2. Soziale Rassenhygiene.

a) Die Bekämpfung idiokinetischer Schädlichkeiten.

Die soziale Verhütung der Alkoholschäden soll hier nur ganz kurz umrissen werden. Ihre rassenhygienische Bedeutung ist zwar außerordentlich groß; sie hat aber auch sonst ungeheure hygienische und soziale Bedeutung, und es gibt bereits viele gute Schriften darüber. Wenn wir uns hier auf das Allerwichtigste beschränken, so gewinnen wir dadurch Raum für die Erörterung jener Aufgaben, die allein der Rassenhygiene eigentümlich sind.

Es ist keine Frage, daß vom rassenhygienischen Standpunkt das völlige Verbot der Erzeugung und des Vertriebes alkoholischer Genußmittel angestrebt werden muß. Man kann durchaus nicht sagen, daß dieses Ziel unerreichbar sei. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist es der Enthaltsamkeitsbewegung nach jahrzehntelangem Kampfe gelungen, das völlige Alkoholverbot durchzusetzen. Seit dem 1. Juli 1919 ist dieses für das Gesamtgebiet der Vereinigten Staaten verfassungsmäßig festgelegt, nachdem es schon vorher in den meisten Einzelstaaten der Union bestand, so daß also genügend praktische Erfahrungen über seine Wirkungen vorlagen. Bei der Aufnahme in die Verfassung stimmten nur 3 von den 48 Staaten der Union dagegen. Besonders seit der Einführung des Frauenstimmrechts in Deutschland erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch bei uns einmal das Alkoholverbot auf dem Wege parlamentarischer Gesetzgebung oder allgemeiner Volksabstimmung verwirklicht werden wird. Daß die Aussichten dafür gar nicht so schlecht sind, beweist am besten die Angst der Alkoholinteressenten, welche aus zahlreichen kleinen, in die Tagespresse geschobenen Notizen spricht, in denen über angebliche schlimme Folgen des Alkoholverbotes in Amerika berichtet wird.

In Schweden und Norwegen ist es gelungen, die Schäden des Alkoholismus, welche früher dort geradezu verheerend wirkten, vor allem durch eine Gasthausreform, das sogenannte Gotenburger System, weitgehend zu beseitigen. Dabei ist der Betrieb der Gasthäuser den Gemeinden unterstellt; und da der Verwalter keinen Nutzen von dem Umsatz alkoholischer Getränke hat, hat er auch keinen Anlaß, einen Trinkzwang auszuüben.

In Deutschland ist das seit 1919 bestehende staatliche Branntweinmonopol als günstig anzusehen, weil dadurch der Trinkbranntwein stark verteuert wird. Im Jahre 1920 lagen auf einem Liter Spiritus 8 Mark Reichssteuer und 15 Mark anderweitige Kosten, während der Spiritus selber auf nicht ganz 3 Mark kam. Eine hohe Besteuerung alkoholischer Genußmittel ist bis zu einem gewissen Grade wohl geeignet, den Verbrauch einzuschränken, birgt aber die Gefahr in sich, daß der Staat im Interesse hoher Steuereinnahmen den Verbrauch zu steigern sucht. Die gegenwärtig in Deutschland bestehende Getränkesteuer kann nicht gutgeheißen werden, weil im Interesse des Alkoholkapitals auch die alkoholfreien Getränke damit belegt sind. Demgegenüber muß gefordert werden, daß alle Getränke mit weniger als 1–2% Alkoholgehalt steuerfrei bleiben, einschließlich derartigen Bieres, daß dagegen stärkere Getränke um so höher besteuert werden. Viel besser ist, wie gesagt, das völlige Alkoholverbot, dessen Durchführung allerdings höhere Einsicht und Moral voraussetzt, als sie gegenwärtig bei der Mehrheit unserer Bevölkerung vorhanden ist. Diese Hemmnisse könnten am wirksamsten durch Schulunterricht über die Alkoholfrage, am besten im Rahmen allgemeinen hygienischen Unterrichts, der auch aus anderen Gründen zu fordern ist (s. u.), beseitigt werden, wie die Erfahrungen in Skandinavien und Amerika gezeigt haben.

Auch hinsichtlich des Tabaks, dessen schädliche Wirkungen auf die Keimdrüsen ebenfalls bekannt sind, wäre völliges Verbot der Erzeugung und des Vertriebes das — vorerst leider nicht durchsetzbare — Ideal. Der Tabakmißbrauch ist gegenwärtig geradezu das verbreitetste Laster unserer Bevölkerung. Wenn eine fremde Bevölkerung etwa dem Opium in ähnlichem Maße verfallen wäre, wie die unsrige dem Tabak, so würde man von allgemeiner Demoralisation sprechen. Es ist unendlich beschämend, daß die deutsche Bevölkerung, welche an Unterernährung leidet, einen sehr großen Teil ihres Einkommens für schädliche Genußgifte ausgibt. Die Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen sollte daher am besten ganz verboten und die einheimische Erzeugung durch hohe Steuern in Schranken gehalten werden.

Auch die Vermeidung idiokinetischer Schädigungen durch Blei, Quecksilber und andere Gifte ist eine Aufgabe öffentlicher Rassenhygiene. Die Schutzbestimmungen hinsichtlich gewerblicher Gifte haben daher auch rassenhygienischen Wert.

Eine nicht unwichtige Aufgabe ist auch die Vermeidung der Röntgenschädigungen der Keimzellen, die zwar quantitativ keine große Rolle spielen, aber qualitativ eine um so verderblichere, indem dadurch fortgesetzt eine nicht unbeträchtliche Zahl geistig hochstehender Menschen, insbesondere Röntgeningenieure, Ärzte und Röntgenassistentinnen sterilisiert werden. Daher sind strenge Schutzvorschriften zu fordern und eine sorgfältige Gewerbeaufsicht über die Durchführung des sogenannten absoluten Röntgenschutzes. Da aber nach dem Röntgenarzte Nürnberger auch in einem modernen Betriebe wenigstens die vorübergehende Sterilisierung der mit den Röntgenarbeiten Beschäftigten nicht vermieden werden kann, so wäre allen Ernstes zu erwägen, ob die Arbeit mit Röntgenstrahlen nicht überhaupt Personen vorbehalten werden sollte, deren Fortpflanzung aus irgend einem Grunde nicht oder nicht mehr in Betracht käme. Wenn untüchtige Elemente durch ungünstige Verhältnisse oder durch eigene oder fremde Schuld Schädigungen ausgesetzt sind, so pflegen sofort allerhand geeignete und ungeeignete Maßnahmen zum Schutze der Schwachen einzusetzen; niemand aber kümmert sich darum, wenn ausgesucht tüchtige Menschen wissentlich oder unwissentlich ihre Erbmasse ruinieren.

b) Die Bekämpfung der Syphilis.

Von der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gilt ebenso wie von der des Alkoholismus, daß sie nicht nur eine Aufgabe der Rassenhygiene ist, daß sie aber andererseits in dem Programm der Rassenhygiene einen wesentlichen Bestandteil bilden muß. Auch wenn man der Meinung ist, daß durch die Gonorrhöe, so wie die Dinge heute liegen, vorzugsweise unterdurchschnittlich tüchtige Individuen unfruchtbar gemacht werden, so ist doch kein Zweifel, daß auch nicht wenige von Hause aus tüchtige und wertvolle Menschen dadurch ihre Fortpflanzungsfähigkeit einbüßen. Ungleich wichtiger aber ist rassenhygienisch die Bekämpfung der Syphilis und zwar wegen der durch sie bedingten Schädigungen der Erbmasse, wobei es praktisch ziemlich gleichgültig ist, ob man diese mehr auf die Krankheit als solche oder auf die bei der Behandlung unvermeidliche Anwendung von Giften wie Quecksilber, Arsen und Jod bezieht.

Das Fundament einer durchgreifenden Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist die Einführung einer Meldepflicht, wie sie für andere gefährliche Krankheiten besteht und wie sie für die Geschlechtskrankheiten von Flesch und anderen verlangt worden ist. Die Meldung hätte durch den, der die Krankheit feststellt oder behandelt, in den meisten Fällen also durch den Arzt zu geschehen. Selbstverständlich müßte der Meldende ebenso wie die Gesundheitsbehörde zu strengem Stillschweigen verpflichtet sein; doch dürfte es nötig sein, daß die Meldung selber mit Namensnennung erfolgt und daß bei der Gesundheitsbehörde die Meldungen geordnet aufbewahrt werden.

In Schweden ist eine gesetzliche Meldepflicht für Geschlechtskrankheiten seit dem 1. Januar 1919 gesetzlich in Kraft. Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich von einem approbierten Arzte behandeln zu lassen. Die Behandlung durch Kurpfuscher ist verboten. Der Arzt hat den Kranken über die Art und die Ansteckungsfähigkeit seiner Krankheit aufzuklären; zugleich hat er ihn darauf hinzuweisen, daß er sich durch Gefährdung anderer Personen mit Ansteckung strafbar macht. Außer der mündlichen Belehrung hat er ihm auch ein amtliches Belehrungsblatt gegen Unterschrift auszuhändigen. Untersuchung und Behandlung sind kostenfrei. Das Gesetz hat sich nun schon über zwei Jahre durchaus als durchführbar erwiesen; und soviel man bisher beurteilen kann, ist der Erfolg ein recht guter.

Im Jahre 1920 hat sich die preußische Landesversammlung mit großer Mehrheit für die allgemeine Meldepflicht ausgesprochen, ebenso auch die Berliner Gesellschaft für Rassenhygiene. Andererseits hat sich die Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, die zum großen Teil aus Fachärzten für Geschlechtskrankheiten besteht, die natürlich in erster Linie von der Meldepflicht betroffen werden würden, dagegen ausgesprochen, ebenso auch andere Gruppen von Fachärzten.

Daß die Durchführung der Meldepflicht bei der ungeheuren Verbreitung, welche die Geschlechtskrankheiten bei uns haben, großen Schwierigkeiten begegnen würde, ist natürlich klar. Ich möchte daher vorerst nur die Meldepflicht für Syphilis und wegen der Gefahr der Verwechslung für den sogenannten weichen Schanker fordern. Wenn die rassenhygienisch weniger bedeutungsvolle Gonorrhoe vorerst beiseite gelassen würde, so würde der Arbeitsaufwand nur einen Bruchteil, schätzungsweise etwa ein Viertel, betragen.

Ich glaube, daß in anbetracht der bei uns herrschenden Zustände, eine rücksichtslose Unterdrückung der Prostitution eher schädlich wirken würde, weil sie die gesundheitliche Überwachung der Kranken erschweren würde. Die nächste Aufgabe scheint mir vielmehr die Erfassung der Syphilitiker durch eine Meldepflicht zu sein. Man hat allerdings gesagt, daß durch eine Meldepflicht des Arztes die Kranken in die Hände verschwiegener Kurpfuscher getrieben würden; und daran ist gewiß etwas Wahres; aber die günstigen Wirkungen der Meldepflicht würden die ungünstigen sicher weit überwiegen. Auch bei siegreichen Angriffen muß man eben mit Verlusten rechnen.

Die sogenannten Beratungsstellen für Geschlechtskranke, welche in den letzten Jahren auf Anregung des Reichsversicherungsamtes von den Landesversicherungsanstalten, d. h. den Trägern der Invalidenversicherung, in den meisten größeren Städten ins Leben gerufen worden sind, wirken zwar wie eine Art von Überwachungsstellen für die der Krankenversicherungspflicht unterstehenden Syphilitiker; sie können aber eine allgemeine Meldepflicht keineswegs ersetzen.

Im Jahre 1918 wurde ein Reichsgesetzentwurf zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten veröffentlicht; doch konnte dieser wegen des Ausbruches der Revolution nicht mehr Gesetz werden. Immerhin sind einige Bestimmungen daraus durch die Revolutionsregierung auf dem Verordnungswege erlassen worden. Danach können Personen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie eine Geschlechtskrankheit weiterverbreiten, zwangsweise einem Heilverfahren unterworfen werden. Wer wissentlich eine andere Person durch Beischlaf der Ansteckungsgefahr aussetzt, soll mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft werden. Wer eine an einer Geschlechtskrankheit leidende Person ärztlich untersucht und behandelt, soll sie über die Art ihrer Krankheit belehren, insbesondere auch über die Strafbarkeit der Ansteckungsgefährdung. Diese Bestimmungen sind zwar an und für sich nicht schlecht; eine nennenswerte Wirkung aber haben sie offenbar nicht gehabt; insbesondere haben sie die epidemische Ausbreitung der Geschlechtskrankheiten während der Revolution nicht zu hindern vermocht. In dem Entwurf von 1918 war auch ein Verbot der Behandlung durch Kurpfuscher enthalten; leider hat die Revolutionsregierung dieses aber nicht in ihre Verfügung aufgenommen. Es ist bezeichnend für den Tiefstand unserer öffentlichen Meinung in sozialhygienischen Fragen, daß ein allgemeines Verbot der Kurpfuscherei, wie es in Österreich seit langer Zeit in segensreicher Wirksamkeit ist, bei uns vorerst aus politischen Gründen als unerreichbar anzusehen ist, weil die Volksvertretungen der Schulmedizin mißtrauen.

Daß es bei genügender Energie möglich wäre, die Geschlechtskrankheiten so gut wie ganz auszurotten, daran kann gar kein Zweifel sein. Weil dadurch aber nicht nur zahlreiche Fachärzte, die von der Behandlung Geschlechtskranker leben, brotlos werden, sondern auch viele andere Ärzte in ihren ohnehin nicht großen Einkünften schwere Einbuße erleiden würden, scheint es im Interesse einer wirklich durchgreifenden Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wie der Volkskrankheiten überhaupt unbedingt nötig zu sein, daß die Ärzte auch für vorbeugende und sozialhygienische Tätigkeit angemessen bezahlt werden, wovon weiter unten auch noch in anderem Zusammenhange zu reden sein wird.

Da an dem entsetzlichen Elend, das die Geschlechtskrankheiten über unsere Bevölkerung gebracht haben, zum guten Teil die bodenlose Unkenntnis der Gefahr schuld ist, so muß die Bevölkerung von Jugend auf darüber aufgeklärt werden. In den oberen Klassen der höheren Schulen oder Mittelschulen sowie in den Fortbildungsschulen wären diese Dinge am besten im Rahmen allgemeinen hygienischen Unterrichts zu behandeln. Selbstverständlich kommen dafür nur medizinisch vorgebildete Lehrer in Frage. Die jungen Leute müssen wissen, daß jährlich Tausende von syphilitischen Männern an unheilbarer Geisteskrankheit zugrunde gehen, daß aber auch die Gonorrhoe lebenslängliches qualvolles Leiden zur Folge haben kann, daß Millionen von Frauen infolge dieser Leiden dahinsiechen, daß Hunderttausende von Kindern syphilitischer Eltern von vornherein in ihrer Lebenskraft gebrochen sind, daß insgesamt durch kaum ein anderes Übel das persönliche Glück von so vielen Menschen vernichtet wird.

c) Die Frage der Eheverbote und Ehetauglichkeitszeugnisse.

Das entscheidende Bestreben praktischer Rassenhygiene muß dahin gehen, daß die Begabten und Tüchtigen sich stärker vermehren als die Untüchtigen und Minderwertigen. Dieses Ziel kann auf zwei verschiedene Weisen erstrebt werden, erstens durch Hemmung der Fortpflanzung unterdurchschnittlich Veranlagter und zweitens durch Förderung der Fortpflanzung überdurchschnittlich Veranlagter. Für viele Leute, welche mit den Fragen der Entartung und Rassenhygiene neu bekannt werden, ist es erfahrungsgemäß besonders einleuchtend, daß man durch Eheverbote der Entartung Einhalt tun könne. Wir wollen uns daher nun mit der Frage beschäftigen, inwieweit Eheverbote tatsächlich dazu geeignet sein mögen, und in diesem Zusammenhange auch die Verhütung der Ehe Geschlechtskranker erörtern, obwohl diese natürlich aus ganz andern Gründen zu erstreben ist als die Verhütung der Ehe erblich Minderwertiger.

Tatsächlich besteht bei uns bereits ein Eheverbot für geschlechtskranke Personen. Da nämlich seit der angeführten Verfügung vom Dezember 1918 die Gefährdung mit Ansteckung mit Strafe bedroht ist, so ist damit indirekt auch die Eheschließung Ansteckungsfähiger verboten. In manchen andern Ländern wie in Schweden und in einer Reihe amerikanischer Staaten ist ein Eheverbot für Geschlechtskranke ausdrücklich ausgesprochen worden. Die Schwierigkeit liegt in der Durchführung, denn es liegt auf der Hand, daß ein Verbot, wie es bei uns besteht, ziemlich ohne Wert ist. Von vielen Seiten wird daher verlangt, daß alle Personen vor der Eheschließung ein ärztliches Zeugnis beibringen sollten, daß sie nicht geschlechtskrank seien. Eine solche Maßregel würde meines Erachtens aber erst nach Durchführung einer allgemeinen Meldepflicht für Geschlechtskranke durchführbar sein. Solange diese nicht besteht, würde die Erstellung des Zeugnisses in jedem Falle eine genaue ärztliche Untersuchung der Geschlechtsteile nötig machen, die besonders für die jungen Mädchen äußerst peinlich, aber auch für die Männer recht umständlich und lästig wäre. Viele Anhänger zwangsmäßiger Gesundheitszeugnisse haben offenbar keine rechte Vorstellung von den Schwierigkeiten einer sachgemäßen Untersuchung. Die vielen damit verbundenen Scherereien und Peinlichkeiten würden eine nicht ganz zu vernachlässigende Beeinträchtigung des Ehewillens überhaupt mit sich bringen.

Auch eine Beschränkung auf das männliche Geschlecht hat ihre Bedenken. Daß Männer, deren Fortpflanzung rassenhygienisch wirklich erstrebenswert ist, mit einer frischen Syphilis oder Gonorrhöe heiraten, dürfte ohnehin kaum vorkommen. Wenn aber ein Mann, der längere Zeit vor der Ehe eine Ansteckung durchgemacht hat und der sich für geheilt hält, trotzdem seine Frau ansteckt, so wird selbst dadurch in anbetracht des großen Frauenüberschusses, der bei uns herrscht, die Zahl der gesunden Ehen im allgemeinen nicht kleiner. Viel bedeutungsvoller ist dagegen die Verehelichung eines infizierten Mädchens, weil dadurch in der Regel einer gesunden Geschlechtsgenossin der Mann entzogen und eine gesunde Ehe verhindert wird. Da Geschlechtskrankheiten bei ledigen weiblichen Personen heute durchaus nicht selten sind, muß man meines Erachtens ein Ausnahmegesetz für die Männer ablehnen.

Nun sagen die Anhänger einer zwangsmäßigen Ehetauglichkeitsuntersuchung allerdings, daß deren Wert gar nicht so sehr in der Herausfindung der Kranken als vielmehr in einer allgemein erzieherischen Wirkung liegen würde, indem Personen, die ein schlechtes Gewissen in bezug auf Geschlechtskrankheiten hätten, es gar nicht erst auf eine Untersuchung ankommen lassen würden. Daran ist gewiß etwas Richtiges. Zugleich liegt darin aber auch eine neue Gefahr. Dann würden nämlich voraussichtlich auch viele Männer, die einmal eine Ansteckung durchgemacht haben, auf die Ehe verzichten, obwohl es bei ihnen gar nicht nötig wäre, und zwar besonders gewissenhafte und vordenkliche. Es läge also geradezu die Gefahr einer Gegenauslese vor.

Anders würde die Sache erst liegen, wenn einmal mehrere Jahre lang die oben geforderte Meldepflicht für Geschlechtskranke durchgeführt wäre. Dann würden mit Hilfe der Aufzeichnungen der Gesundheitsämter viel zuverlässigere Ehezeugnisse erstellt werden können, als das heute möglich wäre. Zumal wenn auch der Abschluß der Behandlung und die endgültige Heilung gemeldet werden müßten, würden umständliche Untersuchungen vor der Eheschließung nur in Ausnahmefällen nötig sein und die Verletzung des Schamgefühls unbescholtener Mädchen könnte vermieden werden. Auch mit Rücksicht auf die Einführung ärztlicher Ehezeugnisse muß man daher meines Erachtens für eine Meldepflicht für Geschlechtskrankheiten eintreten.

Außer den Geschlechtskrankheiten kommen natürlich auch andere Leiden als Gründe für Eheverbote in Betracht, insbesondere schwerere erbliche Krankheiten. In einer Anzahl Staaten der nordamerikanischen Union bestehen auch bereits tatsächlich rassenhygienische Eheverbote. Zuerst ging der Staat Connecticut damit vor (1895); später folgten Kansas (1903), New Jersey (1904), Ohio (1904), Indiana (1905), Michigan (1905), Minnesota (1905), Utah (1909), Washington (1909). Die rassenhygienischen Ehebeschränkungen, welche gegenwärtig in mehr als 20 Staaten bestehen, erstrecken sich außer auf eigentliche Geisteskranke auch auf Schwachsinnige, Epileptiker, Geschlechtskranke und Personen, welche der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen. In den letzten Jahren sind auch in einzelnen europäischen Staaten rassenhygienische Eheverbote erlassen worden, so in Schweden 1915 für Geisteskranke, Geistesschwache, Epileptische und Geschlechtskranke.

Die Schwäche der amerikanischen Eheverbote liegt in ihrer Durchführung. Eine ärztliche Untersuchung, welche die sachgemäße Durchführung der Eheverbote eigentlich erfordern würde, findet in den meisten Staaten nicht statt; es wird vielmehr nur eine eidliche Versicherung von den Ehekandidaten verlangt. Auch in Schweden wird die Eheerlaubnis auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung der Ehebewerber erteilt. Ärztliche Untersuchungen verlangen nur Nord Dakota, Oregon und Colorado. In Nord Dakota soll das Ehezeugnis das Freisein von Geisteskrankheit, Epilepsie, Alkoholismus und Schwindsucht bestätigen, in Oregon wird nur das Freisein von Geschlechtskrankheit verlangt und zwar nur von Männern, während die Zeugnisse in Colorado sich auf beide Gruppen erstrecken.

Auch in Deutschland sind des öfteren Eheverbote gefordert worden, am besten begründet wohl von einem Ausschuß des Münchener Ärztlichen Vereins, der im Jahre 1917 auf Grund von Vorschlägen des Münchener Kinderarztes Prof. Trumpp sich für die Aufstellung besonderer Eheberater ausgesprochen hat, d. h. von Ärzten, die sich durch eine besondere Prüfung über die nötigen Kenntnisse ausgewiesen haben. Alle Ehebewerber sollen gehalten sein, dem Standesamt das Zeugnis eines derartigen Eheberaters vorzulegen; doch soll bei weiblichen Ehebewerbern nur dann eine Untersuchung der Geschlechtsorgane stattfinden, wenn ein besonderer Anlaß dazu vorliegt. Bei Vorhandensein einer ansteckenden Geschlechtskrankheit, Lepra, Geisteskrankheit, Schwachsinn, schwerer Psychopathie, chronischem Alkoholismus soll das Ehezeugnis versagt werden. Absichtlich wurden Eheverbote nur für solche Zustände befürwortet, welche nicht nur für die Nachkommen, sondern auch für die Ehegenossen eine verhängnisvolle Bedeutung haben und welche auch bisher schon eine nachträgliche Anfechtung der Eheschließung begründen. Dem Bedenken, daß eine Entscheidung über die Ehetauglichkeit oft nicht möglich sei, ist dadurch begegnet worden, daß nur solche Zustände als Ehehindernisse aufgestellt sind, für welche vor Gericht auch heute schon von ärztlichen Sachverständigen eine bestimmte Entscheidung verlangt wird. Grundsätzliche Bedenken gegen diese Abgrenzung der Eheverbote werden sich kaum begründen lassen; höchstens könnte man der Meinung sein, daß auch mancherlei andere Krankheiten noch zur Begründung von Eheuntauglichkeit geeignet wären, z. B. Tuberkulose mit Bazillenausscheidung. Leichte, krankhafte Zustände, die keine wesentliche Behinderung im Leben bewirken, kommen für Eheverbote selbstverständlich nicht in Betracht, ebensowenig die bloße „Belastung“ mit einem erblichen Leiden.

