Der Reisende und die Eisenbahn.

Die Personenbeförderung.

Einen großen Teil seines Lebens verbringt der Reisende auf der Eisenbahn! Von Ort zu Ort, von Land zu Land führt sie ihn! Kein Wunder, daß zwischen Reisenden und Eisenbahn sich ein freundschaftliches Verhältnis herausbildet, daß sich beide vorkommen wie alte, gute Bekannte. Allerdings bringt dieser gute Bekannte oft und recht viel Aerger, besonders dann, wenn man die Bestimmungen des Eisenbahnverkehrs nicht kennt und dann die Bahn verantwortlich macht für die Dinge, die man selbst sehr gut hätte verhüten können. Der Reiseonkel oder der Handlungsgehilfe, der es werden will, tut gut, diesen Abschnitt nicht zu übergehen. Es wird ihm helfen, mancher Unannehmlichkeit aus dem Weg zu gehen, es wird ihn manche Ersparnis machen lassen.

Im Verhalten zu den Bahnbeamten muß man immer berücksichtigen, daß diese Angestellten einen schweren und verantwortungsvollen Dienst haben. Man erspare ihnen kleine Scherereien und behellige sie nicht unnötigerweise. Was man verlangen kann, verlange man höflich und bestimmt, was man darüber hinaus gern möchte — kleine Gefälligkeiten — erreicht man am besten durch ein Trinkgeld, eine Zigarre oder besondere Höflichkeit.

Fahrpreise und Fahrkarten.

Die Fahrpreise sind jetzt im Reich fast einheitlich festgelegt. Nur einige Ausnahmen bestehen noch. Allgemein beträgt der Fahrpreis für die 4. Klasse 2 Pf. (in Baden und Bayern rechts des Rheins gültig für 3. Klasse Personenzug), 3. Klasse 3 Pf., 2. Klasse 4,5 Pf. und 1. Klasse 7 Pf. für den Kilometer. Diese Fahrpreise erfordern noch die Fahrkartensteuer, die für die 3. Klasse 5 Pf. bis 2 Mk., für die 2. Klasse 10 Pf. bis 4 Mk., für die 1. Klasse 20 Pf. bis 8 Mk. beträgt. Die vierte Klasse ist steuerfrei. Die Fahrkarten berechtigen zur Fahrt auf Personenzügen und zuschlagfreien Eilzügen. Für Schnellzüge und D.-Züge ist ein Zuschlag zu zahlen, der 25 Pf. für die 3., 50 Pf. für die 2. und 1. Klasse beträgt in der 1. Zone (1–75 km), 50 Pf. für die 3., 1 Mk. für die 2. und 1. Klasse in der 2. Zone (75–150 km) und 1 Mk. in der 3., 2 Mk. in der 2. und 1. Klasse für die 3. Zone (über 150 km). Die Platzkarte in D.-Zügen kostet nichts mehr. Die Rückfahrkarte gibt es allgemein nicht mehr. Im Verkehr mit bestimmten Plätzen ist sie noch bestehen geblieben, sie gewährt aber innerhalb des Reiches keine Fahrpreisermäßigung, kommt auch für den Reisenden allgemein nicht in Frage. Die Rundreisehefte bestehen fort. Sie sind im Preis etwas billiger, als wenn man immer auf einfache Fahrkarten Schnellzug fährt, weil dann jeweils der Zuschlag und die Steuer die Fahrt verteuert. Rundreisehefte berechtigen zur Benutzung aller Züge mit Ausnahme der Luxuszüge, ohne daß ein Zuschlag gezahlt zu werden braucht. Die Steuer wird nur einmal und zwar vom Gesamtbetrage erhoben. Auf die Gepäckbeförderung ist das Rundreiseheft ohne Einfluß, nachdem das Freigepäck auf gewöhnliche Fahrkarten weggefallen ist.

