Zweiter Anhang.
Da es der Wunsch der Herausgeber ist, vorliegendes Werk für Auswandrer so gemeinnützig als möglich zu machen, so fügen wir, unter nachstehenden Titeln, einige officielle Nachrichten und Fingerzeige hinzu: —
Statistische Angaben, die Auswanderung nach Canada betreffend: —
I. Anzahl der Verkäufe und Bewilligungen von Kronländereien, Geistlichkeits-Vorbehalt, (das ist Parcellen, die für die Geistlichkeit vorbehalten werden,) Bedingungen u. s. w.
II. Anweisung für Emigranten; Anzahl der angelangten Emigranten, nebst Auszügen aus Papieren von Agenten, welche von der Regierung zur Beaufsichtigung der Emigranten-Angelegenheiten angestellt sind.
III. Auszug aus dem in der Sitzung von 1835 erlaßnen amerikanischen Passagier-Gesetz.
IV. Uebertragung von Capitalien.
V. Canadisches Courant.
VI. Canadische Compagnie.
VII. Brittisch-Amerikanische Land-Compagnie.
Kron-Ländereien, die seit 1828 bis 1833 verkauft worden sind.
Unter-Canada.
| Jahr. | Betrag des verkauften Bodens nach Aeckern. | Durchschnitts Preis für den Acker | Betrag des eingegangenen Kaufgeldes im ersten Jahre. | Betrag des Kaufgeldes, welches den Käufern vom Militairstande erlassen worden ist im ersten Jahre | Betrag des eingegangenen Erbzinses, zu fünf pCt. vom Kaufgelde, im ersten Jahre. | Gesammt-Betrag des Kaufgeldes. | |||||||||||
| S. | D. | Pfd. Sterl. | S. | D. | Pfd. | Sterl. | S. | D. | Pfd. | Sterl. | S. | D. | Pfd. Sterl. | S. | D. | ||
| 1828 | 20,011 | 4 | 11 | 1,255 | 14 | 10 | — | — | — | — | 39 | 12 | 6 | 5,044 | 9 | 9 | |
| 1829 | 31,366 | 4 | 23/4 | 466 | 2 | 11 | — | — | — | — | 307 | 11 | 0 | 7,469 | 17 | 7 | |
| 1830 | 28,077 | 5 | 83/4 | 273 | 10 | 5 | — | — | — | — | 322 | 3 | 6 | 7,461 | 13 | 5 | |
| 1831 | 51,357 | 6 | 13/4 | 816 | 19 | 8 | — | — | — | — | 484 | 14 | 7 | 12,442 | 8 | 6 | |
| 1832 | 24,074 | 6 | 91/4 | 1,013 | 1 | 11 | 555 | 10 | 6 | 119 | 2 | 7 | 6,139 | 6 | 10 | ||
| 1833 | 42,570 | 4 | 2 | 1,975 | 10 | 11 | 1,936 | 9 | 3 | — | — | — | — | 7,549 | 1 | 5 | |
Die Bedingungen, unter welchen die Ländereien verkauft wurden, waren, daß bei Käufen mit terminlicher Abzahlung, letztere in drei Jahren vollendet sein mußte; dagegen bei Käufen mit Entrichtung von Erbzins zu 5 Procent, das Capital nach Belieben gezahlt werden konnte. N. B. Verkäufe mit Erbzins haben im Jahr 1832 aufgehört.
Verkauf von Kron-Ländereien seit 1828 bis 1833.
Ober-Canada.
| Jahr. | Anzahl der verkauften Aecker. | Durchschnitts- Preis für den Acker. | Betrag des Verkaufsgeldes im ersten Jahre. | Gesammtbetrag des Verkaufsgeldes. | |||||
| S. | D. | Pfd. Sterl. | S. | D. | Pfd. Sterl. | S. | D. | ||
| 1829 | 3,883 | 15 | 13/4 | 760 | 6 | 10 | 2,940 | 17 | 3 |
| 1830 | 6,135 | 13 | 81/2 | 1,350 | 16 | 6 | 4,209 | 3 | 6 |
| 1831 | 4,357 | 11 | 31/2 | 1,626 | 15 | 6 | 2,458 | 1 | 8 |
| 1832 | 10,323 | 9 | 11/2 | 2,503 | 3 | 5 | 11,578 | 19 | 3 |
| 1833 | 26,376 | 8 | 91/4 | 5,660 | 8 | 3 | |||
| ——— | —————— | ||||||||
| Summa | 51,074 | 25,898 | 3 | 11 | |||||
Die Zinsen werden jetzt an den Zahlungsterminen entrichtet. Drei Jahr ist die Frist, nach Ablauf welcher die ganze Kauf-Summe bezahlt werden muß. Die Verkäufe von Stadt-Parcellen, Wasser-Parcellen und Park-Parcellen, in Ober-Canada, sind auf dieser Tabelle nicht mit begriffen, wegen der unverhältnißmäßigen Wirkung, welche die vergleichungsweise großen, für diese kleinen Parcellen bezahlten Summen auf den Durchschnitts-Preis per Acker haben würden, sie werden daher besonders auf der nächsten Tabelle angegeben. —
Stadt- und Park-Parcellen, verkauft in
Ober-Canada von 1828 bis 1833.
| Jahr. | Anzahl der verkauften Aecker. | Durchschnitts- Preis für den Acker. | Betrag des eingegangnen Kaufgeldes im ersten Jahre. | Gesammtbetrag des Verkaufsgeldes. | ||||||
| Pfd. Sterl. | S. | D. | Pfd. Sterl. | S. | D. | Pfd. Sterl. | S. | D. | ||
| 1828 | 2 | 126 | 0 | 0 | 63 | 0 | 0 | 252 | 0 | 0 |
| 1829 | — — | — | — | — | 63 | 0 | 0 | — | — | — |
| 1830 | 19 | 10 | 10 | 61/4 | 55 | 0 | 0 | 200 | 0 | 0 |
| 1831 | 3 | 8 | 7 | 61/2 | [60] 95 | 12 | 8 | 25 | 2 | 8 |
| 1832 | 30 | 15 | 18 | 61/4 | 81 | 18 | 9 | 327 | 15 | 0 |
| 1833 | 114 | 14 | 13 | 91/4 | 634 | 8 | 6 | 1,674 | 9 | 0 |
| ——— | —————— | |||||||||
| Summa | 168 | 2,497 | 6 | 8 | ||||||
Im Jahr 1829 haben keine Verkäufe stattgefunden; doch gingen in demselben Gelder für die im vorhergehenden Jahre verkauften Parcellen ein.
Nachstehende Tabelle enthält die Summe der bewilligten Kron-Ländereien und die
Bedingungen, unter welchen die Bewilligungen statt gefunden, — von 1823 bis 1832.
Unter-Canada.
| Jahr. | Ansiedlern vom Militairstande bewilligte Ackerzahl. | Entlaßnen Soldaten und Pensionairs bewilligte Ackerzahl. | Offizieren bewilligte Ackerzahl. | Bewilligte Ackerzahl, welche unter keine der vorhergehenden Rubriken gehört. | Gesammtzahl der bewilligten Aecker. |
| 1824 | 51,810 | — — | 4,100 | 34,859 | 90,769 |
| 1825 | 32,620 | — — | 1,000 | 16,274 | 49,894 |
| 1826 | 3,525 | 5,500 | — — | 48,224 | 57,249 |
| 1827 | 7,640 | 6,300 | 800 | 38,378 | 53,118 |
| 1828 | 7,300 | — — | 4,504 | 9,036 | 20,840 |
| 1829 | 3,200 | — — | — — | 5,282 | 8,482 |
| 1830 | 18,425 | — — | 2,000 | 10,670 | 94,059 |
| 1831 | 9,400 | 8,273 | 3,408 | 9,990 | 30,981 |
| 1832 | 10,116 | 19,000 | 4,000 | 4,000 | 37,116 |
| 1833 | 5,200 | 22,500 | 1,200 | — — | 28,900 |
| —— | ——— | ——— | ——— | ——— | ——— |
| Summa | 212,236 | 61,573 | 21,012 | 176,623 | 471,444 |
Bedingungen, die der Ansiedler zu erfüllen hat: — er muß binnen neunzig Tagen zwanzig Fuß Straße auf seiner Parcelle lichten.
