Gesetzliche Maßregeln
In Richterkreisen herrschte zunächst ziemlich allgemein die Ansicht, Mädchenhandel sei lediglich eine spezielle Form der Kuppelei, und eine Änderung der deutschen Gesetzgebung sei wegen dieses Handels nicht nötig. Daß die Definition der Kuppelei auch auf den Mädchenhändler Anwendung findet, ist zweifellos; auch der Mädchenhändler leistet durch seine Vermittlung gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der Unzucht Vorschub. Trotzdem besteht zwischen Mädchenhandel und Kuppelei ein ganz wesentlicher Unterschied, der hauptsächlich durch das Wort „verschleppen“ charakterisiert wird. Hierdurch wird die Eigentümlichkeit des Mädchenhandels, nämlich die Internationalität, veranlaßt. Diese beiden Begriffe spielen bei der gewöhnlichen Kuppelei selten eine Rolle, sind aber bei dem Mädchenhandel das entscheidende Moment. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Mädchenhandel als besonderes Verbrechen zu betrachten und für ihn strengere Strafen in Aussicht zu nehmen als für die Kuppelei.
Immerhin müssen wir es schon dankbar anerkennen, daß wenigstens durch den Kampf gegen die Kuppelei die schlimmsten Auswüchse der geschlechtlichen Ausschweifungen beseitigt werden. Viele Menschen würden teils aus Bequemlichkeit, teils aus Besorgnis, sich zu kompromittieren, gar nicht dazu kommen, zweifelhafte Bekanntschaften zu machen; durch die Gefälligkeit von solchen Personen, die ohne Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen suchen, werden ihnen bequeme Angebote gemacht, die allerdings teuer bezahlt werden müssen. Die Kuppelei wird deshalb in den meisten Ländern bestraft. Sie ist aber im Vergleich zum Mädchenhandel ein leichtes Vergehen. Dieser degradiert den Menschen zum Tier, das auf dem Viehmarkt verkauft wird. Ein derartiges Vergehen, welches in den Strafgesetzbüchern nicht vorgesehen war, mußte endlich in allen Ländern dazu führen, strenge Maßregeln gegen diese Händler zu ergreifen.