Die Geltungsdauer

der einfachen Fahrkarten beträgt vier Tage, die Geltungsdauer des zusammengestellten Rundreiseheftes beträgt mindestens 45 Tage, sie erhöht sich, wenn eine bestimmte Anzahl Kilometer durchfahren wird. Innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarten ist eine einmalige Unterbrechung an einem beliebigen Tage der Geltungsdauer gestattet, bei Rückfahrkarten je einmal auf der Hin- und Rückfahrt, bei Rundreiseheften an jeder Station, die befahren wird.

Zwischenfälle.

Die Fahrkarte wird zurückgenommen, wenn der Zug besetzt ist und der Reisende auch in einer höheren Klasse nicht befördert werden kann oder nicht in einer niederen gegen Rückerstattung des Preisunterschiedes befördert werden will. Die Bahnsteigsperre wird vom Betrag gekürzt; auf durchlochter Karte ist ihre Nichtbenutzung zu bescheinigen. Oft kommt es vor, daß der Reisende erst im letzten Augenblick den Bahnhof erreicht. Er kann dann ohne Fahrkarte befördert werden, er zahlt, wenn er dem Schaffner sofort unaufgefordert meldet, daß er keine Karte hat, den Fahrpreis und einen Zuschlag von 1 Mk. Hat der Reisende eine Karte, die abgelaufen ist und konnte er eine neue für die Weiterbeförderung nicht lösen, so hat er unter gleichen Voraussetzungen nur den Fahrpreis nachzuzahlen. Züge, die erfahrungsgemäß stark besetzt sind, suche man früh auf, um sich einen guten Platz zu belegen. Handelt es sich um einen D.-Zug, bekommt man gegen Vorzeigung der Fahrkarte vor Abfahrt des Zuges kostenfrei eine Platzkarte ausgehändigt. Bei einem Uebergang in eine höhere Wagenklasse (manche Schnellzüge führen nur 1. und 2. Klasse, im Kursbuch kenntlich gemacht) ist ein entsprechender Zuschlag zu zahlen. Hat man eine Fahrkarte gekauft und schon zum Teil benutzt und sieht man sich veranlaßt, einen anderen Reiseweg zu benutzen, so kann die Fahrkarte umgeschrieben werden, wenn sie dann über eine kürzere Strecke lautet. Das gleiche gilt von Fahrscheinheften. Die Schlafwagen-Benutzung kostet besondere Gebühr, die Wagen können nur von Inhabern 1. und 2. Klasse-Fahrkarten benutzt werden. Bei Zugverspätungen kann der Reisende, wenn er Anschlußfahrkarte hatte und den Anschlußzug versäumte, zur Ausgangsstation mit dem nächsten Zuge zurückkehren, er erhält dann die Kosten der Hin- und Rückreise zurückerstattet. Die Verspätung und die Zugversäumnis muß bescheinigt werden. Will der Reisende jedoch die Fahrt fortsetzen, so kann er ohne Zuschlag einen anderen Reiseweg oder einen Zug mit höherer Klasse benutzen, wenn dadurch die Ankunft am Ziel beschleunigt wird. Die Fahrkarten müssen für den Hilfsweg oder den Hilfszug umgeschrieben werden. In besonderen Notfällen ist auch die Mitfahrt im Güterzug gestattet. Der Reisende hat dann zwei Fahrkarten 3. Klasse zu lösen und einen festen Zuschlag von 3 Mk. zu entrichten.

