Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten.

Beim Artikel „[Secundanten und ihre Pflichten]” ist bereits darauf hingewiesen worden, dass, bei Voraussetzung vollkommener Ehrenhaftigkeit, sich diese vor allem durch die nöthige Erfahrung, sowie durch Energie und Versöhnlichkeit auszuzeichnen haben. Sie dürfen in der Ehrenangelegenheit in keiner Weise interessirt sein, um mit voller Unparteilichkeit ihres Amtes walten zu können.

Sie haben mit aller Ruhe und Besonnenheit die einleitenden Anordnungen zu treffen, das Duell zu leiten, und sollen so viel Kenntnis in Führung der Waffen besitzen, um die Phasen des Kampfes mit aller verständnisvollen Aufmerksamkeit verfolgen, jeden Augenblickes gewärtig, bei der geringsten Unregelmässigkeit oder sonst gebotenen Umstandes demselben Einhalt gebieten zu können.

Aus diesen Aufzeichnungen resultirt, dass sich Viele für dieses Ehrenamt nicht eignen dürften.

Aber abgesehen von dieser Kategorie von Personen, können überhaupt als Secundanten nicht zugelassen werden:

Art. 1. — Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbare Handlungen zu Schulden kommen liessen, gleichgiltig, ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht.

Art. 2. — Jene, welche die Duellgesetze und vereinbarten Bedingungen verletzt haben.

Art. 3. — Personen, die als Secundanten den Verletzungen der Duellgesetze und Bedingungen zugestimmt haben, oder die als Mitschuldige bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Bestimmungen angesehen werden.

Art. 4. — Desgleichen alle jene, die durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurden.

Art. 5. — Ist eine Corporation oder eine Familie beleidigt worden, so kann kein Mitglied derselben Gesellschaft oder Familie als Secundant fungiren.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst.

Nachdem leicht vorausgesetzt werden kann, dass die verschiedenen Personen, die in der Angelegenheit interessirt sind, nicht mit jener Ruhe und Objectivität die Angelegenheit untersuchen könnten, die dringend geboten erscheint, so könnte hierdurch beinahe im Vorhinein jedes gütliche Arrangement als ausgeschlossen betrachtet werden.

Art. 6. — Hat eine Beleidigung gleichzeitig mehrere Personen getroffen, und wird von diesen Genugthuung verlangt, so kann aus den gleichen, im vorstehenden Artikel angeführten Gründen, aus ihrer Mitte keiner als Secundant eintreten.

Art. 7. — Ist eine Person in mehrere Angelegenheiten verwickelt, die nacheinander zur Austragung gelangen, so kann gleichfalls keiner der Betheiligten als Secundant fungiren.

Art. 8. — Ein Vater, ein Sohn oder Bruder, wie überhaupt ein Verwandter im ersten Grade kann weder für, noch gegen seine Verwandten als Secundant zugelassen werden.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst aus der Rücksichtnahme der verwandtschaftlichen Verhältnisse, wodurch den Secundanten jene Freiheit der Action und des Urtheiles benommen werden würde, welche den ersten Theil ihrer Pflichten bildet.

Könnte ein Sohn in gleicher Weise das Unrecht seines Vaters fühlen wie ein Fremder?

Würde bei Verletzung der Kampfregeln und Bedingungen ein Verwandter den Muth haben, diese Unregelmässigkeiten zu tadeln, oder selbe gar gerichtlich zur Anzeige zu bringen und, vorausgesetzt, dass er so handeln möchte, würde dieser Vorgang nicht etwas Peinliches enthalten?

Aber noch weniger kann einem Verwandten gestattet werden, gegen seine Angehörigen zu secundiren. Eine derartige Handlungsweise wäre unmoralisch und abstossend.

Art. 9. — Es ist wohl selbstverständlich, dass Minderjährige, ausgenommen jene mit akademischer Laufbahn, nicht Secundanten sein können.

Art. 10. — Desgleichen sind alle nicht Satisfactionsfähigen von diesem Ehrenamte ausgeschlossen.