Bedingungen für den Ansiedler vom Militairstande: — er ist verpflichtet, in einem Zeitraum von drei Jahren vier Acker seiner Parcelle zu lichten und zu cultiviren und ein Wohnhaus darauf zu erbauen.
Ober-Canada.
| Jahr. | An Emigranten vom Militairstande vertheilte Ackerzahl. | Entlaßnen Soldaten und Pensionairs bewilligte Ackerzahl. | Offizieren bewilligte Ackerzahl. | Bewilligte Acker, welche in keine der vorhergehenden Rubriken gehören. | Loyalisten[61] bewilligte Ackerzahl. | Gesammtzahl der bewilligten Aecker. |
| 1824 | 11,100 | 5,800 | 5,500 | 134,500 | 30,200 | 187,800 |
| 1825 | 20,300 | 5,700 | 8,100 | 149,060 | 45,000 | 228,160 |
| 1826 | 16,600 | 3,100 | 4,700 | 19,390,500 | 24,800 | 69,590 |
| 1827 | 10,900 | 4,200 | 7,200 | 33,600,500 | 20,200 | 76,100 |
| 1828 | 10,800 | 900 | 3,000 | 4,304 | 30,800 | 49,804 |
| 1829 | 5,300 | 7,500 | 8,400 | 3,230 | 22,600 | 47,030 |
| 1830 | 6,400 | 12,500 | 12,600 | 9,336 | 27,400 | 68,236 |
| 1831 | 5,500 | 58,400 | 7,200 | 8,000 | 34,200 | 113,300 |
| 1832 | 19,300 | 97,800 | 7,600 | 6,100 | 62,600 | 193,400 |
| 1833 | 35,200 | 46,000 | — — | 9,100 | 135,600 | 225,900 |
| Summa. | 142,100 | 241,900 | 64,300 | 376,620 | 433,400 | 1,258,320 |
Bedingung: wirkliche Ansiedlung.
I. Verkäufe und Bewilligungen von Kron-Ländereien.
Folgende Tabellen, aus parlamentarischen Urkunden entlehnt, zeigen:
1) Die Menge der in Ober- und Unter-Canada seit 1828 bis 1833 (einschließlich) verkauften Kronländer, nebst dem Durchschnitts-Preis für den Acker.
2) Stadt und Park-Parzellen, die während der nämlichen Periode in Ober-Canada verkauft worden sind.
3) Die Menge von Kronländereien, die seit 1824 bis 1833, (einschließlich) ohne Kauf bewilligt worden sind, nebst den Bedingungen, unter welchen diese Bewilligungen erfolgt sind.
4) Betrag der für die Geistlichkeit vorbehaltnen Ländereien, welche in jedem Jahre nach Beginn der Verkäufe unter Act 7 und 8 Geo. IV. c. 62. veräußert worden sind.
Die im Jahr 1824, der Zeit, von welcher an die Zahlungen ihren Anfang nehmen, in Gültigkeit tretenden Bedingungen, wurden in der Versammlung vom 20. October, 1818 und vom 21. Februar 1820 auf gesetzlichem Wege festgestellt und auf alle Klassen von Privilegirten ausgedehnt.
Die Bedingungen waren folgende: — Jeder Belehnte soll von je hundert bewilligten Ackern, fünf Acker völlig lichten und einfriedigen; auf dem gelichteten Boden ein Haus 16 Fuß tief und zwanzig Fuß breit bauen; und die eine Hälfte der Straße (auf der Seite seines Besitzthums, und so weit als dieses reicht) lichten, desgleichen einen Weg von seinem Hause nach der Straße führen. Diese Straßen-Pflichten sollen als ein Theil der fünf Acker von hundert (s. oben) betrachtet werden. Das Ganze muß binnen zwei Jahren, vom Tage der Belehnung an gerechnet, vollendet, und nach dargethaner Erfüllung der verzeichneten Bedingungen ein Patent ausgefertigt werden.
»Am 14. Mai 1830 wurde bei Schenkungen an verabschiedete Soldaten hierzu noch eine Bedingung gefügt, welche den wirklichen persönlichen Aufenthalt des Betheiligten auf der ihm bewilligten Stelle erforderlich macht, bevor er sein Patent ausgefertigt erhalten kann.
»Am 14. November, 1830 wurden die damals hinsichtlich der Ansiedler Pflichten bestehenden Verordnungen in voller Versammlung aufgehoben, und dagegen der Befehl erlassen, daß jeder Belehnte die Straßen-Hälfte vor seiner Parcelle lichten und auf einer Strecke von zehn Fuß, in der Mitte der Straße, die Baumstummel so tief wegschneiden soll, daß Wagenräder darüber wegpassiren können. Der Nachweiß sowohl dieser Pflichterfüllung als eines zweijährigen Aufenthaltes auf dem bewilligten Grundstück berechtigt zu einem Patent.
»Blos verabschiedeten Soldaten und Seeleuten, unter diesem Gesetz, ist es zur unerläßlichen Pflicht gemacht, drei Jahr vor Ausfertigung des Patentes ihr respectives Grundstück zu bewohnen und zu verbessern.
»Am 24. Mai 1832 erließ die Versammlung einen Befehl, welcher in allen Fällen, außer in dem, welcher verabschiedete Soldaten und Seeleute betrifft, die bestehenden Anordnungen außer Kraft erklärte; und bestimmte, daß wofern nachgewiesen würde, daß sich ein Ansiedler auf einer Parcelle thätig niedergelassen, ein Patent ohne weiteres ausgefertigt werden solle.
Nachfolgender Auszug ist aus einem officiellen, von Mr. Buchanan und andern von der Regierung verpflichteten Emigrations-Agenten in Canada in Umlauf gebrachten Bericht entlehnt: —
»Emigranten, welche in den beiden Canadas fruchtbaren Boden in wildem Zustand käuflich von der Krone zu erlangen wünschen, dürfen auf jede nur mögliche Erleichterung und jeden Vorschub von Seiten der öffentlichen Autoritäten zählen. Beträchtliche Boden-Strecken werden in Ober-Canada monatlich vermessen und zum Verkauf ausgeboten, desgleichen häufig auch aller zehn oder vierzehn Tage, von den für die Kron-Ländereien installirten Commissionairs, und zwar zu festgesetzten Preisen, die, je nach Lage und andern Umständen, sich bald auf zehn, bald auf funfzehn Schillinge per Acker belaufen, ausgenommen in den Gemeinde-Bezirken Sunnidale und Nottawasaga, wo der für Kron-Ländereien festgestellte Preis blos fünf Schillinge beträgt. In Unter-Canada bietet der Commissair für Kron-Ländereien zu Quebec zu bestimmten Perioden, in verschiednen Gemeinde-Bezirken, den Acker zu 2 Schil. 6 D. bis 12 Schil. 6 D. (Halifax-Courant), unter der Bedingung terminlicher Zahlungen, zum Verkauf aus. Auch von der Ober-Canada-Compagnie kann man unter sehr annehmlichen Bedingungen wilden Boden kaufen; und solche, welche sich nach dem Besitz einträglicher Pachte sehnen, können dergleichen ohne große Schwierigkeiten von Privat-Grundeigenthümern erlangen. Man gehe in keinem Fall ohne persönliche Untersuchung einen Kauf oder Pacht ein und sehe dabei ins besondre auf nachstehende Eigenschaften: —
1) Eine gesunde Lage.
