BÜRGERLICHE EINRICHTUNGEN.
(Nach einem handschriftlichen Aufsatz im Ultramar-Ministerium.)
Es würde eine sehr eingehende Durchforschung der im Kolonial-Ministerium vorhandenen Präjudizien nöthig sein, um alle diejenigen, welche sich L. ult. III. 64.auf die bürgerlichen Einrichtungen der Philippinen beziehen, vor Augen zu haben, und selbst dann würde man vielleicht nicht dazu gelangen, sie vollständig kennen zu lernen, da die provinzielle Einheit kaum besteht und die städtische, mit der alleinigen Ausnahme von Manila, gänzlich unbekannt ist. Da aber diese Notizen nur zum Zweck haben in grossen Zügen zu schildern, welche Einrichtungen dort in Bezug auf lokale Fonds sowohl in ihrem Bestande, als in ihrer Verwaltung und Verwendung gelten, so soll hier nur summarisch besprochen werden, aus welchen Elementen das Ayuntamiento (Gemeinderath) der Hauptstadt besteht und durch welche Beamten in den übrigen Ortschaften (pueblos) der Mangel städtischer Körperschaften ersetzt wird. Das Ayuntamiento von Manila besteht aus zwei Alkalden und zwölf Regidoren, welche letztere unabsetzbar waren, bis durch R. C. 3. Dez. 1677 verfügt wurde, dass sie aus der freien Wahl der abtretenden Kapitulare (d. h. Regidoren) hervorgehn sollten. Diese am 1. Januar unter dem Vorsitz eines K. Rathes des obersten Gerichtshofes vereinigt, ernennen auch die beiden Alkalden, den Einen aus zwölf im Voraus bezeichneten Eingesessenen, nach Bestätigung ihrer Befähigung durch eine von der Ober-Zivilbehörde genehmigte Ausfertigung, den Andern aus den Regidoren, die den neuen Gemeinderath bilden sollen. Falls sich bis Mitternacht die Regidoren nicht über die Ernennung der Alkalden einigen können, so L. ult. III. 129.erfolgt dieselbe durch die Ober-Zivilbehörde; wenn letztere aus triftigen Gründen glauben sollte, den zu ihrer Kenntniss gebrachten Ernennungen die Bestätigung versagen zu müssen, so setzt sie ihre Gründe dem Ayuntamiento auseinander, damit dasselbe beschliesse, was ihm sachgemäss scheint.
Zur besseren Verwaltung der verschiedenen städtischen Geschäfte und Leistungen werden diese unter die Regidoren vertheilt; drei der letzteren versehn die Aemter des Alferez real, Procurador und Obrero mayor. Zwei sind deputirt für öffentliche Feste, zwei für die Polizei, zwei andre für die Verproviantirung. Es würde natürlich erscheinen, dass das Ayuntamiento über alle Angelegenheiten der Stadtgemeinde zu erkennen hätte: dies ist indessen nicht der Fall, denn nur die Angelegenheiten innerhalb der Stadtmauern gehören zu seinem Wirkungskreise, die übrigen zu dem des Ober-Alkalden von Tondo (jetzt Provinz Manila). Der Gobernador-Corregidor von Manila (ein durch R. D. Sept. 1859 gestiftetes Amt) führt den Vorsitz im Ayuntamiento, die Friedensrichter der Vorstädte handeln hinsichtlich der Zivilverwaltung als seine Abgeordnete. Er führt die Beschlüsse besagter Körperschaft aus, und sorgt für Alles was sich auf städtische Polizei, Zufuhren, städtische Anlagen bezieht, ernennt auf Vorschlag des Ayuntamiento die Beamten desselben, vertritt es vor Gericht und bringt dessen Vorlagen an die Oberbehörde. Seine Befugnisse darf er auf einen der Alkalden oder Regidoren übertragen. Als Zivil-Guvernör führt er die Anordnungen der Oberbehörde aus, ordnet den Gesetzen entsprechend alle Maasregeln an, welche die persönliche Sicherheit, das Eigenthum und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen, ertheilt Pässe und Erlaubnisscheine zur Führung von Waffen, unterstützt mit allen Kräften die Einziehung des Tributes und vollstreckt die in der Polizei-Ordnung festgesetzten Strafen. Diese Strafen dürfen nach R. D. 29. Sept. 1862 im Einzelfalle nicht übersteigen 600 Esc., wenn sie die Ober-Zivilbehörde, 300 Esc., wenn sie die Guvernöre von Manila, Bisaya, Mindanao, und 100 Esc. wenn sie die politisch-militärischen Guvernöre der Provinzen oder die Ober-Alkalden verhängen. Das Maximum der Arrest- oder Gefängnissstrafe soll 2 Monate sein, wenn sie von den obersten Behörden, einen Monat, wenn sie von den zweiten, 15 Tage, wenn sie von den dritten verfügt wird.
