Degenduell.
Beschaffenheit der Waffen.
Die zur Verwendung gelangenden Degen müssen in Form der Klinge, deren Härte, ferner in Form des Gefässes, der Länge, Schwere und Schwerpunktslage vollkommen gleich sein.
Die Klingen sollen zweischneidig sein, dreikantige oder vierkantige Klingen kommen nie in Verwendung.
Die Klingen müssen gleichmässig sehr stark zugespitzt werden, die beiden Kanten dürfen weder scharf, schneidend, noch schartig sein.
Fleurets, die als Schulwaffe ihre Verwendung finden, sind als Duellwaffe ausgeschlossen.
Jedem der Betheiligten steht das Recht zu, diese anormale Waffe zurückzuweisen.
Es braucht wohl nicht Erwähnung gethan zu werden, dass die Klingen vor ihrem Gebrauche auf das Sorgfältigste gereinigt werden müssen.
Das Stichblatt der Duellwaffe ähnelt meist einer Schalen- oder Muschelform, deren Flächen glatt oder ciselirt, nie aber durchbrochen sein sollen, da sich in diesem Falle leicht die Spitze des Degens verfangen könnte.
Das Stichblatt in Brillenform, am wenigsten offene, wie sie an der Schulwaffe angebracht sind, kommen nie in Verwendung.
Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Gefässe betrifft, so soll die Schwerpunktslage in den Defensivtheil der Klinge nahe dem Gefässe fallen.
Bekleidung.
Art. 1. — Die Oberkleider werden abgelegt, der Oberkörper ist bloss mit einem Leinenhemde bekleidet, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein kann.
Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Leinenhemde anzuhaben, ist nicht gestattet.
Des Oefteren wird statt des Leinenhemdes ein Seidenhemd vorgezogen. Dies ist gestattet und dem individuellen Geschmacke anheimgestellt.
Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.
Die Pantalons, die durch einen Leibriemen befestigt sein sollen, müssen leicht und bequem sein und in keiner Weise geniren; den unteren Theil soll man vorsichtshalber aufstülpen.
Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen oder Schuhe, deren Gebrauch gestattet ist, anzulegen.
Wird der Kampf in einem geschlossenen Raume ausgetragen, dann sollen die Sohlen, um ein Ausgleiten zu vermeiden, mit Colophonium eingerieben werden.
Art. 2. — Kurzsichtigen ist der Gebrauch des Augenglases gestattet. Brillen, besonders mit grossen Gläsern, eignen sich besser als Zwicker.
Eine Einsprache gegen den Gebrauch der Brille kann nie erhoben werden.
Art. 3. — Die Benützung eines gewöhnlichen nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist gestattet.
Es empfiehlt sich der Gebrauch desselben, da einerseits die Waffe sicherer gehalten werden kann, andererseits ein Ritzen der Hand, wodurch die Sicherheit der Haltung des Degens beeinträchtigt werden könnte, hintangehalten wird.
Glacéhandschuhe eignen sich wegen der grossen Glätte nicht für diesen Gebrauch.
Ist man übereingekommen, sich leicht gefütterter Fechthandschuhe zu bedienen, so kann denselben auch bloss einer der beiden Kämpfenden benützen, wenn sein Gegner denselben nicht anlegen wollte.
Zum Gebrauche des Handschuhes kann man niemanden zwingen, andererseits kann derselbe ohne Zustimmung des Gegners nicht benützt werden.
Es soll auch dieses Detail, um jedem Missverständnisse am Kampfplatze vorzubeugen, im Protokolle aufgenommen erscheinen.
An den Handschuhen sollen entweder gar keine oder nur ganz kurze, nicht abstehende Stulpen angebracht sein.
Die Hand kann auch in Ermanglung eines Handschuhes mit einem Taschentuche verbunden werden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass dessen Enden nicht herabhängen.
Art. 4. — Es ist gestattet, den Degen mit einem Porte-épée zu befestigen oder sich einer Haltschlinge zu bedienen.
Art. 5. — Cravatten, sowie alle anderen Bandagen, sind völlig ausgeschlossen.