I. Säbelduell ohne Stoss.

Diese Art des Säbelduelles, bei welchem nur die Anwendung des Hiebes gestattet wird, ist die bei uns meist verbreitete.

Es soll jedoch keineswegs dadurch die Meinung hervorgebracht werden, dass man sich bei dieser Duellart unter allen Umständen der stossartigen Bewegungen zu enthalten habe, im Gegentheile wird die richtige Anwendung von Stössen bei Ausführung von Finten von grossem Vortheile sein, sobald die Construction des Säbels die Ausführung derselben nur einigermassen zulässt.

Da die Construction einer tüchtigen Hiebwaffe sich stets wesentlich von einer eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmten Waffe unterscheidet, so folgt schon aus diesem Umstande, dass mit der Hiebwaffe ein eigentliches Stossfechten wie mit dem Degen nicht statthaft, oder besser nicht ausführbar ist.

Wenn auch die Construction der meisten Hiebwaffen durch die wenig hervortretende Krümmung der Klinge eine derartige ist, dass sie die Führung eines Stosses zulässt, so wird sie dies selbst bei einer sorgfältigen und den an sie gestellten Anforderungen entsprechenden Construction niemals in dem Masse vermögen, wie der eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmte und construirte Stossdegen.

Es ergeben sich aus den Eigenthümlichkeiten der Construction der beiden Waffen, sowie des Unterschiedes des Stosses vom Hiebe auch ebenso charakteristische Verschiedenheiten in Führung derselben.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass bei einem Säbelduell ohne Stoss, stossartige Bewegungen bei Ausführung von Finten nicht ausgeschlossen werden können, die bei entsprechender Construction der Hiebwaffe von grossem Vortheile sind.

Stösse eignen sich besonders als Finten, nachdem dieselben im Vergleiche zum Hiebe einen grösseren Raum- und Zeitgewinn, demgemäss auch Kraftgewinn gewähren. Dieselben sind auch in Folge ihrer kaum merkbaren Vorbereitungen dem Gegner in der Bedrohung weit gefährlicher, und geben auch bei Ausführung derselben dem Gegner bedeutend weniger Blössen als dies bei Anwendung von Hieben, bei welchen unwillkürlich eine grössere Bewegung stattfindet, der Fall ist.

Der Stoss mit dem Säbel, durch den eine Verwundung des Gegners herbeizuführen getrachtet wird, ist, sobald die Ausführung desselben von Seite der Secundanten nicht ausdrücklich vereinbart worden wäre, stets als ausgeschlossen zu betrachten, doch dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten, um jeder Eventualität aus dem Wege zu gehen, die Ausschliessung der Anwendung des Stosses ausdrücklich erklären und ihre Parteien hiervon in Kenntnis setzen.