Gegen die Einführung von Eheverboten werden öfter allerlei Bedenken geltend gemacht, welche sich z. T. auch gegen andere Maßnahmen ausmerzender Rassenhygiene, wie die Sterilisierung, richten und daher im Zusammenhang mit dieser besprochen werden sollen, welche zum andern Teil aber nur gegen die Methode der Eheverbote als solche gerichtet sind. Sehr kurzsichtig ist der Einwand, daß durch Eheverbote das Lebensglück mancher Personen zerstört werden könne. Es ist wirklich nicht ernst zu nehmen, daß durch die Verhinderung der Ehe von Syphilitikern, Schwindsüchtigen, Trinkern und geistig schwer Abnormen menschliches Glück zerstört werde. Durch nichts entsteht vielmehr soviel Unglück als durch solche Ehen. Und selbst angenommen, das Glück eines derartigen Kranken werde durch eine Ehe erhöht, so muß man doch auch an den gesunden Teil denken und vor allem an die zu erwartenden Kinder. Kranke und entartete Kinder beeinträchtigen das Glück der Eltern nicht weniger als eigene Krankheit. Sie bringen nicht nur unausgesetzten Kummer und dauernde Sorge mit sich, sondern wirken auch wie ein immerwährender Vorwurf. Immerhin kann ruhig zugegeben werden, daß ausnahmsweise durch rassenhygienische Eheverbote das Glück einzelner Menschen beeinträchtigt werden kann. Was aber bedeutet das gegenüber der Unsumme von Unglück die andererseits dadurch verhütet werden würde! Es ist sehr bezeichnend für die individualistische Einstellung mancher Zeitgenossen, daß sie immer nur mögliche Einzelfälle ins Auge fassen, ohne auf das Allgemeinwohl Rücksicht zu nehmen. Manche Individualisten erklären denn auch einfach, ohne sich auf die verfängliche Glücksfrage weiter einzulassen, die Ehe habe schlechterdings reine Privatsache zu sein. Das Geschlechtsleben gehöre zum „Allerpersönlichsten“ des Menschen, in das Eingriffe der Gesellschaft unbedingt unzulässig seien. Diese Ablehnung jeder Bindung des Geschlechtslebens durch Sitte oder Gesetz würde in der Konsequenz zur Aufhebung der Ehe selber führen. Es liegt aber auf der Hand, daß unter dem Gesichtspunkt des Gedeihens der Rasse die Regelung des Geschlechtslebens durch Sitte und Gesetz, insbesondere die Einrichtung der Ehe, von unersetzlichstem Werte sind.

Etwas mehr Berechtigung hat ein anderer Einwand gegen Eheverbote, der davon gerade eine Beeinträchtigung der Einrichtung der Ehe befürchtet. Es wird nämlich gesagt, daß die an der Eheschließung Gehinderten sich dann eben außerhalb der Ehe fortpflanzen würden. Nun ist aber die Zahl der Kinder, welche auf eine dauernd ledige Person kommen, sehr viel geringer als die auf eine verheiratete fallende Zahl. Beim unehelichen Verkehr haben die Beteiligten eben ganz allgemein das Bestreben, Geburten zu verhüten; auch tragen die Geschlechtskrankheiten dazu bei, den unehelichen Verkehr verhältnismäßig unfruchtbar zu machen. Geschlechtskranke, Psychopathen, Alkoholiker und Schwindsüchtige, denen die Ehe verboten wäre, würden daher außerhalb der Ehe nur ganz wenige Kinder erzeugen und, was das Entscheidende ist, sicher weniger, als wenn ihnen die Ehe gestattet wäre. Eine große Schwierigkeit ergibt sich allerdings aus dem Umstande, daß in unserer Bevölkerung bei einem großen Teil aller Paare der Geschlechtsverkehr schon vor der Eheschließung begonnen hat, daß nicht selten auch schon ein oder selbst mehrere Kinder vor der Eheschließung vorhanden sind und daß die Eheschließung oft erst die Folge dieser Beziehungen ist. In Fällen, wo Kinder vorhanden sind, suchte man bisher immer möglichst eine nachträgliche Eheschließung herbeizuführen; und sollte nun der Staat die Überführung solcher wilden Ehen in rechtlich anerkannte verweigern, wenn eines der Eltern sich als eheuntauglich erweist? Wenn man den Minderwertigen die eheliche Fortpflanzung verbieten will, so dürfte man ihnen die außereheliche, logischerweise eigentlich nicht gestatten. Staatliche Eheverbote setzen also eigentlich auch ein staatliches Verbot außerehelichen Geschlechtsverkehrs voraus. In einer Reihe amerikanischer Staaten hat man tatsächlich diesen Weg eingeschlagen, in Connecticut z. B. ist Ehebruch mit 5 Jahren Zuchthaus bedroht. Es liegt aber auf der Hand, daß derartige strenge Gesetze in anbetracht der bei uns herrschenden Anschauungen in absehbarer Zeit keinerlei Aussicht auf Durchführung haben würden. In Nordamerika dagegen, wo nur 2 bis 3% aller Geburten unehelich sind und wo in der alteingesessenen Bevölkerung uneheliche Geburten überhaupt kaum vorkommen, ist die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Eheverbote verhältnismäßig gering; anders aber wäre es bei uns, wo 10% und stellenweise noch viel mehr aller Geburten unehelich sind und wo es in den breiten Schichten etwas ganz Gewöhnliches ist, daß der Geschlechtsverkehr zwischen den zukünftigen Eheleuten oft lange vor der Ehe beginnt. Jedenfalls setzt die Einführung rassenhygienischer Eheverbote die ungeschmälerte Aufrechterhaltung der Ehe voraus, ja eigentlich eine strengere Auffassung der Ehe als sie bei uns noch besteht, wo man in der Gleichstellung der unehelichen Mütter und Kinder mit den ehelichen vielfach geradezu einen Fortschritt sieht. Geradezu lächerlich aber ist es, wenn einige besonders „fortschrittliche“ Persönlichkeiten zugleich für Eheverbote und für „freie Liebe“ eintreten.

So wünschenswert rassenhygienische Eheverbote an und für sich wären, so scheint mir deren Einführung bei uns wenigstens vorläufig doch nicht möglich zu sein, weil der Stand der sittlichen Anschauungen unserer Bevölkerung nicht hoch genug dazu ist und weil die große Mehrzahl die Zweckdienlichkeit der Ehezeugnisse nicht einsehen, sondern diese nur als eine lästige Schikane empfinden würde. Die rassenhygienische Gesetzgebung kann in einem demokratischen Staate aber nicht weiter gehen, als es das sittliche Bewußtsein des überwiegenden Teiles der Bevölkerung billigt, weil andernfalls schwere Rückschläge unvermeidlich wären.

Aus den gleichen Gründen halte ich die Einführung eines obligatorischen Austausches von Gesundheitszeugnissen vor der Ehe auch ohne eigentliche Eheverbote, wie sie z. B. Schallmayer befürwortet und wie sie die Berliner Gesellschaft für Rassenhygiene in ihren Leitsätzen von 1916 gefordert hat, für vorerst nicht zweckdienlich. Wenn es den Ehekandidaten überlassen bleibt, selber die Folgerungen aus den der Beratung und Aufklärung dienenden Zeugnissen zu ziehen, so werden natürlich gerade die seelisch Minderwertigen sich am wenigsten durch einen ungünstigen Befund von der Eheschließung abhalten lassen. Außerdem ist zu bedenken, daß im Falle der Lösung eines Verlöbnisses infolge ungünstigen Ausfalls des Zeugnisses der andere Teil nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre, sondern vielmehr bestrebt sein würde, durch Weitererzählen des Sachverhalts die Schuld von sich abzuwälzen, was ebenfalls zu Mißhelligkeiten führen würde.

Sehr zu begrüßen aber ist es, daß durch Reichsgesetz vom 11. Juni 1920 den Standesämtern die Aushändigung eines Merkblatts, das auf die Wichtigkeit ärztlicher Eheberatung hinweist, an Verlobte bzw. diejenigen, deren Einwilligung zur Eheschließung erforderlich ist, vorgeschrieben ist. Obwohl diese Einrichtung, welche besonders dem Betreiben von Amtsgerichtsrat Schubart in Charlottenburg zu danken ist, im Einzelfall wohl regelmäßig zu spät kommt, so hat sie doch einen nicht zu unterschätzenden Wert für die rassenhygienische Aufklärung der Bevölkerung, und diese ist, wie wir gesehen haben, eine unentbehrliche Voraussetzung aller weitergehenden Maßnahmen.

Durch diese Merkblätter wird nun auch der Weg für die Aufstellung staatlich geprüfter ärztlicher Eheberater geebnet. Hinweise für die Tätigkeit ärztlicher Eheberater sollen bei Besprechung der privaten Rassenhygiene gegeben werden. Um eine genügende Unabhängigkeit der Eheberater zu gewährleisten, wäre es am besten, daß diese vom Staate angestellt und besoldet würden. Auch um eine unnötige Erschwerung der Eheschließung zu vermeiden, wäre es anzustreben, daß die ärztliche Eheberatung für die Ehebewerber kostenlos wäre. Für Fälle, wo ein Ehebewerber sich mit dem Bescheid des Eheberaters nicht zufrieden geben würde, sollte ein Ausschuß von Fachärzten als Berufungsinstanz vorgesehen sein, und in allen Fällen, wo der Berufungsausschuß zu einer Bestätigung des ersten Zeugnisses käme, sollte der Ehebewerber die Kosten zu tragen haben, damit einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Berufungsausschusses möglichst vorgebeugt wäre. Manches spräche dafür, daß männliche Ehebewerber von männlichen Eheberatern, weibliche von weiblichen beraten würden; noch zweckmäßiger aber dürfte es sein, daß beide Ehebewerber von demselben Eheberater untersucht würden, besonders in anbetracht des Umstandes, daß in manchen Fällen auch die beiderseitige Beschaffenheit von Bedeutung ist. So wäre z. B. in Fällen, wo doch schon eine Infektion beider Teile mit derselben Krankheit (z. B. Gonorrhoe) erfolgt wäre, gegen eine Eheschließung wohl nichts mehr einzuwenden. Wissentlich falsche Angaben, die zum Zweck der Erlangung eines zu günstigen Zeugnisses gemacht würden, müßten strafbar sein.

d) Die Verhinderung der Fortpflanzung Minderwertiger.

Um die Fortpflanzung Minderwertiger zuverlässig zu verhindern, dazu sind Eheberatungen und auch Eheverbote aus den angeführten Gründen unzureichend. In mehreren Staaten Nordamerikas ist man daher zu einer zwangsmäßigen Sterilisierung (Unfruchtbarmachung) Minderwertiger übergegangen. Die Sterilisierung ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Kastration. Während diese in der Entfernung der Keimdrüsen besteht und nicht nur Unfruchtbarkeit, sondern auch erhebliche Störungen des körperlichen und seelischen Zustandes im Gefolge hat, geschieht die Sterilisierung bei männlichen Personen vielmehr in der Form der sogenannten „Vasektomie“, der Durchtrennung der Ausführungsgänge der Hoden. Die Hoden selbst bleiben dabei erhalten, ebenso der Geschlechtstrieb und die Begattungsfähigkeit. Auch wird die sogenannte innere Sekretion nicht gestört und daher auch nicht die sonstige körperliche und seelische Verfassung. Die Angabe, daß sogar ein günstiger Einfluß auf den Allgemeinzustand stattfinde, ist wohl zu bezweifeln; sie dürfte dem Wunsche der Anhänger der Sterilisierung entspringen. Jedenfalls aber ist die Vasektomie durch eine geringfügige und gefahrlose Operation in wenigen Minuten auszuführen. Die Sterilisierung weiblicher Personen, welche durch Durchtrennung der Eileiter (Salpingektomie, Tubensterilisation) geschieht, erfordert allerdings eine größere Operation. Vielleicht wird im weiblichen Geschlecht daher in Zukunft die Röntgensterilisierung vorzuziehen sein.

Es ist ein Verdienst des amerikanischen Arztes Sharp, in einer Strafanstalt des Staates Indiana in den Jahren 1899–1907 mit der Sterilisierung von 176 Minderwertigen vorangegangen zu sein. Der Eingriff erfolgte mit Einwilligung der Operierten, weil diesen eine Unfruchtbarkeit ohne Störung des Geschlechtsgenusses nur erwünscht war. Nach den günstigen Erfahrungen Sharps wurde die Unfruchtbarmachung Minderwertiger in Indiana 1907 gesetzlich eingeführt, und in den nächsten Jahren folgte eine Reihe anderer Staaten nach, so daß sie bis 1913 schon in 12 Staaten gesetzlich geregelt war. Der Zweck dieser Gesetze ist überall ein rassenhygienischer; doch ist dieser meist absichtlich nicht direkt ausgesprochen, sondern statt dessen die „Besserung“ der minderwertigen Verbrecher als Zweck angegeben. Den Minderwertigen oder ihren Angehörigen steht in den meisten Staaten ein Einspruchsrecht zu.

Bis zum Jahre 1913 wurden in Indiana 301 Unfruchtbarmachungen vorgenommen, in Kalifornien bis zum Jahre 1916 635. Auch in anderen Staaten, wie Wisconsin, Connecticut, Michigan haben rassenhygienische Sterilisierungen in geringerer oder größerer Zahl stattgefunden. Seit dem Jahre 1913 ist die Sterilisierung in Kalifornien nicht mehr auf Anstaltsinsassen beschränkt; hochgradig Geistesschwache können vielmehr auch sonst auf Ansuchen der Eltern oder des Vormundes unfruchtbar gemacht werden. In Iowa können alle Syphilitiker und Epileptiker sich sterilisieren lassen.

Sterilisierungen in dem genannten geringen Umfange genügen natürlich nicht, um wirklich eine Reinigung der Rasse zu bewirken. Ein rassenhygienischer Ausschuß unter Führung von Laughlin hat daher ein recht radikales Programm entwickelt, nach welchem fortlaufend immer etwa ein Zehntel aller gleichzeitig Lebenden sterilisiert werden sollte. In den ersten Jahren sollten jährlich etwa 100000 Unfruchtbarmachungen vorgenommen werden und weiter steigend bis zum Jahre 1980 etwa 400000 jährlich. Bis dahin würden dann etwa 15 Millionen Minderwertiger sterilisiert sein. Die ganze Masse der Minderwertigen soll entweder in Anstalten verwahrt oder unfruchtbar gemacht werden. Kranke, die dauernd in Anstalten bleiben, sollen nicht sterilisiert werden; dagegen sollen sonst entlassungsfähige Insassen, von denen ohne Sterilisierung voraussichtlich minderwertige Nachkommen zu erwarten wären, nur dann entlassen werden, wenn sie sich unfruchtbar machen lassen. Es läßt sich nicht leugnen, daß die Durchführung eines derartigen großzügigen Programms zur Gesundung der Rasse sehr wesentlich beitragen würde. Durchführbar dagegen dürfte es vorerst auch in Amerika wohl nicht sein.

In allen Staaten Europas fehlt es bisher an einer gesetzlichen Regelung der Unfruchtbarmachung. Die Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene hat daher in ihren Leitsätzen von 1914 mit Recht eine „gesetzliche Regelung des Vorgehens in solchen Fällen, wo Unterbrechung der Schwangerschaft oder Unfruchtbarmachung ärztlich geboten erscheint“, gefordert. Die Sterilisierung darf natürlich nicht einfach freigegeben werden, weil das zu den größten Mißbräuchen Anlaß geben könnte. Nun ist aber im deutschen Strafgesetz die Unfruchtbarmachung tatsächlich nicht verboten; denn der Körperverletzungsparagraph kann darauf bei Einwilligung des Operierten offenbar nur mittels einer recht gekünstelten Auslegung angewandt werden. Es ist daher zu fordern, daß eine neue Strafbestimmung aufgestellt werde, welche die ungenügend begründete Unfruchtbarmachung verbietet, die Unfruchtbarmachung aber zuläßt, wenn ein Sachverständigenausschuß sich für ihre Zweckdienlichkeit im Einzelfall ausspricht. Weil bisher ein ausdrückliches Verbot überhaupt fehlt, ist die rassenhygienische Sterilisierung eigentlich schon heute zulässig. Das ist z. B. auch die Meinung des bekannten Strafrechtslehrers Prof. Rosenfeld in Münster, der dieselbe „als bereits de lege lata zu Recht bestehend“ erklärt. Aber die Entscheidung sollte nicht dem privaten Arzte überlassen sein, sondern einem beamteten Arzte, etwa dem oben geforderten amtlichen Eheberater oder einem rassenhygienischen Fachausschuß. In den amerikanischen Staaten, welche die rassenhygienische Sterilisierung eingeführt haben, ist die mißbräuchliche Sterilisierung mit schwerer Strafe bedroht.

Auch bei uns wäre es meines Erachtens an der Zeit, praktisch an die Sterilisierung Minderwertiger heranzugehen, was, wie gesagt, weder dem Wortlaute noch dem Geiste unserer Gesetzgebung widersprechen würde. Ob die zwangsmäßige Sterilisierung Minderwertiger gegen ihren Willen überhaupt zweckmäßig sei, möge dahingestellt bleiben; diese dürfte bei uns zum mindesten verfrüht sein. Zu freiwilliger Unfruchtbarmachung aber würden sicher sehr viele Minderwertige sich auch bei uns voraussichtlich geradezu drängen, weil ihnen die Aussicht, Kinder zu erzeugen, meist sehr unangenehm ist. Es sollten daher zugleich mit dem gesetzlichen Verbot unbegründeter Sterilisierung Ausschüsse eingesetzt werden, bei denen Kranke ihre Unfruchtbarmachung beantragen könnten. Ärztliche Eheberater sollten minderwertigen Personen, die ihren Rat in Anspruch nehmen, zur Sterilisierung raten. Auch bei Gerichtsverfahren wie Entmündigungen, Vaterschaftsklagen und Strafprozessen würde sich oft Gelegenheit dazu bieten.

Gelegentlich ist auch die künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft (künstliche Fehlgeburt) als Mittel der Rassenhygiene empfohlen worden. Diese ist im Unterschied von der Unfruchtbarmachung ausdrücklich im deutschen Strafgesetze verboten, es sei denn, daß sie zur Abwendung schwerer unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben der Mutter erforderlich ist. Eine rassenhygienische Indikation zur Unterbrechung der Schwangerschaft wird rechtlich nicht anerkannt. In der Tat ist sie auch nur ein wenig geeignetes Mittel der Rassenhygiene, da sie nur die gerade vorhandene Frucht betrifft, die Fruchtbarkeit der Eltern aber nicht aufhebt. Grundsätzlich aber sollte meines Erachtens auch eine Unterbrechung der Schwangerschaft aus rassenhygienischen Gründen zugelassen werden, aber auch hier nicht nach dem Ermessen des einzelnen Arztes, sondern nach dem eines besonderen Fachausschusses. Unbedingt abzulehnen ist die Forderung, daß jede Frau nach Belieben eine Frucht abtreiben lassen dürfe, wie sie von der individualistischen Frauenbewegung vertreten worden und im Jahre 1920 von sozialdemokratischer Seite als Antrag im Reichstag eingebracht worden ist. Da auch heute schon viel Mißbrauch mit der Unterbrechung der Schwangerschaft getrieben wird, wäre sogar eine Verschärfung der Bestimmungen darüber erwünscht, dahingehend, daß der Arzt jeden Fall dem zuständigen Amtsarzte mit Begründung zu melden hätte. Durch die Zulassung der Schwangerschaftsunterbrechung aus rassenhygienischen Gründen nach dem Gutachten von Sachverständigen aber würde der gesetzwidrigen Abtreibung sogar bis zu einem gewissen Grade entgegengewirkt werden können. Nach dem ungeheuren Umfange, den diese heute hat, würden bei den Sachverständigenausschüssen voraussichtlich zahlreiche Anträge einlaufen, von denen nur einem kleinen Teil entsprochen werden könnte; und die Abgewiesenen würden sich dann immerhin mehr als heute scheuen, einen gesetzwidrigen Eingriff vornehmen zu lassen, nachdem ihr Zustand einmal bekannt wäre. In Fällen, wo dem Antrage stattgegeben würde, sollte gleichzeitig der Rat zur Sterilisierung erteilt werden, dem die Minderwertigen in diesem Falle voraussichtlich besonders gern zustimmen würden, nachdem sie am eigenen Leibe erfahren hätten, wie unerwünscht ihnen die Fortpflanzung wäre.

Gegen die rassenhygienische Sterilisierung werden selbstverständlich auch mancherlei Einwände erhoben, wie das ja bei ungewohnten Gedanken nicht anders zu erwarten ist. Mit den individualistischen Einwänden, welche darin eine Beeinträchtigung der Freiheit der Persönlichkeit sehen, will ich mich nicht weiter befassen, weil hier keine zwangsmäßige, sondern nur eine freiwillige Sterilisierung mit Zustimmung der zu Operierenden befürwortet wird.

Der häufigste Einwand, der zugleich auch gegen rassenhygienische Eheverbote vorgebracht zu werden pflegt, ist der, daß wir über die Erblichkeit menschlicher Anlagen noch zu wenig wüßten, um derartig einschneidende Maßnahmen rechtfertigen zu können. Dieser Einwand ist zweifellos nicht berechtigt. In nicht wenigen Fällen lassen sich schon heute sichere Voraussagen in bezug auf die Erbanlagen der einzelnen Kinder machen. Die Möglichkeit von Wahrscheinlichkeitsvoraussagen soll weiter unten unter der privaten Rassenhygiene besprochen werden. Es kann gar nicht ernsthaft bestritten werden, daß die Fortpflanzung von Geisteskranken, schweren Psychopathen, Säufern, Schwindsüchtigen, Tauben, Blinden, Zuckerkranken usw. ganz überwiegend Unheil bringt. Und der Umstand, daß wir in den meisten Fällen nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit minderwertige Beschaffenheit der Nachkommen voraussagen können, bildet keinen vernünftigen Grund gegen die Verhinderung der Fortpflanzung Minderwertiger, sondern vielmehr dafür. Im praktischen Leben kann sich unser Handeln immer nur nach Wahrscheinlichkeiten richten. Wenn nur ein Handeln nach unbedingt sicheren Voraussagen zulässig wäre, so würde unsere ganze Staatsmaschine stillstehen müssen. Die Wahrscheinlichkeit des Nutzens und die des Schadens müssen vielmehr sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, und es ist unverantwortlich, Einrichtungen, deren überwiegender Nutzen offenkundig ist, nur deswegen zu bekämpfen, weil in Ausnahmefällen auch einmal Schaden dadurch gestiftet werden könnte.

Sehr beliebt ist auch der Einwand, daß die Verhinderung der Fortpflanzung Schwacher und Kranker eine Gefahr für die Kultur darstelle. Man weist wohl darauf hin, daß manche der größten „Genies“ von psychopathischen Eltern abstammten. Hätte es da nicht sein können, daß z. B. die Eltern eines Kant, Goethe oder Beethoven an der Fortpflanzung gehindert worden wären? Es ist sehr bezeichnend für die individualistische Einstellung mancher Zeitgenossen, daß sie rückwärtsschauend immer wieder an Einzelfällen hängen bleiben und dadurch den Blick für die Zukunft und für das Ganze verlieren. Ich glaube, niemand wird im Ernst behaupten wollen, daß von jenen Gruppen Minderwertiger, deren Unfruchtbarmachung hier befürwortet worden ist, ebenso oft oder gar häufiger hochbegabte Nachkommen zu erwarten seien als von tüchtigen Eltern. Nun ist es aber Tatsache, daß schon heute alljährlich Millionen Geburten absichtlich verhindert werden; und wie wir ausführlich erörtert haben, wird die absichtliche Verhütung leider in größerem Umfange von den überdurchschnittlich Begabten als von den unterdurchschnittlich Begabten ausgeübt. Infolgedessen bleiben natürlich auch zahlreiche hochbegabte Menschen und auch nicht wenige Genies ungeboren. Über diese Tatsache kommen wir nicht hinweg. Um so mehr haben wir allen Grund danach zu streben, daß die Geburtenverhütung vorwiegend die Minderwertigen betrifft, und dazu ist die Sterilisierung ein geeignetes Mittel. Indem dadurch der Lebensraum für Tüchtige erweitert wird, wird auch zugleich die Wahrscheinlichkeit der Geburt bedeutender Geister erhöht. Nicht die Rassenhygiene ist also eine Gefahr für die Kultur, sondern die kurzsichtige Anfeindung der Rassenhygiene.

Ein brauchbares Mittel zur Verhinderung der Fortpflanzung Minderwertiger ist auch ihre Unterbringung in geschlossenen Anstalten, die sogenannte Asylierung. Besonders Grotjahn ist dafür eingetreten, daß nicht nur alle Geisteskranken und gemeingefährlichen Verbrecher, sondern auch Schwachsinnige, Vagabunden, Trunksüchtige, ja auch körperlich Minderwertige dauernd in Anstalten verwahrt werden sollen, und er fordert mit Recht eine gesetzliche Regelung der Zwangsasylierung. In Nordamerika wird von der Asylierung aus rassenhygienischen Gründen bereits in ziemlich großem Umfange Gebrauch gemacht. In England ist durch Gesetz vom Jahre 1913 Vorsorge getroffen, daß Personen, welche infolge geistiger Anomalie verbrecherisch veranlagt sind, dauernd verwahrt werden. Soweit die Verwahrung aus Rücksicht auf den Schutz der Gesellschaft vor gemeingefährlichen Individuen oder andererseits aus Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit der Asylierten nötig erscheint, ist sie natürlich die einzig gegebene Methode. Wo es dagegen nur auf die Verhütung der Fortpflanzung ankommt, ist sie eine viel umständlichere, teurere und von den Betroffenen in vielen Fällen viel schmerzlicher empfundene Maßnahme als die Sterilisierung. Die beste Lösung wäre daher wohl die von Laughlin vorgeschlagene: Alle nicht gemeingefährlichen erblich Minderwertigen, soweit sie nicht der Anstaltspflege bedürfen, sollten unter der Bedingung freigelassen werden, daß sie sich sterilisieren ließen. Sehr viele, wahrscheinlich die allermeisten würden sicher gern dazu bereit sein. Solange aber die Sterilisierung bei uns nicht eingeführt ist, muß man die Asylierung aller erblich stärker Minderwertigen von möglichst früher Jugend an befürworten.

