Desarmirung.

Es ist eine durch die Ehre gebotene Pflicht der Ritterlichkeit, dass Derjenige, der seinen Gegner, sei es bei der Attaque absichtlich oder unbewusst, oder bei Ausführung der Parade entwaffnet hat, im Angriffe innehält und den Kampf sofort einstellt.

Entbehrt jedoch der Angreifende der nöthigen Kaltblütigkeit oder der Kenntnisse der Waffenführung, und lässt sich, ohne die Entwaffnung seines Gegners zu bemerken, durch die forcirte Attaque hinreissen, seinen Angriff fortzusetzen, so ist es Sache der Secundanten, mit aller zu Gebote stehenden Energie und selbst bei eigener Gefahr den Angreifenden an der Fortsetzung der Attaque zu hindern.

Gewiss ist es gebotenenfalls, oder wenn dies im Vortheile des Offensivfechters liegt, erlaubt, Battements, d. h. mehr oder weniger starke Hiebe gegen die feindliche Klinge zu dem Zwecke zu führen, diese forcirt aus ihrer Lage zu schleudern, um mit dieser Bewegung einen Hieb, beziehungsweise einen geraden Stoss in Verbindung zu bringen.

Es kann sich wohl hierbei ereignen, dass durch das Battement eine unbeabsichtigte vollkommene Desarmirung herbeigeführt wurde, und der damit verbundene Hieb so rasch und ohne Zeitverlust erfolgen kann, dass diese zwei Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, wodurch es dem Angreifer und den Secundanten unmöglich wird, das Desarmement vor dem Hiebe zu bemerken, geschweige den letzteren noch einhalten zu wollen.

Desgleichen kann bei einem Degenduelle die Riposte des „tac au tac”, d. h. der mit einer Parade in Verbindung gebrachte gerade Stoss, so kräftig und rapid erfolgen, dass durch die Parade ein unbeabsichtigtes Desarmement herbeigeführt wurde.

In diesen Fällen kann weder eine Ueberschreitung oder Verletzung der Duellregeln und Gesetze seitens des Angreifers angenommen, noch eine Nachlässigkeit den Secundanten zugeschrieben werden; es ist dies lediglich eine jener Fatalitäten oder Zufälligkeiten, über die man mit aller Berechtigung vollkommen beruhigt sein und nur den Trost hinnehmen kann, dass der Hieb oder Stoss wahrscheinlich auch ohne den Desarmement oder der Entwaffnung erfolgt wäre.

Es ist ein Glück, dass ein Desarmement in den meisten Fällen bemerkbar ist; falls die leitenden Secundanten scharfe Augen besitzen und hinreichend in Führung der Waffen vertraut sind, dürften sie in den meisten Fällen genügend Zeit haben, rechtzeitig interveniren zu können, um ein Unglück oder eine Ueberschreitung der Duellgesetze hintanzuhalten.

Jener Gegner, der sich entwaffnet fühlt oder dem die Waffe aus der Hand fällt, soll, so weit es ihm möglich ist, nach rückwärts oder nach der Seite treten, und sich so lange in dieser Entfernung halten, bis ihm die entfallene Waffe von einem seiner Secundanten überreicht wird.

Jener Gegner, der nach einem stattgefundenen Desarmement trotz des Haltrufes seine Attaque fortsetzt, macht sich der schwersten Verletzung der Duellgesetze schuldig.

Es ist nicht nur ein Gebot der Ritterlichkeit, sondern es ist Pflicht eines jeden Kämpfenden, der eine Entwaffnung herbeigeführt hat, sofort mit seiner Attaque inne zu halten und zurückzutreten, wobei er die Spitze seiner Waffe so lange zu Boden gesenkt zu halten hat, bis ihn die Formalitäten des neuen Engagements zur Wiedereröffnung des Kampfes einladen.

Diese Regel des Duelles und auch des Fechtbodens, die uns verbietet, gegen einen durch Kunstfertigkeit entwaffneten Gegner offensiv vorzugehen, entspringt einem edlen, chevaleresken Gefühle.

Im Grunde genommen ist diese Regel wenig logisch, wenn man bedenkt, dass es das Maximum ist, welches wir gegenüber einem bewaffneten Gegner erlangen können, diesen wehrlos zu machen; doch leben wir nicht mehr in dem Zeitalter, wo man bei allen Kämpfen und Duellen, um seines Erfolges sicher zu sein, nur allein von dem Gedanken geleitet wurde, durch alle möglichen Kunstangriffe seinen Gegner zu entwaffnen, der, der Vertheidigungsmittel beraubt, der Gnade des Siegers anheimgestellt war.

Seinen Gegner entwaffnen, sich seiner Waffe zu bemächtigen und denselben ohne alle Vertheidigung zu tödten, war bei den damaligen Sitten gebräuchlich. Verlor einer der Combattanten seine Waffe, so stürzten beide auf dieselbe los, um sich derselben zu bemächtigen. War der bewaffnete Gegner der erste am Ziel, so setzte er seinen Fuss auf die Waffe, um den Gegner ohne Mitleid niederzustossen.

Selbst die Fechtschulen damaliger Zeit mussten sich diesen Gebräuchen fügen und die kunstgerechte Entwaffnung lehren.

Erst im sechzehnten Jahrhundert wurde durch die Höflichkeit der Sitten diesen Gebräuchen ein Ende gesetzt.