern; alle Häfen in Besitz zu nehmen und von den Schiffen Abgaben zu erheben.”
3. Rechte und Vortheile des Sultans von Sansibar.
„Die Verwaltung soll im Namen des Sultans und unter seiner Flagge, sowie unter Wahrung seiner Souveränetätsrechte geführt werden. Der Sultan erhält eine nach einem Jahr festzustellende Pachtsumme, ferner 50% des Reineinkommens, welches aus den Zollabgaben der Häfen fließen wird; endlich die Dividende von zwanzig Antheilscheinen der Gesellschaft à 10000 Mark, nachdem Zinsen in der Höhe von 8% auf das eingezahlte Kapital der Antheilscheinbesitzer bezahlt worden sind.”
Die Durchführung des Küstenvertrags mit der damit verbundenen Besitzergreifung des Küstenstriches durch die Deutschen rief den Aufstand vom August 1888 hervor. Die Reihenfolge der Ereignisse ergibt sich aus der nachstehenden chronologischen Uebersicht.
August, 17. und 18. Beginn der Unruhen in Pangani. Der Wali verweigert die Hissung der Gesellschaftsflagge und flüchtet sich vor den Landungstruppen der „Carola”.
August, 21. Beginn der Unruhen in Bagamoyo. Die Sultansflagge wird unter Anwesenheit von Mannschaften der „Möwe” vom Hause des Wali heruntergenommen; später, als der Wali sein Haus der Gesellschaft eingeräumt, auf derselben Stelle wieder gehißt, neben ihr die Gesellschaftsflagge. Der Wali bleibt.
September, 4. Voller Aufruhr in Pangani. Die Beamten der Gesellschaft werden gefangen gehalten.
September, 8. General Matthews trifft im Auftrag des Sultans mit regulären Sansibarsoldaten in Pangani ein und befreit die deutschen Beamten, welche nach Sansibar zurückkehren.
September, 8. Die „Möwe” holt die Beamten aus dem aufrührerischen Tanga nach Sansibar.
September, 17. Der Häuptling Buschiri tritt als Leiter des Aufstandes in Pangani auf.
September, 23. General Matthews wird von den Aufständischen gezwungen, mit den Regulären aus Pangani nach Sansibar zurückzukehren.
September, 23. Bagamoyo wird von den Arabern angegriffen; von den Beamten unter Mitwirkung der „Leipzig” siegreich gehalten.
September, 23. Lindi wird von den deutschen Beamten verlassen, nachdem sie zwei Tage mit den anstürmenden Yaos gekämpft.
September, 23. Mikindani wird bei dem Andrang von Tausenden der Yaos von den deutschen Beamten geräumt.
September, 24. Kampf in Kilwa. Nach heftiger Gegenwehr fallen die Beamten Krieger und Hessel.
September, 25. In Bagamoyo ergreift der Bezirkschef Gravenreuth die Offensive und nimmt Mtoni im Sturm.
October, 31. Windi, Waffen- und Pulverdepot der Aufrührer, wird von der „Sophie” beschossen und zerstört.
November, 20. Buschiri marschirt von Pangani südwärts ab.
November, 28. „Carola” wird vor Windi beschossen; sie vertreibt mit der „Sophie” die Rebellen.
December, 2. Beginn der deutsch-englischen Blokade.
December, 5.-7. Buschiri greift Bagamoyo an. Er wird unter Mitwirkung der „Leipzig” und der „Jühlke” zurückgeworfen.
December, 23. und 24. Dar-es-Salaam wird von räuberischen Banden von ca. 50 Mann unter Anführung des ausgewiesenen Akadi Salamini und der Walis von Kisiju und Kikunja angegriffen, aber ohne Erfolg.
December, 29. und 31. Wiederholte Angriffe gegen Bagamoyo. Der Ort fast ganz zerstört. Das Stationshaus allein unversehrt erhalten. Buschiri bezieht ein festes Lager am Kingani.
1889. Januar, 10. und 11. Erneuter Angriff auf Dar-es-Salaam. Ein Theil der Stadt wird niedergebrannt. Die deutsche Besatzung bleibt unerschüttert.