Für die Ausmerzung der Minderwertigen kommt auch der Strafrechtspflege eine gewisse Bedeutung zu; diese würde ihren Zweck, den Schutz der Gesellschaft, sogar viel wirksamer als heute erfüllen, wenn sie sich ganz bewußt die rassenhygienische Denkweise zu eigen machen würde, wie das v. Hentig in seinem Buche über „Strafrecht und Auslese“ getan hat. In Frankreich sollen nach einem Gesetz von 1885 Gewohnheitsverbrecher dauernd interniert werden. Auch die Staaten Washington, Indiana und New York haben die lebenslängliche Einsperrung wiederholt rückfälliger Verbrecher eingeführt, Neu-Süd-Wales und Neu-Seeland auf unbestimmte Zeit, England und Norwegen auf 10 oder 15 Jahre. Ähnlich wirkt die Deportation, welche in Frankreich und Portugal gebräuchlich ist. In dem Entwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch von 1919 ist die Bestimmung enthalten, daß Personen, die wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen werden oder die als vermindert zurechnungsfähig verurteilt werden, in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt verwahrt werden sollen, wenn die öffentliche Sicherheit das erfordert. Ebenso soll bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Verbrechern auf Sicherungsverwahrung neben der Strafe erkannt werden. Es wäre dringend zu wünschen, daß diese Bestimmung Gesetz würde und auch in ausgiebigem Maße durchgeführt würde. Bei manchen amerikanischen Gerichtshöfen, z. B. in Chicago, hat man psychiatrische Abteilungen eingerichtet, in denen von vornherein jeder Angeklagte darauf untersucht wird, ob er für Asylierung geeignet ist.

Schließlich möge hier noch kurz die Frage der Euthanasie erwähnt werden, d. h. ob es nicht angezeigt wäre, idiotische oder schwer mißbildete Individuen, deren Leben auch für sie selbst, soweit sie überhaupt ein Selbstbewußtsein haben, nur ein Unglück ist, bald nach der Geburt zu töten. Für die Rassenhygiene hat die Euthanasie keine große Bedeutung, weil die dafür in Betracht kommenden Individuen ohnehin nicht zur Fortpflanzung gelangen; es handelt sich vielmehr vorzugsweise um eine Frage der Humanität. Selbst die altspartanische Aussetzung mißratener Kinder ist noch ungleich humaner als die gegenwärtig im Namen des „Mitleids“ geübte Aufzucht auch der unglücklichsten Kinder.

e) Quantitative und qualitative Bevölkerungspolitik.

Die Hauptaufgabe praktischer Rassenhygiene liegt nicht in der Bekämpfung erblicher Leiden, sondern in der Förderung der Fortpflanzung überdurchschnittlich tüchtiger Menschen. Die schweren erblichen Krankheiten werden sich niemals so stark ausbreiten, daß sie die Rasse ernstlich bedrohen; für ihre Ausmerzung sorgt schließlich eben auch heute noch die natürliche Auslese. Rassenhygienisch bedeutet die Zunahme leichterer Anomalien, die keinen ausreichenden Grund zur Verhinderung der Fortpflanzung geben, eher eine größere Gefahr. Das eigentliche Verhängnis aber droht von dem Aussterben der höher begabten oder sonst hervorragend tüchtigen Familien. Dem entgegenzuwirken ist daher die Hauptaufgabe der Rassenhygiene.

Wenn auch das Schwergewicht positiver Rassenhygiene darauf gelegt werden muß, tüchtigen Ehepaaren die Aufzucht einer ausreichenden Zahl von Kindern zu ermöglichen, so kann doch auch schon die Stiftung von Ehen durch staatliche Vermittlung, wie z. B. Kuhn sie vorgeschlagen hat, rassenhygienisch von Wert sein. Eine allgemeine Erhöhung der Heiratshäufigkeit über den gegenwärtigen Stand ist allerdings rassenhygienisch durchaus nicht wünschenswert, wie sich ohne weiteres aus den oben gegebenen Darlegungen über die Auslesebedeutung der Ehe ergibt. Immerhin aber kann in vielen Fällen, besonders in den gebildeten und besitzenden Ständen, eine staatliche oder sonstige gemeinnützige Ehevermittlung der Fortpflanzung tüchtiger Menschen förderlich sein.

Die meisten Vorschläge und Versuche positiver Rassenhygiene haben bisher an die Tatsache des Geburtenrückganges angeknüpft. Wenn man vor dem Kriege gewöhnlich darauf hinwies, daß eine starke Volksvermehrung eine unerläßliche Voraussetzung der selbständigen Großmachtstellung des Deutschen Reiches sei, so sind wir dieser Sorge jetzt allerdings überhoben; denn das Deutsche Reich ist heute ein abhängiger Tributärstaat, der mit den ihm verbliebenen wirtschaftlichen Erzeugungsmitteln seine Bevölkerung nur kümmerlich ernähren kann, der also gegenwärtig an einer gewissen Übervölkerung leidet. Es wäre aber verhängnisvoll, wenn man daraus den Schluß ziehen würde, daß man nun den Geburtenrückgang ruhig weitergehen lassen oder daß man gar eine neumalthusianische Bevölkerungspolitik treiben solle, verhängnisvoll vor allem deshalb, weil die absichtliche Geburtenverhütung ohne rassenhygienische Regelung mit einer ungünstigen Auslese einhergeht und daher die Tüchtigkeit der Rasse herabdrückt, wie weiter oben des Näheren ausgeführt wurde. Wir werden also auch in Zukunft die quantitative Bevölkerungspolitik keineswegs vernachlässigen dürfen. Ungleich wichtiger aber ist die qualitative; insbesondere muß auch streng darauf geachtet werden, daß Maßnahmen quantitativer Bevölkerungspolitik nicht etwa ungünstige Wirkungen in qualitativer Hinsicht haben dürfen.

Eine unerläßliche Voraussetzung aller rassenhygienischen Bevölkerungspolitik ist die Aufrechterhaltung der Ehe und Familie. Das ist leider nicht überflüssig zu sagen, da mannigfache Kräfte am Werke sind, die Ehe und Familie zu untergraben. Gefährlicher als jene Bestrebungen, welche unmittelbar die Aufhebung der Ehe auf ihre Fahne schreiben, sind jene, welche nur indirekt die rechtliche und wirtschaftliche Gleichstellung der unehelichen Mütter und Kinder mit den ehelichen fordern, gefährlich insofern, als viele harmlose Zeitgenossen sich die Konsequenzen dieser scheinbar von der Gerechtigkeit geforderten Gleichstellung nicht klar machen. Wenn die unehelichen Mütter und Kinder den ehelichen gleichgestellt werden, so bedeutet das eben praktisch die Aufhebung der Ehe. Diese würde zwar aus Gründen der sittlichen Gewohnheit und Überlieferung noch eine Zeitlang fortbestehen, aber schließlich als eine bedeutungslose und lästige Formalität mehr und mehr beiseite gelassen werden. Auf ungebundene Verhältnisse läßt sich aber die Fortpflanzung eines Volkes nicht gründen, weil es in der Natur solcher Verhältnisse liegt, daß die daran Beteiligten die Kindererzeugung entweder ganz zu vermeiden oder doch auf ein Mindestmaß einzuschränken streben. Von Dauer wird natürlich der ehelose Zustand eines Volkes niemals sein, da er spätestens mit dem Untergang der Gesellschaft, die ihn einführte, sein Ende findet.

Da die Festigkeit der Ehe und Familie in unserer Bevölkerung unzweifelhaft schon Schaden gelitten hat, verdient vom rassenhygienischen Standpunkt alles Förderung, was sie wieder zu stärken geeignet ist. Gleichwohl aber kann man der Meinung sein, daß in manchen Fällen die Ehescheidung durch unser Recht zu sehr erschwert wird. Wenn in Fällen von Geisteskrankheit, schwerer Psychopathie, Trunksucht usw. dem gesunden Ehegatten die Herbeiführung der Scheidung praktisch meist unmöglich ist, so ist das der Würde der Ehe nur abträglich. An und für sich wäre es auch erwünscht, wenn bei Unfruchtbarkeit eines Ehegatten die Ehe auf Antrag des gesunden geschieden werden könnte, damit dieser in einer neuen Ehe Kinder bekommen könnte. Oft wird es aber schwer zu entscheiden sein, welcher von den beiden Teilen der unfruchtbare ist; auch würde das Gericht gewollte Unfruchtbarkeit kaum von ungewollter unterscheiden können. Wenn die Ehescheidung wegen Unfruchtbarkeit allzu leicht gemacht würde, so könnte das sogar für junge Ehepaare ein Grund sein, erst einmal mit der Kindererzeugung zu warten, bis man aus Erfahrung wisse, daß man wirklich dauernd zu einander passe.

Von gewisser Seite wird mit verdächtiger Absichtlichkeit behauptet, daß alle Maßnahmen zur Hebung der Geburtenzahl von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt seien. Man müsse den Nachdruck in der Bevölkerungspolitik vielmehr auf die Bekämpfung der Sterblichkeit, insbesondere der Säuglingssterblichkeit, legen. Und da die unehelichen Kinder eine ungünstigere Sterblichkeit als die ehelichen hätten, so müsse die Fürsorge für die Unehelichen in den Mittelpunkt der Bevölkerungspolitik gestellt werden. Da die unehelichen Kinder wenigstens in bezug auf die von der Mutter überkommenen Erbanlagen im Durchschnitt weniger wertvoll als die ehelichen sein dürften, so ist ein solches Vorgehen zum mindesten nicht rassenhygienisch. Aber auch in rein quantitativer Hinsicht, ist es eine reine Illusion, durch Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit bevölkerungspolitisch etwas Ausschlaggebendes leisten zu können. Die erreichbare untere Grenze der Säuglingssterblichkeit scheint bei etwa 7% zu liegen. In Wirklichkeit starben von 100 Geborenen in den letzten Jahren vor dem Kriege etwa 12–14% im ersten Lebensjahr, was bei einer Geburtenziffer von 28 etwa 4 Säuglinge auf das Tausend der Bevölkerung macht. Der jährliche Gewinn von 1½ bis 2 Säuglingen auf das Tausend der Bevölkerung, welcher im günstigsten Falle durch Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit erzielt werden könnte, würde also durch einen Rückgang der Geburtenziffer um zwei Einheiten bereits mehr als ausgeglichen werden, und die Geburtenziffer ist von 1904 bis 1914 um fast vier Einheiten gefallen. Es ist also völlig illusorisch, in der Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit ein wesentliches Mittel der Bevölkerungspolitik zu sehen; und außerdem muß man noch bedenken, daß auch manches minderwertige Kind dabei erhalten würde, dessen Leben ihm selber wie der Gesellschaft eine Last wäre. Gegen eine rationelle Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit ist zwar vom rassenhygienischen Standpunkt aus nichts einzuwenden; in das Programm der Rassenhygiene aber gehört sie nicht.

Manche Bevölkerungspolitiker fordern eine rücksichtslose Unterdrückung der neumalthusianischen Propaganda; und es kann in der Tat kein Zweifel sein, daß es um die Zukunft unserer Rasse gar nicht so schlimm stände, wenn die neumalthusianische Lehre und Technik nicht vorhanden wäre. Es erscheint mir aber mehr als zweifelhaft, ob durch Polizei- und Strafmaßnahmen etwas Wesentliches dagegen ausgerichtet werden könne.

In Frankreich ist 1920 ein Gesetz erlassen worden, welches jeden, der Verfahren der Empfängnisverhütung beschreibt, bekanntgibt oder mitzuteilen sich erbietet, mit Gefängnis bedroht. So sehr auch die Geburtenverhütung im allgemeinen eine Gegenauslese zur Folge hat und auf die Verpöbelung der Bevölkerung hinwirkt, wie mehrfach betont wurde, so wird dieser Versuch ihrer Unterdrückung die Gegenauslese doch nur verschlimmern und die Verpöbelung beschleunigen; denn den gebildeten und findigen Ehepaaren wird man auf solche Weise die Kenntnis der Geburtenverhütung nicht vorenthalten, sondern nur ungebildeten und beschränkten. Die Verzweiflung der französischen Gesetzgeber, welche in solchen Bestimmungen sich äußert, ist verständlich. Auch in dieser Hinsicht aber kann uns Frankreich nur ein Beispiel sein, wie man Bevölkerungspolitik nicht betreiben soll. Andererseits halte ich freilich auch die Ansicht Grotjahns, „daß die Geburtenprävention alles in allem doch den wichtigsten Angriffspunkt für eine rationelle Eugenik abgeben wird“, für völlig utopisch. Ich glaube nicht, daß jemals die Minderwertigen mehr als die Überwertigen von der künstlichen Geburtenverhütung Gebrauch machen werden. Ohne daß man sich zu großen Erfolg davon versprechen darf, werden die Auswüchse der neumalthusianischen Reklame verhindert werden müssen. Daß die Inseratenteile vieler Zeitungen und Zeitschriften von Anpreisungen von Verhütungsmitteln geradezu wimmeln, brauchte wirklich nicht geduldet zu werden. Auch der Handel mit Verhütungsmitteln muß in Grenzen gehalten werden, soweit nicht Mittel davon betroffen werden, die zugleich der Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen.

Auch von Unterdrückungsmaßnahmen gegen die Abtreibung ist nicht viel zu erhoffen. Obwohl dagegen strenge Gesetze bestehen, kommen doch jährlich Hunderttausende künstlicher Fehlgeburten in Deutschland vor; aber nur wenige Fälle kommen zur gerichtlichen Aburteilung. Es wäre zu fordern, daß besonders die gewerbsmäßigen Abtreiber und Abtreiberinnen energisch verfolgt würden, während man die Frauen eher weniger als heute bestrafen und sie im Falle, daß durch sie ein gewerbsmäßiger Abtreiber bekannt wird, ganz straffrei lassen sollte. Auch muß der Handel mit Instrumenten, welche zur Abtreibung dienen, schon im Interesse der Frauen selber, welche ohne es zu ahnen dadurch oft schwerster Lebensgefahr ausgesetzt sind, unbedingt unterbunden werden.

In Frankreich ist der Vertrieb von Abtreibungsmitteln seit 1920 mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 3 Jahren bedroht. Auch der Entwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuche von 1919 sieht strenge Strafen dafür vor. Ebenso ist darin eine Strafbarkeit der Anpreisung von Abtreibungsmitteln vorgesehen, wodurch hoffentlich endlich auch dem Unwesen der Zeitungsinserate, in denen in versteckter Weise (Mittel gegen „Blutstockung“ u. a.) die Abtreibung angeboten wird, ein Ende gemacht werden wird.

Neuerdings wird von einem Verein die Einführung von Findelhäusern als Gegenmittel gegen die Abtreibung empfohlen, d. h. von Anstalten, welche unentgeltlich Kinder, besonders uneheliche, aufnehmen, ohne daß ein Zusammenhang mit der Mutter gewahrt bleibt. Obwohl zugegeben werden mag, daß in einzelnen Fällen Mütter, die ein Kind erwarten, sich durch die Möglichkeit, ihr Kind durch das Findelhaus los zu werden, von einer Abtreibung mögen abhalten lassen, ist es doch fraglich, ob die Kinder derartiger Mütter im Durchschnitt wirklich einen Gewinn für die Rasse bedeuten würden. Im übrigen aber würde die Einrichtung von Findelhäusern praktisch zur weiteren Lockerung der sittlichen Anschauungen und der Auflösung der Familie beitragen.

Wenn der Rassenhygieniker für die Festigkeit der Ehe eintreten muß, so hat er doch keinen Anlaß, gerade die monogame Form der Ehe mit besonderem Eifer zu verteidigen, v. Ehrenfels hat mit guten biologischen Gründen die Vorzüge der polygynen Ehe hervorgehoben. Deren Einführung bei uns kommt aber praktisch natürlich nicht in Betracht. Ein Rassenhygieniker, der sich nicht in Utopien bewegen, sondern der Realpolitik betreiben will, darf vor allem die sittlichen Anschauungen, welche in einer Bevölkerung herrschen, nicht außer acht lassen, und diese schließen die Zulassung polygyner Ehen bei uns schlechterdings aus, vor allem, weil damit eine gewisse Unterordnung der Frauen verbunden wäre. Bei uns würde daher durch polygyne Ehen nur die Fortpflanzung wenig wertvoller Frauen und damit auch wenig wertvoller Männer gefördert werden, was durchaus nicht im Interesse der Rassenhygiene läge. Wo die polygyne Ehe dagegen von der Sitte gutgeheißen ist, wie z. B. in China, da wirkt sie auch rassenhygienisch günstig. Polyandrische Eheformen sind natürlich unter allen Umständen schädlich.

Eine direkte Züchtung von Menschen wird für die Rassenhygiene niemals in Betracht kommen. Wohl begegnen uns gelegentlich Männer, von denen wir wünschen könnten, daß sie nicht nur 2 oder 3, auch nicht nur 10 oder 12, sondern daß sie 100 oder 1000 Kinder hätten. Biologisch möglich wäre das natürlich; und wenn es auch sittlich möglich wäre, so würde das natürlich ein unvergleichlich wirksamer Weg zur Veredelung der Rasse sein. Bei einer derartigen Fortpflanzungsauslese würde die ganze Bevölkerung in wenigen Generationen fast nur aus wohlgeratenen Menschen bestehen. Praktisch aber wird eine direkte biologische Förderung hervorragender Menschen in absehbarer Zeit nur in sehr beschränktem Maße möglich sein; und auf jeden Fall nur im Rahmen der gesetzlichen Ehe.

Man könnte z. B. an eine Art von Nationalstiftung denken, aus der die Kosten für die Erziehung, Ausbildung und Aussteuer der Kinder hochbegabter Menschen zu bestreiten wären. Es ist eine nur zu häufige Erfahrung, daß die Nachkommen hochbedeutender Männer, welche in selbstloser Weise ihre Lebensarbeit in den Dienst der Allgemeinheit gestellt haben, in Not geraten und daß insbesondere die Töchter aus Mangel an Mitteln nicht heiraten können. Viele hochbegabte Männer sehen sich sogar völlig zur Ehe- oder Kinderlosigkeit gezwungen, wenn sie das Kulturwerk, zu dem sie sich berufen fühlen, nicht im Stiche lassen wollen. Eine Nationalstiftung für die Nachkommen wirklich bewährter Forscher, Erfinder, Entdecker, Gelehrter und Künstler wäre daher wohl geeignet, zur Erhaltung hervorragender Erbanlagen beizutragen.

Im übrigen aber besteht die Hauptaufgabe der Rassenhygiene in der Herbeiführung indirekter Maßnahmen zur Förderung der Fortpflanzung überdurchschnittlich veranlagter Familien. Sie muß auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens wirtschaftliche und soziale Einrichtungen und Gesetze erstreben, welche dazu geeignet sind, bei den begabten und tüchtigen Ehepaaren die Bedenken gegen die Erzeugung von Kindern zu vermindern.

Im Vordergrunde der Vorschläge, welche die Sorge vor weiterem Rückgange der Geburten gezeitigt hat, pflegt die Forderung von Erziehungsbeiträgen bzw. einer allgemeinen Nachwuchsversicherung zu stehen. Einen besonders großzügigen Entwurf hat Zeiler vorgelegt. Nicht nur die Ehepaare mit Kindern, sondern auch die kinderlosen sollen nach Zeiler eine Haushaltungsbeihilfe erhalten, welche einen gewissen Bruchteil des Einkommens betragen soll und zwar ohne Mindest- und Höchstgrenze, weil der ganze Plan nicht eine Unterstützung Minderbemittelter durch Höherbemittelte, sondern ganz allgemein einen Ausgleich der wirtschaftlichen Lasten des Familienunterhaltes innerhalb der einzelnen Einkommensstufen zum Ziel hat. Die Ehepaare mit Kindern sollen außerdem beträchtliche Kinderbeihilfen bekommen, welche ebenfalls mit der Einkommenshöhe steigen, im übrigen aber Höchst- und Mindestgrenzen haben. Gegen diesen Plan wie überhaupt gegen die Forderung von Kinderbeihilfen kann nicht etwa der Einwand erhoben werden, daß die Kosten dafür nicht aufgebracht werden könnten. Auch bisher mußten ja die Kosten für die Kinderaufzucht aufgebracht werden; sie liegen aber gar zu ausschließlich auf den Schultern der Familienväter. Es handelt sich also nicht um neue Lasten für die Volksgesamtheit, sondern lediglich um eine gerechtere Verteilung der ohnehin schon aufzubringenden Kosten.

Bedenklich ist nur der Umstand, daß ein Ausgleich, der nur innerhalb der einzelnen Einkommensstufen erfolgt, von weiten Kreisen der Bevölkerung, welche dazu neigen, nur einen Ausgleich zugunsten der Minderbemittelten als „gerecht“ anzusehen, als ungerecht empfunden werden würde. Die gesetzgebenden Körperschaften werden daher schwerlich für Familienbeihilfen, die entsprechend dem Einkommen steigen, zu haben sein. Allgemein gleiche oder ungenügend abgestufte Beihilfen, wie sie politisch allenfalls erreichbar wären, würden zwar die Gesamtvermehrung der Bevölkerung fördern, nicht aber die der wirtschaftlich tüchtigeren Kreise. Sie würden daher rassenhygienisch eher schädlich sein.

Wie man Bevölkerungspolitik nicht betreiben soll, sei hier am Beispiel Frankreichs gezeigt. Durch Gesetz vom 14. Juli 1913 ist bestimmt, daß jeder französische Familienvater, der mehr als 3 Kinder zu ernähren hat, öffentliche Unterstützung dafür beanspruchen kann. Infolge eines Beschlusses des Generalrats des Seine-Departements sind außerdem auch direkte Geburtenprämien eingeführt worden und zwar sogar auch für uneheliche Kinder. Für jedes dritte Kind werden 300 Franken gezahlt, für das vierte 350, für das fünfte 400 usw. Zeitungsnachrichten zufolge geht man in Frankreich jetzt daran, derartige und noch weitergehende Maßnahmen auf das ganze Land auszudehnen. Diese Bestrebungen sind offenbar aus dem richtigen Gefühl geboren, daß Frankreich die zur Durchführung seiner angemaßten Herrenrolle in Europa nötige Volkskraft nicht mehr habe. Die bisher eingeschlagenen Wege der Abhilfe sind aber völlig verfehlt. Clémenceau, der politische Führer Frankreichs im Kriege, hat i. J. 1919 in einer bedeutsamen Rede vor der Volksvertretung ausgeführt, daß Frankreich nur dann die Früchte des Sieges ernten könne, wenn die Geburtenfrage in gesundem Sinne gelöst werde, und dabei wörtlich gesagt: „Alles Unglück, das wir gehabt haben, leitet sich davon her, daß wir in Wahrheit keine leitenden Klassen haben.“ Zur Abhilfe aber schlägt man in Frankreich nun Bahnen ein, welche das Übel noch vergrößern, nämlich zu einer Vermehrung der Unterwertigen und des Pöbels führen dürften. Die führenden Familien wird man durch Aussetzen von Geburtenprämien und Unterstützungen nie und nimmer zur Vermehrung bewegen.

Ebenso wie allgemeine gleiche oder gar nur auf die „Bedürftigen“ beschränkte Kinderbeihilfen wirken Geburtenprämien auf eine Verpöbelung der Bevölkerung hin. Eine derartige Bevölkerungspolitik bedeutet die Erhebung der Kontraselektion zum staatlichen Prinzip, wie Siemens treffend sagt. Und wenn sie dazu führen würde, das flammende Menetekel des Geburtenrückganges durch stärkere Vermehrung der unteren Schichten auszulöschen, so würde das nur dazu beitragen, um über die rechtzeitige Erkenntnis der Notwendigkeit einer wirklichen Rassenhygiene hinwegzutäuschen.

