Fußnoten
[1]: Diese Schilderung ist nicht übertrieben, denn noch bis zu diesem Augenblicke findet ganz das nämliche in dem Dorfe Roitzsch bei Wurzen statt.
[2]: Interessant ist die Note, die zu dieser Anforderung im »legalen Schulmann« steht; ich will sie deshalb beifügen. Sie heißt:
»Ob er schuldig sei, dem Pfarrer, wenn er auf's Filial geht, den Priesterrock zu tragen, kommt auf jeden Orts Observanz an. Ich will den Fall setzen, es hätte der vorige Pfarrer zwei Priesterröcke, einen in der Mutterkirche und den andern auf dem Filiale gehabt, und Nachfolger wollte sich nur einen anschaffen und dem Schulmeister zumuthen, denselben bei jeder Amtsverrichtung auf das Filial und wieder nach Hause zu tragen, so würde Jener damit nicht fortkommen, der Schulmeister würde dieses als eine Neuerung ansehn und berechtigt sein, diesfalls von dem Pfarrer eine billige Ergötzlichkeit zu verlangen. Bei Pfarr-Vacanzen hingegen kann er dergleichen von dem vicarirenden Prediger nicht fordern.«
[3]: Sächsische Schulzeitung.