Januar, 13. Die Missionsstation Pugu wird von den Rebellen zerstört. Zwei Missionare und eine Oberin werden gefangen genommen, welche am 11. März die Freiheit gegen Lösegeld wieder erhielten.
Januar, 21. Erfolgloser Angriff auf das Karavanenhaus („Ratuhaus”) in Bagamoyo durch Buschiri.
Januar, 25. Landungstruppen der „Sophie” verjagen nach heftiger Gegenwehr 80 Araber aus Dar-es-Salaam.
März, 3. Kämpfe bei Bagamoyo gegen Buschiri. Lt. Meier erobert zwei Geschütze.
März, 26. Die „Schwalbe” erobert Kondutschi.
März, 31. Hauptmann Wißmann trifft in Sansibar ein.
Aus den Berichten des deutschen Generalconsuls Michahelles in Sansibar (Weißbuch IV. Theil, Berlin 1889) und aus den Briefen einzelner Beamten der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft (Deutsche Kolonialzeitung, Sept. bis Dec. 1888) erhält man ein ziemlich treues Bild von der Entstehung und Entwickelung des Aufstandes an den einzelnen Orten.
In Sansibar war man sich der entstehenden Schwierigkeiten bei der Umänderung der altgewohnten Regierungsform in die neue deutsche bis zu einem gewissen Grade vollkommen bewußt. Schon im Juli 1888 bereiste der Generalvertreter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit einem hierzu designirten Sultansbeamten sämmtliche Küstenplätze, instruirte die Walis über den am 16. August eintretenden Regierungswechsel, erklärte aber zugleich, daß die Sitten und Gebräuche der Eingeborenen unberührt bleiben sollten. Sämmtliche Walis erklärten ihre Bereitwilligkeit zu bleiben. Es ist aus den bisher veröffentlichten Mittheilungen nicht ersichtlich, ob in der Instruction auch betont wurde, daß neben der Sultansflagge auch die Flagge der Gesellschaft gehißt werden sollte. Im Vertrage Art. I. steht nur: „Die Verwaltung soll von der Gesellschaft unter der Flagge des Sultans geführt werden.” Man kann es ja selbstverständlich finden, daß die Gesellschaft zur Behauptung ihres Ansehens auch die eigene Flagge aufpflanzen mußte; auch scheint der Sultan selbst niemals einen Widerspruch dagegen erhoben zu haben. Allein thatsächlich gab in Pangani die Hissung der deutschen Gesellschaftsflagge den Anstoß zum Aufruhr.
Allen Küstenstationen waren Polizeisoldaten des Sultans beigegeben worden in Uebereinstimmung mit dem Artikel I des Küstenvertrags: „Seine Hoheit willigt ein, alle Acte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.” Die Sultanssoldaten taugten aber nirgends etwas, ja die deutschen Beamten verlangten später, daß zu ihrer Sicherheit dieselben wieder nach Sansibar zurückbeordert werden sollten.
