C. Das bürgerliche Leben in Grönland. Eigenthumsbegriffe. Gefälligkeit. Gastfreundschaft.

Es ist keineswegs eine leichte Aufgabe, eine Schilderung von der westgrönländischen Bevölkerung und ihrer jetzigen socialen Einrichtung zu machen, denn infolge des Einflusses der Europäer wie ihres vielfach direkten Eingreifens während der letzten 150 Jahre sind die alten bürgerlichen Verhältnisse theilweise in Verfall gerathen.

Ursprünglich herrschte dort ein sehr geregeltes bürgerliches Leben, mit bestimmten Sitten und Vorschriften für alles Dahingehörige, und diese umging man selten oder niemals, denn die Bevölkerung bestand aus guten, friedlichen Menschen, die einander ungern Verdruß bereiteten. Dann kamen die Europäer ins Land. Ohne das Volk zu kennen, gingen sie selbstverständlich von der Annahme aus, daß es von Grund auf einer Reform bedürfe und griffen so störend in seine bürgerliche Ordnung ein. Sie suchten ihm ein ganz neues Gepräge aufzuzwingen, gaben ihm eine neue Religion, untergruben die Achtung vor den alten Sitten, ohne ihnen statt dessen neue zu geben. Kurz, die Europäer machten es in Grönland genau so, wie sie es überall zu machen pflegen, wo sie im Namen der christlichen Religion auftreten, um „die wilden, unmündigen Völker der Segnungen der ewigen Wahrheit theilhaftig zu machen“.

Anfänglich lauschten die Eskimos den fremden Menschen ganz verwundert. Sie waren sehr zufrieden mit sich selber und dem ganzen Dasein gewesen, hatten keine Ahnung davon, daß das Leben und die Menschen so elend seien und verstanden nicht, wie eine Religion so grausam sein könne, daß sie die Menschen zum ewigen Höllenfeuer verdammen ließ. „Die Erbsünde konnten sie wohl als etwas ganz Allgemeines bei den Kavdlunakkern (Europäern) anerkennen, denn daß diese zum größten Theil schlecht waren, das sahen sie wohl,[68] da aber die Kalatlit (Eskimo) gute Menschen waren, so mußten sie ohne Frage in den Himmel kommen.“ Und sie lachten die dummen Europäer aus, die nichts von ihrem Fang oder alledem verstanden, was das Wichtigste im Leben ist.

Durch die Macht, welche eine höhere Kultur verleiht, siegten diese jedoch bald und haben im Laufe der Zeiten das westgrönländische bürgerliche Leben zu einer unsicheren Mischung von ursprünglich eskimoischen und europäischen Sitten gemacht.

Viele wesentliche Züge von dem ursprünglich eskimoischen Leben haben sich jedoch erhalten, und mich hauptsächlich an diese haltend, will ich es versuchen, eine Schilderung von der Einrichtung des bürgerlichen Lebens zu geben.

Wie bei allen Jagdvölkern ist bei den Grönländern der Eigenthumsbegriff sehr beschränkt, wenn man aber glaubt, daß ein solcher Begriff gar nicht bei ihnen vorhanden ist, so irrt man.

In Bezug auf die meisten Sachen herrscht eine gewisse Gütergemeinschaft, die sich aber stets auf weitere oder engere Kreise, je nach der Natur des Gegenstandes, beschränkt. Der engste Kreis ist die Familie, dann kommen die Hausgenossen und die nächsten Verwandten und endlich alle am Orte ansässigen Familien. Als strengstes Privateigenthum werden die Kajaks, die Kajakkleidung und die Fanggeräthschaften betrachtet. Diese Gegenstände gehören dem Fänger allein, und Niemand darf sie anrühren, denn durch sie erhält er sich und seine Familie, und er muß natürlich immer sicher sein, sie dort finden zu können, wohin er sie gelegt. Er verleiht sie nur sehr selten. In früheren Zeiten hielten sich gute Fänger gewöhnlich zwei Kajaks, dies ist jetzt nur noch selten der Fall. Etwas, was man auch zu den Fanggeräthschaften rechnen kann, sind die Schneeschuhe, da diese jedoch erst durch die Europäer eingeführt worden sind, gilt ihnen das Eigenthumsrecht nicht in so hohem Grade, und während ein Eskimo niemals die Fanggeräthschaften eines Andern anrührt, besinnt er sich nicht, die Ski Anderer zu benutzen, ohne vorher um Erlaubniß zu fragen. Die Flinte und die Hagelbüchse scheinen ebenfalls nicht in den Begriff strengen Privateigenthums mit aufgenommen zu sein.