2) Guten Boden.
3) Reines Quell- oder fließendes Wasser.
4) Eine gute moralische und religiöse Nachbarschaft, und die Nähe von Schulen zur Erziehung der Kinder.
5) Auf die möglichste Nähe von guten Fahrstraßen und Wasser-Transport, so wie von Säge und Grützmühlen.
6) Einen guten Titel.
Für die Geistlichkeit vorbehaltne, in jedem Jahr seit Eröffnung der Verkäufe
unter den Gesetzen 7 und 8 Geo. IV. c. 62 verkaufte Ländereien, nach Ackern.
Unter-Canada.
| Jahr. | Anzahl der verkauften Acker. | Durchschnitts-Preis für den Acker. | Betrag des im ersten Jahr eingegangenen Kaufgeldes. | Gesammtbetrag der Kaufsumme. | |||||
| Shl. | D. | Pfd.St. | S. | D. | Pfd.St. | S. | D. | ||
| 1829 | 1,100 | 4 | 6 | 10 | 0 | 0 | 230 | 0 | 0 |
| 1830 | 9,956 | 4 | 93/4 | 543 | 17 | 0 | 1,610 | 3 | 0 |
| 1831 | 11,332 | 7 | 21/2 | 541 | 7 | 6 | 2,665 | 9 | 3[62] |
| 1832 | 6,878 | 5 | 8 | 533 | 2 | 2 | 1,278 | 11 | 8 |
| 1833 | 37,278 | 8 | 21/4 | 3,454 | 11 | 6 | 12,791 | 17 | 5 |
| ————— | |||||||||
| Summa | 66,539 | 18,576 | 1 | 4 | |||||
Drei Jahr sind die Frist, binnen welcher die ganze Kaufsumme bezahlt werden muß.
Ober-Canada.
| Jahr. | Anzahl der verkauften Acker. | Durchschnitts-Preis für den Acker. | Betrag des im ersten Jahr eingegangenen Kaufgeldes. | Gesammtbetrag der Kaufsumme. | |||||
| Shl. | D. | Pfd.St. | S. | D. | Pfd.St. | S. | D. | ||
| 1829 | 18,014 | 14 | 81/4 | 2,464 | 14 | 0 | 13,229 | 0 | 0 |
| 1830 | 34,705 | 13 | 6 | 6,153 | 5 | 9 | 23,452 | 4 | 0 |
| 1831 | 25,563 | 12 | 13/4 | 8,010 | 2 | 11 | 17,362 | 12 | 1 |
| 1832 | 48,484 | 13 | 32/4 | 10,239 | 9 | 7 | 32,287 | 19 | 8 |
| 1833 | 62,282 | 14 | 41/2 | 14,080 | 16 | 8 | 44,747 | 9 | 9 |
| ————— | ————— | ||||||||
| Summa | 192,049 | 131,079 | 14 | 10 | |||||
Das ganze Kaufgeld muß nach Ablauf von neun Jahren bezahlt sein. Außer der Kaufsumme sind bei jedem Termin auch die Interessen bezahlt worden; wie sich aus nachstehender Uebersicht ergiebt.
| Eingelaufne Interessen im Jahr | 1829 | Pfd. St. | 1 | 7 | 3 | Courant. |
| — — — — | 1830 | — — | 62 | 16 | 1 | — |
| — — — — | 1831 | — — | 259 | 14 | 9 | — |
| — — — — | 1832 | — — | 473 | 17 | 2 | — |
| — — — — | 1833 | — — | 854 | 4 | 3 | — |
II. Nachrichten für Emigranten.
Im Jahr 1832 erließ der für Auswanderung von Sr. Majestät ernannte öffentliche Ausschuß eine kleine Schrift[63], die in gedrängter Kürze einige nützliche Belehrung enthält. Der Ausschuß besteht nicht mehr. An seine Stelle ist von der Regierung J. Denham Pinnock, Esq. als seiner Majestät Agent zur Beförderung der Auswanderung von England nach den brittischen Colonien ernannt. An diesen Herrn hat man sich in Auswanderungs-Angelegenheiten beim Colonial-Bureau brieflich, unter der Adresse: An den Colonial-Staatssecretair, zu wenden. Ein Hauptgegenstand seines Postens ist, den Behörden der Kirchsprengel und Landeigenthümern, welche das Auswandern von Arbeitern, Häuslern und dergl. aus ihren respectiven Distrikten zu befördern wünschen, die genügende Auskunft zu ertheilen und die möglichsten Erleichterungen zu verschaffen, und zwar besonders mit Rücksichtsnahme auf die Emigrations-Clausel der Armen-Gesetz-Amendements-Acte. Nachverzeichnete Agenten sind in den namhaft gemachten Häfen von der Regierung ebenfalls mit Förderung der Auswandrer-Angelegenheiten beauftragt.
| Liverpool | — | — | Lieut. | Low, | R. N. |
| Bristol | — | — | Lieut. | Henry, | R. N. |
| Leith | — | — | Lieut. | Forrest, | R. N. |
| Greenock | — | — | Lieut. | Hemmans, | R. N. |
| Dublin | — | — | Lieut. | Hodder, | R. N. |
| Cork | — | — | Lieut. | Friend, | R. N. |
| Limerick | — | — | Lieut. | Lynch, | R. N. |
| Belfast | — | — | Lieut. | Millar, | R. N. |
| Sligo | — | — | Lieut. | Shuttleworth, | R. N. |
Zu Quebec, ist Herr A. C. Buchanan, Esq., Hauptagent der Regierung in Auswanderungs-Angelegenheiten, stets bereit, jedem Emigranten, der um seinen Rath nachsucht, die genügende Auskunft zu ertheilen.
Nachstehendes ist ein Auszug aus der im Jahr 1832 veröffentlichten kleinen Schrift: —
»Ueberfahrten nach Quebec oder Neu-Braunschweig können entweder mit oder ohne Mundvorräthe ausbedungen werden, in letzterem Fall erhält der Passagier nichts außer Wasser, Brennmaterial und Bettstelle, aber kein Gebett. Kinder unter 14 Jahren zahlen nur die Hälfte, und unter 7 Jahren nur das Drittel der vollen Summe; Kinder unter 12 Monaten werden unentgeldlich mitgenommen. Unter diesen Bedingungen beträgt das Passagiergeld von London, oder von Plätzen an der Ostküste Britanniens, mit Mundvorräthen, gewöhnlich 6 Pfund Sterl., und ohne Mundvorräthe, 3 Pfd. Sterl. Von Liverpool, Greenock und den Haupthäfen Irlands ist der Preis, in Folge seltner eintretender Verzögerungen etwas niedriger; in diesem Jahre (1832) wird er wahrscheinlich 2 Pfd. Sterl. bis 2 Pfd. Sterl. 10 Shl. (ohne Mundvorräthe), und mit diesen 4 Pfd. Sterl. bis 5 Pfd. Sterl. betragen. Möglicher Weise dürften im März und April von Dublin aus Ueberfahrten zu 1 Pfd. Sterl. 15 Shl. oder gar zu 1 Pfd. Sterl. 10 Shl. zu erlangen sein; aber mit dem Vorrücken der Jahreszeit werden die Preise stets höher. In Schiffen, die von Schottland oder Irland aussegeln ist es meist üblich gewesen, daß die Passagiere selbst für ihre Mundvorräthe sorgten; allein in London ist diese Verfahrungsweise nicht so allgemein; und einige Schiffseigenthümer, wohlbekannt mit den gefährlichen Mißgriffen, welche in dieser Angelegenheit aus Unkenntniß gethan werden können, stemmen sich sehr gegen die Aufnahme von Fremden, welche ihre Mundvorräthe nicht vom Schiffe beziehen wollen. Diejenigen, welche durchaus selbst dafür sorgen wollen, sollten darauf bedacht sein, nicht zu wenig mitzunehmen; funfzig Tage sind die kürzeste Periode, auf welche man sich mit Mundvorräthen versehen muß, und von London aus dauert dieselbe bisweilen fünfundsiebzig Tage. Die besten Monate, England zu verlassen, sind jedenfalls März und April; spätere Auswandrer finden selten Beschäftigung und haben in der Colonie vor Eintritt des Winters weniger Zeit vor sich.«
Aus einem gedruckten, von Mr. Buchanan zu Quebec abgefaßten Aufsatz entlehnen wir folgende Bemerkungen, (der Aufsatz datirt sich vom Juli 1835).