Der Reisende kann sein Handgepäck mit in sein Abteil nehmen. Dort steht ihm der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Im Verkehr gegen Mitreisende wird man immer höflich und gefällig sein. Oft lernt man nette Menschen dadurch kennen, die es verstehen, die Langeweile der Fahrt zu verkürzen. Gegen Konkurrenten ist eine gewisse Verschlossenheit angebracht. Worin reisen Sie? so lautet die Frage, an der man fast immer den Reisenden erkennt! Am besten umgehe man die Antwort auf diese neugierige Frage. Daß im Nichtraucherabteil nicht geraucht werden darf, ist bekannt, weniger bekannt ist, daß der Reisende ein Recht darauf hat, ein Fenster zu öffnen und zwar das der Windseite entgegengesetzte. Darum wird es manchmal Streit geben, dann rufe man jedoch ruhig den Schaffner, der die Sache in Ordnung bringen wird. Gesunden Menschen schadet ein geöffnetes Eisenbahnfenster viel weniger, als die oft unerträglich schlechte Luft des Abteils. Welche Klasse man benutzen soll? Das hängt vom Geldbeutel ab! In Norddeutschland kann man ruhig 3. Klasse fahren. Im Sommer ist sie entschieden angenehmer als die zweite, und Sommer und Winter sind die Ansteckungsgefahren in ihr geringer als in der gepolsterten 2. Klasse. In Süddeutschland, besonders in Bayern rechts des Rheins und in Baden tut man gut, wenn man Personenzüge benutzen muß, die 2. Klasse zu wählen. Weil diese Länder keine 4. Klasse haben, nehmen die Personenzüge diesen Verkehr in die 3. Klasse auf. Und der Knaster der Landleute, der Duft der Marktwaren ist nicht jedermanns Geschmack. Im Ausland, auf das wir noch zu sprechen kommen, fährt man immer vorteilhafter 2. Klasse.

Wir wollen noch einmal kurz auf die Ansteckungsgefahren zurückkommen. Sie sind durchaus nicht so leicht zu nehmen. Zwar werden Personen, die sichtlich mit ansteckender Krankheit behaftet sind, entweder allein befördert oder von der Beförderung ganz ausgeschlossen, aber wem sieht man denn die ansteckende Krankheit an? Man vermeide es, die bloße Haut mit der Inneneinrichtung des Wagens in Berührung zu bringen, trage Handschuhe und schütze auch das angelehnte Denkerhaupt durch eine Reisemütze. Nach jeder Eisenbahnfahrt wasche man sich gründlich, um so etwaige Krankheitskeime zu beseitigen.

Die Gepäckbeförderung.

Gepäck. — Gepäckgebühren.

Die Gepäckbeförderung erfordert mindestens die gleiche Aufmerksamkeit, wie die Beförderung der werten Person. Sie ist oft noch schwieriger, weil man einen Irrtum, den man selbst begeht, leichter erkennt, als einen falschen Weg, den das Gepäck eingeschlagen hat. Vorbedingung für die richtige Gepäckbeförderung ist die rechtzeitige Auflieferung. Soll das Reisegepäck — um solches handelt es sich jetzt — mit dem Reisenden am Bestimmungsort sein, so muß es rechtzeitig aufgegeben werden, d. h. 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Zwar nehmen unsere Beamten auch noch später Gepäck an, es besteht dann aber keine Haftung der Bahn mehr für pünktliche Beförderung. Bei der Auflieferung ist zu beachten, daß bei zwei verschiedenen Routen der Reiseweg angegeben werden muß, den der Reisende benutzt und den auch das Gepäck machen soll. Alles, was der Reisende gewöhnlich mitführt, kommt als Reisegepäck in Frage. Nur wer in Goldwaren, Pretiosen und ähnlichen Kostbarkeiten reist, kann diese Muster nur dann als Reisegepäck befördern lassen, wenn das Interesse an der Lieferung nicht mehr als 500 Mk. übersteigt. Bei der Auflieferung ist darauf zu achten, daß das Gepäck sicher verpackt ist. Für Beschädigungen, die infolge mangelhafter Verpackung entstehen, haftet die Bahn nicht. Im Gegenteil haftet der Reisende noch für den Schaden, den sein mangelhaftes Gepäck anrichten kann. Ebenso ist der „Friedrich“ anzuweisen, die Beklebezettel zu entfernen. Werden sie nicht entfernt, so haftet wiederum die Eisenbahn nicht für den Schaden, der durch Verschleppung oder verspätete Auslieferung des Gepäckes entsteht. Das Gepäck wird in der Regel vor der Beförderung verfrachtet, es kann zwar auch nachbehandelt werden, es gilt jedoch dann nicht als aufgeliefert, d. h. die Bahnverwaltung haftet nicht für entstehenden Schaden, bevor es „nachbehandelt“ ist. Für die Beförderung wird eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Beförderungszone (bis 50 km 1 Zone, je weitere 50 km eine weitere Zone bis 500 km, dann je 100 km eine weitere Zone, bis 25 km Nahzone) und nach der Schwere des Gewichts (Gruppe 1: 25 kg, 2: 26–35 kg, 3: 36–50 kg, 4: 51–75 kg, 5: 76–100 kg usw.) und danach, ob es auf eine oder zwei Fahrkarten befördert wird. Wird das Gepäck nicht abgeholt bei der Ankunft (24 Stunden; wenn es nach 6 Uhr abends eintrifft, 36 Stunden danach), so wird Lagergeld erhoben, es beträgt für das Stück und den Tag 20 Pf. (Im Handgepäck kostet es nur 10 Pf.) Das Gepäck kann auch ohne Fahrkarte befördert werden, wenn die Entfernung mehr als 25 km beträgt. In diesem Falle wird es als Expreßgut behandelt, die Fracht ist dann erheblich teurer. Große Koffer werden, wenn sie zeitig genug da sein können, zweckmäßig als Eilgut aufgegeben. Bei der Zollabfertigung des Reisegepäcks muß der Reisende zugegen sein. Er wird hier ganz besonders darauf zu achten haben, daß das Gepäck über seinen Reiseweg befördert wird. Für zollamtliche Verzögerungen haftet die Eisenbahn nicht! Das Handgepäck wird zum größten Teil im Eisenbahnwagen einer Revision unterzogen, sonst in den Räumen der Zollverwaltung.

