Der neue Strafgesetzentwurf

Im Deutschen Reich steht die Revision des Strafgesetzbuches bevor. Eine Kommission, die schon seit Jahren mit der Vorarbeit hierzu beschäftigt ist, hat im Anfang des Jahres den Wortlaut der Paragraphen veröffentlicht, welche dem Reichstag vorgeschlagen werden sollen. Auch in diesem Vorschlag ist das Wort „Mädchenhandel“ nicht erwähnt, dagegen enthält der neue § 253, welcher die schwere Kuppelei und den Mädchenhandel zusammenfaßt, genaue Strafabmessungen gegen den Mädchenhandel: „Wer 1. ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen; 2. zur Begehung der Kuppelei hinterlistige Kunstgriffe anwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“

In der diesem Entwurf beigegebenen Begründung ist aber das Wort „Frauenhandel“ gebraucht und eine Definition gegeben, die sich ungefähr mit der unserigen deckt. Der Wortlaut ist folgender: Hier ist in No. 1 eine Strafbestimmung gegen den sogenannten Frauenhandel vorgeschlagen. Damit soll eine allseits empfundene Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Frauenhäuser fördern die Unzucht nicht durch das Bereitstellen von Dirnen oder von Frauen unmittelbar zur Unzucht, sondern in der Regel durch das Anwerben und Verhandeln von Frauen zu Prostitutions- und namentlich zu Bordellzwecken. Dieses Anwerben und Verhandeln geschieht, da im Inland Bordelle gesetzlich nicht geduldet werden, meist nach dem Ausland. Zu der erforderlichen strafrechtlichen Repression gegen den Frauen- oder Mädchenhandel reichen die bisher bestehenden Strafvorschriften nicht vollständig zu. Die Überführung von Frauenspersonen in ein Bordell konnte zwar in der Regel aus § 180 bestraft werden. Allein diese Bestrafung war bei der verhältnismäßig milden Strafdrohung dieses Paragraphen gegenüber dem hier ausnahmslos vorliegenden gewerbsmäßigen Treiben viel zu gelinde. Außerdem aber war der Versuch straflos; es konnten also diejenigen Fälle nicht getroffen werden, in denen ein vollendetes Vorschubleisten durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit oder durch Vermittlung noch nicht vorlag. Dies traf aber auf die im Inland vorgenommenen „Anwerbungsakte“ oft zu. Hierin ist dieser Übelstand durch den Entwurf insofern gemildert, als er die bestimmten Mittel der Kuppelei bereits gestrichen und damit die Strafbarkeit hinsichtlich der Verführungshandlungen erweitert hat. Dies genügt jedoch nicht dem Bedürfnis, zumal die Milde der Bestrafung dadurch nicht beseitigt ist. Ferner konnte der Mädchenhandel auch unter § 181 No. 1 fallen, nämlich, wenn er mittels hinterlistiger Kunstgriffe begangen war: dieser Beweis gelang jedoch selten. Endlich stand noch die Sonderbestimmung im § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 zur Verfügung, welche denjenigen mit Zuchthaus zu fünf Jahren bedroht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Allein auch diese, an sich genügend schwere Strafbestimmung, hat sich als nicht zureichend erwiesen, da sie auf die Fälle, in denen der verfolgte Zweck entweder überhaupt nicht oder nicht „arglistig“ verschwiegen worden ist, sowie auf die immerhin vorkommenden Fälle der Versorgung inländischer Bordelle aus In- und Ausland keine Anwendung finden kann. Auch die sonstigen etwa einschlägigen Strafvorschriften über Menschenraub, Kindesraub oder Entführung treffen in den seltensten Fällen zu.

Dem Mädchenhändler ist zudem in vielen Fällen eine unmittelbare Förderung fremder Unzucht nicht nachweisbar. Auch ist das Treiben der Frauenhändler so vielgestaltig, daß, um dieses gemeingefährliche Verbrechen sicher zu treffen, eine besondere Strafbestimmung hiergegen notwendig ist, die möglichst weitgehend die gefährlichen Arten des Frauenhandels umfaßt.

Daher will der § 253 in No. 1 denjenigen strafen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Die Einschränkung auf gewerbsmäßiges Handeln war geboten, um die Strafbarkeit auf die eigentlichen Mädchenhändler zu beschränken und nicht auch harmlosere Fälle zu treffen, wie z. B., wenn eine Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden.