»Nichts ist für den Emigranten bei seiner Ankunft in Quebec wichtiger, als genaue Erkundigung über die Hauptpunkte seines fernern Thun's. Manche haben Mangels an Behutsamkeit halber, und weil sie den Ansichten und Meinungen selbstsüchtige Nebenabsichten im Schilde führender Personen, die häufig unaufgefordert ihren Rath ertheilen, und die man gewöhnlich an den von Fremden besuchten Kaien und Landungsplätzen findet, Gehör schenkten, schwer büßen müssen. Um sich gegen dergleichen Fehlschritte zu sichern, sollte jeder Emigrant, gleich nach seiner Ankunft zu Quebec, sich an das Bureau des Haupt-Agenten für Auswandrer, in Sault-au-Matelot-Street (Unterstadt) wenden, wo er jede für seine ferneren Unternehmungen, es mag sich nun um Ansiedlung oder Anstellung in Ober- oder Unter-Canada handeln, erforderliche Nachweisung gratis erhält. Auf dem Wege von Quebec nach dem Ort seiner Bestimmung werden dem Auswandrer manche Entwürfe und Pläne zur Erwägung vorgelegt, allein er mag sich ja davon abwenden, wofern sich nicht die Reinheit der Absicht und die Richtigkeit der Angaben nachweisen läßt: in jedem Fall nehme man, wenn man Rath und Belehrung bedarf, seine Zuflucht zu den Regierungs-Agenten, welche die genaueste Auskunft gratis ertheilen.
»Emigranten thun wohl, nach ihrer Ankunft achtundvierzig Stunden an Bord des Schiffs zu bleiben, auch können sie während dieser Zeit keiner ihrer gewöhnlichen Bequemlichkeiten, als da sind Schlafstellen, Koch-Apparate u. s. w. beraubt werden, und der Schiffsmeister ist gebunden, die Auswandrer und ihr Gepäck kostenfrei an den gewöhnlichen Landungsplätzen und zu entsprechenden Stunden auszuschiffen. Vorzüglich mögen sie sich hüten, Wasser aus dem Lawrence Fluß zu trinken, denn sein Genuß erzeugt bei Fremden leicht Leibschneiden und andre Unterleibsbeschwerden.
»Will man sein englisches Geld umwechseln, so gehe man zu einem achtbaren Kaufmann oder Krämer, oder an die Banken: der Dollar Courant (Halifax Courant), in den beiden Canadas, ist gleich fünf Shilingen (engl. Geld); gegenwärtig gilt der Gold-Souverain zu Quebec und Montreal ungefähr 1 Pfd. Sterl. 4 S. 1 D. Courant. In New-York ist der Dollar gleich 8 Shl., daher sich manche täuschen, wenn sie von den Arbeitslöhnen u. s. w. hören. — 5 Shl. in Canada sind gleich 8 Shl. in New-York; demgemäß sind 8 Shl. New-Yorker Courant gleich 5 Shl. Halifax Courant.
»Emigranten, die sich in Unter-Canada anzusiedeln oder Anstellung zu erhalten wünschen, können auf manche wünschenswerthe Lage zählen. Wilder Boden kann durch Kauf von dem mit dem Verkauf der Kronländer bevollmächtigten Commissair in verschiednen Gemeinde-Bezirken der Provinz erlangt werden, und die Brittisch-amerikanische Land-Compagnie trifft die ausgedehntesten Vorbereitungen, um in den östlichen Gemeinde-Bezirken Ländereien an Emigranten zu verkaufen.
»Ländliche Arbeiter sind in allen Distrikten von Ober-Canada sehr gesucht und können bei gehörigem Fleiß sehr hohe Löhne erhalten; Handwerker fast jeder Art, und gute Dienstboten, sowohl männliche als weibliche, finden ebenfalls sogleich Anstellung.
»Emigranten, welche entweder auf der Ottawa oder St. Lawrence Straße nach Ober-Canada reisen, thun wohl, sich zu Montreal mit Mundvorräthen, als da sind Brod, Thee und Butter zu versorgen, indem sie diese Artikel, daselbst billiger und besser kaufen können als unterwegs, bis sie Kingston erreichen. Desgleichen mögen sie sich so sehr als möglich vor dem Genuß spirituöser Flüssigkeiten und dem Trinken kalten Fluß-Wassers oder dem Lagern auf den Fluß-Ufern, der feuchten Nachtluft ausgesetzt, hüten; es ist gut, wenn sie sogleich vom Dampfbote zu Montreal ihren Weg nach dem Eingang des Cannals oder Lachine nehmen, von wo aus täglich die Dampf- und Durham-Böte nach Prescott und Bytown abgehen. Die ganzen Unkosten für den Transport eines erwachsenen Emigranten von Quebec nach Toronto, und dem Ursprung des Sees Ontario auf Dampf- und Durham-Böten betragen nicht über 1 Pfd. Sterl. 1 Shl. — Kingston, Belleville, die Bai von Quinte hinauf, Cobourgh und Port Hope, im Newcastle Distrikt, Hamilton und Niagara am Ursprunge des Sees Ontario, sind bequeme Rastplätze für Familien, welche sich in Ober-Canada ankaufen wollen.
Unter den zur Förderung der Auswandrer zu Montreal gebildeten Gesellschaften herrscht große Eifersucht; daher der Emigrant wohl thut, etwas vorsichtig zu verfahren, ehe er hinsichtlich seines Transports nach Prescott oder Kingston abschließt, vorzüglich muß er diejenigen Personen vermeiden, die sich um die Dampfböte bei deren Ankunft zu Montreal drängen und ihre Dienste zur weiteren Beförderung der Passagiere u. s. w. anbieten. Eben so ist zu Prescott oder Kingston bei Auswahl eines regelmäßigen Transports, den See Ontario hinauf, einige Vorsicht nöthig. Vorzüglich rathe ich den Emigranten, welche sich in Ober-Canada niederlassen wollen, sich in Montreal nicht aufzuhalten und Geld für Logis wegzugeben, sondern gleich nach Ankunft des Dampfbootes nach Bytown oder Prescott aufzubrechen.
Tagelöhner oder Handwerker, die hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes von sofortiger Anstellung abhängen, dürfen nicht säumen, gleich nach ihrer Ankunft ihren Weg in das Innere zu nehmen. Der Haupt-Agent pflegt diejenigen, welche über vier Tage nach ihrem Eintreffen an den Landungs-Plätzen umherzaudern, als jedes Anspruchs auf den Schutz der königlichen Agenten zu seiner Beförderung oder Anstellung ledig zu erachten, es müßte denn Krankheit oder eine andre genügende Ursache dieses Zögern nöthig machen.
