§ 39.
Verlegung der St.-Betriebe von Jena.
Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.
§ 40.
Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der St.-Betriebe.
Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren vermögen.
Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, als dem unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit, persönlich erarbeitet ist, sondern als Ausfluß der Organisation selbst, der durch sie erhaltenen Kontinuität aller Tätigkeit und der in ihr fortwirkenden Leistungen aller Vorgänger angesehen werden muß; welcher Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt, gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken des allgemeinen Wohls zu dienen hat.