Nach den Fanggeräthschaften und den privaten Kleidungsstücken kommen andere, im Hause verwendete Geräthschaften, z. B. Messer, Aexte, Sägen, Nähutensilien, Fellmesser u. s. w. Diese darf man zur Noth als Privateigenthum betrachten, für mehrere derselben macht sich jedoch oft eine weitbegrenzte Gütergemeinschaft geltend.

Anderes Hausgeräth ist Gemeingut der Familie oder doch der Hausgenossen. Das Frauenboot gehört dem Hausvater, Nekor, oder seiner Familie, ebenso das Zelt, wenn eins vorhanden ist. Auch das Haus gehört der Familie, und falls mehrere zusammenwohnen, was ursprünglich allgemein Sitte war, so ist es gemeinsames Eigenthum derselben.

Einen Grundbesitz kennen die Eskimos nicht, doch scheint die Regel zu herrschen, daß sich Niemand dort, wo Leute wohnen, ein Zelt aufschlagen oder eine Hütte erbauen darf, ohne deren Zustimmung einzuholen.

Als Beispiel ihrer Rücksichtnahme aufeinander in dieser Beziehung kann ein Zug angeführt werden, der vor über hundert Jahren von dem früher erwähnten Dalager beschrieben worden ist.

„Im Sommer, wenn sie ihre Zelte und Bagage mitnehmen und sich an einem Orte niederzulassen gedenken, wo sich bereits andere Grönländer aufhalten, rudern sie sehr langsam dem Ufer zu; haben sie es auf Schußweite erreicht, halten sie still, ohne etwas zu sagen. Schweigen die Leute am Ufer ebenfalls still, so glauben die Ankömmlinge, daß sie nicht gern gesehen werden und rudern deswegen so schnell sie können fort, um einen öden Fleck aufzusuchen. Wenn man aber am Lande, was gewöhnlich der Fall ist, ihnen Komplimente zuruft wie: „Seht hier! Hier sind gute Zeltplätze, gutes Lager für eure Frauenböte, kommt und ruht euch von den Beschwerden des Tages aus,“ — so rudern sie nach kurzer Berathschlagung auf das Ufer zu, wo man bereit ist, sie zu empfangen und ihnen beim Heraufschaffen der Bagage behülflich zu sein. Wenn sie aber wieder von dannen ziehen, so helfen sie ihnen nur dabei, das Frauenboot in die See zu schaffen, die übrige Arbeit überlassen sie ihnen allein, nur falls der Davonziehende ein besonders guter Freund ist, wird er mit denselben Ehrenbezeugungen entlassen, wie die, mit denen er empfangen wurde. Die Abschiedsworte lauten: „Euer Scheiden wird bei uns eine stille Erinnerung hervorrufen.“[69]

Ein Anklang an das Eigenthumsrecht scheint auch darin zu liegen, daß es dort, wo sie in lachsreichen Strömen Dämme gebaut haben, um die Fische zu sammeln, nicht gern gesehen wird, wenn Fremde kommen und ihre Dämme verändern oder Netze innerhalb derselben auswerfen, wie es die Europäer häufig in früheren Zeiten gethan haben. (Ebenfalls von Dalager erwähnt.)

Treibholz gehört Demjenigen, der es zuerst in der See treiben fand, gleichviel wo. Um sein Recht zu wahren, ist der Finder verpflichtet, es ans Land zu bugsiren und es bis an das Hochwassermerkzeichen zu wälzen. Vor diesem Eigenthum hat der Eskimo einen großen Respekt, und Derjenige, welcher Treibholz anrührt, das über das Hochwasserzeichen an den Strand geschafft ist, wird als Schurke betrachtet.

Gegen diese Regel haben sich nun freilich die Europäer bis in die jüngste Zeit mit oder ohne ihr Wissen versündigt (vgl. Dalager, Seite 23–24). Als Beweis für die Ehrlichkeit des Eskimos mag angeführt werden, daß Jeder, der Treibholz auf den Strand hinauf geschafft hat, falls nicht Europäer dort gewesen sind, sicher sein kann, es jeder Zeit, ja selbst noch nach Jahren wieder zu finden.

Zur Beleuchtung ihrer Auffassung in betreff des durch Handel und Tausch erworbenen Eigenthumsrechts will ich hier anführen, was Dalager darüber erwähnt: „Leiht ein Mann einem Anderen etwas, als da sind Böte, Pfeile, Angelschnüre oder irgend welche andere Seegeräthschaften und kommt selbiges zu Schaden, entweder dadurch, daß der Seehund oder das Thier mit dem Pfeil fortläuft oder der Fisch die Schnur zerreißt, oder auch daß der Fisch oder Seehund dem Boot einen Schaden zufügt, so geht dies alles auf Kosten des Besitzers, und der Leihende hat nichts dafür zu erstatten. Entleiht Jemand ohne das Wissen des Besitzers Pfeile oder Geräthschaften und kommt selbiges zu Schaden, so ist der Leihende verpflichtet, dem Besitzer einen Schadenersatz zu geben. Dies geschieht jedoch nur sehr selten, ein Grönländer muß auch schon sehr bedürftig sein, ehe er einen Anderen bittet, ihm etwas zu leihen, aus Furcht, daß selbiges zu Schaden kommen könne.“