Vergleichende Tabelle, die Anzahl von Auswandrern
betreffend, welche seit 1829
bis 1834 (einschließlich) zu Quebec
angelangt sind.
| 1829 | 1830 | 1831 | 1832 | 1833 | 1834 | |
| England und Wales | 3,565 | 6,799 | 10,343 | 17,481 | 5,198 | 6,799 |
| Irland | 9,614 | 18,300 | 34,133 | 28,204 | 12,013 | 19,206 |
| Schottland | 2,643 | 2,450 | 5,354 | 5,500 | 4,196 | 4,590 |
| Hamburg und Gibraltar | — | — | — | 15 | — | — |
| Neuschottland, Neufundland, West-Indien u. s. w. | 123 | 451 | 424 | 546 | 345 | 339 |
| Summa. | 15,945 | 28,000 | 50,254 | 51,746 | 21,752 | 30,935 |
Die Gesammtzahl der zu Quebec seit 1829 bis 1834 angelangten Emigranten beläuft sich auf 198,632 Köpfe. Man wird bemerken, das die Anzahl in den Jahren 1831 und 1832 ihre Höhe erreicht hat, und dann (1833) wieder sehr tief gefallen ist.
Vertheilung der 30,935, im Jahr 1834 zu Quebec angelangten Emigranten: —
Unter-Canada.
| Stadt und Distrikt Quebec | 1,500 |
| Distrikt Three Rivers (drei Flüsse) | 350 |
| Distrikt St. Francis und östliche Gemeinde-Bezirke | 640 |
| Stadt und Distrikt Montreal | 1,200 |
| Ottawa Distrikt | 400 |
| -------- | |
| 4,090 |
Ober-Canada.
| Ottawa, Bathurst, Midland und östliche Distrikte bis Kingston, einschließlich | 1,000 |
| Distrikt Newcastle, und Stadtbezirke in der Nachbarschaft der Bai von Quinte | 2,650 |
| Toronto und der Home Distrikt, welcher die Niederlassungen um den See Simco in sich schließt. | 8,000 |
| Hamilton, Guelph und Huronen-Gebiet nebst den angrenzenden Ländereien | 2,600 |
| Niagara Grenze und Distrikt, welche die Linie des Welland Canals und nur den Anfang des Sees Ontario bis Hamilton in sich begreift. | 3,300 |
| Niederlassungen, welche an den Erie-See grenzen und den London Distrikt, die Adelaide-Ansiedlung und das Land bis zum See St. Clair in sich begreifen | 4,600 |
| -------- | |
| Summa (für Ober-Canada) | 22,210 |
| An der Cholera in Ober- und Unter-Canada gestorben | 800 |
| Nach dem Vereinigten Königreich zurückgekehrt | 350 |
| Nach den Vereinigten Staaten gegangen | 3,485 |
| -------- | |
| 4,635 |
Von 30,935 Emigranten, welche im Jahr 1834 zu Quebec anlangten, waren:
| Freiwillige Emigranten | 29,041 |
| Von ihren Kirchsprengeln unterstützt | 1,892 |
| Männer | 13,565 |
| Weiber | 9,685 |
| Kinder unter vierzehn Jahren | 7,681 |
Emigranten, welche es vorziehen, über New-York nach Canada zu gehen, können sich bei dem brittischen Consul zu New-York (James Buchanan, Esq.) Rath in ihren Angelegenheiten erholen. Vormals konnte dieser für Emigranten, welche fest entschlossen waren, sich in Canada niederzulassen, Erlaubniß auswirken, ihre Baggage und Effecten zollfrei zu landen; aber in einem Briefe vom 16 März 1835 sagt er: —
»Zufolge einer Abänderung in dem wirklich lieberalen, bisher in diesem Hafen üblichen Verfahren, wonach es den hierselbst landenden Emigranten erlaubt war, ihr Gepäck, bestehend in Haus und Ackergeräth, ohne Umpacken oder Abgabe durch New-York nach seiner Majestät Provinzen zu transportiren, vorausgesetzt daß dieses Gepäck nichts außer den namhaft gemachten Artikeln enthielt, betrachte ich es für meine Pflicht, bekannt zu machen, daß gegenwärtig alle in diesem Hafen anlangenden Artikel von Emigranten, auf ihrem Durchwege nach Canada, der nämlichen Inspection unterworfen werden, als wenn dieselben in den Vereinigten Staaten zurückbleiben, und die nämlichen Zölle, wie diese, zu entrichten haben. Ich will bei dieser Gelegenheit noch bemerken, daß alle Artikel, deren ein neuer Ansiedler bedarf, in Canada zu billigern Preisen zu haben sind, als sie vom Vaterlande hierher transportirt werden können, wozu noch kommt, daß sie der neuen Heimath angemessen sind.«
Der Unterschied zwischen den beiden Routen, wovon die eine über Quebec, die andre über New-York nach Ober-Canada führt, besteht hauptsächlich darin, daß der Hafen von New-York das ganze Jahr hindurch offen ist, während die Fahrt auf dem St. Lawrence nach Quebec und Montreal langweilig, und der Fluß blos acht Monate im Jahre offen ist. Indeß ist letztre die billigere Route. Wer es aber nur einigermaßen daran wenden kann, zieht den Weg über New-York vor, weil er nicht nur der bequemste sondern auch der fördersamste nach Ober-Canada ist.
Die Reise-Route führt nach einer gedruckten, von dem brittischen Consul zu New-York herausgegebnen Bestimmung und Albanien von New-York durch den Erie-Canal nach allen Theilen von Ober-Canada, westlich von Kingston über Oswego und Buffalo: —
| Von New-York nach Albanien | 160 | (engl.) Meilen mittels Canalfahrt, auf Dampfbooten oder Postwagen. |
| Von Albanien nach Utica | 110 | |
| Von Utica nach Syrakus | 55 | |
| Von Syrakus nach Rochester | 99 | |
| Von Rochester nach Buffalo | 93 |
Gesammt-Unkosten von Albanien nach Buffalo, auf dem Canal, mit Ausschluß von Lebensmitteln, für einen erwachsnen Passagier (die Fahrt dauert gewöhnlich sieben oder acht Tage) 3 Dollars, 63 Cents mittels Packet-Böten; mit Einschluß von Lebensmitteln, bei einer Fahrt von sechs Tagen 12-1/4 Dollars.
»Ditto mittels der Postkutsche, binnen 3-1/2 und vier Tagen — 13 bis 15 Dollars.
»Ditto von Albanien nach Oswego auf Canälen, bei einer Fahrt von 5 Tagen — 2-1/2 Dollars.
»Ditto mittels der Postkutsche, (zweitägige Fahrt) — 6-1/2 bis 7 Dollars.
»Eine mäßige Menge Gepäck wird unentgeldlich mitgenommen.
Reise-Route von New-York nach Montreal, Quebec und allen Theilen von Unter-Canada: —
»Von New-York nach Albanien, 160 (engl.) Meilen mittels Dampfboot, 1 bis 3 Dollars, mit Ausschluß Von Lebensmitteln.
»Von Albanien nach Whitehall, auf Canälen, 73 engl. Meilen, 1 Dollar; auf dem Postwagen 3 Dollars.
»Von Whitehall nach St. John's, mittels Dampfboot, der Lebensunterhalt eingerechnet, in der Cajüte 5 Dollars; Deck-Passage, ohne Lebensunterhalt 2 Dollars.
»Von St. John's nach Laprairie, 16 engl. Meilen, mittels Postwagen, 5 bis 7 Schl. 6 D.
»Von Laprairie nach Montreal, auf dem Fähr-Dampfboote, (8 engl. Meilen) 6 D.
»Von Montreal nach Quebec mittels Dampfboot, 180 (engl.) Meilen, in der Cajüte (mit Kost) 1 Pfd. St. 5 Schl. Deck-Passage, ohne Kost 7 Schl. 6 D.
»Diejenigen, welche nach den östlichen Gemeinde-Bezirken von Unter-Canada, in der Nachbarschaft von Sherbrooke, Standstead u. s. w. wandern wollen, müssen ihren Weg nach St. John's nehmen, von woaus gute Straßen nach sämtlichen östlichen Ansiedlungen führen; nehmen sie ihren Weg nach dem Fluß Ottawa, so müssen sie von Montreal und Lachine ausgehen, indem von hier aus Postwagen, Dampfböte und andre kleine Fahrzeuge (Kähne) nach Granville, Hull und Bytown, so wie auch nach Chateauguay, Glengary, Cornwall, Prescott und sämmtlichen Theilen unterhalb Kingston segeln.