Die rassenschädliche Wirkung allgemeiner Kinderbeihilfen kann nicht dadurch vermieden werden, daß man die Gewährung der Beihilfen von der Beibringung eines ärztlichen Tauglichkeitszeugnisses abhängig macht, wie man wohl gemeint hat. Auf diese Weise würde nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Untüchtigen davon ausgeschlossen werden und gerade diese würden natürlich den größten Lärm schlagen. Die Schwachen verdienen zwar gewiß unser Mitleid; aber eben darum sollen wir sorgen, daß sie nicht mehr werden. Unser Mitleid mit den Schwachen betätigt sich am wirksamsten darin, daß wir sorgen, daß möglichst keine Schwachen mehr geboren werden, wozu die Mittel weiter oben gezeigt wurden.

f) Forderungen zur Besoldung und Anstellung.

Die Bedenken, welche gegen allgemeine Kinderbeihilfen vorgebracht wurden, gelten durchaus nicht, wenn es sich um Kinderbeihilfen für einzelne Bevölkerungsgruppen von besonderer Tüchtigkeit handelt. So war die Abstufung der Familienunterstützung für die Kriegsteilnehmer nach der Kinderzahl durchaus im Sinne der Rassenhygiene, ebenso sind die Kinderzulagen zu den Renten der Kriegsbeschädigten rassenhygienisch zu billigen, weil es sich hier um eine günstige Auslese aus der Bevölkerung handelt.

Richtig bemessene Kinderzulagen für die vom Staate besoldeten Beamten (einschließlich der Lehrer und Offiziere) sind sogar eine der wesentlichsten Forderungen der Rassenhygiene.

Die Beamtenschaft stellt eine Auslese nach körperlicher und geistiger Gesundheit, Gewissenhaftigkeit, ernster Lebensauffassung und — besonders die höhere Beamtenschaft — auch nach geistiger Begabung dar. Bei den Offizieren ist die Auslese nach Gesundheit, Pflichttreue, Aufopferungsfähigkeit, Ehrgefühl und Abstammung der Familie eher noch schärfer. Das Besoldungssystem, welches bis vor kurzer Zeit bestand und welches auch heute durchaus noch nicht genügend umgestaltet ist, war aber ganz dazu angetan, die Beamten- und Offiziersfamilien zum Aussterben zu bringen, wie weiter oben näher belegt wurde. In einem Lebensalter, wo es an der Zeit wäre, eine Familie zu gründen, wurde bisher entweder gar kein Gehalt oder doch kein dazu ausreichender gewährt. Auch später nahm und nimmt die Besoldung nicht die gebührende Rücksicht auf die Familiengröße. Der Familienvater erhielt bis vor wenigen Jahren nicht mehr Gehalt als der Junggeselle. Höhere Beamte und Offiziere hätten daher im allgemeinen nur dann eine ausreichende Zahl von Kindern standesgemäß aufziehen können, wenn sie über größeres, ererbtes Vermögen verfügten oder wenn die Frau eine größere Mitgift mitbrachte. Gerade in diesen Fällen aber stand dann die Rücksicht auf die Erbteilung einer ausreichenden Fortpflanzung entgegen. Bei den Offizieren wurde die Genehmigung zur Ehe geradezu an den Nachweis eines gewissen Privatvermögens geknüpft.

Nur die völlige Ahnungslosigkeit, mit der man bisher den biologischen Bedingungen der Rassentüchtigkeit gegenüberstand, läßt es erklärlich erscheinen, daß man sich so lange mit derart rassenmörderischen Einrichtungen wie der bisherigen Besoldungsordnung abgefunden hat. In den letzten Jahren hat die Aufklärungsarbeit im Sinne rassenhygienischer Bevölkerungspolitik immerhin schon einige Anfangserfolge gezeitigt. Vom J. 1916 an wurden bei den Kriegsteuerungsbeihilfen der Beamten Familienstand und Kinderzahl berücksichtigt. Die Reichsbesoldungsordnung von 1919 sieht Kinderzulagen bis zum 18. Lebensjahr vor. Dennoch bleibt das Meiste noch zu wünschen übrig. Die Kinderzulagen betragen pro Kind nur wenige Prozente des Gesamtgehaltes. Der größte Fehler aber besteht darin, daß sie für alle Gehaltsgruppen gleich hoch angesetzt sind, so daß in Anbetracht der höheren Besteuerung der höheren Beamten diesen tatsächlich auch absolut genommen nur geringere Beträge für die Kinder bleiben als den unteren. Gerade in den Familien der höheren Beamten aber steht das Einkommen ohnehin schon im ungünstigsten Verhältnis zu den Kosten der Erziehung. Mit Rücksicht auf die tatsächlich unvermeidlichen größeren Kosten der Erziehung und auf die ebenso unvermeidliche längere Dauer der Berufsvorbereitung in den Familien der höheren Beamten wäre es vielmehr gerechtfertigt, daß die Unterschiede der Kinderzulagen größer als die der Grundgehälter wären, zumal da die Unterschiede in der Höhe der Gehälter heute nur noch einen Bruchteil der Unterschiede vor dem Kriege betragen. Auch muß unbedingt gefordert werden, daß die Kinderzulagen für höhere Beamte über das 18. Lebensjahr der Kinder hinaus gewährt werden und zwar solange, als die Kinder ohne eigenes Verschulden noch keine auskömmliche Lebensstellung haben, oder wenn diese Feststellung schwierig erscheinen sollte, bis zu dem durchschnittlichen Anstellungsalter in der Beamtengruppe des Vaters.

Sehr erwägenswert ist es auch, ob nicht für das 3. und 4. Kind wesentlich höhere Zulagen als für die früheren und späteren gegeben werden sollten. Während bei zwei Kindern die Familien noch rasch dem Aussterben zutreiben, findet bei 4 Kindern schon eine schwache Vermehrung statt. Wenn die Zulagen für die ersten beiden Kinder nicht zur vollen Deckung der Aufzuchtkosten ausreichen würden, die für das 3. und 4. Kind aber so reichlich bemessen würden, daß durch die Gesamtsumme der Zulagen dann wirklich die Kosten der ersten vier Kinder gedeckt würden, so könnte man den Familien über den Umschlagspunkt zwischen Aussterben und Vermehrung hinweghelfen.

Eine ähnliche Abstufung der Zulagen war in dem Entwurfe vorgesehen, den während des Krieges der damalige bayerische Verkehrsminister v. Seidlein zusammen mit dem Oberpostrat Hotz ausgearbeitet hatte und dessen Ausführung leider durch die Revolution verhindert wurde. Für das fünfte und weitere Kinder würden die Zulagen dann wieder geringer werden. Schallmayer ist dafür eingetreten, daß die Zulagen überhaupt auf die ersten fünf Kinder beschränkt bleiben sollten, was ebenfalls erwägenswert ist.

Gegen jede Begrenzung und Differenzierung der Zulagen wird gern das Schlagwort „Gerechtigkeit“ in die Wagschale geworfen. Gerechtigkeit im höchsten Sinne aber kann nicht in irgendeiner Gleichheit oder irgendeinem Ausgleich bestehen, sondern nur darin ihren Grund finden, was den wahren Interessen des Staates dient. Damit fallen auch alle jene Einwände gegen Kinderzulagen, welche daran Anstoß nehmen, daß diese sich nur auf bestimmte Gruppen der Bevölkerung erstrecken sollen. Gerade eine solche Beschränkung ist wesentlich, vorausgesetzt natürlich immer, daß die betreffenden Bevölkerungsgruppen überdurchschnittlich veranlagt sind, was bei der Beamtenschaft ohne Zweifel der Fall ist. Die Kinderzulagen für staatliche und gemeindliche Handarbeiter haben demgegenüber rassenhygienisch ein geringeres Interesse.

Die bisher gewährten Kinderzulagen für Beamte sind viel zu gering, um dem Aussterben ihrer Familie wesentlich entgegenwirken zu können. Es muß gefordert werden, daß die Bezüge der Familienväter die der Junggesellen sehr beträchtlich, also mindestens um 50 bis 100% übertreffen, wenn wirklich die Möglichkeit gleicher Lebenshaltung für alle Beamten derselben Stufe bestehen soll. Das würde zugleich auch mittelbar rassenhygienisch günstig wirken; es würde dem späten Heiratsalter, dem Alkohol- und Tabakmißbrauch, den Geschlechtskrankheiten und den Geldheiraten entgegenwirken.

Leider findet die Notwendigkeit ausreichender Kinderzulagen bei den Beamten im allgemeinen nicht das Verständnis, das man wünschen sollte. Die meisten Beamten haben sich eben an die zur Kinderarmut treibende bisherige Besoldungsweise „angepaßt“; sie sind daher meist kinderarm und befürchten von einer gesunden Besoldungspolitik, welche dem Familienvater wesentlich mehr gibt als dem Junggesellen und dem Kinderarmen eine Beeinträchtigung ihrer persönlichen Interessen. Eine allgemeine Gehaltserhöhung kann aber die verderblichen Folgen des bisherigen Systems durchaus nicht beheben; die „standesgemäße“ Lebenshaltung würde sich eben trotz aller Gehaltserhöhungen doch bald immer wieder nach den Aufwendungen der Kinderarmen richten.

Im übrigen ist auch die absolute Höhe der Besoldung rassenhygienisch keineswegs gleichgültig. Vor allen Dingen hängt die soziale Auslese sehr wesentlich davon ab. Es ist für das Gedeihen eines Gemeinwesens von höchster Wichtigkeit, daß wirklich die fähigsten Köpfe an leitende Stellen kommen. Wenn nun aber die höheren Beamten nicht wesentlich höher besoldet werden als die unteren, so werden gerade die fähigsten jungen Leute der Beamtenlaufbahn fernbleiben. Die Forderung gleicher Entschädigung für jede Arbeit ist daher dem wahren Wohl der Gemeinschaft entgegen. Leider haben sich die Besoldungsverhältnisse in den letzten Jahren aber in dieser Richtung bewegt.

Zu Anfang des Jahres 1921 betrug das Einkommen eines unteren Beamten dem Nennwert des Papieres nach etwa das Achtfache gegenüber der Zeit vor dem Kriege, das eines höheren Beamten aber nur etwa das Dreifache. Obwohl das Gesamteinkommen des Volkes sehr stark gesunken ist, hat sich das Einkommen der unteren Beamten dem wirklichen Werte nach also ziemlich auf seiner alten Höhe gehalten; das der höheren Beamten ist aber in Wirklichkeit auf ein Drittel gesunken.

Es ist eine wesentliche Aufgabe der Rassenhygiene, für eine angemessene Bezahlung gerade der geistigen Arbeit einzutreten. Diese war schon vor dem Kriege besonders in den jüngeren Jahren völlig unzureichend. Die Angehörigen der meisten wissenschaftlichen Berufe mußten in ihren besten Jahren zu wahren Hungerlöhnen arbeiten, wenn sie nicht viele Jahre lang überhaupt ohne Besoldung arbeiten mußten.

Es ist ein wesentlicher Fortschritt, daß nach der Reichsbesoldungsordnung schon von Anfang der Anstellung an im Vergleich zu dem späteren Höchstgehalt höhere Bezüge gewährt werden und daß das Höchstgehalt schneller erreicht wird als früher, nämlich nach 8–16 Jahren.

Im ganzen aber ist die Bezahlung der geistigen Arbeit heute noch viel unzureichender als früher. Viele Hochschullehrer verdienen nicht so viel wie gewöhnliche Handarbeiter, und nur wenige erreichen das Einkommen eines Kohlenarbeiters. Die geistige Arbeit ist aber nicht minder lebenswichtig für das Gedeihen eines Volkes als die körperliche; und wenn durch Mißachtung der geistigen Arbeit die Kulturhöhe eines Volkes herabgedrückt wird, so führt das unweigerlich auch zu einer Verelendung der Handarbeiter. Es findet heute eine verhängnisvolle Ausbeutung der Geistesarbeiter durch die Gesamtheit statt, weil die Bezahlung der geistigen Arbeit ihrem Werte für das Gedeihen der Gesamtheit nicht entfernt entspricht. Die geistigen Arbeiter sind nicht wie die Handarbeiter in der Lage, durch Streiks und ähnliche Mittel eine Anpassung ihrer Bezahlung an den Wert der von ihnen geleisteten Arbeit zu erzwingen, weil der Ausfall der geistigen Produktion sich nicht so unmittelbar wie der der körperlichen geltend macht; auf die Dauer wiegt er aber um so schwerer.

An der schlimmen wirtschaftlichen Lage der geistigen Arbeiter ist zum guten Teil auch der weiter oben geschilderte übermäßige Andrang zu den geistigen Berufen schuld. Schon vor dem Kriege übertraf das Angebot für geistige Arbeit weit die Nachfrage. Die Folge war eine starke Herabdrückung der Lebenshaltung und eine häßliche Ausartung des Konkurrenzkampfes in den sogenannten freien Berufen, und in den höheren Beamtenberufen mußten die ausgebildeten Anwärter während der besten Jahre ihres Lebens vergeblich auf Anstellung warten. Auch für die spätere Berufstätigkeit hat die lange Wartezeit recht ungünstige Folgen. Wenn z. B. Anwärter auf den amtsärztlichen Dienst fast zwei Jahrzehnte auf eine Stelle warten müssen, so steht ihre Ausbildung dann meist gar nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Seit der Revolution hat dieses Überangebot geistiger Arbeiter einen geradezu katastrophalen Charakter angenommen. Der entsetzlichen Barbarei, welche in der Überalterung der Anwärter auf geistige Berufe und in der Ausschaltung zahlreicher gesunder und begabter Menschen von der Familiengründung liegt, kann daher nur dann ein Ende gemacht werden, wenn schon zur Vorbereitung auf die einzelnen geistigen Berufe nur eine beschränkte Zahl junger Leute zugelassen wird, die sich nach der Zahl der auskömmlichen Lebensstellungen bemißt. Ohne einen solchen Numerus clausus, der selbstverständlich nicht schematisch, sondern im Sinne einer sorgfältigen sozialen Auslese nach der Tüchtigkeit durchgeführt werden müßte, würde eine bessere und frühzeitigere Besoldung der geistigen Arbeiter nur einen noch wieder stärkeren Andrang und von noch mehr ungeeigneten Elementen als heute schon zur Folge haben. Davon soll noch bei Besprechung des Erziehungs- und Bildungswesens geredet werden.

Wenn aber von vornherein zur Vorbereitung für die verschiedenen geistigen Berufe nur soviele geeignete junge Leute zugelassen werden, als darin wirklich ein Auskommen finden können, dann kann die rassenhygienisch so schädliche Wartezeit in Zukunft völlig wegfallen. Mit etwa 25 Jahren muß die planmäßige Anstellung auch der höheren Beamten möglich sein. Mit 30 Jahren wird der Höhepunkt der geistigen Leistungsfähigkeit ebenso wie der der körperlichen im allgemeinen schon überschritten; und mit 60 Jahren verfügen nur noch verhältnismäßig wenige Männer über eine Anpassungsfähigkeit, die es ihnen erlaubt, den Lebensnotwendigkeiten der Gegenwart und Zukunft gerecht zu werden. Die Altersgrenze von 65 Jahren für Beamte muß daher auch rassenhygienisch gebilligt werden, obwohl ohne weiteres zuzugeben ist, daß es Männer gibt, die in diesem Alter noch über eine größere geistige Anpassungsfähigkeit verfügen als die meisten mit 30 Jahren. Da infolge einer verfehlten Gesellschaftsordnung die meisten Beamten bisher auch viel zu spät zu einer auskömmlichen Lebensstellung und zur Familiengründung kamen, muß auch gefordert werden, daß diejenigen, welche infolge Erreichung der Altersgrenze ihr Amt verlieren, ausreichend hohe Kinderzulagen erhalten, bis ihre Söhne selber das Anstellungsalter erreichen. Je früher aber in Zukunft die geistigen Arbeiter zur Anstellung und Familiengründung kommen, desto weniger Härten wird die Altersgrenze mit sich bringen.

Die Höhe der Besoldung in den geistigen Berufen muß auf die unvermeidliche lange Vorbereitungszeit Rücksicht nehmen und der Bedeutung der geistigen Arbeit für Staat, Kultur und Rasse angemessen sein. Es ist daher eine durchaus nicht ungerechte Forderung, daß die Besoldung der geistigen Arbeiter die der Handarbeiter um das Mehrfache übersteigen muß. Andernfalls erleidet nicht nur die Rasse einen unersetzlichen Verlust durch das Aussterben der geistig begabten Familien, sondern auch die soziale Auslese, welche von so ungeheuerer Wichtigkeit für das unmittelbare Gedeihen jedes Gemeinwesens ist, wird aufs schwerste beeinträchtigt. Es ist wohl nicht zu viel gesagt, daß das Reich Wilhelms II. infolge mangelhafter sozialer Auslese, d. h. weil die leitenden Stellen zum großen Teil nicht von den fähigsten Männern eingenommen wurden, zusammengebrochen ist. Gegenwärtig ist die soziale Auslese bei uns aber kaum besser. Es muß daher alles getan werden, um sie in die richtigen Bahnen zu lenken, und dazu dient auch eine richtig abgestufte Besoldungsordnung.

Im übrigen muß die Höhe der Beamtengehälter der des gesamten Volkseinkommens angepaßt sein. Wenn das Volkseinkommen wesentlich steigt, so ist es recht und billig, daß auch die Gehälter der Beamten entsprechend steigen. Andererseits können die Beamten nicht verlangen, daß sie in Zeiten, wo das Volkseinkommen stark gesunken ist, wie es gegenwärtig in Deutschland gegenüber der Zeit vor dem Kriege der Fall ist, ein Gehalt, das dem wirklichen Werte (Goldwerte) nach ebenso hoch wie vorher wäre, bekommen. Für die Gehälter der Beamten sollte daher nicht ein bestimmter Nennwert in Papier, sondern ein bestimmter Bruchteil des Volkseinkommens angesetzt werden. Praktisch wäre das so zu machen, daß jährlich je nach der Erhöhung oder Verringerung des Volkseinkommens auch die Gehälter rein verhältnismäßig erhöht oder verringert würden. Diese von Reichsgerichtsrat A. Zeiler überzeugend begründete selbsttätige Anpassung der Gehälter an die Wirtschaftslage des Gesamtvolkes ist von einem Regierungsentwurf über die Gehaltsordnung der Reichsbeamten aufgenommen worden und wird hoffentlich bald gesetzlich eingeführt werden.

Die meisten der bisherigen Ausführungen über die Besoldung der Beamten gelten nur für männliche Beamte. Was die Beamtinnen anbetrifft, so wurde schon bei Besprechung der sozialen Auslese darauf hingewiesen, daß die Besetzung höher besoldeter Stellen mit Frauen rassenhygienisch im allgemeinen als ungünstig zu betrachten ist. Es soll dabei ohne weiteres zugegeben werden, daß es auch geistige Berufe gibt, die an und für sich durch Frauen ebenso gut wie durch Männer ausgefüllt werden können. Aber darauf kommt es gar nicht in erster Linie an, sondern auf die Folgen für die Rasse und die Kultur. Als Mutter kann die geistig hochstehende Frau jedenfalls nicht durch einen Mann ersetzt werden; und die Frage darf daher nicht sein, wie man Männer in geistigen Berufen durch Frauen ersetzen könne, sondern vielmehr, wie man möglichst die in geistigen Berufen stehenden Frauen durch Männer ersetzen könne.

Aus Gründen der rassenhygienischen Erziehung wäre zu wünschen, daß insbesondere im Lehrberuf die Frauen möglichst durch Männer ersetzt würden, auch an den Mädchenschulen, weil das Beispiel der ledigen Lehrerin wenig geeignet ist, bei den Mädchen den Sinn für Familienleben zu pflegen. An einer amerikanischen Frauenschule waren von 114 Lehrpersonen 100 weibliche und von diesen nur zwei verheiratet. Der amerikanische Rassenhygieniker Sprague führt auf die Wirkung dieses Beispiels wohl nicht mit Unrecht zum Teil die geradezu trostlose Fortpflanzungsverhältnisse der amerikanischen Akademikerinnen zurück.

Nun wird man vielleicht sagen, solche Tatsachen zeigten eben, daß den Lehrerinnen wie überhaupt den Beamtinnen die Ehe gestattet und ermöglicht werden müsse. Durch die Weimarer Verfassung von 1919 sind ja alle Ausnahmebestimmungen für weibliche Beamte aufgehoben worden, allerdings nicht aus rassenhygienischen Gründen, sondern aus Gründen der individualistischen „Gerechtigkeit“. Wie sich die praktische Durchführung in den einzelnen Ländern gestalten wird, ist im Augenblick noch nicht zu übersehen. Auch Rassenhygieniker wie Schallmayer und Hirsch sind für die Aufhebung des Zölibats der Beamtinnen eingetreten; und es ist ja ohne weiteres einleuchtend, daß durch die Ehelosigkeit Hunderttausender von Beamtinnen, die den Durchschnitt der Bevölkerung an körperlicher und geistiger Tüchtigkeit wesentlich überragen, der Rasse unersetzliche Erbwerte verloren gehen. Meines Erachtens überwiegen aber die Nachteile der Aufhebung des Zölibats der Beamtinnen die Vorteile beträchtlich. Die Ausübung des Berufes als Lehrerin oder sonstige Beamtin ist mit der Aufzucht einer zur Erhaltung der Familie genügenden Zahl von Kindern ja doch nicht vereinbar. Folglich werden die Ehen der Beamtinnen kinderlos oder doch sehr kinderarm sein. „Beruf und Kind“ genügt nicht; Beruf und Kinder aber sind schwerlich vereinbar. Die Männer der Beamtinnen — und es würde ohne Zweifel eine Auslese von Männern sein — nehmen natürlich an der Unfruchtbarkeit ihrer Frauen teil, während sie in der Ehe mit anderen Frauen eine ausreichende Kinderzahl erzeugen könnten. Da bei einem Frauenüberschuß wie wir ihn haben, durch eine Beamtin, die heiratet, im allgemeinen einem andern Mädchen die Möglichkeit zur Ehe entzogen wird, so wird dadurch die Frauenfrage auch in individualsozialer Hinsicht ihrer Lösung kaum näher gebracht. Auch bisher schon konnten die Beamtinnen ja heiraten; nur mußten sie dann den Beruf aufgeben. Und das liegt unzweifelhaft auch im Interesse der Rasse. Je mehr von diesen Mädchen rechtzeitig heiraten, desto besser. Daher ist es auch rassenhygienisch durchaus zu billigen, daß Beamtinnen, die vor dem 30. Jahre heiraten, das Aufgeben des Berufes durch eine entsprechende Abfindung erleichtert wird.

Die Frauenfrage in den gebildeten Ständen kann nicht durch die Eröffnung immer neuer Berufsmöglichkeiten gelöst werden, sondern nur dadurch, daß man den Mädchen Möglichkeiten zur Eheschließung schafft. Und das geschieht am besten durch frühzeitige und ausreichende Besoldung der wirklich tüchtigen jungen Männer. Und auch jenen Mädchen, die aus irgendeinem Grunde für die Ehe nicht geeignet und daher auf einen Beruf angewiesen sind, hilft man am besten dadurch, daß man möglichst vielen ihrer Konkurrentinnen die Ehe ermöglicht. Auch jene politisch tätigen Frauen, die in erster Linie die persönlichen Interessen der ledigen Frauen im Auge haben, haben daher allen Grund, sich für eine rassenhygienisch richtige Ordnung der Anstellung und Besoldung der Beamten einzusetzen.

g) Forderungen zur Steuergesetzgebung.

Eines der wichtigsten Gebiete rassenhygienischer Wirtschaftsreform ist das des Steuerwesens. Die bisherige Steuerpolitik des Staates wirkt ebenso wie die bisherige Besoldungspolitik der Fortpflanzung der Tüchtigen geradezu entgegen. In einer vielköpfigen Familie müssen von demselben Einkommen viel mehr Mitglieder leben als in einer kleinen; auf ein Mitglied einer großen Familie kommt also bei gleichem Gesamteinkommen der Familie ein viel geringerer Anteil daran als auf das einer kleinen. Da nun bei unserer Einkommensteuer die Steuersätze mit dem Einkommen stark ansteigen, so wird — abgesehen von den kleinsten Einkommen — von dem, was ein Familienmitglied zu verzehren hat, um so mehr weggesteuert, je größer die Familie ist. Der Umstand, daß für jedes minderjährige Kind ein gewisser Betrag (z. Z. 1800 Mk.) von der Steuer freigelassen wird, ist durchaus nicht geeignet, diese Ungerechtigkeit auszugleichen. Besonders in den höheren Einkommens- und Steuerstufen werden die Junggesellen und Kinderlosen auf diese Weise ganz ungebührlich vor den Kinderreichen bevorzugt.