In Pangani zeigte sich der Wali von Anfang an widerwillig; er protestirte gegen die Hissung der deutschen Flagge durch den Bezirkschef v. Zelewski. Das Erscheinen der „Möwe” am 17. August mit einem Specialbefehl des Sultans setzte momentan den Willen der Gesellschaft durch; allein kaum war sie abgefahren, so veranlaßte der Wali sogar die Soldaten, den Gehorsam zu verweigern. Die deutsche Marine griff am 19. August ein; der Wali entfloh. Ruhe trat ein bis zum 3. September, aber nur innerhalb der Stadt selbst; außerhalb derselben war es unmöglich, Amtshandlungen vorzunehmen. Auf Verlangen des Bezirkschefs warb der Generalvertreter der Gesellschaft 50 Irreguläre der Sultanstruppe in Sansibar und schickte sie zur Unterstützung. Die Auswahl der Irregulären muß trotz der Warnung des General Matthews (Weißbuch IV, S. 16) eine sehr unglückliche gewesen sein, denn gerade die Irregulären gaben dem Aufstand in Pangani neue Nahrung; sie bemächtigten sich am 4. September einer Dau mit Pulverladung und hielten von nun an die deutschen Beamten in ihrem Haus gefangen. Als diese Nachricht in Sansibar eintraf und der deutsche Consul um Absendung einer ergiebigen Truppenmacht bat, lehnte der Sultan dies zuerst positiv ab. Erst den eindringlichen Vorstellungen des General Matthews gelang es, den Befehl zu erwirken, daß unter seinem Commando 150 Mann reguläre Soldaten am 7. September nach Pangani geschickt wurden. Sie wurden mit Jubel von der Bevölkerung empfangen. Man legte die Waffen nieder und unterwarf sich dem Sultan, aber für die deutschen Beamten gab es kein Ansehen, keine Autorität mehr. Sie mußten froh sein, mit heiler Haut aus dem Rebellennest entlassen zu werden. General Matthews sollte es übrigens nicht viel besser ergehen als den deutschen Beamten. Es trat jetzt der Mann auf, der die Revolte mit fester Hand ergriff und im Interesse der Araber planmäßig leitete: es war Buschiri. Er ist kein Araber von reinem Blut, sondern ein Suaheli-Mischling. Trotzdem fand er bei Arabern und Eingeborenen mit seiner Legende, daß er aus dem Geschlechte der Iras stamme, das vornehmer und älter sei als das Sultansgeschlecht auf Sansibar, allgemeinen Glauben. Buschiri stachelte die Bevölkerung von Pangani gegen den „Europäer und Christen” Matthews auf, sodaß dieser am 23. September gezwungen war, mit seinen 150 Regulären das Feld zu räumen und nach Sansibar zurückzukehren. Der von ihm installirte Beamte des Sultans, Soliman ben Nasr, fand Duldung von seiten der Aufständischen; sie folgten in der Regel seinen Weisungen, da er eine Art von Sultanspartei geschaffen. Zeigte sich aber Buschiri in der Stadt, dann zerschmolz alle Autorität des Sultans von Sansibar in nichts.
Im benachbarten Tanga hatten von Frankenberg und Klentze ganz ohne Störung die Zollstation bezogen. Allein der Sieg des Aufruhrs in Pangani verwirrte auch hier die Köpfe. Die Eingeborenen griffen ein unbewaffnetes Boot der „Möwe”, das landen wollte, am 5. September an. Sie wurden zwar am 6. blutig landeinwärts getrieben und verhielten sich nach der Abfahrt der „Möwe” durchaus nicht aggressiv gegen die Deutschen, welche ohne Befehl der Gesellschaft ihren Posten nicht räumen wollten, doch der Aufstand in der ganzen Umgegend machte die Lage der Deutschen in Tanga unhaltbar und zwecklos; sie wurden am 8. September von der „Leipzig” nach Sansibar gebracht.