»Die Emigranten können sich des Rathes und Beistandes folgender Herren bedienen: — zu Montreal Carlisle Buchanan's Esq.; zu Prescott, John Patton's Esq.«
Emigranten-Zahl, welche im Verlauf von sechs Jahren, nämlich seit 1829 bis 1834 von dem Vereinigten Königreich zu New-York angelangt ist.
| Jahr. | England. | Irland. | Schottland. | Gesammtzahl |
| 1829 | 8,110 | 2,443 | 948 | 11,501 |
| 1830 | 16,350 | 3,497 | 1,584 | 21,433 |
| 1831 | 13,808 | 6,721 | 2,078 | 22,607 |
| 1832 | 18,947 | 6,050 | 3,286 | 28,283 |
| 1833 | — — | — — | — — | 16,000 |
| 1834[64] | — — | — — | — — | 26,540 |
| Gesammtzahl. | 126,464 | |||
III. Amerikanische Passagier-Acte.
Der 9. Geo. IV. c. 21, gemeiniglich die amerikanische Passagier-Acte genannt, wurde während der Session 1835 widerrufen, und an ihrer Stelle eine neue Verordnung (5 und 6 Will. IV., c. 53.) erlassen. Diese neue Acte hat zum Zweck, so sehr als möglich und wirksamer als die frühere, die Gesundheit und das Gedeihen der Auswandrer an Bord von Passagier-Schiffen zu sichern. Zufolge einer Clausel müssen Copien oder Auszüge auf dergleichen Schiffen zur Einsicht der Passagiere unterhalten werden, damit diese hierdurch Gelegenheit haben, sich von der Erfüllung des Gesetzes zu überzeugen; allein die Entdeckung irgend einer Verletzung der gesetzlichen Verordnungen dürfte zu einer Zeit gemacht werden, wo es in dem besondern, gerade vorliegenden Falle, zu spät ist, insofern es sich um die Bequemlichkeit oder gar um die Gesundheit der Passagiere handelt, Abhülfe zu leisten. Es steht daher zu hoffen, daß die menschenfreundlichen Absichten der Gesetzgebung durch keine Nachlässigkeit von Seiten derjenigen (vorzüglich der Zoll-Beamten) vereitelt werden, welchen die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, daß den Bestimmungen der Acte genügt werde, ehe das Passagier-Schiff den Hafen verläßt.
Kein Passagier-Schiff darf mehr als drei Personen auf jede fünf Tonnen einregistrirte Last am Bord enthalten. Desgleichen dürfen sich, was auch immer der Tonnengehalt sein mag, nicht mehr Passagiere an Bord befinden, als die gesetzliche Bestimmung des Raums gestattet, nach welcher auf je zehn Fuß Flächengehalt des untern Decks, die nicht von Gütern oder Vorräthen, außer dem Gepäck der Reisenden, eingenommen sind, eine Person gerechnet wird.
Schiffe mit mehr als einem Deck müssen mindestens fünf und einen halben Fuß Zwischendeckraum haben; und hat ein Schiff blos ein Deck, so muß unter das Deck eine Plattform dergestalt gelegt werden, daß dazwischen ein Raum von wenigstens fünf und einem halben Fuß Höhe übrig bleibt; auch darf ein solches Schiff nicht mehr als zwei Reihen Schlafstellen haben. Schiffe mit einer doppelten Reihe Schlafstellen müssen einen Zwischenraum von mindestens sechs Zoll zwischen dem Deck oder der Plattform und dem Boden der untern Reihe in ihrer ganzen Ausdehnung haben.
Passagier-Schiffe müssen folgende Vorräthe und in folgendem Verhältniß führen: —
Reines Wasser, für jeden Passagier gegen fünf Gallonen auf jede Woche der Reise. Das Wasser muß in Tanks oder verkohlten (Frischwasser-) Fässern aufbewahrt werden.
Sieben Pfund Brod, Schiffszwieback, Hafermehl oder andre Brodstoffe, auf jede Woche für jeden Passagier; Kartoffeln können bis zu einem Drittel des gesammten Mundvorrathes hinzugefügt, aber sieben Pfund Kartoffeln müssen einem Pfund Brod oder Brodmehl gleich gerechnet werden. Die Dauer der Reise nach Nord-Amerika wird auf zehn Wochen geschätzt, demgemäß müssen für jeden Passagier funfzig Gallonen Wasser und siebzig Pfund Brod oder Brodmehl mitgenommen werden.
Beläuft sich die Anzahl der Passagiere auf hundert Köpfe, so muß der Schiffseigner für einen praktischen Arzt sorgen; wenn darunter, so müssen Arzneimittel in hinreichender Menge und von den erforderlichen Arten, als ein Theil der nothwendigen Vorräthe, mitgenommen werden.
Passagier-Schiffen ist nicht erlaubt, an spirituösen Getränken, als Waare, über ein Zehntel von derjenigen Quantität auszuführen, welche, ohne diese Beschränkung, die Zollbeamten, den Proviantlisten eines solchen Schiffs gemäß, blos für den Gebrauch der Passagiere (und je nach deren Anzahl,) mitzunehmen verstatten würden. Gewiß eine wichtige Maßregel, welche buchstäblich befolgt werden sollte. Die starke Versuchung, wovon die an einen engen Raum gefesselten Passagiere in Folge der Langenweile, welche eine dergleichen Seereise erzeugt, ergriffen werden, hat häufig den Vermögensumständen, der Behaglichkeit und Gesundheit manches Emigranten bedeutenden Nachtheil gebracht, besonders wenn der Schiffsmeister für einen tüchtigen Branntwein-Vorrath gesorgt hatte.
Bei Aufzählung der Passagiere werden zwei Kinder über sieben aber unter vierzehn, oder drei unter sieben Jahren für einen Passagier gerechnet. Kinder unter zwölf Monaten werden nicht mit gezählt.
Jeder Passagier ist berechtigt, achtundvierzig Stunden hindurch, nachdem das Schiff an dem Orte seiner Bestimmung angelangt ist, an Bord zu bleiben, und muß für diese Zeit mit den erforderlichen Mundvorräthen versorgt werden. Emigranten mit beschränkten Mitteln können auf diese Weise viele Unannehmlichkeiten und Kosten vermeiden, indem sie sich über die Marschroute, welche sie zu nehmen gedenken, berathen, anstatt zu landen und in den theuern Wirthshäusern und Restaurationen eines See-Hafens Zeit und Geld zu verschwenden.
Schiffsmeister müssen Cautionen von 1,000 Pfd. St. zahlen, als Garantie für die treue Erfüllung der ihnen durch die Acte auferlegten Pflichten. Die wegen einer Uebertretung des Gesetzes zu zahlende Strafe beläuft sich nicht unter fünf, und nicht über zwanzig Pfd. Sterl.
Die von der Regierung in den verschiednen Häfen angestellten Agenten, oder die Zoll-Beamten werden ohne Zweifel Passagieren, welche um ihren Rath hinsichtlich einer Verletzung der Bestimmungen der Acte nachsuchen, jeden Verschub leisten, und die zu ergreifenden Maßregeln anzeigen.
Herrscht hinsichtlich der Tüchtigkeit eines zum Absegeln bereiten Schiffes irgend ein Zweifel, so sind die Zoll-Einnehmer und Zoll-Controlleurs ermächtigt, dasselbe besichtigen zu lassen. Passagiere, welche über die Zeit hinaus, wo das Schiff der Verabredung gemäß auslaufen sollte, aufgehalten werden, muß der Schiffsmeister auf seine Unkosten unterhalten; sorgen sie selbst für ihre Mundvorräthe, so ist er gehalten, jedem für einen Tag Aufschub, den nicht Unwetter oder eine andre unvermeidliche Ursache erheischt, einen Schilling zu zahlen.
