UEBER DEN BODENKREDIT.
(Nach Aufsätzen im Diario de Manila, Dezember 1866.)
Ausgenommen einige grosse, durch Schenkungen in früherer Zeit erworbene Besitzungen ist das Grundeigenthum meist durch das Recht der Besitzergreifung und Urbarmachung entstanden, welches noch jetzt durch die Gesetze von Indien (Leyes de India) zu Gunsten der Eingeborenen anerkanntes Gemeinderecht ist. In Ausübung dieses Gemeinderechts nimmt der Eingeborene das zu seiner Wohnung und zum Feldbau benöthigte unbenutzte Land in Besitz und verliert es nur dann, wenn er es zwei Jahre lang nicht bearbeitet. Abgesehn von diesen geborenen und trotzdem sehr armen Grundeigenthümern, ist Grundbesitz gesetzlich auf folgende Weise zu erwerben: durch Kauf eines bestimmten Flächenraumes unbenutzten Kronlandes vom Staat; durch wirklichen Kauf von den Eingeborenen welche Ländereien besitzen; durch Verträge, pactos de retro genannt, die mit den Eingeborenen geschlossen werden; durch Verpfändung oder Hypothezirung von Schuldverschreibungen, welche eben diese Eingeborenen besonders bei Handelsgeschäften einzugehn pflegen.
Das erste Mittel sollte eine Quelle von Reichthümern sein, ist es aber aus verschiedenen Gründen nicht. Nur Wenige sind heut mit der Gesetzgebung über unbebautes Kronland vertraut, die aus einer Unzahl einzelner Beschlüsse besteht und ein kasuistisches, unzusammenhängendes verwirrtes Durcheinander bildet. Es wurde daher durch R. O. 1864 der Entwurf einer Verordnung für den Verkauf unbenutzter Ländereien befohlen, und müssen wir annehmen, dass diese Arbeit ziemlich weit vorgeschritten sei ... Nach einer Beschreibung der dabei stattfindenden Weitläufigkeiten heisst es weiter: das Ergebniss war, dass nach Verlauf von 2 oder 3 Jahren, wenn es gelang den Widerstand der Ortschaft zu besiegen, in deren Gerichtsbezirk das beanspruchte (pedido) Land lag, die betreffende Person einen Besitztitel darüber ausgefertigt erhielt, gegen Erlegung der unbedeutenden Summe von 4 r. für den Quiñon (weniger als 2 sgr. für den Morgen), einer Summe die nicht sowohl die Bedeutung eines Kaufpreises, als einer Anerkennung des Besitzes hatte. Diese Bestimmung war in Anbetracht der grossen Unkosten erlassen, welche das Ausroden und Urbarmachen in den Philippinen verursacht. Durch R. O. 1857 würde das Angebot für unbebautes Kronland auf 50 Doll. per Quiñon festgesetzt, und konnte der Zuschlag (concesion) nicht ohne vorhergehende öffentliche Lizitation erfolgen. Von jener Zeit an hielten sich Privatleute von derartigen Gesuchen fern: zu den alten Uebelständen gesellte sich der hohe Preis und die Gefahr überboten zu werden und dadurch Mühe und Kosten für Untersuchung des Terrains zu verlieren. 1859 wurde das Dekret abgeändert, der alte Preis von 4 r. per Quiñon als Angebot wieder eingeführt; dieses Dekret ist aber noch nicht publizirt.
