Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. — Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen schweigsam zu verhalten.

Eine allfällige, von den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen.

Sollte einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage an die Gegenpartei zu richten haben, so kann dies nur durch Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.

Art. 2. — Die beiden Gegner haben sich in keinerlei Weise in die letzten Anordnungen der beiderseitigen Secundanten zu mengen; sie haben dieselben abgesondert ruhig zu erwarten.

Art. 3. — Die beiden Parteien sollen womöglich einige Minuten vor der festgesetzten Zeit auf dem Kampfplatze erscheinen.

Sollte zur festgesetzten Frist die Gegenpartei nicht erschienen sein, so haben die Anwesenden nach weiterem Verlaufe von fünfzehn Minuten das Recht, das Terrain zu verlassen.

Ueber den Vorfall hat ein Protokoll aufgenommen zu werden. (Siehe: [Secundanten und ihre Pflichten], [Art. 41].)

Art. 4. — Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden Vorbereitungen hat, falls nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe der anderen zu treffen, oder es entscheidet hierüber das Los.

Es steht immer den Secundanten, nach gegenseitiger Uebereinstimmung, und ihren Clienten frei, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung hegen, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt. (Siehe: [Secundanten und ihre Pflichten], [Art. 37].)

Art. 5. — Bevor der den Kampf leitende Secundant seine weiteren Anordnungen trifft, ist es dessen Pflicht, mit wenigen Worten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch der Versöhnungsversuch unmittelbar vor dem Kampfe niemals unterlassen werden soll, und bei Fällen einfacher Beleidigungen, denen Missverständnisse als Motiv zu Grunde liegen, auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig erscheint, so entspricht dieser Vorgang bloss mehr einer Formsache.

Dem entgegengesetzt wird vielleicht der das Duell leitende Secundant bei einer der Natur nach ernsten und schwerwiegenden Angelegenheit, bei der die Beleidigung klar vorliegt, Veranlassung nehmen, mit Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen eine Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 6. — Die Secundanten suchen nunmehr den für den bevorstehenden Kampf geeignetsten Platz aus und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner gleiche Vortheile bieten.

Erfolgt die Austragung der Angelegenheit im Freien, so muss getrachtet werden, dass ein trockener und nicht schlüpferiger, ferner ein ebener Platz gewählt wird.

Keiner der beiden Gegner soll die Sonne im Gesichte haben, desgleichen soll die Windrichtung geprüft werden, wie überhaupt jede Anordnung wohl erwogen werden muss, damit weder Vor-, noch Nachtheile für einen oder den anderen Gegner daraus erwachsen.

Findet der Kampf in einem geschlossenen Raume statt, welche Vorsichtsmassregel aus mannigfachen Gründen stets zu empfehlen ist, so soll derselbe eine entsprechende Grösse haben, und insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, dass der Boden nicht glatt ist oder derartig vorbereitet erscheint, dass ein Ausgleiten hintangehalten wird.

Bei Feststellung der beiden Standplätze muss besonders die Vertheilung des Lichtes in Betracht gezogen werden.

Bei Tageshelle soll keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber stehen, das Licht soll womöglich von beiden Seiten oder wenigstens von der Längsseite einfallen.

Kann die Bedingung der gleichartigen Vertheilung des Lichtes nicht eingehalten werden, so müssen die Standplätze der beiden Gegner dem Lose anheimgestellt werden, wie es sich überhaupt empfiehlt, dass die Secundanten in dieser Richtung selbst bei gleichartiger Lichtvertheilung stets das Los entscheiden lassen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leichter regulirbar ist, soll dasselbe entweder von oben, in der entsprechenden den Kampf nicht hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden einfallen.

Keiner der beiden Gegner soll einem Lichte gegenüber stehen.

Art. 7. — Die Standplätze der beiden Gegner müssen so weit voneinander entfernt bestimmt werden, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen Garde (Fechtstellung) die Klingen an der Spitze kreuzen.

Im Ausfalle soll der Körper des Gegners mit der Klinge nicht berührt werden können.

Es ist eine durchaus irrige Meinung, die Gegner so weit voneinander aufstellen zu sollen, dass die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander abstehen, wenn die Kämpfenden den Ausfall vollführt haben.

