KOPFSTEUER UND FROHNDEN.

(Tributo, Polos y servicios.)

Der Tribut ist eine ehemals auch in Amerika bestehende Kopfsteuer, welche die der spanischen Herrschaft unterworfenen Eingeborenen zahlen. Die gleich nach der Eroberung eingeführte Steuer hatte ursprünglich einen doppelten Zweck: 1. Dotirung von Encomiendas zu Gunsten von Spaniern, denen für hervorragende Verdienste um die Krone eine Anzahl Indier überwiesen wurde, die ihnen Tribut zahlen mussten; 2. Bildung eines Fonds zur Bestreitung der Kolonial-Verwaltung.

Ein ganzer Tribut umfasst immer zwei Personen, gewöhnlich Mann und Frau, und ist daher ziemlich gleichbedeutend mit Familiensteuer. Die Einwohnerzahl der Ortschaften wird nach Tributen angegeben; früher wurden auf einen Tribut (wohl zu niedrig) 4½ Seelen gerechnet, gegenwärtig 6 Seelen, was eher zu hoch sein dürfte. Ein Einzelner bezahlt einen halben Tribut.

Ursprünglich betrug ein voller Tribut 1 Dollar = 8 r., 1611 wurde er auf 10 Realen erhöht (1½ r. Zuschlag für das Heer, ½ r. für den Klerus[1]) und, trotz mehrfacher Gegenverordnungen, von den Provinzialbehörden meist in Produkten erhoben — zu ihrem Nutzen, aber zum Schaden der einheimischen Bevölkerung und der Regierung; da die Einnehmer nur wenn der Markt ungünstig war, die Produkte mit grossen Unkosten belastet nach Manila schickten, wo die Fülle sie noch werthloser machte. Erst 1841 wurden Baarzahlungen allgemein eingeführt.

Seit 1852 beträgt ein Tribut 12 r. (in einigen Distrikten gelten besondre Bestimmungen). Dazu kommen noch: Sanctorum 3 r., Comunidad 1 r., Recargo ½ r, so dass die Gesammtabgabe 16½ r. oder für den Einzelnen 1 Dollar + ¼ r. beträgt.

Sanctorum ist für den Kultus, wird aber an die Regierung entrichtet, welche die Pfarrer nach dem Maassstabe von 180 Dollar für 500 Tributos besoldet.

Comunidad ist ein Zuschlag zum Gemeindefond (s. unten, Bürgerliche Einrichtungen).

Recargo ist ein seit Aufhebung des Brantweinmonopols eingeführter Zuschlag zur Deckung des dadurch veranlassten Ausfalls. — In Mindanao und den Bisayas wird kein Zuschlag erhoben.

Nach Agius (Memoria, Documento 5) steuert der einzelne Tributant jetzt 6.25 r. + 0.55 r. Recargo, zusammen 6.s, abgesehen von Sanctorum und Comunidad. Die Bewohner von Abra, Ilocos, Union, zahlen ausserdem noch 1½ bis 2¼ r. für die Bewilligung ihren Tabak ausserhalb des Estanco’s kaufen zu dürfen.

Jeder Eingeborene ohne Unterschied des Geschlechts ist tributpflichtig vom zurückgelegten 18. Jahre an, wenn unter väterlicher Gewalt, vom 16. falls selbstständig.

Ausgenommen sind die Nachkommen der ersten Christen auf Cebu, Neubekehrte (letztere gänzlich oder für eine Reihe von Jahren), Gobernadorcillos und ihre Frauen, Barangay-Vorsteher, ihre Frauen und »Erstgeborene«. So heissen die vom Barangay-Vorsteher erwählten Assistenten, die zur Annahme des Amtes gezwungen und gleichfalls mit ihrem Vermögen haftbar sind, weshalb auch ihr Eigenthum jährlich inventarisirt wird (s. S. 181). »Manche ziehn sechs Monate und selbst ein Jahr Gefängniss solchem Ehrenamte vor«. (Barrantes 51. Anm.)