Durch das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird zwar der Schuldbeweis erschwert, jedoch in den Fällen, die hier allein getroffen werden sollen, doch wohl nicht in zu weitgehendem Maße. Denn gerade das Treiben der Mädchenhändler ist für die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns so charakteristisch, daß meist schon aus einem einzelnen festgestellten Falle ein sicherer Schluß zu ziehen sein wird.

Andererseits ermöglicht die Fassung: „wer ein Gewerbe daraus macht“, auch das Anwerben für das eigene Bordell in Betracht zu ziehen. Soweit die angeführten sonstigen Strafbestimmungen sich mit dieser neuen Strafbestimmung nicht decken, bleiben sie in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichtgewerbsmäßigkeit auch in bezug auf § 48 des Auswanderungsgesetzes.

Der Paragraph macht keinen Unterschied zwischen bescholtenen und unbescholtenen Frauenspersonen, was dem inneren Grunde der Strafbarkeit entsprechen dürfte. Die Handlung selbst wird sich in der Regel als Anwerben und Verhandeln von Frauenspersonen zur Unzucht darstellen. Allein daneben können auch solche Handlungen vorkommen, die nicht ein förmliches Anwerben oder Verhandeln bilden. Deshalb ist der weitere Ausdruck „zuführen“ gewählt. Eine Beschränkung auf das Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht ist nicht erfolgt. Sie würde zu weit gehen und Fälle außer Betracht lassen, bei denen ebenfalls mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit des Mädchenhandels das strafrechtliche Einschreiten angezeigt ist.

Wenn man diese Begründung mit der von uns in der Einleitung wiedergegebenen Auffassung der kriminalistischen Kreise vergleicht, wird man über den Unterschied erstaunt sein. Erstere war entstanden durch die Erfahrungen, die in der gerichtlichen Praxis gemacht waren, letztere ist veranlaßt durch die Berichte, welche das Deutsche National-Komitee über seine nationalen Konferenzen und Kongresse veröffentlicht hat.

Zu der vorstehenden Fassung des neuen Strafgesetzentwurfes ist folgende Kritik des Rechtsanwalts Dr. Alsberg von Interesse:

„Ein Sonderdelikt des Frauenhandels kennt unser geltendes Recht nicht. Ein Teil der in Betracht kommenden Tatbestände läßt sich unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei, insbesondere der Kuppelei mittels hinterlistiger Kunstgriffe, vor allem aber auf Grund des § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, bestrafen, welcher für denjenigen Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren androht, der eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet. Daneben läßt sich vereinzelt der Tatbestand der Entführung und des Kinderraubes, schließlich auch der Tatbestand des Menschenraubes zur Anwendung bringen.

Die Merkmale der Zuführung nach einem Auslandsstaat und der arglistigen Verschweigung des Zwecks der Verleitung zur Auswanderung sind für das Wesen des Frauenhandels typisch. Es ist interessant, zu sehen, daß der Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch in seinem § 134 als das entscheidende Moment des Frauenhandels einen der arglistigen Verschweigung zum mindesten nahe verwandten Begriff ansieht, nämlich das Handeln gegen den Willen der Frauensperson, und daß der Vorentwurf zu einem österreichischen Strafgesetzbuch in seinem § 280 als das wesentlichste Merkmal des Frauenhandels die Überführung nach einem anderen Staat als den Heimatsstaat betrachtet.

Keins dieser Tatbestandsmerkmale begegnet uns in dem § 253 unseres Vorentwurfs. Der § 253 betrachtet als Frauenhändler schlechthin denjenigen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen. Als ein dem österreichischen und schweizerischen Vorentwurf unbekanntes Merkmal führt er das der Gewerbsmäßigkeit ein.

Der Tatbestand des § 253 ist ein ungemein weit umgrenzter. Er trifft in gleicher Weise denjenigen, der eine großjährige Prostituierte im Inland für das eigene Bordell anwirbt, wie denjenigen, der eine unbescholtene, minderjährige Frauensperson mittels Arglist in ein im Ausland gelegenes Bordell überführt. Gewiß braucht der erstgenannte Täter nach dem vorgeschlagenen § 253 nicht so schwer bestraft zu werden, wie der letztgenannte Täter. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monat Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Aber selbst, wenn man annimmt, daß der erstgenannte Täter unter Zubilligung mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter sechs Monate bestraft wird, was jedenfalls durchaus nicht sicher ist, wenn er sich im Rückfall befindet, so widerstrebt es doch, derartig heterogene Vorgänge unter demselben juristischen Tatbestand zu subsumieren.

