Allgemeine Maßregeln
Eine Gesetzgebung, die man den Beratungen zugrunde legen konnte, existierte überhaupt nicht; man hatte nicht einmal eine Definition des Wortes „Mädchenhandel“. Daher war es die erste Aufgabe der Konferenz, diese Definition zu finden, da von ihr die verschiedenen Vorschläge auf legislativem und administrativem Gebiet abhingen. Der Wortlaut der von den Delegierten einstimmig angenommenen Erklärung lautete folgendermaßen: „Wer eine Frau oder ein Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft.“ Diese Definition war außerordentlich weit gefaßt und vermied alles, was zu Differenzen Veranlassung geben konnte. Man legte keinen Wert auf majorenne oder minorenne Mädchen, auf Einwilligung oder Nicht-Einwilligung, auf Notlage, auf Vorspiegelung falscher Tatsachen, auf List und Gewalt, sondern überließ es den einzelnen Staaten, ob und welche Verschärfungen sie vornehmen wollten. Im allgemeinen bedeutet „Handel“ etwas Gewohnheitsmäßiges. Hier mußte aber von der Gewohnheit abgesehen und gleich im ersten Fall eine Bestrafung eintreten können. Außerdem wurde der Hauptwert auf die Bestrafung der Verkäufer gelegt, die Bestrafung der Käufer lag weniger im allgemeinen Interesse, und man hatte sogar prinzipiell von ihr Abstand genommen.
Allmählich hat man aber eingesehen, daß die Straflosigkeit der Käufer nicht bestehen bleiben kann.
Zu dem Mädchenhandel gehören gerade, wie fast zu jedem anderen Handel, Verkäufer, Vermittler und Käufer. Alle drei sind gleich schuldig und müssen deshalb auch in gleicher Weise bestraft werden können. Dies ist aber bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich. Der vom 24. bis 28. Oktober 1910 in Madrid abgehaltene Vierte Internationale Kongreß hat sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und dem Wunsche Ausdruck gegeben, daß für eine Änderung der Gesetzgebung ein Zusatz zu dieser Definition angenommen werden möchte, der ungefähr folgenden Wortlaut hat: „oder wer Mädchen gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht der Prostitution zuführt“. Erfolgt dieser Zusatz bei einer Änderung der Gesetzgebung, so können auch die nationalen Mädchenhändler und die Besitzer der öffentlichen Häuser in Zukunft als Mädchenhändler bestraft werden. Dies ist jetzt sehr selten möglich. Greift also die Behörde ausnahmsweise einen dieser Käufer heraus, so erfolgt seine Bestrafung lediglich auf den Kuppelparagraphen, also außerordentlich milde. Dadurch läßt es sich erklären, daß trotz aller Anstrengungen bisher eine Abnahme des Mädchenhandels nicht festgestellt werden kann.
Was soll nun geschehen, solange es noch öffentliche Häuser gibt, und solange es die jungen Mädchen nicht über sich gewinnen, sich nach den Stellungen zu erkundigen?
Das erste ist eine möglichste Verschärfung der Strafen der Mädchenhändler. Hierin ist man in Deutschland in den letzten Jahren erfreulich vorwärtsgekommen. Während im Anfang der Bewegung die Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten sehr häufig ablehnte, weil es sich nur um einen Versuch handelte und der Versuch der Kuppelei als eines Vergehens nicht strafbar sei, hat man in den letzten Jahren stets den § 48 des Auswanderungsgesetzes angewendet.
Hiernach ist der Mädchenhandel ein mit fünf Jahren Zuchthaus bedrohtes Verbrechen und deshalb auch der Versuch strafbar. Bei Anwendung dieses Paragraphen sind in der letzten Zeit durchschnittlich Strafen von zwei bis drei Jahren Zuchthaus verhängt worden. Unser Wunsch geht dahin, daß mit der Zuchthausstrafe auch stets die Überweisung an das Arbeitshaus verbunden werden möge. Hiervor haben diese Leute die größte Furcht, nicht nur, weil sie arbeiten müssen, sondern weil sie mit den Vagabunden auf eine Stufe gestellt werden. Sie halten sich ja für etwas viel Besseres.
Die stets betonte scharfe Beobachtung der Impresarien und die strenge Kontrolle der Vermietungbureaus ist ebenfalls geeignet, dem Mädchenhandel entgegenzuarbeiten. Das neue Stellenvermittlungsgesetz entspricht im allgemeinen unseren Wünschen.
Die Beaufsichtigung der Grenzstädte und Häfen durch Bahnhofs- und Hafenmission arbeitet ebenfalls dem Mädchenhandel entgegen. Allerdings werden die Damen infolge ihrer Abzeichen selten die Mädchenhändler entdecken, weil diese sofort verschwinden, sobald sie die geringste Aufsicht wittern. Sie nutzen aber doch sehr viel, weil sie die einzeln reisenden und hierdurch gefährdeten Mädchen in sichere Obhut nehmen. Ihre Verbindung untereinander und mit ähnlichen Vereinen im Ausland haben den Mädchen schon viele Vorteile gebracht und ihnen die Reisen erleichtert.
Das Deutsche National-Komitee hat einen „Wegweiser“ herausgegeben mit Adressen in der ganzen Welt in der Hoffnung, daß kein Mädchen ohne ein solches Buch abreisen würde. Leider ist der Erfolg nicht eingetreten. Die Nachfrage ist verhältnismäßig gering. Nicht einmal die Adresse des deutschen Konsuls, an den doch sich jedes Mädchen in Not und Gefahr wenden muß, wird verlangt.
Mögen die Mittel, welche der Staat, die Behörden und die Wohlfahrtsvereine anwenden, um den jungen Mädchen im Ausland einen sicheren Halt zu geben, noch so gut und praktisch sein, die Hauptsache ist doch die eigene Persönlichkeit und die feste Absicht der Versuchung, die an jedes Mädchen herantritt, Widerstand zu leisten.
