Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.

Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.

Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889 und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten.

Art. 1.

Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).

Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität Jena Mittel zu vermehrter Pflege der mathematischen und naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung nahestehender Lehrfächer gewähren und soll hierdurch der Universität erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu halten.

Demgemäß soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universität erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben, oder die sie, um das für eine Universität Unentbehrlichste zu beschaffen, in Zukunft zu übernehmen hätten, er soll vielmehr eine reichlichere Pflege der Wissenschaften ermöglichen als angängig sein würde, wenn die Befriedigung wachsender Bedürfnisse der Universität gänzlich auf die staatlicherseits gewährten Mittel angewiesen bliebe.

Art. 2.

Dotierung des U.F. durch regelmäßige und außerordentliche Überweisungen.

Die Dotierung des Universitätsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat zu erfolgen:

a) durch, eine regelmäßige jährliche Überweisung;

b) durch außerordentliche Zuschüsse.

Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen, vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen Vermögen zu verwalten.

Art. 3.

Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche Überweisung ist zu einem jeweils bestimmten Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, daß sie in diesem Betrag so lange ungeschmälert fortgewährt werden muß, als nicht [die Beschränkung die § 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatsächlich in Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die frühere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.

Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.

Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen zugunsten der Universität direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren rechtlicher Verpflichtung übernommen würden, ist der jeweilige Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil der regelmäßigen jährlichen Überweisung anzurechnen.

Art. 4.

Festsetzung der Überweisungen durch die Stiftungsverwaltung.

Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108, Abs. 1. jenes Statuts.

Beschränkung der St. V. durch die Vorstände der Stiftungsbetriebe.

Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordentlicher Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen Überschüsse der Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige Votum dieser Vorstandsmitglieder.

Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten, wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.

Art. 5.

Einteilung des U.F. in Verfügungs- und Rücklagefonds.

Die regelmäßigen und die außerordentlichen Überweisungen der Stiftung an den Universitätsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu verteilen, nämlich auf

A) einen Verfügungsfonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind;

B) einen Rücklagefonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universitätsfonds jeweils übernommenen Leistungen möglichst ungeschmälert auch dann fortsetzen zu können, wenn zu irgend einer Zeit die regelmäßige Jahresleistung der Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschränkt werden müßte.

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds.

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.

Art. 6.

Beschränkung der Vermögensansammlung und Ausgabezwang inbezug auf den Verfügungs- und den Rücklagefonds.

Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger Separatkonten soll im Verfügungsfonds keine größere Ansammlung stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den Fonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter Absatz).

Dem Rücklagefonds ist von der regelmäßigen jährlichen Leistung der Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.

Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung fortbesteht, nichts weiter zuzuführen. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen.

Art. 7.

Interessengebiet und Art der Betätigung für den U.F.

Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern, die — wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene, technologische Disziplinen u. a. — nähere Beziehung auf die Interessen der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen, unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor benannten Interessen dienen.

Art. 8.

Verwendungszwecke für die regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke Verwendung finden

1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität erwünscht erscheinen;

2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte Institute;

3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;

4. zu außerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten behufs Durchführung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;

5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten für nützliche Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universität;

6. zur Förderung der Wirksamkeit der Seminarien;

7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1 fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche Interessen nützen;

8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame Universitätsanstalten.

dsgl. für die außerordentlichen Zuschüsse.

Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen Aufwendungen zu gewähren.

Art. 9.

Verwendung für andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein, Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7 umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.

Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmäßige jährliche Überweisung der Stiftung an den Universitätsfonds außer für die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:

zur Dotation von Lehrstühlen und Instituten des in Art. 7 bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel für andere Zwecke der Universität verfüglich zu machen,

sowie aus den außerordentlichen Zuschüssen zum Universitätsfonds

Beihilfen zu gewähren für Neueinrichtungen und sonstige Veranstaltungen bei der Universität, für die sonst die Staaten Vorsorge zu treffen hätten.

