»Ich kann für ihn nicht garantieren«

Am 1. April hatten in der Nähe von Hüls in Westfalen Kämpfe zwischen Angehörigen der roten Armee und Regierungstruppen stattgefunden. Im Anschluß daran wurde ein Haus in Hüls von der Reichswehr umstellt und alle Bewohner herausgeholt. Sie waren sämtlich waffenlos. Der Landjäger Hachmeyer erklärte, daß er für alle Bewohner bis auf den Bergarbeiter Hülsbusch garantieren könne, daß sie keine Spartakisten seien. Darauf wurde Hülsbusch an die Wand gestellt und von einem Unteroffizier erschossen. Seine Papiere wurden geraubt.

Wie in einem Beleidigungsprozeß des Hachmeyer gegen den Parteisekretär der U.S.P. Herwig in Recklinghausen vor dem Schöffengericht festgestellt wurde, hatte Hülsbusch sich an den Kämpfen nicht beteiligt. Herwig wurde wegen der Aussage, Hachmeyer sei Schuld am Tode des Hülsbusch, wegen Beleidigung zu 100 M. Geldstrafe verurteilt. (»Freiheit«, 24. April 1921, 20. Mai 1922.)

Die Witwe erhob Anspruch auf Grund des Tumultschadengesetzes, die in erster Instanz abgewiesen wurden. Am 15. Mai 22 war Verhandlung vor dem Reichswirtschaftsgericht als Beschwerdestelle. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen mit der Begründung, die Erschießung sei berechtigt gewesen, wenn Hülsbusch sich am Aufstand beteiligt hätte. Darüber, ob er sich beteiligt hätte, könne nicht auf Grund des Tumultschadengesetzes, sondern nur in einem ordentlichen Prozeß gegen den Reichsfiskus entschieden werden.