Vor Beginn des Kampfes, sowie bei jedem neu zu eröffnenden Gange ist es eine der Hauptbedingungen, dass ein festes Engagement genommen wird, d. h. die Klingen haben sich unter Aufsicht der Secundanten zu berühren oder zu kreuzen.

Das Engagement erfolgt am zweckmässigsten in der sogenannten „weiten Mensur”, in der sich die Klingen an der „Schwäche”, der Spitze, kreuzen. Aus dieser Entfernung kann man den Gegner bloss mit Hilfe des Ausfalles an der Hand oder dem Arme und nur mittelst Vortreten an dessen Körper treffen.

Wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben, dann bleibt es allerdings den Kämpfenden anheimgestellt, die Mensur zu verkürzen oder zu brechen, d. h. vor- oder zurückzutreten.

Art. 8. — Sind die beiden Standplätze ermittelt, so ersuchen die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung verschaffen zu können, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist gleichfalls abzulegen.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, wäre gleichbedeutend mit einer Duellverweigerung. (Siehe: [Leibesuntersuchung].)

Art. 9. — Ist diese unter allen Umständen gebotene Leibesuntersuchung beendet, dann ersuchen die jüngeren Secundanten ihre Clienten, die durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 10. — Hierauf fordert der das Duell leitende Secundant die beiden Kämpfenden auf, die vereinbarten, von den beiden Parteien sanctionirten Bedingungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Eine nochmalige Bekanntgabe der getroffenen Vereinbarungen, die ja ohnehin jedem der Anwesenden bis zum geringsten Detail bekannt sein müssen, ist vollständig überflüssig, desgleichen soll jede weitläufige Erörterung über das Verhalten der beiden Gegner vermieden werden.

Sollten in diesem Momente unerwarteterweise noch von irgend einer Seite Schwierigkeiten erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 11. — Die Secundanten untersuchen nochmals die Waffen, constatiren die Brauchbarkeit, und lassen das Los entscheiden, welcher der beiden Gegner unter den für den Kampf bestimmten Säbelpaaren wählen dürfe.

Art. 12. — Sind von Seite des Beleidigten eigene Säbel auf den Kampfplatz gebracht worden mit der Absicht, sich derselben bedienen zu wollen, welches Recht ihm unbedingt zusteht, falls er nach dem dritten Grade beleidigt wurde, so muss er einen derselben durch Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten abzulehnen und sich in diesem Falle seiner eigenen Säbel bedienen zu können.

Aber auch hier obliegt den Secundanten die Verpflichtung, die beiderseitigen Waffen, welche ihnen bereits vorher übergeben worden sein mussten, genau zu untersuchen und deren Verwendbarkeit für den bevorstehenden Kampf zu constatiren.

Art. 13. — In Ermangelung von geeigneten Duellsäbeln und in der Voraussicht der Unmöglichkeit, diese in einer kurzen Frist zu verschaffen, können Officiere derselben Waffengattung sich ihrer eigenen vorschriftsmässigen Säbel bedienen.

Die Verwendbarkeit muss jedoch gleichfalls von Seite der Secundanten sichergestellt worden sein. (Siehe: [Beschaffenheit der Waffen].)

Art. 14. — Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat der das Duell leitende Secundant das Commando für die Eröffnung des Kampfes bekannt zu geben.

Dieses kann beispielsweise lauten als Aviso: „Klingen vor”, oder „kreuzt die Klingen”, oder aber „Stellung”, „En Garde” u. s. w., und weiters nach einem kurzen Intervall für den Beginn des Kampfes als Commando: „Los!”

Der leitende Secundant hat weiters darauf aufmerksam zu machen, dass vor dem vorbereitenden Commando, dem Aviso, die Klingen weder erhoben, noch sich berühren dürfen, und vor dem Commando „Los” weder offensiv, noch defensiv vorgegangen, überhaupt keine Bewegung vorgenommen werden darf, weiters, dass beide Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das Commando: „Halt” irgend eines der Secundanten sofort das Gefecht einzustellen.

Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es als ein Gebot der Vorsicht, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens ihrer Plätze stets vor Uebergabe der Waffen zu erfolgen haben.