IV. Uebertragung von Capitalien.
Es ist, wie sich von selbst versteht, für Emigranten von großer Wichtigkeit, was sie irgend an Capital über die erforderlichen Unkosten der Reise u. s. w. besitzen, auf dem sichersten und vortheilhaftesten Wege nach Canada zu senden, sowohl die Brittisch-Amerikanische Land-Compagnie als die Canada-Compagnie sind hierin den Emigranten behülflich, indem sie Pfänder und Credit-Briefe auf ihre Agenten in Canada annehmen. Es ist unsicher und unklug eine größere Summe bares Geld bei sich zu führen, als gerade zur Bestreitung der nothwendigen Reisekosten hinreicht, indem man eine doppelte Gefahr läuft, nämlich sein Geld zu verlieren, oder es zu vergeuden. Emigranten, die sich in ihren Geldangelegenheiten nicht an eine der beiden zuvor erwähnten Compagnien wenden wollen, würden daher wohl thun, sich von einem achtbaren Hause in dem Vereinigten Königreiche einen Credit-Brief auf die Bank zu Montreal ausstellen zu lassen.
V. Canadisches Courant.
In sämmtlichen Brittisch-Nord-Amerikanischen Colonien werden Rechnungen und Preise, eben so wie in England, in Pfunden, Schillingen und Pence ausgedrückt. Man unterscheidet übrigens zwischen Courant oder Halifax Courant, und Sterling oder Brittisch Sterling.
Ein Pfund Halifax-Courant oder Courant, wie es schlecht weg genannt wird, besteht aus vier spanischen Dollars. Der Dollar zerfällt in fünf Theile — im Spanischen Pistoreens genannt, wovon jeder ein Schilling genannt wird. Jeder dieser Schillinge oder Pistoreens ist wiederum in zwölf Theile, Pence genannt, getheilt, aber uneigentlich, da es keine Münze giebt, die einer solchen Unterabtheilung entspräche. Um dem Bedürfniß abzuhelfen, sind eine große Anzahl Kupfermünzen im Umlauf, wozu der alte englische Halfpenny, der Halfpenny neuern Gepräges, der Penny, der Farthing und der amerikanische Cent gehören; alle und jede gelten als der vierundzwanzigste Theil des Pistoreen oder Colonial-Schillings. Pence sind in der That nicht bekannt, wiewohl fast jede Art von Kupfermünze als der vierundzwanzigste Theil des Pistoreen genommen wird[65].
Zu einer Zeit, als der spanische Dollar, das Achtelstück, wie es damals hieß, feiner und schwerer als die jetzt im Umlauf befindliche Münze war, betrug sein Werth nach dem Münz-Silber-Preise 4 Schl. 6 D. Sterling, und 90 Pfd. Sterl. waren gleich 100 Pfd. Courant.
VI. Die Canada Compagnie.
Die Canada-Compagnie wurde im Jahr 1826 durch einen königlichen Freibrief und eine Parlaments-Acte confirmirt. Nachstehendes sind Auszüge aus dem Prospect der Compagnie: —
»Die Canada-Compagnie hat in fast jedem Theil von Ober-Canada Ländereien zum Verkauf bereit, unter Bedingungen, welche jedenfalls höchst vortheilhaft für den Emigranten sind, da er beim Abschluß des Kaufs blos ein Fünftel vom Kaufgelde an die Compagnie baar zu entrichten braucht, und das Uebrige in fünf einjährigen, auf einander folgenden Terminen, (also in einem Zeitraum von fünf Jahren) nebst Interessen entrichten kann, so daß er bei gehöriger Betriebsamkeit den Saldo von den Erzeugnissen des Bodens abzutragen vermag.
»Ländereien der Canada-Compagnie sind von dreierlei Art, nämlich: —
Hier und da ausgestreute Reserve-Ländereien.
Länder-Striche (Blocks or tracts of land) jeder von 1,000 bis 40,000 Aecker.
Der Huronen-Tract, welcher über 1,000,000 Aecker enthält.
»Zerstreut liegende Reserve-Ländereien. Die zerstreuten Kron-Ländereien sind Parcellen von hundert bis zweihundert Acker eine jede, durch fast jeden Gemeinde-Bezirk in der Provinz vertheilt, und an der Boden-, Klima-Beschaffenheit u. s. w. jedes besondern Gemeinde-Bezirks Theil habend. Dergleichen Ländereien sind vorzüglich denjenigen zu empfehlen, welche Freunde und Verwandte in ihrer Nachbarschaft angesiedelt zu sehen wünschen, und kann der Acker zu 8 Schl. 9 D. bis zu 25 Schl. gekauft werden.
»Länder-Blöcke oder Trakte (Blocks of Land). Die Blöcke oder Trakte liegen ganz in dem Theil der Provinz, der sich westwärts vom Ursprunge des Sees Ontario hindehnt, und enthalten Fluren, die, was Boden, Klima, Ergiebigkeit u. s. w. anlangt, jedem andern Theil des Festlandes von Amerika gleichen, wo nicht überlegen sind. Diese verdienen mithin die Aufmerksamkeit von Emigranten-Gemeinden, die als Landsleute, oder durch Verwandtschaft, Freundschaft, Religion oder andre Banden mit einander verknüpft, sich zusammen niederzulassen wünschen.
Der größte Block dieser Art im Besitz der Compagnie ist der Stadt-Bezirk Guelph, der über 40,000 Acker enthält, wovon die größere Hälfte bereits verkauft ist; und hier hat sich im Verlauf nur weniger Jahre eine Stadt erhoben, welche Kirchen, Schulen, Magazine, Wirthshäuser und Mühlen in sich begreift, und wo man Handwerker und Gewerbtreibende jeder Art und eine sehr achtbare Gesellschaft finden kann.
»Das Huronen-Gebiet. Dies ist ein Strich des besten Landes in Amerika, durch welches die Canada-Compagnie zwei Straßen, so gut als es nur ein neu urbar gemachtes Land zuläßt, über hundert englische Meilen weit gehauen hat.
»Die Bevölkerung daselbst nimmt von Tag zu Tag zu.
»Die Stadt Goderich, an der Mündung des Flusses Maitland, am Huronen-See, ist sehr blühend und enthält verschiedne treffliche Vorraths-Häuser und Kaufläden, worin der Emigrant die ihm nothwendigen Artikel zu billigen Preisen erhalten kann. Es ist daselbst eine gute Schule errichtet worden, die stark besucht wird; desgleichen eine englische Kirche, worin ein presbyterianischer Geistlicher Gottesdienst hält; und da die Kirchen in Ober-Canada gegenwärtig besonders durch freiwillige Beiträge ihrer respectiven Versammlungen unterhalten werden, so kann man sich von dem achtbaren Charakter der Bewohner dieser Ansiedlung und der Nachbarschaft eine Vorstellung machen.
»Die Stadt und der Stadt-Bezirk Goderich enthalten ungefähr tausend Einwohner; und seit dem das von der Compagnie zur Bequemlichkeit ihrer Ansiedler erbaute Dampfboot seinen Lauf zwischen Goderich und Sandwich begonnen hat, ist eine bedeutende Zunahme in dem Verkehr und dem Gedeihen der Niederlassung wahrzunehmen.