Ursprung der Lokalfonds. Zur Bestreitung der örtlichen Bedürfnisse in den Philippinen dienen die Leg. ult. III. 136.Fondos de Propios, Arbitrios y Comunidad, Gemeinde- Eigenthum- und Gefälle-Gelder. Die ersteren bestehn aus jeder Art beweglicher und unbeweglicher Güter und Gerechtsame, deren Eigenthum oder Niessbrauch den Städten, Ortschaften und Weilern gehört. Sie zerfallen je nach ihrem Ursprung in provinzielle und örtliche und werden demnach zu den Lasten einer Provinz oder einer bestimmten Oertlichkeit verwendet. Arbitrios nennt man das Produkt der Abgaben für Schlachtvieh, Stempel, Wagen, Reitpferde, Wege und Brücken, Fähren, Billards u. s. w. Von diesen Abgaben sind einige zur Bildung eines Provinzialfonds bestimmt, andre, wie der Loskauf von den persönlichen Leistungen (Polos y servicios), Wege- und Fährgelder und andre kleine Einnahmen, werden besondern Ortschaften oder Oertlichkeiten überwiesen. Früher hatten auch einige Abgaben den Zweck, ausschliesslich zur Deckung bestimmter Leistungen zu dienen, sie hiessen especiales; aber durch R. O. 21. Oct. 1858 wurde ihre Einzahlung in die k. Kassen angeordnet. Seitdem fällt ihre Erhebung sowohl, als die Leistungen, zu welchen sie bestimmt waren, der Verwaltungsbehörde zur Last. Zu dieser Klasse gehörten die Gebühren für Lagerhäuser, Reinigung des Hafens, Haverei, Leuchtthurm, der Aufschlag auf Reis u. s. w.
Die Fondos de comunidad (Gemeinde-Fonds) entspringen aus dem Zuschlag zum Tribut, welchen die k. Kassen erheben. Dieser Zuschlag beträgt ½ Real für Eingeborene und Mestizen von Chinesen, und 2 r. für Chinesen. Aus den Fonds der Propios und Arbitrios wird eine einzige Masse gebildet, die ohne Unterschied zur Bestreitung der Ausgaben der lokalen, allgemeinen oder provinzialen Verwaltung, oder der der Pueblos dient, so weit das Kapital eines jeden dieser Verbände reicht.
Die Fonds der Gemeindekassen dagegen sind von denen der Propios und Arbitrios gänzlich getrennt und haben eine besondere Verwendung; sie tragen mit dem Staate (hier so viel als k. Kasse) und den Propios und Arbitrios je zu einem Drittheil die Kosten der Erbauung und Instandhaltung der Casas reales (R. O. 24. Mai 1855), betheiligen sich an der Unterhaltung der allgemeinen Asyle und Krankenhäuser, kommen den Steuerzahlern bei allgemeinen Nothständen zu Hülfe und entrichten für dieselben den Tribut, wenn diese ihn aus eben dieser Ursache nicht zahlen können. Sollte indessen die Kasse der Propios und Arbitrios einer Provinz oder einer Ortschaft zur Bestreitung ihrer Ausgaben nicht hinreichen, so ergänzt die General-Kasse des Verwaltungszweiges das Fehlende; eben so wie diese, wenn sie nicht hinreichendes Kapital besitzt, um ihre Ausgaben zu decken, von den Gemeindekassen unter Bedingung der Rückzahlung unterstützt wird.
Die General-Kasse, welcher, wie erwähnt, die allgemeinen Ausgaben der Verwaltung zur Last fallen, besteht aus zwei Theilen: erstens dem Kapital der Gemeindekassen, deren Verpflichtungen angeführt worden sind, zweitens aus den Erträgen dieses Kapitals und der zwei Prozente von den jährlichen Einnahmen der drei Zweige.
Obgleich in der Regel die Lokal-Kassen ⅔ der Unkosten für die Wohnungen Leg. ult. III. 480, I. 219.der Provinzial-Guvernöre trugen, wurde durch R. O. 4. und 21. Januar 1863 verfügt, dass genannte Beamte diese Unkosten aus den 2 Prozenten zu bestreiten hätten, welche sie für Erhebung der Abgaben erhalten.