Art. 15. — Sind alle Mittheilungen, sowie alle Formalitäten erfolgt, so werden die Waffen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten.

Art. 16. — Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Säbeln, die jedoch nicht geschärft sein sollen, oder in Ermangelung solcher mit starken Stöcken zu bewaffnen, deren Spitzen oder Enden sie gleichfalls zu Boden gesenkt halten sollen.

Art. 17. — Nachdem die Waffen den beiden Gegnern überreicht wurden und die Secundanten sich gleichfalls bewaffnet haben, nehmen diese ihre Plätze ein.

Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Terrain bis zum Beginne des Kampfes selbst nicht mehr als zehn Minuten vergehen sollen.

Art. 18. — Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Den Platz an der rechten Seite einzunehmen wäre für den eigenen Clienten nicht von Vortheil, da man an dessen Rückseite zu stehen kommen würde.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der eigene Secundant ihm zunächst steht.

In Folge dieser Anordnung können die Secundanten beider Parteien ihre Clienten von beiden Seiten gut beobachten.

Aus diesem Grunde ist diese Aufstellung jener vorzuziehen, bei welcher die Secundanten nur zur Seite ihres Clienten stehen.

Art. 19. — Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau überwachen können; sie dürfen aber durch ihren eingenommenen Platz die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigen.

Aus diesem Grunde sollen die Secundanten sich nie zu beiden Seiten der Kämpfenden aufstellen, um diese gewissermassen in ihre Mitte zu nehmen.

Abgesehen davon, dass es auf manchen der Kämpfenden störend einwirkt, jemanden an seiner Rückenseite placirt zu wissen, erscheint auch diese Seite, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen, für die Secundanten gefahrdrohend, wodurch sie sich veranlasst sehen würden, häufiger ihren Standplatz wechseln zu müssen, im Uebrigen auch den Kämpfenden in Ausführung der Volten hindern könnten.

Art. 20. — Während des Kampfes haben die Secundanten volles Schweigen zu beobachten und sich jeder Geberde zu enthalten. Sie müssen ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe zuwenden, um im Stande zu sein, sei es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten Unregelmässigkeit, selbst mit eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu können.

Sie halten sich so nahe als möglich an der Seite der Kämpfenden auf, um alle Phasen des Kampfes genau beobachten zu können, ohne jedoch in irgend einer Weise die Ausführung ihrer Bewegungen zu hindern.

Die Secundanten sind während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden; sie können, wenn es geboten erscheint, die Kämpfenden ruhig bei ihren Bewegungen nach vor- oder rückwärts begleiten, ohne gerade jede derselben mitmachen zu müssen.

Es ist wohl selbstverständlich, dass sich die Secundanten möglichst ruhig verhalten sollen und in keiner Weise die Aufmerksamkeit der Kämpfenden ablenken dürfen.

Art. 21. — Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, Hiebe aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes — nach einem Haltruf — ein weiterer Hieb von Seite eines Gegners fallen würde.

Art. 22. — Sind alle Formalitäten beendet und haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so erfolgt durch den leitenden Secundanten das Zeichen für den zu beginnenden Kampf.

Es empfiehlt sich, dass der Leiter des Duelles die Betheiligten auf das für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam macht:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf der getroffenen Vereinbarung gemäss das Aviso „kreuzt die Klingen” und nach einem kurzen Intervall das Commando „Los!” erfolgt.

Auf das erste Aviso wird von Seite der beiden Combattanten die Fechtstellung genommen, wobei sich die Klingen zu kreuzen oder zu berühren haben, beziehungsweise ein festes Engagement zu nehmen ist. (Siehe: [Der Kampf].)

Art. 23. — Haben sich vor dem Aviso die Klingen durch Zufall oder durch Willkür eines der Gegner berührt oder gekreuzt, so sind die beiden Gegner zu trennen. Der Schuldtragende ist von Seite des leitenden Secundanten energisch zu verweisen.

Sollte aber vor dem gegebenen Commando einer derselben die Offensive ergriffen haben, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.

Art. 24. — Sobald das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner sofort den Kampf eröffnen.

Sie können vor- oder rückwärts schreiten, voltiren, d. h. sich seitwärts bewegen, überhaupt nach eigenem Ermessen handeln, wobei sie sich der Waffe nur nach den gegebenen Fechtregeln und den Duellgesetzen bedienen dürfen. (Siehe: [Der Kampf].)

