Fußnoten:
[45] Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von Gustav Fischer-Jena. Cz.
[46] Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), Krüss (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. Rohr (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), Wandersleb (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).
[47] bei den Stiftungsbetrieben
[48] Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds
[49] solange nicht der Fall des § 48 vorliegt.
[50] Sollte zu irgend einer Zeit Einschränkung der in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gemäß § 88 nötig geworden sein, so müssen für die Dauer dessen alle Überschüsse ungeschmälert dem Reservefonds zugeführt werden, außer soweit die Stiftung vorher Leistungen gemäß § 100 rechtsverbindlich übernommen hatte.
[51] der allmählich bis auf die Hälfte der durchschnittlichen Jahresausgabe der Betriebe zu erhöhen ist, in solcher Form anzulegen, daß er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.
Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe überschritten hat, ist der gesamte überschreitende Betrag in sichern ausländischen Werten anzulegen.
[52] aller
[53] ohne Verletzung
[54] 3. Dezember 1888.
[55] 19.
[56] 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.
[57] 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.
[58] § 73. Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß
der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18. Lebensjahr gerechnet wird;
bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit, auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82 begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;
die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder -Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden;
anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum Teil auf die Pension anzurechnen ist;
der in § 7 Abs. 1 des »Gemeinsamen Pensions-Statuts« ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglück und dergl. bezügliche Vorbehalt gänzlich außer Kraft gesetzt wird.
[59] Andererseits können bei oder nach vorgedachter Erweiterung der Pensionsleistungen
[60] hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei Fortdauer seines Dienstverhältnisses für das nächste halbe Jahr nach seinem Austritt Anspruch gehabt hätte.
[61] § 78. Die nach § 77 normierte Abgangsentschädigung kann solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf die Dauer eines halben Jahres gewährt werden. Allen anderen muß auf ihr Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.
[62] § 88. Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens, Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der Firma oder der Stiftung gefährden möchte.
Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens dann als gegeben gelten,
wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder
wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.
Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Fälle können die Arbeits- und Anstellungsverträge ohne vorherige Aufkündigung derselben in den auf die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 bezüglichen Bestimmungen für die Zukunft abgeändert werden. Ansprüche, welche schon vorher anfällig geworden sind, werden hierdurch nicht berührt.
[63] § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.
Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.
[64] § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte, daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.
In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.
Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen niemand eingeräumt werden.
[65] mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom Reservefonds erreichten Stand
[66] (Gewinnbeteiligung)
[67] zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;
[68] welche beim Schluß
[69] für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand nicht überschreitet.
Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.
[70] bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,
daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen Mittel der Universität unterstellt sein soll;
daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf Jahre:
daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;
daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.
Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§15 mit einer nachträglich vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines besonderen Ergänzungsstatuts[71] herbeigeführt worden ist. Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig zu gelten.
[71] [s. dieses nachstehend].
[72] landesherrlichen
[73] Jede
[74] des Statuts
[75] Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.
X.
Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung[76].
(Als Manuskript gedruckt.)
Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.
Titel I.
Konstituierende Bestimmungen.
Zu § 1.
Zwecke der Stiftung.
Dem Grundgedanken nach geht die Carl Zeiss-Stiftung darauf aus: gegebene Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz verknüpften Nutznießungen.
Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.
Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde[77], nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.
Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.
Die Carl Zeiss-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten mögen.
Zu § 5.
Stiftungsverwaltung.
Da die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist — wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5 besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.
Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht[78].
Titel II.
Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.
Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen Industriegebieten, in unpersönlicher Hand zweckmäßig zu organisieren sei — und wie einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr dauernder Anerkennung verschafft werden könne.
Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat.
Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:
1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.
Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden, mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe).
Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.
2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante sein aus den Einzelurteilen mehrerer gleichberechtigter, möglichst verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.
Demnach müssen die Vorstände als Kollegien konstituiert werden. Bei der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. Über vier ohne dringende Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.
3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde, gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma — wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes — schon längere Zeit tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.
4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten stetig zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen, wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen, die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute — einer ständigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der Betriebe.
Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen Beamten-Unterordnung stehen.
Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.
Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen, die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung gestanden hat.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Zu § 5, Abs. 2 u. 3.
Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde werden die Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.
Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder zu unterlassen für gut findet.
Zu § 7.
Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei — wenn dabei auch unvermeidlich ist, daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann — erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu wahren — was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars allein noch nicht genügend gewährleistet wäre.
Zu § 9.
Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung. Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen behalten.
Zu § 11.
Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung getragen wird.
Zu § 14.
Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und wenigstens beratend mitzuwirken, für alle Angelegenheiten vorbehalten wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11 praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.
Zu § 15.
Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen beider Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht, Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen kann.
Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. — Der Regel nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die andernfalls er selbst zu tragen hätte.
Zu § 18.
Die Forderung eines regelmäßig mündlichen Verfahrens ist nicht nur berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen sind.
Zu § 22.
Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.
Zu §§ 25 und 26.
Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den §§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin würde eine gefährliche Krisis bedeuten.
Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.
Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die Regelung der persönlichen Verhältnisse der Vorstandsmitglieder, einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen Rechnung tragen:
Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben können. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen Vorteil mitsprechen könnten.
Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten mehr und mehr verfallen.
Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei Überordnung von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung unter das Kollegium als solches zu sein, dem auch jedes seiner Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche dieser Auftrag den davon Betroffenen als Äquivalent für größere Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die Institutionen der Carl Zeiss-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr vertrauenswürdigen Leuten derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.
Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen, die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht erhalten zu sehen.
Zu §§ 29-31.
Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die praktische Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung als zweckentsprechend oder auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird.
Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der Carl Zeiss-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze, sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung, läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß, wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!« Diesen Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung, die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. — Muß die Carl Zeiss-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze — wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe[79].
Titel III.
Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.
Zu §§ 35, 36.
Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion. Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden Erschwerung der Übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte Arbeitsorganisation der Carl Zeiss-Stiftung möglicherweise eine Art von Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit Wert verleihen sollte.
Zu § 40.
Die in diesem Paragraphen — naturgemäß nur sehr allgemein — angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der Carl Zeiss-Stiftung soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die Gesamtheit der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen, Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.
In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten Arbeitsgebiet, ist nicht, wie etwa bei einer Genossenschaft aus wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem ad hoc zusammengelaufenen Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.
Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile — daß sie aber auch nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar nicht erarbeitet haben.
Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden, die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten. Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu ersetzen.
Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach, auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde — diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl, an welchem alle mittelbar beteiligt sind — so wird es nunmehr sicher sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.
Zu § 44.
Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden. Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten, möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen geschäftlichen Vorteils bedingt sein. — Ich halte es überhaupt nicht für anständig, namentlich aber nicht für die Carl Zeiss-Stiftung, Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in diesem Gegenwert keine besondere Prämie für Urheberrechte enthalten sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu liefern, wenn er es kann.
Titel IV.
Reservefonds.
Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von vermögensrechtlicher Beschränkung, welches dem Eigentümer der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus § 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger Betätigung.
Die Carl Zeiss-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit, sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben, demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich erscheint.
Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine folgende Generation.
Zu § 45.
Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten Rechnung tragen. — Die beiden Konten I und IIa haben ausschließlich auf das letztere Bezug, die beiden anderen IIb und IIc auf die sonstige geschäftliche Aktion.
Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben.
Zu Konto IIa): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.
Zu Konto IIb): Ein besonderer Erneuerungs- und Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden Überschüssen, also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren Überwindung neue Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel zu solchen immer bereit zu haben.
Zu Konto IIc): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. — Die Höhe dieses Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.
Zu § 47, letzter Absatz.
Nachdem[80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen, betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein, um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung hintanzuhalten.
Zu § 51.
»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden Überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.
Titel V.
Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81].
Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz, der Carl Zeiss-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang erscheinen muß.
Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite — seit wohl zwanzig Jahren schon bewußterweise — unter folgendem ganz allgemeinen Gesichtspunkt gestanden:
Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.
Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der organisierten Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes erreichbar sein werde — in keinem Fall wird bestritten werden können: daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.
Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibt keinen andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde Hebung der Rechtslage der von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin — damit die wichtigsten bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der Abhängigen zu verbessern ohne den Versuch grundsätzlicher Änderung ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert, sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.
Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres privates »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.
Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für eine auf diesem Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:
1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen, nach strengem Rechtsbegriff — der gebietet, dieses Pflichtverhältnis endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer eine materielle Gegenleistung dafür nach Gesetz und guter Sitte nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt: feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).
2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als wichtige Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des Statuts).
3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des Statuts).
4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender Arbeitsstellung — außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers (§ 67 des Statuts).
5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen Zeitraum fortgesetzt worden ist — durch rechtsverbindliche Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).
6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen, mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).
Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben — im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die Betriebe — von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500 herum hat — immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken aller zu erhalten, und zwar unter gänzlichem Verzicht auf das meist für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der »Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig großen Zahl von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen — darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer willig sich eingefügt. — Ich behaupte nun: was den hiesigen Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld, welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben. Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben, erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr viele — ein großer Teil aller Mitwirkenden — fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse, stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.
Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des Statuts näher geregelten wirtschaftlichen Rechte der Arbeiter und Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde. Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten — in den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren — uns entschlossen, keine »Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem Arbeitsvertrag selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen — gemäß den näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, von sich aus aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei — welchen Gedanken freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz, hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe voll anerkennt.
Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen, die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe — welcher Fonds nachher der Carl Zeiss-Stiftung als Grundstock ihres jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.
Die der Carl Zeiss-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten — unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht — bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu später kommenden, noch unbekannten Personen — wenn sie also nicht noch ergänzt würde durch solche Anordnungen, die objektive Garantien dafür schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein, durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur in thesi, jemals umgangen werden könnten.
Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben, als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes — welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.
Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben, daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd darstellende Entschädigung gewährt werden muß — und daß solchen gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die Höhe der zu leistenden Entschädigung den Unternehmer zwingen müsse, von einer Entlassung überhaupt abzusehen.
Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts — was das Recht der Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen, bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde — indirekt gezwungen werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.
Das Obige betrifft indes nur eine Seite der in Betracht stehenden Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt — welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77 durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen »Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie § 77 tut.
Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende Tätigkeit zu suchen — was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht — und wenn der andere Teil durch längere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen, oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen, in welchen ein durch längere Zeit bona fide fortgesetztes Arbeits- oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst wird aus Gründen seines Interesses — also seines Vorteils wegen, auch wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde — dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung dafür zu leisten sei, daß seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv — wie es der Regel nach tatsächlich der Fall — in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den Betroffenen zu finden ist — damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.
Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:
Zu § 57, 58.
Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und persönliches Vertrauen gelten läßt.
Zu § 61.
Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel: Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.
Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die alsdann gebotene größere Ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit — im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause, unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages — den Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung ungeschmälert zugute kommen[82].
Zu § 62.
In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen, deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann — wie schon daraus hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob« mit ihnen zu verhandeln.
Zu § 63.
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe in praxi seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten. Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie gesetzlich eine solche geworden war. — Generalversammlung und Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht — was ihr gutes Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von ungefähr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.
Zu § 64.
Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, ständig auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird[84], so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung ihrer Interessen zu sein — damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.
Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.
Zu §§ 66-69.
Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.
Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers, außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.
Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage, welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist, erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf, daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit — öfters zu einer ihm wenig gelegenen Zeit — unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht »Tagelöhner« sein sollen.
Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet — durch Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden — ist die einzig praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.
Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei — wie es bei gutem persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Fälle dringender Veranlassung beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.
Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahren in praxi schon seit sehr langer Zeit in Übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25% Lohnzuschlag für Überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.
Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei Zeitlohn als pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden marktgängigen Lohn verdienen zu können.
Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung, gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden Verrichtungen von selbst sich regelt.
Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.
Zu § 71.
Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle Krankenversicherung auf ein ganzes Jahr ausgedehnt hat[85] und infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber das onus honestum hat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.
Zu § 74.
Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer von sich aus aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt — gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen, ohne Gegenleistung, nicht zur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber er nicht einseitig aufzukommen hat.
Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere, ohne Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch übernommen worden — obwohl sie finanziell eine erheblich größere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in äußerst ungleichem Maß zugute kommt.
Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch tun.
Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen, solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen Rückzahlungsansprüche begründen können.
Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten. Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt des Todes eines Beitragenden für denjenigen Anteil im Pensionsanspruch der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung geleistet werde.
Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.
Zu § 77.
Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des § 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben, daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen Verlust übernehmen zu können. — Und dieses ist mir durchaus erwünscht. Ich will in der Tat unter scharfe Repression gestellt haben, daß meine Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere, beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen Fortkommens selbst mithelfen zu müssen.
Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen — wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.
Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben, aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch durchaus nicht die Absicht gehabt hat, ihnen das Leben besonders leicht zu machen. — Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie selbst haben allen ihren Mitarbeitern wahren zu können.
Zu § 79.
Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch ausgesetzt zu sein, teilt sie mit allen menschlichen Einrichtungen. Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt, weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und anständige Arbeiterschaft, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß, wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben verstehen.
Zu § 84.
Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der § 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.
Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.
Zu § 88.
Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun, daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte kennzeichnen nach objektiven Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche, falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.
Zu §§ 90-92.
Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.
Schlußbemerkung zu Titel V.
Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben.
Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit noch viele Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche oder Ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression — welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehr großer Gewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?
Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen Teil immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden — was selbst bei dem Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls zehnmal mehr bedeuten würde, — als alle Bemühungen um künstliche Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen vermöchten.
Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der »Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung der Rechtslage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines Teils der Überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland bisher geschaffen worden ist.
Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und Wirtschaftsordnung der Carl Zeiss-Stiftung noch für lange Zeit eine vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben müssen.
Titel VI.
Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten.
Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.
Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten, anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.
Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:
Zu § 94.
In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des § 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.
Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis liegt.
Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag — gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu ihm gegebene Erläuterung steht, muß jedem gegenüber einmal der Punkt kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.
Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen, welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen. Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen gesucht werden.
Zu § 95.
Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger Funktionen irgend welcher Art — und Anteilnahme an Vorteilen, welche durch besondere, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner zustande kommen.
In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur allen gegenüber gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu erwarten war? — Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein, aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffenden nicht unzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft nicht wieder leisten würde.
Zu § 98[86].
Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen. Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung bringen können[87]. Irgend welche Bedeutung unter sozialpolitischem Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können, und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz, wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein gemeinschädliches Scheinwesen. — Wenn dabei ein großer Teil des ganzen Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.
Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände — wie auch der Stiftungskommissar — ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.
Titel VII.
Verwendung der Überschüsse.
Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, nämlich:
Zu § 104.
Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die Carl Zeiss-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.
Zu § 108.
Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.«
Titel VIII.
Rechnungslegung der Stiftung.
Zu §§ 110 und 111.
Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. — Hierfür scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die natürlichen Vertreter der an der Carl Zeiss-Stiftung nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht. Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten, speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen werden.