Desgleichen wurde verordnet, dass sowohl der Unterhalt als der Transport armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde (R. O. 2. Oct. 1859); Leg. ult. II. 11 & 113.durch eine andre bereits angeführte R. O. 24. März 1855 wird verfügt, dass die Leg. ult. IV. 260.Ausgaben für Erbauung und Instandhaltung der Gefängnisse von den Ortschaften aus den Fonds der Propios und Arbitrios bestritten werden, und in Ermangelung solcher aus den Gemeindekassen; durch R. D. 20. Dec. 1863 wird befohlen, dass die Normalschule von Manila aus der Zentralkasse der Propios und Arbitrios und die Provinzialschulen aus dem Lokalbudget erhalten werden.[5]
Verwaltung der lokalen Fonds. Seit Publikation der R. O. 2. April 1846 galt in der Verwaltung der Grundsatz, dass die Fonds der Propios, Arbitrios und Comunidad auf die lokalen Bedürfnisse verwendet werden und eine von den Staatsfonds getrennte, der Verwaltungsbehörde anvertraute Masse bilden. Folge davon war die Bildung (R. O. 17. März 1854 und 1. August 1856) einer Sektion für Propios und Arbitrios in der Verwaltung der Tribute und einer Sektion in der Kanzlei der Ober-Zivil-Regierung, indem zugleich vorläufige Bestimmungen für die gute Verwaltung dieser Fonds erlassen wurden.
Leg. ult. III. 135.Später gingen laut Verfügung vom 30. Aug. 1858 sowohl die Propios y arbitrios als die Gemeindefonds in die Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über; es wurde eine dirigirende Junta der lokalen Verwaltung gebildet, welche unter dem Vorsitze jener Behörde, aus dem Staatsanwalt und einem Rath des obersten Gerichtshofes, dem General-Administrator des Tributes und dem Direktor der Lokalverwaltung bestand, mit dem zuerst genannten Beamten als Schriftführer. Zugleich wurde das Personal des Letzteren und eine Rechenkammer für die Lokalverwaltung, durch Umformen der im Sekretariat der Ober-Zivilbehörde und der General-Verwaltung des Tributs vorhandenen Sektionen geschaffen.
Leg. ult. III. 137.Die Obliegenheiten dieser Direktion bestehn in Ermittelung der Propios und Arbitrios der einzelnen Ortschaften und Provinzen, der Abgaben für den Gemeindefonds, und der auf diesen Fonds ruhenden Lasten; in Erforschung angemessener Veränderungen in diesen Abgaben, Revision der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, welche die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen Voranschlägen entwerfen und endlich in Ausarbeitung und Einreichung eines allgemeinen Planes (formar los generales) an die Zivil-Regierung, damit diese nach erfolgter Bestätigung durch die dirigirende Junta der lokalen Verwaltung, der obersten Behörde Abschrift davon ertheile. Die Bestätigung ist der Rechenkammer (tribunal de cuentas) der Inseln vorzulegen, welcher die monatlichen (halbjährlichen laut R. O. 5. Okt. 1863) und die jährlichen Rechnungen zur Prüfung einzureichen sind, auf dass sie mit beiden gemäss Instruktion vom 31. Okt. 1859 (bestätigt durch R. O. 19. Mai 1861) verfahre.
Desgleichen hat die genannte Direktion die Versteigerung der verpachtungsfähigen Abgaben zu verfügen, welche die Ober-Zivilbehörde bestätigen oder verwerfen kann. Auch wird diese Behörde der höchsten Regierung die Einführung neuer Abgaben oder die Abänderung bestehender, wenn es angemessen erscheint, vortragen indem sie einstweilen den Ausfall einiger Provinzen, vorbehaltlich der gelegentlichen Rückgewähr, aus den Ueberschüssen anderer deckt. Nach R. O. 29. April 1860 muss, so oft ein Werk mit den lokalen Fonds ausgeführt werden soll, vorher der betreffende Anschlag gemacht werden, und wird die Ober-Zivilbehörde durch R. O. 23. Juli 1861 und 6. Juli 1863 ermächtigt, nach Vernehmung des Verwaltungsrathes Ausgaben zu bewilligen, welche 20,000 Dollar für Einmal und 10,000 Dollar, wenn es sich um wiederkehrende Anweisungen handelt, nicht übersteigen, und sollen die Arbeiten in derselben Form wie die aus Staatsgeldern bezahlten, in öffentlicher Lizitation vergeben und die Regierung davon in Kenntniss gesetzt werden, jedoch ohne die Akten einzusenden, wie R. O. 24. Juli 1862 vorschrieb. Falls diese Behörde von dem Ermessen der dirigirenden Lokalbehörde abweicht, bleibt die Ausgabe bis zur Erlangung der k. Genehmigung, welche ebenfalls nöthig ist für Alles was eine fortdauernde Belastung dieser lokalen Fonds herbeiführt, schweben.
