Nachtrag zum zweiten Entwurf.
(Als Manuskript gedruckt.)
Zu Titel V.
Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben[88].
Zu § 56.
Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht gleichgültig ist, unter welche Direktive jene Organe hinsichtlich der in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. — Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt, betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu verlernen suchen, was wir zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt, beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere wahre Autorität gibt als diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen erwachsen kann.
Zu § 57.
Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen — nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.
Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz für die Anwendung genügend bestimmt sei — so daß deutlich erkennbar ist, was er zu decken hat und was nicht — müssen, weil das gemeine Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum Prinzipal notwendig macht. — Was durch den Vertragsgegenstand nicht als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet, sondern willkürlich ihm angehängt.
Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses — im Unterschied von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen — sehe ich aber in folgenden Momenten:
Daß in ihm mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren ist
1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]
2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des Prinzipals,
3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des Prinzipals — also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs Ermöglichens der vereinbarten Leistung;
und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur notwendigen Voraussetzung hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger Vereinbarungen mit mehreren oder vielen,
4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in organisiertem Zusammenwirken zu erhalten sind,
5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte, Untergebene) zu treten,
6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen müssen.
Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs Punkten eine erschöpfende Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann — und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter einen von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen, die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen Fall vereinbaren mag.
Schließlich aber ist der Dienstvertrag auch noch ein Dienstvertrag, d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen, die jeder Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend, die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen Vertrag überhaupt besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.
Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen — naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren — Pflichten finde ich aber zwei Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich:
erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung — was durch die Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen gedeckt ist;
zweitens, daß sie völliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fähig sein müssen, hinsichtlich aller Handlungen und Unterlassungen, auf welche sie Anwendung finden sollen — damit durch ihre Einführung nicht beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tür und Tor geöffnet sei. Denn die Übernahme von Pflichten dieser Art seitens des einen Kontrahenten kann kein Äquivalent mehr finden in der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es unsinnig wäre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu wollen, die das Vertragsverhältnis als solches mit sich bringt. Folglich muß, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles Äquivalent, bloß kraft »denn ich bin groß und du bist klein« obliegen sollen, der andere Teil oder dessen jeweiliger Repräsentant und Vertreter befähigt und bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenüber zu tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was zweifellos unter diesen 7. Punkt fällt — wie z. B.: daß kein Teil dem andern böswillig oder fahrlässig die redliche Vertragserfüllung erschweren dürfe — daß jeder Teil gehalten ist, den andern vor unnötigem Schaden bei der Vertragserfüllung zu bewahren — u. a. mehr.
Mancher wird geneigt sein, in diesen Rücksichten »aus Treu und Glauben«, die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschließt, noch einen erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte Arbeitsverhältnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die Hausgenossenschaft und anderes persönliches Nahetreten beider Teile wesentlich einschließt. Jenes träfe hier aber höchstens nur in ganz uneigentlichem Sinne zu. In Wahrheit begründet der industrielle Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten als solchen. Denn sittliche Beziehungen können nur bestehen zwischen leibhaftigen Menschen und können Betätigung nur finden im persönlichen Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen, nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer Begriff — Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen und einem Vermögens-Inbegriff, gibt es kein sittliches Verhältnis. Hieran wird nichts geändert durch den Umstand, daß infolge des Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist, oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern — wie auch die letzteren untereinander — in persönlichen Verkehr, also in Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden können. Diese aber bestehen dann nicht kraft des Dienstvertrags; denn sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie entwickeln sich nur möglicherweise aus den die Vertragserfüllung begleitenden tatsächlichen Umständen — möglicherweise aber auch nicht, weil oft genug in der Großindustrie mehrere jahrelang in täglichem Verkehr miteinander stehen können, ohne dadurch irgendwie menschlich einander näher zu kommen. — Wer jedes die Tätigkeit von Menschen regelnde Rechtsverhältnis an sich zur Quelle sittlicher Beziehungen gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge einzugehen.
Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6. Punkt berührten Pflichtbeziehungen auf das Tun »innerhalb des Dienstes« bezw. auf dasjenige, was »vermöge des Dienstverhältnisses« zugänglich ist, und die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das außerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem im Eingang des § 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der folgenden zwei Sätze — welche schwerlich irgend ein Jurist wird bestreiten oder auch nur einschränken wollen:
Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhältnis irgend welcher Art steht und B seine vertragsmäßigen Pflichten gegen A vollständig erfüllt, während der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen läßt, die in keiner Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begründet diese, wie schwer sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A — sondern A kann nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgültig sein darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden oder Nichtfortsetzung seines kündbaren Vertrags mit B und äußersten Falls, unter besonderen Umständen, »wichtige Gründe« für die Aufhebung des noch laufenden Vertrags.