Es dürfte sich daher zum mindesten empfehlen, zunächst einen einfachen Begriff des Frauenhandels zu bilden und diesem Begriff qualifizierte Tatbestände anzureihen, in die die Merkmale der Auslandsüberführung, der Minderjährigkeit, der Unbescholtenheit, der Arglist usw. aufzunehmen wären.

Nicht unbedenklich erscheint es aber auch, das entscheidende Merkmal in der Gewerbsmäßigkeit zu finden. Gewiß hat die Begründung darin recht, daß es durch die Beschränkung des Tatbestandes auf gewerbsmäßiges Handeln ausgeschlossen ist, manche harmlose Fälle zu treffen, wie z. B. den von der Begründung erwähnten Fall, daß eine Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden. Aber nach dem vorgeschlagenen § 253 wird auch derjenige als Mädchenhändler anzusehen sein, der gegen Entlohnung einem Bordellwirt Prostituierte zuführt, deren eigenes Streben darauf gerichtet ist, in einem Bordell Unterkunft zu finden. Ob ein solcher Fall aber weniger harmlos ist, wie der von der Begründung hervorgehobene, wird wohl mit Recht in Zweifel gezogen werden dürfen. Auf der anderen Seite ist auch zu beachten, daß das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit häufig sehr schwer nachweisbar ist, und daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gewerbsmäßigkeit zweifellos nicht vorhanden ist, ein Strafbedürfnis sich aber trotzdem in hohem Maße geltend macht. Wer in einem Einzelfall, ohne die Absicht, ein gleiches bei anderer sich ihm bietender Gelegenheit zu tun, ein Mädchen verschleppt, um sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, handelt nicht gewerbsmäßig; er kann daher auf Grund des vorgeschlagenen § 253 noch nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Nach dem vorgeschlagenen § 253 kann auch der Versuch des Frauenhandels bestraft werden. Bloße Vorbereitungshandlungen sind aber unter dem Tatbestand des § 253 nicht zu fassen. Wer sich also mit einem anderen verbindet, um Frauenhandel zu treiben, kann auf Grund des § 253 weder wegen vollendeten, noch wegen versuchten Frauenhandels zur Verantwortung gezogen werden. Der österreichische Vorentwurf hat in seinem § 281 ein Sonderdelikt ausgebildet, das derartige Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt.

Der vorgeschlagene § 253 wird jedenfalls, ehe er Gesetz wird, einer sorgfältigen Revision und Neuredaktion unterzogen werden müssen.“

Auch aus dieser Kritik geht wieder die Schwierigkeit der Aufgabe hervor. Haben nicht vor 50 Jahren bei Beseitigung des schwarzen Sklavenhandels ähnliche Zustände bestanden? Haben nicht auch damals viele sehr kluge Leute erklärt, daß die Beseitigung desselben unmöglich sei? Trotzdem ist es gelungen. Ebenso wird auch der Handel mit weißen Geschlechtssklavinnen verschwinden, sobald der Kampf allgemein aufgenommen wird. Das National-Komitee allein kann diesen Erfolg nicht erreichen. Hier gilt es wie überall: „Vereinte Kräfte führen zum Ziel“. Deshalb wiederhole ich an alle jungen Mädchen die Bitte: daß sie, wenn sie Stellungen im Ausland annehmen, dieses nur dann tun, wenn sie in irgendeiner Weise zuverlässige Erkundigungen eingezogen haben; an alle Eltern, daß sie ihre Töchter nicht abreisen lassen, ohne sie zu diesen Erkundigungen gezwungen zu haben; an alle Behörden, daß sie die gegen die öffentlichen Häuser gegebenen Bestimmungen und Gesetze auch befolgen, und an die gesamte Presse die Bitte, daß sie uns auch in Zukunft in derselben Weise unterstützen mögen wie bisher und die in diesen Zeilen niedergelegten Ansichten nicht völlig totschweige.