Hierzu ist es notwendig, daß die Erziehung in Kirche, Schule und Familie sich gegenseitig in die Hand arbeitet und sich nicht vor einer richtigen sexuellen Aufklärung scheut. Man soll den Kindern keine falschen Vorstellungen über den Storch und seine Tätigkeit beibringen, dann hat man später nicht nötig, diesen Glauben aus der Welt zu schaffen.
Diese Erziehung muß sich aber nicht nur um die Mädchen, sondern in erster Linie um die jungen Männer kümmern. Ihnen muß durch Hinweis auf ihre Mütter und Schwestern wieder Achtung vor dem weiblichen Geschlecht anerzogen und ihnen klargemacht werden, daß die Verführung eines jungen Mädchens nicht eine Heldentat ist, sondern daß man sich hierdurch die schwere Verantwortung einer vernichteten Existenz aufladet. Das gefallene Mädchen hat seine Ehre verloren, die ihr nur durch die Ehe wiedergegeben werden kann. Dieses Opfer bringt aber der Verführer fast nie, er kann es meist aus materiellen Gründen nicht, selbst wenn er es wollte. Bemerkenswert ist übrigens, wie sich Schopenhauer zu dieser Materie äußert, und wie er, von seinem mehr naturalistischen Standpunkt aus, fast zu demselben Standpunkt über den Verführer gelangt, wie die höchste Moral. Es sei mir daher gestattet, ihn hier zu zitieren.
Schopenhauer spricht sich über diese Verhältnisse sehr klar aus: „Die weibliche Ehre ist die allgemeine Meinung von einem Mädchen, daß sie sich gar keinem Mann, und von einer Frau, daß sie sich nur dem ihr angetrauten hingegeben habe. Die Wichtigkeit dieser Meinung beruht auf folgendem: Das weibliche Geschlecht verlangt und erwartet vom männlichen alles, nämlich alles, was es wünscht und braucht; das männliche verlangt vom weiblichen zunächst und unmittelbar nur eins. Daher muß die Einrichtung getroffen werden, daß das männliche Geschlecht vom weiblichen jenes eine nur erlangen kann gegen Übernahme der Sorge für alles und zudem für die aus der Verbindung entspringenden Kinder; auf dieser Einrichtung beruht die Wohlfahrt des ganzen weiblichen Geschlechtes. Um sie durchzusetzen, muß notwendig das weibliche Geschlecht zusammenhalten und esprit de corps beweisen. Dann aber steht es als ein Ganzes und in geschlossener Reihe dem gesamten männlichen Geschlechte, welches durch das Übergewicht seiner Körper- und Geisteskräfte von Natur im Besitz aller irdischen Güter ist, als dem gemeinschaftlichen Feinde gegenüber, der besiegt und erobert werden muß, um mittels seines Besitzes in den Besitz der irdischen Güter zu gelangen. Zu diesem Ende nun ist die Ehrenmaxime des ganzen weiblichen Geschlechtes, daß dem männlichen jeder uneheliche Verkehr durchaus versagt bleibe, damit jeder einzelne zur Ehe, als welche eine Art von Kapitulation ist, gezwungen und dadurch das ganze weibliche Geschlecht versorgt werde. Dieser Zweck kann aber nur vermittelst strenger Beobachtung der obigen Maxime vollkommen erreicht werden. Daher wacht das ganze weibliche Geschlecht mit wahrem esprit de corps über die Aufrechterhaltung derselben unter allen seinen Mitgliedern. Demgemäß wird jedes Mädchen, welches durch unehelichen Verkehr einen Verrat gegen das ganze weibliche Geschlecht begangen hat, weil dessen Wohlfahrt durch das Allgemeinwerden dieser Handlungsweise untergraben werden würde, von demselben ausgestoßen und mit Schande belegt: es hat seine Ehre verloren, es wird gleich einer Verpesteten gemieden. Das gleiche Schicksal trifft die Ehebrecherin, weil diese dem Mann die von ihm eingegangene Kapitulation nicht gehalten hat, durch solches Beispiel aber die Männer vom Eingehen derselben abgeschreckt werden, während auf ihr das Heil des ganzen weiblichen Geschlechts beruht. Aber noch überdies verliert die Ehebrecherin wegen der groben Wortbrüchigkeit und des Betruges in ihrer Tat mit der Sexualehre zugleich die bürgerliche. Daher sagt man wohl mit einem entschuldigenden Ausdruck „ein gefallenes Mädchen“, aber nicht „eine gefallene Frau“.
Über diese Verhältnisse müßte sich jeder klar sein, der ein anständiges Mädchen zu verführen sucht. Die Mädchen selbst müßten aber durch ihren Leichtsinn es den Männern nicht so leicht machen, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, wie dies jetzt leider so häufig der Fall ist. Mein Optimismus ist jedoch nicht so groß, daß ich glauben sollte, theoretische Erwägungen könnten die jetzigen sittlichen Zustände bessern. Ebensowenig ist der Staat imstande, durch Strafen die Sünden gegen das sechste Gebot zu bekämpfen.“
Man kann sich drehen und wenden, wie man will; es gibt keine andere Lösung als die, welche auf dem IV. Internationalen Kongreß zum Ausdruck gekommen ist:
„Der Mädchenhandel steht und fällt mit dem Bordell.“
Da die übrigen in Madrid gefaßten Beschlüsse, welche in den nächsten Jahren die Arbeit der National-Komiteen beeinflussen werden, für alle Vereine von Wichtigkeit sind, so mögen sie hier an erster Stelle der offiziellen Maßnahmen genannt sein.