§ 38.

Eintreten der St. in Gesellschaftsverhältnisse.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so muß der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, daß mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen Vertretung und Verwaltung überzugehen habe.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in § 35 Abs. 3 genannten Art.