Gründe.

Nach dem Spruch der Geschworenen sind die Angeklagten Hoppe und Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren anderen Tätern durch Rat oder Tat wissentliche Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten. Dem Angeklagten Hoppe sind mildernde Umstände versagt, dem Angeklagten Winkler solche zugebilligt worden. Die beiden Angeklagten waren daher Hoppe, gemäß §§ 212, 49, Winkler gemäß §§ 212 und 213, 49 St.G.B. zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die aus politischen Motiven begangene Tötung des Inspektors Blau eine ungemein brutale Tat und im höchsten Grade gemeingefährlich ist. Es war daher strenge Ahndung erforderlich, zumal die Angeklagten keine Reue zeigen. Andererseits war zu erwägen, daß die jugendlichen und unerfahrenen Angeklagten durch politischen Fanatismus irregeführt und hierdurch zu ihrer Tat mißleitet worden sind.

Beim Angeklagten Hoppe kommt jedoch strafschärfend hinzu die große verbrecherische Energie, die er bei der Durchführung der Tat bewiesen hat. Beim Angeklagten Winkler ist strafmildernd zu berücksichtigen, daß er offenbar ganz erheblich unter dem Einfluß des ihm geistig bedeutend überlegenen Angeklagten Hoppe gestanden hat. Auch ist er noch völlig unbescholten. Ebenso war dem Angeklagten Hoppe zugute zu rechnen, daß er bisher verhältnismäßig unbedeutend vorbestraft ist.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hielt das Gericht die erkannten Strafen für eine ausreichende und angemessene Sühne.

Der Angeklagte Fichtmann ist nach dem Spruch der Geschworenen nicht schuldig und war daher freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 497, 499 St.P.O., die über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf § 60 St.G.B.

gez. Joel Siemens.

Der beisitzende Richter L.G.R. Geh. J.R. Bienutta ist beurlaubt und daher verhindert seine Unterschrift beizufügen.

Dies wird gemäß § 275 St.P.O. bescheinigt.

gez. Joel
L.G.R.

Siegel

Ausgefertigt
Berlin, den 30. Juli 1920.

Gerichtsschreiber des Landgerichts II.

ANHANG.

I.
Der Spitzel Toifl.

Der Hauptzeuge der letzten Prozeßtage, Spitzel, Aufrührer, Mädchenverführer (nach Aussage einer Zeugin) heißt nicht etwa Beelzebub, aber Toifl. Ein unorthographischer Teufel. Ein Opfer des Spitzelsystems heißt Faust und der Vormund Toifls: Bischof. O unergründliche Ironie des Zufalls!

Zeuge Toifl ist Spitzel, agent provocateur gewesen. Im Dienst der M. P. A. Das heißt nicht etwa: Macht praktische Arbeit, sondern Militärpolitische Abteilung.

Toifl ist Österreicher, immer noch. Obwohl er M. P. A. war. Ein bißchen glatt und leichtfertig. Seine Moral dreht sich in fettig geölten Angeln. Patent „Teufel“. Er fühlt sich unglücklich in seiner namenlosen Alltäglichkeit. Es gilt Bildungs- und gesellschaftliche Hindernisse wegzuradieren. Die Revolution ist ein günstiger Zufall. Sie bricht gerade aus, da Toifl anfängt, sich nach einer Karriere umzusehen. Spionage, denkt er, ist ein Sprungbrett. Er spielt gesellschaftlich die Rolle eines ehemaligen österreichischen Fähnrichs. Sein Gesicht ist von jener blassen, blonden Leere, der man unter Umständen die Fähnrichscharge glauben darf ... Wie er so auftritt, nett, blond, in dunkelblauem Anzug, und elastische Schritte posiert, macht er einen braven Eindruck. Typus aufgeweckter Junge.

Bei näherem Zusehen aber knetet er in zappeligen Händen ein schweißdurchtränktes Taschentuch, kämpft er sich mühsam ein bißchen Haltung ab. Bemüht, gelassene Eleganz vorzutäuschen, zieht er kleinbürgerlich sorgfältig die gebügelte Hose hinauf, so oft er sich setzt. Und man sieht: er ist gar nicht elastisch. Seine Seele schreitet nur sozusagen auf Gummiabsätzen.