Art. 25. — Ein Ueberrennen des Gegners, wobei die Kämpfenden „corps à corps” kommen, ist nicht gestattet.

Da hierbei der Kampf in seinen Phasen nicht verfolgt werden könnte, eine Verwundung auch nicht leicht zu constatiren wäre, so sind die Kämpfenden zu trennen, und der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu verweisen.

Ebensowenig ist ein entschieden feiges Benehmen, ein förmliches Zurücklaufen bei der geringsten Bewegung des Gegners, desgleichen ein beständiges Zurückweichen, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung der Attaquen benommen wird, nicht zu dulden. (Siehe: [An die Wand drängen].)

Art. 26. — Hiebe sollen in schul- und kunstgerechter Art nur gegen den Kopf und Oberkörper bis zum Gurt geführt werden. Doch können tiefer angebrachte Hiebe, namentlich seitens eines ungeübten Gegners nicht beanständet werden, nachdem es in der Macht eines jeden Fechters liegt, derartige Hiebe abwehren oder hintanhalten zu können.

Art. 27. — Von Seite der Secundanten soll nie die Vereinbarung getroffen werden, dass die Führung der Körperhiebe ausgeschlossen erscheint, und nur Hiebe nach der Hand geführt werden dürfen.

Desgleichen ist dem öfter vorkommenden Gebrauch, den Kopfhieb ausnehmen zu wollen, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und unter keinem Umstande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten. (Siehe: [Der Kampf].)

Art. 28. — Die Ausführung des Stosses ist strengstens verboten, falls dies nicht vorher vereinbart wurde. Diese Verletzung der Kampfregeln wäre bei stattgefundener Verwundung als Meuchelmord zu betrachten, nachdem selten ein Gegner, auf die Eventualität des Stosses nicht gefasst, sich gegen diese Art des Angriffes schützt.

Art. 29. — Jede wie immer geartete Exclamation, jedes Geschrei als Begleitung einer Bewegung — wie in manchen Fechtsälen bemerkbar — sowie jeder Zuruf oder Bemerkung der Kämpfenden, dass sein Gegner getroffen oder verwundet sei, ist zu vermeiden.

Die Secundanten haben in vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit dieser Aeusserungen aufmerksam zu machen.

Dagegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu verleihen, oder zur Beunruhigung des Gegners erlaubt.

Doch soll auch in dieser Beziehung Mass gehalten werden.

Art. 30. — Ein Wechseln der Waffen aus der rechten in die linke Hand — wir setzen hierbei voraus, dass wir es mit einem „Rechtsfechter” zu thun haben — ist während des Kampfes nie zulässig.

Aber auch bei Wiederaufnahme des Kampfes, nach einer momentanen Unterbrechung, wäre die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn bei einem Kampfe, dessen Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit gelautet haben, einer der Kämpfenden eine geringfügige Verwundung an der Hand erhielt, die ihm das Weiterführen der Waffe unmöglich macht, überdies der Verwundete diesen Wunsch ausspricht.

Keinem der beiden Gegner kann aus was immer für einem Grunde oder Umstande zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen. (Siehe: [Pflichten der Secundanten], [Art. 23].)

Art. 31. — Hiebe mit der freien Hand aufzufangen oder zu pariren, ist nicht gestattet.

Die Secundanten können in einem derartigen Falle fordern, dass die Hand des Gegners in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst. (Siehe: [Parade oder Opposition mit der linken Hand].)

Art. 32. — Sollte jedoch die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden, so ist dem Kampfe sofort Einhalt zu thun und das Duell abzubrechen; die Secundanten haben über diese Verletzung der Kampfregeln ein Protokoll zu verfassen.

Art. 33. — Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder offensiv vorgegangen, noch dürfen Hiebe gegen denselben geführt werden.

Es ist wohl selbstverständlich, dass ein mit kunstgerechter Desarmirung in Verbindung gebrachter Hieb, der so rasch erfolgt, dass diese beiden Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, nicht als eine Ueberschreitung oder Verletzung der Duellgesetze angesehen werden kann. (Siehe: [Desarmement].)

