Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere.

Im Grunde hat Jeder selbst seine Handlungsweise gegebenenfalls zu verantworten.

Für die That eines Anderen ist vernünftigerweise in der Regel niemand verantwortlich; der Urheber der Beleidigung allein schuldet dem Beleidigten Genugthuung.

Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere Person als den directen Urheber fallen.

„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”

Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.

Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater, Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können. (Siehe: [Art. 2].)

Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der „Stellvertretung”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde gestellt werden kann, und der „Verantwortlichkeit”, welche auf Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer haben.

Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.

Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

Art. 1. — Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen, wenn:

Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen könne.

Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.

Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können, wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden könnte.

Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur Abstand genommen werden.

Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken dürfte.

Art. 2. — Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht übernehmen und ablehnen müssten und kein im Mannesalter stehender Sohn die Stellvertretung übernehmen könnte.

Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des Beleidigten in Anspruch.

Art. 3. — Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad [Art. 2] angeführten Personen aus, so kann keine Stellvertretung platzgreifen.

Art. 4. — Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt ein Duell statthaft erscheint.

Art. 5. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.

Art. 6. — Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.

Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.

Art. 7. — Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?

Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung unter folgenden Bedingungen erfolgen:

Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen, wodurch dessen Ehrenhaftigkeit nicht in Frage gestellt werden kann, so haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu verlangen.

Art. 8. — Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende, befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu verlangen berechtigt wäre.

Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung abzulehnen.

Nach den beiden vorhergehenden [Art. 7] und [8] ersehen wir, dass nach dem französischen Duellcodex in bestimmten Fällen die Stellvertretung auch abgelehnt werden kann, ohne dass irgend welche Nachtheile für den Angreifer — den Geforderten — entstehen.

Wir können nicht unbedingt dieser Ansicht beipflichten.

Wir sind vielmehr der Meinung, dass die Ablehnung des Stellvertreters in den obangeführten Fällen nicht immer als gerechtfertigt angesehen und ohne Nachtheile aufrecht erhalten werden kann, besonders dann nicht, wenn die Beleidigung etwa in vollem Bewusstsein erfolgt wäre, dass der Angegriffene nicht in der Lage ist, persönlich Genugthuung zu verlangen.

In diesem Falle ist es Pflicht der Secundanten, die Angelegenheit dem Ausspruche eines Ehrenrathes vorzulegen.

Art. 9. — Für eine Beleidigung, die an einem Verstorbenen erfolgt, kann der berechtigte nächste Verwandte Genugthuung verlangen.

Art. 10. — Erfolgt die Beleidigung durch ein Journal, so hat, falls der Artikel nicht unterzeichnet oder aber nur mit Buchstaben oder einem anonymen Namen versehen ist, der Chefredacteur für den unbekannten Autor einzutreten, sobald er dessen Namen zu nennen nicht gewillt ist, und Genugthuung verlangt wird.