Unterbrechung des Kampfes.

Haltruf.

Wie bereits des Oefteren Erwähnung gethan wurde, haben die Secundanten in gewissen Fällen die Verpflichtung die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen; sie haben aber auch die Berechtigung, aus eigener Initiative in manchen Momenten, deren Beurtheilung ihnen selbst überlassen bleibt, den Kampf einzustellen, doch kann dieser Vorgang nur stets auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgen. Jeder Secundant hat hierüber, sobald es verlangt wird, Rechenschaft zu geben.

Art. 1. — Das Recht der Einstellung des Kampfes steht nur den Secundanten zu.

Die Einstellung hat durch den Ruf „Halt!” zu erfolgen.

Art. 2. — Die beiden Gegner haben demzufolge den Kampf so lange fortzusetzen, bis eine Verwundung stattgefunden hat oder von Seite der Secundanten das Zeichen zum Einstellen des Kampfes gegeben wird.

Art. 3. — Nach einem erfolgten Haltruf haben die beiden Gegner bei ihrer Ehre die Verpflichtung, sofort den Kampf einzustellen; sie bleiben aber mit erhobenen Klingen so lange in der Stellung, bis sie durch die Secundanten getrennt werden.

Selbst wenn man die positive Versicherung hat, dass der Gegner getroffen wurde, ist die Vorsichtsmassregel, in der Fechtstellung zu verharren oder zurückzutreten, eine streng gebotene Nothwendigkeit, um für die Eventualität, einen noch nachgeführten Hieb pariren zu müssen, gesichert zu erscheinen.

Art. 4. — Nach einem Haltrufe treten die den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zu ihren Clienten und veranlassen sie sofort zurückzutreten, falls diese empfehlenswerthe Vorsicht nicht bereits beobachtet worden wäre.

Der leitende Secundant hat zwischen die beiden Kämpfenden zu treten.

Art. 5. — Von Seite der Kämpfenden hat unter keinem Umstande ein Haltruf zu erfolgen, und hat bei einer derartigen Unzukömmlichkeit der Schuldtragende von Seite des leitenden Secundanten strengstens verwiesen zu werden.

Art. 6. — Nach einem erfolgten Haltruf haben die Secundanten, sobald es nöthig erscheint, einen allfällig weiter geführten Hieb mit der Waffe abzuwehren.

Art. 7. — Wird die Aufmerksamkeit der beiden Gegner durch äussere Einflüsse, als: Lärm, Musik, durch Hinzutreten eines Unberechtigten, oder sonst durch irgend einen Zufall abgelenkt, so ist gleichfalls der Kampf bis zur Behebung dieser Störung zu unterbrechen.

Art. 8. — Ist einem der Gegner die Klinge gebrochen oder unbrauchbar geworden, oder ist bei Benützung einer Brille diese zerbrochen worden, so ist gleichfalls der Kampf einzustellen.

Sollte im Verlaufe des Kampfes auch das zweite Paar der Waffen unbrauchbar werden, so wird das Duell auf den nächsten Tag verschoben.

Art. 9. — Wenn einer der leitenden Secundanten der Ansicht ist, dass sich seitens der Kämpfenden eine derartige Ermüdung geltend macht, die den freien Gebrauch der Waffen ausschliesst, demgemäss eine Erholung, beziehungsweise eine Pause dringend geboten erscheint so hat er zwar das Recht, den Kampf einzustellen, muss aber stets vorher seine Absicht den Gegensecundanten bekanntgeben.

Am zweckmässigsten und schnellsten kann eine Verständigung in der Art erfolgen, dass als Zeichen, den Kampf einstellen zu wollen, die Waffe in die Höhe gehoben wird, worauf der Gegensecundant als Zeichen seines Einverständnisses gleichfalls seine Waffe erhebt oder selbst „Halt!” ruft.

Die zur Erholung gewährte Pause soll nie mehr als zehn Minuten betragen. (Siehe Artikel: [Pause].)

Art. 10. — Ist eine Desarmirung oder Entwaffnung erfolgt oder wird bemerkt, dass einer der beiden Gegner die Waffe nicht fest in der Hand hält, so dass ein freier Gebrauch oder Führung derselben ausgeschlossen erscheint, so haben die Secundanten dem Kampfe sofort Einhalt zu thun.