Art. 34. — Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn der Säbel vollständig der Hand entgleitet und zu Boden fällt, oder wenn die Waffe ersichtlich nicht mehr fest in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.

Art. 35. — Würde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen werden, so wird nach dem neuerlichen Ergreifen des Säbels der Kampf nach den eingangs gegebenen Regeln fortgesetzt.

Ist einem der Gegner die Waffe vollständig entfallen, so hat dessen Secundant dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu überreichen.

Art. 36. — Ist einer der beiden Combattanten verwundet worden, oder glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so ist von Seite derselben der Kampf durch den „Haltruf” sofort einzustellen.

Art. 37. — Wenn nach einer stattgehabten Verwundung und in Folge dessen durch die Secundanten unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt, oder Miene macht, den Kampf zu erneuern, so ist er durch den leitenden Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter eindringen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, mit Hintansetzung des eigenen Lebens, mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem genau der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte überdies eine Verwundung oder der Tod des Gegners durch dieses Vorgehen herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung ohne Verzug die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 38. — Die Secundanten sind zu gleichem Vorgange verpflichtet, wenn einer der beiden Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners erfolgt wäre.

Art. 39. — Sind die getroffenen Vereinbarungen derart gestellt, dass bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung, nachdem der Arzt seines Amtes gewaltet hat, der unterbrochene Kampf fortgesetzt.

Dieser Vorgang wird insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: [Die Verwundung].)

Art. 40. — Wurde der Kampf aus irgend einem Grunde eingestellt, so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Halt” erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner nach Einstellung des Kampfes hintanzuhalten, erscheint es namentlich in jenen Fällen, in denen sich die leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen haben, zweckmässig, dass sich die beiden zweiten Secundanten vor die Gegner stellen, die beiden Kämpfenden demnach durch die Secundanten getrennt werden.

Art. 41. — In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch den Ruf „Halt” berechtigterweise eingestellt werden kann oder demselben Einhalt gethan werden muss, ist bereits früher genügend erörtert worden. (Siehe: [Unterbrechung des Kampfes — Haltruf].)

Art. 42. — Während der Pausen ist es den Secundanten gestattet, mit ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme geführt werden.

Die Secundanten haben sich hierbei zu enthalten, Rathschläge zu ertheilen oder Hiebe zu demonstriren.

Art. 43. — Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern, ihre vor dem Kampfe bezeichneten Plätze einzunehmen, worauf sich die Secundanten gleichzeitig in der ad Art. 18 vorgeschriebenen Art an die Seite der Kämpfenden begeben.

Sind die Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant nach den gegebenen Vorschriften neuerdings das Zeichen zum Beginne des Kampfes, worauf derselbe fortgesetzt wird.

Art. 44. — Findet eine Unterbrechung des Duelles statt, und können für den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell für den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 45. — Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine Verwundung stattgefunden hat, und die gestellten Bedingungen nicht die Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, so ist erst nach Constatirung derselben der Kampf als beendet zu erklären.

Tafel II.

II. Säbelduell mit Stoss.

Art. 1. — Bei dieser selten in Anwendung gebrachten Art des Säbelduelles ist sowohl der Hieb, als auch der Stoss, mit dem eine Verwundung herbeizuführen getrachtet wird, gestattet.

Art. 2. — Die von den Secundanten angenommene Bedingung der Zulassung des Stosses ist ausdrücklich im Protokolle festzustellen.

Art. 3. — Es wird sich empfehlen, dass die Anwendung des Stosses, weil anormal, vor Beginn des Kampfes nochmals den beiden Gegnern bekannt gegeben wird.

Art. 4. — Das Benehmen der Secundanten, sowie der beiden Gegner, ist dasselbe wie jenes beim Säbelduell ohne Stoss.

Art. 5. — Die bei dem Säbelduell ohne Stoss angeführten Duellgesetze oder Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 6. — Ist eine Verwundung durch einen Stoss herbeigeführt worden und fordern die gestellten Bedingungen eine eventuelle weitere Fortsetzung des Kampfes, so hat hauptsächlich der Arzt zu entscheiden, ob der Kampf weiter fortgesetzt werden kann, oder ob durch diese Verwundung eine Kampfesunfähigkeit eingetreten ist.