Damit dem Ackerbau Kapitalien zufliessen, ohne welche er sich unmöglich entfalten, Korn und Kolonialwaaren für die Ausfuhr erzeugen kann, ist es durchaus nöthig alle Hindernisse zu beseitigen, die Vermögende abschrecken. Unter diesen Hindernissen stehn in erster Reihe die Lokalgerichtsbarkeit bei Bewilligung unbebauter Kronländer; in zweiter die Hindernisse, welche Nationalen sowohl als Ausländern, die in Landgemeinden Niederlassungs- und Bürgerrecht (radicacion y vecindad) erwerben wollen, in den Weg gelegt werden. Ausser der Schwierigkeit grosse Besitzungen zu erwerben, sind noch andre vorhanden. Der Pflanzer kann leicht Arbeiter finden, denen er bedeutende Vorschüsse an Kleidern, Korn, Vieh und Geld machen muss; aber die Indier halten ihre Kontrakte schlecht; die dem Pflanzer zu Gebot stehenden gesetzlichen Mittel, um sie zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen, sind so schwerfällig und so verderblich wie das Aufgeben des Rechtes selbst. Wenn der Alkalde nicht thätig ist und guten Willen zeigt, so ziehn die Pflanzer gewöhnlich vor, ihre Ansprüche nicht geltend zu machen; sie tragen den Verlust und manche werden dadurch bewogen ihre Unternehmungen aufzugeben. Dieser Krebsschaden der Landwirtschaft wird verschwinden, sobald jeder Indier einen Bürgerbrief (cedula de vecindad) besitzt. Ist das erste Jahr überstanden, so sind später Stürme, Heuschrecken, Handelskrisen, die den Preis der Produkte herabdrücken, zu gewärtigen. In solchen Fällen wird es für den Pflanzer zum grossen Uebelstand, dass kein Kredit vorhanden. Hypotheken giebt es nicht, wenigstens keine obligatorische Hypothekenregister; daher wagt Niemand sein Geld auf dergleichen Grundstücke auszuleihn, oder thut es nur gegen erdrückende Wucherzinsen. Eine Besserung in dieser Beziehung wird in den Philippinen von der grossen und kleinen Landwirthschaft, vom Handelsstand, vom grossen und kleinen Besitz dringend verlangt; sie würde dem Pacto de retro so wie den wucherischen Verträgen, die in Luzon tacalanan, in Bisaya alili heissen (Darlehn auf den Ertrag der nächsten Ernte) und denen an vielen Orten das herrschende Elend, das Zurückbleiben zugeschrieben werden muss, für immer ein Ziel setzen.
Es müssen klare, schnell ausführbare Bestimmungen erlassen werden, durch welche die mit den Kolonen geschlossenen Verträge zur Wahrheit werden; den Eigenthümern muss durch Eintragung ihrer Grundstücke in ein Hypothekenbuch die Möglichkeit gegeben werden, Darlehen ohne andre Sicherheit unter mässigen Bedingungen zu erlangen.
Pacto de retro ist eine der gebräuchlichsten Formen durch welche ländliche Besitzungen aus den Händen der Eingeborenen an Andre übergehn. Ein beträchtlicher Theil von Pampánga, Bataán, Manila, Laguna, Batángas und anderen Provinzen hat innerhalb weniger Jahre auf diese Weise die Besitzer gewechselt. Auf diese Weise erwerben gewöhnlich die unbeschreiblich schlauen und sparsamen Mestizen ihre Ländereien, deren Kultur sie dann verbessern; was aber nicht hindert dass dieser Gebrauch für den Volkswohlstand verderblich ist.
Der Eingeborene, der ein Stück Land durch Urbarmachung und Besitzergreifung, aber fast nie oder sehr selten durch Kauf von einem andern Eigenthümer inne hat, bietet, wenn er sich in drückender Geldnoth befindet, sein Land zum Pfande für ein vom Kapitalisten begehrtes Darlehn, da er aber keine Urkunde besitzt, um sein gutes Recht zu beweisen und zu zeigen, dass es von allen Lasten und Verpflichtungen frei ist, so ist keine Grundlage für ein hypothekarisches Darlehn unter billigen Bedingungen vorhanden.
Der Kapitalist sucht daher seine Sicherheit im unmittelbaren Besitz. Die Hypothek verwandelt sich in ein antichretisches Pfand (prenda pretoria), und da es sehr schwer ist, oder wenigstens sehr selten vorkommt, dass der Indier, der das Geld empfängt, es freiwillig zur festgesetzten Zeit zurückzahlt, und es nicht im Interesse des Darleihers liegt, ihn zur Zahlung zu zwingen, so geschieht es, dass für die einem hypothekarischen Darlehn entsprechende Summe, d. h. für den halben oder drittel Werth des Pfandes, das Grundstück definitiv den Besitzer wechselt; nicht selten geschieht es, dass der ehemalige Eigenthümer dann als Kolon (Arbeiter, thatsächlich Schuldsklave) auf dem Grundstück verbleibt. Häufig wird der Indier in Folge seiner Sucht für Hahnenkämpfe und Hasardspiele zu dergleichen Kontrakten verleitet.