In Berlin haben die Reisenden für den Uebergang ihres Gepäcks, wenn es nicht von einem zum anderen Stadtbahnhof befördert wird, selbst zu sorgen. Die Eisenbahnverwaltung übernimmt jedoch bei durchgehenden Fahrkarten sowohl, als auch dann, wenn die Fahrkarte nur bis zu einem Bahnhof lautet, die Beförderung gegen Zahlung der Uebergangsgebühr. Bei weiten Entfernungen und kurzer Zeit befördert der Reisende sein Gepäck jedoch am besten selbst, wenn es mit dem Zuge befördert werden soll, den er benutzt. Soll Gepäck in Berlin nach den Hotels oder den Wohnungen oder zu der Kundschaft befördert werden, besorgt das die „Bahnamtlich zugelassene Beförderungs-Gesellschaft“ (B. z. B.-G.). Auftragsformulare führen alle Bahnbeamten mit sich, die Züge nach Berlin begleiten.

Die Haftpflicht der Eisenbahn

erstreckt sich auf die Person, wie auf die Sache.

Körperverletzung.

Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Körperverletzung und beim Tod infolge Betriebsunfalles wird durch das Gesetz vom 7. Juni 1871 in der Hauptsache geregelt. Die Eisenbahn haftet grundsätzlich für jeden im Betrieb entstehenden Schaden, sie kann sich nur dann von der Haftpflicht befreien, wenn sie nachweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten entstanden ist. Unter den Eisenbahnen sind nicht nur die Staatsbahnen zu verstehen, sondern auch die zahlreichen Privatbahnen, die elektrischen Fern- und Stadtbahnen, sogar die Pferdebahnen.

Je nachdem, was der Unfall für Folgen hat, zahlt die Eisenbahn bei tödlichem Ausgang die Kosten der versuchten Heilung, der Beerdigung, sie ersetzt die Vermögensnachteile, die der Geschädigte durch seine Erwerbsunfähigkeit oder seine verminderte Erwerbstätigkeit hatte, und sie zahlt den Unterhalt, den der Verstorbene durch gesetzliche Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. Bei Körperverletzung trägt die Eisenbahn die Kosten der Heilung, sie ersetzt die Vermögensnachteile, die durch Erwerbsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls entstanden sind. In der Regel wird für den Unterhalt beim tödlichen Ausgang und für den Ersatz der Vermögensnachteile eine Rente festgesetzt. Beide Teile können sich jedoch übereinstimmend mit einem Kapital abfinden. Wird eine Rente bei Körperverletzungen oder beim tödlichen Ausgang eines Unfalls gewährt, so kann die Eisenbahn die Minderung oder den Fortfall verlangen, wenn Umstände eingetreten sind, die das rechtfertigen.