Joseph Roth.
(Neue Berliner Nr. 145, 1920.)

II.
Zum Blau-Prozeß.

Dieser Prozeß wird einst unter den Dokumenten der bürgerlichen Kultur mit an erster Stelle stehen, – obgleich für das Gericht gerade da das Interesse aufhörte, wo das Interesse der Allgemeinheit anfing.

Da war der Zeuge Schreiber. Er war, solange er von fürsorglichen Behörden beschützt und behütet war, ein Zeuge, wie man sich nur einen Zeugen wünscht. Aber als er gezwungen werden sollte, Aug’ in Aug’ seine Aussagen zu wiederholen: da war der Zeuge Schreiber in seine heimischen eidgenössischen Felder entrückt. Auf dringendste Einladung begnügt er sich nicht, wie sein unerfahrenerer Kollege Toifl mit „Schutz vor den Kommunisten“: er stellt Bedingungen. Neben einer ganz ansehnlichen Entschädigung in Schweizer Valuta fordert er die Auszahlung von 4000 M., welche ihm nach seiner Angabe die Münchner Polizei schuldet. Und fordert Vorausbezahlung!

Da war ein Weibsbild, von Lemurenhäßlichkeit und zudem in Reichswehruniform maskiert. In jedem anderen Falle hätte man sie sofort eingesponnen; aber hier war der Polizeikommissar Maslack, der es befürwortete, – und der Untersuchungsrichter Dr. Marquardt erteilte der Polizeispitzelin Schröder-Mahnke Sprecherlaubnis ohne Aufsicht durch Gefängnisbeamte! In einem Falle, da zur Isolierung der Angeklagten besondere Vorsichtsmaßregeln getroffen wurden: da darf man Spitzeln Akten zeigen, Spitzel in die Gefängnisse schicken, von Spitzeln die Welt heimsuchen lassen wie von Heuschrecken das Land Ägypten; da ist jedes Mittel recht.

Und dann sind da die „Mittel“: die lange Kette Blau, Toifl, Strolz, Acosta, Samson – von den unbekannteren ganz zu schweigen ... und hier ist die große Lücke, die der Prozeß gelassen hat. Wir alle sehen nur die Spitzel; wo aber ist die Hand, die sie lenkte? Wo ist der große Unbekannte, dessen Werkzeuge über die kommunistische Partei herfielen? Wo ist der Mann, der sie bezahlte: Den Schreiber für die Beseitigung von Blau, den Toifl für den Raubüberfall auf Orlowsky, den Strolz und Acosta für das stramme Zufassen?

Hier und gerade hier war das kriminalistische, moralische und politische Zentrum des ganzen Prozesses, und nur, wenn dieses Dunkel erhellt wurde, konnte psychologisch die Tat aufgeklärt werden. Und nur dann konnte festgestellt werden, wer Mörder war und wer den Mord brauchte. Und dann konnte gezeigt werden, ob der Opfer des großen Unbekannten noch mehr seien als Hoppe, Winkler und Fichtmann; es galt zu untersuchen, ob nicht vom Morde an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg, über Leo Jogisches, die 30 Matrosen, Dorenbach und all die Hunderte namenlos Gemordete eine einzige Linie führt.

Das war aufzuklären!

J. Steinborn.
(Aus der Roten Fahne, Nr. 123 u. 125, 1920.)

III.
Denkschrift des Reichsjustizministers
über die politischen Morde.
Nr. IV 62598 Gr.

Reichstag 4. 12. 23.
verkündet in der 394. Sitzung.

16. Der Polizeiagent Blau.

In der Strafsache gegen Fichtmann und Genossen wegen Ermordung des Inspektors Blau sind in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht beim Landgericht I in Berlin vom 24. Juni bis 5. Juli 1920 die Zeugen Schreiber und Toifl, von denen der erstere sich in der Schweiz aufhält und zur Verhandlung nicht erschien, letzterer eidlich vernommen wurde, der Teilnahme an der Ermordung verdächtigt worden. Die Verdächtigungen entbehren aber jeder Grundlage.