Art. 11. — Desgleichen ist die sofortige Einstellung des Kampfes zu veranlassen, sobald einer der Gegner stürzt.

Art. 12. — Wird in einem geschlossenen oder abgegrenzten Raume einer der Kämpfenden an die Wand gedrängt, so darf deshalb keineswegs der Kampf eingestellt werden; es ist dies eine durchaus irrige und zu verwerfende Ansicht.

Nur dann, wenn einer der beiden Gegner derart in eine Ecke oder an die Wand gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv, noch defensiv gebrauchen kann, ist dem Kampfe Einhalt zu thun. (Siehe: [An die Wand drängen].)

Die beiden Gegner werden von den Secundanten hierauf eingeladen, ihre früheren Plätze einzunehmen.

Art. 13. — Sollte es sich ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain der sich in der Defensive haltende Gegner stets zurückweicht, so dass sich der Kampf ins Unendliche fortzuziehen droht, wobei dem Angreifenden, der kaum seinem Gegner folgen kann, es zur Unmöglichkeit wird, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen, so haben die Secundanten die Berechtigung, den Kampf zu unterbrechen.

Die Secundanten haben den Schuldtragenden auf die Unzukömmlichkeit seines Verhaltens mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt wären, das Terrain durch eine Markirung zu begrenzen. (Siehe Artikel: [An die Wand drängen].)

Art. 14. — Die Einstellung des Kampfes ist auch dann zu veranlassen, wenn die beiden Kämpfenden durch eine forcirt ausgeführte Attaque so nahe aneinander gerathen wären — corps à corps — dass von Seite der Secundanten der Kampf nicht genau verfolgt, oder eine eventuelle Verwundung oder Unregelmässigkeit nicht wahrgenommen werden könnte.

Art. 15. — Wird von den Secundanten beobachtet, dass während des Kampfes die vereinbarten Regeln oder die gesetzmässigen Bestimmungen in irgend einer Weise verletzt werden oder dass sonst irgend eine Unregelmässigkeit erfolgt, so ist der Kampf sofort zu unterbrechen.

Art. 16. — Erfolgte die Einstellung des Kampfes aus Anlass einer vermeintlichen Verwundung, und wird bei der hierauf vorzunehmenden Untersuchung ein fester Gegenstand gefunden, der die Brust des Gegners deckt, so ist derselbe als ehrlos zu betrachten. Das Duell ist sofort abzubrechen.

Hat jedoch im Verlaufe des Kampfes bereits eine Verwundung durch diesen Gegner stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

In diese Situation könnte man nie gerathen, wenn sich die Secundanten unter allen Umständen der dringend gebotenen Pflicht der Leibesuntersuchung der Gegner unterziehen würden. (Siehe den diesbezüglichen [Artikel].)

Art. 17. — Ist eine Verwundung erfolgt, oder ist einer der Secundanten der berechtigten Meinung, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so steht jedem der Secundanten die Pflicht zu, durch den Haltruf augenblicklich die Einstellung des Kampfes zu veranlassen und einen eventuell geführten Nachhieb, selbst mit eigener Gefahr, aufzufangen.

Art. 18. — Wird bemerkt, dass während des Kampfes eine starke Blutung einer vorher erhaltenen Verwundung eingetreten ist, so ist, namentlich wenn sich das Blut über die Augen ergiessen sollte, bis zur Behebung dieses Umstandes dem Kampfe Einhalt zu thun.

Desgleichen ist der Kampf sofort zu unterbrechen, wenn von Seite der Secundanten beobachtet wird, dass einem der Kämpfenden in Folge einer vorher erhaltenen Verwundung eine momentane Schwäche befällt.

Art. 19. — Ein Haltruf, der ohne weitere Motivirung und nur einzig und allein aus dem Anlasse erfolgt, weil die beiden Gegner gegenseitig einige decidirt geführte Hiebe gewechselt haben, ist mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen.

Art. 20. — Desgleichen ist ein ohne jede Berechtigung oder genügende Motivirung erfolgter Haltruf von Seite der Gegensecundanten nicht zu dulden und der Schuldtragende auf das Energischeste zu verweisen.