Ganz besonders ungerecht ist es, wenn das Einkommen oder das Vermögen beider Ehegatten bei der Steuerveranlagung zusammengerechnet wird. Zu dem sogenannten Reichsnotopfer von 1920 hatte z. B. ein Ehepaar von einem Vermögen von einer Million Mark ebensoviel wie ein Junggeselle abzugeben, nämlich 246000 Mark; zwei ledige Personen dagegen nur 182000 Mark. Ein solches Ehepaar hatte also, bloß weil es verheiratet war, eine Sonderabgabe von 64000 Mark, d. h. eine besondere Ehesteuer zu entrichten. Selbst größere Familien hatten eine fast ebensogroße Abgabe wie Junggesellen mit gleich großem Vermögen zu leisten, ein Ehepaar mit 3 Kindern von einer Million z. B. 222000 Mark. Das ist natürlich kein angemessenes Verhältnis.

Wenn heute ein Mann, der ein Einkommen von 24000 Mark hat, eine Frau heiratet, welche ein Vermögen mit in die Ehe bringt, das ebenfalls ein Einkommen von 24000 Mark an Zinsen einbringt, so muß das Ehepaar 9060 Mark Einkommensteuer bezahlen. Wenn beide ledig blieben, so hätten sie dagegen zusammen nur etwa halb so viel Einkommensteuer zu zahlen, nämlich 4560 Mark. Die Ehesteuer beträgt in diesem Falle also 4500 Mark. Diese Sonderbesteuerung der Ehe steht unzweifelhaft in Widerspruch mit der Deutschen Reichsverfassung, in der es unter Artikel 119 heißt: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung“. „Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staates und der Gemeinde. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.“ Es darf wohl die Erwartung ausgesprochen werden, daß die erwähnten Steuerbestimmungen, in denen sich eine wirkliche Rückständigkeit zeigt, bald beseitigt werden.

Zum allermindesten muß gefordert werden, daß jedes steuerbare Einkommen oder Vermögen in so vielen gleichen Teilen veranlagt werde, als Familienmitglieder davon leben. Nach diesem Grundsatze, der meines Wissens zuerst von Schloßmann ausgesprochen worden ist, würde das Vermögen einer fünfköpfigen Familie von einer Million Mark z. B. in fünf Teilen zu je 200000 Mark zum Reichsnotopfer zu veranlagen gewesen sein; und die Abgabe würde nur 130000 statt 222000 Mark betragen haben. An Einkommensteuer würde eine fünfköpfige Familie mit 48000 Mark steuerbarem Einkommen nach diesem Grundsatze nur 4200 Mark statt 9060 zahlen. Wenn man dagegen einwenden wollte, daß bei größeren Einkommen eine so erhebliche Berücksichtigung der Familiengröße nicht durchführbar sei, so würde das völlig irreführend sein. Es kann niemals gerechtfertigt werden, daß die Familien innerhalb der gleichen Einkommensstufe gegenüber den Junggesellen benachteiligt werden; und wenn der Gesamtertrag der Steuern dann zu gering werden sollte, so müßten eben alle Sätze entsprechend erhöht werden. Wenn aber der Staat die Ehe und Familie wirtschaftlich derartig benachteiligt, so wirkt das trotz der schönen Worte in der Reichsverfassung eben auf die Zerstörung der Ehe und Familie hin.

Wenn hier die Veranlagung der Steuern in einer der Familiengröße entsprechenden Zahl von Teilen befürwortet wird, so soll damit nicht etwa das System der Einkommens- und Besitzsteuern verteidigt werden. Aber deren grundsätzliche Mängel liegen mehr auf wirtschaftlichem als auf rassenhygienischem Gebiet, weil sie dem Sparsinn der Bevölkerung entgegenstehen und auf eine unsolide Gestaltung der Volkswirtschaft hinwirken. Wenn gar alles Einkommen, welches über das Existenzminimum hinausgeht, weggesteuert würde, wie allen Ernstes kürzlich gefordert worden ist, so würden selbstverständlich nur noch wenige Menschen über das Existenzminimum hinaus etwas leisten; und da sehr viele auch dazu infolge Krankheit oder sonstiger Schwäche nicht in der Lage sind, so würde für die Volksgesamtheit das Existenzminimum natürlich nicht mehr erreicht werden. Die Folge wäre also allgemeine Verelendung. Wenn auch nicht im gleichen Grade, so wirken aber doch grundsätzlich alle Steuergesetze, welche das Einkommen und den Besitz stark belasten in derselben Richtung. Viel zweckmäßiger wäre es, nicht die Einkünfte und Rücklagen, sondern vielmehr den Aufwand steuerlich zu erfassen, wie z. B. Zeiler dargelegt hat.

Bedenklich sind auch alle indirekten Steuern, weil sie zum größten Teil auf Lebensbedürfnissen ruhen und daher besonders die größeren Familien belasten. Das gilt z. B. auch von der Umsatzsteuer, welche noch dazu für das ganze Wirtschaftsleben eine schwere Hemmung bedeutet. Die Kapitalertragsteuer, welche in schematischer Weise von allen Kapitalzinsen 10% ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens und die Größe der Familie erfaßt, ist geradezu das Musterbeispiel einer unsozialen und unorganischen Steuer.

Es wäre zu wünschen, daß dem Vorschlage Zeilers gemäß an Stelle des Vielerlei der bestehenden Steuern eine einzige große Steuer und zwar eine Gesamtverbrauchssteuer trete. Auch die rassenhygienischen Forderungen, welche an jede Steuerpolitik zu stellen sind, würden im Rahmen der Zeilerschen Reform besonders leicht zu verwirklichen sein. Zeilers Forderung einer selbsttätigen Anpassung des Beamtengehaltes, von der oben gesprochen wurde, scheint ja ihrer Verwirklichung nahe zu sein. Möchten auch seine Gedanken zur Steuerpolitik, die eine Lösung von genialer Einfachheit zeigen, bald allgemeine Anerkennung finden.

Während vor wenigen Jahren noch die Forderungen einer rassenhygienischen Gestaltung des Steuerwesens ohne wesentliche praktische Bedeutung waren, weil die Steuern früher überhaupt so niedrig waren, daß sie keinen besonderen bevölkerungspolitischen Einfluß haben konnten, ist das nun ja ganz anders geworden. Heute kann eine gerechte Berücksichtigung der Familiengröße bei der Steuer sehr wohl dazu beitragen, die Bedenken gegen die Erzeugung von Kindern zu vermindern; und da dies in erster Linie bei wirtschaftlich Leistungsfähigen von Belang ist, so wird eine bevölkerungspolitische Steuerpolitik auch im Sinne günstiger Auslese wirken.

h) Die rassenhygienische Gestaltung des Erbrechts.

Durch eine rassenhygienische Gestaltung der Besoldungsordnung und des Steuerwesens würden in weiten Kreisen der tüchtigsten Bevölkerungsgruppen zwar wesentliche Beweggründe übermäßiger Geburtenverhütung ausgeschaltet werden; in den wohlhabenden und reichen Kreisen würde aber die Rücksicht auf die Erbteilung ihre verhängnisvolle Bedeutung im Sinne äußerster Beschränkung der Kinderzahl dadurch nicht verlieren. Dem Bestreben, daß einem oder zwei Kindern das Erbe nicht durch Erzeugung weiterer Kinder geschmälert werde, kann nur dadurch begegnet werden, daß man seine Erfüllung durch eine einschneidende Umgestaltung des Erbrechts unmöglich macht.

Öfter ist sogar die Meinung vertreten worden, daß das Bestehen eines Erbrechts überhaupt der Tüchtigkeit der Rasse schädlich sei, weil dadurch ein Teil der Menschen schon von Geburt an wirtschaftlich günstiger gestellt sei als ein anderer und die Auslese daher unter ungleichen Bedingungen vor sich gehe. Es ist aber nicht abzusehen, weshalb gerade die rein individuelle soziale Auslese für das Gedeihen der Rasse förderlich sein solle, die Familienauslese, welche im Laufe der Generationen erfolgt, aber nicht. Wenn tüchtige und sparsame Familien die Möglichkeit haben, mit Hilfe der Hinterlassung ihres Vermögens auf die Nachkommen sich besser zu erhalten als andere, so liegt das durchaus im Sinne einer gesunden Auslese. Bei völliger Aufhebung des Erbrechts würden die Vorsorglichen und wirtschaftlich Tüchtigen sich noch mehr als heute scheuen, Kinder in die Welt zu setzen. Aber das Eigentum der Familie muß auch wirklich der Erhaltung der Familie dienen, und wenn es bei dem bestehenden Erbrecht zu ihrem Aussterben beiträgt, so widerspricht das seinem Sinne. Nun kann aber das Erbrecht sehr wohl in den Dienst der Erhaltung gestellt werden. Es handelt sich daher nicht um eine Aufhebung des Erbrechts, sondern um seine Erfüllung.

Gruber hat im Jahre 1913 folgende Gestaltung des Erbrechts vorgeschlagen: Wenn vier oder mehr Kinder oder deren Nachkommen vorhanden sind, soll das Erbe auf diese übergehen; wenn nur drei Kinder vorhanden sind, erhalten diese zusammen nur drei Viertel des Erbes, zwei Kinder nur 2 Viertel, ein Kind nur ein Viertel. Die übrigen Vermögensteile sollten in diesen Fällen an Seitenverwandte fallen und unter diesen nach Maßgabe der Kinderzahl verteilt werden. Wenn derart ein Kind nie mehr als ein Viertel des elterlichen Vermögens erben könnte, so würde eine Beschränkung der Kinderzahl auf weniger als vier aus Rücksicht auf die Erbteilung natürlich keinen Sinn mehr haben. Das Familienvermögen würde nur in demselben Maße erhalten werden, in dem die Familie selber sich erhielte. Jedes gesunde Ehepaar aber hätte es in der Hand, durch Aufzucht einer gewiß mäßigen Zahl von Kindern ihr ganzes Vermögen zu erhalten. Das Vermögen wäre dann gewissermaßen Eigentum nicht eines Individuums, sondern einer Großfamilie; und für die engere Familie wäre es eine Art von Lehen, das an die Familienerhaltung gebunden wäre.

Von anderen Bevölkerungspolitikern, wie z. B. Bertillon in Frankreich, ist ein Erbrecht des Staates vorgeschlagen worden, das im Falle ungenügender Kinderzahl einzutreten hätte, und Zeitungsnachrichten zufolge geht man in Frankreich bereits praktisch an die Ausarbeitung eines derartigen Gesetzes heran. Bei uns hat der sozialdemokratische Politiker Quessel auf einem Parteitage die Forderung vertreten, daß ein Kind nicht mehr als ein Drittel des elterlichen Vermögens solle erben dürfen und daß bei Vorhandensein von nur zwei Kindern ein Drittel an den Staat fallen solle, bei einem Kinde zwei Drittel, bei Kinderlosigkeit das ganze Vermögen. Etwas weniger weit sind Kuczynski und Mansfeld gegangen, welche dafür eingetreten sind, daß in Fällen, wo nicht mindestens drei Kinder oder deren Abkömmlinge hinterlassen werden, das Reich Anspruch auf den Pflichtteil eines Kindes haben solle, was bei einem Kinde die Hälfte des elterlichen Vermögens und bei zweien ein Viertel ausmachen würde.

Geeignete Vorschläge einer rassenhygienischen Gestaltung des Erbrechts sind seit Jahren gemacht worden. Sie begegneten aber in den Kreisen der Besitzenden meist einer sehr lebhaften Abneigung. Man wies auf die außerordentlichen Härten hin, welche die Abgabe eines großen Teils des Familieneigentums in vielen Fällen zur Folge hätte, und die ja auch gewiß nicht gering anzuschlagen sind. Man glaubte die Einrichtung des erblichen Eigentums dadurch überhaupt angetastet. Die Urteilsfähigeren sahen zwar ein, daß etwas zur Erhaltung der besitzenden Familien geschehen müsse; aber dazu müßten eben andere Wege gefunden werden, meinten sie. Anzugeben wußten sie allerdings keine andern Wege, die zum Ziele führen könnten. Man gewann den Eindruck, daß die meisten sich eher mit dem Aussterben der Familien abzufinden bereit waren als mit einer Beschränkung des Erbrechts der Kinderarmen. Alles andere solle die Rassenhygiene machen, nur das nicht. Man wollte nicht begreifen, wie es stand, rassenbiologisch und — politisch. Da kam die Revolution und brachte auch auf dem Gebiete des Erbrechtes eine revolutionäre Gesetzgebung. Unter dem Namen einer „Steuer“ wurde die Konfiskation großer Teile des Familienvermögens bei Todesfällen verfügt. Die Härten dieser Gesetzgebung sind viel größer als die einer Erbrechtsreform, wie sie von rassenhygienischer Seite vorgeschlagen worden war, weil sie alle Familien trifft, auch die kinderreichen, und weil der Tod eines Ehegatten auch bei Gütergemeinschaft als Anlaß zu einer teilweisen Konfiskation des Vermögens angesehen wird. Durch eine rassenhygienische Gestaltung des Erbrechts würden alle Familien mit 3 und mehr Kindern überhaupt nicht betroffen werden. Wenn aber nur ein oder zwei Kinder vorhanden wären, so würden diese dadurch doch nicht schlechter gestellt werden als wenn sie einer Geschwisterzahl von drei oder mehr bei gleichem Familienvermögen angehörten. Bei der „Erbanfallsteuer“ vom 1. September 1919, welche von dem damaligen Finanzminister Erzberger durchgebracht wurde, wird aber die Zahl der Kinder überhaupt nicht direkt berücksichtigt, sondern nur mittelbar insofern ein wenig, als die Abgabe mit der Größe des Erbes zunimmt. Die gleichzeitig erlassene „Nachlaßsteuer“, welche freilich viel weniger einschneidend, weil weniger hoch ist, nimmt auf die Familie überhaupt keine Rücksicht. Auch beim Tode eines der Ehegatten wird ein Erbfall angenommen, und der überlebende Ehegatte muß einen mehr oder weniger großen Teil des gemeinsamen Vermögens abgeben. Beim Tode des andern Ehegatten wird dann den überlebenden Kindern ein weiterer großer Teil des Vermögens genommen. Diese allgemeine Einschränkung des Erbrechts ist im Gegensatz zu einer rassenhygienischen Regelung unorganisch und familienzerstörend. Die wirtschaftlich tüchtigen Familien werden dadurch noch mehr als durch die rein privatwirtschaftliche Ordnung zur äußersten Kinderarmut gedrängt. Auch volkswirtschaftlich muß eine solche Gesetzgebung auf die Dauer außerordentlich schädlich wirken. Wirtschaftstüchtige Familien, welche dazu in der Lage sind, werden einem Staate mit einer derartigen Hemmung der wirtschaftlichen Möglichkeiten den Rücken kehren. Die Deutschen im Auslande haben inzwischen schon zum großen Teil ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben; und in Zukunft werden Deutsche, welche im Auslande zu Wohlstand kommen, das regelmäßig tun. Die schließliche Folge wird eine weitgehende Verarmung der deutschen Volkswirtschaft sein, welche natürlich auch eine Verelendung der handarbeitenden Massen mit sich bringen wird.

Nur der Grundbesitz kann sich der Konfiskation nicht durch die Auslandsflucht entziehen. Wie die seit 1919 bestehende Einschränkung des Erbrechts auf den Grundbesitz wirken wird, möge an einem Beispiel gezeigt werden. Ein mittleres Landgut, das vor dem Kriege etwa einen Wert von 500000 Goldmark hatte, wird im Falle des Todes eines der Eltern zu einem Ertragswert gerechnet, der schon heute etwa 5 Millionen Papiermark betragen dürfte. Stirbt entweder die Mutter oder der Vater, so wird bereits ein großer Teil des Besitzes für verfallen erklärt, indem in der Praxis das Gut wohl mit einer entsprechend hohen staatlichen Hypothek belastet werden wird. Stirbt auch der andere Elternteil, so wird abermals ein großer Teil des Familienvermögens eingezogen. Wenn nur ein Kind als Erbe vorhanden ist, so bleibt ihm nach dem Tode beider Eltern nicht ganz die Hälfte des Vermögens. Aber auch wenn z. B. drei Kinder vorhanden sind, erben diese nicht viel mehr, nämlich nur etwa 56% des Vermögens. Von einer wirklich ausgiebigen Berücksichtigung der Kinderzahl, wie sie die Rassenhygiene verlangen muß, ist also keine Rede. Bei einer Belastung mit einer Hypothek von der Hälfte des Wertes können sich die meisten Güter natürlich nicht halten, und bei großen Gütern geht die Konfiskation sogar noch viel weiter.

Der Erfolg dieser Gesetze wird also sein, daß in wenigen Jahrzehnten die meisten großen und mittleren Güter in die Hände von Schiebern, Wucherern und Ausländern geraten sein werden. Die angestammten Familien aber werden davon verdrängt.

Angesichts dieser Sachlage muß die Rassenhygiene meines Erachtens folgende Forderungen aufstellen: Die Erbabgabe, welche durch die Gesetze vom Jahre 1919 vorgesehen ist, wird in ihrem vollen Umfange nur erhoben, wenn nicht mehr als ein Kind vorhanden ist. Sind zwei Kinder vorhanden, so ermäßigt sich die Abgabe auf die Hälfte. Beim Vorhandensein von drei oder mehr Kindern hat keinerlei Konfiskation von Familienvermögen stattzufinden. Beim Tode des einen von zwei Ehegatten, welche in Gütergemeinschaft leben, gilt ein Erbfall überhaupt nicht als gegeben.

Es ist sehr bezeichnend für die bestehende Gesetzgebung, daß die Ehegemeinschaft fast immer nur zuungunsten der Ehegatten bei der Steuer berücksichtigt wird. Beim „Reichsnotopfer“ und bei der Einkommensteuer wird sie zum Anlaß einer Erhöhung der Abgaben, wie auf [S. 149] gezeigt wurde. Bei den Erbabgaben dagegen wird es so gehalten, als bestehe gar keine Gemeinschaft der Gatten, weil auch dadurch wieder die Abgaben erhöht werden. „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens — — — —“ (vgl. [S. 149]).

Hätte man uns Rassenhygienikern zur rechten Zeit Gehör geschenkt und eine rassenhygienische Gestaltung des Erbrechts eingeführt, die auch mit Vorschlägen einsichtiger Sozialisten, wie dem angeführten Quessels, sich weitgehend berührte, so wäre uns die unorganische und zerstörende Erbgesetzgebung von 1919 wohl erspart geblieben. Früher empfand man unsere Forderungen als „sozialistisch“. Heute wird man unsere Forderungen, die nach wie vor auf dasselbe hinauslaufen, wahrscheinlich „kapitalistisch“ schelten. Sie sind weder das eine noch das andere. Wir sind überhaupt nicht auf eine bestimmte Wirtschaftsordnung eingeschworen, sondern uns liegt an der Rettung unserer Rasse. Wir hoffen, aber, daß wir in den Kreisen des Besitzenden in Zukunft mehr Verständnis als früher finden werden. Die Umgestaltung der bisherigen Erbgesetzgebung in dem angegebenen Sinne muß in der nächsten Zeit geradezu eine Hauptaufgabe der Rassenhygiene sein.

Man wird vielleicht einwenden wollen, daß der Hauptzweck der Erbschaftsabgaben von 1919, die Erschließung ausgiebiger Geldquellen für den Staat, nicht genügend erreicht werde, wenn Familien mit drei oder mehr Kindern abgabefrei bleiben. Der Geldbedarf des Reiches (bzw. der Entente) gestatte das nicht. Dagegen ist zu sagen, ähnlich wie schon oben bei der Steuergesetzgebung, daß auf solche Weise niemals die Außerachtlassung der Gerechtigkeit und der Selbsterhaltung begründet werden kann. Auch ist zu bedenken, daß die Erbabgaben durch die Entwertung des Papiergeldes ganz automatisch viel höher geworden ist, als dem Geldwert, mit dem man im Jahre 1919 rechnete, entsprach. Der Goldwert von Grundbesitz oder ähnlichen Sachwerten ist kein wesentlich anderer als damals, wohl aber der Wert in Papier, nach dem die Abgaben gerechnet werden. Alle Abgaben aber sollten sich vernünftigerweise nach dem wirklichen Wert und nicht nach papierenen richten.

Im übrigen ist die Forderung der Rassenhygiene nach einer organischen Gestaltung des Erbrechts nicht an die Grenzen der deutschen Republik gebunden. Die Grenzen der Rasse sind weiter als die des Staates. Vielleicht wird sie eher in andern Ländern, wo man mehr Einsicht in die Notwendigkeiten der organischen Selbsterhaltung und auch mehr die politischen Machtmittel dazu hat, durchgeführt werden können.

Eine Reform der Erbschaftssteuer ist streng genommen nicht das, was wir wollen. Jede Besteuerung des Kindeserbes widerspricht eigentlich der organischen Auffassung des Eigentums; denn wenn man alles Eigentum als Familieneigentum ansieht, so findet bei einem Erbgang von den Eltern auf die Kinder überhaupt kein Besitzwechsel statt, der Anlaß zu einer Besteuerung geben könnte. Das Richtige wäre daher eigentlich nicht eine Neuregelung der Erbschaftssteuer, sondern eine Änderung des Erbrechts selber. Die Einrichtung des erblichen Eigentums ist an und für sich von unersetzlichem volkswirtschaftlichen Werte, und ein Eingriff darin darf nicht leicht genommen werden. Daher kann auch jene Konfiskation großer Vermögensteile, welche das sogenannte „Reichsnotopfer“ darstellt, nicht gebilligt werden, zumal wenn dabei so unorganisch vorgegangen wird, daß von dem Vermögensanteile eines Familienmitgliedes um so mehr konfisziert wird, je mehr Angehörige er hat, wie es tatsächlich geschehen ist. Um zwei kurz hintereinander folgende Konfiskationen großer Vermögensteile zu vermeiden, würde sich eine Regelung empfehlen, daß in den nächsten 25 Jahren bei Erbfällen in Familien von zwei und mehr Kindern der zum Reichsnotopfer gezahlte Betrag angerechnet würde. Auf diese Weise würde dessen unsoziale Verteilung noch nachträglich bis zu einem gewissen Grade ausgeglichen werden können. Die Befreiung der Familien mit drei und mehr Kindern von der Erbabgabe wird dadurch aber nicht überflüssig. Es wäre zu hoffen, daß 25 Jahre nach Eintritt einer rassenhygienischen Regelung des Erbrechts die meisten Ehepaare sich durch Aufzucht einer genügenden Zahl von Kindern daran angepaßt haben würden. Dann wäre der eigentliche Zweck erreicht, und Einziehung großer Vermögensteile würden nur noch selten nötig sein; denn bedauerlich sind solche immer, und nur wenn größeres Unheil dadurch abgewandt werden kann, können sie gerechtfertigt werden.

Um der Berufung auf Fälle unverschuldeter Kinderlosigkeit die Spitze abzubrechen, dürfte es angezeigt sein, daß adoptierte Kinder rechtlich den eigenen gleichgestellt würden. Dann hätte jedes wohlhabende Ehepaar die Möglichkeit, die Mindestzahl von Kindern, wenn auch nicht selber zu erzeugen, so doch aufzuziehen. Allerdings müßte die Annahme an Kindesstatt gegenüber den geltenden Bestimmungen, die einseitig privatkapitalistisch orientiert sind, zu diesem Zwecke wesentlich anders geregelt werden.

Die Kultur der Familie, auf deren Vernachlässigung bei uns z. B. auch der sozialistische Sozialhygieniker Grotjahn so eindringlich den Finger gelegt hat, muß auch in der Wirtschaftsgesetzgebung ihre Grundlage finden. Wenn aber heute vielfach verlangt wird, daß uneheliche Kinder den ehelichen auch im Erbrecht völlig gleichgestellt werden sollen, wie es in einigen Ländern z. B. Finnland tatsächlich Gesetz geworden ist, so läuft das der Kultur der Familie zuwider. Jeder weitere Schritt zur Gleichstellung der Unehelichen trägt zur Auflösung der Familie bei. Vom rassenhygienischen Gesichtspunkt ist auch zu bedenken, daß gerade wirtschaftlich günstig gestellte uneheliche Väter — bzw. solche, die von unehelichen Müttern als Väter angegeben werden — dadurch in der Eheschließung und Fortpflanzung beeinträchtigt werden. Der Rassenhygieniker muß daher die bisherige gesetzliche Regelung, nach der uneheliche Kinder mit dem Vater rechtlich als nicht verwandt gelten, gutheißen.

i) Vorschläge zum Siedelungswesen.