In Bagamoyo unter dem Bezirkschef Frhrn. von Gravenreuth kam es anfangs zu keinen thatsächlichen Unruhen. Auf dem Gesellschaftshause wurden am 16. August die deutsche und die Sansibarflagge ohne jede Störung gehißt; die „Carola” lag dicht vor Anker. Nur weigerte sich der Wali, die auf seinem Hause wehende Sultansflagge einzuziehen. Ein darauf bezüglicher stricter Befehl rief unter den Arabern und Indern eine drohende aufrührerische Stimmung hervor. Der deutsche Generalconsul in Sansibar bewirkte, daß am 21. August die „Möwe” nach Bagamoyo entsendet wurde. Jetzt gab der Wali nach und nahm selbst seine Flagge herunter. Said Khalifa hatte lange gezögert, dem widerspenstigen Wali einen bestimmten Befehl zu geben; erst als am 21. die „Möwe” und dann die „Leipzig” nach Bagamoyo abgesegelt waren, entschloß er sich auf den vermittelnden Vorschlag einzugehen, das Haus des Wali der Gesellschaft als Amtsgebäude einzuräumen, wobei die Sultansflagge auf der alten Stelle bleiben konnte. Sein Befehl traf zu spät ein; die Deutschen hatten schon in Anwesenheit von zwei Kriegsschiffen ihren Willen durchgesetzt. Aber man fügte sich sofort der neuen Anordnung: die Gesellschaft siedelte in das Haus des Wali über und die einzige Sultansflagge wehte auf ihrer gewohnten Stelle. Von nun an herrschte in der Stadt Bagamoyo selbst einen vollen Monat Ruhe; landeinwärts aber breitete sich der Aufstand aus; die Stationen Dunda und Madimola am Kingani mußten aufgegeben werden. Durch diese Erfolge ermuthigt, scharten sich am 23. September die Eingeborenen und Araber zu einem gewaltsamen Angriff gegen Bagamoyo zusammen; sie wurden durch die deutschen Beamten und eine Landungstruppe der „Leipzig” zurückgetrieben und am 25. September in freiem Felde bei Mtoni durch Frhrn. von Gravenreuth total geschlagen. Die trotzdem fortgesetzte Nährung des Aufstandes schien in der fortwährenden Zufuhr von frischer Munition ihre Hauptquelle zu haben; man vermuthete in Windi das eigentliche, immer wieder aufgefüllte Munitionsdepot. Die „Sophie” bombardirte deshalb am 31. October diesen Ort; zahlreiche Explosionen erwiesen die Richtigkeit der Annahme.
Unmittelbar darauf erfreute sich auch Bagamoyo einer zunehmenden Sicherheit; Handel und Verkehr begannen in gewohnter Weise sich zu regen. Da tauchte plötzlich die Nachricht auf, Buschiri sei am 20. November von Pangani gegen Süden aufgebrochen. Richtig erschien er am 5. December vor Bagamoyo. Zwei Tage wurde heftig gekämpft, die „Leipzig” griff energisch ein; am 7. December zog sich Buschiri in das Innere zurück und ließ infolge schwerer Verluste zwei mitgebrachte Geschütze stehen.
Doch er ruhte nicht; er wollte Bagamoyo vernichten oder es wenigstens von allem Verkehr mit dem Innern absperren. Ende December äscherte er alle Wohnungen ein, die nicht von den Deutschen besetzt waren; er schlug ein wohlbefestigtes Lager nahe vor der Stadt auf und versuchte von hier aus, freilich vergeblich, Ende Januar und Anfang März sich der Stationsgebäude zu bemächtigen.
Dar-es-Salaam bildete anfangs eine Oase in dem ganzen vom Aufruhr durchwühlten Küstengebiet: hier blieb alles friedlich bis in die letzten Tage des December. Der Bezirkschef Leue dankte dies seiner strengen Zucht, die er trotz aller humanitären Gefühle unerbittlich aufrecht erhielt. Auch verstand er, sich des Wali, dem er mistraute, sofort zu entledigen und dafür einen ergebenen Beamten von Sansibar zu requiriren. Sein Einfluß reichte nach Westen bis Pugu und Usungula und nach Norden bis Bueni, wo die Verbindung mit Gravenreuth in Bagamoyo aufgenommen werden konnte. Der Generalconsul berichtete unter dem 28. November: „Die Gesellschaft übt an dieser Küstenstrecke eine thatsächliche Autorität aus.” Die fortwährende Anwesenheit eines deutschen Kriegsschiffes im Hafen von Dar-es-Salaam, der besonders friedfertige Charakter der Bevölkerung und die Schreckensnachrichten über die blutigen und doch erfolglosen Kämpfe bei Bagamoyo werden außerdem beigetragen haben, jeden Gedanken an Gewaltthätigkeiten niederzuhalten. So wäre es auch geblieben, wenn nicht Buschiri, der Nimmermüde, seinen Kriegszug von Bagamoyo nach Süden fortgesetzt hätte. Die Unterbringung der durch das Blokadegeschwader befreiten Sklaven in den Missionen zu Dar-es-Salaam und Pugu reizte den Rachedurst und die Beutegier. Dem kurzen Kampfe vom 23. und 24. December folgte der überlegte Sturm gegen beide Orte in der Mitte des Januar. Die Wiedergewinnung der befreiten Sklaven und die Gefangennahme der Missionare als werthvolle Geiseln war der Lohn der zurückgeschlagenen Sieger.