„Kauft Jemand von einem Anderen kostbare Dinge wie Böte oder Flinten und ist der Käufer nicht im stande, den Verkäufer zu kontentiren für die geforderte Bezahlung, so wird ihm Kredit gegeben, bis er es prästiren kann. Stirbt aber der Debitor vorher, so macht der Kreditor seine Ansprüche niemals geltend. Dies ist — fügt Dalager hinzu — ein sehr nachtheiliger Artikel für die Kaufleute der Kolonie, die stets Kredit geben müssen, ich selber habe das in diesem Jahre mehrmals empfunden, da mehrere meiner Debitoren entschlafen sind und mich dadurch in ein ziemliches Labyrinth versetzt haben“.

Mehr als das oben Erwähnte[70] kann ein Grönländer infolge der ursprünglich dort herrschenden Sitte nicht wohl besitzen.

Selbst wenn er Sinn dafür hätte, sich Reichthümer zu sammeln, was jedoch nur sehr selten der Fall ist, würden seine Genossen Ansprüche auf sein überflüssiges Eigenthum machen können. So entsteht denn in Grönland das natürliche Mißverhältniß, daß die ins Land gezogenen Europäer, die von den Eingeborenen leben, sich Reichthum sammeln und im Ueberfluß leben können, während die Eingeborenen selber es nicht können, selbst wenn sie es wollten.

Nicht einmal über seinen Fang hat der Grönländer freie Verfügung. Es giebt aus alten Zeiten herstammende Regeln, wonach derselbe vertheilt wird, und nur ganz einzelne Thierarten darf er einigermaßen für sich und seine Familie behalten. Hierzu gehört der Atak (Phoca grönlandica) aber auch hiervon muß er jedem der Kajakmänner, die gleich nach dem Fang herbeikommen, ein Stück Speck geben, ebenso erhält jedes Kind des Wohnortes, sobald es nach Hause gekommen ist, ein kleines Stück Speck. Für andere Seehundsarten giebt es bestimmte Regeln, nach denen das ganze gefangene Thier unter die beim Fang Anwesenden oder doch unter die verschiedenen Häuser des Wohnortes vertheilt wird. Das letztere ist besonders bei Walrossen und bei verschiedenen Walarten der Fall, wie z. B. beim Delphin, von dem der Fänger nur einen verhältnißmäßig kleinen Theil erhält, selbst wenn er ihn ganz allein gefangen hat. Werden größere Wale an Land gebracht, so soll es ein ganz unheimlicher Anblick sein, alle Bewohner des Ortes mit Messern bewaffnet über das Thier herstürzen zu sehen, während es noch im Wasser ist, um Jeder sein Theil zu ergattern.[71]

Nicht allein für die größeren Thiere gelten solche Regeln, sondern auch für einzelne Fische ist dies der Fall. Wird z. B. eine Hellflunder gefangen, so ist es die Pflicht des Fängers, den anderen Kajakmännern, die auf dem Fangplatz liegen, jedem ein Stück von der Haut zu geben, die als großer Leckerbissen gilt. Außerdem theilt er, wenn er nach Hause kommt, den Hausgenossen und Nachbarn von seinem Fange mit.

Aus dem hier Angeführten wird zu ersehen sein, daß die Gesetze darauf ausgehen, den Fang, soweit es möglich ist, dem ganzen Wohnort zu gute kommen zu lassen, so daß die einzelnen Familien nicht ganz davon abhängig zu sein brauchen, daß ihre Fänger jeden Tag etwas fangen. Diese Gesetze haben sich auf Grundlage einer langen Erfahrung begründet und durch die Gewohnheit vieler Jahrhunderte eingebürgert.

Selbst wenn ein Fänger den eben angeführten Gesetzen Genüge gethan hat, so kann er doch nicht immer den ihm gesetzmäßig zukommenden Theil seines eigenen Fanges unangefochten behalten. Fängt er z. B. in einer Zeit, wo Mangel und Hungersnoth herrscht, da ist es seine Pflicht, entweder ein Gastmahl zu veranstalten oder den anderen Häusern, deren Bewohner möglicherweise lange kein frisches Fleisch gesehen haben, vom Fang mitzutheilen.

