§. 7.
Die sinnliche Beurtheilungskraft, oder der Geschmack, ist das Vermögen von den Vollkommenheiten und Unvollkommenheiten zu urtheilen, doch so, daß man weder die Vollkommenheiten und Unvollkommenheiten selbst deutlich erkennt, noch auch seine Urtheile von ihnen philosophisch aus deutlich erkannten Gründen, auf eine deutliche Art herleitet. Vollkommenheiten, in so fern sie undeutlich und auf eine sinnliche Art erkannt werden, sind Schönheiten und die Unvollkommenheiten werden in eben dieser Absicht Häßlichkeiten genennet. Der Geschmack ist demnach das Vermögen von den Schönheiten und Häßlichkeiten zu urtheilen, und dieselben gewahr zu werden. Ein Schertz ist eine sinnliche Vorstellung und Rede, und seine Vollkommenheiten und Unvollkommenheiten sind Schönheiten und Häßlichkeiten. Man ist also genöthiget die Beurtheilung eines Schertzes, vor den Richterstuhl des Geschmacks zu verweisen. Wenn ein Kunstrichter überhaupt derjenige genennet wird, der von Vollkommenheiten und Unvollkommenheiten urtheilen kan, so muß derjenige der einen Spaß beurtheilen will ein Kunstrichter seyn. Die Untersuchung der Schertze gehört demnach auch in denjenigen Theil der Aesthetik, den man den critischen nennt.