Ganz anders als in den nördlichen Districten gestaltete sich der Aufstand in den südlichen Häfen Kilwa, Lindi und Mikindani. Das war kein Aufstand, sondern förmlicher Krieg, unternommen von den am Rovuma wohnenden Yao-Völkern. Möglich, daß sie von den Arabern des Nyassa-Sees dazu aufgestachelt waren, daß man ihnen erzählt hatte, mit der Besetzung der Küste durch die Deutschen wäre es mit dem lucrativen Sklavenhandel vorbei, von dem sie als Sklavenjäger der Araber lebten; möglich, daß sie nur Raublust gegen die schwachbesetzten deutschen Stationen trieb. Verabredet war der Kriegszug jedenfalls, denn fast am gleichen Tage erschienen sie in den drei Hafenplätzen.
In Kilwa fanden der neu eingesetzte Bezirkschef Hessel und sein Genosse Krieger bei ihrem Einzug einen etwas hartköpfigen Wali vor. Doch gelang es ihnen bald, seine Unterstützung wie auch die Geneigtheit der Eingeborenen zu gewinnen. Noch am 18. September fühlten sie sich ganz behaglich in ihrem Wirkungskreis, es war nur der Mangel einer verlässigen Truppe, was ihnen einige Sorge für die Zukunft machte. Da erschienen plötzlich am 19. oder 20. September die Yaos in hellen Haufen (der Kapitän eines englischen Kriegsschiffes schätzte sie auf 15000) und verlangten die Uebergabe des Platzes, denn „ihnen hätte vordem die Küste gehört und sie wollten ihren frühern Besitz wieder an sich nehmen”. Die den Deutschen zu freiem Abzug gewährte Frist von 48 Stunden wurde von diesen nicht benutzt; sie wurden in ihrem Haus angegriffen. So tapfer die Vertheidigung, so erfolglos war sie. Am 24. September fiel Krieger, Hessel nahm sich das Leben. Während des zweitägigen Kampfes lag die „Möwe” unthätig bei Kilwa vor Anker. Sie konnte das mitten im Ort gelegene Stationshaus nicht beobachten; der interimistische Befehlshaber wagte nicht, die erhaltene Ordre, „aufs gerathewohl keine Boote ans Land zu setzen”, eigenmächtig zu überschreiten, und wartete vergeblich auf irgendein Zeichen der Beamten, das ihn zu Hülfe rufen sollte.
Unblutiger verlief der Angriff und die Wegnahme von Mikindani und Lindi. Die Yaos zeigten sich am 20. September vor Mikindani. Die Araber bestürmten den Bezirkschef von Bülow, er möge fliehen; die Uebermacht sei zu groß und die Sultanssoldaten würden nicht gegen die schwarzen Brüder kämpfen. Es blieb ihm nichts übrig, als in der Nacht des 23. September ein Boot zu besteigen und sich nach Sansibar zu flüchten.
Herr von Eberstein fand die Verhältnisse in Lindi von Anfang an sehr schwierig. Lindi ist ein berüchtigter Sklavenexporthafen; um die Befehle des Sultans von Sansibar hatte man sich dort nie viel gekümmert. Die Araber sahen in dem Deutschen nur den Mann, der sie um ihren gewinnreichen, altgewohnten Handel bringen wolle. Sie verabredeten deshalb mit Kassuguro, einem Häuptling der Yaos, er solle die Station überfallen; die Sultanssoldaten seien auf ihrer Seite. Am 20. September rückten die Yaos an, ein Scheingefecht wurde von den Askaris geliefert. Die Deutschen sahen, daß sie in einem Nest von Verräthern steckten. Die Yaos wagten nicht, direct gewaltthätig vorzugehen; sie suchten durch Verhandlungen die Deutschen zu dem Gefühl der Sicherheit zu verführen, um sie dann wehrlos abzuschlachten. Drei Tage dauerte dieser schwankende Zustand zwischen Kampf und Frieden. Hülfe gegen die Tausende von Feinden war von keiner Seite zu erwarten. Da war es der Araber Isar bin Senam, der in der Nacht des 23. September den Beamten die unmittelbar drohende Lebensgefahr verkündete. So konnten sich die Deutschen noch im letzten Moment auf ein Boot retten und entkamen glücklich nach Sansibar.
