Internationale Maßregeln
Die wichtigsten internationalen Beschlüsse zur Bekämpfung des Mädchenhandels wurden im Jahre 1902 von den offiziellen Delegierten in Paris gefaßt. Über diese wurden zwei Protokolle veröffentlicht, von denen das administrative 1904 ratifiziert werden ist und folgenden Wortlaut hat:
Artikel 1.
Wer eine minderjährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, zur Unzucht angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 2.
Wer eine volljährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt, durch Betrug, Gewalt, Drohung, Mißbrauch der Autorität oder irgendein anderes Zwangsmittel angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.
Artikel 3.
Die hohen kontrahierenden Staaten, deren Gesetzgebungen zurzeit nicht genügen, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen, strafbaren Handlungen zu bestrafen, verpflichten sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren resp. gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß geahndet werden.
Artikel 4.
Die hohen kontrahierenden Staaten werden einander Kenntnis geben von den auf die gegenwärtige Übereinkunft bezüglichen schon bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen ihrer Staaten.
Artikel 5.
Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Strafhandlungen sollen, sobald die vorliegende Konvention in Kraft tritt, ohne weiteres denjenigen Vergehen zugezählt werden, welche nach den zwischen den hohen kontrahierenden Staaten bereits bestehenden Verträgen die Auslieferung bedingen. Falls die vorstehende Bestimmung ohne eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung nicht zu verwirklichen ist, verpflichten sich die hohen Kontrahenten, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder den resp. gesetzgebenden Körperschaften ihres Landes vorzuschlagen.
Artikel 6.
Die Übermittelung von Gesuchen um Vollziehung richterlicher Maßnahmen, welche sich auf die von der Konvention ins Auge gefaßten Strafhandlungen beziehen, erfolgt — vorbehaltlich einer gegenteiligen Übereinkunft — durch direkte Verbindung zwischen den gerichtlichen Behörden oder durch Vermittelung der in dem ersuchten Lande stationierten diplomatischen Agenten oder Konsuln des ansuchenden Landes. Im letzteren Falle übersendet der diplomatische Agent oder Konsul den betreffenden Antrag direkt der zuständigen Gerichtsbehörde und erhält auf demselben Wege die den Vollzug der richterlichen Maßnahmen konstatierende Urkunde.
Eine Abschrift des betreffenden Gesuches wird jedesmal gleichzeitig der Oberbehörde des ersuchten Staates übersandt.
Etwaige Schwierigkeiten, welche sich seitens der ersuchten Behörde betreffend Vollziehung der richterlichen Maßnahmen ergeben, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Wenn der Antrag nicht in der Sprache der ersuchten Behörde gestellt ist, muß ihm — vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung — eine entsprechend beglaubigte Übersetzung in der zwischen den interessierten Staaten vereinbarten Sprache beigefügt werden.
Artikel 7.
Die hohen kontrahierenden Staaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mitteilung über Verurteilungen, welche sich auf die von der vorstehenden Konvention ins Auge gefaßten Verbrechen beziehen, und deren Tatbestand sich auf verschiedene Länder erstreckt.
Artikel 8.
Der Beitritt zu vorstehendem Übereinkommen steht auch denjenigen Staaten, welche dasselbe nicht vollzogen haben, frei. Der Eintritt erfolgt durch Verständigung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege, welche ihrerseits allen kontrahierenden Staaten Kenntnis davon gibt.
Artikel 9.
Die vorstehende Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch der Bestätigungsurkunde in Kraft. Falls einer der Kontrahenten zurücktritt, erstreckt sich dieser Rücktritt nur auf den betreffenden Teil und tritt erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung in Kraft.
Artikel 10.
Vorstehende Übereinkunft wird bestätigt; die Bestätigungsurkunden werden möglichst bald in Paris ausgewechselt
Leider ist diese Auswechselung bisher noch nicht erfolgt. Die im April 1910 in Paris abgehaltene Konferenz hat hoffentlich dahin geführt, daß alle event. vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt sind und die Rechtsgültigkeit dieser Vorschläge recht bald eintritt.
