§. 22.

Die Vollkommenheit und Unvollkommenheit eines Schertzes ist, entweder eine materielle oder formelle. Die erste entsteht aus den Dingen, die man zum Schertze braucht, und worüber man schertzet. Ich bin nicht willens alle Eintheilungen der Schertze, die daher erwachsen, anzuführen. Sie sind nicht nur leicht, sondern auch bey nahe unzählig. Ich brauche sie auch zu meiner Abhandlung sehr wenig, weil es nicht hieher gehört, die Sittlichkeit der Schertze, und die daher entstehenden Pflichten zu untersuchen. Ich werde nur überhaupt zum Beschlusse meiner Abhandlung einige Anmerckungen darüber machen. Doch kan ich mich nicht enthalten, mit wenigen einige Arten dieser Schertze anzuführen. Ich nenne einen Schertz unschuldig, wenn er keine Sünde ist, oder wenn dabey keine Pflicht übertreten wird. Die Schertze die nicht unschuldig sind, bekommen ihren Namen von den Pflichten, welche dabey übertreten werden. Ein Schertz ist gottloß, wenn er den Pflichten gegen GOtt zuwieder; grob, unhöflich, bäurisch, wenn er die Pflichten der Höflichkeit übertrit; unanständig wenn er den Pflichten der Wohlanständigkeit widerspricht u. s. w. Man erkennt von selbst was ein höflicher, anständiger, keuscher Schertz u. s. w. sagen wolle. Hieher kan man auch die verschiedenen Arten der Schertze rechnen, welche auf den Zwecken, die man ausser dem Lachen bey einem Spasse haben kan, beruhen. Man wird ohne mein Erinnern gewahr werden, daß ich dahin, unter andern, die beissenden oder satyrischen Schertze rechne.