Das Gebiet zwischen Rovuma und Rufidschi ist von nun an ganz und gar in der Herrschaft der Rebellen geblieben; der Sultan von Sansibar machte Ende September einen letzten Versuch, seiner Autorität Geltung zu verschaffen; allein man antwortete seinem Abgesandten Nasr ben Soliman: Said Khalifa habe nichts mehr zu sagen; er habe sein Land den Deutschen verkauft und werde deswegen nicht mehr als Herrscher anerkannt.
So war anfangs October ganz Deutsch-Ostafrika mit Ausnahme von Bagamoyo und Dar-es-Salaam den Händen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft entwunden worden. Denn wenn auch das Binnenland sich nicht am Aufstand betheiligte und die Stationen in Usungula, Mbambwa und Moschi unangefochten blieben, so hatte die Erhaltung einer dürftigen Autorität im Innern zur Zeit gar keinen Werth, da jede Verbindung vollkommen abgeschnitten war.
Daß aber nicht die ganze Küste den Deutschen verloren ging, namentlich daß Bagamoyo als wichtigster Platz noch erhalten blieb, das ist der Anwesenheit und dem Eingreifen der deutschen Kriegsmarine zu verdanken. Man hat ihr im Mutterlande den Vorwurf gemacht, daß sie ihre Kräfte beim Beginn des Aufstandes nicht voll eingesetzt und mit einigen wuchtigen Schlägen die doch geringe Anzahl rebellischer Araber zu Paaren getrieben hätte. Diesen Vorwurf verdient sie selbst aber nicht. Es scheint, daß der Marine durch höhere Befehle die Hände gebunden waren: sie sollte wol der persönlichen Sicherheit der Deutschen Schutz bieten, aber nicht Schutz ihrer Herrschaft durch kriegerische Actionen. Daraus ließe sich erklären, weshalb in Pangani am 19. August nur eine Wache von zwei Unteroffizieren und 16 Mann von der „Carola” zurückgelassen und weshalb diese vier Tage darauf bei etwas eingetretener Ruhe sofort wieder abgeholt wurden; ferner daß Bagamoyo erst nach dem Angriff vom 23. September eine ständige Garnison von 1 Offizier und 20 Mann erhielt; daß endlich der stellvertretende Commandant der „Möwe” am 23. und 24. September vor Kilwa es nicht wagte, Mannschaften ans Land zu setzen trotz des wahrnehmbaren Kampfes, mit Rücksicht auf die Rüge, welche sich die „Möwe” wegen ihres Streifzuges gegen Tanga am 5. September zugezogen.
Um übrigens die angestrengte Thätigkeit der Marine richtig zu würdigen, muß man sich Folgendes vergegenwärtigen. Das Geschwader bestand beim Ausbruch des Aufstandes aus 4 Schiffen, der „Leipzig”, „Carola”, „Olga” und „Möwe”. Am 8. September kam die „Sophie” dazu; dafür schied die „Olga” sehr bald aus; sie war nach Samoa beordert worden. Mit diesen wenigen Schiffen mußte eine Küstenstrecke von 110 deutschen Meilen, gleich der der ganzen deutschen Nord- und Ostseeküste, beobachtet werden. Man war gezwungen, um überhaupt wirksam auftreten zu können, die drei südlichen Plätze, Kilwa, Lindi und Mikindani, gerade an den schlimmsten Tagen ihrem Schicksal zu überlassen. Man hatte eben nicht Schiffe genug, um im regelmäßigen Turnus die vielen bedrohten Punkte anzulaufen und rechtzeitig Nachricht von bevorstehenden Kämpfen zu erhalten.