Wegen des Raubüberfalles auf den Diamantenhändler Orlowsky hat vor dem außerordentlichen Kriegsgericht beim Landgericht II in Berlin ein Strafverfahren geschwebt, in dem nur Fichtmann und Manske verurteilt wurden. Toifl wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat Toifl allerdings an dem Unternehmen als „Regierungsagent“ teilgenommen. Das Gericht betonte aber ausdrücklich, daß Toifl notgedrungen die Rolle des Führers übernehmen mußte, um nicht Verdacht zu erregen und als Regierungsagent entlarvt zu werden. Und, daß es seinen, wenn auch uneidlichen Angaben, vollen Glauben geschenkt habe.

Bei dieser Sachlage ist mangels begründeten Verdachtes einer strafbaren Teilnahme von der Strafverfolgung des Toifl und Schreiber Abstand genommen worden.

Unterschriften des Blau.

Bericht des Blau an Leutnant Siebel.

Brief des Blau mit Mordangebot.

In der Sammlung
AUSSENSEITER DER GESELLSCHAFT
– DIE VERBRECHEN DER GEGENWART. –
erscheinen in kürzester Zeit folgende Bände:

*Band 1:

ALFRED DÖBLIN
DIE BEIDEN FREUNDINNEN UND IHR GIFTMORD

*Band 2:

EGON ERWIN KISCH
DER FALL DES GENERALSTABSCHEFS REDL

*Band 3:

EDUARD TRAUTNER
DER MORD AM POLIZEIAGENTEN BLAU

*Band 4:

ERNST WEISS
DER FALL VUKOBRANKOVICS

Band 5:

PAUL MAYER
DER FECHENBACHPROZESS

Band 6:

FRIEDRICH STERNTHAL
DER FALL DER RATHENAUMÖRDER

Band 7:

RENÉ SCHICKELE
DIE CAILLAUXPROZESSE

Band 8:

IWAN GOLL
DER FALL DER GERMAINE BERTON

Band 9:

HENRI BARBUSSE
DIE MATROSEN DES SCHWARZEN MEERES

Band 10:

HERMANN UNGAR
DER FALL GRUPEN

Band 11:

ARNOLT BRONNEN
DIE ERMORDUNG DES BÖRSENMAKLERS F.

Band 12:

KARL OTTEN
DER FALL DES HAUPTMANN VON KÖPENICK

Band 13:

OTTO KAUS
DER FALL GROSSMANN

Band 14:

EUGEN ORTNER
DER FALL DES MASSENMÖRDERS SCHUMANN

Band 15:

KARL FEDERN
DER FALL MURRI-BONMARTINI

Band 16:

KURT KERSTEN
DER PROZESS GEGEN DIE MOSKAUER SOZIALREVOLUTIONÄRE

Band 17:

MARTIN BERADT
DER FALL HASSELBACH

Band 18:

F. A. ANGERMAYER
DER FALL DER PARISER AUTOMOBILBANDITEN

Band 19:

WILLY HAAS
DER FALL GROSS

Band 20:

ARTHUR HOLITSCHER
DER FALL RAVACHOL

Band 21:

JOSEPH ROTH
DER FALL HOFRICHTER

Die mit * versehenen Bände sind bereits erschienen.

Ferner Bände von:

MAX BROD, OTTO FLAKE, OSKAR MAURUS FONTANA, WALTER HASENCLEVER, GEORG KAISER, THOMAS MANN, LEO MATTHIAS, RENÉ SCHICKELE, JAKOB WASSERMANN, ALFRED WOLFENSTEIN und vielen Anderen.

OHLENROTH’SCHE BUCHDRUCKEREI ERFURT.

Anmerkungen zur Transkription

Das Cover wurde vom Bearbeiter den ursprünglichen Bucheinbänden der Serie nachempfunden und der public domain zur Verfügung gestellt.

Offensichtliche Fehler wurden stillschweigend korrigiert.