Hat ein guter Fang stattgefunden, so werden Festmahlzeiten abgehalten, und man ißt, so lange man kann. Wird nicht alles aufgegessen und ist auch in den anderen Häusern genug, so wird das übrige als Wintervorrath aufbewahrt, herrscht aber Hungersnoth, so kann man sicher sein, daß alle Diejenigen, die keine Vorräthe mehr haben, sich bei Denjenigen einfinden, die noch mit Lebensmitteln versehen sind, und da ist es denn die Pflicht dieser zu helfen, so lange sie etwas haben, nachher hungern sie gemeinsam und zuweilen verhungern sie auch. Daß Einige im Ueberfluß leben, während Andere Noth leiden, wie es in den europäischen Ländern an der Tagesordnung ist, das ist etwas ganz Unerhörtes in Grönland, natürlich abgesehen von den dort wohnenden Europäern, die mit der ihnen eigenen Fürsorglichkeit oft im Ueberfluß sitzen, während die Grönländer Hunger leiden. Bei den Grönländern untereinander würde dies ganz unerlaubt sein.

Die Grönländer sind überhaupt der Noth Anderer gegenüber die mitleidsvollsten Seelen von der Welt. Ihr erstes Gesetz ist, Anderen zu helfen. Auf diesem Gesetz wie auf dem festen Zusammenhalten im Guten wie im Bösen beruhen alle die kleinen grönländischen Existenzen. Ein hartes Leben hat ihn gelehrt, daß, selbst wenn er ein tüchtiger Mensch ist und sich in der Regel selber helfen kann, doch Zeiten kommen können, wo er ohne die Hülfe seiner Mitmenschen unterliegen würde, deswegen ist es am besten, stets hülfbereit zu sein. „Was ihr wollt, daß Andere euch thun, das thut auch ihr ihnen,“ diese Lehre, eine der vornehmsten und wichtigsten des Christenthums, hat die Natur selber den Grönländer gelehrt, und er führt sie wirklich im Leben aus, was kaum immer von den Christen gesagt werden kann. Zu beklagen ist es, daß diese Lehre ihre Kraft auch hier in dem Maße zu verlieren scheint, in dem die grönländische Gemeinde von der Civilisation beeinflußt wird. Doch ist der Trieb, ihren Nebenmenschen zu helfen, so mit dem Charakter dieser Naturkinder verwachsen, daß ich fest überzeugt bin, sie würden selbst einem Europäer, der einem Grönländer seinen Beistand verweigerte, ihre Hülfe nicht versagen, wenn er in Noth käme.

Ebenso wie diese aufopfernde Nächstenliebe ist auch die Gastfreundschaft gegen Fremde ein wichtiges Gesetz in Grönland. Der Reisende kehrt in die erste, beste Hütte ein, zu der er kommt, und bleibt dort, so lange es nöthig ist. Man nimmt ihn freundlich auf und bewirthet ihn nach besten Kräften, selbst wenn er ein Feind ist. Wenn er fortzieht, giebt man ihm sehr häufig noch Speisen mit. Ich habe Kajakmänner mit Hellbuttfleisch beladen von den Häusern fortziehen sehen, wo sie des Sturmes wegen hatten einkehren müssen. Es ist unmöglich, eine Bezahlung für den Aufenthalt zu entrichten. Selbst ein Europäer, der sich auf der Reise befindet, wird überall gastfrei empfangen, obwohl der Grönländer gar nicht auf den Gedanken kommen würde, dieselbe Anforderung an ihn zu stellen, wenn er auf der Reise an sein Haus kommen sollte. Die Europäer geben jedoch häufig eine Art Vergütung, indem sie Kaffee und dergl. bei sich haben, womit sie ihre Wirthe traktiren und worauf die Grönländer großes Gewicht legen. Deswegen sind die Europäer als Gäste gerne gesehen, wenigstens so lange sie traktiren können.

Kapitän Holm erzählt mehrere merkwürdige Beispiele, welche beweisen, daß die Gastfreundschaft auch an der Ostküste Grönlands als Pflicht betrachtet wird. Ich erinnere an seine Erzählung von dem Mörder Maratuk, der seinen Stiefvater ermordet hatte, und der ein schlechter Mensch war, mit dem Niemand zu schaffen haben wollte. Trotzdem wurde er doch, wenn er zu den nächsten Angehörigen des Ermordeten kam, gastlich aufgenommen und lange unterhalten, sobald er aber abgereist war, sprach man schlecht von ihm.

Zur Gastfreiheit zwingen den Grönländer selbstverständlich auch die harten Naturverhältnisse, denn er wird häufig fern von der Heimath von einem Unwetter überfallen und gezwungen, in dem nächstgelegenen Hause Zuflucht zu suchen.

Leider scheint die Gastfreiheit in den letzten Jahren an der Westküste in der Abnahme begriffen zu sein. Die Europäer geben den Ton darin an. Es soll sogar vorgekommen sein, daß sie die genossene Gastfreundschaft geradezu bezahlt haben, und daß so etwas demoralisirend wirkt, liegt klar auf der Hand.