Das Eingreifen der einzelnen Schiffe zum Schutze der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft während des Aufstandes bis Ende November ergibt sich aus folgender nach den Consulatsberichten gemachten Zusammenstellung.
Die Brandreden des Cardinal Lavigerie, Erzbischofs von Karthago, in den Monaten August und September gegen die Scheußlichkeiten des Sklavenhandels und die dadurch aufgeregte öffentliche Theilnahme in ganz Europa boten für den deutschen Reichskanzler eine günstige Handhabe, mit England und Portugal Anfang November ein Abkommen über eine Blokade der ostafrikanischen Küste zu vereinbaren, wodurch einerseits die Sklavenausfuhr gehemmt oder aufgehoben, andererseits durch die Verhinderung der Munitionseinfuhr die Mittel zur Fortsetzung des Aufstandes abgeschnitten werden sollten.
Das Blokadegeschwader, bestehend aus sechs deutschen Schiffen mit 54 Geschützen und 1337 Mann und aus sieben englischen Schiffen mit 52 Geschützen und 1510 Mann, erreichte den einen Zweck, Unterdrückung des Sklavenexports, ziemlich vollständig, soweit sich dies aus der Entfernung beurtheilen läßt. Der Aufstand selbst aber erlitt dadurch keine wesentliche Schwächung. Die angesammelten Massen von Gewehren und Munition, sicherlich heimlich verstärkt durch fortwährende geringere Zufuhr, genügten immer noch zur Ausführung der wenigen Unternehmungen im Charakter des kleinen Krieges.
Um den Aufstand niederzuwerfen, das Ansehen der Deutschen wiederherzustellen und den Handelsverkehr nach dem Innern wieder zu eröffnen, mußte unbedingt die Küste erobert werden. Das vermochte die Marine nicht, man bedurfte einer eigens hierzu bestimmten und geeigneten Landtruppe. Wer sollte sie aufbringen und bezahlen? Der Sultan von Sansibar, der als Souverän der Küste in erster Linie hierzu berufen gewesen wäre, hatte mit seinen Truppen bisher vollständig Fiasco gemacht. Diese fraternisirten lieber mit den Rebellen, als daß sie zu Gunsten der Deutschen den Befehlen ihres Kriegsherrn gehorchten. Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, auf sich selbst angewiesen, verfügte über zu geringe finanzielle Mittel, um die Ausgaben zur Lösung einer so unerwartet ihr gestellten Aufgabe zu bestreiten. Sie mußte entweder liquidiren oder die Hülfe des Deutschen Reiches anrufen. Sie wählte das Letztere und mit vollem Recht. Haben doch auch andere europäische Colonien und Colonialgesellschaften, vor allem die englischen, an das Mutterland appellirt, wenn sie in der Bedrängniß durch uncivilisirte Völkermassen die Rettung des eigenen Besitzes und das Ansehen der eigenen Nation in höchster Gefahr und sich dieser gegenüber machtlos sahen. Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft wandte sich Anfang Januar 1889 an den Deutschen Reichstag. Der Deutsche Reichstag beschloß durch Gesetz vom 2. Februar 1889 die deutschen Interessen in Ostafrika zu schützen. Hauptmann Wißmann, der berühmte Erforscher des südlichen Kongobeckens, der gründliche Kenner des Araber- und Negercharakters, wurde von S. M. dem Deutschen Kaiser mit der Ausführung des Unternehmens betraut. Eine militärische Expedition wurde ausgerüstet: 14 Offiziere, 4 Aerzte, 4 Verwaltungsbeamte und 100 Unteroffiziere der deutschen Armee traten freiwillig bei ihr ein; 600 Sudanesen und Zulus wurden angeworben und 6 Dampfer in deutschen Häfen gechartert.
Mit dem Eintreffen Wißmann’s in Sansibar am 31. März 1889 beginnt ein neuer Abschnitt in der Gründung und Wiedereroberung Deutsch-Ostafrikas.