Die Landesgesetze verlangen, dass die Indier in Ortschaften leben, ihre Gehöfte zu Dörfern vereinigen, damit sie überwacht und ihre Leistungen erhoben werden können. Unter gewöhnlichen Umständen baut sich der Indier eine Hütte auf seinem Acker, wo er zur Zeit der Feldarbeiten wohnt, und geht Samstag Abend nach dem Dorf um am Sonntag die Messe zu hören. Sein Feld hat für ihn keinen grossen Werth, da er immer wieder ein andres Stück urbar machen kann; so gross ist der Ueberfluss an Land bei allen von der Hauptstadt entfernten Ortschaften. Die Leichtigkeit, mit der ein Grundstück aufgegeben, ein andres in Besitz genommen werden kann, ist der Entwicklung des Landbaus sehr schädlich. Ein kleiner Grundbesitzer, der ohne Jemand um Erlaubniss zu fragen ein wüstes Stückchen Land mit Reis oder Bataten bepflanzt hat, erhebt ein Geschrei, wenn es von einer Kuh oder einem Pferde, das seit Jahren dort graste, betreten wird, und lässt sich, da das Gesetz zu seinen Gunsten lautet, vom Eigenthümer des Viehs einen oftmals imaginären Schadenersatz zahlen, während doch der Schaden von demjenigen getragen werden sollte, der sein Feld baut, ohne es einzuhegen.
Derselbe kleine Eigenthümer macht zu seinen Gunsten alle Vorrechte und Gerechtsame eines ganzen Dorfes voll Indier geltend, wenn ein vermögender Mann in seiner Nachbarschaft eine Pflanzung anlegen will. Oft findet der zu solcher Anlage entschlossene Kapitalist, dass in dem vorher völlig unbebauten oder wüsten, gegen Zahlung einer gewissen Summe nach langen Weitläufigkeiten von der Hacienda erworbenen Gebiete einige Indier ein Saatfeld angelegt haben und durch Zeugnisse, die mit Unterschriften bedeckt aus dem Tribunal kommen, bekräftigen, dass sie dieselben von ihren Vätern geerbt und nie unterlassen haben, sie zu bearbeiten.
Eine Abhülfe dieser Missbräuche würde in der Begrenzung des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der Gemeinden liegen, so dass zum Behuf der Vermehrung des ländlichen Eigenthums, für die Insassen eines Pueblo so viel Land frei bliebe, als sie gegenwärtig vernünftiger Weise beanspruchen können; mehr oder weniger, als die sogenannte Gemeinde-Feldmark (legua comunal), deren übrigens kein Gesetz Erwähnung thut. Alles übrige im Gerichtsbezirk belegene Land müsste aber für Kronland erklärt, alle gegenwärtig ausserhalb des Gemeindegebiets belegene Besitzungen für rechtsgültig erworben; in der Folge aber alles nicht nach den vorgeschriebenen Regeln Besessene für ungültig erklärt werden; innerhalb des Gemeindebezirkes oder rechtmässigen Eigenthums der Ortschaften, welches nicht über die Schallweite der Kirchenglocke hinausreichen darf, muss dem einheimischen Bauer gestattet sein, ausserhalb des Pueblo in Mitten des von ihm bebauten Landes zu wohnen; und nur falls er letzteres veräussert oder aufgiebt, muss er gezwungen sein, im Pueblo zu leben; die Eingeborenen müssen innerhalb des Gemeindegebietes neue Grundstücke urbar machen und erwerben können, indem sie einen kleinen Erbzins an die Gemeinde-Kasse, oder eine mässige Summe für Einmal erlegen.
Dergleichen Beleihungen müssen von der Gesammtheit der Dorfältesten (Principales) mit voller Oeffentlichkeit, unter Mitwirkung des Pfarrers erfolgen und in ein von jedem Pueblo zu haltendes Buch eingetragen werden; sie dürfen nie mehr Raum umfassen, als der Bewerber mit seinen eignen Büffeln bearbeiten kann.
Wenn solche Beleihungen von Staatsländereien nicht über ein Quiñon betragen, so sollen sie nach vorgeschriebenen Formen vom Alkalden der Provinz, wenn von grösserem Umfange, in der Hauptstadt der Kolonie ausgefertigt werden. Alle aber müssen in das Grundbuch der betreffenden Provinz und des betreffenden Pueblo eingetragen werden. Die zur Begünstigung der Eingeborenen und zur Förderung der Viehzucht erlassenen, aber das Gegentheil bewirkenden Bestimmungen müssen aufgehoben werden.
Der Landbau bedarf, wie jedes andre Gewerbe keines Schutzes, als Klarheit und Sicherheit in seinen Lebensbedingungen. —