Zweitens. Wenn A gleichartige Verträge abschließt mit vielen andern B, C, D ..., unabhängig voneinander, also ohne daß der eine wegen des Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie mitzuwirken hat, so begründet dieses niemals irgend ein Rechtsverhältnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei Pflichtverhältnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die Natur dieser Verträge es mit sich bringt, daß B, C ..., damit jeder von ihnen seinen Vertrag mit A erfüllen könne, zu einander in irgend welche tatsächliche Beziehungen treten müssen — sondern jenes begründet im letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... gegen den gemeinsamen Kontrahenten A, auf die tatsächlichen Beziehungen die zur Vertragserfüllung nötigen tatsächlichen Rücksichten zu nehmen. Denn irgend welches Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen, welches diese zueinander in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande kommen, daß diese Personen selbst miteinander nach eigener Entschließung kontrahieren. Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei.
Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:
Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhältnis entspringt keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines Prinzipals untereinander — nicht einmal zwischen den nächsten Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden — sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden einzelnen gegen den gemeinsamen Prinzipal, in seinem tatsächlichen Verhalten zu allen anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den tatsächlichen Beziehungen Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.
Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine durch die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte tatsächliche Beziehung zwischen den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals — folglich auch keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den Prinzipal — folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt, keine Vertragsverletzung begehen.
Demnach ist kein Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein Vertragsdelikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist, gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht, besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt von dem Vertrag gegeben sei.
Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur Sprache.
Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen wollen in bezug auf den Gegenstand des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem Gegenstand dieses Vertrags aber gar nichts zu tun hätten — führt demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé eingestiegen sind — die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen vorteilhafter und erfreulicher sein würde — wenn die Dreiecke nicht so halsstarrig sein wollten.
Im übrigen ist noch zu bemerken:
Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als zum Gegenstand des Vertrags gehörig angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles überlassen sein — wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein Interesse nur daran, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände so lange gerecht und vernünftig bleiben müssen, als nicht das Wesen des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung erfahren hat.
In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin nichts über den Verkehr der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes angemessener Formen sich zu befleißigen« — wobei dann das »angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe — falls etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin, in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57 beschränkt.
Auch über einen andern Punkt — Schutz des Eigentums von Mitarbeitern etc. — schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm zugänglich ist, auch nur im geringsten sich vergreift. Sofern nur die Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem Prinzipal gegenüber, zu absoluter Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.
Zu § 58.
Die Sätze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V gegenüber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rücksichten des Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen der Berechtigung dieses Interesses muß jedenfalls ausdrücklich ausgesprochen sein, daß jene Rücksichten, erstens, unbedingt Halt zu machen haben vor dem Recht des freien Bürgers und, zweitens, daß sie keinerlei Überordnung beanspruchen dürfen über die vielleicht ebenso berechtigten Interessen des andern Teils. — Grundsätzlich ist jede Beschränkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer durch den Dienstvertrag begründeten Interessengemeinschaft beider Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es rechtlich nur in einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch Solidaritätspflichten beschränkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht rechtlicher sondern rein tatsächlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in tatsächlichen Einrichtungen, welche geeignet sind, dem einen Teil wirksame Motive zu schaffen zu freiwilliger Unterordnung bestimmter Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, seines eigenen Vorteils wegen.
Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider Teile und — wenn die Einrichtungen danach sind — für die Pflege eines gesunden Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als »Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl. — da gibt es solches sicher nicht.
Zu § 79.
Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der Stiftung zurückgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. — nämlich einen Vertrag, der zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere Entschädigung vertragsmäßig zusichert.
Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.
Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch schwere Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch »wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst liegen können, auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben, daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.
Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter den beiden Gesichtspunkten:
erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);
zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).
Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen, wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.
Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:
Selbstverständlich fällt dolus in Hinsicht auf irgend einen Vertragspunkt — die »Rücksichten aus Treu und Glauben« nicht ausgeschlossen — stets unter die »grobe« Pflichtverletzung. Inwieweit gravis culpa darunter zu subsumieren ist, muß dem Judicium von Fall zu Fall überlassen bleiben; eine Schablone dafür gibt es nicht. Dagegen kann für die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben andern möglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch festgestellt werden, ohne vernünftige Anwendung des Satzes dadurch zu beengen.
Was endlich den rein informatorischen Schlußsatz des § 79 anlangt, so spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des Ganzen zu folgern wäre: daß weder die Gewährung der vertragsmäßigen Abgangsentschädigung aus § 77, noch die aus § 79 begründete Versagung derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom Einhalten der vertragsmäßigen Kündigungsfristen, dispensieren kann — und daß über die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen will. Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO. sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen.
Zu § 80.
Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die § 77 vorsieht, keine Wohltätigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke gestellte Rechtseinrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den Unterschied sich knüpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste Verschulden, seinerseits an der Erfüllung des Vertrags behindert wird, oder ob die Vertragsauflösung aus Gründen des Interesses des andern Teils erfolgt. — Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem aufmerksamen Leser angedeutet.