Vielfach kann man noch die Ansicht vernehmen, daß die bäuerliche Bevölkerung einer übermäßigen Geburtenbeschränkung nicht verfallen werde, weil der Landwirt eine größere Zahl von Kindern als Arbeitskräfte geradezu brauche. Das bedeutet eine völlige Verkennung der wirtschaftlichen und psychologischen Sachlage. Wo der Grund und Boden frei veräußerlich und teilbar ist, führt die Rücksicht auf die Erbteilung auch die besitzende Landbevölkerung auf die Dauer unweigerlich zu einer so weitgehenden Beschränkung der Kinderzahl, daß ihr Bestand nicht mehr erhalten bleibt. In Frankreich ist die bäuerliche Bevölkerung kinderärmer als die industrielle, und diese Tatsache ist zum guten Teil auf eine Bestimmung des Code Napoléon zurückzuführen, nach der das elterliche Erbe gleichmäßig unter die Kinder verteilt werden muß. Auch in Siebenbürgen, wo 80% der Bevölkerung aus besitzenden Bauernfamilien besteht, herrscht durchaus das Zweikindersystem. Das Anerbenrecht, bei dem der Hof ungeteilt auf eines der Kinder, gewöhnlich den ältesten Sohn übergeht, wirkt zwar nicht so verhängnisvoll wie die gleiche Teilung; aber auch dort scheuen sich die Eltern natürlich, außer dem gut gestellten Kinde noch mehrere besitzlose zu hinterlassen. Daher reicht z. B. in den evangelischen Gebieten Nordwestdeutschlands auch die Kinderzahl der selbständigen Landwirte heute nicht mehr zur Erhaltung der Familien aus. Gerade die besitzende Landbevölkerung aber wäre recht eigentlich berufen, die Quelle der Rassentüchtigkeit zu bilden; und sie hat diese Aufgabe auch in allen vergangenen Jahrhunderten erfüllt. Es muß daher alles getan werden, um diese letzte Quelle vor dem Versiegen zu bewahren. Einen Weg zur Lösung dieser wichtigsten aller Aufgaben im Leben des Volkes glaube ich in dem Vorschlag der „bäuerlichen Lehen“ gefunden zu haben.

Der Staat sollte auf Grund eines Vorkaufsrechts, wie es auch im Reichssiedelungsgesetz von 1919 vorgesehen ist, geeignete Grundstücke erwerben und diese an ausgesucht rassentüchtige Familien geben mit der Bestimmung, daß das Gut nur solange in der Familie weitervererbt werde, als die Familie eine ausreichende Kinderzahl habe. Bei kleineren Höfen könnte man drei Kinder als Mindestzahl festsetzen, bei größeren vielleicht vier. Die Lehen müßten natürlich unteilbar und unveräußerlich sein und dürften mit Hypotheken nur bis zu einem geringen Grade zum Zwecke der Anschaffung von Betriebsmitteln belastet werden. Im übrigen würde der Inhaber auf einem solchen Lehen ebenso schalten und walten können wie auf einem freien Eigentum, und es würde auch seinen Kindern und Kindeskindern erhalten bleiben, solange die Familie eine zu ihrer vollen Erhaltung genügende Kinderzahl hätte. Daß unter diesen Umständen die Lehensinhaber, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, auch immer eine zur Erhaltung der Familie ausreichende Kinderzahl haben würden, daran kann wohl kein Zweifel sein.

Es wäre durchaus billig, wenn die Inhaber bei Übernahme größerer Lehensgüter eine entsprechende Anzahlung zu machen hätten. Andererseits wäre auch nichts dagegen einzuwenden, wenn kleinere Lehensgüter an tüchtige Bewerber auch ohne Anzahlung gegen einen untilgbaren und unkündbaren Bodenzins vergeben würden. Wenn dieser den Eltern je nach der Zahl der vorhandenen Kinder auf Lebensdauer ganz oder teilweise erlassen würde, wie v. Gruber vorgeschlagen hat, so würde das ein weiterer gewichtiger Beweggrund für die Lehensbauern sein, die zur vollen Erhaltung der Familie nötige Kinderzahl aufzuziehen. Diese Befreiung von der Bodenrente entspräche durchaus der staatlichen Gerechtigkeit, da die Eltern durch Aufzucht mehrerer tüchtiger Kinder dem Staat einen größeren Dienst leisten würden, als sie durch Zahlung der Bodenrente tun könnten.

Selbstverständlich müßten die Lehensinhaber von jeder Erbabgabe befreit sein. Um einen Erwerb freien veräußerlichen Eigentums würde es sich ja auch im Erbgange nicht handeln. Mit einer allgemeinen Reform des Erbrechts im rassenhygienischen Sinne hat der Plan der bäuerlichen Lehen nichts zu tun. Die Befreiung der Familien mit 3 und mehr Kindern von allen Erbabgaben ist zwar auch allgemein gerade beim Grundbesitz von allergrößter Bedeutung, insofern als die bestehende Gesetzgebung gerade hier ganz besonders familien- und wirtschaftszerstörend wirkt. Grundsätzlich aber könnte der Plan der bäuerlichen Lehen, welcher sich mit bewußter Absicht nur auf eine beschränkte Zahl von Grundstücken, die allmählich ausgedehnt werden könnte, einstellt, auch unabhängig von einer allgemeinen Reform des Erbrechts durchgeführt werden. Es wäre sogar wünschenswert, daß, solange die gegenwärtig gesetzlichen Erbabgaben bestehen, an Stelle der Erbabgabe eine Umwandlung des Besitzes in ein bäuerliches Lehen gestattet würde. Sehr viele Grundbesitzer würden ohne Zweifel Gebrauch davon machen, und auf diese Weise würde es möglich sein, ohne Zwangsenteignungen bald eine erhebliche Zahl von Gütern unter Lehensrecht zu stellen. Und wenn es gelungen sein wird, die Befreiung der Familien mit 3 und 4 Kindern von allen Erbabgaben durchzusetzen, was hoffentlich bald der Fall sein wird, so würden viele Familien mit einem oder 2 Kindern immer noch gern von der Möglichkeit Gebrauch machen, an Stelle einer Erbabgabe den Besitz unter Lehensrecht zu stellen.

Unerläßlich wäre vor allem eine sorgfältige Auslese unter den Lehensanwärtern; und da bei der Landnot in Deutschland die Nachfrage das Angebot stark übersteigen würde, wäre eine weitgehende Auslese auch ohne weiteres möglich. Diese Auslese hätte sich nicht nur auf allgemeine körperliche und geistige Gesundheit und Tüchtigkeit zu erstrecken, sondern es müßte auch die wirtschaftliche Tüchtigkeit und die Eignung für die Landwirtschaft gebührend berücksichtigt werden. Später würden bei der Vergebung neuer Lehen besonders die tüchtigen Nachkommen von Lehensinhabern zu berücksichtigen sein.

Die Auslese sollte auch womöglich nicht nur einmal bei der Vergebung der Lehen statthaben, sondern womöglich in jeder Generation in der Form, daß jeweils der körperlich und geistig Tüchtigste unter den Nachkommen das Erbe anzutreten hätte. Jedenfalls sollten körperlich oder geistig mißratene Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die Außerachtlassung dieser Vorsichtsmaßregel hat ja z. B. auch mehr wie alles andere zum Sturz der Monarchien in Europa beigetragen.

Der Gesichtspunkt der Auslese muß auch bei der Festsetzung der Größe der Lehen entscheidend berücksichtigt werden. Es muß besonders davor gewarnt werden, zu kleine Lehen einzurichten. Zwergsiedelungen führen zur Züchtung genügsamer Chinesennaturen. Unternehmungstüchtige Menschen, wie unser Volk sie braucht, wollen ein genügend weites Feld zur Betätigung ihrer Kräfte haben. Die Lehen sollten daher jedenfalls nicht kleiner als etwa 10 Hektar sein, im allgemeinen aber größer. Größer als 100 Hektar würden sie wohl leider nur in Ausnahmefällen sein können. Solche Ausnahmen sollten aber nicht ausgeschlossen werden, vor allem nicht, wenn größere Güter freiwillig in Lehen umgewandelt würden. Die Geschichte hat bewiesen, daß Familien, die zur Führung des Volkes geeignete Männer stellen, auf die Dauer am besten auf größeren Landgütern gedeihen. Die Namen Bismarck, Hindenburg, Ludendorff und viele andere zeugen davon.

Obgleich für uns die rassenhygienische Wirkung des Bodenrechtes an erster Stelle steht, darf man selbstverständlich auch die rein wirtschaftliche nicht vernachlässigen. Da ist vor allem zu betonen, daß die Wirtschaftsweise der Großbetriebe für die Erzeugung vieler Bodenprodukte zweckmäßiger ist als die der Kleinbetriebe. Ohne landwirtschaftliche Großbetriebe würde die Versorgung der Großstädte und der Industriegebiete mit einheimischen Lebensmitteln überhaupt nicht möglich sein. Volkswirtschaftliche Gründe sprechen also ebenso entschieden wie rassenhygienische gegen die unterschiedslose Aufteilung des Großgrundbesitzes. Andererseits wird die rassenhygienische Bedeutung des größeren Grundbesitzes beeinträchtigt, wenn mehrere große Güter demselben Besitzer gehören. Dort könnten eben mehrere Führerfamilien ihre wirtschaftliche Grundlage finden. Es sollte daher unzulässig sein, daß mehrere Güter in einer Hand sind. Wenn der Grund und Boden des Volkes als bloße „Kapitalsanlage“ für Einzelne dient, so ist das ein Mißbrauch. Aus demselben Grunde sollte ein einzelnes Gut nur so groß sein dürfen, als es der Besitzer noch selber verwalten kann.

Das Reichssiedelungsgesetz vom 11. August 1919 läßt rassenhygienisch viel zu wünschen übrig. Vor allem ist es rassenhygienisch ungünstig, daß die zu schaffenden Siedelungen die Größe einer „selbständigen Ackernahrung“ nicht überschreiten dürfen. Lieber wenige unternehmungstüchtige Landwirte als viele Kulinaturen. Auch kann die Vergebung der Siedelungen als veräußerliches Eigentum nicht gutgeheißen werden; denn das im Gesetz vorgesehene Wiederkaufsrecht der „gemeinnützigen“ Siedelungsunternehmen genügt nicht, um eine rassenhygienisch günstige Wirkung zu verbürgen. Ebenso ist von dem Reichsheimstättengesetz wohl eine günstige individualhygienische Wirkung, nicht aber eine besondere rassenhygienische, zu erwarten.

Bei meinem Plan der bäuerlichen Lehen handelt es sich nicht um ein zweifelhaftes Experiment mit dem gesamten Grund und Boden, wie das von so vielen mehr oder weniger revolutionären Systemen der Bodenreform gilt; es würde sich vielmehr bald zeigen, ob sich ihre weitere Ausdehnung auf einen allmählich immer größeren Teil des Bodens empfehlen würde, und ich zweifle nicht, daß sich schon nach wenigen Jahrzehnten eine segensreiche Wirkung auf die Rassentüchtigkeit der Bevölkerung geltend machen würde. Und wenn auch die städtischen Familien nach wie vor dem Aussterben verfallen mögen, so würde nach verhältnismäßig wenigen Generationen die Mehrzahl der Bevölkerung aus Nachkommen der ausgesucht rassentüchtigen Lehensbauern bestehen. Auch die geistige Begabung der Bevölkerung würde auf der Höhe erhalten, ja, bei entsprechender Auswahl der Lehensanwärter sogar gesteigert werden, während sie heute infolge des Aussterbens der begabten Familien in schnellem Sinken ist. So ist der Gedanke der bäuerlichen Lehen die letzte Zuflucht der Rassenhygiene.

Ich kann mit Freude feststellen, daß dieser Gedanke die Zustimmung der hervorragendsten Rassenhygieniker gefunden hat. Alfred Ploetz, der Begründer der deutschen Rassenhygiene, hat ihn befürwortet. Wilhelm Schallmayer, der seine Lebensarbeit dem Ausbau der rassenhygienischen Lehre gewidmet hat, hat ihn sich zu eigen gemacht. Max v. Gruber, der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Rassenhygiene, ist in den Grundzügen dafür eingetreten. Hermann Siemens hat ihn vollinhaltlich übernommen. Hermann Muckermann, der seiner Zeit führend vorauseilende Jesuitenpater, der von religiöser Grundlage aus unermüdlich und tatkräftig dem deutschen Volk die Gesundung der Rasse als sozialmoralische Pflicht predigt, hat ihn warm befürwortet.

Ein Mißstand, der sich in manchen Gegenden Deutschlands herausgebildet hat, ist die Bewirtschaftung der Güter durch landfremde, besonders polnische Arbeiter. Im Jahre 1910 gab es 1260000 fremde Wanderarbeiter in Deutschland, davon etwa die Hälfte in der Landwirtschaft. Es muß unter allen Umständen verhindert werden, daß die fremden Arbeiter, deren Zahl gegenwärtig glücklicherweise viel geringer ist als vor dem Kriege, in Deutschland ansässig werden. Andernfalls würde Deutschland in kurzer Zeit eine slavische Siedelungskolonie sein. Es ist eines der bedenklichsten Zeichen, daß in der Nachkriegszeit Arbeitermangel auf dem Lande besteht, während es in den Städten Hunderttausende von Arbeitslosen gibt. Es wird angegeben, daß der Zuckerrübenbau in manchen Gegenden Deutschlands ohne fremde Arbeiter einfach nicht möglich sei. Schon im Jahre 1920 wurden daher wieder Tausende polnischer Arbeiter dafür herbeigeholt. Dabei haben wir nicht einmal für die eigenen Volksgenossen genügend Arbeitsmöglichkeiten. In Anbetracht der wirtschaftlichen Notlage, in die das deutsche Volk durch den unglücklichen Ausgang des Krieges geraten ist, wird eben in Zukunft ein erheblich größerer Teil der Bevölkerung als vorher seinen Unterhalt auf dem Lande suchen müssen. Die Zulassung fremder Arbeiter sollte daher fortschreitend beschränkt und nach einer Reihe von Jahren ganz aufgehoben werden. Güter, die sich ohne landfremde Arbeiter wirklich nicht halten könnten, sollten dann vom Staate angekauft und in Lehensiedelungen umgewandelt werden; denn höher als private Wirtschaftsinteressen muß das der Rasse stehen.

k) Die Beeinflussung der Wanderungen.

In der Beeinflussung der Wanderbewegungen liegt eine der wichtigsten Aufgaben sozialer Rassenhygiene. In Nordamerika handelt man seit Jahren praktisch in diesem Sinne. Die Einwanderung von allerhand Minderwertigen, so von Schwachsinnigen, Epileptikern, auch „geheilten“ Geisteskranken, Psychopathen, Alkoholikern, Tuberkulösen, Analphabeten und allen Personen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Armenpflege zur Last fallen könnten, in das Gebiet der Vereinigten Staaten ist überhaupt verboten. Allein i. J. 1914 wurden über 33000 Einwanderungslustige zurückgewiesen. Auch die Einwanderung von Ostasiaten („Gelben“) ist verboten. Es wäre dringend erwünscht, daß auch bei uns die Einwanderung einer scharfen Kontrolle im Sinne der Rassenhygiene unterworfen würde. Die Einwanderung von Osteuropäern wäre am besten ganz zu unterbinden.

Selbstverständlich muß dabei Rücksicht genommen werden auf die Art, wie andere Staaten die deutschen Einwanderer behandeln. Es bedarf daher besonderer Verträge mit den einzelnen Staaten. Aber die einfache Freigabe der Einwanderung kann aus der Rücksicht auf die deutschen Auswanderer durchaus nicht begründet werden. Wenn z. B. eine Million Deutsche in Polen zugelassen würden, und wir müßten dafür eine Million Polen und Ostjuden aufnehmen, so würde das für unser Vaterland nur vom Übel sein und auch durchaus nicht im Interesse der deutschen Juden liegen.

Andererseits braucht freilich auch die Auswanderung tüchtiger Volksgenossen nicht unter allen Umständen ein Verlust für die Rasse zu sein. Die Ausbreitung ihrer bäuerlichen Siedelungen ist vielmehr der sicherste Weg zur Ausbreitung einer Rasse. Selbst wenn die Auswanderer im Laufe der Zeit ihre Sprache wechseln, brauchen sie der Rasse nicht verloren zu gehen. Der Rasse gehen sie nur verloren, wenn ihre Familien aussterben, und das ist nur in tropischen Ländern regelmäßig der Fall. Die Auswanderung nach Mexiko, Brasilien und ähnlichen Ländern kann daher vom Rassenstandpunkt nur bedauert werden. Demgegenüber wäre eine Auswanderung in Länder gemäßigten Klimas auch dann noch vorzuziehen, wenn die Auswanderer dort ihre Sprache aufgeben. Die Erhaltung der Rasse ist wichtiger als die Erhaltung der Sprache. Es ist sehr dankenswert, daß man bei uns seit 1919 ein Reichswanderungsamt eingerichtet hat; dieses könnte durch zweckmäßige Leitung der Auswanderung außerordentlich segensreich im Sinne der Rassenhygiene wirken. Dazu ist aber nötig, daß nicht nur wirtschaftliche und politische Rücksichten den Ausschlag geben, sondern vor allem rassenhygienische.

Das gegebene Ziel für deutsche Auswanderer dürfte in Zukunft Rußland und Sibirien sein. Spätestens nach einer Reihe von Jahren wird der Bolschewismus dort abgewirtschaftet haben oder sich bonapartisieren. Das kommende Rußland wird voraussichtlich im eigensten Interesse sich zum deutschen Volke freundlich stellen und die deutsche Kolonisation in Osteuropa und Sibirien recht gern sehen, weil es tüchtige Menschen braucht. So wird vielleicht die furchtbare Verwüstung, welche der Bolschewismus an der Rassentüchtigkeit des russischen Volkes angerichtet hat, dem deutschen Volke gerade neue Lebensmöglichkeiten eröffnen. Die lichtvollste Seite der sonst so überwiegend dunklen politischen Geschichte des deutschen Volkes war die Kolonisation im Osten, welche unter den niedersächsichen Kaisern um die Mitte des 10. Jahrhunderts begann und die sich bis auf Friedrich den Großen fortsetzte. Der unheilvolle Drang nach Westen und auf das Weltmeer hinaus hat ja mit dem Zusammenbruche der Politik Wilhelms II. wohl endgültig seinen tragischen Abschluß gefunden. Im Osten allein liegen wirkliche Zukunftsmöglichkeiten für das deutsche Volk, und es ist besser, daß jährlich dorthin eine Million Deutscher auswandert, als daß sie ungeboren bleibt.

l) Die rassenhygienische Bedeutung der Wirtschaftsordnung.

Die Wurzeln der Rassengesundheit sind mit den wirtschaftlichen und sozialen Zuständen, ja mit der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung untrennbar verwachsen. Diese aber kann der Rassenhygieniker nicht ohne weiteres umgestalten. Dort liegt einer der Hauptgründe, weshalb die Hygiene bisher tatsächlich sich noch nicht zur Rassenhygiene entwickelt hat, obwohl sie ihrem ganzen Wesen nach auf diesen Abschluß hinstreben muß. Die bisherige Hygiene beschränkte sich zum großen Teil auf Aufgaben, deren praktische Durchführung der Hygieniker selbst in die Hand nehmen konnte, wie etwa die Bekämpfung der epidemischen Krankheiten; und soweit er nicht selbst praktisch zugreifen konnte, gab man den Forderungen der Hygiene im allgemeinen doch willig statt. Das ist nun leider gerade bei vielen der wesentlichsten Forderungen der Rassenhygiene durchaus nicht ohne weiteres der Fall. Der Rassenhygieniker kann nur einen sehr kleinen Teil der Aufgaben der Rassenhygiene durch eigene Arbeit der Lösung zuführen. In der Hauptsache muß er sich auf eine aufbauende Kritik der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zustände unter dem Gesichtspunkte der Rassengesundheit beschränken. Die Rassenhygiene muß daher nicht nur Gesellschaftskritik, sondern bis zu einem gewissen Grade auch Politik sein, freilich nicht im Sinne der Parteipolitik. „Es gibt keine vernünftige Sozialpolitik, die nicht im wesentlichen Rassenhygiene wäre“ (Gruber). Da der rassenhygienische Gedanke hoch über aller Parteipolitik steht, so sollte er eigentlich in die Verfassung aufgenommen werden, ja als deren erster und wichtigster Satz.

Die bisherigen politischen Parteien, welche praktisch hauptsächlich der Vertretung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Anhänger dienen und in enger Verquickung damit gewisse Welt- oder Lebensanschauungen verfechten, kümmern sich um die Rassengesundheit überhaupt kaum. Dabei setzt aber jede Partei mehr oder weniger unbewußt voraus, daß eben durch Erfüllung ihres Parteiprogrammes zugleich auch die Gesundung der Rasse verbürgt werde. Es dürfte also nicht allzu schwer sein, die politischen Parteien wenigstens äußerlich zur Anerkennung des rassenhygienischen Ideals zu veranlassen. Freilich würde damit nicht viel gewonnen sein, weil jede Partei eben doch keinen besseren Weg zur Förderung der Rassengesundheit als den von ihrer Parteidogmatik vorgeschriebenen gelten lassen würde.

Der Rassenhygieniker kann weder vom „Kapitalismus“ noch vom „Sozialismus“ in ihren bisherigen Formen Heil erwarten. Beide Arten der Wirtschaftsordnung haben ihre Vorzüge und ihre Nachteile.

Der Privatkapitalismus hat vor dem Sozialismus die antreibende Wirkung auf die Gütererzeugung voraus. Die Möglichkeit, zu Wohlstand oder Reichtum zu kommen, veranlaßt die Menschen zu immer neuen Anstrengungen auf wirtschaftlichem Gebiet. Nicht nur die Kraft der Unternehmer, sondern auch die der abhängigen Arbeiter wird bei privatkapitalistischer Wirtschaftsordnung aufs äußerste im Dienste der Erzeugung ausgenützt. Das wirkt natürlich insofern günstig, als jede Rasse zu ihrem Gedeihen der wirtschaftlichen Grundlage bedarf. Aber der Individualkapitalismus hat eine furchtbare Kehrseite: er frißt seine eigenen Kinder und zwar seine Lieblingskinder zuerst, wie man wohl gesagt hat. Er bringt die wirtschaftlich erfolgreichen Familien zum Aussterben, wie wir gesehen haben, und untergräbt damit seine eigenen Grundlagen. Der Individualkapitalismus richtet die Rassentüchtigkeit zugrunde. Das ist das stärkste Argument gegen ihn, obwohl es unter den Anklagen der Sozialisten zu fehlen pflegt.

Aber auch der Sozialismus in seiner bisherigen Form vermag die erste und unerläßlichste Aufgabe aller Kultur, die Erhaltung der Rassentüchtigkeit, nicht zu lösen. Das liegt allerdings nicht im Wesen des Sozialismus als der Lehre von der Vergesellschaftung der Produktionsmittel begründet, sondern in seiner Verquickung mit der Lehre von der Gleichheit aller Menschen. Wenn die Tüchtigen die Früchte ihrer hochwertigen Arbeit nicht wenigstens zum größten Teil selber ernten können, so werden sie sich natürlich hüten, diese hochwertige Arbeit weiterhin zu leisten; und wenn sie die Ersparnisse von ihren Einkünften nicht ihren Kindern hinterlassen können, so werden sich gerade die vorsorglichen Menschen, welche am wertvollsten für die Gemeinschaft sind, scheuen, Kinder in die Welt zu setzen, weil sie fürchten müßten, daß diese in der allgemeinen Masse der Mittelmäßigen und Minderwertigen untergehen würden.

Die Sozialisten neigen immer dazu, über der Verteilung der Güter die Erzeugung zu vernachlässigen; das gilt auch hinsichtlich der Erzeugung der Menschen. Es ist daher kein Zufall, daß die sozialistische Lehre mit der neumalthusianischen einherzugehen pflegt. Diese aber führt tatsächlich, wenn auch entgegen der Absicht ihrer Vertreter zur Untergrabung der Rassentüchtigkeit, wie wir oben gesehen haben. Ein Sozialismus aber, der die Frage der Erhaltung und Mehrung der Rassentüchtigkeit nicht zu lösen vermag, hat ebenso wie der Individualkapitalismus sein Dasein verwirkt.

Die volle Sozialisierung aller Güter ist ein schöner Traum, der seit je auch viele edle Herzen bewegt hat. Aber die allermeisten Menschen sind nicht „reif“ zur Sozialisierung, und sie können es auch durch bloße Aufklärung und Erziehung nicht werden. Manche Sozialisten geben das zwar zu, erwarten aber eben von der Durchführung der sozialistischen Wirtschaftsordnung eine Umwandlung der Menschen im Sinne der sozialen Gesinnung und Eignung. Wer dagegen die überragende Bedeutung der Erbanlagen für die seelische Ausstattung der Menschen kennt, der weiß, daß das Illusion ist. Gewiß gibt es heute schon — oder heute noch? — nicht wenige Menschen, die der freien Einordnung und der selbstlosen Arbeit im Dienste des Gemeinwesens und der Kultur fähig sind. Und eine sorgsame Rassenhygiene könnte diese zur Vermehrung bringen, bis schließlich die große Mehrheit der Bevölkerung aus derart sozialen Menschen bestände. Dann würde auch der volle Sozialismus möglich werden. Die Rassenhygiene ist daher der einzige Weg zu einem wahren Sozialismus der Zukunft. Nicht aber ist der Sozialismus von heute ein Weg zur Rassenhygiene. Der aufrichtige Sozialist, dem das Wort Sozialismus mehr ist als ein Mittel zum politischen Erfolge, muß daher zur Rassenhygiene kommen.

