§ 122.
Bekanntgabe des Statutes und späterer Änderungen.
Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.
Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.
Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118 in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts wiederum stattzufinden.
[In der alten Ausgabe folgte hier:]
Unterschriftlich vollzogen
Jena, den 26. Juli 1896.
Dr. Ernst Abbe.