Ferner sind befreit Beamte mit festem Solde nebst Frau und Kindern unter väterlicher Gewalt; Mestizen und Abkömmlinge von Spaniern; Indierinnen die sich mit Chinesen verheirathen, weil sie auch als Wittwen wie Mestizinnen bezahlen, und verschiedene Andre; endlich Eingeborene die über 60 Jahre alt sind; arbeitsunfähige Krüppel; Kranke bis zu ihrer Wiederherstellung.

Reservados: Die durch Privilegium (spanische Mestizen), durch Alter oder Krankheit von der Kopfsteuer Befreiten zahlen ½ Realen per Kopf an die Regierung, wofür diese die Unkosten für ihr Seelenheil übernimmt, angeblich mit einem Schaden von ½ r. für den Kopf, da der Pfarrer für die Seele des Reservado dieselben Sporteln erhält, wie für die des Tributanten.

Mestizen von einem Chinesen und einer Indierin zahlen seit 1852 jährlich 3 Dollar an Tribut, früher weniger.

Die mit einem solchen Mestizen verheirathete Indierin steuert wie dieser während der Ehe, als Wittwe aber nur wie eine Indierin. Mestizen, die wie Eingeborene eigenhändig Feldbau treiben, zahlen auch nur wie diese. Die Mestizen bilden eigene Barangays, wenn ihrer 25 bis 30 Tributos zusammenwohnen, andernfalls gehören sie zu dem nächst gelegenen Barangay der Eingeborenen.

Jeder Chinese (Landbauer ausgenommen, von welchen nur 12 r. erhoben werden) zahlt seit 1852 6 Dollar Kopfsteuer und ausserdem eine Gewerbesteuer von 100 Dollar, 60 Dollar, 30 Dollar oder 12 Dollar.[2]

Der Gesammtertrag der Kopfsteuer ergab

18621867
Indier1,740,637Dollar1,814,850Dollar
Mestizen141,206-149,900-
Chinesen100,356-117,550-
Ungläubige11,998-11,750-
1,994,197Dollar2,094,050Dollar

Der Tribut wird von den Alkalden oder Guvernören der Provinzen durch die Barangay-Vorsteher erhoben, »unter der wirksamen Mithülfe des frommen und fiskalischen Eifers der Pfarrer«, die ein direktes Interesse an der Zunahme der Kopfsteuer haben, da ihre Stipendien sich danach beziffern.

Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn und in die Hauptkasse der Provinz abzuliefern. Für Erhebung der Kopfsteuer erhält er 1½%, der Gobernadorcillo ½% und der Deputirte der Hacienda (d. h. der Alkalde oder Provinzial-Guvernör) 3%.

Die Barangay-Hauptmannschaften sind erblich und wählbar, bedürfen aber in beiden Fällen der Bestätigung der Hacienda, die nur den zuverlässigsten und wohlhabendsten Leuten ertheilt wird. Die Amtsdauer ist drei Jahre, nach deren Ablauf dasselbe Individuum wieder gewählt, aber niemals, ausser in Folge gesetzlich begründeter Ursachen, abgesetzt werden kann. In Wirklichkeit ist das Amt freilich oft ein gezwungenes, (s. oben). Der Cabeza wird von der Regierung ernannt und wählt sich einen »Erstgeborenen«. Den Cabeza liegt ausser Eintreibung der Kopfsteuer das Aufrechthalten der guten Ordnung unter den Tributanten ihres Barangay ob. Sie haben auch alle Leistungen, welche die Gemeinschaft treffen, unter die Mitglieder derselben zu vertheilen und diese gesetzlich zu vertreten. Der Tribut wird jährlich in drei Raten entrichtet, es finden dabei grosse Unterschleife, Ungerechtigkeiten und Bedrückungen seitens der Einnehmer statt.