In diesem Distrikt sind vier gute Säge-Mühlen, drei Grütz-Mühlen, und in der Nachbarschaft einer jeden findet man gut gefüllte Vorraths-Häuser. Und da das ganze Gebiet vier Millionen Acker enthält, wovon die größere Hälfte dem Verkehr offen ist, so kann ein Emigrant oder eine Emigranten-Gesellschaft, wie groß sie auch sein mag, in Auswahl einer je für ihre Zwecke, wie verschiedenartig diese auch sein mögen, günstigen Lage auf keine Schwierigkeit stoßen. Der Preis dieser Ländereien beläuft sich von 11 Schl. 3 D. bis auf 15 Schl. Provinzial-Courant, oder auf 11 Schl. bis 13 Schl. 6. D. Sterl. per Acker.«
Emigranten, welche sich mit der Compagnie zu besprechen wünschen, müssen sich an den Secretair, John Perry Esq., St. Helen'splace, Bishopsgate-Street, London, oder an die Agenten der Compagnie der Häfen wenden.
VII. Brittisch-amerikanische Land-Compagnie.
Die brittisch-amerikanische Land-Compagnie berichtet in ihrem Prospect, daß sie von der brittischen Regierung ziemlich eine Million Acker in den Grafschaften Shefford, Stanstead und Sherbrooke, und zwar in den sogenannten östlichen Gemeinde-Bezirken von Unter-Canada gekauft habe. Diese Gemeinde-Bezirke begreifen einen Strich Landes in sich, der auf der Südseite des St. Lawrence, zwischen 45° und 46-1/2° nördlicher Breite und 71° und 73° westlicher Länge liegt. Dieser Tract, welcher zwischen fünf und sechs Millionen Acker enthält, ist in acht Grafschaften, und diese sind wiederum in ungefähr hundert Stadt- oder Gemeinde-Bezirke getheilt. Besagte Gemeinde-Bezirke erfreuen sich eines wichtigen Vortheils in ihrer geographischen Lage. Auf der einen Seite haben sie einen leichten Zugang von Montreal, Quebec und Three Rivers, den Schiffer-Hafen und großen Märkten der beiden Canadas; auf der andern von New-York den Hudson River hinauf und durch den See Champlain, so wie auch von Boston und andern Theilen der atlantischen Küste. Zufolge ihrer gedrängten und zusammenhängenden Lage können sie durchgängig sowohl auf leichten Verkehr und gegenseitige Unterstützung als auch auf allgemeine Theilnahme an allen örtlichen Verbesserungen zählen.
»Die Bedingungen, unter welchen die Compagnie ihre Ländereien veräußert, sind, je nach Lage, Beschaffenheit und besondre Vortheile, welche die verschiednen Parcellen besitzen mögen, verschieden; im Allgemeinen indeß sind sie zu 4 Schl. bis 6 Schl. Courant per Acker käuflich, und in allen Fällen muß ein Theil der Kaufsumme als Unterpfand angezahlt werden, und zwar bei den höher geschätzten Parcellen der fünfte, und bei den niedriger geschätzten der vierte Theil.
»Der Saldo muß alsdann nach und nach in sechs auf einander folgenden einjährigen Terminen, nebst den in der Provinz gesetzmäßigen Zinsen, und zwar vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, abgetragen werden; sollten indeß Käufer geneigt sein, die Zahlungen früher zu leisten, so dürfen sie sich die Zeit dazu nur wählen.
»Der Preis für einen Bauplatz zu Port St. Francis im laufenden Jahre (1835) ist 12 Pfd. Sterl. 10 Schl., mit Anzahlung von 5 Pfd. Sterl. in baarem Gelde, und der Saldo ist nebst Interessen in Jahres-Frist abzutragen.
»Anzahlungen für Grund und Boden, den der Emigrant bei seiner Ankunft im Lande wählen kann, nimmt die Compagnie in London an.
»Nach der zwischen der königlichen Regierung und der Compagnie geschloßnen Uebereinkunft sind 50,000 Pfd. Sterl. von dem Kaufgelde, welches letztre bezahlt hat, von derselben auf öffentliche Werke und Verbesserungen, als z. B. Landstraßen, Brücken, Canäle, Schulhäuser, Märkte, Häuser, Kirchen und Prediger-Wohnungen zu verwenden. Dies ist eine höchst wichtige Bestimmung, die sich für den Ansiedler nothwendiger Weise in hohem Grade wohlthätig erweisen muß, insofern sie ihm die Verbesserung und das Gedeihen des Distrikts zusichert. Die Anlegung von Straßen und andern leichten Communicationen ist das größte Bedürfniß eines neuen Landes; und die Verwendung von Capital auf Werke dieser Art, welche die Kräfte und Mittel von Privatleuten übersteigen, ist der beste Weg, auf welchem eine erfolgreiche Niederlassung befördert und vollendet werden kann.
»Die Verwendung der oben namhaft gemachten ansehnlichen Summe sichert zu gleicher Zeit dem redlichen und fleißigen Arbeiter, unmittelbar nach seiner Ankunft, Anstellung und Erwerb.«
Das Verwaltungs-Bureau der Brittisch-amerikanischen Land-Compagnie ist zu London, (Barge-Yard, Bucklersbury); dieselbe hat auch Agenten an den verschiednen Hafen-Orten.
Da wir den englischen Stock beibehalten haben, so fügen wir für den Leser folgende Nachweisungen hinzu: —
L. (lake) bedeutet See.
Part, Theil.
Bridge, Brücke.
Channel, Canal.
R. (River), Fluß.
Erklärung der auf der Charte vorkommenden Zahlen.
1) Beabsichtigte Eisenbahn, 6 (engl.) Meilen.
2) In Vorschlag gebrachte Eisenbahn, 13 (engl.) Meilen.
3) 36 (engl.) Meilen Dampf-Schifffahrt bis Heel-Falls.
4) Abriß der Mündungen des Flusses Otanabee und eines Theils des Reis-Sees.
5) Abriß des kleinen Sees, eines Theils des Flusses Otanabee und der Stadt Peterborough.
Fußnoten:
[60] Diese Summe ist in dem Parlaments-Rechnungs-Abschluß angegeben, aber wahrscheinlich soll anstatt 9, 1 stehen.
[61] V. E. (U. E.) Loyalisten bedeutet: vereinigte englische Loyalisten, das ist solche, die beim Ausbruch des amerikanischen Freiheits-Krieges aus den Vereinigten Staaten flohen. Die in obigen Rubriken verzeichneten Schenkungen gehen meistentheils die Kinder dieser Individuen an.
[62] Bei Verkäufen auf Erbzins zu 5 pCt., kann das Capital (Kaufsumme) nach Belieben abgezahlt werden.
N. B. Verkäufe auf Erbzins haben im Jahr 1832 aufgehört.
[63] Information published by His Majesty's Commissioners for Emigration, respecting the Brittish Colonies in North America, Lond. C. Knight, 1832.
[64] Die Angaben für 1834 reichen blos bis zum 20. November selbigen Jahres.
[65] Die Amerikaner haben auch ihren 1. s. (Schilling), welcher dem achten Theil eines Dollars oder 12-1/2 Cent. gleich ist. Es ist nichts Ungewöhnliches, den Emigranten sich rühmen zu hören, daß er in New-York täglich 10 Schillinge verdienen könne. Er weiß nicht, daß ein Dollar, welcher acht dergleichen Schillingen gleich ist, in England nur 4 Schilling, 2 D. gilt, und daß mithin der amerikanische Schilling, im Vergleich mit dem englischen nur 6-1/4 D. gilt, und daß daher ein Arbeitslohn von 10 Schillingen, täglich in der That nicht mehr als zehn mal 6 und 1/4 D. oder 5 Schillinge 2 und 1/2 D. nach englischer Werthbestimmung beträgt. Indeß ist ein Tagelohn von 5 Schillingen 2 und 1/2 D. immer noch beträchtlich zu nennen, nur aber kann es der Arbeiter nicht häufig erlangen; und erhält er es, so ist es für übermäßige schwere Arbeit unter einer brennenden Sonne in Seehafen-Städten während der geschäftsreichen Schifffahrt-Zeit.