Der Sozialismus, welchen Platon vor mehr als zwei Jahrtausenden vertreten hat, war rassenhygienisch orientiert. Der englische Forscher Wallace, der Mitbegründer der Selektionstheorie, war einer der ersten modernen Rassenhygieniker und zugleich Sozialist. Auch Ploetz, Schallmayer und Gruber, die bahnbrechenden Führer der Rassenhygiene in Deutschland, haben sich alle mehr oder weniger zu einem organischen Sozialismus bekannt, während sie dem Gleichheitssozialismus selbstverständlich völlig fernstehen. Der Sozialhygieniker Grotjahn, dem die Rassenhygiene ebenfalls manches verdankt, ist zugleich sozialdemokratischer Politiker. Einzelne sozialdemokratische Politiker, wie David, sind sogar eben auf Grund ihres Sozialismus zur Rassenhygiene gekommen.

Die Rassenhygiene muß eine Wirtschaftsordnung erstreben, die weder individualkapitalistisch noch individualsozialistisch, sondern die sozialorganisch ist. Das Eigentum ist gewiß nichts Heiliges, das an sich unantastbar wäre. Aber ebensowenig darf Allen Alles gehören. Es muß vielmehr eine solche Verteilung des Volkseinkommens angestrebt werden, wie sie für das organische Gedeihen der Rasse am förderlichsten ist.

Durch die Aufhebung der Metallwährung und den in der Folge immer weitergehenden Verlust der Kaufkraft des Papiergeldes haben zahlreiche Familien, deren Besitz in Wertpapieren oder Hypotheken bestand, ihr Vermögen zu mehr als neun Zehnteln verloren, während die Besitzer von Grundstücken, Fabriken oder Waren davon nicht betroffen worden sind. Diese Enteignung eines Teiles der Bevölkerung war nicht nur ungerecht vom Standpunkte sozialer Gerechtigkeit, sondern auch rassenhygienisch schädlich. Ganz besonders schwer hat dadurch der gebildete Mittelstand gelitten, der einen großen Teil aller höher begabten Familien umschließt. Man kann durchaus nicht sagen, daß diejenigen, welche nicht rechtzeitig eingesehen haben, daß z. B. eine Hypothek nur unter der Geltung einer Metallwährung einen bleibenden Wert hatte, geistig minderbegabt seien und daher von findigeren Volksgenossen mit Recht überflügelt würden. Sehr viele solide und sozial wertvollste Menschen, die sich ein Menschenalter abgemüht und für ihr Alter und später für ihre Kinder ein kleines Vermögen erspart hatten, konnten es einfach nicht fassen, daß gerade sie durch die Gesetzgebung um den Ertrag ihrer Arbeit gebracht wurden. Zu der im Grunde so naheliegenden Notstandsmaßnahme sozialer Gerechtigkeit, daß Schulden aus der Goldzeit während der Papierzeit nicht ohne Zustimmung des Gläubigers abgezahlt werden dürften, haben weder die sozialistischen noch die bürgerlichen Parteien rechtzeitig den Weg gefunden.

Wie es vermieden werden kann, daß einzelne Volkskreise viel schwerer als andere unter dem Darniederliegen der Volkswirtschaft zu leiden haben als andere, hat meines Erachtens Zeiler gezeigt, dessen Entwurf einer selbständigen Anpassung der Beamtengehälter weiter oben besprochen wurde. Ebenso wie die Beamtengehälter mit dem gesamten Volkseinkommen steigen und fallen sollten, sollte das nach Zeiler auch bei allen Renten, Zinsen und sonstigen Ansprüchen regelmäßig wiederkehrender Natur der Fall sein.

Es ist z. B. ein völlig ungesunder Zustand, daß eine Hypothek, die vor wenigen Jahren vielleicht die Hälfte des Ertragswertes eines Grundstückes ausmachte, nun mit einem Zwanzigstel des Ertragswertes abgezahlt werden kann, wie es tatsächlich vielfach der Fall ist. Andererseits wäre es freilich auch unbillig, wenn ein Gläubiger den vollen Goldwert, welchen er vor Jahren ausgeliehen hat, heute zurückfordern dürfte; es wäre unbillig, weil das Gesamteinkommen des Volkes so stark gesunken ist. Die einzig gesunde Regelung wäre vielmehr die, daß alle regelmäßigen Zahlungen ihrem Goldwert nach sich im gleichen Maße wie das durchschnittliche Volkseinkommen zu vermehren oder zu vermindern hätten.

Dann erst wäre es vermieden, daß durch das Fallen oder Steigen der Kaufkraft des Geldes einzelne Kreise ohne eigene Schuld verarmen, andere ohne eigenes Verdienst reich werden würden. Das läge im Sinne eines Sozialismus, der ohne Hemmung der Erzeugung alle Volksgenossen in gerechter Weise an dem gesamten Volkseinkommen teilhaben lassen und der zugleich auch dem Wohle der Rasse dienen würde.

Die absolute Papierwährung, welche von phantastischen Weltverbesserern sogar als Mittel wirtschaftlicher Gesundung hingestellt worden ist, und eine kurzsichtige Steuerpolitik, welche immer wieder die Rücklagen erfassen will, haben dem Sparen seinen Sinn genommen. Dort liegt eine der wesentlichsten Ursachen der Verschwendungs- und Vergnügungssucht der Gegenwart. Dazu kommt, daß die unverhältnismäßig hohen Einkünfte der ledigen Arbeiter durch Steuern nur wenig mehr als die der Familienväter beschnitten werden. Der nicht nur rassen-, sondern auch individualhygienisch so verheerenden Tabak- und Alkoholseuche sowie der geschlechtlichen Zügellosigkeit wird man schwerlich eher Herr werden, als bis eine vernünftige Steuerpolitik, die nicht die Rücklagen, sondern den Aufwand erfaßt (vgl. [S. 150]), dem Sparen wieder einen Sinn gibt. Auch ernste Sozialisten haben früher zwar einen möglichst hohen Konsum für erwünscht und Sparrücklagen für unsozial angesehen; heute dürfte aber wohl jeder vernünftige Mensch einsehen, daß der Weg zur Gesundung in umgekehrter Richtung führt.

Die Staatsform ist für das Gedeihen der Rasse nicht entscheidend. Die verschiedenen möglichen Staatsformen haben je ihre besonderen Vorzüge und Nachteile. Die Gefahr der erblichen Monarchie liegt darin, daß ein unfähiger oder krankhafter Mensch zur Herrschaft kommen kann, in dessen Hände dann die folgenschwersten Entscheidungen gelegt sind. Die Gefahr der Demokratie liegt darin, daß die Entscheidung in die Hände der Masse kommen kann. Die Masse aber ist immer geneigt, Leidenschaften und Illusionen zu folgen, während sie das, was ihrem wahren Besten dient, nicht zu erkennen vermag. Die ungelöste Aufgabe ist, wie die Verständigsten, vor allem die Sachverständigsten zur Führung des Staates kommen können. Das hat schon Platon, der ebensosehr Rassenhygieniker als Philosoph war, betont. Wie dieses Ziel heute allerdings zu erreichen wäre, ist nicht abzusehen. Jedenfalls ist die Gestaltung der sozialen Auslese für die leitenden Stellen wichtiger als die Frage der Staatsform. Die soziale Auslese aber hängt aufs engste mit dem Erziehungs- und Bildungswesen zusammen.

m) Rassenhygienische Staatserziehung.

Unser Erziehungswesen bietet nicht nur vom rassenhygienischen, sondern auch vom individualhygienischem Gesichtspunkt aus ein recht unerfreuliches Bild dar. Um auch hier eine aufbauende Kritik üben zu können, müssen wir uns klar darüber sein, was Erziehung leisten kann und was nicht. Wir haben im ersten Bande dargelegt, daß die geistigen Fähigkeiten im wesentlichen erblich bedingt sind. Allerdings können manche dieser Fähigkeiten durch Übung und Erziehung vorübergehend und zum Teil auch dauernd gestärkt werden. Das Gedächtnis kann in der Jugend mancherlei Kenntnisse aufnehmen, wodurch die Möglichkeit geistiger Leistung stark erhöht werden kann. Gegen die Dummheit aber kämpfen bekanntlich die Götter selbst vergebens; und die Erzieher sollten dabei besseren Erfolg haben? Bei starker Inanspruchnahme des Gedächtnisses leidet die Aufnahmefähigkeit. Eine „Stärkung des Gedächtnisses“ durch Übung ist nicht möglich, sondern höchstens eine vorübergehende Verstärkung der Merkfähigkeit. Sicher aber ist eine Stärkung der Vergeßlichkeit durch „Übung“ möglich. Wenn den jungen Köpfen immer wieder neuer Gedächtnisstoff dargeboten wird, so ist es geradezu lebensnotwendig, daß sie lernen, diesen Stoff möglichst bald wieder abzustossen. Bei dauernder Überlastung des Gedächtnisses entsteht schließlich Zerstreutheit. Eine der wesentlichsten Forderungen an die Erziehung muß also sein, daß die geistige Aufnahmefähigkeit erhalten bleibt. Gedächtnisstoff soll daher grundsätzlich so wenig wie möglich geboten werden, aber natürlich auch nicht weniger. Selbstverständlich muß auch die Volksschule außer den Fertigkeiten des Lesens, Schreibens und Rechnens eine gewisse Kenntnis von Tatsachen übermitteln. Hier muß aber sorgfältig das Mindestmaß des Unerläßlichen eingehalten werden. Die Hauptaufgabe der Erziehung ist nicht Übermittlung von Wissensstoff, sondern die Gewöhnung an Arbeit und Pflichterfüllung, an sittliche Anschauungen und sittliches Verhalten. Eine weitere Hauptaufgabe der Schule ist die Mitwirkung bei der sozialen Auslese durch Sonderung der tüchtigen und der untüchtigen jungen Leute möglichst schon von Kindheit an (vgl. [S. 53]).

Über der geistigen Erziehung darf die körperliche Entwicklung nicht vernachlässigt werden. „Es sollte als unstatthaft betrachtet werden, vor Vollendung des Körperwachstums mehr als die erste Tageshälfte auf schulmäßige geistige Übungen zu verwenden. Der Nachmittag sollte der Erholung und dem Bewegungsspiel gehören, und Hausaufgaben sollten auf schulfreie Tage beschränkt werden.“ (Schallmayer). Dringend zu wünschen wäre auch eine Ausdehnung der Ferienzeit für unsere Schulen. In Schweden z. B. haben die Schulen ebensolange Ferien wie die Hochschulen, nämlich im ganzen etwa 4½ Monate, davon 3 Monate im Sommer; und ein Vergleich der Bildung des schwedischen mit der des deutschen Volkes würde schwerlich zu ungunsten des schwedischen ausfallen. Auch im Interesse der Stärkung der rassenhygienisch so überaus bedeutsamen Familiengemeinschaft wäre eine ähnliche Regelung bei uns dringend zu fordern. Eltern, welche gezwungen sind, ihre Kinder auswärts auf die Schule zu geben, werden bei uns dadurch fast ganz von ihren Kindern getrennt.

Einer vernünftigen Gestaltung des Erziehungswesens steht bei uns freilich vorerst noch ein fürchterlicher Wust mittelalterlicher Vorurteile gegenüber.

Der wesentliche Wert eines Menschen gilt unseren Zeitgenossen ebenso wie den alten Sophisten als lehrbar bzw. erlernbar, jedenfalls erwerbbar. „Wer immer strebend sich bemüht“, der werde bestimmt das Höchste erreichen; so meint man. Das höhere Menschentum gilt einerseits als Werk des Erziehers, andererseits als das des Zöglings, jedenfalls als eine Folge individueller Anpassung. So steht unser Erziehungswesen zum großen Teil noch im Banne des Lamarckismus, freilich mehr eines naiven als eines bewußten. Im Kopfe vieler Erzieher spukt die Illusion einer Erblichkeit der Erziehungserfolge herum. Ohne daß es klar ausgesprochen zu werden pflegt, setzt man vielfach voraus, daß die Erziehungsarbeit die Menschheit im Laufe der Generationen auf immer höhere Stufen führen könne. Der Erzieher wäre so gewissermassen der Schöpfer des Übermenschen und andererseits auch der Zögling, der in immer strebendem Bemühen an der eigenen Vervollkommnung arbeitet. Das schmeichelt zwar der menschlichen Eitelkeit, es muß aber als völlige Illusion erkannt werden. Die geistige Durchschnittsverfassung der gegenwärtigen Menschen würde dann ein sehr schlechtes Licht auf die Erziehung in vergangenen Generationen werfen, aber zu Unrecht. In Wirklichkeit entscheiden Auslesevorgänge über die geistige Veranlagung der Bevölkerung, wie wir gesehen haben.

Einen besonders unerfreulichen Anblick bieten dem Rassenhygieniker unsere höheren Schulen oder Mittelschulen, wie man in Süddeutschland sagt. Infolge einer auf das Mittelalter zurückgehenden Überlieferung herrschen dort immer noch philologische und historische Bildungsstoffe vor, die auch für die allgemeine Bildung den naturwissenschaftlichen Stoffen ganz und gar nicht ebenbürtig sind. Auch die Schulung des logischen Denkens geschieht viel zweckmäßiger an naturwissenschaftlichen und mathematischen Gegenständen als an sprachlichen. Die Naturwissenschaften gehören daher in den Mittelpunkt der höheren Schule. Wenn man Sprachen lehrt, so soll man das nur aus praktischen Rücksichten tun, wozu freilich auch der Anschluß an die Kultur der letzten Vergangenheit gehört. Jedenfalls aber sind Englisch, Russisch und Spanisch wichtiger als Lateinisch, Griechisch und Französisch. Die antike Kultur ist tot, und die französische hat keine Zukunft. Das Ideal der Antike auf unsern höheren Schulen ist einfach lächerlich. Die alten Hellenen lernten weder tote Sprachen noch die Geschichte alter Kulturen; im Mittelpunkt ihres Erziehungswesens stand vielmehr die Körperbildung. Es liegt mir übrigens durchaus fern, die Körperübungen etwa den geistigen Fächern als gleich wichtig an die Seite stellen zu wollen. Die körperliche Entwicklung der Jugend sollte vielmehr durch Einschränkung der Unterrichtszeit gefördert werden. An Stelle des überkommenen Turnunterrichtes sollten Bewegungsspiele, Sport und Wanderungen gepflegt werden. Auch in den höheren Schulen sollten die Nachmittage grundsätzlich von Unterricht und Hausaufgaben freibleiben. Das ist durchaus möglich, wenn der überflüssige philologische und historische Bildungswust mit rücksichtslosem Ernst ausgemerzt wird.

An die Stelle des toten Wissens müssen wirklich lebendige Lehrgegenstände treten. Der deutsche Unterricht sollte Sprachschulung sein und nicht aesthetisierende Literaturkunde. Die Forderung „nationaler“ Erziehung darf nicht zur Anlegung von Scheuklappen gegenüber dem Wesen anderer Völker führen. Der geographische Unterricht wäre daher auszubauen, Staatsbürgerkunde und Wirtschaftslehre einzuführen. Ganz besonders wichtig aber ist die Ausgestaltung des biologischen Unterrichts.

„Es steht fest, daß es in Zukunft keine zureichende allgemein menschliche und staatsbürgerliche Bildung mehr gibt ohne naturwissenschaftliches, ohne biologisches Verständnis“ (v. Gruber). Die Kenntnis der biologischen Grundtatsachen und Gesetze muß sogar als die unerläßlichste aller Vorbedingungen zum Verständnis der Lebensnotwendigkeiten eines Volkes angesehen werden. Unbedingt gefordert werden muß auch die Einführung von Unterricht in der Hygiene einschließlich der Rassenhygiene auf den höheren Schulen. Nicht nur über Alkoholismus und Geschlechtskrankheiten, sondern auch über die grundlegenden Tatsachen der Rassenbiologie muß schon die reifere Jugend unterrichtet werden; denn was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Erst wenn die Grundbedingungen der Rassentüchtigkeit der Mehrzahl der Gebildeten geläufig sind, können wir hoffen, unserm Niedergang Einhalt zu tun und ihn in Aufstieg zu wandeln.

Bisher hat man die Biologie geradezu ängstlich von der Schule ferngehalten, weil man den „Darwinismus“ als gefährlich für Religion, Sittlichkeit und Staat ansah; und man wird ihn in Zukunft vielleicht fern halten, weil man ihn gefährlich für den „Sozialismus“ ansieht, was natürlich nicht weniger kurzsichtig ist. So wird Feigheit und Verknöcherung im deutschen Bildungswesen, wie es mitschuld an unserm Niedergang war, vielleicht auch ein schweres Hemmnis des Wiederaufstiegs sein.

Man zerbricht sich heute vielfach den Kopf, wie man für die Vorteile, welche früher der Militärdienst für die körperliche Ausbildung mit sich brachte, in Zukunft einen Ersatz schaffen könnte, und man hat den Vorschlag gemacht, ein Pflichtjahr für Leibesübungen einzuführen. Ich halte die Nachteile einer solchen Einrichtung für größer als die Vorteile. Die rassenhygienischen Nachteile des früheren Militärdienstes, welche vor allem in einer Verzögerung der Berufsausbildung und damit der Eheschließung für die Wehrfähigen bestanden, würden auch einem solchen Ersatzjahr anhaften. Eine direkte günstige Beeinflussung der Rassentüchtigkeit durch Leibesübungen, die manche Befürworter dieser Einrichtung offenbar als selbstverständlich voraussetzen, ist ja in Anbetracht der Nicherblichkeit erworbener Eigenschaften ohnehin in das Reich der Fabel zu verweisen. Wir können uns den Luxus eines besonderen Pflichtjahres für Leibesübungen in unserer Lage auch gar nicht leisten.

Auch ein von anderer Seite vorgeschlagenes allgemeines Arbeitsjahr würde m. E. überwiegend nachteilig sein. Es dürfte schwerlich zweckmäßig sein, jährlich Hunderttausende junger Leute an einer Stelle aus ihrer Berufsarbeit zu nehmen, um sie an anderer Stelle unter staatlicher Aufsicht zur Arbeit anzuhalten. Man weiß ja, wie unwirtschaftlich derartige staatliche Unternehmungen selbst früher schon arbeiteten. Das würde nun in vermehrtem Maße der Fall sein, wenn für viele Hunderttausende junger Leute jährlich Arbeitsgelegenheit beschafft werden müßte, wo wir ohnehin schon ein Heer von Arbeitslosen haben. Besonders ungünstig würde die Wirkung für die geistigen Arbeiter sein, die ein Jahr lang aus ihrer Berufsausbildung herausgerissen und natürlich erst entsprechend später zur Familiengründung kommen würden. Für die körperliche Ausbildung muß vielmehr durch Sport und Leibesübungen während des Studiums gesorgt werden. Wenn ein solches Dienstjahr auch auf das weibliche Geschlecht ausgedehnt werden sollte, so würde man erst recht nicht wissen, wie man die jungen Mädchen zweckmäßig beschäftigen könnte. Wenn man aber das Dienstjahr auf das männliche Geschlecht beschränken würde, so würde dadurch die rassenschädliche Berufskonkurrenz des weiblichen Geschlechtes noch gefördert werden.

Von sozialistischer Seite wird öfter verlangt, daß grundsätzlich alle Staatsbürger ihren Unterhalt durch körperliche Arbeit verdienen sollten. Darin offenbart sich eine erstaunliche Verkennung der Bedeutung der geistigen Arbeit. Diese kann eben einfach nicht so nebenbei geleistet werden. Die Durchführung der genannten Forderung würde daher auf eine Vernichtung der geistigen Kultur hinauslaufen. Wohl aber ist zu fordern, daß die geistigen Arbeiter in Zukunft mehr Zeit zu körperlicher Betätigung bekommen. Gerade bei geistiger Arbeit ist eine wirkliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden mit den Forderungen der Hygiene nicht vereinbar, und was speziell die Rassenhygiene betrifft, so ist es durchaus nicht von vornherein von der Hand zu weisen, daß übermäßige geistige Arbeit direkt schädlich auf die Erbmasse wirken könne. Der Schutz der geistigen Arbeiter, und speziell der hochbegabten, ist eine Hauptaufgabe der Rassenhygiene.

So hoch der Wert körperlicher Bewegung in freier Luft für das Gedeihen der Jugend ist, so muß doch andererseits vor einer Überschätzung der Leibesübungen, zumal der in ein schulmäßiges System gebrachten, gewarnt werden. Man tut heute vielfach so, als seien Leibesübungen das entscheidende Mittel zur „körperlichen Ertüchtigung der Jugend“. Das mag in den meisten Fällen aus ehrlicher Begeisterung und Unkenntnis geschehen; nicht selten aber sind ganz offenbar auch geschäftliche Interessen im Spiel. In Wahrheit aber sind Maßnahmen selektiver Rassenhygiene von unvergleichlich größerer Bedeutung für die körperliche Ertüchtigung des Nachwuchses als alle Leibesübungen. Das muß einmal ganz unzweideutig ausgesprochen werden.

n) Rassenhygienische Lehre und Forschung.

Man wird gegen die Forderung rassenhygienischen Unterrichts an den Schulen vielleicht einwenden, daß dafür keine geeigneten Lehrkräfte vorhanden seien. Das ist natürlich richtig; aber man sollte eine Unterlassungssünde nicht durch eine andere begründen. Es gilt vielmehr unverzüglich geeignete Ausbildungsgelegenheiten zu schaffen. Der geeignetste Lehrer der Hygiene und Rassenhygiene an der Schule würde der Schularzt sein. Nun sind aber unsere Ärzte bisher zum größten Teil selber nicht in der Rassenhygiene beschlagen. Trotz ihrer unvergleichlichen Bedeutung für das Gedeihen des Volkes besteht an den allermeisten Universitäten noch nicht einmal Gelegenheit zur Ausbildung in der Rassenhygiene. Hier muß also zunächst Wandel geschaffen werden. Es muß gefordert werden, daß die Rassenhygiene für Mediziner, Volkswirtschaftler, Juristen und Erzieher Pflichtfach werde. Für Ärzte wäre eine vierstündige Vorlesung über Rassenhygiene zwei Semester lang gewiß nicht zu viel; in der ersten wäre etwa die menschliche Erblichkeits- und Entartungslehre, in der zweiten die praktische Rassenhygiene zu behandeln. Für die übrigen genannten Studierenden würde wohl eine zweistündige Vorlesung durch zwei Semester genügen. Da die Ahnungslosigkeit auch unserer „Gebildeten“ gegenüber den Grundbedingungen der Rassengesundheit das schlimmste Hindernis für eine Besserung der Verhältnisse ist, so ist die Einräumung einer ihrer Bedeutung entsprechenden Stellung der Rassenhygiene an den Hochschulen geradezu auch die vordringlichste Forderung praktischer Rassenhygiene.

Wenn wir heute noch nicht genügend viele sachverständige Gelehrte für rassenhygienische Professuren haben, so würden solche doch im Laufe ganz weniger Jahre vorhanden sein, sobald nur erst einmal tüchtigen jungen Kräften die Möglichkeit eröffnet würde, in diesem Fach zu Brot zu kommen. Heute ist es geradezu leichtsinnig, wenn ein junger Forscher sich diesem Fache widmet, ohne Aussicht, davon auch nur für seine Person leben zu können, von Familiengründung gar nicht zu reden. Der soziale Staat, welcher die privaten Mittel, die bisher in den Dienst der Rassenhygiene gestellt werden konnten, zum größten Teil beseitigt hat, hätte allen Anlaß, hier Ersatz zu schaffen.

Unmittelbar könnten heute einige außerordentliche Professuren mit Lehraufträgen für Rassenhygiene geschaffen werden. Diejenigen von diesen Lehrern der Rassenhygiene, welche sich in dieser Tätigkeit als befähigt für größere Aufgaben erweisen, könnten dann ordentliche Lehrstühle bekommen. In wenigen Jahren würde dann ein genügend großer fachmännisch ausgebildeter Nachwuchs vorhanden sein, daß an allen Universitäten und anderen Hochschulen rassenhygienische Lehrstühle mit geeigneten Kräften besetzt werden könnten.

Dringend an der Zeit wäre auch die Errichtung einer oder einiger rassenhygienischer Forschungsanstalten. Hier kann selbst der Hinweis auf die traurige wirtschaftliche Lage unseres Vaterlandes nicht als durchschlagender Gegengrund gelten. Wenn man i. J. 1919 Mittel zur Gründung einer besonderen „Hochschule (!) für Leibesübungen“ in Berlin hatte, so sollten auch die Mittel für ein rassenhygienisches Institut vorhanden sein.

