Pause.
Um am Kampfplatze allen wie immer gearteten Schwierigkeiten vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten keine, auch nicht die geringste Frage ausser Acht lassen, mithin auch die Eventualität der Nothwendigkeit, eine Pause eintreten lassen zu müssen, einer Besprechung unterziehen. Wenn nöthig, soll diese protokollarisch festgestellt werden.
Im Allgemeinen sind die Pausen auf Verlangen der einen oder der anderen Partei zu gewähren; dieselben zu verweigern, ist durchaus nicht üblich.
Die Beurtheilung der Nothwendigkeit einer Ruhepause hängt mit der Gewissenhaftigkeit erfahrener Secundanten zusammen; sind diese mit aufmerksamem Auge und Sachverständnis dem Kampfe gefolgt, so wissen sie jederzeit, ob es billig oder loyal ist, diese Pause eintreten zu lassen.
In welcher Art und Weise eine Verständigung der leitenden Secundanten in dieser Beziehung zu erfolgen hat, ist bereits bei Besprechung der „[Unterbrechung des Kampfes]” — „[Haltruf]” — ad [Art. 9] dargethan worden.
Es ist nicht üblich und würde auch kaum angehen, dass bei einem Säbelduelle, nach unserer Gepflogenheit, von Seite eines oder des anderen der beiden Gegner um eine längere Ruhepause angesucht werden würde, es sei denn, dass der Arzt thatsächlich eine körperliche Indisposition constatirt.
Nach neueren französischen Duellgebräuchen scheint diese allerdings den Combattanten gestattet zu sein, obgleich Graf Chatauvillard in seinem Werke das Recht, eine Pause verlangen oder eintreten zu lassen, nur den Secundanten einräumt.
„Fühlt sich einer der Combattanten ermüdet” — schreibt Tavernier — „so steht ihm das Recht zu, ein mit seinem Secundanten besprochenes Zeichen zu geben. Am zweckmässigsten erfolgt dieses durch Heben oder Senken der linken Hand, je nachdem der Kämpfende die Gewohnheit hat, dieselbe entweder nach classischer Art ober dem Kopfe zu halten, oder aber am Rücken zu placiren; hierauf hat der Secundant das Einhalten des Kampfes zu veranlassen.”
Könnte sich hierbei nicht unwillkürlich der Gedanke aufdrängen, dass nicht nur Ermüdung allein, sondern andere Motive den Gegner bestimmen könnten, um eine Pause anzusuchen?
Wir sind der Ansicht, dass die Beurtheilung und das Recht, ob eine Ruhepause gewährt werden soll oder nicht, nur einzig und allein den Secundanten, gegebenenfalls dem Arzte zugesprochen werden kann. Dieser zur Erholung gewährte Zeitraum soll die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten. Sobald diese Frist verstrichen ist, werden die Gegner von Seite des leitenden Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zum Wiederbeginn des Kampfes aufgefordert, beziehungsweise auf ihre Plätze geleitet.
In dringenden Fällen, und wenn es nöthig erscheint, können die Secundanten immerhin kurze Pausen von einer bis zwei Minuten zum Athemschöpfen gewähren.
Sollte des Oefteren das Verlangen nach einer Pause gestellt werden, so ist es klar, dass man einem unbescheidenen Verlangen entgegentreten muss, da sonst dem Kampfe der Ernst der Situation benommen werden könnte.
Die Frage, wie lange ein Gang anhalten kann, ist schwer zu beantworten; er kann immerhin eine Dauer von fünf und mehr Minuten haben, doch richtet sich diese selbstverständlich nach der Lebhaftigkeit des Engagements — des Angriffes — der Zahl der bereits stattgefundenen Gänge, aber hauptsächlich nach der physischen Constitution der Kämpfenden.
Es dürfte wohl begreiflich sein, dass bei einem Ernstkampf die Dauer eines Ganges kürzer sein wird, als jene bei einer Uebung.
Im Uebrigen wäre zu bemerken, dass durch die öfter erfolgenden und gebotenen Haltrufe mehr oder weniger längere Pausen eintreten.
Während der Pausen ist es wohl den Gegnern gestattet mit ihren Secundanten zu sprechen, doch sollen die Gespräche nur mit leiser Stimme erfolgen.
Die Gewissenhaftigkeit der Secundanten wird es diesen verbieten, während der Pausen ihren Clienten Rathschläge für den Kampf zu geben oder ihre Beobachtungen mitzutheilen, am allerwenigsten aber wäre eine Erklärung von Hieben und Stössen mit der Waffe oder dem Stocke in der Hand zulässig.