Ausser dem Tribut hat jeder Indier jährlich 40 Tage öffentlicher Arbeiten zu leisten (Pólos y servicios), eine Woche Dienst im Tribunal (Tanoría), eine Woche Nachtwachen (Guárdia). Die Pólos y servicios bestehn in Arbeiten und Leistungen für Staats- und Gemeinde-Zwecke (Strassen- und Brückenbau, Botendienst u. s. w.).[3] Da die Arbeitskräfte aber nur zum Theil zur Verwendung kommen, so sind die Frohnden in Geld ablösbar; im Allgemeinen für 3 Dollar. Die Summe ändert sich nach dem Wohlstande der Provinz; in den ärmeren beträgt sie 2 Dollar, in einigen sogar nur 1 Dollar (42½ Silbergr. für 40 Arbeitstage).

Die Tanoría besteht in einer Woche Dienst im Tribunal, der sich in der Regel auf Reinhaltung des Gebäudes, Bewachung der Gefangenen und ähnliche leichte Leistungen beschränkt. Die Semanéros müssen aber eine Woche im Gemeindehause anwesend und verfügbar sein. Auch von der Tanoría kann man sich loskaufen für 3 r.; von den Nachtwachen für 1¾ r.

Von allen persönlichen Leistungen befreit sind die Principales (und ihre Familien) nämlich Ex-Gobernadorcillos, Juéces-mayores und Cabezas von wenigstens 10 Jahren Amtsthätigkeit. Sie bilden einen inländischen Adel und werden »Don« titulirt.

Ein Gesetz vom 3. Novbr. 1863 (L. ult. III.) bestimmt zwar, dass alle männlichen Einwohner der Philippinen, Europäer oder Eingeborene, Spanier oder Ausländer, jährlich vier und zwanzig Tage persönliche Dienste zu verrichten oder deren Ablösung in Geld zu bewirken haben. Dieses Gesetz ist aber nicht zur Ausführung gekommen; Europäer sind von allen Abgaben frei. Mestizen von einem Spanier und einer Indierin gleichfalls, zahlen aber 7 r. Sanctorum und ½ r. Diezmo für die Regierung. Mit der Zahlung der Mestizen, namentlich der Mestizinnen wird es indessen nicht genau genommen.

Noch grössere Missbräuche als bei Einziehung des Tributes finden bei Vertheilung der Frohnden und ihrer Ablösung in Geld statt; da hierbei eine genaue Kontrolle um so weniger möglich ist, als die Vertheilung und Ueberwachung der Arbeit gänzlich von den inländischen Ortsbehörden, die immer zusammenhalten, abhängt. Ueberdies wagt ein Plebejer nicht leicht gegen seinen Cabeza zu klagen. Häufig sollen auch spanische Beamte sich an jenen Unterschleifen und ihren Erträgen betheiligen. Sehr allgemein ist die missbräuchliche Verwendung der Polistas zu Privatdiensten.

Die Gemeindeverfassung der Philippinen[4], welche die Spanier bei ihrer Ankunft schon vorgebildet fanden und geschickt abänderten, indem sie die erblichen Häuptlinge mehr und mehr durch einen Adel ersetzten, der nur im Regierungsdienst erworben werden kann, dessen Mitglieder zwar von den Eingeborenen, aber doch nur nach den Wünschen der Regierung gewählt werden, ist gewiss im Ganzen als eine glückliche Umgestaltung vorgefundener Verhältnisse zu betrachten. Die Regierung verkehrt nur mittelbar durch diesen unbesoldeten Adel mit den Eingeborenen; ihm liegt die Gemeindeverwaltung, die Polizei, die Eintreibung der Steuern ob. Das von Manchen übermässig gepriesene System hat aber auch grosse Nachtheile: die von ihren Genossen gewählten inländischen Beamten, welche von der spanischen Regierung keine Besoldung erhalten, keine Dienstbeförderung, zu erwarten haben, stehn dieser sehr unabhängig gegenüber und der Verband ist um so loser, als die spanischen Beamten so schnell wechseln, dass es ihnen, wenn nicht an den übrigen Eigenschaften, schon an Zeit mangelt, um das Vertrauen, die Zuneigung und Achtung der Eingeborenen zu erwerben. Da die unbesoldeten Cabezas überdies mit ihrem Vermögen für die Kopfsteuer ihrer Barangays haften, so werden sie leicht verleitet, sich durch Unterschleife gegen mögliche Ausfälle vorweg reichlich zu decken. Ein noch grösserer Uebelstand ist es, dass die Polizei während der Amtsdauer zwar von Kopfsteuer und Frohnden befreit bleibt, übrigens aber weder von der Gemeinde, noch von der Regierung besoldet wird, und daher freigebigen Uebertretern des Gesetzes sehr zugänglich ist.