Die Gliederung einer rassenhygienischen Anstalt könnte etwa folgendermassen aussehen: Als Lehranstalt würden ihr theoretische Vorlesungen und praktische Übungen zufallen. Für Lehrzwecke wäre auch eine Bibliothek zu schaffen, welche möglichst alle Werke, die für die Rassenhygiene wichtig sind, die sich aber heute an keiner Stelle vereinigt finden, zu umfassen hätte. Dazu käme eine Lehrmittelsammlung, vor allem von Bildertafeln und von statistischen Tabellen. Als Forschungsanstalt hätte sie die Aufgabe, statistische und genealogische Forschungen zu treiben, den rassenbiologischen Zustand der Bevölkerung möglichst eingehend zu erforschen. Außer einem sozialanthropologischen Laboratorium wäre auch ein Laboratorium für Tierexperimente, besonders zur Aufklärung der Idiokinese, einzurichten; außerdem ein sozialpolitisches Seminar. Die Bedürfnisse der Bibliothek für Forschungszwecke würden natürlich über die für Lehrzwecke erheblich hinausgehen. Drittens könnte die rassenhygienische Anstalt auch direkt der Volkswohlfahrt dienen. Zur Aufklärung der Bevölkerung könnten öffentliche Vorträge dienen, weiter eine Schausammlung u. a. In dieser Abteilung fände zweckmäßig auch eine Ehe- und Familienberatungsstelle ihren Platz. Dadurch würde die Verbindung mit der Praxis aufrechterhalten; und das dabei gewonnene wissenschaftliche Material käme zugleich der Forschungsabteilung zugute. Wo sich bei der Familienberatung interessante Befunde ergäben, könnte die Forschungsabteilung daran anknüpfen und sie weiter verfolgen.

Neben der Gewinnung neuen Tatsachenmaterials ist die Sammlung und Verarbeitung des schon vorhandenen und des von andern Forschungszweigen beigebrachten Materials kaum weniger wichtig. In der Pathologie, der Anthropologie, der Biologie, der Hygiene, der medizinischen Statistik und den klinisch-medizinischen Fächern ist ein ungeheures Material vorhanden, das der rassenhygienischen Bearbeitung harrt, und dauernd wird von jenen Fächern neues Material, das rassenhygienisches Interesse hat, beigebracht. Auch das in England, Amerika und Skandinavien gewonnene rassenhygienische Tatsachen- und Erfahrungsmaterial wäre in viel größerem Umfange, als das bisher privaten Forschern möglich ist, der deutschen Rassenhygiene nutzbar zu machen. Einen Anfang zur Sammlung und Sichtung des rassenhygienischen Materials stellte die von v. Gruber und Rüdin geschaffene Sammlung von Bildertafeln und statistischen Tabellen für die Dresdner Hygieneausstellung im Jahre 1911 dar, welche in einem Katalog von Gruber und Rüdin erläutert ist.

Die Lehrer und Forscher auf dem Gebiete der Rassenhygiene würden infolge ihrer verhältnismäßig unabhängigen Stellung auch die geeigneten geistigen Führer der rassenhygienischen Bewegung sein, und von ihnen würde am besten auch die Initiative zu staatlichen Maßnahmen ausgehen.

Es ist nämlich nicht zu hoffen, daß ein wirklicher Fortschritt von einer Regierung oder ihren Beamten ausgehe. Im Jahre 1919 hat ein Medizinalbeamter in einem Ministerium eines deutschen Staates einmal folgenden Satz drucken lassen: „Der Staat kann und darf nur solche sozialhygienische Maßnahmen einführen, die sich anderwärts in der Praxis bewährt haben.“ Wir wollen hoffen, daß das nicht die offizielle Auffassung ist; denn das würde bedeuten, daß man im „neuen“ Deutschland die Rückständigkeit zum staatlichen Prinzip erhöbe. Staatliche Beamte pflegen immer unangenehm berührt zu werden, wenn auf irgendwelche Mißstände hingewiesen wird; sie empfinden das gewissermaßen als Vorwurf, daß sie oder die Regierung ihre Pflicht nicht getan hätten. Öfter gewinnt man fast den Eindruck, als stelle der Staat eigens besoldete Optimisten an, die in der Rolle von Statistikern und Hygienikern von Zeit zu Zeit beweisen müssen, daß durchaus kein Grund zur Beunruhigung vorliege. Wenn die Rassenhygiene auf die schweren Schäden in unserem sozialen Leben hinweisen muß, so soll das keinen Vorwurf gegen irgendeine Regierung bedeuten. Jene Dinge, welche über das Gedeihen der kommenden Geschlechter wie keine andern entscheiden, lagen eben bisher völlig außerhalb des Gesichtskreises unserer Gebildeten. Einen Vorwurf werden wir erst erheben, wenn man sich auch in Zukunft der Einsicht und dem Fortschritt verschließt.

Im Mai 1921 hat der schwedische Reichstag in großzügiger Weise die Mittel für eine rassenbiologische Lehr- und Forschungsanstalt bereitgestellt. Damit ist die erste staatliche Anstalt für Rassenbiologie ins Leben gerufen. Ihre Leitung ist in die bewährten Hände von Professor Hermann Lundborg gelegt, und wir hoffen zuversichtlich, daß man in wenigen Jahren bei uns wird sagen können, daß diese Maßnahme sich in Schweden, d. i. „anderwärts in der Praxis bewährt habe“.

In Deutschland gibt es bisher nur eine Professur für menschliche Erblichkeitslehre, nämlich in Berlin, angegliedert an das anatomisch-biologische Institut. Da der Inhaber dieses Lehrstuhls, Prof. H. Poll, auch die Anwendung der Erblichkeitslehre in Medizin und Hygiene zu seinen Aufgaben rechnet, so kommt diese Professur tatsächlich auf eine rassenhygienische hinaus. Wenn diese Einrichtung wegen der in Berlin bestehenden besonderen Verhältnisse auch gutgeheißen werden mag, so ist es im übrigen doch nicht angezeigt, rassenhygienische Lehrstühle an anatomische Institute anzugliedern. Die Zellforschung ist nur eine Hilfswissenschaft der Erblichkeitslehre und nicht einmal eine unentbehrliche. Im Mittelpunkt hat vielmehr die statistische Forschung zu stehen. Methodologisch gehört die Rassenhygiene mit der sozialen Hygiene zusammen. Soweit daher noch nicht selbständige rassenhygienische Institute errichtet werden können, sollten rassenhygienische Abteilungen den hygienischen Instituten angegliedert werden.

o) Die Notwendigkeit medizinalstatistischer Registrierung der Bevölkerung.

Gegen Maßnahmen praktischer Rassenhygiene wird immer wieder der Einwand erhoben, wir wüßten noch zu wenig von den Gesetzen der Erblichkeit, um derartige Maßnahmen verantworten zu können. Es soll nicht bezweifelt werden, daß dies bei denen, welche diesen Einwand erheben, tatsächlich zutrifft; allgemein trifft es für unsere Wissenschaft gewiß nicht mehr zu. Richtig ist aber immerhin, daß wir über die Erbbeschaffenheit der Bevölkerung im ganzen und der meisten einzelnen Familien leider bisher nur wenig wissen. Diesem Übelstande könnte aber abgeholfen werden. Unsere Kenntnis der allgemeinen Gesetze der Erblichkeit ist durchaus genügend, um an die Feststellung der erblichen Veranlagung der Bevölkerung erfolgreich herangehen zu können. Gerade die, welche immer auf die Lücken unseres Wissens hinweisen, sollten also dafür eintreten, daß diese Lücken so bald wie möglich geschlossen werden.

Die Kenntnis des gesundheitlichen Zustandes der Bevölkerung und der rassenbiologischen Beschaffenheit der einzelnen Familien ist ja nicht nur für die Rassenhygiene, sondern auch für die sonstige Hygiene, für die ärztliche Behandlung, ja im Grunde sogar für alle staatlichen Maßnahmen von allergrößter Bedeutung. Daher ist eine fortlaufende medizinalstatistische Registrierung der gesamten Bevölkerung ein dringendes Erfordernis. Schon bei der Geburt sollte für jedes Kind ein amtlicher Gesundheitsbogen angelegt werden, auf dem alle Tatsachen, die für die gesundheitliche Beurteilung des Kindes von Wichtigkeit wären, einzutragen wären, also auch Angaben über den Gesundheitszustand der Eltern und Geschwister. Schon jetzt bestehen ja an den meisten größeren Orten Säuglingsfürsorgestellen, in denen von jedem Säugling ein Personalbogen geführt wird. Diese Einrichtung müßte nur auf die gesamte Bevölkerung ausgedehnt werden, und die Bogen müßten auch später fortgeführt, amtlich gesammelt und aufbewahrt werden. Eine allgemeine Kontrolle der Kinder könnte bei Gelegenheit der Impfung vorgenommen werden. Später würden die Personalbogen dann durch die Schulärzte fortzuführen sein. Bei den Untersuchungen und Eintragungen wäre nicht nur der Gesundheitszustand, sondern auch die sonstige Beschaffenheit, sowohl die körperliche wie die geistige, zu berücksichtigen, insbesondere auch die Art und der Grad der Begabung sowie die Charaktereigenschaften. Daher müßten gerade während der Schulzeit nicht nur die Befunde des Schularztes, sondern auch die Urteile der Lehrer eingetragen werden. Während jener Zeiten des Lebens, wo nicht wie während der Schulzeit eine dauernde Überwachung stattfindet, müßten periodische Untersuchungen durch beamtete Ärzte stattfinden. Schallmayer ist für alljährliche Ergänzung der Personalbogen eingetreten; ich glaube jedoch, daß man sich vorerst mit Untersuchungen in etwa drei- oder fünfjährigen Zwischenräumen begnügen könnte. Zur Ergänzung der Registrierung würde die oben geforderte ärztliche Meldepflicht für Geschlechtskrankheiten sehr wichtig sein.

Eine derartige Registrierung hat schon Galton als eine der wesentlichsten Grundlagen praktischer Rassenhygiene erkannt. Bei uns ist besonders Schallmayer schon im Jahre 1891 für „erbbiographische Personalbogen“ eingetreten. Es lag natürlich auch in seinem Sinne, daß nicht nur die Erbanlagen, sondern auch die sonstigen Tatsachen über Gesundheit und Krankheit aufgezeichnet werden sollten; insofern ist also der Name zu eng, ebenso wie der von anderer Seite vorgeschlagene Name „Gesundheitsbogen“.

Die so entstehenden Personenbogen müßten an amtlichen Zentralstellen familienweise geordnet und aufbewahrt werden. Diese Familienregister würden nach einer Reihe von Jahren sehr wertvolle Aufschlüsse über das Vorkommen und die Verteilung aller wichtigen Krankheiten und auch der meisten krankhaften Erbanlagen Aufschluß gestatten, während gegenwärtig die Medizinalstatistik mangels zuverlässiger Unterlagen über einige grobe Feststellungen überhaupt nicht hinausgehen kann.

Bisher enthalten die Personenregister der Standesämter im wesentlichen nur Aufzeichnungen über die Tatsache und die Zeit der Geburt, der Eheschließung und des Todes. Auch in Württemberg, das als einziger von allen deutschen Staaten Familienregister besitzt, erstrecken sich die Aufzeichnungen nicht weiter. Mit Recht hat daher der Statistiker Burgdörfer verlangt, daß die bei den Standesämtern zu führenden Personenregister überall zu Familienregistern ausgebaut würden, welche die wesentlichen gesundheitlichen und rassenbiologischen Tatsachen enthalten müßten. Solche Familienregister würden nicht nur die oben geschilderten Schwierigkeiten der Beurteilung der Ehetauglichkeit zum größten Teil beseitigen, sondern auch dem praktischen Arzte äußerst wertvolle Hinweise für die Feststellung und Behandlung von Krankheiten geben können. Auch für die wissenschaftliche Erforschung der menschlichen Erbanlagen würde ein unvergleichliches Quellenmaterial gegeben sein.

p) Die rassenhygienische Gestaltung des Medizinalwesens.

Zur Durchführung dieser Forderungen erscheint die Schaffung eines besonderen Reichsgesundheitsministeriums unerläßlich. Die Gesundheit eines Volkes ist die Grundlage aller andern Güter. Folglich muß der Staat die Gesundheitspflege an die erste Stelle aller seiner Maßnahmen stellen, und es sollte selbstverständlich sein, daß auch die Leitung der staatlichen Fürsorge für die Volksgesundheit in der Hand von Fachleuten, d. h. von Ärzten liegen muß, nicht aber eines Parteimannes oder eines Vertreters eines anderen Faches. Frankreich hat bereits ein Gesundheitsministerium, ebenso mehrere andere Staaten.

Die Entwicklung der Volksgesundheitspflege geht gegenwärtig hauptsächlich in der Richtung der immer weiteren Ausdehnung der ärztlichen und hygienischen Fürsorge für Säuglinge, Kleinkinder, Jugendliche, Tuberkulöse, Geschlechtskranke u. a. Diese Fürsorge ist auch vom rassenhygienischen Gesichtspunkt durchaus zu billigen. Den eigentlichen Kern der sozialen Hygiene muß aber die Rassenhygiene im engeren Sinne bilden. Ohne rassenhygienische Maßnahmen ist eine wirkliche Gesundung der Bevölkerung eine unlösbare Aufgabe. Es ist daher zu fordern, daß die gesamte hygienische Fürsorge unter rassenhygienischen Gesichtspunkten betrieben werde. Nicht unklare Gefühlsregungen, sondern klare Erkenntnis der Lebensnotwendigkeiten der Volksgemeinschaft müssen uns auch hier leiten. Uns tut eine Rationalisierung der sozialen Hygiene not. Wenn alle Fürsorgezweige weiter ausgebaut und unter einheitlicher Leitung durch ein Gesundheitsministerium zusammengefaßt werden, so kann die oben geforderte medizinalstatistische Registrierung der gesamten Bevölkerung keine besonderen Schwierigkeiten und auch keine übermäßigen Kosten mehr machen. Jedenfalls würden die Aufwendungen sich durch den Gewinn an Volksgesundheit überreich bezahlt machen.

Es ist auch im rassenhygienischen Interesse sehr zu begrüßen, daß auf diese Weise ein immer größerer Teil der Ärzte in den Dienst der Krankheitsverhütung treten würde, denn die Heilung einmal ausgebrochener Krankheiten ist in der Regel doch nur unvollkommen oder gar nicht mehr erreichbar. Im Interesse der Einheitlichkeit der gesamten Volksgesundheitspflege sollten die sozialhygienisch tätigen Ärzte womöglich alle vom Staate und nicht, wie es jetzt meist geschieht, von den Gemeinden besoldet werden. Diese Entwicklung geht in der Richtung auf eine allmähliche Verstaatlichung des ärztlichen Standes hin, wie sie Schallmayer schon i. J. 1891 gefordert hat. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß die ausschließliche Bezahlung der Ärzte nach einzelnen Leistungen nicht im Interesse der Volksgesundheit liegt. Bei privatwirtschaftlicher Bezahlung werden durch jede wesentliche Besserung der Volksgesundheit die Einkommensmöglichkeiten der Ärzteschaft geschmälert. Folglich muß der Staat dafür sorgen, daß durch die Gesundung der Bevölkerung, welche eine seiner vordringlichsten Aufgaben ist, nicht die Existenz der Ärzte untergraben wird. Denn wenn der ärztliche Stand ruiniert wird, so muß natürlich auch die Volksgesundheit schweren Schaden leiden. Eine weitsichtige Volksgesundheitspflege ist also ohne angemessene Berücksichtigung der Interessen des ärztlichen Standes gar nicht möglich. Zur Lösung dieser Aufgabe aber wird eine gewisse Verstaatlichung oder, wenn man will „Sozialisierung“ des ärztlichen Standes schwerlich zu umgehen sein. Auch die Ärzte, welche sich in ihrer Gesamtheit immer durch soziales Fühlen ausgezeichnet haben, werden es auf die Dauer nicht wollen können, daß sie in einer wirtschaftlichen Lage bleiben, die durch Besserung der Volksgesundheit gedrückt, durch ihre Verschlechterung aber gehoben wird.

Schallmayer hat daher gefordert, daß in Zukunft überhaupt keine neuen Privatärzte mehr zugelassen werden sollten, und daß der ganze ärztliche Nachwuchs vom Staate angestellt werden solle. Im einzelnen hat Schallmayer auch wohldurchdachte Vorschläge gemacht, wie bei dieser Neuregelung das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Kranken gewahrt werden, wie eine freie Arztwahl ermöglicht werden und wie einer unnötigen Inanspruchnahme der Ärzte vorgebeugt werden könnte.

Das Gedeihen der Ärzte und ihrer Familien hat natürlich auch unmittelbar die allergrößte rassenhygienische Bedeutung; denn der ärztliche Beruf wird in Zukunft einer der hauptsächlichsten sein, welche begabten Familien die Erhaltung durch geistige Arbeit ermöglichen. Die sozialhygienische Literatur schweigt sich über die Erhaltung der Familien der Fürsorgeärzte zwar aus; vom rassenhygienischen Gesichtspunkt ist deren Gedeihen aber nicht weniger wichtig als das Gedeihen jener, für welche sie sorgen. In dieser Beziehung ist vor allem eine Regelung der Zulassung zum ärztlichen Beruf unter dem Gesichtspunkt strenger Auslese nach der Tüchtigkeit unumgänglich, wie sie weiter oben auch für die übrigen akademischen Berufe gefordert wurde.

q) Was kann der Staat für die nordische Rasse tun?

Wir haben im theoretischen Teil die unersetzliche Bedeutung der nordischen Rasse für die europäische Kultur erörtert und andererseits auf die unmittelbar drohende Gefahr ihres Aussterbens hingewiesen. Die Besprechung der Mittel und Wege praktischer Rassenhygiene dagegen haben wir so gehalten, als ob es eine nordische Rasse gar nicht gäbe. Es ist aber nicht unsere Absicht, diese Frage hier totzuschweigen. Gegenüber gewissen Rassenschwärmern, die nicht genügend mit den wirklichen Verhältnissen rechnen, muß betont werden, daß ein Staat, dessen Bevölkerung aus sehr verschiedenen Rassenbestandteilen besteht, einen von diesen Bestandteilen weder bevorzugen kann noch darf. Vor einer Überschätzung der äußerlichen Rassenmerkmale wie Haar- und Augenfarbe, Körperlänge und Kopfform muß ausdrücklich gewarnt werden. Die Erbanlagen, welche diese äußeren Merkmale bedingen, machen nur einen verhältnismäßig recht kleinen Teil der gesamten Erbmasse einer Rasse aus. Ein dunkelhaariger Deutscher kann ebensogut nordische Eigenschaften der Seele haben wie ein blonder. An den seelischen Anlagen liegt doch wohl mehr als an den äußeren Merkmalen; und jene sind auch in viel größerer Gefahr als diese. Blonde Haare und blaue Augen wird es noch nach Jahrtausenden in Europa geben, die nordische Seele aber stirbt. Und wir können die nordische Seele nicht retten, indem wir blonde Haare und blaue Augen züchten, sondern der Staat dient ihrem Leben am besten, indem er die Familien, nach Maßgabe ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit für das Volksganze, aber ohne Rücksicht auf ihre äußeren Rassenmerkmale, in der Erhaltung fördert. Schallmayer hat sich sehr scharf gegen Bestrebungen, welche auf eine Vermehrung des nordischen Blutsanteils in der deutschen Bevölkerung abzielen würden, ausgesprochen; andererseits aber dürfte es auch nicht in Schallmayers Sinne sein, daß der nordische Anteil unserer Bevölkerung abnehme, wie es tatsächlich der Fall ist. Die Rassenhygiene dient der Erhaltung aller Rassen und damit auch der nordischen. Und wenn die Rassenhygiene ihr besonderes Augenmerk auf die Erhaltung der höher begabten Familien richtet, so kommt das auch ohne jede Bevorzugung äußerer Rassenmerkmale der nordischen Rasse zugute. Eine Bevorzugung eines bestimmten Typus dagegen würde in unserer gemischten Bevölkerung natürlich zu schweren Mißhelligkeiten führen, und daher muß eben im Interesse der Rasse vor der Überschätzung äußerer Merkmale gewarnt werden.

Darum ist es aber nicht nötig, die Bedeutung der nordischen Rasse für die Kultur totzuschweigen. Schallmayer befürchtete von einem Eintreten für die nordische Rasse eine Verstärkung der Feindschaft unter den Sprachnationen, während er im Interesse der Rassenhygiene eine internationale Staatenvereinigung für wünschenswert hielt. In Wahrheit folgt aber auch aus dem Interesse der nordischen Rasse durchaus nicht eine feindliche Einstellung gegen Bevölkerungen von fremder Sprache. Allen Völkern europäischer Kultur ist ja ein gewisser Anteil nordischer Rasse gemeinsam, und gerade von jenen Völkern, auf die wir Deutschen auch ohne jede Rücksicht auf die Rassenverwandtschaft in erster Linie angewiesen sind, haben einige nicht weniger nordisches Blut als das deutsche.

Am stärksten ist das Rassenbewußtsein heute in Nordamerika lebendig. Das Zusammenleben vieler verschiedener Sprachnationen von europäischer Herkunft, die Anwesenheit von Millionen Negern und schließlich auch die Gefahr, welche von dem Eindringen der ostasiatischen Mongolen droht, hat zu einem lebendigen Zusammengehörigkeitsgefühl aller „Weissen“ geführt. Wir wissen ja allerdings, daß es eine „weisse Rasse“, so wie man sie sich gewöhnlich vorstellt, gar nicht gibt. Was den sogenannten „Weissen“ gemeinsam ist, das ist vielmehr positiv nur ein mehr oder weniger großer Anteil nordischen Blutes und negativ das Freisein von Negerblut. In Amerika ist man denn auch ganz offenbar auf dem Wege, zum Bewußtsein der Gemeinschaft der nordischen Rasse zu kommen, besonders seit Madison Grant in eindrucksvoller Weise auf ihren drohenden Untergang aufmerksam gemacht hat. Da Amerika gegenwärtig nicht nur die größte Weltmacht ist, sondern auch die einzige, mit der wir Deutschen, wenn auch kein freundliches Einvernehmen, so doch ein friedliches Zusammenarbeiten erwarten dürfen, so kann uns der nordische Rassengedanke auch politisch nur förderlich sein. Von Amerika aus wurde schon jahrelang vor dem Kriege für einen Bund der weissen Völker Stimmung gemacht; und es ist ewig schade, daß in Europa nicht rechtzeitig Verständnis dafür vorhanden war. Auch heute noch würden die gemeinsamen Interessen der nordischen Rasse in einem Völkerbunde unter Amerikas Führung wohl am besten gewahrt sein. Die Zeit der blonden Internationale ist freilich noch nicht gekommen. Wer aber unter Berufung auf vermeintliche Rassenunterschiede den Haß der Sprachnationen schürt, der hat das tragische Schicksal unserer Rasse noch nicht begriffen, nicht erlebt.

Wir sind übrigens nicht etwa der Meinung, daß die äußere Politik sich einfach nach der Rassenverwandtschaft richten solle. Der Staatsmann darf seine Stellungnahme lediglich auf nüchterne Abwägung dessen, was seinem Staate zum Besten dient, nicht aber auf Gefühle gründen, auch nicht auf Gefühle des Rassenhasses oder der Rassensympathie. Im übrigen aber müssen wir von dem Staatsmann der Zukunft die Einsicht verlangen, daß das Gedeihen der Rasse die unerläßlichste Grundlage des Gedeihens des Staates ist, und daß er sowohl seine innere als auch seine äußere Politik darnach einrichte.

Der greise Faust läßt Ödland kultivieren, um darauf vielen Millionen Menschen ein tätig-freies Leben zu ermöglichen, und Goethe hat bei der Aufstellung dieses Ideals offenbar die Kolonisationsarbeit Friedrichs des Großen vor Augen gehabt. Es soll auch gar nicht bestritten werden, daß zur Zeit Goethes, als es noch viel unbesiedeltes Land in unserem Vaterlande gab, dessen Erschließung ein annehmbares Ziel für den faustischen Menschen darstellte. Aber man muß sich hüten, dieses Ziel schematisch auf die Gegenwart zu übertragen. Wenn der selige Faust heute mit ansehen müßte, wie als Vollendung seines Werkes die letzten Reste von Moor und Heide, die letzten Reste der deutschen Heimatnatur, dem Götzen Nützlichkeit geopfert werden, er würde einen Rückfall bekommen und den Teufel beschwören, etwas dagegen zu tun. Aber ganz im Ernst: Die Verchinesung Europas ist nicht der Gipfel der faustischen Kultur, sondern ihr Ende. Das Ziel des faustischen Menschen muß heute die Rettung der faustischen Rasse sein, und nur der Staatsmann, der diese durchsetzt, wird einmal mit Recht von sich sagen können:

„Es kann die Spur von meinen Erdetagen

Nicht in Äonen untergeh’n.“