Leg. ult. I. 164.Durch andre R. O. 1. Aug. 1861 wurde die Bildung einer von der Regierungs-Kanzlei abhängigen Sektion genehmigt, welche in Angelegenheiten der Verwaltung der Propios und Arbitrios und der Ueberschüsse der General-Kasse befindet, und ward ihr aufgetragen eine Verordnung für die gute Verwaltung besagter Gelder zu entwerfen. In der Absicht diese zu sichern, und da die Kassen der Ortschaften, wo sie aufbewahrt wurden, keine Gewähr boten, verfügte die Leg. ult. III. 224.oberste Zivilbehörde (19. April 1858) ihre Zentralisirung in den Hauptstädten der Provinzen zu Lasten der Ober-Alkalden und politischen Militär-Guvernöre. Leg. ult. III. 215.(Der Alkalde mayor sammelt die Gelder und schickt sie an die Haupt-Kasse in Manila.) Später (R. O. 21. Oct. 1858) ward verfügt, dass die Einnahmen aus den Zweigen der sogenannten Agenos und der Propios und Arbitrios in den öffentlichen Schatz flössen. Für diese Dienstleistung behält der Staat 20 % von den Propios (der Staat erhebt auch in Spanien 20 % von jedem Verkauf eines Gemeinde-Grundstücks oder andern Propios) und 10 % von den Arbitrios und Gemeindegeldern der Ortschaften und Provinzen.
Ausserdem beziehn die Chefs der Provinzen, welche Bürgschaft geleistet haben, (R. O. 21. Dez. 1860) 2 % und die Gobernadorcillos ½ % für die Mühe der Erhebung. In Folge dieser Maasregel trägt der Staatsschatz die Unkosten für die Direktion und die Rechenkammer der lokalen Verwaltung.
Leg. ult. III. 256.Voranschläge. Damit die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben nach festen Regeln erfolge, sind solche durch R. O. 18. Mai 1861 aufgestellt und sollen jene nach den einzelnen Provinzen, und zwar die für die Propios und Arbitrios getrennt von denen für die Gemeindekassen entworfen werden. Letztere Fonds sind für die besonderen Erfordernisse der Ortschaften bestimmt, die der Propios und Arbitrios für die der Provinzen und Distrikte. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und ausserodentliche je nach ihrer Art; die Ausgaben in nothwendige und freiwillige. Zunächst bestimmte die oberste Zivilbehörde über die Klassifikation der ersteren, unbeschadet der einzuholenden Bestätigung Ihrer Majestät und der jährlichen Einsendung ihrer Voranschläge (im Monat Juli) zur Kenntnissnahme der höchsten Regierung. Später wurde angeordnet, dass die Veranschlagungen klar und in’s Einzelne gehend abgefasst sein, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen, und dass am Schluss jedes Geschäftsjahres die Ueberschüsse der Gemeinde-, Propios und Arbitrios-Gelder in die betreffende Zentralkasse des Zweiges fliessen sollen.
Die Verordnung des Intendanten von 1786 verfügt (Art. 47), dass jede Ortschaft ihre jährlichen Ueberschüsse aus den Propios und Arbitrios oder Gemeindegütern zum Ankauf von Immobilien und zinsbaren Anlagen verwende, um unnöthige Gefälle (Arbitrios) zu beseitigen oder, falls keine vorhanden, genannte Ueberschüsse zur Förderung nützlicher Anstalten für den Ort oder die Provinz zu benutzen.
Bisher sind die Regeln über die Verwendung besagter Ueberschüsse noch nicht festgestellt worden; R. O. 18. März 1861 bestimmt nur, dass sie zentralisirt und über ihre Anlegung durch die Ober-Zivil-Verwaltung oder die Staatsregierung je nach Umständen, und gemäss den in Kraft bestehenden Vorschriften verfügt werden soll.[6]