Als der Tribut bei Gründung der Kolonie eingeführt wurde, um zur Deckung der Verwaltungskosten beizutragen, war in den Philippinen kein besteuerbares Eigenthum vorhanden; seine Beibehaltung unter den gegenwärtigen Verhältnissen erscheint weder geschickt noch gerecht. Die Steuer nimmt keine Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit, ja sie trifft nicht einmal den Armen und den Reichen gleich, sondern lässt Letztern gewöhnlich frei.

Nur diejenigen Europäer, die Ländereien besitzen, zahlen davon eine dem Zehnten des angeblichen Bruttoertrages entsprechende Abgabe (diezmos prediales). Der Gesammtertrag dieser Abgabe übersteigt nicht 7000 Dollar jährlich! Andrerseits berechnet Herr Agius (General-Intendant der Hacienda) die Summe, welche der Staat den Krüppeln, Altersschwachen und andern auf die öffentliche Wohlthätigkeit angewiesenen Individuen abpresst, auf 12,600 Dollar.

Schon lange wünschen die einsichtsvolleren Beamten den Tribut durch eine Steuer auf Grundbesitz und Gewerbe zu ersetzen, und alle davon Betroffenen vom Tribut zu befreien. Die Ausführung einer so heilsamen Maassregel ist aber unmöglich, so lange die Verhältnisse des Grundbesitzes nicht geordneter sind. Auch fehlen nicht nur alle statistischen Daten, sondern auch die Personen, von denen das mangelnde Material in irgend zuverlässiger Weise beschafft werden könnte. Die Schwierigkeit wird noch bedeutend dadurch vermehrt, dass wenige Spanier die Landessprachen, wenige Eingeborene spanisch verstehn, dass letztere im höchsten Grade misstrauisch sind und sich der Lüge fast instinktmässig als einer immer bereiten Schutzwehr gegen Jeden bedienen, der sie ausfragen will. Um so schwieriger würde es sein, richtige Angaben zu erlangen, wenn es sich um ihren Geldbeutel handelt.

Ein Hinderniss sonderbarer Art, für eine Volkszählung in den Philippinen ist das fast gänzliche Fehlen aller Familiennamen und die geringe Manchfaltigkeit der angenommenen Namen. Früher scheint das Uebel noch grösser gewesen zu sein, wie aus folgendem Dekret des General-Kapitäns vom Novbr. 1849 (Leg. ult. I. 449) hervorgeht:

»Die Indier haben gewöhnlich keine Familiennamen, nehmen beliebige Namen meist von Heiligen an, wodurch die Polizei-Kontrolle und das Einsammeln des Tributes erschwert werden. Es werden daher an die Provinzialbehörden Verzeichnisse passender Namen geschickt, auch solcher aus dem Mineral-, Pflanzen- und Thierreich damit jeder Familie eines Pueblo ein Name ertheilt werde, den sie zu führen und zu behalten hat. Die Eingeborenen welche bereits Familiennamen besitzen, behalten dieselben. Solche, die schon vier Generationen hindurch einen Heiligennamen geführt haben, können ihn behalten, ausgenommen sind aber Namen wie Sa. Cruz und los Santos u. s. w., die wegen ihrer grossen Häufigkeit Anlass zu Verwirrungen geben.«