Gepäckverlust.

Soweit der Gepäckverkehr in Frage kommt, haftet die Eisenbahn sowohl für den Verlust, als auch für die verspätete Beförderung nach den Vorschriften der Verkehrsordnung. Danach haftet die Eisenbahn bei gewöhnlichem Gepäck nur für Verlust, wenn das Gepäck ordentlich aufgegeben und nicht „nachbehandelt“ wurde. Die Haftung tritt ein, wenn das Gepäckstück nach Ablauf von drei Tagen — nach Ankunft des betr. Zuges — sich nicht einfindet. Die Haftung der Eisenbahn wird aufgehoben, wenn das Gepäck nicht innerhalb acht Tagen nach dem Eintreffen des Zuges abgeholt wurde. Im Falle des Verlustes wird der wirklich erlittene Schaden ersetzt, der Gesamtbetrag darf jedoch nicht 12 Mk. für das Kilo überschreiten. Will der Reisende für den Fall des Verlustes einen höheren Wert deklarieren, so muß das eine halbe Stunde vor Abfahrt des Beförderungszuges geschehen. Es ist dann ein besonderer Zuschlag zu zahlen, der mindestens 20 Pf. beträgt und 2 Mk. für das Tausend nicht übersteigen darf. Für Verlust von Handgepäck, das in den Wagen mitgenommen wurde, haftet die Eisenbahn nur dann, wenn ein Verschulden ihrer Angestellten nachgewiesen wird. Nach den gleichen Grundsätzen regelt sich die Haftung der Eisenbahn bei Gepäckbeschädigung. Wird das Gepäck, das verloren geglaubt wurde, wieder angefunden, so steht es dem Reisenden frei, es gegen Rückgabe der Entschädigung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzufordern.

Gepäckverspätung.

Im Falle der Verspätung des Gepäcks ersetzt die Eisenbahn den entstandenen Schaden, jedoch nur, sofern ein höheres Interesse an der Lieferung nicht deklariert ist, nach bestimmten Grundsätzen. Die Haftung tritt nur ein, wenn die Verspätung durch angewandte Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte. Naturereignisse und dadurch hervorgerufene Verkehrsstörungen oder Eisenbahnunfälle, ebenso aber auch das Verschulden des Reisenden befreien die Eisenbahn von der Haftung. Daß ein Schaden entstanden ist, hat der Reisende nachzuweisen. Ausnahmsweise ist gerade der Reisende leicht imstande, das tun zu können. Er kann leicht berechnen, welchen Schaden ihm ein verlorener Geschäftstag bringt, für seine tatsächlichen Ausgaben hat er Belege in den Hotelrechnungen usw. Leider ersetzt die Bahn nicht entfernt den wirklichen Schaden. Vielmehr wird der Schaden höchstens wie folgt ersetzt:

Ein Gepäckstück sollte am 10. eintreffen, es trifft erst am 12. ein. So hat der Reisende höchstens zu fordern: Für jedes Kilogramm und für angefangene 24 Stunden 20 Pf. Wog der Koffer also 50 kg, so konnte der Reisende verlangen:

50 × 2 = 100 × 20 = 20 Mk.

Das reicht, wie gesagt, nicht entfernt aus, den wirklichen Schaden zu ersetzen. Es bleibt deshalb zu überlegen, ob das Interesse an der Lieferung für die Verspätung deklariert werden soll. In diesem Fall muß ebenfalls die Erklärung eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges erfolgen. Die Gebühr beträgt mindestens 1 Mk., darf aber 2 Mk. für das Tausend der Versicherungssumme und für 150 km nicht übersteigen. Wird das Interesse deklariert, so erhält der Reisende den vollen, nachgewiesenen Schaden innerhalb der Deklarationssumme ersetzt.