Schlußbemerkung.
Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus. Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als solcher hat keinerlei Befugnis, aus dem Arbeitsvertrag heraus seinen Kontrahenten gegenüber die Funktionen eines Organs zur Wahrung allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaßen, weder präventiv noch repressiv. Dafür sind Polizei oder Staatsanwalt und Strafrichter da. — Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter, der sich dafür berufen hält, Ehrbarkeit und Staatswohl — und was er von seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen für gut findet — zu befördern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den berechtigten Einfluß, den persönliches Ansehen, wenn er solches hat, in seinem Kreise ihm gewähren mag, sondern auch mit der Peitsche angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial gemeinschädliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun, geeignet ist, dieser Figur auch in Zukunft den Eintritt in den Wirkungskreis der Carl Zeiss-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das landesübliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschäfte des Strafrichters anlangt, so ist das überall, wo es geschieht, handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden belegen zu können. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter nachhinkend, also im Sinne von Strafverschärfung, so verletzt es die unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.
So stehen also alle Nachteile, welche Titel V für irgend welche Verstöße anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe, lediglich vertragsmäßig begründeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar machen, wenn er die Konsequenzen erwägt, welche die Anwendung des an vorletzter (fünfter) Stelle des § 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall wechselseitiger tätlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht, je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil anzusehen ist. — Daß aber in der großen Mehrzahl der Fälle der Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe, und öfters einer sehr harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein unvermeidliches Übel betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen wäre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt sind, einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Entgleiste vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche Gesellschaft noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.
Jena, Mai 1896.
Dr. E. Abbe.