XIV.

Oeffentlicher in Querfolio gedruckter Anschlag in den fürstlich Anhalt-Zerbstischen Landen.

(Schlözer's Staats-Anzeigen, Heft 53, Seite 120.)

Nachdem Sr. Hochfürstl. Durchlaucht, unser gnädigster Fürst und Herr, gemessenst und wiederholt verboten wissen wollen, daß Niemand Höchstdenenselben nachzulaufen, oder durch unmittelbaren Antritt Höchstdieselben zu behelligen sich unterstehen solle: so wird solches allen und jeden, bei Vermeidung unnachbleiblicher Andung, und besonders der Dienerschaft bei Strafe der Cassation, hiermit untersagt.

Dat. Zerbst, 1. März 1788.

Aus Fürstl. Landes-Regierung hieselbst.

(L.S.) Johann August Carl von Kalitsch.