Kongreß in Madrid (1910)

Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:

Erste Frage

Welches ist die beste Definition des Wortes „Mädchenhandel“?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen bei Änderung der Gesetzgebung dahin wirken, daß alle Personen als Mädchenhändler bestraft werden, welche eine Frau oder ein Mädchen der Unzucht in gewinnsüchtiger Absicht zuführen.

Zweite Frage

1. Welches ist augenblicklich der Stand der Gesetzgebung gegen den Mädchenhandel in den verschiedenen Ländern?

Der IV. Internationale Kongreß erkennt den großen Fortschritt an, welchen die Gesetzgebung in bezug auf Unterdrückung des Mädchenhandels in den verschiedenen Ländern gemacht hat. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Verordnungen, welche sich bisher auf minorenne Mädchen bezogen, auch auf die majorennen übertragen werden. Aus diesem Grunde müßte in allen Gesetzen und Bestimmungen das Wort „minorenne Mädchen“ durch die Worte „Frau oder Mädchen“ ersetzt werden.

2. Gibt es eine Möglichkeit, die Gesetzgebung der verschiedenen Länder über die Auswanderung in Einklang zu bringen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Regierungen, welche die diplomatischen Abmachungen vom 18. Mai 1904 unterzeichnet haben, alle Bestimmungen über Auswanderung, welche auf den Mädchenhandel Bezug haben, möglichst in Einklang bringen.

Dritte Frage

1. Welches sind die Verwaltungsmaßregeln, welche infolge der offiziellen Konferenz von 1902 oder des Kongresses zu Paris 1906 in den verschiedenen Ländern angenommen worden sind?

Der Berichterstatter hat keine Beschlüsse beantragt.

2. Läßt sich zwischen den verschiedenen Regierungen eine Übereinkunft erzielen, daß alle in Ägypten des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den gemischten Gerichtshöfen unterstellt werden?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in Ägypten die Beurteilung aller des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den Konsulargerichten entzogen und den bereits bestehenden gemischten Gerichtshöfen übertragen werden möge.

3. Haben die Regierungen mit Rücksicht auf die Unterdrückung des Mädchenhandels in Ägypten Veranlassung, das Ägyptische Komitee materiell zu unterstützen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Komiteen dem Ägyptischen Komitee Unterstützungen bewilligen und diese dem Internationalen Komitee zu London übersenden mögen.

4. Kann eine internationale Übereinkunft erzielt werden, nach welcher ein junges Mädchen, welches ohne Erlaubnis der Eltern oder des Vormundes in das Ausland verschleppt ist, auf richterliche Anordnung nach Haus gebracht wird, wenn sie dort majorenn, im Inland dagegen minorenn ist? Kann eine derartige Übereinkunft die Bestimmung enthalten, daß die zuständige Polizei auf Antrag des betr. National-Komitees ein solches majorennes Mädchen, welches zu Haus noch minorenn ist, zurückzuschaffen berechtigt ist? Wie kann diese Übereinkunft erzielt werden?

Der Kongreß bittet die Regierungen, bei ihren internationalen Verhandlungen darauf zu achten, daß, sei es auf Grund des Artikel III § 3 der Beschlüsse vom 18. Mai 1904 zu Paris, sei es auf Grund neuerer Abmachungen, diese Mädchen ohne Rücksicht auf ihr Alter zurückgeschafft werden mögen.

5. Unter welchen Bedingungen dürfen neue Stellenvermittlungsbureaus eingerichtet werden? Nutzen gleichmäßiger Anordnungen.

Der Kongreß spricht den Wunsch aus:

1. a) daß die Zahl der geschäftsmäßigen Stellenvermittlungen nach Möglichkeit eingeschränkt und dafür diese Stellen von wohltätigen und uninteressierten Gesellschaften geleitet werden;

b) daß der Staat sich für Errichtung derartiger nicht geschäftsmäßiger Stellenvermittlungen durch philanthropische Vereine interessiert und sie moralisch und finanziell unterstützen möge;

2. daß ein Minimalalter festgesetzt werden möge, unter dem ein Engagement durch diese Bureaus nicht stattfinden darf, und daß die in den Stellenvermittlungen benutzten Verträge vom Staat genehmigt sein müssen;

3. daß der Staat die strenge Ausführung dieser Bestimmungen überwacht und sich zu dem Zweck mit allen Vereinen, welche den Schutz der jungen Mädchen erstreben, in Verbindung setzt;

4. daß die Organe, welche die Stellenvermittlungen überwachen, gegen jeden Verdacht der Bestechlichkeit gesichert sind;

5. daß die National-Komiteen in den einzelnen Ländern mit der Begründung solcher von ihnen geleiteten Stellenvermittlungen beschäftigen möchten.

Vierte Frage

1. Wie lassen sich am besten National-Komiteen in den Ländern begründen, in denen bisher noch keine bestehen?

Über diese Frage ist ein Beschluß nicht gefaßt.

2. Wie ist am besten eine Mitarbeit der wohltätigen Vereine, wie die Internationale Katholische Vereinigung zum Schutz der jungen Mädchen, der Abolitionistischen Föderation, der Freundinnen junger Mädchen usw., zur Unterdrückung des Mädchenhandels zu erzielen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß zwischen den National-Komiteen und allen Vereinen, die sich mit dem Schutz junger Mädchen, mit ihrer Rettung und mit dem Kampf gegen die Unsittlichkeit beschäftigen, ein enger Verkehr stattfinden möge. Die National-Komiteen sollen sich hierbei hauptsächlich mit den Händlern (Herkunft, genaue Beschreibung, gesetzliche Maßnahmen gegen sie usw.), die Vereine mit den Opfern derselben (vorbeugende Maßnahmen, Schutz und Rettung usw.) beschäftigen.

Hierbei ist es vorteilhafter, die Hilfe der bereits bestehenden Vereine in Anspruch zu nehmen, als neue zu begründen.

Fünfte Frage

Welche Mittel können die National-Komiteen anwenden, um die zur Ausbreitung ihrer Arbeit notwendigen Mittel durch einen in den Etat eingestellten Posten jährlich zu erhalten?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen bei ihren Regierungen geeignete Schritte unternehmen, um für ihre verschiedenen Einrichtungen regelmäßige, im Budget vorgesehene Unterstützungen zu erhalten.

Zu dem Zweck soll versucht werden, daß alle Regierungen, welche die Abmachungen vom 18. Mai 1904 angenommen haben, sich durch einen diesbezüglichen internationalen Beschluß hierzu verpflichten.

Sechste Frage

Welches sind die hauptsächlichsten Quellen des Mädchenhandels?

Über diesen Punkt ist ein Beschluß nicht gefaßt.

Siebente Frage

Auf welche Weise kann eine Übereinstimmung der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern erzielt werden?

Der Kongreß dankt dem Spanischen Komitee für die Zusammenstellung der Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den Mitgliedern übergeben ist.

Er bittet alle Komiteen das noch fehlende Material sobald als möglich dem Spanischen Komitee zu übersenden.

Ort des V. Internationalen Kongresses.

Der IV. Kongreß beschließt, auf Vorschlag des Englischen Komitees den nächsten Kongreß im Jahre 1913 in London abzuhalten.