In dem Entwurf für das neue Strafgesetzbuch finden diese Vorschläge Berücksichtigung und werden hoffentlich seinerzeit vom Reichstag angenommen werden. Das zweite Problem, welches die im Jahre 1902 vorgeschlagenen Verwaltungsmaßregeln enthält, ist am 18. Mai 1904 in Paris ratifiziert, und deshalb sind seine Bestimmungen in allen kontrahierenden Staaten bereits eingeführt. Ihr Inhalt ist folgender:
Artikel 1.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde zu errichten oder zu bestellen, der es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht im Auslande an einer Stelle zu sammeln; diese Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu verkehren.
Artikel 2.
Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben zu lassen, um, insbesondere auf den Bahnhöfen, in den Einschiffungshäfen und während der Fahrt, die Begleiter von Frauen und Mädchen, welche der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck sollen an die Beamten oder alle sonst dazu berufenen Personen Weisungen erlassen werden, um innerhalb der gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet sind, auf die Spur eines verbrecherischen Geschäftstreibens zu führen.
Die Ankunft von Personen, welche offenbar Veranstalter, Gehilfen oder Opfer eines solchen Geschäftstreibens zu sein scheinen, soll gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst zuständigen Behörde gemeldet werden.
Artikel 3.
Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen und Mädchen fremder Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die eingezogenen Nachrichten sollen den Behörden des Heimatlandes der besagten Frauen und Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung mitgeteilt werden.
Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen und, soweit es geschehen kann, die Opfer eines verbrecherischen Geschäftstreibens, wenn sie von Mitteln entblößt sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder Privatpersonen, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, im Hinblick auf etwaige Heimschaffung vorläufig anzuvertrauen.
Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, welche ihre Heimschaffung nachsuchen, oder welche von Personen, unter deren Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung soll erst ausgeführt werden nach Verständigung über Identität und Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt der Ankunft an den Grenzen. Jedes der vertragschließenden Länder soll den Durchgang durch sein Gebiet erleichtern.
Der Schriftwechsel über die Heimschaffungen soll, soviel als möglich, auf unmittelbarem Wege erfolgen.
Artikel 4.
Falls die heimzuschaffende Frauensperson (Frau oder Mädchen) die Kosten ihrer Beförderung nicht selbst zurückerstatten kann und weder Ehemann, Eltern noch Vormund hat, die für sie zahlen würden, sollen die Kosten der Heimschaffung dem Lande, auf dessen Gebiet sie sich aufhält, bis zu der Grenze oder dem Einschiffungshafen, die in der Richtung nach dem Heimatlande die nächsten sind, zur Last fallen und im übrigen das Heimatland belasten.
Artikel 5.
Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden besondere Vereinbarungen nicht berührt, die etwa zwischen den vertragschließenden Regierungen bestehen möchten.
Artikel 6.
Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit eine Überwachung der Bureaus und Agenturen auszuüben, die sich damit befassen, Frauen und Mädchen Stellen im Ausland zu vermitteln.
Artikel 7.
Den Staaten, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zweck haben sie ihre Absicht auf diplomatischem Wege der französischen Regierung anzuzeigen, die hiervon allen vertragschließenden Staaten Kenntnis geben wird.
Artikel 8.
Das gegenwärtige Abkommen soll sechs Monate nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Falls einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Teils wirksam werden, und zwar erst zwölf Monate nach dem Tage der besagten Kündigung.
Artikel 9.
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Frist in Paris ausgetauscht werden.
Man sieht hieraus, daß die Regierungen, sobald sie sich von den Gefahren des Mädchenhandels überzeugt hatten, sehr energisch vorgingen und alles taten, um diesen Handel zu unterbinden. Die wichtigste Einrichtung, welche durch die Pariser Konferenz geschaffen wurde, waren die Zentralpolizeistellen, die in allen Ländern eingerichtet wurden.