Art. 10.

Weitere Voraussetzungen und Beschränkungen für Verwendung nach § 9.

Die Übernahme von Leistungen gemäß Art. 9 ist an die Voraussetzung zu knüpfen, daß für die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll, auch staatlicherseits ein den Umständen nach angemessener Beitrag gewährt werde.

Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen Überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung der regelmäßigen jährlichen Überweisung oder die Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrages.

Im übrigen dürfen Leistungen gemäß Art. 9 auf den Universitätsfonds nur so lange übernommen und früher übernommene wiederkehrende nur so lange fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universität Jena (dem bisherigen Rechtszustand gemäß) volle Lehrfreiheit genießen und in der Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen und persönlichen Rechte nicht beschränkt sind.

Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultät im Lehrauftrag zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der Erlaß und die Anwendung von Vorschriften über das dienstliche Vorgehen gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze und wegen eines sittlich anstößigen Lebenswandels, oder wegen Handlungen, die der bürgerlichen Ehre Abbruch tun.

Art. 11.

Verwaltung des U.F.

Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.

Beschränkung in der Übernahme laufender Verpflichtungen und der Verwendung für allgem. Univers.-Zwecke.

Von der regelmäßigen jährlichen Überweisung der Stiftung ist mindestens ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten.

Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden.

Art 12.

Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen für gemeinnützige Zwecke.

Hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen, die gänzlich aus Mitteln des Universitätsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die Stiftung auszubedingen, daß ihre Benutzung für Zwecke, die im Sinne von gemeinnützigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise ausgehen, den Dozenten der Universität insoweit gestattet werde, als die Mitbenutzung für solche Zwecke ohne Störung der bestimmungsmäßigen Verwendung angängig ist.

Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den Universitätsfonds übernommen werden, ist für die Dauer dessen die gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen zu stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder unterhalten werden.

Art. 13.

Vorschriften für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen:

1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;

2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen für solche Lehrstühle und Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds übernommen ist;

3. der Gesamtaufwand für wiederkehrende Zuschüsse a) zu den persönlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben für andere Professuren und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie der wiederkehrende Aufwand für sonstige, diesem Interessenkreis dienende Einrichtungen;

4. der wiederkehrende Zuschuß zu gemeinsamen Universitätsanstalten (Art. 7, Abs. 2);

5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persönlicher, b) sachlicher Art, für Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets;

6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben für allgemeine Zwecke der Universität (Art. 7, Abs. 2).

Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.

Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, doch nicht ohne Nachteile oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden könnten. Ausgaben, die dieser Rücksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten, selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben für längere Zeit besteht.

Im übrigen ist noch, falls Leistungen in Gemäßheit des Art. 9 auf den Universitätsfonds übernommen sind, für jedes Jahr festzustellen, wieviel an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche Leistungen entfallen ist.

Art. 14.

Bestimmungen für den Fall der Aufhebung der Universität Jena.

Sollte die Universität Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden, so hört von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren Leistungen gemäß Art. 2 auf. Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des Fonds übernommen waren.

Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.

Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den Betrieben der Stiftung geregelt ist.

Jena, den 24. Februar 1900.

gez. Dr. Ernst Abbe.


[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das »Ergänzungsstatut« betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E. Abbe noch unter dem 14. März 1900 die Erklärung ab,

»daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter den Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum Ausdruck bringen:

Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3. Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so gewesen sei.

Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine vollständige Aufzählung dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.

Hierbei gebrauche ich die Worte »Lehren der evangelischen Kirche« im Sinne der Betonung des Adjektivs »evangelisch« zum Unterschied von katholisch usw.

Unter den Worten »Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten« ist verstanden die Verletzung oder Vernachlässigung der dienstlichen Obliegenheiten, die das einzelne akademische Amt für seinen Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit, Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.

Unter »Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze« verstehe ich solche Handlungen, die durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze festgestellt sind.«]